publié le 04 juin 2015
Loi concernant diverses matières relatives aux pensions du secteur public. - Traduction allemande d'extraits
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5 MAI 2014. - Loi concernant diverses matières relatives aux pensions du secteur public. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 8, 16, 17, 20 à 23, 25 à 32, 35 à 57, 61 et 68 à 70 de la loi du 5 mai 2014 concernant diverses matières relatives aux pensions du secteur public (Moniteur belge du 2 juin 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 5. MAI 2014 - Gesetz über verschiedene Angelegenheiten in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen Sektors PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Verschiedene Abänderungsbestimmungen (...) Art. 8 - In das Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1/1 - Im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und außer für die Anwendung von Artikel 13 werden die den Personalmitgliedern der NGBE-Holding und von HR Rail gewährten Ruhestandspensionen und die deren Rechtsnachfolgern gewährten Hinterbliebenenpensionen nicht als Pensionen zu Lasten der Staatskasse, sondern als Pensionen zu Lasten einer der in Artikel 1 Buchstabe e) erwähnten Einrichtungen öffentlichen Interesses angesehen." (...) Art. 16 - Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 zur Regelung der Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem Dienst gleichgesetzter Perioden für die Gewährung und Berechnung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse wird wie folgt ersetzt: "3. selbst unbezahlt in einen administrativen Stand versetzt wurde, der aufgrund des auf ihn anwendbaren gesetzlichen beziehungsweise verordnungsrechtlichen Statuts aktivem Dienst gleichgesetzt ist, mit Ausnahme von Zeiträumen, in denen der Betreffende: a) Urlaub wegen Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen hatte, b) in Anwendung von Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor vier Fünftel der ihm normalerweise auferlegten Leistungen ohne Zusatzprämie erbracht hat,".
Art. 17 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Bei den in vorliegendem Artikel erwähnten Gehältern handelt es sich um die Gehälter, die aus der Anwendung von Artikel 11 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors hervorgehen." (...) Art. 20 - Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unter Dauer der Ehe ist der Zeitraum zu verstehen, der am Tag der Eheschließung beginnt und am Tag vor dem Tag der Übertragung des Urteils beziehungsweise Entscheids, durch das die Ehescheidung ausgesprochen wird, endet." Art. 21 - Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 5 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Der König kann andere Fälle bestimmen, in denen kein Antrag auf Hinterbliebenenpension eingereicht werden muss. In den in den Absätzen 1 bis 5 erwähnten Fällen wird von Amts wegen über den Anspruch auf Hinterbliebenenpension des Berechtigten befunden." 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Der König bestimmt die Bedingungen, denen ein gültiger Pensionsantrag genügen muss. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 139 bis 163 des Gesetzes vom 29.
Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) bestimmt der König Schriftstücke, Unterlagen oder elektronische Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Nachweis des Anspruchs auf Hinterbliebenenpension vorzulegen sind." Art. 22 - In Artikel 46 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, werden in § 1 Absatz 2 Nr. 1 zwischen den Wörtern "begründen können," und den Wörtern "ebenfalls berücksichtigt" die Wörter "und Kalenderjahre, für die eine Pension als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Föderalen Parlaments oder eines Parlaments beziehungsweise Rates einer Gemeinschaft oder einer Region gewährt werden kann," eingefügt.
Art. 23 - In das Neue Gemeindegesetz, kodifiziert durch den Königlichen Erlass vom 24. Juni 1988 und ratifiziert durch das Gesetz vom 26. Mai 1989, wird ein Artikel 157bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 157bis - Die Bestimmungen der Artikel 156 und 157 finden ebenfalls Anwendung auf Personalmitglieder in der Eigenschaft eines Personalmitglieds auf Probe und auf deren Anspruchsberechtigten, was die Probezeiten nach dem 31. Dezember 2012 betrifft." (...) Art. 25 - Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 Buchstabe b) werden die Wörter "in der Gehaltstabelle AA2, AA3 oder AA4" durch die Wörter "in der Klasse A1 oder A2" ersetzt. 2. In Nr.2 Buchstabe e) werden die Wörter "in der Gehaltstabelle AA4, AA5, A3A oder A4A" durch die Wörter "in der Klasse A3" ersetzt. 3. In Nr.3 Buchstabe b) werden die Wörter "in der Gehaltstabelle A5A" durch die Wörter "in der Klasse A4" ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 5bis Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2003 zur Schaffung der Funktion eines Sicherheitsbediensteten im Hinblick auf die Ausführung von Aufträgen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und zur Überführung von Häftlingen, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "die versetzten Militärpersonen" durch die Wörter "die in Anwendung von Artikel 4 versetzten Militärpersonen" ersetzt.
Art. 27 - In das Gesetz vom 12. Januar 2006 zur Schaffung des "Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor" wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/1 - Der PDÖS kann Aufgaben in Bezug auf das Einnehmen und die Beitreibung der in Artikel 5 erwähnten Einnahmen einer anderen Einrichtung übertragen.
Wenn die Aufgaben in Bezug auf das Einnehmen und die Beitreibung dieser Einnahmen einer anderen Einrichtung übertragen werden, werden die in Artikel 5 Nr. 2 erwähnten Beiträge, was das Einnehmen und die Beitreibung betrifft - mit Ausnahme von Verjährung und Streitsachen - den in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Beiträgen gleichgesetzt.
Der König bestimmt die Dauer und die Modalitäten dieser Übertragung." Art. 28 - Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b) desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- zu Lasten des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV, erwähnt in Artikel 3 Nr.5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen,". 2. Der dritte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- zu Lasten des Pensionsfonds der föderalen Polizei,". Art. 29 - In Artikel 152 § 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) werden die Wörter "der PDÖS" durch die Wörter "die betreffende Pensionseinrichtung des öffentlichen Sektors" ersetzt.
Art. 30 - In Artikel 155 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "die Pensionseinrichtungen des öffentlichen Sektors" durch die Wörter "der PDÖS" ersetzt.
Art. 31 - In Titel 13 einziges Kapitel desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 7/1 mit der Überschrift "Sekundäres Netzwerk" eingefügt.
Art. 32 - In Abschnitt 7/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 31, wird ein Artikel 162/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 162/2 - Der PDÖS führt für den Bedarf der anderen Pensionseinrichtungen des öffentlichen Sektors ein besonderes Personenverzeichnis, wie in Artikel 6 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt, und ist somit eine Einrichtung zur Verwaltung eines sekundären Netzwerks im Sinne von Artikel 1 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 4. Februar 1997 zur Organisation der Übermittlung von personenbezogenen Sozialdaten zwischen Einrichtungen für soziale Sicherheit." (...) Art. 35 - Artikel 89 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, aufgehoben durch das Gesetz vom 13.
Dezember 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 89 - In Abweichung von Artikel 88 Absatz 1 wird auf Mitglieder des ständigen Ausschusses einer Provinz, des Provinzialkollegiums und des Ausschusses eines Provinzialrates Folgendes angewandt: Für ein bis zum 14. Oktober 2012 erhaltenes Mandat und den eventuell gewährten Zeitraum der Abgangsentschädigung mit Bezug auf das bis zum 14. Oktober 2012 erhaltene Mandat kann die Ruhestandspension ab dem Alter von 55 Jahren einsetzen. Für ein ab dem 15. Oktober 2012 erhaltenes Mandat kann diese Ruhestandspension ab dem Alter von 62 Jahren einsetzen.
Für Mitglieder, die am 14. Oktober 2012 bereits das Alter von 55 Jahren erreicht haben oder ein Mandat innehaben, das bereits 20 Jahre andauert, beträgt das Eintrittsalter für die Pensionierung weiterhin 55 Jahre." Art. 36 - In Artikel 96 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 werden die Wörter "in Artikel 78" durch die Wörter "in Artikel 59" ersetzt.
Art. 37 - In Artikel 106 desselben Programmgesetzes werden die Wörter "1,8652 EUR ab dem 60. Monat" durch die Wörter "1,8652 EUR ab dem 61.
Monat" ersetzt.
KAPITEL 3 - Autonome Bestimmungen Abschnitt 1 - Pensionsansprüche von Personalmitgliedern von Belgocontrol, die in Ausführung von Artikel 475 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 oder von Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen in einem belgischen öffentlichen Dienst eingesetzt werden Art. 38 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: 1. "ernannten Personalmitgliedern": statutarisch endgültig ernannte Personalmitglieder von Belgocontrol, die in Ausführung von Artikel 475 des Programmgesetzes vom 22.Dezember 2003 freiwillig in einem belgischen öffentlichen Dienst eingesetzt werden oder in Ausführung von Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen externe Mobilität in Anspruch genommen haben, 2. "belgischem öffentlichen Dienst": einen belgischen öffentlichen Dienst, in dem das ernannte Personalmitglied von Belgocontrol in Ausführung von Artikel 475 des Programmgesetzes vom 22.Dezember 2003 oder von Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen eingesetzt wird.
Art. 39 - Wenn das ernannte Personalmitglied von Belgocontrol bei einem anderen belgischen öffentlichen Dienst endgültig ernannt wird, darf das Referenzgehalt, das als Grundlage für die Berechnung der Ruhestandspension dient, ungeachtet jeder anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmung nicht niedriger sein als das Referenzgehalt, das für die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt worden wäre, wenn das ernannte Personalmitglied seine Laufbahn bei Belgocontrol fortgeführt hätte.
Art. 40 - Die Erhöhung der Pension, die sich aus der Berücksichtigung des im vorangehenden Artikel vorgesehenen garantierten Referenzgehalts ergibt, wird in Form eines Pensionszuschlags zu Lasten der Staatskasse gewährt. Dieser Zuschlag wird nicht für die Aufteilung der einzigen Pension berücksichtigt, die aus der Anwendung des Gesetzes vom 14.
April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors hervorgeht.
Art. 41 - Ab der endgültigen Ernennung des ernannten Personalmitglieds von Belgocontrol bei einem anderen belgischen öffentlichen Dienst muss Belgocontrol pro eingesetztes Personalmitglied einen Arbeitgeberbeitrag von 16,36 Prozent auf die aktualisierte Plusdifferenz zwischen zwei Serien von fiktiven Gehältern entrichten: a) einerseits die Gehälter und anderen Besoldungsbestandteile, die für die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt werden, auf die das ernannte Personalmitglied Anspruch gehabt hätte, wenn es seine Laufbahn bei Belgocontrol fortgeführt hätte, und zwar ab seiner endgültigen Ernennung bei dem anderen belgischen öffentlichen Dienst bis zum letzten Tag des Monats, in dem das eingesetzte Personalmitglied das Alter erreicht, in dem es in Anwendung von Artikel 46 des Gesetzes vom 15.Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen Anspruch auf eine Pension hat, b) andererseits die für die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigten Gehälter und anderen Besoldungsbestandteile, die in diesem anderen belgischen öffentlichen Dienst auf das ernannte Personalmitglied anwendbar sind, und zwar ab seiner endgültigen Ernennung bei dem anderen belgischen öffentlichen Dienst bis zum letzten Tag des Monats, in dem das eingesetzte Personalmitglied das Alter erreicht, in dem es in Anwendung von Artikel 46 des Gesetzes vom 15.Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen Anspruch auf eine Pension hat.
Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Zahlung des in Absatz 1 erwähnten Beitrags.
Art. 42 - Der in Artikel 41 erwähnte Beitrag wird als gewöhnlicher Sozialversicherungsbeitrag angesehen.
Abschnitt 2 - Sonstige autonome Bestimmungen Art. 43 - § 1 - Die in Artikel 20 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner vorgesehene Pensionsregelung findet Anwendung auf: 1. den Vermittler der Wallonischen Region, ernannt in Anwendung des Dekrets vom 22.Dezember 1994 über die Einrichtung eines Vermittlers der Wallonischen Region, aufgehoben durch das Dekret vom 31. März 2011 zur Billigung des am 3. Februar 2011 zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region abgeschlossenen Zusammenarbeitsabkommens zur Gründung eines gemeinsamen Vermittlungsdienstes der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region, 2. den flämischen Ombudsmann, ernannt in Anwendung des Dekrets vom 7. Juli 1998 zur Einführung des flämischen Ombudsdienstes, abgeändert durch die Dekrete vom 23. Juni 2006 und 9. November 2012, 3. den Vermittler und den beigeordneten Vermittler der Französischen Gemeinschaft, ernannt in Anwendung des Dekrets vom 20.Juni 2002 über die Einrichtung des Vermittlungsdienstes der Französischen Gemeinschaft, aufgehoben durch das Dekret vom 17. März 2011 zur Billigung des am 3. Februar 2011 zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region abgeschlossenen Zusammenarbeitsabkommens zur Gründung eines gemeinsamen Vermittlungsdienstes der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region, 4. den Ombudsmann der Deutschsprachigen Gemeinschaft, ernannt in Anwendung des Dekrets vom 26.Mai 2009 zur Schaffung des Amtes eines Ombudsmanns für die Deutschsprachige Gemeinschaft, 5. den Vermittler des gemeinsamen Vermittlungsdienstes der Parlamente der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaft, ernannt in Anwendung des Zusammenarbeitsabkommens vom 3.Februar 2011 zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region zur Gründung eines gemeinsamen Vermittlungsdienstes der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region. § 2 - Die in Anwendung von § 1 gewährten Pensionen gehen zu Lasten der Staatskasse.
Art. 44 - Für endgültig ernannte Personalmitglieder der föderalen Ombudsmänner gilt in Sachen Ruhestandspension die Regelung, die auf Bedienstete der allgemeinen Verwaltung anwendbar ist. Diese Pensionen gehen zu Lasten der Staatskasse.
Art. 45 - Sowohl für die Eröffnung des Anspruchs auf Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension zu Lasten der Staatskasse als auch für die Berechnung dieser Pensionen wird davon ausgegangen, dass folgende Dienste als endgültig ernannter Bediensteter beim FÖD Finanzen geleistet worden sind, vorausgesetzt, sie wurden von einem Angestellten eines Hypothekenbewahrers geleistet, der in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2006 über das Statut der Angestellten von Hypothekenbewahrern als Staatsbediensteter in den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen integriert worden ist: 1. Dienste, die als zeitweiliger Angestellter eines Hypothekenbewahrers geleistet wurden, mit Ausnahme der Probezeit, 2.Dienste, die als Angestellter auf Probe eines Hypothekenbewahrers geleistet wurden, 3. Dienste, die als endgültig zugelassener Angestellter eines Hypothekenbewahrers geleistet wurden. Art. 46 - Für die Gewährung und die Berechnung der Pension zu Lasten der Staatskasse wird davon ausgegangen, dass ein Finanzinspektor, der das Mandat des Korpschefs des Interföderalen Korps der Finanzinspektion ausübt, während seines Mandats als Korpschef weiterhin das Amt eines Finanzinspektors ausübt und das Gehalt bezieht, das er erhalten hätte, wenn er dieses Amt tatsächlich weiterhin ausgeübt hätte. Die Differenz zwischen diesem Gehalt und seinem Gehalt als Korpschef wird, was die Pension betrifft, als Gehaltszuschlag angesehen, der nicht für die Festlegung des Referenzgehalts, das als Grundlage für die Pensionsberechnung dient, berücksichtigt wird.
In Abweichung von Artikel 60 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen unterliegt der in Absatz 1 erwähnte Gehaltszuschlag der in vorerwähntem Artikel 60 vorgesehenen obligatorischen Einbehaltung.
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen Art. 47 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: 1. Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 14.April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors, 2. Artikel 12 § 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 9.Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors, 3. Artikel 21 § 4 und Artikel 63 des Gesetzes vom 15.Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, 4. Titel II Kapitel I Abschnitt 4 des Gesetzes vom 12.August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, 5. Artikel 83 des Gesetzes vom 3.Februar 2003 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen Sektor.
KAPITEL 5 - Statut und Pensionsregelung des Personals der Hilfeleistungszonen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Art. 48 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. "Gesetz vom 15.Mai 2007": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. "Hilfeleistungszone": die in Artikel 14 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 erwähnte juristische Person, 3. "Mitglied des Einsatzpersonals": das Berufsmitglied des in Artikel 103 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 erwähnten Einsatzpersonals der Hilfeleistungszone, 4. "Mitglied des Verwaltungspersonals": das Mitglied des in Artikel 105 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 erwähnten Verwaltungspersonals der Hilfeleistungszone, 5. "Rat": den in Artikel 24 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 erwähnten Rat der Hilfeleistungszone, 6. "Kollegium": das in Artikel 55 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 erwähnte Kollegium der Hilfeleistungszone.
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter dem Begriff "Gemeinde" ebenfalls eine "Feuerwehrinterkommunale". § 2 - Vorliegendes Kapitel findet keine Anwendung auf das Personal des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt.
Abschnitt 2 - Pensionsregelung für Mitglieder des Einsatzpersonals Art. 49 - Vorliegender Abschnitt findet ausschließlich Anwendung auf die Mitglieder des Einsatzpersonals.
Art. 50 - Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des vorliegenden Kapitels gilt für Mitglieder des Einsatzpersonals mit endgültiger Ernennung beziehungsweise einer durch oder aufgrund des Gesetzes damit gleichgesetzten Ernennung die Ruhestandspensionsregelung, die auf Beamte der allgemeinen Verwaltung des Staates anwendbar ist.
Für die Anwendung von Absatz 1 wird das Mandat des in Artikel 109 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Zonenkommandanten einer endgültigen Ernennung gleichgesetzt.
Für die Rechtsnachfolger der in Absatz 1 erwähnten Mitglieder des Einsatzpersonals gilt die Hinterbliebenenpensionsregelung, die auf die Rechtsnachfolger von Beamten der allgemeinen Verwaltung des Staates anwendbar ist.
Art. 51 - Für die Berechnung der Ruhestandspension wird jedes Jahr im aktiven Dienst, das in der Eigenschaft eines in Artikel 103 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Berufsfeuerwehrmanns geleistet wird, der direkt an der Brandbekämpfung teilnimmt, im Verhältnis zu einem Fünfzigstel des in Artikel 8 § 1 Absatz 2 des Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen erwähnten Referenzgehalts berücksichtigt. In Abweichung von Absatz 1 wird der Zeitraum des Vorruhestandsurlaubs im Verhältnissatz von einem Sechzigstel pro Dienstjahr berücksichtigt.
Abschnitt 3 - Pensionsregelung für das Verwaltungspersonal Art. 52 - Vorliegender Abschnitt findet ausschließlich Anwendung auf die Mitglieder des Verwaltungspersonals.
Art. 53 - Für Mitglieder des Verwaltungspersonals mit endgültiger Ernennung beziehungsweise einer durch oder aufgrund des Gesetzes damit gleichgesetzten Ernennung gilt die Ruhestandspensionsregelung, die auf Beamte der allgemeinen Verwaltung des Staates anwendbar ist.
Für die Rechtsnachfolger der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder gilt die Hinterbliebenenpensionsregelung, die auf die Rechtsnachfolger von Beamten der allgemeinen Verwaltung des Staates anwendbar ist.
Abschnitt 4 - Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Pensionsregelung für die Mitglieder des Einsatzpersonals und die endgültig ernannten Mitglieder des Verwaltungspersonals Art. 54 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf die Mitglieder des Einsatzpersonals und die endgültig ernannten Mitglieder des Verwaltungspersonals.
Art. 55 - Für die Anwendung von Artikel 8 § 1 Absatz 2 und 4 des Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen werden die Ämter, die die Personalmitglieder ab dem Datum ausgeübt haben, an dem sie den Bestimmungen unterlagen, die das Statut oder die Rechtsstellung der Mitglieder des Einsatzpersonals oder der endgültig ernannten Mitglieder des Verwaltungspersonals festlegen, als Ämter angesehen, die sich vollständig von den vor diesem Datum ausgeübten Ämtern unterscheiden.
Art. 56 - Wenn in der am Datum der Übertragung an die Hilfeleistungszonen geltenden kommunalen Pensionsregelung für die Mitglieder des Feuerwehrdienstes eine vorteilhaftere Pensionsregelung vorgesehen war als die durch vorliegendes Kapitel vorgesehene Regelung, wird Personalmitgliedern, die an diesem Datum dem Feuerwehrdienst der betreffenden Gemeinde angehörten, ein Pensionszuschlag zuerkannt. Dieser Zuschlag entspricht der Differenz zwischen einerseits dem Pensionsbetrag, der erreicht worden wäre, wenn die Übertragung an die Hilfeleistungszonen nicht stattgefunden hätte, und andererseits dem Pensionsbetrag, der gemäß den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Regeln berechnet wird.
Der in Absatz 1 erwähnte Zuschlag ist integraler Bestandteil des Nennbetrags der Ruhestandspension. Für die Anwendung von Artikel 13 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors wird er jedoch nicht berücksichtigt.
Der aufgrund des vorliegenden Artikels gewährte Zuschlag geht zu Lasten der Gemeinde, in der das Personalmitglied vor seiner Übertragung an die Hilfeleistungszonen beschäftigt war.
Art. 57 - Für ein Personalmitglied, das am Datum, an dem die Personalkategorie, der es zuletzt angehörte, an die Hilfeleistungszone übertragen wird, eine zeitweilige Pension wegen körperlicher Untauglichkeit erhält, die nach diesem Datum in eine endgültige Pension umgewandelt wird, wird für die Anwendung des vorliegenden Kapitels davon ausgegangen, dass es am Datum des Einsetzens seiner zeitweiligen Pension definitiv pensioniert gewesen ist.
Abschnitt 5 - Abänderungsbestimmungen in Sachen Pensionen (...) Art. 61 - In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe i) des Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. August 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer Stände auf die Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste werden die Wörter "solidarischer Pensionsfonds des LASSPLV" durch die Wörter "Hilfeleistungszonen" ersetzt.
Abschnitt 6 - Finanzierung der Pensionen (...) Art. 68 - § 1 - Für das Jahr 2015 wird den Hilfeleistungszonen, die dem Solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV angeschlossen sind, für das Personal der Hilfeleistungszonen, das von einer in Artikel 18 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen erwähnten Gemeine übertragen worden ist, eine Subvention zu Lasten der Staatskasse gewährt. § 2 - Diese Subvention deckt die Aufwendungen, die sich aus der Differenz ergeben zwischen dem Satz des Basispensionsbeitrags, den die Zone in Anwendung von Artikel 18 § 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 entrichten muss, und dem Satz des Basispensionsbeitrags, der in Anwendung der Artikel 18 § 1 Nr. 1 und Artikel 22 des Gesetzes vom 24.
Oktober 2011 von der Gemeinde im Jahr 2015 für dieses Personal gezahlt worden wäre. Diese Differenz wird auf die Lohnsumme angewandt, die als Grundlage für den vom Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen mitgeteilten Basispensionsbeitrag dient. § 3 - Die in § 1 erwähnte Subvention wird dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen für Rechnung der Hilfeleistungszonen zuerkannt.
Das Landesamt zieht diese Subventionen vom Gesamtbetrag der Pensionsbeiträge, die jede Hilfeleistungszone entrichten muss, ab.
Die Finanzierung der in § 1 erwähnten Subventionen erfolgt durch Entnahme aus dem Aufkommen der Mehrwertsteuereinnahmen.
Der Betrag der Subventionen wird auf der Grundlage einer Schätzung der Lohnsumme am 31. Dezember des vorherigen Kalenderjahres für das Haushaltsjahr gezahlt, auf das es sich bezieht.
Am Ende des betreffenden Kalenderjahres wird eine definitive Abrechnung erstellt.
Abschnitt 7 - Sonstige Abänderungsbestimmungen Art. 69 - Artikel 32 des allgemeinen Familienbeihilfengesetzes wird durch eine Nummer 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. die im Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Hilfeleistungszonen".
KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 70 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1: 1. wird Artikel 3 wirksam mit 1.Januar 2002, mit Ausnahme von Nr. 3 Buchstabe a) a1), der wirksam wird mit 31. Juli 2006, von Nr. 3 Buchstabe a) a2), der wirksam wird mit 4. Juni 2007, von den Nummern 4 und 5, die wirksam werden mit 1. August 2008, von den Nummern 6, 7, 9 bis 12 und 15 bis 23, die wirksam werden mit 1. Juni 2006, von Nr. 8, die wirksam wird mit 1. Januar 2010, und von Nr. 3 Buchstabe d), der am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem das vorliegende Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft tritt, 2. werden die Artikel 9 und 46 wirksam mit 1.Januar 2003, 3. werden die Artikel 8, 25 und 47 Nr.1 wirksam mit 1. Januar 2007, 4. wird Artikel 44 wirksam mit 1.Februar 2010, 5. wird Artikel 4 wirksam mit 1.Januar 2011, 6. werden die Artikel 43 und 47 Nr.4 und 5 wirksam mit 1. September 2012, 7. werden die Artikel 22, 23 und 36 wirksam mit 1.Januar 2013, 8. wird Artikel 37 wirksam mit 1.Januar 2014, 9. treten die Artikel 14 und 15 am ersten Tag des vierzehnten Monats nach dem Monat, in dem das vorliegende Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft, 10.finden die Bestimmungen von Artikel 45 ausschließlich Anwendung auf Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1. Mai 2014 einsetzen, 11. treten die Artikel 48 bis 69 am 1.Januar 2015 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM