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Loi concernant diverses matières relatives aux pensions du secteur public. - Traduction allemande d'extraits | Wet betreffende diverse aangelegenheden inzake de pensioenen van de overheidssector. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
5 MAI 2014. - Loi concernant diverses matières relatives aux pensions | 5 MEI 2014. - Wet betreffende diverse aangelegenheden inzake de |
du secteur public. - Traduction allemande d'extraits | pensioenen van de overheidssector. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 8, |
articles 1, 8, 16, 17, 20 à 23, 25 à 32, 35 à 57, 61 et 68 à 70 de la | 16, 17, 20 tot 23, 25 tot 32, 35 tot 57, 61 en 68 tot 70 van de wet |
loi du 5 mai 2014 concernant diverses matières relatives aux pensions | van 5 mei 2014 betreffende diverse aangelegenheden inzake de |
du secteur public (Moniteur belge du 2 juin 2014). | pensioenen van de overheidssector (Belgisch Staatsblad van 2 juni |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
5. MAI 2014 - Gesetz über verschiedene Angelegenheiten in Bezug auf | 5. MAI 2014 - Gesetz über verschiedene Angelegenheiten in Bezug auf |
die Pensionen des öffentlichen Sektors | die Pensionen des öffentlichen Sektors |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Verschiedene Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 2 - Verschiedene Abänderungsbestimmungen |
(...) | (...) |
Art. 8 - In das Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter | Art. 8 - In das Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter |
Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des | Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des |
öffentlichen Sektors wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut | öffentlichen Sektors wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 1/1 - Im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und außer für die | "Art. 1/1 - Im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und außer für die |
Anwendung von Artikel 13 werden die den Personalmitgliedern der | Anwendung von Artikel 13 werden die den Personalmitgliedern der |
NGBE-Holding und von HR Rail gewährten Ruhestandspensionen und die | NGBE-Holding und von HR Rail gewährten Ruhestandspensionen und die |
deren Rechtsnachfolgern gewährten Hinterbliebenenpensionen nicht als | deren Rechtsnachfolgern gewährten Hinterbliebenenpensionen nicht als |
Pensionen zu Lasten der Staatskasse, sondern als Pensionen zu Lasten | Pensionen zu Lasten der Staatskasse, sondern als Pensionen zu Lasten |
einer der in Artikel 1 Buchstabe e) erwähnten Einrichtungen | einer der in Artikel 1 Buchstabe e) erwähnten Einrichtungen |
öffentlichen Interesses angesehen." | öffentlichen Interesses angesehen." |
(...) | (...) |
Art. 16 - Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 zur | Art. 16 - Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 zur |
Regelung der Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem Dienst | Regelung der Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem Dienst |
gleichgesetzter Perioden für die Gewährung und Berechnung der | gleichgesetzter Perioden für die Gewährung und Berechnung der |
Pensionen zu Lasten der Staatskasse wird wie folgt ersetzt: | Pensionen zu Lasten der Staatskasse wird wie folgt ersetzt: |
"3. selbst unbezahlt in einen administrativen Stand versetzt wurde, | "3. selbst unbezahlt in einen administrativen Stand versetzt wurde, |
der aufgrund des auf ihn anwendbaren gesetzlichen beziehungsweise | der aufgrund des auf ihn anwendbaren gesetzlichen beziehungsweise |
verordnungsrechtlichen Statuts aktivem Dienst gleichgesetzt ist, mit | verordnungsrechtlichen Statuts aktivem Dienst gleichgesetzt ist, mit |
Ausnahme von Zeiträumen, in denen der Betreffende: | Ausnahme von Zeiträumen, in denen der Betreffende: |
a) Urlaub wegen Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen hatte, | a) Urlaub wegen Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen hatte, |
b) in Anwendung von Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. | b) in Anwendung von Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. |
September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf | September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf |
die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren | die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren |
im öffentlichen Sektor vier Fünftel der ihm normalerweise auferlegten | im öffentlichen Sektor vier Fünftel der ihm normalerweise auferlegten |
Leistungen ohne Zusatzprämie erbracht hat,". | Leistungen ohne Zusatzprämie erbracht hat,". |
Art. 17 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt | Art. 17 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Bei den in vorliegendem Artikel erwähnten Gehältern handelt es sich | "Bei den in vorliegendem Artikel erwähnten Gehältern handelt es sich |
um die Gehälter, die aus der Anwendung von Artikel 11 § 1 Absatz 1 des | um die Gehälter, die aus der Anwendung von Artikel 11 § 1 Absatz 1 des |
Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der | Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der |
Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen | Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen |
der Bediensteten des öffentlichen Sektors hervorgehen." | der Bediensteten des öffentlichen Sektors hervorgehen." |
(...) | (...) |
Art. 20 - Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von | Art. 20 - Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von |
Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen wird durch einen | Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen wird durch einen |
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Unter Dauer der Ehe ist der Zeitraum zu verstehen, der am Tag der | "Unter Dauer der Ehe ist der Zeitraum zu verstehen, der am Tag der |
Eheschließung beginnt und am Tag vor dem Tag der Übertragung des | Eheschließung beginnt und am Tag vor dem Tag der Übertragung des |
Urteils beziehungsweise Entscheids, durch das die Ehescheidung | Urteils beziehungsweise Entscheids, durch das die Ehescheidung |
ausgesprochen wird, endet." | ausgesprochen wird, endet." |
Art. 21 - Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 21 - Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 16. Juli 1998, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 16. Juli 1998, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 5 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: | 1. Absatz 5 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: |
"Der König kann andere Fälle bestimmen, in denen kein Antrag auf | "Der König kann andere Fälle bestimmen, in denen kein Antrag auf |
Hinterbliebenenpension eingereicht werden muss. | Hinterbliebenenpension eingereicht werden muss. |
In den in den Absätzen 1 bis 5 erwähnten Fällen wird von Amts wegen | In den in den Absätzen 1 bis 5 erwähnten Fällen wird von Amts wegen |
über den Anspruch auf Hinterbliebenenpension des Berechtigten | über den Anspruch auf Hinterbliebenenpension des Berechtigten |
befunden." | befunden." |
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Der König bestimmt die Bedingungen, denen ein gültiger | " § 3 - Der König bestimmt die Bedingungen, denen ein gültiger |
Pensionsantrag genügen muss. | Pensionsantrag genügen muss. |
Unbeschadet der Anwendung der Artikel 139 bis 163 des Gesetzes vom 29. | Unbeschadet der Anwendung der Artikel 139 bis 163 des Gesetzes vom 29. |
Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) bestimmt | Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) bestimmt |
der König Schriftstücke, Unterlagen oder elektronische | der König Schriftstücke, Unterlagen oder elektronische |
Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Nachweis des Anspruchs auf | Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Nachweis des Anspruchs auf |
Hinterbliebenenpension vorzulegen sind." | Hinterbliebenenpension vorzulegen sind." |
Art. 22 - In Artikel 46 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 22 - In Artikel 46 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 28. Dezember 2011, werden in § 1 Absatz 2 Nr. 1 zwischen den | vom 28. Dezember 2011, werden in § 1 Absatz 2 Nr. 1 zwischen den |
Wörtern "begründen können," und den Wörtern "ebenfalls berücksichtigt" | Wörtern "begründen können," und den Wörtern "ebenfalls berücksichtigt" |
die Wörter "und Kalenderjahre, für die eine Pension als Mitglied des | die Wörter "und Kalenderjahre, für die eine Pension als Mitglied des |
Europäischen Parlaments, des Föderalen Parlaments oder eines | Europäischen Parlaments, des Föderalen Parlaments oder eines |
Parlaments beziehungsweise Rates einer Gemeinschaft oder einer Region | Parlaments beziehungsweise Rates einer Gemeinschaft oder einer Region |
gewährt werden kann," eingefügt. | gewährt werden kann," eingefügt. |
Art. 23 - In das Neue Gemeindegesetz, kodifiziert durch den | Art. 23 - In das Neue Gemeindegesetz, kodifiziert durch den |
Königlichen Erlass vom 24. Juni 1988 und ratifiziert durch das Gesetz | Königlichen Erlass vom 24. Juni 1988 und ratifiziert durch das Gesetz |
vom 26. Mai 1989, wird ein Artikel 157bis mit folgendem Wortlaut | vom 26. Mai 1989, wird ein Artikel 157bis mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 157bis - Die Bestimmungen der Artikel 156 und 157 finden | "Art. 157bis - Die Bestimmungen der Artikel 156 und 157 finden |
ebenfalls Anwendung auf Personalmitglieder in der Eigenschaft eines | ebenfalls Anwendung auf Personalmitglieder in der Eigenschaft eines |
Personalmitglieds auf Probe und auf deren Anspruchsberechtigten, was | Personalmitglieds auf Probe und auf deren Anspruchsberechtigten, was |
die Probezeiten nach dem 31. Dezember 2012 betrifft." | die Probezeiten nach dem 31. Dezember 2012 betrifft." |
(...) | (...) |
Art. 25 - Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. März 2001 über die | Art. 25 - Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. März 2001 über die |
Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer | Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer |
Berechtigten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember | Berechtigten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember |
2002, wird wie folgt abgeändert: | 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 1 Buchstabe b) werden die Wörter "in der Gehaltstabelle AA2, | 1. In Nr. 1 Buchstabe b) werden die Wörter "in der Gehaltstabelle AA2, |
AA3 oder AA4" durch die Wörter "in der Klasse A1 oder A2" ersetzt. | AA3 oder AA4" durch die Wörter "in der Klasse A1 oder A2" ersetzt. |
2. In Nr. 2 Buchstabe e) werden die Wörter "in der Gehaltstabelle AA4, | 2. In Nr. 2 Buchstabe e) werden die Wörter "in der Gehaltstabelle AA4, |
AA5, A3A oder A4A" durch die Wörter "in der Klasse A3" ersetzt. | AA5, A3A oder A4A" durch die Wörter "in der Klasse A3" ersetzt. |
3. In Nr. 3 Buchstabe b) werden die Wörter "in der Gehaltstabelle A5A" | 3. In Nr. 3 Buchstabe b) werden die Wörter "in der Gehaltstabelle A5A" |
durch die Wörter "in der Klasse A4" ersetzt. | durch die Wörter "in der Klasse A4" ersetzt. |
Art. 26 - In Artikel 5bis Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2003 | Art. 26 - In Artikel 5bis Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2003 |
zur Schaffung der Funktion eines Sicherheitsbediensteten im Hinblick | zur Schaffung der Funktion eines Sicherheitsbediensteten im Hinblick |
auf die Ausführung von Aufträgen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in | auf die Ausführung von Aufträgen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in |
Gerichtshöfen und Gerichten und zur Überführung von Häftlingen, | Gerichtshöfen und Gerichten und zur Überführung von Häftlingen, |
eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "die | eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "die |
versetzten Militärpersonen" durch die Wörter "die in Anwendung von | versetzten Militärpersonen" durch die Wörter "die in Anwendung von |
Artikel 4 versetzten Militärpersonen" ersetzt. | Artikel 4 versetzten Militärpersonen" ersetzt. |
Art. 27 - In das Gesetz vom 12. Januar 2006 zur Schaffung des | Art. 27 - In das Gesetz vom 12. Januar 2006 zur Schaffung des |
"Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor" wird ein Artikel 5/1 | "Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor" wird ein Artikel 5/1 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 5/1 - Der PDÖS kann Aufgaben in Bezug auf das Einnehmen und die | "Art. 5/1 - Der PDÖS kann Aufgaben in Bezug auf das Einnehmen und die |
Beitreibung der in Artikel 5 erwähnten Einnahmen einer anderen | Beitreibung der in Artikel 5 erwähnten Einnahmen einer anderen |
Einrichtung übertragen. | Einrichtung übertragen. |
Wenn die Aufgaben in Bezug auf das Einnehmen und die Beitreibung | Wenn die Aufgaben in Bezug auf das Einnehmen und die Beitreibung |
dieser Einnahmen einer anderen Einrichtung übertragen werden, werden | dieser Einnahmen einer anderen Einrichtung übertragen werden, werden |
die in Artikel 5 Nr. 2 erwähnten Beiträge, was das Einnehmen und die | die in Artikel 5 Nr. 2 erwähnten Beiträge, was das Einnehmen und die |
Beitreibung betrifft - mit Ausnahme von Verjährung und Streitsachen - | Beitreibung betrifft - mit Ausnahme von Verjährung und Streitsachen - |
den in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | den in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer erwähnten Beiträgen gleichgesetzt. | Arbeitnehmer erwähnten Beiträgen gleichgesetzt. |
Der König bestimmt die Dauer und die Modalitäten dieser Übertragung." | Der König bestimmt die Dauer und die Modalitäten dieser Übertragung." |
Art. 28 - Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b) desselben Gesetzes wird wie | Art. 28 - Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b) desselben Gesetzes wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: | 1. Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: |
"- zu Lasten des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV, erwähnt in | "- zu Lasten des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV, erwähnt in |
Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung | Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung |
einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten | einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten |
Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der | Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der |
lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur | lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur |
Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur | Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur |
Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und | Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und |
zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen,". | zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen,". |
2. Der dritte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: | 2. Der dritte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: |
"- zu Lasten des Pensionsfonds der föderalen Polizei,". | "- zu Lasten des Pensionsfonds der föderalen Polizei,". |
Art. 29 - In Artikel 152 § 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur | Art. 29 - In Artikel 152 § 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) werden die Wörter "der PDÖS" | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) werden die Wörter "der PDÖS" |
durch die Wörter "die betreffende Pensionseinrichtung des öffentlichen | durch die Wörter "die betreffende Pensionseinrichtung des öffentlichen |
Sektors" ersetzt. | Sektors" ersetzt. |
Art. 30 - In Artikel 155 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 30 - In Artikel 155 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"die Pensionseinrichtungen des öffentlichen Sektors" durch die Wörter | "die Pensionseinrichtungen des öffentlichen Sektors" durch die Wörter |
"der PDÖS" ersetzt. | "der PDÖS" ersetzt. |
Art. 31 - In Titel 13 einziges Kapitel desselben Gesetzes wird ein | Art. 31 - In Titel 13 einziges Kapitel desselben Gesetzes wird ein |
Abschnitt 7/1 mit der Überschrift "Sekundäres Netzwerk" eingefügt. | Abschnitt 7/1 mit der Überschrift "Sekundäres Netzwerk" eingefügt. |
Art. 32 - In Abschnitt 7/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel | Art. 32 - In Abschnitt 7/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel |
31, wird ein Artikel 162/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 31, wird ein Artikel 162/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 162/2 - Der PDÖS führt für den Bedarf der anderen | "Art. 162/2 - Der PDÖS führt für den Bedarf der anderen |
Pensionseinrichtungen des öffentlichen Sektors ein besonderes | Pensionseinrichtungen des öffentlichen Sektors ein besonderes |
Personenverzeichnis, wie in Artikel 6 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes | Personenverzeichnis, wie in Artikel 6 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes |
vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer | vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer |
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt, und ist somit | Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt, und ist somit |
eine Einrichtung zur Verwaltung eines sekundären Netzwerks im Sinne | eine Einrichtung zur Verwaltung eines sekundären Netzwerks im Sinne |
von Artikel 1 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 4. Februar 1997 zur | von Artikel 1 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 4. Februar 1997 zur |
Organisation der Übermittlung von personenbezogenen Sozialdaten | Organisation der Übermittlung von personenbezogenen Sozialdaten |
zwischen Einrichtungen für soziale Sicherheit." | zwischen Einrichtungen für soziale Sicherheit." |
(...) | (...) |
Art. 35 - Artikel 89 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung | Art. 35 - Artikel 89 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. | verschiedener Bestimmungen, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. |
Dezember 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | Dezember 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 89 - In Abweichung von Artikel 88 Absatz 1 wird auf Mitglieder | "Art. 89 - In Abweichung von Artikel 88 Absatz 1 wird auf Mitglieder |
des ständigen Ausschusses einer Provinz, des Provinzialkollegiums und | des ständigen Ausschusses einer Provinz, des Provinzialkollegiums und |
des Ausschusses eines Provinzialrates Folgendes angewandt: | des Ausschusses eines Provinzialrates Folgendes angewandt: |
Für ein bis zum 14. Oktober 2012 erhaltenes Mandat und den eventuell | Für ein bis zum 14. Oktober 2012 erhaltenes Mandat und den eventuell |
gewährten Zeitraum der Abgangsentschädigung mit Bezug auf das bis zum | gewährten Zeitraum der Abgangsentschädigung mit Bezug auf das bis zum |
14. Oktober 2012 erhaltene Mandat kann die Ruhestandspension ab dem | 14. Oktober 2012 erhaltene Mandat kann die Ruhestandspension ab dem |
Alter von 55 Jahren einsetzen. | Alter von 55 Jahren einsetzen. |
Für ein ab dem 15. Oktober 2012 erhaltenes Mandat kann diese | Für ein ab dem 15. Oktober 2012 erhaltenes Mandat kann diese |
Ruhestandspension ab dem Alter von 62 Jahren einsetzen. | Ruhestandspension ab dem Alter von 62 Jahren einsetzen. |
Für Mitglieder, die am 14. Oktober 2012 bereits das Alter von 55 | Für Mitglieder, die am 14. Oktober 2012 bereits das Alter von 55 |
Jahren erreicht haben oder ein Mandat innehaben, das bereits 20 Jahre | Jahren erreicht haben oder ein Mandat innehaben, das bereits 20 Jahre |
andauert, beträgt das Eintrittsalter für die Pensionierung weiterhin | andauert, beträgt das Eintrittsalter für die Pensionierung weiterhin |
55 Jahre." | 55 Jahre." |
Art. 36 - In Artikel 96 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 werden | Art. 36 - In Artikel 96 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 werden |
die Wörter "in Artikel 78" durch die Wörter "in Artikel 59" ersetzt. | die Wörter "in Artikel 78" durch die Wörter "in Artikel 59" ersetzt. |
Art. 37 - In Artikel 106 desselben Programmgesetzes werden die Wörter | Art. 37 - In Artikel 106 desselben Programmgesetzes werden die Wörter |
"1,8652 EUR ab dem 60. Monat" durch die Wörter "1,8652 EUR ab dem 61. | "1,8652 EUR ab dem 60. Monat" durch die Wörter "1,8652 EUR ab dem 61. |
Monat" ersetzt. | Monat" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Autonome Bestimmungen | KAPITEL 3 - Autonome Bestimmungen |
Abschnitt 1 - Pensionsansprüche von Personalmitgliedern von | Abschnitt 1 - Pensionsansprüche von Personalmitgliedern von |
Belgocontrol, die in Ausführung von Artikel 475 des Programmgesetzes | Belgocontrol, die in Ausführung von Artikel 475 des Programmgesetzes |
vom 22. Dezember 2003 oder von Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. März | vom 22. Dezember 2003 oder von Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. März |
1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher | 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher |
Wirtschaftsunternehmen in einem belgischen öffentlichen Dienst | Wirtschaftsunternehmen in einem belgischen öffentlichen Dienst |
eingesetzt werden | eingesetzt werden |
Art. 38 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man | Art. 38 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man |
unter: | unter: |
1. "ernannten Personalmitgliedern": statutarisch endgültig ernannte | 1. "ernannten Personalmitgliedern": statutarisch endgültig ernannte |
Personalmitglieder von Belgocontrol, die in Ausführung von Artikel 475 | Personalmitglieder von Belgocontrol, die in Ausführung von Artikel 475 |
des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 freiwillig in einem | des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 freiwillig in einem |
belgischen öffentlichen Dienst eingesetzt werden oder in Ausführung | belgischen öffentlichen Dienst eingesetzt werden oder in Ausführung |
von Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung | von Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung |
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen externe Mobilität in | bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen externe Mobilität in |
Anspruch genommen haben, | Anspruch genommen haben, |
2. "belgischem öffentlichen Dienst": einen belgischen öffentlichen | 2. "belgischem öffentlichen Dienst": einen belgischen öffentlichen |
Dienst, in dem das ernannte Personalmitglied von Belgocontrol in | Dienst, in dem das ernannte Personalmitglied von Belgocontrol in |
Ausführung von Artikel 475 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 | Ausführung von Artikel 475 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 |
oder von Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | oder von Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
eingesetzt wird. | eingesetzt wird. |
Art. 39 - Wenn das ernannte Personalmitglied von Belgocontrol bei | Art. 39 - Wenn das ernannte Personalmitglied von Belgocontrol bei |
einem anderen belgischen öffentlichen Dienst endgültig ernannt wird, | einem anderen belgischen öffentlichen Dienst endgültig ernannt wird, |
darf das Referenzgehalt, das als Grundlage für die Berechnung der | darf das Referenzgehalt, das als Grundlage für die Berechnung der |
Ruhestandspension dient, ungeachtet jeder anderen Gesetzes-, | Ruhestandspension dient, ungeachtet jeder anderen Gesetzes-, |
Verordnungs- oder Vertragsbestimmung nicht niedriger sein als das | Verordnungs- oder Vertragsbestimmung nicht niedriger sein als das |
Referenzgehalt, das für die Berechnung der Ruhestandspension | Referenzgehalt, das für die Berechnung der Ruhestandspension |
berücksichtigt worden wäre, wenn das ernannte Personalmitglied seine | berücksichtigt worden wäre, wenn das ernannte Personalmitglied seine |
Laufbahn bei Belgocontrol fortgeführt hätte. | Laufbahn bei Belgocontrol fortgeführt hätte. |
Art. 40 - Die Erhöhung der Pension, die sich aus der Berücksichtigung | Art. 40 - Die Erhöhung der Pension, die sich aus der Berücksichtigung |
des im vorangehenden Artikel vorgesehenen garantierten Referenzgehalts | des im vorangehenden Artikel vorgesehenen garantierten Referenzgehalts |
ergibt, wird in Form eines Pensionszuschlags zu Lasten der Staatskasse | ergibt, wird in Form eines Pensionszuschlags zu Lasten der Staatskasse |
gewährt. Dieser Zuschlag wird nicht für die Aufteilung der einzigen | gewährt. Dieser Zuschlag wird nicht für die Aufteilung der einzigen |
Pension berücksichtigt, die aus der Anwendung des Gesetzes vom 14. | Pension berücksichtigt, die aus der Anwendung des Gesetzes vom 14. |
April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den | April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den |
verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors hervorgeht. | verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors hervorgeht. |
Art. 41 - Ab der endgültigen Ernennung des ernannten Personalmitglieds | Art. 41 - Ab der endgültigen Ernennung des ernannten Personalmitglieds |
von Belgocontrol bei einem anderen belgischen öffentlichen Dienst muss | von Belgocontrol bei einem anderen belgischen öffentlichen Dienst muss |
Belgocontrol pro eingesetztes Personalmitglied einen | Belgocontrol pro eingesetztes Personalmitglied einen |
Arbeitgeberbeitrag von 16,36 Prozent auf die aktualisierte | Arbeitgeberbeitrag von 16,36 Prozent auf die aktualisierte |
Plusdifferenz zwischen zwei Serien von fiktiven Gehältern entrichten: | Plusdifferenz zwischen zwei Serien von fiktiven Gehältern entrichten: |
a) einerseits die Gehälter und anderen Besoldungsbestandteile, die für | a) einerseits die Gehälter und anderen Besoldungsbestandteile, die für |
die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt werden, auf die | die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt werden, auf die |
das ernannte Personalmitglied Anspruch gehabt hätte, wenn es seine | das ernannte Personalmitglied Anspruch gehabt hätte, wenn es seine |
Laufbahn bei Belgocontrol fortgeführt hätte, und zwar ab seiner | Laufbahn bei Belgocontrol fortgeführt hätte, und zwar ab seiner |
endgültigen Ernennung bei dem anderen belgischen öffentlichen Dienst | endgültigen Ernennung bei dem anderen belgischen öffentlichen Dienst |
bis zum letzten Tag des Monats, in dem das eingesetzte | bis zum letzten Tag des Monats, in dem das eingesetzte |
Personalmitglied das Alter erreicht, in dem es in Anwendung von | Personalmitglied das Alter erreicht, in dem es in Anwendung von |
Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen | Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen |
zur Harmonisierung der Pensionsregelungen Anspruch auf eine Pension | zur Harmonisierung der Pensionsregelungen Anspruch auf eine Pension |
hat, | hat, |
b) andererseits die für die Berechnung der Ruhestandspension | b) andererseits die für die Berechnung der Ruhestandspension |
berücksichtigten Gehälter und anderen Besoldungsbestandteile, die in | berücksichtigten Gehälter und anderen Besoldungsbestandteile, die in |
diesem anderen belgischen öffentlichen Dienst auf das ernannte | diesem anderen belgischen öffentlichen Dienst auf das ernannte |
Personalmitglied anwendbar sind, und zwar ab seiner endgültigen | Personalmitglied anwendbar sind, und zwar ab seiner endgültigen |
Ernennung bei dem anderen belgischen öffentlichen Dienst bis zum | Ernennung bei dem anderen belgischen öffentlichen Dienst bis zum |
letzten Tag des Monats, in dem das eingesetzte Personalmitglied das | letzten Tag des Monats, in dem das eingesetzte Personalmitglied das |
Alter erreicht, in dem es in Anwendung von Artikel 46 des Gesetzes vom | Alter erreicht, in dem es in Anwendung von Artikel 46 des Gesetzes vom |
15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der | 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der |
Pensionsregelungen Anspruch auf eine Pension hat. | Pensionsregelungen Anspruch auf eine Pension hat. |
Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Zahlung des | Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Zahlung des |
in Absatz 1 erwähnten Beitrags. | in Absatz 1 erwähnten Beitrags. |
Art. 42 - Der in Artikel 41 erwähnte Beitrag wird als gewöhnlicher | Art. 42 - Der in Artikel 41 erwähnte Beitrag wird als gewöhnlicher |
Sozialversicherungsbeitrag angesehen. | Sozialversicherungsbeitrag angesehen. |
Abschnitt 2 - Sonstige autonome Bestimmungen | Abschnitt 2 - Sonstige autonome Bestimmungen |
Art. 43 - § 1 - Die in Artikel 20 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur | Art. 43 - § 1 - Die in Artikel 20 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur |
Einführung föderaler Ombudsmänner vorgesehene Pensionsregelung findet | Einführung föderaler Ombudsmänner vorgesehene Pensionsregelung findet |
Anwendung auf: | Anwendung auf: |
1. den Vermittler der Wallonischen Region, ernannt in Anwendung des | 1. den Vermittler der Wallonischen Region, ernannt in Anwendung des |
Dekrets vom 22. Dezember 1994 über die Einrichtung eines Vermittlers | Dekrets vom 22. Dezember 1994 über die Einrichtung eines Vermittlers |
der Wallonischen Region, aufgehoben durch das Dekret vom 31. März 2011 | der Wallonischen Region, aufgehoben durch das Dekret vom 31. März 2011 |
zur Billigung des am 3. Februar 2011 zwischen der Französischen | zur Billigung des am 3. Februar 2011 zwischen der Französischen |
Gemeinschaft und der Wallonischen Region abgeschlossenen | Gemeinschaft und der Wallonischen Region abgeschlossenen |
Zusammenarbeitsabkommens zur Gründung eines gemeinsamen | Zusammenarbeitsabkommens zur Gründung eines gemeinsamen |
Vermittlungsdienstes der Französischen Gemeinschaft und der | Vermittlungsdienstes der Französischen Gemeinschaft und der |
Wallonischen Region, | Wallonischen Region, |
2. den flämischen Ombudsmann, ernannt in Anwendung des Dekrets vom 7. | 2. den flämischen Ombudsmann, ernannt in Anwendung des Dekrets vom 7. |
Juli 1998 zur Einführung des flämischen Ombudsdienstes, abgeändert | Juli 1998 zur Einführung des flämischen Ombudsdienstes, abgeändert |
durch die Dekrete vom 23. Juni 2006 und 9. November 2012, | durch die Dekrete vom 23. Juni 2006 und 9. November 2012, |
3. den Vermittler und den beigeordneten Vermittler der Französischen | 3. den Vermittler und den beigeordneten Vermittler der Französischen |
Gemeinschaft, ernannt in Anwendung des Dekrets vom 20. Juni 2002 über | Gemeinschaft, ernannt in Anwendung des Dekrets vom 20. Juni 2002 über |
die Einrichtung des Vermittlungsdienstes der Französischen | die Einrichtung des Vermittlungsdienstes der Französischen |
Gemeinschaft, aufgehoben durch das Dekret vom 17. März 2011 zur | Gemeinschaft, aufgehoben durch das Dekret vom 17. März 2011 zur |
Billigung des am 3. Februar 2011 zwischen der Französischen | Billigung des am 3. Februar 2011 zwischen der Französischen |
Gemeinschaft und der Wallonischen Region abgeschlossenen | Gemeinschaft und der Wallonischen Region abgeschlossenen |
Zusammenarbeitsabkommens zur Gründung eines gemeinsamen | Zusammenarbeitsabkommens zur Gründung eines gemeinsamen |
Vermittlungsdienstes der Französischen Gemeinschaft und der | Vermittlungsdienstes der Französischen Gemeinschaft und der |
Wallonischen Region, | Wallonischen Region, |
4. den Ombudsmann der Deutschsprachigen Gemeinschaft, ernannt in | 4. den Ombudsmann der Deutschsprachigen Gemeinschaft, ernannt in |
Anwendung des Dekrets vom 26. Mai 2009 zur Schaffung des Amtes eines | Anwendung des Dekrets vom 26. Mai 2009 zur Schaffung des Amtes eines |
Ombudsmanns für die Deutschsprachige Gemeinschaft, | Ombudsmanns für die Deutschsprachige Gemeinschaft, |
5. den Vermittler des gemeinsamen Vermittlungsdienstes der Parlamente | 5. den Vermittler des gemeinsamen Vermittlungsdienstes der Parlamente |
der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaft, ernannt in | der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaft, ernannt in |
Anwendung des Zusammenarbeitsabkommens vom 3. Februar 2011 zwischen | Anwendung des Zusammenarbeitsabkommens vom 3. Februar 2011 zwischen |
der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region zur | der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region zur |
Gründung eines gemeinsamen Vermittlungsdienstes der Französischen | Gründung eines gemeinsamen Vermittlungsdienstes der Französischen |
Gemeinschaft und der Wallonischen Region. | Gemeinschaft und der Wallonischen Region. |
§ 2 - Die in Anwendung von § 1 gewährten Pensionen gehen zu Lasten der | § 2 - Die in Anwendung von § 1 gewährten Pensionen gehen zu Lasten der |
Staatskasse. | Staatskasse. |
Art. 44 - Für endgültig ernannte Personalmitglieder der föderalen | Art. 44 - Für endgültig ernannte Personalmitglieder der föderalen |
Ombudsmänner gilt in Sachen Ruhestandspension die Regelung, die auf | Ombudsmänner gilt in Sachen Ruhestandspension die Regelung, die auf |
Bedienstete der allgemeinen Verwaltung anwendbar ist. Diese Pensionen | Bedienstete der allgemeinen Verwaltung anwendbar ist. Diese Pensionen |
gehen zu Lasten der Staatskasse. | gehen zu Lasten der Staatskasse. |
Art. 45 - Sowohl für die Eröffnung des Anspruchs auf Ruhestands- oder | Art. 45 - Sowohl für die Eröffnung des Anspruchs auf Ruhestands- oder |
Hinterbliebenenpension zu Lasten der Staatskasse als auch für die | Hinterbliebenenpension zu Lasten der Staatskasse als auch für die |
Berechnung dieser Pensionen wird davon ausgegangen, dass folgende | Berechnung dieser Pensionen wird davon ausgegangen, dass folgende |
Dienste als endgültig ernannter Bediensteter beim FÖD Finanzen | Dienste als endgültig ernannter Bediensteter beim FÖD Finanzen |
geleistet worden sind, vorausgesetzt, sie wurden von einem | geleistet worden sind, vorausgesetzt, sie wurden von einem |
Angestellten eines Hypothekenbewahrers geleistet, der in Anwendung von | Angestellten eines Hypothekenbewahrers geleistet, der in Anwendung von |
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2006 über das Statut der | Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2006 über das Statut der |
Angestellten von Hypothekenbewahrern als Staatsbediensteter in den | Angestellten von Hypothekenbewahrern als Staatsbediensteter in den |
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen integriert worden ist: | Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen integriert worden ist: |
1. Dienste, die als zeitweiliger Angestellter eines | 1. Dienste, die als zeitweiliger Angestellter eines |
Hypothekenbewahrers geleistet wurden, mit Ausnahme der Probezeit, | Hypothekenbewahrers geleistet wurden, mit Ausnahme der Probezeit, |
2. Dienste, die als Angestellter auf Probe eines Hypothekenbewahrers | 2. Dienste, die als Angestellter auf Probe eines Hypothekenbewahrers |
geleistet wurden, | geleistet wurden, |
3. Dienste, die als endgültig zugelassener Angestellter eines | 3. Dienste, die als endgültig zugelassener Angestellter eines |
Hypothekenbewahrers geleistet wurden. | Hypothekenbewahrers geleistet wurden. |
Art. 46 - Für die Gewährung und die Berechnung der Pension zu Lasten | Art. 46 - Für die Gewährung und die Berechnung der Pension zu Lasten |
der Staatskasse wird davon ausgegangen, dass ein Finanzinspektor, der | der Staatskasse wird davon ausgegangen, dass ein Finanzinspektor, der |
das Mandat des Korpschefs des Interföderalen Korps der | das Mandat des Korpschefs des Interföderalen Korps der |
Finanzinspektion ausübt, während seines Mandats als Korpschef | Finanzinspektion ausübt, während seines Mandats als Korpschef |
weiterhin das Amt eines Finanzinspektors ausübt und das Gehalt | weiterhin das Amt eines Finanzinspektors ausübt und das Gehalt |
bezieht, das er erhalten hätte, wenn er dieses Amt tatsächlich | bezieht, das er erhalten hätte, wenn er dieses Amt tatsächlich |
weiterhin ausgeübt hätte. Die Differenz zwischen diesem Gehalt und | weiterhin ausgeübt hätte. Die Differenz zwischen diesem Gehalt und |
seinem Gehalt als Korpschef wird, was die Pension betrifft, als | seinem Gehalt als Korpschef wird, was die Pension betrifft, als |
Gehaltszuschlag angesehen, der nicht für die Festlegung des | Gehaltszuschlag angesehen, der nicht für die Festlegung des |
Referenzgehalts, das als Grundlage für die Pensionsberechnung dient, | Referenzgehalts, das als Grundlage für die Pensionsberechnung dient, |
berücksichtigt wird. | berücksichtigt wird. |
In Abweichung von Artikel 60 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur | In Abweichung von Artikel 60 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur |
Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen | Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen |
unterliegt der in Absatz 1 erwähnte Gehaltszuschlag der in | unterliegt der in Absatz 1 erwähnte Gehaltszuschlag der in |
vorerwähntem Artikel 60 vorgesehenen obligatorischen Einbehaltung. | vorerwähntem Artikel 60 vorgesehenen obligatorischen Einbehaltung. |
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 47 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: | Art. 47 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: |
1. Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung | 1. Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung |
bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen | bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen |
des öffentlichen Sektors, | des öffentlichen Sektors, |
2. Artikel 12 § 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur | 2. Artikel 12 § 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur |
Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- | Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- |
und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen | und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen |
Sektors, | Sektors, |
3. Artikel 21 § 4 und Artikel 63 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur | 3. Artikel 21 § 4 und Artikel 63 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur |
Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, | Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, |
4. Titel II Kapitel I Abschnitt 4 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur | 4. Titel II Kapitel I Abschnitt 4 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur |
Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, | Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, |
5. Artikel 83 des Gesetzes vom 3. Februar 2003 zur Abänderung | 5. Artikel 83 des Gesetzes vom 3. Februar 2003 zur Abänderung |
verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen | verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen |
Sektor. | Sektor. |
KAPITEL 5 - Statut und Pensionsregelung des Personals der | KAPITEL 5 - Statut und Pensionsregelung des Personals der |
Hilfeleistungszonen | Hilfeleistungszonen |
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Art. 48 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht | Art. 48 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht |
man unter: | man unter: |
1. "Gesetz vom 15. Mai 2007": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die | 1. "Gesetz vom 15. Mai 2007": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die |
zivile Sicherheit, | zivile Sicherheit, |
2. "Hilfeleistungszone": die in Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Mai | 2. "Hilfeleistungszone": die in Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Mai |
2007 erwähnte juristische Person, | 2007 erwähnte juristische Person, |
3. "Mitglied des Einsatzpersonals": das Berufsmitglied des in Artikel | 3. "Mitglied des Einsatzpersonals": das Berufsmitglied des in Artikel |
103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Einsatzpersonals der | 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszone, | Hilfeleistungszone, |
4. "Mitglied des Verwaltungspersonals": das Mitglied des in Artikel | 4. "Mitglied des Verwaltungspersonals": das Mitglied des in Artikel |
105 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Verwaltungspersonals der | 105 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Verwaltungspersonals der |
Hilfeleistungszone, | Hilfeleistungszone, |
5. "Rat": den in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten | 5. "Rat": den in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten |
Rat der Hilfeleistungszone, | Rat der Hilfeleistungszone, |
6. "Kollegium": das in Artikel 55 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | 6. "Kollegium": das in Artikel 55 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
erwähnte Kollegium der Hilfeleistungszone. | erwähnte Kollegium der Hilfeleistungszone. |
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter dem | Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter dem |
Begriff "Gemeinde" ebenfalls eine "Feuerwehrinterkommunale". | Begriff "Gemeinde" ebenfalls eine "Feuerwehrinterkommunale". |
§ 2 - Vorliegendes Kapitel findet keine Anwendung auf das Personal des | § 2 - Vorliegendes Kapitel findet keine Anwendung auf das Personal des |
Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der | Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der |
Region Brüssel-Hauptstadt. | Region Brüssel-Hauptstadt. |
Abschnitt 2 - Pensionsregelung für Mitglieder des Einsatzpersonals | Abschnitt 2 - Pensionsregelung für Mitglieder des Einsatzpersonals |
Art. 49 - Vorliegender Abschnitt findet ausschließlich Anwendung auf | Art. 49 - Vorliegender Abschnitt findet ausschließlich Anwendung auf |
die Mitglieder des Einsatzpersonals. | die Mitglieder des Einsatzpersonals. |
Art. 50 - Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des vorliegenden | Art. 50 - Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des vorliegenden |
Kapitels gilt für Mitglieder des Einsatzpersonals mit endgültiger | Kapitels gilt für Mitglieder des Einsatzpersonals mit endgültiger |
Ernennung beziehungsweise einer durch oder aufgrund des Gesetzes damit | Ernennung beziehungsweise einer durch oder aufgrund des Gesetzes damit |
gleichgesetzten Ernennung die Ruhestandspensionsregelung, die auf | gleichgesetzten Ernennung die Ruhestandspensionsregelung, die auf |
Beamte der allgemeinen Verwaltung des Staates anwendbar ist. | Beamte der allgemeinen Verwaltung des Staates anwendbar ist. |
Für die Anwendung von Absatz 1 wird das Mandat des in Artikel 109 des | Für die Anwendung von Absatz 1 wird das Mandat des in Artikel 109 des |
Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Zonenkommandanten einer | Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Zonenkommandanten einer |
endgültigen Ernennung gleichgesetzt. | endgültigen Ernennung gleichgesetzt. |
Für die Rechtsnachfolger der in Absatz 1 erwähnten Mitglieder des | Für die Rechtsnachfolger der in Absatz 1 erwähnten Mitglieder des |
Einsatzpersonals gilt die Hinterbliebenenpensionsregelung, die auf die | Einsatzpersonals gilt die Hinterbliebenenpensionsregelung, die auf die |
Rechtsnachfolger von Beamten der allgemeinen Verwaltung des Staates | Rechtsnachfolger von Beamten der allgemeinen Verwaltung des Staates |
anwendbar ist. | anwendbar ist. |
Art. 51 - Für die Berechnung der Ruhestandspension wird jedes Jahr im | Art. 51 - Für die Berechnung der Ruhestandspension wird jedes Jahr im |
aktiven Dienst, das in der Eigenschaft eines in Artikel 103 Absatz 1 | aktiven Dienst, das in der Eigenschaft eines in Artikel 103 Absatz 1 |
Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Berufsfeuerwehrmanns geleistet wird, der | Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Berufsfeuerwehrmanns geleistet wird, der |
direkt an der Brandbekämpfung teilnimmt, im Verhältnis zu einem | direkt an der Brandbekämpfung teilnimmt, im Verhältnis zu einem |
Fünfzigstel des in Artikel 8 § 1 Absatz 2 des Allgemeinen Gesetzes vom | Fünfzigstel des in Artikel 8 § 1 Absatz 2 des Allgemeinen Gesetzes vom |
21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen erwähnten | 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen erwähnten |
Referenzgehalts berücksichtigt. | Referenzgehalts berücksichtigt. |
In Abweichung von Absatz 1 wird der Zeitraum des Vorruhestandsurlaubs | In Abweichung von Absatz 1 wird der Zeitraum des Vorruhestandsurlaubs |
im Verhältnissatz von einem Sechzigstel pro Dienstjahr berücksichtigt. | im Verhältnissatz von einem Sechzigstel pro Dienstjahr berücksichtigt. |
Abschnitt 3 - Pensionsregelung für das Verwaltungspersonal | Abschnitt 3 - Pensionsregelung für das Verwaltungspersonal |
Art. 52 - Vorliegender Abschnitt findet ausschließlich Anwendung auf | Art. 52 - Vorliegender Abschnitt findet ausschließlich Anwendung auf |
die Mitglieder des Verwaltungspersonals. | die Mitglieder des Verwaltungspersonals. |
Art. 53 - Für Mitglieder des Verwaltungspersonals mit endgültiger | Art. 53 - Für Mitglieder des Verwaltungspersonals mit endgültiger |
Ernennung beziehungsweise einer durch oder aufgrund des Gesetzes damit | Ernennung beziehungsweise einer durch oder aufgrund des Gesetzes damit |
gleichgesetzten Ernennung gilt die Ruhestandspensionsregelung, die auf | gleichgesetzten Ernennung gilt die Ruhestandspensionsregelung, die auf |
Beamte der allgemeinen Verwaltung des Staates anwendbar ist. | Beamte der allgemeinen Verwaltung des Staates anwendbar ist. |
Für die Rechtsnachfolger der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder | Für die Rechtsnachfolger der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder |
gilt die Hinterbliebenenpensionsregelung, die auf die Rechtsnachfolger | gilt die Hinterbliebenenpensionsregelung, die auf die Rechtsnachfolger |
von Beamten der allgemeinen Verwaltung des Staates anwendbar ist. | von Beamten der allgemeinen Verwaltung des Staates anwendbar ist. |
Abschnitt 4 - Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Pensionsregelung | Abschnitt 4 - Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Pensionsregelung |
für die Mitglieder des Einsatzpersonals und die endgültig ernannten | für die Mitglieder des Einsatzpersonals und die endgültig ernannten |
Mitglieder des Verwaltungspersonals | Mitglieder des Verwaltungspersonals |
Art. 54 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf die Mitglieder | Art. 54 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf die Mitglieder |
des Einsatzpersonals und die endgültig ernannten Mitglieder des | des Einsatzpersonals und die endgültig ernannten Mitglieder des |
Verwaltungspersonals. | Verwaltungspersonals. |
Art. 55 - Für die Anwendung von Artikel 8 § 1 Absatz 2 und 4 des | Art. 55 - Für die Anwendung von Artikel 8 § 1 Absatz 2 und 4 des |
Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und | Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und |
Kirchenpensionen werden die Ämter, die die Personalmitglieder ab dem | Kirchenpensionen werden die Ämter, die die Personalmitglieder ab dem |
Datum ausgeübt haben, an dem sie den Bestimmungen unterlagen, die das | Datum ausgeübt haben, an dem sie den Bestimmungen unterlagen, die das |
Statut oder die Rechtsstellung der Mitglieder des Einsatzpersonals | Statut oder die Rechtsstellung der Mitglieder des Einsatzpersonals |
oder der endgültig ernannten Mitglieder des Verwaltungspersonals | oder der endgültig ernannten Mitglieder des Verwaltungspersonals |
festlegen, als Ämter angesehen, die sich vollständig von den vor | festlegen, als Ämter angesehen, die sich vollständig von den vor |
diesem Datum ausgeübten Ämtern unterscheiden. | diesem Datum ausgeübten Ämtern unterscheiden. |
Art. 56 - Wenn in der am Datum der Übertragung an die | Art. 56 - Wenn in der am Datum der Übertragung an die |
Hilfeleistungszonen geltenden kommunalen Pensionsregelung für die | Hilfeleistungszonen geltenden kommunalen Pensionsregelung für die |
Mitglieder des Feuerwehrdienstes eine vorteilhaftere Pensionsregelung | Mitglieder des Feuerwehrdienstes eine vorteilhaftere Pensionsregelung |
vorgesehen war als die durch vorliegendes Kapitel vorgesehene | vorgesehen war als die durch vorliegendes Kapitel vorgesehene |
Regelung, wird Personalmitgliedern, die an diesem Datum dem | Regelung, wird Personalmitgliedern, die an diesem Datum dem |
Feuerwehrdienst der betreffenden Gemeinde angehörten, ein | Feuerwehrdienst der betreffenden Gemeinde angehörten, ein |
Pensionszuschlag zuerkannt. Dieser Zuschlag entspricht der Differenz | Pensionszuschlag zuerkannt. Dieser Zuschlag entspricht der Differenz |
zwischen einerseits dem Pensionsbetrag, der erreicht worden wäre, wenn | zwischen einerseits dem Pensionsbetrag, der erreicht worden wäre, wenn |
die Übertragung an die Hilfeleistungszonen nicht stattgefunden hätte, | die Übertragung an die Hilfeleistungszonen nicht stattgefunden hätte, |
und andererseits dem Pensionsbetrag, der gemäß den durch vorliegendes | und andererseits dem Pensionsbetrag, der gemäß den durch vorliegendes |
Gesetz festgelegten Regeln berechnet wird. | Gesetz festgelegten Regeln berechnet wird. |
Der in Absatz 1 erwähnte Zuschlag ist integraler Bestandteil des | Der in Absatz 1 erwähnte Zuschlag ist integraler Bestandteil des |
Nennbetrags der Ruhestandspension. Für die Anwendung von Artikel 13 | Nennbetrags der Ruhestandspension. Für die Anwendung von Artikel 13 |
des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen | des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen |
zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors | zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors |
wird er jedoch nicht berücksichtigt. | wird er jedoch nicht berücksichtigt. |
Der aufgrund des vorliegenden Artikels gewährte Zuschlag geht zu | Der aufgrund des vorliegenden Artikels gewährte Zuschlag geht zu |
Lasten der Gemeinde, in der das Personalmitglied vor seiner | Lasten der Gemeinde, in der das Personalmitglied vor seiner |
Übertragung an die Hilfeleistungszonen beschäftigt war. | Übertragung an die Hilfeleistungszonen beschäftigt war. |
Art. 57 - Für ein Personalmitglied, das am Datum, an dem die | Art. 57 - Für ein Personalmitglied, das am Datum, an dem die |
Personalkategorie, der es zuletzt angehörte, an die Hilfeleistungszone | Personalkategorie, der es zuletzt angehörte, an die Hilfeleistungszone |
übertragen wird, eine zeitweilige Pension wegen körperlicher | übertragen wird, eine zeitweilige Pension wegen körperlicher |
Untauglichkeit erhält, die nach diesem Datum in eine endgültige | Untauglichkeit erhält, die nach diesem Datum in eine endgültige |
Pension umgewandelt wird, wird für die Anwendung des vorliegenden | Pension umgewandelt wird, wird für die Anwendung des vorliegenden |
Kapitels davon ausgegangen, dass es am Datum des Einsetzens seiner | Kapitels davon ausgegangen, dass es am Datum des Einsetzens seiner |
zeitweiligen Pension definitiv pensioniert gewesen ist. | zeitweiligen Pension definitiv pensioniert gewesen ist. |
Abschnitt 5 - Abänderungsbestimmungen in Sachen Pensionen | Abschnitt 5 - Abänderungsbestimmungen in Sachen Pensionen |
(...) | (...) |
Art. 61 - In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe i) des Königlichen Erlasses Nr. | Art. 61 - In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe i) des Königlichen Erlasses Nr. |
442 vom 14. August 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer | 442 vom 14. August 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer |
Stände auf die Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste | Stände auf die Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste |
werden die Wörter "solidarischer Pensionsfonds des LASSPLV" durch die | werden die Wörter "solidarischer Pensionsfonds des LASSPLV" durch die |
Wörter "Hilfeleistungszonen" ersetzt. | Wörter "Hilfeleistungszonen" ersetzt. |
Abschnitt 6 - Finanzierung der Pensionen | Abschnitt 6 - Finanzierung der Pensionen |
(...) | (...) |
Art. 68 - § 1 - Für das Jahr 2015 wird den Hilfeleistungszonen, die | Art. 68 - § 1 - Für das Jahr 2015 wird den Hilfeleistungszonen, die |
dem Solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV angeschlossen sind, für | dem Solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV angeschlossen sind, für |
das Personal der Hilfeleistungszonen, das von einer in Artikel 18 § 1 | das Personal der Hilfeleistungszonen, das von einer in Artikel 18 § 1 |
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer | Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer |
dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten | dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten |
Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der | Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der |
lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur | lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur |
Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur | Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur |
Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und | Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und |
zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen erwähnten Gemeine | zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen erwähnten Gemeine |
übertragen worden ist, eine Subvention zu Lasten der Staatskasse | übertragen worden ist, eine Subvention zu Lasten der Staatskasse |
gewährt. | gewährt. |
§ 2 - Diese Subvention deckt die Aufwendungen, die sich aus der | § 2 - Diese Subvention deckt die Aufwendungen, die sich aus der |
Differenz ergeben zwischen dem Satz des Basispensionsbeitrags, den die | Differenz ergeben zwischen dem Satz des Basispensionsbeitrags, den die |
Zone in Anwendung von Artikel 18 § 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 | Zone in Anwendung von Artikel 18 § 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 |
entrichten muss, und dem Satz des Basispensionsbeitrags, der in | entrichten muss, und dem Satz des Basispensionsbeitrags, der in |
Anwendung der Artikel 18 § 1 Nr. 1 und Artikel 22 des Gesetzes vom 24. | Anwendung der Artikel 18 § 1 Nr. 1 und Artikel 22 des Gesetzes vom 24. |
Oktober 2011 von der Gemeinde im Jahr 2015 für dieses Personal gezahlt | Oktober 2011 von der Gemeinde im Jahr 2015 für dieses Personal gezahlt |
worden wäre. Diese Differenz wird auf die Lohnsumme angewandt, die als | worden wäre. Diese Differenz wird auf die Lohnsumme angewandt, die als |
Grundlage für den vom Landesamt für soziale Sicherheit der | Grundlage für den vom Landesamt für soziale Sicherheit der |
provinzialen und lokalen Verwaltungen mitgeteilten | provinzialen und lokalen Verwaltungen mitgeteilten |
Basispensionsbeitrag dient. | Basispensionsbeitrag dient. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Subvention wird dem Landesamt für soziale | § 3 - Die in § 1 erwähnte Subvention wird dem Landesamt für soziale |
Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen für Rechnung der | Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen für Rechnung der |
Hilfeleistungszonen zuerkannt. | Hilfeleistungszonen zuerkannt. |
Das Landesamt zieht diese Subventionen vom Gesamtbetrag der | Das Landesamt zieht diese Subventionen vom Gesamtbetrag der |
Pensionsbeiträge, die jede Hilfeleistungszone entrichten muss, ab. | Pensionsbeiträge, die jede Hilfeleistungszone entrichten muss, ab. |
Die Finanzierung der in § 1 erwähnten Subventionen erfolgt durch | Die Finanzierung der in § 1 erwähnten Subventionen erfolgt durch |
Entnahme aus dem Aufkommen der Mehrwertsteuereinnahmen. | Entnahme aus dem Aufkommen der Mehrwertsteuereinnahmen. |
Der Betrag der Subventionen wird auf der Grundlage einer Schätzung der | Der Betrag der Subventionen wird auf der Grundlage einer Schätzung der |
Lohnsumme am 31. Dezember des vorherigen Kalenderjahres für das | Lohnsumme am 31. Dezember des vorherigen Kalenderjahres für das |
Haushaltsjahr gezahlt, auf das es sich bezieht. | Haushaltsjahr gezahlt, auf das es sich bezieht. |
Am Ende des betreffenden Kalenderjahres wird eine definitive | Am Ende des betreffenden Kalenderjahres wird eine definitive |
Abrechnung erstellt. | Abrechnung erstellt. |
Abschnitt 7 - Sonstige Abänderungsbestimmungen | Abschnitt 7 - Sonstige Abänderungsbestimmungen |
Art. 69 - Artikel 32 des allgemeinen Familienbeihilfengesetzes wird | Art. 69 - Artikel 32 des allgemeinen Familienbeihilfengesetzes wird |
durch eine Nummer 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch eine Nummer 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"13. die im Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit | "13. die im Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit |
erwähnten Hilfeleistungszonen". | erwähnten Hilfeleistungszonen". |
KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 70 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 70 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
In Abweichung von Absatz 1: | In Abweichung von Absatz 1: |
1. wird Artikel 3 wirksam mit 1. Januar 2002, mit Ausnahme von Nr. 3 | 1. wird Artikel 3 wirksam mit 1. Januar 2002, mit Ausnahme von Nr. 3 |
Buchstabe a) a1), der wirksam wird mit 31. Juli 2006, von Nr. 3 | Buchstabe a) a1), der wirksam wird mit 31. Juli 2006, von Nr. 3 |
Buchstabe a) a2), der wirksam wird mit 4. Juni 2007, von den Nummern 4 | Buchstabe a) a2), der wirksam wird mit 4. Juni 2007, von den Nummern 4 |
und 5, die wirksam werden mit 1. August 2008, von den Nummern 6, 7, 9 | und 5, die wirksam werden mit 1. August 2008, von den Nummern 6, 7, 9 |
bis 12 und 15 bis 23, die wirksam werden mit 1. Juni 2006, von Nr. 8, | bis 12 und 15 bis 23, die wirksam werden mit 1. Juni 2006, von Nr. 8, |
die wirksam wird mit 1. Januar 2010, und von Nr. 3 Buchstabe d), der | die wirksam wird mit 1. Januar 2010, und von Nr. 3 Buchstabe d), der |
am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem das | am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem das |
vorliegende Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden | vorliegende Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden |
ist, in Kraft tritt, | ist, in Kraft tritt, |
2. werden die Artikel 9 und 46 wirksam mit 1. Januar 2003, | 2. werden die Artikel 9 und 46 wirksam mit 1. Januar 2003, |
3. werden die Artikel 8, 25 und 47 Nr. 1 wirksam mit 1. Januar 2007, | 3. werden die Artikel 8, 25 und 47 Nr. 1 wirksam mit 1. Januar 2007, |
4. wird Artikel 44 wirksam mit 1. Februar 2010, | 4. wird Artikel 44 wirksam mit 1. Februar 2010, |
5. wird Artikel 4 wirksam mit 1. Januar 2011, | 5. wird Artikel 4 wirksam mit 1. Januar 2011, |
6. werden die Artikel 43 und 47 Nr. 4 und 5 wirksam mit 1. September | 6. werden die Artikel 43 und 47 Nr. 4 und 5 wirksam mit 1. September |
2012, | 2012, |
7. werden die Artikel 22, 23 und 36 wirksam mit 1. Januar 2013, | 7. werden die Artikel 22, 23 und 36 wirksam mit 1. Januar 2013, |
8. wird Artikel 37 wirksam mit 1. Januar 2014, | 8. wird Artikel 37 wirksam mit 1. Januar 2014, |
9. treten die Artikel 14 und 15 am ersten Tag des vierzehnten Monats | 9. treten die Artikel 14 und 15 am ersten Tag des vierzehnten Monats |
nach dem Monat, in dem das vorliegende Gesetz im Belgischen | nach dem Monat, in dem das vorliegende Gesetz im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft, | Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft, |
10. finden die Bestimmungen von Artikel 45 ausschließlich Anwendung | 10. finden die Bestimmungen von Artikel 45 ausschließlich Anwendung |
auf Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1. Mai 2014 | auf Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1. Mai 2014 |
einsetzen, | einsetzen, |
11. treten die Artikel 48 bis 69 am 1. Januar 2015 in Kraft. | 11. treten die Artikel 48 bis 69 am 1. Januar 2015 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |