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Loi du 05 décembre 2017
publié le 03 décembre 2021

Loi portant des dispositions financières diverses. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2021033951
pub.
03/12/2021
prom.
05/12/2017
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 DECEMBRE 2017. - Loi portant des dispositions financières diverses. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du chapitre 9 de la loi du 5 décembre 2017 portant des dispositions financières diverses (Moniteur belge du 18 décembre 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 5. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL IX - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 20 - Artikel VII.169 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Juni 2015, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet des Artikels VII.160 § 4 Absatz 2 informieren Kreditgeber und in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA unverzüglich über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei der Bestellung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit oder angemessene Fachkompetenz haben können.

Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 8 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln VII.164 § 1 Absatz 2, VII.166 § 1 und XV.18/1 die Einhaltung der in Artikel VII.164 § 1 Absatz 2 erwähnten Anforderungen neu bewerten." Art.21 - VII.182 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Hypothekarkreditgeber, Hypothekarkreditvermittler und in den Artikeln VII.180 § 2 Absatz 1 Nr. 2 und VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1 erwähnte Personen informieren die FSMA unverzüglich insbesondere über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei Beantragung der Eintragung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche Eignung oder berufliche Zuverlässigkeit haben können.

Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 2 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln VII.181 § 1 Absatz 1 und XV.18/1 die Einhaltung der in den Artikeln VII.180 § 2 Absatz 1 Nr. 2 und VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1 erwähnten Anforderungen neu bewerten." Art. 22 - Artikel VII.188 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Verbraucherkreditgeber, Verbraucherkreditvermittler und in den Artikeln VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und VII.186 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1 erwähnte Personen informieren die FSMA unverzüglich insbesondere über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei Beantragung der Eintragung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche Eignung oder berufliche Zuverlässigkeit haben können.

Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 2 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln VII.186 § 1 Absatz 1 und XV.18/1 die Einhaltung der in den Artikeln VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und VII.186 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1 erwähnten Anforderungen neu bewerten." (...) Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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