gepubliceerd op 03 december 2021
Wet houdende diverse financiële bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
5 DECEMBER 2017. - Wet houdende diverse financiële bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van hoofdstuk 9 van de wet van 5 december 2017 houdende diverse financiële bepalingen (Belgisch Staatsblad van 18 december 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 5. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL IX - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 20 - Artikel VII.169 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Juni 2015, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet des Artikels VII.160 § 4 Absatz 2 informieren Kreditgeber und in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA unverzüglich über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei der Bestellung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit oder angemessene Fachkompetenz haben können.
Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 8 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln VII.164 § 1 Absatz 2, VII.166 § 1 und XV.18/1 die Einhaltung der in Artikel VII.164 § 1 Absatz 2 erwähnten Anforderungen neu bewerten." Art.21 - VII.182 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Hypothekarkreditgeber, Hypothekarkreditvermittler und in den Artikeln VII.180 § 2 Absatz 1 Nr. 2 und VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1 erwähnte Personen informieren die FSMA unverzüglich insbesondere über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei Beantragung der Eintragung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche Eignung oder berufliche Zuverlässigkeit haben können.
Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 2 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln VII.181 § 1 Absatz 1 und XV.18/1 die Einhaltung der in den Artikeln VII.180 § 2 Absatz 1 Nr. 2 und VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1 erwähnten Anforderungen neu bewerten." Art. 22 - Artikel VII.188 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Verbraucherkreditgeber, Verbraucherkreditvermittler und in den Artikeln VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und VII.186 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1 erwähnte Personen informieren die FSMA unverzüglich insbesondere über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei Beantragung der Eintragung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche Eignung oder berufliche Zuverlässigkeit haben können.
Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 2 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln VII.186 § 1 Absatz 1 und XV.18/1 die Einhaltung der in den Artikeln VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und VII.186 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1 erwähnten Anforderungen neu bewerten." (...) Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS