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Vue multilingue de Loi du 05/05/2014
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Loi concernant diverses matières relatives aux pensions du secteur public. - Traduction allemande d'extraits Wet betreffende diverse aangelegenheden inzake de pensioenen van de overheidssector. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
5 MAI 2014. - Loi concernant diverses matières relatives aux pensions 5 MEI 2014. - Wet betreffende diverse aangelegenheden inzake de
du secteur public. - Traduction allemande d'extraits pensioenen van de overheidssector. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 8,
articles 1, 8, 16, 17, 20 à 23, 25 à 32, 35 à 57, 61 et 68 à 70 de la 16, 17, 20 tot 23, 25 tot 32, 35 tot 57, 61 en 68 tot 70 van de wet
loi du 5 mai 2014 concernant diverses matières relatives aux pensions van 5 mei 2014 betreffende diverse aangelegenheden inzake de
du secteur public (Moniteur belge du 2 juin 2014). pensioenen van de overheidssector (Belgisch Staatsblad van 2 juni
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
5. MAI 2014 - Gesetz über verschiedene Angelegenheiten in Bezug auf 5. MAI 2014 - Gesetz über verschiedene Angelegenheiten in Bezug auf
die Pensionen des öffentlichen Sektors die Pensionen des öffentlichen Sektors
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Verschiedene Abänderungsbestimmungen KAPITEL 2 - Verschiedene Abänderungsbestimmungen
(...) (...)
Art. 8 - In das Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Art. 8 - In das Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter
Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des
öffentlichen Sektors wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut öffentlichen Sektors wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 1/1 - Im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und außer für die "Art. 1/1 - Im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und außer für die
Anwendung von Artikel 13 werden die den Personalmitgliedern der Anwendung von Artikel 13 werden die den Personalmitgliedern der
NGBE-Holding und von HR Rail gewährten Ruhestandspensionen und die NGBE-Holding und von HR Rail gewährten Ruhestandspensionen und die
deren Rechtsnachfolgern gewährten Hinterbliebenenpensionen nicht als deren Rechtsnachfolgern gewährten Hinterbliebenenpensionen nicht als
Pensionen zu Lasten der Staatskasse, sondern als Pensionen zu Lasten Pensionen zu Lasten der Staatskasse, sondern als Pensionen zu Lasten
einer der in Artikel 1 Buchstabe e) erwähnten Einrichtungen einer der in Artikel 1 Buchstabe e) erwähnten Einrichtungen
öffentlichen Interesses angesehen." öffentlichen Interesses angesehen."
(...) (...)
Art. 16 - Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 zur Art. 16 - Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 zur
Regelung der Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem Dienst Regelung der Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem Dienst
gleichgesetzter Perioden für die Gewährung und Berechnung der gleichgesetzter Perioden für die Gewährung und Berechnung der
Pensionen zu Lasten der Staatskasse wird wie folgt ersetzt: Pensionen zu Lasten der Staatskasse wird wie folgt ersetzt:
"3. selbst unbezahlt in einen administrativen Stand versetzt wurde, "3. selbst unbezahlt in einen administrativen Stand versetzt wurde,
der aufgrund des auf ihn anwendbaren gesetzlichen beziehungsweise der aufgrund des auf ihn anwendbaren gesetzlichen beziehungsweise
verordnungsrechtlichen Statuts aktivem Dienst gleichgesetzt ist, mit verordnungsrechtlichen Statuts aktivem Dienst gleichgesetzt ist, mit
Ausnahme von Zeiträumen, in denen der Betreffende: Ausnahme von Zeiträumen, in denen der Betreffende:
a) Urlaub wegen Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen hatte, a) Urlaub wegen Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen hatte,
b) in Anwendung von Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. b) in Anwendung von Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20.
September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf
die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren
im öffentlichen Sektor vier Fünftel der ihm normalerweise auferlegten im öffentlichen Sektor vier Fünftel der ihm normalerweise auferlegten
Leistungen ohne Zusatzprämie erbracht hat,". Leistungen ohne Zusatzprämie erbracht hat,".
Art. 17 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt Art. 17 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Bei den in vorliegendem Artikel erwähnten Gehältern handelt es sich "Bei den in vorliegendem Artikel erwähnten Gehältern handelt es sich
um die Gehälter, die aus der Anwendung von Artikel 11 § 1 Absatz 1 des um die Gehälter, die aus der Anwendung von Artikel 11 § 1 Absatz 1 des
Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der
Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen
der Bediensteten des öffentlichen Sektors hervorgehen." der Bediensteten des öffentlichen Sektors hervorgehen."
(...) (...)
Art. 20 - Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Art. 20 - Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von
Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen wird durch einen Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen wird durch einen
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unter Dauer der Ehe ist der Zeitraum zu verstehen, der am Tag der "Unter Dauer der Ehe ist der Zeitraum zu verstehen, der am Tag der
Eheschließung beginnt und am Tag vor dem Tag der Übertragung des Eheschließung beginnt und am Tag vor dem Tag der Übertragung des
Urteils beziehungsweise Entscheids, durch das die Ehescheidung Urteils beziehungsweise Entscheids, durch das die Ehescheidung
ausgesprochen wird, endet." ausgesprochen wird, endet."
Art. 21 - Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Art. 21 - Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Juli 1998, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 16. Juli 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 5 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: 1. Absatz 5 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt:
"Der König kann andere Fälle bestimmen, in denen kein Antrag auf "Der König kann andere Fälle bestimmen, in denen kein Antrag auf
Hinterbliebenenpension eingereicht werden muss. Hinterbliebenenpension eingereicht werden muss.
In den in den Absätzen 1 bis 5 erwähnten Fällen wird von Amts wegen In den in den Absätzen 1 bis 5 erwähnten Fällen wird von Amts wegen
über den Anspruch auf Hinterbliebenenpension des Berechtigten über den Anspruch auf Hinterbliebenenpension des Berechtigten
befunden." befunden."
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Der König bestimmt die Bedingungen, denen ein gültiger " § 3 - Der König bestimmt die Bedingungen, denen ein gültiger
Pensionsantrag genügen muss. Pensionsantrag genügen muss.
Unbeschadet der Anwendung der Artikel 139 bis 163 des Gesetzes vom 29. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 139 bis 163 des Gesetzes vom 29.
Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) bestimmt Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) bestimmt
der König Schriftstücke, Unterlagen oder elektronische der König Schriftstücke, Unterlagen oder elektronische
Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Nachweis des Anspruchs auf Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Nachweis des Anspruchs auf
Hinterbliebenenpension vorzulegen sind." Hinterbliebenenpension vorzulegen sind."
Art. 22 - In Artikel 46 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 22 - In Artikel 46 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 28. Dezember 2011, werden in § 1 Absatz 2 Nr. 1 zwischen den vom 28. Dezember 2011, werden in § 1 Absatz 2 Nr. 1 zwischen den
Wörtern "begründen können," und den Wörtern "ebenfalls berücksichtigt" Wörtern "begründen können," und den Wörtern "ebenfalls berücksichtigt"
die Wörter "und Kalenderjahre, für die eine Pension als Mitglied des die Wörter "und Kalenderjahre, für die eine Pension als Mitglied des
Europäischen Parlaments, des Föderalen Parlaments oder eines Europäischen Parlaments, des Föderalen Parlaments oder eines
Parlaments beziehungsweise Rates einer Gemeinschaft oder einer Region Parlaments beziehungsweise Rates einer Gemeinschaft oder einer Region
gewährt werden kann," eingefügt. gewährt werden kann," eingefügt.
Art. 23 - In das Neue Gemeindegesetz, kodifiziert durch den Art. 23 - In das Neue Gemeindegesetz, kodifiziert durch den
Königlichen Erlass vom 24. Juni 1988 und ratifiziert durch das Gesetz Königlichen Erlass vom 24. Juni 1988 und ratifiziert durch das Gesetz
vom 26. Mai 1989, wird ein Artikel 157bis mit folgendem Wortlaut vom 26. Mai 1989, wird ein Artikel 157bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 157bis - Die Bestimmungen der Artikel 156 und 157 finden "Art. 157bis - Die Bestimmungen der Artikel 156 und 157 finden
ebenfalls Anwendung auf Personalmitglieder in der Eigenschaft eines ebenfalls Anwendung auf Personalmitglieder in der Eigenschaft eines
Personalmitglieds auf Probe und auf deren Anspruchsberechtigten, was Personalmitglieds auf Probe und auf deren Anspruchsberechtigten, was
die Probezeiten nach dem 31. Dezember 2012 betrifft." die Probezeiten nach dem 31. Dezember 2012 betrifft."
(...) (...)
Art. 25 - Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. März 2001 über die Art. 25 - Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. März 2001 über die
Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer
Berechtigten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember Berechtigten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember
2002, wird wie folgt abgeändert: 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 Buchstabe b) werden die Wörter "in der Gehaltstabelle AA2, 1. In Nr. 1 Buchstabe b) werden die Wörter "in der Gehaltstabelle AA2,
AA3 oder AA4" durch die Wörter "in der Klasse A1 oder A2" ersetzt. AA3 oder AA4" durch die Wörter "in der Klasse A1 oder A2" ersetzt.
2. In Nr. 2 Buchstabe e) werden die Wörter "in der Gehaltstabelle AA4, 2. In Nr. 2 Buchstabe e) werden die Wörter "in der Gehaltstabelle AA4,
AA5, A3A oder A4A" durch die Wörter "in der Klasse A3" ersetzt. AA5, A3A oder A4A" durch die Wörter "in der Klasse A3" ersetzt.
3. In Nr. 3 Buchstabe b) werden die Wörter "in der Gehaltstabelle A5A" 3. In Nr. 3 Buchstabe b) werden die Wörter "in der Gehaltstabelle A5A"
durch die Wörter "in der Klasse A4" ersetzt. durch die Wörter "in der Klasse A4" ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 5bis Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2003 Art. 26 - In Artikel 5bis Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2003
zur Schaffung der Funktion eines Sicherheitsbediensteten im Hinblick zur Schaffung der Funktion eines Sicherheitsbediensteten im Hinblick
auf die Ausführung von Aufträgen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in auf die Ausführung von Aufträgen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in
Gerichtshöfen und Gerichten und zur Überführung von Häftlingen, Gerichtshöfen und Gerichten und zur Überführung von Häftlingen,
eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "die eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "die
versetzten Militärpersonen" durch die Wörter "die in Anwendung von versetzten Militärpersonen" durch die Wörter "die in Anwendung von
Artikel 4 versetzten Militärpersonen" ersetzt. Artikel 4 versetzten Militärpersonen" ersetzt.
Art. 27 - In das Gesetz vom 12. Januar 2006 zur Schaffung des Art. 27 - In das Gesetz vom 12. Januar 2006 zur Schaffung des
"Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor" wird ein Artikel 5/1 "Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor" wird ein Artikel 5/1
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 5/1 - Der PDÖS kann Aufgaben in Bezug auf das Einnehmen und die "Art. 5/1 - Der PDÖS kann Aufgaben in Bezug auf das Einnehmen und die
Beitreibung der in Artikel 5 erwähnten Einnahmen einer anderen Beitreibung der in Artikel 5 erwähnten Einnahmen einer anderen
Einrichtung übertragen. Einrichtung übertragen.
Wenn die Aufgaben in Bezug auf das Einnehmen und die Beitreibung Wenn die Aufgaben in Bezug auf das Einnehmen und die Beitreibung
dieser Einnahmen einer anderen Einrichtung übertragen werden, werden dieser Einnahmen einer anderen Einrichtung übertragen werden, werden
die in Artikel 5 Nr. 2 erwähnten Beiträge, was das Einnehmen und die die in Artikel 5 Nr. 2 erwähnten Beiträge, was das Einnehmen und die
Beitreibung betrifft - mit Ausnahme von Verjährung und Streitsachen - Beitreibung betrifft - mit Ausnahme von Verjährung und Streitsachen -
den in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des den in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer erwähnten Beiträgen gleichgesetzt. Arbeitnehmer erwähnten Beiträgen gleichgesetzt.
Der König bestimmt die Dauer und die Modalitäten dieser Übertragung." Der König bestimmt die Dauer und die Modalitäten dieser Übertragung."
Art. 28 - Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b) desselben Gesetzes wird wie Art. 28 - Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b) desselben Gesetzes wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: 1. Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:
"- zu Lasten des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV, erwähnt in "- zu Lasten des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV, erwähnt in
Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung
einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten
Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der
lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur
Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur
Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und
zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen,". zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen,".
2. Der dritte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: 2. Der dritte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:
"- zu Lasten des Pensionsfonds der föderalen Polizei,". "- zu Lasten des Pensionsfonds der föderalen Polizei,".
Art. 29 - In Artikel 152 § 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Art. 29 - In Artikel 152 § 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) werden die Wörter "der PDÖS" Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) werden die Wörter "der PDÖS"
durch die Wörter "die betreffende Pensionseinrichtung des öffentlichen durch die Wörter "die betreffende Pensionseinrichtung des öffentlichen
Sektors" ersetzt. Sektors" ersetzt.
Art. 30 - In Artikel 155 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 30 - In Artikel 155 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"die Pensionseinrichtungen des öffentlichen Sektors" durch die Wörter "die Pensionseinrichtungen des öffentlichen Sektors" durch die Wörter
"der PDÖS" ersetzt. "der PDÖS" ersetzt.
Art. 31 - In Titel 13 einziges Kapitel desselben Gesetzes wird ein Art. 31 - In Titel 13 einziges Kapitel desselben Gesetzes wird ein
Abschnitt 7/1 mit der Überschrift "Sekundäres Netzwerk" eingefügt. Abschnitt 7/1 mit der Überschrift "Sekundäres Netzwerk" eingefügt.
Art. 32 - In Abschnitt 7/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel Art. 32 - In Abschnitt 7/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel
31, wird ein Artikel 162/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 31, wird ein Artikel 162/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 162/2 - Der PDÖS führt für den Bedarf der anderen "Art. 162/2 - Der PDÖS führt für den Bedarf der anderen
Pensionseinrichtungen des öffentlichen Sektors ein besonderes Pensionseinrichtungen des öffentlichen Sektors ein besonderes
Personenverzeichnis, wie in Artikel 6 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes Personenverzeichnis, wie in Artikel 6 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes
vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt, und ist somit Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt, und ist somit
eine Einrichtung zur Verwaltung eines sekundären Netzwerks im Sinne eine Einrichtung zur Verwaltung eines sekundären Netzwerks im Sinne
von Artikel 1 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 4. Februar 1997 zur von Artikel 1 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 4. Februar 1997 zur
Organisation der Übermittlung von personenbezogenen Sozialdaten Organisation der Übermittlung von personenbezogenen Sozialdaten
zwischen Einrichtungen für soziale Sicherheit." zwischen Einrichtungen für soziale Sicherheit."
(...) (...)
Art. 35 - Artikel 89 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung Art. 35 - Artikel 89 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. verschiedener Bestimmungen, aufgehoben durch das Gesetz vom 13.
Dezember 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: Dezember 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 89 - In Abweichung von Artikel 88 Absatz 1 wird auf Mitglieder "Art. 89 - In Abweichung von Artikel 88 Absatz 1 wird auf Mitglieder
des ständigen Ausschusses einer Provinz, des Provinzialkollegiums und des ständigen Ausschusses einer Provinz, des Provinzialkollegiums und
des Ausschusses eines Provinzialrates Folgendes angewandt: des Ausschusses eines Provinzialrates Folgendes angewandt:
Für ein bis zum 14. Oktober 2012 erhaltenes Mandat und den eventuell Für ein bis zum 14. Oktober 2012 erhaltenes Mandat und den eventuell
gewährten Zeitraum der Abgangsentschädigung mit Bezug auf das bis zum gewährten Zeitraum der Abgangsentschädigung mit Bezug auf das bis zum
14. Oktober 2012 erhaltene Mandat kann die Ruhestandspension ab dem 14. Oktober 2012 erhaltene Mandat kann die Ruhestandspension ab dem
Alter von 55 Jahren einsetzen. Alter von 55 Jahren einsetzen.
Für ein ab dem 15. Oktober 2012 erhaltenes Mandat kann diese Für ein ab dem 15. Oktober 2012 erhaltenes Mandat kann diese
Ruhestandspension ab dem Alter von 62 Jahren einsetzen. Ruhestandspension ab dem Alter von 62 Jahren einsetzen.
Für Mitglieder, die am 14. Oktober 2012 bereits das Alter von 55 Für Mitglieder, die am 14. Oktober 2012 bereits das Alter von 55
Jahren erreicht haben oder ein Mandat innehaben, das bereits 20 Jahre Jahren erreicht haben oder ein Mandat innehaben, das bereits 20 Jahre
andauert, beträgt das Eintrittsalter für die Pensionierung weiterhin andauert, beträgt das Eintrittsalter für die Pensionierung weiterhin
55 Jahre." 55 Jahre."
Art. 36 - In Artikel 96 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 werden Art. 36 - In Artikel 96 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 werden
die Wörter "in Artikel 78" durch die Wörter "in Artikel 59" ersetzt. die Wörter "in Artikel 78" durch die Wörter "in Artikel 59" ersetzt.
Art. 37 - In Artikel 106 desselben Programmgesetzes werden die Wörter Art. 37 - In Artikel 106 desselben Programmgesetzes werden die Wörter
"1,8652 EUR ab dem 60. Monat" durch die Wörter "1,8652 EUR ab dem 61. "1,8652 EUR ab dem 60. Monat" durch die Wörter "1,8652 EUR ab dem 61.
Monat" ersetzt. Monat" ersetzt.
KAPITEL 3 - Autonome Bestimmungen KAPITEL 3 - Autonome Bestimmungen
Abschnitt 1 - Pensionsansprüche von Personalmitgliedern von Abschnitt 1 - Pensionsansprüche von Personalmitgliedern von
Belgocontrol, die in Ausführung von Artikel 475 des Programmgesetzes Belgocontrol, die in Ausführung von Artikel 475 des Programmgesetzes
vom 22. Dezember 2003 oder von Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. März vom 22. Dezember 2003 oder von Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. März
1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher
Wirtschaftsunternehmen in einem belgischen öffentlichen Dienst Wirtschaftsunternehmen in einem belgischen öffentlichen Dienst
eingesetzt werden eingesetzt werden
Art. 38 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man Art. 38 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man
unter: unter:
1. "ernannten Personalmitgliedern": statutarisch endgültig ernannte 1. "ernannten Personalmitgliedern": statutarisch endgültig ernannte
Personalmitglieder von Belgocontrol, die in Ausführung von Artikel 475 Personalmitglieder von Belgocontrol, die in Ausführung von Artikel 475
des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 freiwillig in einem des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 freiwillig in einem
belgischen öffentlichen Dienst eingesetzt werden oder in Ausführung belgischen öffentlichen Dienst eingesetzt werden oder in Ausführung
von Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung von Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen externe Mobilität in bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen externe Mobilität in
Anspruch genommen haben, Anspruch genommen haben,
2. "belgischem öffentlichen Dienst": einen belgischen öffentlichen 2. "belgischem öffentlichen Dienst": einen belgischen öffentlichen
Dienst, in dem das ernannte Personalmitglied von Belgocontrol in Dienst, in dem das ernannte Personalmitglied von Belgocontrol in
Ausführung von Artikel 475 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 Ausführung von Artikel 475 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003
oder von Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. März 1991 zur oder von Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
eingesetzt wird. eingesetzt wird.
Art. 39 - Wenn das ernannte Personalmitglied von Belgocontrol bei Art. 39 - Wenn das ernannte Personalmitglied von Belgocontrol bei
einem anderen belgischen öffentlichen Dienst endgültig ernannt wird, einem anderen belgischen öffentlichen Dienst endgültig ernannt wird,
darf das Referenzgehalt, das als Grundlage für die Berechnung der darf das Referenzgehalt, das als Grundlage für die Berechnung der
Ruhestandspension dient, ungeachtet jeder anderen Gesetzes-, Ruhestandspension dient, ungeachtet jeder anderen Gesetzes-,
Verordnungs- oder Vertragsbestimmung nicht niedriger sein als das Verordnungs- oder Vertragsbestimmung nicht niedriger sein als das
Referenzgehalt, das für die Berechnung der Ruhestandspension Referenzgehalt, das für die Berechnung der Ruhestandspension
berücksichtigt worden wäre, wenn das ernannte Personalmitglied seine berücksichtigt worden wäre, wenn das ernannte Personalmitglied seine
Laufbahn bei Belgocontrol fortgeführt hätte. Laufbahn bei Belgocontrol fortgeführt hätte.
Art. 40 - Die Erhöhung der Pension, die sich aus der Berücksichtigung Art. 40 - Die Erhöhung der Pension, die sich aus der Berücksichtigung
des im vorangehenden Artikel vorgesehenen garantierten Referenzgehalts des im vorangehenden Artikel vorgesehenen garantierten Referenzgehalts
ergibt, wird in Form eines Pensionszuschlags zu Lasten der Staatskasse ergibt, wird in Form eines Pensionszuschlags zu Lasten der Staatskasse
gewährt. Dieser Zuschlag wird nicht für die Aufteilung der einzigen gewährt. Dieser Zuschlag wird nicht für die Aufteilung der einzigen
Pension berücksichtigt, die aus der Anwendung des Gesetzes vom 14. Pension berücksichtigt, die aus der Anwendung des Gesetzes vom 14.
April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den
verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors hervorgeht. verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors hervorgeht.
Art. 41 - Ab der endgültigen Ernennung des ernannten Personalmitglieds Art. 41 - Ab der endgültigen Ernennung des ernannten Personalmitglieds
von Belgocontrol bei einem anderen belgischen öffentlichen Dienst muss von Belgocontrol bei einem anderen belgischen öffentlichen Dienst muss
Belgocontrol pro eingesetztes Personalmitglied einen Belgocontrol pro eingesetztes Personalmitglied einen
Arbeitgeberbeitrag von 16,36 Prozent auf die aktualisierte Arbeitgeberbeitrag von 16,36 Prozent auf die aktualisierte
Plusdifferenz zwischen zwei Serien von fiktiven Gehältern entrichten: Plusdifferenz zwischen zwei Serien von fiktiven Gehältern entrichten:
a) einerseits die Gehälter und anderen Besoldungsbestandteile, die für a) einerseits die Gehälter und anderen Besoldungsbestandteile, die für
die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt werden, auf die die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt werden, auf die
das ernannte Personalmitglied Anspruch gehabt hätte, wenn es seine das ernannte Personalmitglied Anspruch gehabt hätte, wenn es seine
Laufbahn bei Belgocontrol fortgeführt hätte, und zwar ab seiner Laufbahn bei Belgocontrol fortgeführt hätte, und zwar ab seiner
endgültigen Ernennung bei dem anderen belgischen öffentlichen Dienst endgültigen Ernennung bei dem anderen belgischen öffentlichen Dienst
bis zum letzten Tag des Monats, in dem das eingesetzte bis zum letzten Tag des Monats, in dem das eingesetzte
Personalmitglied das Alter erreicht, in dem es in Anwendung von Personalmitglied das Alter erreicht, in dem es in Anwendung von
Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen
zur Harmonisierung der Pensionsregelungen Anspruch auf eine Pension zur Harmonisierung der Pensionsregelungen Anspruch auf eine Pension
hat, hat,
b) andererseits die für die Berechnung der Ruhestandspension b) andererseits die für die Berechnung der Ruhestandspension
berücksichtigten Gehälter und anderen Besoldungsbestandteile, die in berücksichtigten Gehälter und anderen Besoldungsbestandteile, die in
diesem anderen belgischen öffentlichen Dienst auf das ernannte diesem anderen belgischen öffentlichen Dienst auf das ernannte
Personalmitglied anwendbar sind, und zwar ab seiner endgültigen Personalmitglied anwendbar sind, und zwar ab seiner endgültigen
Ernennung bei dem anderen belgischen öffentlichen Dienst bis zum Ernennung bei dem anderen belgischen öffentlichen Dienst bis zum
letzten Tag des Monats, in dem das eingesetzte Personalmitglied das letzten Tag des Monats, in dem das eingesetzte Personalmitglied das
Alter erreicht, in dem es in Anwendung von Artikel 46 des Gesetzes vom Alter erreicht, in dem es in Anwendung von Artikel 46 des Gesetzes vom
15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der
Pensionsregelungen Anspruch auf eine Pension hat. Pensionsregelungen Anspruch auf eine Pension hat.
Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Zahlung des Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Zahlung des
in Absatz 1 erwähnten Beitrags. in Absatz 1 erwähnten Beitrags.
Art. 42 - Der in Artikel 41 erwähnte Beitrag wird als gewöhnlicher Art. 42 - Der in Artikel 41 erwähnte Beitrag wird als gewöhnlicher
Sozialversicherungsbeitrag angesehen. Sozialversicherungsbeitrag angesehen.
Abschnitt 2 - Sonstige autonome Bestimmungen Abschnitt 2 - Sonstige autonome Bestimmungen
Art. 43 - § 1 - Die in Artikel 20 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Art. 43 - § 1 - Die in Artikel 20 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur
Einführung föderaler Ombudsmänner vorgesehene Pensionsregelung findet Einführung föderaler Ombudsmänner vorgesehene Pensionsregelung findet
Anwendung auf: Anwendung auf:
1. den Vermittler der Wallonischen Region, ernannt in Anwendung des 1. den Vermittler der Wallonischen Region, ernannt in Anwendung des
Dekrets vom 22. Dezember 1994 über die Einrichtung eines Vermittlers Dekrets vom 22. Dezember 1994 über die Einrichtung eines Vermittlers
der Wallonischen Region, aufgehoben durch das Dekret vom 31. März 2011 der Wallonischen Region, aufgehoben durch das Dekret vom 31. März 2011
zur Billigung des am 3. Februar 2011 zwischen der Französischen zur Billigung des am 3. Februar 2011 zwischen der Französischen
Gemeinschaft und der Wallonischen Region abgeschlossenen Gemeinschaft und der Wallonischen Region abgeschlossenen
Zusammenarbeitsabkommens zur Gründung eines gemeinsamen Zusammenarbeitsabkommens zur Gründung eines gemeinsamen
Vermittlungsdienstes der Französischen Gemeinschaft und der Vermittlungsdienstes der Französischen Gemeinschaft und der
Wallonischen Region, Wallonischen Region,
2. den flämischen Ombudsmann, ernannt in Anwendung des Dekrets vom 7. 2. den flämischen Ombudsmann, ernannt in Anwendung des Dekrets vom 7.
Juli 1998 zur Einführung des flämischen Ombudsdienstes, abgeändert Juli 1998 zur Einführung des flämischen Ombudsdienstes, abgeändert
durch die Dekrete vom 23. Juni 2006 und 9. November 2012, durch die Dekrete vom 23. Juni 2006 und 9. November 2012,
3. den Vermittler und den beigeordneten Vermittler der Französischen 3. den Vermittler und den beigeordneten Vermittler der Französischen
Gemeinschaft, ernannt in Anwendung des Dekrets vom 20. Juni 2002 über Gemeinschaft, ernannt in Anwendung des Dekrets vom 20. Juni 2002 über
die Einrichtung des Vermittlungsdienstes der Französischen die Einrichtung des Vermittlungsdienstes der Französischen
Gemeinschaft, aufgehoben durch das Dekret vom 17. März 2011 zur Gemeinschaft, aufgehoben durch das Dekret vom 17. März 2011 zur
Billigung des am 3. Februar 2011 zwischen der Französischen Billigung des am 3. Februar 2011 zwischen der Französischen
Gemeinschaft und der Wallonischen Region abgeschlossenen Gemeinschaft und der Wallonischen Region abgeschlossenen
Zusammenarbeitsabkommens zur Gründung eines gemeinsamen Zusammenarbeitsabkommens zur Gründung eines gemeinsamen
Vermittlungsdienstes der Französischen Gemeinschaft und der Vermittlungsdienstes der Französischen Gemeinschaft und der
Wallonischen Region, Wallonischen Region,
4. den Ombudsmann der Deutschsprachigen Gemeinschaft, ernannt in 4. den Ombudsmann der Deutschsprachigen Gemeinschaft, ernannt in
Anwendung des Dekrets vom 26. Mai 2009 zur Schaffung des Amtes eines Anwendung des Dekrets vom 26. Mai 2009 zur Schaffung des Amtes eines
Ombudsmanns für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Ombudsmanns für die Deutschsprachige Gemeinschaft,
5. den Vermittler des gemeinsamen Vermittlungsdienstes der Parlamente 5. den Vermittler des gemeinsamen Vermittlungsdienstes der Parlamente
der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaft, ernannt in der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaft, ernannt in
Anwendung des Zusammenarbeitsabkommens vom 3. Februar 2011 zwischen Anwendung des Zusammenarbeitsabkommens vom 3. Februar 2011 zwischen
der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region zur der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region zur
Gründung eines gemeinsamen Vermittlungsdienstes der Französischen Gründung eines gemeinsamen Vermittlungsdienstes der Französischen
Gemeinschaft und der Wallonischen Region. Gemeinschaft und der Wallonischen Region.
§ 2 - Die in Anwendung von § 1 gewährten Pensionen gehen zu Lasten der § 2 - Die in Anwendung von § 1 gewährten Pensionen gehen zu Lasten der
Staatskasse. Staatskasse.
Art. 44 - Für endgültig ernannte Personalmitglieder der föderalen Art. 44 - Für endgültig ernannte Personalmitglieder der föderalen
Ombudsmänner gilt in Sachen Ruhestandspension die Regelung, die auf Ombudsmänner gilt in Sachen Ruhestandspension die Regelung, die auf
Bedienstete der allgemeinen Verwaltung anwendbar ist. Diese Pensionen Bedienstete der allgemeinen Verwaltung anwendbar ist. Diese Pensionen
gehen zu Lasten der Staatskasse. gehen zu Lasten der Staatskasse.
Art. 45 - Sowohl für die Eröffnung des Anspruchs auf Ruhestands- oder Art. 45 - Sowohl für die Eröffnung des Anspruchs auf Ruhestands- oder
Hinterbliebenenpension zu Lasten der Staatskasse als auch für die Hinterbliebenenpension zu Lasten der Staatskasse als auch für die
Berechnung dieser Pensionen wird davon ausgegangen, dass folgende Berechnung dieser Pensionen wird davon ausgegangen, dass folgende
Dienste als endgültig ernannter Bediensteter beim FÖD Finanzen Dienste als endgültig ernannter Bediensteter beim FÖD Finanzen
geleistet worden sind, vorausgesetzt, sie wurden von einem geleistet worden sind, vorausgesetzt, sie wurden von einem
Angestellten eines Hypothekenbewahrers geleistet, der in Anwendung von Angestellten eines Hypothekenbewahrers geleistet, der in Anwendung von
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2006 über das Statut der Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2006 über das Statut der
Angestellten von Hypothekenbewahrern als Staatsbediensteter in den Angestellten von Hypothekenbewahrern als Staatsbediensteter in den
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen integriert worden ist: Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen integriert worden ist:
1. Dienste, die als zeitweiliger Angestellter eines 1. Dienste, die als zeitweiliger Angestellter eines
Hypothekenbewahrers geleistet wurden, mit Ausnahme der Probezeit, Hypothekenbewahrers geleistet wurden, mit Ausnahme der Probezeit,
2. Dienste, die als Angestellter auf Probe eines Hypothekenbewahrers 2. Dienste, die als Angestellter auf Probe eines Hypothekenbewahrers
geleistet wurden, geleistet wurden,
3. Dienste, die als endgültig zugelassener Angestellter eines 3. Dienste, die als endgültig zugelassener Angestellter eines
Hypothekenbewahrers geleistet wurden. Hypothekenbewahrers geleistet wurden.
Art. 46 - Für die Gewährung und die Berechnung der Pension zu Lasten Art. 46 - Für die Gewährung und die Berechnung der Pension zu Lasten
der Staatskasse wird davon ausgegangen, dass ein Finanzinspektor, der der Staatskasse wird davon ausgegangen, dass ein Finanzinspektor, der
das Mandat des Korpschefs des Interföderalen Korps der das Mandat des Korpschefs des Interföderalen Korps der
Finanzinspektion ausübt, während seines Mandats als Korpschef Finanzinspektion ausübt, während seines Mandats als Korpschef
weiterhin das Amt eines Finanzinspektors ausübt und das Gehalt weiterhin das Amt eines Finanzinspektors ausübt und das Gehalt
bezieht, das er erhalten hätte, wenn er dieses Amt tatsächlich bezieht, das er erhalten hätte, wenn er dieses Amt tatsächlich
weiterhin ausgeübt hätte. Die Differenz zwischen diesem Gehalt und weiterhin ausgeübt hätte. Die Differenz zwischen diesem Gehalt und
seinem Gehalt als Korpschef wird, was die Pension betrifft, als seinem Gehalt als Korpschef wird, was die Pension betrifft, als
Gehaltszuschlag angesehen, der nicht für die Festlegung des Gehaltszuschlag angesehen, der nicht für die Festlegung des
Referenzgehalts, das als Grundlage für die Pensionsberechnung dient, Referenzgehalts, das als Grundlage für die Pensionsberechnung dient,
berücksichtigt wird. berücksichtigt wird.
In Abweichung von Artikel 60 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur In Abweichung von Artikel 60 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur
Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen
unterliegt der in Absatz 1 erwähnte Gehaltszuschlag der in unterliegt der in Absatz 1 erwähnte Gehaltszuschlag der in
vorerwähntem Artikel 60 vorgesehenen obligatorischen Einbehaltung. vorerwähntem Artikel 60 vorgesehenen obligatorischen Einbehaltung.
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 47 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: Art. 47 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:
1. Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung 1. Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung
bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen
des öffentlichen Sektors, des öffentlichen Sektors,
2. Artikel 12 § 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur 2. Artikel 12 § 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur
Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands-
und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen
Sektors, Sektors,
3. Artikel 21 § 4 und Artikel 63 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur 3. Artikel 21 § 4 und Artikel 63 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur
Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen,
4. Titel II Kapitel I Abschnitt 4 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur 4. Titel II Kapitel I Abschnitt 4 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur
Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen,
5. Artikel 83 des Gesetzes vom 3. Februar 2003 zur Abänderung 5. Artikel 83 des Gesetzes vom 3. Februar 2003 zur Abänderung
verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen
Sektor. Sektor.
KAPITEL 5 - Statut und Pensionsregelung des Personals der KAPITEL 5 - Statut und Pensionsregelung des Personals der
Hilfeleistungszonen Hilfeleistungszonen
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 48 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht Art. 48 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht
man unter: man unter:
1. "Gesetz vom 15. Mai 2007": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die 1. "Gesetz vom 15. Mai 2007": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die
zivile Sicherheit, zivile Sicherheit,
2. "Hilfeleistungszone": die in Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2. "Hilfeleistungszone": die in Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Mai
2007 erwähnte juristische Person, 2007 erwähnte juristische Person,
3. "Mitglied des Einsatzpersonals": das Berufsmitglied des in Artikel 3. "Mitglied des Einsatzpersonals": das Berufsmitglied des in Artikel
103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Einsatzpersonals der 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszone, Hilfeleistungszone,
4. "Mitglied des Verwaltungspersonals": das Mitglied des in Artikel 4. "Mitglied des Verwaltungspersonals": das Mitglied des in Artikel
105 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Verwaltungspersonals der 105 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Verwaltungspersonals der
Hilfeleistungszone, Hilfeleistungszone,
5. "Rat": den in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten 5. "Rat": den in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten
Rat der Hilfeleistungszone, Rat der Hilfeleistungszone,
6. "Kollegium": das in Artikel 55 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 6. "Kollegium": das in Artikel 55 des Gesetzes vom 15. Mai 2007
erwähnte Kollegium der Hilfeleistungszone. erwähnte Kollegium der Hilfeleistungszone.
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter dem Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter dem
Begriff "Gemeinde" ebenfalls eine "Feuerwehrinterkommunale". Begriff "Gemeinde" ebenfalls eine "Feuerwehrinterkommunale".
§ 2 - Vorliegendes Kapitel findet keine Anwendung auf das Personal des § 2 - Vorliegendes Kapitel findet keine Anwendung auf das Personal des
Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der
Region Brüssel-Hauptstadt. Region Brüssel-Hauptstadt.
Abschnitt 2 - Pensionsregelung für Mitglieder des Einsatzpersonals Abschnitt 2 - Pensionsregelung für Mitglieder des Einsatzpersonals
Art. 49 - Vorliegender Abschnitt findet ausschließlich Anwendung auf Art. 49 - Vorliegender Abschnitt findet ausschließlich Anwendung auf
die Mitglieder des Einsatzpersonals. die Mitglieder des Einsatzpersonals.
Art. 50 - Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des vorliegenden Art. 50 - Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des vorliegenden
Kapitels gilt für Mitglieder des Einsatzpersonals mit endgültiger Kapitels gilt für Mitglieder des Einsatzpersonals mit endgültiger
Ernennung beziehungsweise einer durch oder aufgrund des Gesetzes damit Ernennung beziehungsweise einer durch oder aufgrund des Gesetzes damit
gleichgesetzten Ernennung die Ruhestandspensionsregelung, die auf gleichgesetzten Ernennung die Ruhestandspensionsregelung, die auf
Beamte der allgemeinen Verwaltung des Staates anwendbar ist. Beamte der allgemeinen Verwaltung des Staates anwendbar ist.
Für die Anwendung von Absatz 1 wird das Mandat des in Artikel 109 des Für die Anwendung von Absatz 1 wird das Mandat des in Artikel 109 des
Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Zonenkommandanten einer Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Zonenkommandanten einer
endgültigen Ernennung gleichgesetzt. endgültigen Ernennung gleichgesetzt.
Für die Rechtsnachfolger der in Absatz 1 erwähnten Mitglieder des Für die Rechtsnachfolger der in Absatz 1 erwähnten Mitglieder des
Einsatzpersonals gilt die Hinterbliebenenpensionsregelung, die auf die Einsatzpersonals gilt die Hinterbliebenenpensionsregelung, die auf die
Rechtsnachfolger von Beamten der allgemeinen Verwaltung des Staates Rechtsnachfolger von Beamten der allgemeinen Verwaltung des Staates
anwendbar ist. anwendbar ist.
Art. 51 - Für die Berechnung der Ruhestandspension wird jedes Jahr im Art. 51 - Für die Berechnung der Ruhestandspension wird jedes Jahr im
aktiven Dienst, das in der Eigenschaft eines in Artikel 103 Absatz 1 aktiven Dienst, das in der Eigenschaft eines in Artikel 103 Absatz 1
Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Berufsfeuerwehrmanns geleistet wird, der Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Berufsfeuerwehrmanns geleistet wird, der
direkt an der Brandbekämpfung teilnimmt, im Verhältnis zu einem direkt an der Brandbekämpfung teilnimmt, im Verhältnis zu einem
Fünfzigstel des in Artikel 8 § 1 Absatz 2 des Allgemeinen Gesetzes vom Fünfzigstel des in Artikel 8 § 1 Absatz 2 des Allgemeinen Gesetzes vom
21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen erwähnten 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen erwähnten
Referenzgehalts berücksichtigt. Referenzgehalts berücksichtigt.
In Abweichung von Absatz 1 wird der Zeitraum des Vorruhestandsurlaubs In Abweichung von Absatz 1 wird der Zeitraum des Vorruhestandsurlaubs
im Verhältnissatz von einem Sechzigstel pro Dienstjahr berücksichtigt. im Verhältnissatz von einem Sechzigstel pro Dienstjahr berücksichtigt.
Abschnitt 3 - Pensionsregelung für das Verwaltungspersonal Abschnitt 3 - Pensionsregelung für das Verwaltungspersonal
Art. 52 - Vorliegender Abschnitt findet ausschließlich Anwendung auf Art. 52 - Vorliegender Abschnitt findet ausschließlich Anwendung auf
die Mitglieder des Verwaltungspersonals. die Mitglieder des Verwaltungspersonals.
Art. 53 - Für Mitglieder des Verwaltungspersonals mit endgültiger Art. 53 - Für Mitglieder des Verwaltungspersonals mit endgültiger
Ernennung beziehungsweise einer durch oder aufgrund des Gesetzes damit Ernennung beziehungsweise einer durch oder aufgrund des Gesetzes damit
gleichgesetzten Ernennung gilt die Ruhestandspensionsregelung, die auf gleichgesetzten Ernennung gilt die Ruhestandspensionsregelung, die auf
Beamte der allgemeinen Verwaltung des Staates anwendbar ist. Beamte der allgemeinen Verwaltung des Staates anwendbar ist.
Für die Rechtsnachfolger der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder Für die Rechtsnachfolger der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder
gilt die Hinterbliebenenpensionsregelung, die auf die Rechtsnachfolger gilt die Hinterbliebenenpensionsregelung, die auf die Rechtsnachfolger
von Beamten der allgemeinen Verwaltung des Staates anwendbar ist. von Beamten der allgemeinen Verwaltung des Staates anwendbar ist.
Abschnitt 4 - Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Pensionsregelung Abschnitt 4 - Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Pensionsregelung
für die Mitglieder des Einsatzpersonals und die endgültig ernannten für die Mitglieder des Einsatzpersonals und die endgültig ernannten
Mitglieder des Verwaltungspersonals Mitglieder des Verwaltungspersonals
Art. 54 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf die Mitglieder Art. 54 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf die Mitglieder
des Einsatzpersonals und die endgültig ernannten Mitglieder des des Einsatzpersonals und die endgültig ernannten Mitglieder des
Verwaltungspersonals. Verwaltungspersonals.
Art. 55 - Für die Anwendung von Artikel 8 § 1 Absatz 2 und 4 des Art. 55 - Für die Anwendung von Artikel 8 § 1 Absatz 2 und 4 des
Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und
Kirchenpensionen werden die Ämter, die die Personalmitglieder ab dem Kirchenpensionen werden die Ämter, die die Personalmitglieder ab dem
Datum ausgeübt haben, an dem sie den Bestimmungen unterlagen, die das Datum ausgeübt haben, an dem sie den Bestimmungen unterlagen, die das
Statut oder die Rechtsstellung der Mitglieder des Einsatzpersonals Statut oder die Rechtsstellung der Mitglieder des Einsatzpersonals
oder der endgültig ernannten Mitglieder des Verwaltungspersonals oder der endgültig ernannten Mitglieder des Verwaltungspersonals
festlegen, als Ämter angesehen, die sich vollständig von den vor festlegen, als Ämter angesehen, die sich vollständig von den vor
diesem Datum ausgeübten Ämtern unterscheiden. diesem Datum ausgeübten Ämtern unterscheiden.
Art. 56 - Wenn in der am Datum der Übertragung an die Art. 56 - Wenn in der am Datum der Übertragung an die
Hilfeleistungszonen geltenden kommunalen Pensionsregelung für die Hilfeleistungszonen geltenden kommunalen Pensionsregelung für die
Mitglieder des Feuerwehrdienstes eine vorteilhaftere Pensionsregelung Mitglieder des Feuerwehrdienstes eine vorteilhaftere Pensionsregelung
vorgesehen war als die durch vorliegendes Kapitel vorgesehene vorgesehen war als die durch vorliegendes Kapitel vorgesehene
Regelung, wird Personalmitgliedern, die an diesem Datum dem Regelung, wird Personalmitgliedern, die an diesem Datum dem
Feuerwehrdienst der betreffenden Gemeinde angehörten, ein Feuerwehrdienst der betreffenden Gemeinde angehörten, ein
Pensionszuschlag zuerkannt. Dieser Zuschlag entspricht der Differenz Pensionszuschlag zuerkannt. Dieser Zuschlag entspricht der Differenz
zwischen einerseits dem Pensionsbetrag, der erreicht worden wäre, wenn zwischen einerseits dem Pensionsbetrag, der erreicht worden wäre, wenn
die Übertragung an die Hilfeleistungszonen nicht stattgefunden hätte, die Übertragung an die Hilfeleistungszonen nicht stattgefunden hätte,
und andererseits dem Pensionsbetrag, der gemäß den durch vorliegendes und andererseits dem Pensionsbetrag, der gemäß den durch vorliegendes
Gesetz festgelegten Regeln berechnet wird. Gesetz festgelegten Regeln berechnet wird.
Der in Absatz 1 erwähnte Zuschlag ist integraler Bestandteil des Der in Absatz 1 erwähnte Zuschlag ist integraler Bestandteil des
Nennbetrags der Ruhestandspension. Für die Anwendung von Artikel 13 Nennbetrags der Ruhestandspension. Für die Anwendung von Artikel 13
des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen
zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors
wird er jedoch nicht berücksichtigt. wird er jedoch nicht berücksichtigt.
Der aufgrund des vorliegenden Artikels gewährte Zuschlag geht zu Der aufgrund des vorliegenden Artikels gewährte Zuschlag geht zu
Lasten der Gemeinde, in der das Personalmitglied vor seiner Lasten der Gemeinde, in der das Personalmitglied vor seiner
Übertragung an die Hilfeleistungszonen beschäftigt war. Übertragung an die Hilfeleistungszonen beschäftigt war.
Art. 57 - Für ein Personalmitglied, das am Datum, an dem die Art. 57 - Für ein Personalmitglied, das am Datum, an dem die
Personalkategorie, der es zuletzt angehörte, an die Hilfeleistungszone Personalkategorie, der es zuletzt angehörte, an die Hilfeleistungszone
übertragen wird, eine zeitweilige Pension wegen körperlicher übertragen wird, eine zeitweilige Pension wegen körperlicher
Untauglichkeit erhält, die nach diesem Datum in eine endgültige Untauglichkeit erhält, die nach diesem Datum in eine endgültige
Pension umgewandelt wird, wird für die Anwendung des vorliegenden Pension umgewandelt wird, wird für die Anwendung des vorliegenden
Kapitels davon ausgegangen, dass es am Datum des Einsetzens seiner Kapitels davon ausgegangen, dass es am Datum des Einsetzens seiner
zeitweiligen Pension definitiv pensioniert gewesen ist. zeitweiligen Pension definitiv pensioniert gewesen ist.
Abschnitt 5 - Abänderungsbestimmungen in Sachen Pensionen Abschnitt 5 - Abänderungsbestimmungen in Sachen Pensionen
(...) (...)
Art. 61 - In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe i) des Königlichen Erlasses Nr. Art. 61 - In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe i) des Königlichen Erlasses Nr.
442 vom 14. August 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer 442 vom 14. August 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer
Stände auf die Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste Stände auf die Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste
werden die Wörter "solidarischer Pensionsfonds des LASSPLV" durch die werden die Wörter "solidarischer Pensionsfonds des LASSPLV" durch die
Wörter "Hilfeleistungszonen" ersetzt. Wörter "Hilfeleistungszonen" ersetzt.
Abschnitt 6 - Finanzierung der Pensionen Abschnitt 6 - Finanzierung der Pensionen
(...) (...)
Art. 68 - § 1 - Für das Jahr 2015 wird den Hilfeleistungszonen, die Art. 68 - § 1 - Für das Jahr 2015 wird den Hilfeleistungszonen, die
dem Solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV angeschlossen sind, für dem Solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV angeschlossen sind, für
das Personal der Hilfeleistungszonen, das von einer in Artikel 18 § 1 das Personal der Hilfeleistungszonen, das von einer in Artikel 18 § 1
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer
dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten
Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der
lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur
Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur
Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und
zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen erwähnten Gemeine zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen erwähnten Gemeine
übertragen worden ist, eine Subvention zu Lasten der Staatskasse übertragen worden ist, eine Subvention zu Lasten der Staatskasse
gewährt. gewährt.
§ 2 - Diese Subvention deckt die Aufwendungen, die sich aus der § 2 - Diese Subvention deckt die Aufwendungen, die sich aus der
Differenz ergeben zwischen dem Satz des Basispensionsbeitrags, den die Differenz ergeben zwischen dem Satz des Basispensionsbeitrags, den die
Zone in Anwendung von Artikel 18 § 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 Zone in Anwendung von Artikel 18 § 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011
entrichten muss, und dem Satz des Basispensionsbeitrags, der in entrichten muss, und dem Satz des Basispensionsbeitrags, der in
Anwendung der Artikel 18 § 1 Nr. 1 und Artikel 22 des Gesetzes vom 24. Anwendung der Artikel 18 § 1 Nr. 1 und Artikel 22 des Gesetzes vom 24.
Oktober 2011 von der Gemeinde im Jahr 2015 für dieses Personal gezahlt Oktober 2011 von der Gemeinde im Jahr 2015 für dieses Personal gezahlt
worden wäre. Diese Differenz wird auf die Lohnsumme angewandt, die als worden wäre. Diese Differenz wird auf die Lohnsumme angewandt, die als
Grundlage für den vom Landesamt für soziale Sicherheit der Grundlage für den vom Landesamt für soziale Sicherheit der
provinzialen und lokalen Verwaltungen mitgeteilten provinzialen und lokalen Verwaltungen mitgeteilten
Basispensionsbeitrag dient. Basispensionsbeitrag dient.
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Subvention wird dem Landesamt für soziale § 3 - Die in § 1 erwähnte Subvention wird dem Landesamt für soziale
Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen für Rechnung der Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen für Rechnung der
Hilfeleistungszonen zuerkannt. Hilfeleistungszonen zuerkannt.
Das Landesamt zieht diese Subventionen vom Gesamtbetrag der Das Landesamt zieht diese Subventionen vom Gesamtbetrag der
Pensionsbeiträge, die jede Hilfeleistungszone entrichten muss, ab. Pensionsbeiträge, die jede Hilfeleistungszone entrichten muss, ab.
Die Finanzierung der in § 1 erwähnten Subventionen erfolgt durch Die Finanzierung der in § 1 erwähnten Subventionen erfolgt durch
Entnahme aus dem Aufkommen der Mehrwertsteuereinnahmen. Entnahme aus dem Aufkommen der Mehrwertsteuereinnahmen.
Der Betrag der Subventionen wird auf der Grundlage einer Schätzung der Der Betrag der Subventionen wird auf der Grundlage einer Schätzung der
Lohnsumme am 31. Dezember des vorherigen Kalenderjahres für das Lohnsumme am 31. Dezember des vorherigen Kalenderjahres für das
Haushaltsjahr gezahlt, auf das es sich bezieht. Haushaltsjahr gezahlt, auf das es sich bezieht.
Am Ende des betreffenden Kalenderjahres wird eine definitive Am Ende des betreffenden Kalenderjahres wird eine definitive
Abrechnung erstellt. Abrechnung erstellt.
Abschnitt 7 - Sonstige Abänderungsbestimmungen Abschnitt 7 - Sonstige Abänderungsbestimmungen
Art. 69 - Artikel 32 des allgemeinen Familienbeihilfengesetzes wird Art. 69 - Artikel 32 des allgemeinen Familienbeihilfengesetzes wird
durch eine Nummer 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch eine Nummer 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"13. die im Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit "13. die im Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit
erwähnten Hilfeleistungszonen". erwähnten Hilfeleistungszonen".
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 70 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 70 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
In Abweichung von Absatz 1: In Abweichung von Absatz 1:
1. wird Artikel 3 wirksam mit 1. Januar 2002, mit Ausnahme von Nr. 3 1. wird Artikel 3 wirksam mit 1. Januar 2002, mit Ausnahme von Nr. 3
Buchstabe a) a1), der wirksam wird mit 31. Juli 2006, von Nr. 3 Buchstabe a) a1), der wirksam wird mit 31. Juli 2006, von Nr. 3
Buchstabe a) a2), der wirksam wird mit 4. Juni 2007, von den Nummern 4 Buchstabe a) a2), der wirksam wird mit 4. Juni 2007, von den Nummern 4
und 5, die wirksam werden mit 1. August 2008, von den Nummern 6, 7, 9 und 5, die wirksam werden mit 1. August 2008, von den Nummern 6, 7, 9
bis 12 und 15 bis 23, die wirksam werden mit 1. Juni 2006, von Nr. 8, bis 12 und 15 bis 23, die wirksam werden mit 1. Juni 2006, von Nr. 8,
die wirksam wird mit 1. Januar 2010, und von Nr. 3 Buchstabe d), der die wirksam wird mit 1. Januar 2010, und von Nr. 3 Buchstabe d), der
am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem das am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem das
vorliegende Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden vorliegende Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden
ist, in Kraft tritt, ist, in Kraft tritt,
2. werden die Artikel 9 und 46 wirksam mit 1. Januar 2003, 2. werden die Artikel 9 und 46 wirksam mit 1. Januar 2003,
3. werden die Artikel 8, 25 und 47 Nr. 1 wirksam mit 1. Januar 2007, 3. werden die Artikel 8, 25 und 47 Nr. 1 wirksam mit 1. Januar 2007,
4. wird Artikel 44 wirksam mit 1. Februar 2010, 4. wird Artikel 44 wirksam mit 1. Februar 2010,
5. wird Artikel 4 wirksam mit 1. Januar 2011, 5. wird Artikel 4 wirksam mit 1. Januar 2011,
6. werden die Artikel 43 und 47 Nr. 4 und 5 wirksam mit 1. September 6. werden die Artikel 43 und 47 Nr. 4 und 5 wirksam mit 1. September
2012, 2012,
7. werden die Artikel 22, 23 und 36 wirksam mit 1. Januar 2013, 7. werden die Artikel 22, 23 und 36 wirksam mit 1. Januar 2013,
8. wird Artikel 37 wirksam mit 1. Januar 2014, 8. wird Artikel 37 wirksam mit 1. Januar 2014,
9. treten die Artikel 14 und 15 am ersten Tag des vierzehnten Monats 9. treten die Artikel 14 und 15 am ersten Tag des vierzehnten Monats
nach dem Monat, in dem das vorliegende Gesetz im Belgischen nach dem Monat, in dem das vorliegende Gesetz im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft, Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft,
10. finden die Bestimmungen von Artikel 45 ausschließlich Anwendung 10. finden die Bestimmungen von Artikel 45 ausschließlich Anwendung
auf Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1. Mai 2014 auf Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1. Mai 2014
einsetzen, einsetzen,
11. treten die Artikel 48 bis 69 am 1. Januar 2015 in Kraft. 11. treten die Artikel 48 bis 69 am 1. Januar 2015 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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