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Loi du 05 mai 1999
publié le 30 avril 2012

Loi relative aux effets de la dissolution des Chambres législatives à l'égard des projets et propositions de loi dont elles sont saisies. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000282
pub.
30/04/2012
prom.
05/05/1999
ELI
eli/loi/1999/05/05/2012000282/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 MAI 1999. - Loi relative aux effets de la dissolution des Chambres législatives à l'égard des projets et propositions de loi dont elles sont saisies. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 5 mai 1999 relative aux effets de la dissolution des Chambres législatives à l'égard des projets et propositions de loi dont elles sont saisies (Moniteur belge du 7 mai 1999).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 5. MAI 1999 - Gesetz über die Folgen der Auflösung der Gesetzgebenden Kammern für die bei ihnen anhängigen Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Bei einer Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern werden alle bei den aufgelösten Kammern anhängigen Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge als hinfällig angesehen.

Durch ein Gesetz können unter den Gesetzentwürfen, die im Laufe der vorherigen Legislaturperiode von einer der beiden Föderalen Gesetzgebenden Kammern angenommen wurden, jedoch die Gesetzentwürfe bestimmt werden, die, ohne erneut an sie verwiesen werden zu müssen, bei der anderen Föderalen Gesetzgebenden Kammer anhängig sind unter der Bedingung, dass letztgenannte Versammlung sie während der vorherigen Legislaturperiode nicht abgelehnt hat.

Art. 3 - Gesetzentwürfe, die gemäss den Artikeln 78 und 79 der Verfassung untersucht werden müssen und nach dem in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren beim Senat anhängig sind, gelten als beim Senat in der in Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung erwähnten Phase anhängige Entwürfe.

Gesetzentwürfe, die gemäss Artikel 81 der Verfassung untersucht werden müssen und nach dem in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren bei der Abgeordnetenkammer anhängig sind, gelten als bei der Kammer in der in Artikel 81 Absatz 2 der Verfassung erwähnten Phase anhängige Entwürfe.

Art. 4 - In Abweichung von Artikel 10 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6.

April 1995 zur Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der koordinierten Gesetze über den Staatsrat setzen die in den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung vorgesehenen Fristen, was die gemäss Artikel 2 Absatz 2 bei einer neu gewählten Föderalen Gesetzgebenden Kammer anhängig gemachten Gesetzentwürfe betrifft, am Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Gesetzes ein.

Art. 5 - Es werden aufgehoben: A) das Gesetz vom 3. März 1977 über die Folgen der Auflösung der Gesetzgebenden Kammern für die vorher eingebrachten Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge, B) Artikel 18 des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der koordinierten Gesetze über den Staatsrat.

Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS

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