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Vue multilingue de Loi du 05/05/1999
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Loi relative aux effets de la dissolution des Chambres législatives à l'égard des projets et propositions de loi dont elles sont saisies. - Traduction allemande Wet betreffende de gevolgen van de ontbinding van de Wetgevende Kamers ten aanzien van de aanhangige wetsontwerpen en wetsvoorstellen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 MAI 1999. - Loi relative aux effets de la dissolution des Chambres législatives à l'égard des projets et propositions de loi dont elles sont saisies. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 MEI 1999. - Wet betreffende de gevolgen van de ontbinding van de Wetgevende Kamers ten aanzien van de aanhangige wetsontwerpen en wetsvoorstellen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 mei
loi du 5 mai 1999 relative aux effets de la dissolution des Chambres 1999 betreffende de gevolgen van de ontbinding van de Wetgevende
législatives à l'égard des projets et propositions de loi dont elles Kamers ten aanzien van de aanhangige wetsontwerpen en wetsvoorstellen
sont saisies (Moniteur belge du 7 mai 1999). (Belgisch Staatsblad van 7 mei 1999).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
5. MAI 1999 - Gesetz über die Folgen der Auflösung der Gesetzgebenden 5. MAI 1999 - Gesetz über die Folgen der Auflösung der Gesetzgebenden
Kammern für die bei ihnen anhängigen Gesetzentwürfe und Kammern für die bei ihnen anhängigen Gesetzentwürfe und
Gesetzesvorschläge Gesetzesvorschläge
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Bei einer Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern Art. 2 - Bei einer Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern
werden alle bei den aufgelösten Kammern anhängigen Gesetzentwürfe und werden alle bei den aufgelösten Kammern anhängigen Gesetzentwürfe und
Gesetzesvorschläge als hinfällig angesehen. Gesetzesvorschläge als hinfällig angesehen.
Durch ein Gesetz können unter den Gesetzentwürfen, die im Laufe der Durch ein Gesetz können unter den Gesetzentwürfen, die im Laufe der
vorherigen Legislaturperiode von einer der beiden Föderalen vorherigen Legislaturperiode von einer der beiden Föderalen
Gesetzgebenden Kammern angenommen wurden, jedoch die Gesetzentwürfe Gesetzgebenden Kammern angenommen wurden, jedoch die Gesetzentwürfe
bestimmt werden, die, ohne erneut an sie verwiesen werden zu müssen, bestimmt werden, die, ohne erneut an sie verwiesen werden zu müssen,
bei der anderen Föderalen Gesetzgebenden Kammer anhängig sind unter bei der anderen Föderalen Gesetzgebenden Kammer anhängig sind unter
der Bedingung, dass letztgenannte Versammlung sie während der der Bedingung, dass letztgenannte Versammlung sie während der
vorherigen Legislaturperiode nicht abgelehnt hat. vorherigen Legislaturperiode nicht abgelehnt hat.
Art. 3 - Gesetzentwürfe, die gemäss den Artikeln 78 und 79 der Art. 3 - Gesetzentwürfe, die gemäss den Artikeln 78 und 79 der
Verfassung untersucht werden müssen und nach dem in Artikel 2 Absatz 2 Verfassung untersucht werden müssen und nach dem in Artikel 2 Absatz 2
vorgesehenen Verfahren beim Senat anhängig sind, gelten als beim Senat vorgesehenen Verfahren beim Senat anhängig sind, gelten als beim Senat
in der in Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung erwähnten Phase anhängige in der in Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung erwähnten Phase anhängige
Entwürfe. Entwürfe.
Gesetzentwürfe, die gemäss Artikel 81 der Verfassung untersucht werden Gesetzentwürfe, die gemäss Artikel 81 der Verfassung untersucht werden
müssen und nach dem in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren bei müssen und nach dem in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren bei
der Abgeordnetenkammer anhängig sind, gelten als bei der Kammer in der der Abgeordnetenkammer anhängig sind, gelten als bei der Kammer in der
in Artikel 81 Absatz 2 der Verfassung erwähnten Phase anhängige in Artikel 81 Absatz 2 der Verfassung erwähnten Phase anhängige
Entwürfe. Entwürfe.
Art. 4 - In Abweichung von Artikel 10 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Art. 4 - In Abweichung von Artikel 10 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6.
April 1995 zur Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung April 1995 zur Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung
vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur
Abänderung der koordinierten Gesetze über den Staatsrat setzen die in Abänderung der koordinierten Gesetze über den Staatsrat setzen die in
den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung vorgesehenen Fristen, was die den Artikeln 78 bis 81 der Verfassung vorgesehenen Fristen, was die
gemäss Artikel 2 Absatz 2 bei einer neu gewählten Föderalen gemäss Artikel 2 Absatz 2 bei einer neu gewählten Föderalen
Gesetzgebenden Kammer anhängig gemachten Gesetzentwürfe betrifft, am Gesetzgebenden Kammer anhängig gemachten Gesetzentwürfe betrifft, am
Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Gesetzes Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Gesetzes
ein. ein.
Art. 5 - Es werden aufgehoben: Art. 5 - Es werden aufgehoben:
A) das Gesetz vom 3. März 1977 über die Folgen der Auflösung der A) das Gesetz vom 3. März 1977 über die Folgen der Auflösung der
Gesetzgebenden Kammern für die vorher eingebrachten Gesetzentwürfe und Gesetzgebenden Kammern für die vorher eingebrachten Gesetzentwürfe und
Gesetzesvorschläge, Gesetzesvorschläge,
B) Artikel 18 des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Einrichtung des in B) Artikel 18 des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Einrichtung des in
Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen
Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der koordinierten Gesetze Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat. über den Staatsrat.
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 1999 Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
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