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Loi relative aux effets de la dissolution des Chambres législatives à l'égard des projets et propositions de loi dont elles sont saisies. - Traduction allemande | Wet betreffende de gevolgen van de ontbinding van de Wetgevende Kamers ten aanzien van de aanhangige wetsontwerpen en wetsvoorstellen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 MAI 1999. - Loi relative aux effets de la dissolution des Chambres législatives à l'égard des projets et propositions de loi dont elles sont saisies. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 MEI 1999. - Wet betreffende de gevolgen van de ontbinding van de Wetgevende Kamers ten aanzien van de aanhangige wetsontwerpen en wetsvoorstellen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 mei |
loi du 5 mai 1999 relative aux effets de la dissolution des Chambres | 1999 betreffende de gevolgen van de ontbinding van de Wetgevende |
législatives à l'égard des projets et propositions de loi dont elles | Kamers ten aanzien van de aanhangige wetsontwerpen en wetsvoorstellen |
sont saisies (Moniteur belge du 7 mai 1999). | (Belgisch Staatsblad van 7 mei 1999). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
5. MAI 1999 - Gesetz über die Folgen der Auflösung der Gesetzgebenden | 5. MAI 1999 - Gesetz über die Folgen der Auflösung der Gesetzgebenden |
Kammern für die bei ihnen anhängigen Gesetzentwürfe und | Kammern für die bei ihnen anhängigen Gesetzentwürfe und |
Gesetzesvorschläge | Gesetzesvorschläge |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Bei einer Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern | Art. 2 - Bei einer Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern |
werden alle bei den aufgelösten Kammern anhängigen Gesetzentwürfe und | werden alle bei den aufgelösten Kammern anhängigen Gesetzentwürfe und |
Gesetzesvorschläge als hinfällig angesehen. | Gesetzesvorschläge als hinfällig angesehen. |
Durch ein Gesetz können unter den Gesetzentwürfen, die im Laufe der | Durch ein Gesetz können unter den Gesetzentwürfen, die im Laufe der |
vorherigen Legislaturperiode von einer der beiden Föderalen | vorherigen Legislaturperiode von einer der beiden Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern angenommen wurden, jedoch die Gesetzentwürfe | Gesetzgebenden Kammern angenommen wurden, jedoch die Gesetzentwürfe |
bestimmt werden, die, ohne erneut an sie verwiesen werden zu müssen, | bestimmt werden, die, ohne erneut an sie verwiesen werden zu müssen, |
bei der anderen Föderalen Gesetzgebenden Kammer anhängig sind unter | bei der anderen Föderalen Gesetzgebenden Kammer anhängig sind unter |
der Bedingung, dass letztgenannte Versammlung sie während der | der Bedingung, dass letztgenannte Versammlung sie während der |
vorherigen Legislaturperiode nicht abgelehnt hat. | vorherigen Legislaturperiode nicht abgelehnt hat. |
Art. 3 - Gesetzentwürfe, die gemäss den Artikeln 78 und 79 der | Art. 3 - Gesetzentwürfe, die gemäss den Artikeln 78 und 79 der |
Verfassung untersucht werden müssen und nach dem in Artikel 2 Absatz 2 | Verfassung untersucht werden müssen und nach dem in Artikel 2 Absatz 2 |
vorgesehenen Verfahren beim Senat anhängig sind, gelten als beim Senat | vorgesehenen Verfahren beim Senat anhängig sind, gelten als beim Senat |
in der in Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung erwähnten Phase anhängige | in der in Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung erwähnten Phase anhängige |
Entwürfe. | Entwürfe. |
Gesetzentwürfe, die gemäss Artikel 81 der Verfassung untersucht werden | Gesetzentwürfe, die gemäss Artikel 81 der Verfassung untersucht werden |
müssen und nach dem in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren bei | müssen und nach dem in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren bei |
der Abgeordnetenkammer anhängig sind, gelten als bei der Kammer in der | der Abgeordnetenkammer anhängig sind, gelten als bei der Kammer in der |
in Artikel 81 Absatz 2 der Verfassung erwähnten Phase anhängige | in Artikel 81 Absatz 2 der Verfassung erwähnten Phase anhängige |
Entwürfe. | Entwürfe. |
Art. 4 - In Abweichung von Artikel 10 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. | Art. 4 - In Abweichung von Artikel 10 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. |
April 1995 zur Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung | April 1995 zur Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung |
vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur | vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur |
Abänderung der koordinierten Gesetze über den Staatsrat setzen die in | Abänderung der koordinierten Gesetze über den Staatsrat setzen die in |
den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung vorgesehenen Fristen, was die | den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung vorgesehenen Fristen, was die |
gemäss Artikel 2 Absatz 2 bei einer neu gewählten Föderalen | gemäss Artikel 2 Absatz 2 bei einer neu gewählten Föderalen |
Gesetzgebenden Kammer anhängig gemachten Gesetzentwürfe betrifft, am | Gesetzgebenden Kammer anhängig gemachten Gesetzentwürfe betrifft, am |
Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Gesetzes | Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Gesetzes |
ein. | ein. |
Art. 5 - Es werden aufgehoben: | Art. 5 - Es werden aufgehoben: |
A) das Gesetz vom 3. März 1977 über die Folgen der Auflösung der | A) das Gesetz vom 3. März 1977 über die Folgen der Auflösung der |
Gesetzgebenden Kammern für die vorher eingebrachten Gesetzentwürfe und | Gesetzgebenden Kammern für die vorher eingebrachten Gesetzentwürfe und |
Gesetzesvorschläge, | Gesetzesvorschläge, |
B) Artikel 18 des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Einrichtung des in | B) Artikel 18 des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Einrichtung des in |
Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen | Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen |
Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der koordinierten Gesetze | Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat. | über den Staatsrat. |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |