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Vue multilingue de Loi du 05/12/2017
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Loi portant des dispositions financières diverses. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse financiële bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 DECEMBRE 2017. - Loi portant des dispositions financières diverses. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du chapitre 9 de la loi du 5 décembre 2017 portant des dispositions FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 DECEMBER 2017. - Wet houdende diverse financiële bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van hoofdstuk 9 van de wet van 5 december 2017 houdende diverse financiële bepalingen
financières diverses (Moniteur belge du 18 décembre 2017). (Belgisch Staatsblad van 18 december 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
5. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller 5. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller
Bestimmungen Bestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL IX - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches KAPITEL IX - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 20 - Artikel VII.169 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Art. 20 - Artikel VII.169 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch den Königlichen das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 28. Juni 2015, wird durch zwei Absätze mit folgendem Erlass vom 28. Juni 2015, wird durch zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Unbeschadet des Artikels VII.160 § 4 Absatz 2 informieren Kreditgeber "Unbeschadet des Artikels VII.160 § 4 Absatz 2 informieren Kreditgeber
und in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA unverzüglich über alle und in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA unverzüglich über alle
Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei der Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei der
Bestellung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf Bestellung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf
die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche berufliche die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche berufliche
Zuverlässigkeit oder angemessene Fachkompetenz haben können. Zuverlässigkeit oder angemessene Fachkompetenz haben können.
Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von
einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 8 einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 8
oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln VII.164 § 1 Absatz 2, VII.166 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln VII.164 § 1 Absatz 2, VII.166
§ 1 und XV.18/1 die Einhaltung der in Artikel VII.164 § 1 Absatz 2 § 1 und XV.18/1 die Einhaltung der in Artikel VII.164 § 1 Absatz 2
erwähnten Anforderungen neu bewerten." erwähnten Anforderungen neu bewerten."
Art.21 - VII.182 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art.21 - VII.182 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird durch zwei Absätze mit folgendem Gesetz vom 19. April 2014, wird durch zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Hypothekarkreditgeber, Hypothekarkreditvermittler und in den Artikeln "Hypothekarkreditgeber, Hypothekarkreditvermittler und in den Artikeln
VII.180 § 2 Absatz 1 Nr. 2 und VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. VII.180 § 2 Absatz 1 Nr. 2 und VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr.
1 erwähnte Personen informieren die FSMA unverzüglich insbesondere 1 erwähnte Personen informieren die FSMA unverzüglich insbesondere
über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei
Beantragung der Eintragung übermittelten Angaben führen können und Beantragung der Eintragung übermittelten Angaben führen können und
Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion
erforderliche Eignung oder berufliche Zuverlässigkeit haben können. erforderliche Eignung oder berufliche Zuverlässigkeit haben können.
Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von
einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 2 einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 2
oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln VII.181 § 1 Absatz 1 und oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln VII.181 § 1 Absatz 1 und
XV.18/1 die Einhaltung der in den Artikeln VII.180 § 2 Absatz 1 Nr. 2 XV.18/1 die Einhaltung der in den Artikeln VII.180 § 2 Absatz 1 Nr. 2
und VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1 erwähnten Anforderungen und VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1 erwähnten Anforderungen
neu bewerten." neu bewerten."
Art. 22 - Artikel VII.188 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 22 - Artikel VII.188 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch zwei Absätze mit folgendem das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Verbraucherkreditgeber, Verbraucherkreditvermittler und in den "Verbraucherkreditgeber, Verbraucherkreditvermittler und in den
Artikeln VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und VII.186 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und Artikeln VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und VII.186 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und
§ 2 Nr. 1 erwähnte Personen informieren die FSMA unverzüglich § 2 Nr. 1 erwähnte Personen informieren die FSMA unverzüglich
insbesondere über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer insbesondere über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer
Änderung der bei Beantragung der Eintragung übermittelten Angaben Änderung der bei Beantragung der Eintragung übermittelten Angaben
führen können und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden führen können und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden
Funktion erforderliche Eignung oder berufliche Zuverlässigkeit haben Funktion erforderliche Eignung oder berufliche Zuverlässigkeit haben
können. können.
Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von
einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 2 einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 2
oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln VII.186 § 1 Absatz 1 und oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln VII.186 § 1 Absatz 1 und
XV.18/1 die Einhaltung der in den Artikeln VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 2 XV.18/1 die Einhaltung der in den Artikeln VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 2
und VII.186 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1 erwähnten Anforderungen und VII.186 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1 erwähnten Anforderungen
neu bewerten." neu bewerten."
(...) (...)
Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2017 Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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