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Loi du 04 mai 2023
publié le 28 décembre 2023

Loi relative au Registre central des interdictions de gérer. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2023048088
pub.
28/12/2023
prom.
04/05/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 MAI 2023. - Loi relative au Registre central des interdictions de gérer. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 mai 2023 relative au Registre central des interdictions de gérer (Moniteur belge du 1er juin 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 4. MAI 2023 - Gesetz über das Zentralregister der Geschäftsführungsverbote PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht und insbesondere von Artikel 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132.

Art. 3 - Das Zentralregister der Geschäftsführungsverbote ist ein unter der Amtsgewalt des Ministers der Justiz geführtes automatisiertes Verarbeitungssystem, durch das gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes die Registrierung, Aufbewahrung und Änderung der Daten in Bezug auf Entscheidungen über Personen, denen ein Geschäftsführungsverbot auferlegt wurde, gewährleistet wird.

Art. 4 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz gilt als der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

Art. 5 - Zielsetzung des Zentralregisters der Geschäftsführungsverbote ist die Bereitstellung der Daten, die darin registriert sind, damit die öffentlichen Dienste und Dritte überprüfen können, ob es den Verwaltern, Geschäftsführern, Kommissaren, Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung, Mitgliedern eines Direktionsausschusses oder -rates, Aufsichtsratsmitgliedern, Liquidatoren einer juristischen Person, Vertretern für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung oder Bewerbern für die Ernennung in solche Ämter nicht verboten ist, diese auszuüben.

Die im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote enthaltenen Daten können nach Pseudonymisierung als Grundlage für Statistiken dienen, die auf Initiative des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz erstellt und verbreitet werden.

Art. 6 - In das Zentralregister der Geschäftsführungsverbote werden eingetragen: 1. das Verbot, eine Tätigkeit oder ein Amt auszuüben gemäß den Artikeln 1, 1bis und 2 des Königlichen Erlasses Nr.22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, 2. das Verbot, eine Tätigkeit oder ein Amt auszuüben gemäß Artikel 3quater des Königlichen Erlasses Nr.22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, und das Verbot für Konkursschuldner oder mit ihnen gleichgestellte Personen, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben gemäß Artikel XX.229 des Wirtschaftsgesetzbuches.

Art. 7 - Die aufgrund von Artikel 6 vorgenommene Eintragung enthält folgende Daten: 1. Vorname, Name, Geburtsdatum und -ort des Verurteilten, oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Gesellschaftsname, Rechtsform und Unternehmensnummer;der Verurteilte, der über eine Nationalregisternummer verfügt oder dem in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit eine Erkennungsnummer des Bis-Registers zugeteilt worden ist, wird darüber hinaus mit dieser Nummer identifiziert, 2. Angabe des Richters oder Gerichts, der beziehungsweise das die Entscheidung verkündet hat;Vermerk und Datum der Verkündung in öffentlicher Sitzung, 3. Beginn- und Enddatum des Verbots, 4.gegebenenfalls Gesellschaftsname und Unternehmensnummer der juristischen Person, für die der Verurteilte gehandelt hat, 5. Gründe für das Verbot. Mit Ausnahme von personenbezogenen Daten kann der König die in Absatz 1 erwähnte Liste durch andere Daten ergänzen.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Daten werden bis zum Tod der natürlichen Person oder während fünf Jahren ab dem Tag des Verlusts der Rechtspersönlichkeit für juristische Personen aufbewahrt.

Art. 8 - § 1 - Die Übermittlung der in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten Entscheidungen aus dem zentralen Strafregister erfolgt in automatisierter Form über den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz, der dafür sorgt, dass ausschließlich die in Artikel 7 erwähnten Daten im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote verfügbar sind. § 2 - Die in Artikel 6 Nr. 2 erwähnten Entscheidungen werden von den Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte binnen drei Tagen ab dem Tag, an dem diese vollstreckbar geworden sind, im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote registriert.

Bereits registrierte Verurteilungen, die infolge eines Einspruchs, der während der außerordentlichen Einspruchsfrist eingereicht wird, oder einer Verweisung nach Nichtigerklärung für nichtig erklärt oder widerrufen werden, werden von den Kanzleien aus dem Zentralregister der Geschäftsführungsverbote getilgt.

Bereits registrierte Verurteilungen, die in Anwendung von Artikel XX.235 des Wirtschaftsgesetzbuches unwirksam werden, werden von den Kanzleien aus dem Zentralregister der Geschäftsführungsverbote getilgt.

Die Greffiers sind für die Übereinstimmung der eingetragenen Daten mit den von den Gerichten ausgesprochenen Entscheidungen verantwortlich.

Art. 9 - § 1 - Folgende Daten aus dem Zentralregister der Geschäftsführungsverbote sind bis zum Ablauf der Frist des Geschäftsführungsverbots über Internet verfügbar: 1. Name und Vorname des Verurteilten oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Gesellschaftsname, Rechtsform und Unternehmensnummer, 2.Beginn- und Enddatum des Verbots. § 2 - Die in § 1 erwähnten Daten über die in Artikel 6 Nr. 2 erwähnten Entscheidungen sind über Internet für die Öffentlichkeit verfügbar. § 3 - Die in § 1 erwähnten Daten in Bezug auf die in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten Entscheidungen sind über Internet nur nach elektronischer Identifizierung anhand eines elektronischen Personalausweises, der in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente erwähnt ist, oder anhand einer digitalen itsme ID oder MyID.be verfügbar; die Benutzung der Nationalregisternummer ist zu diesem Zweck erlaubt.

Die Identität der Personen, die die Abfrage des Zentralregisters der Geschäftsführungsverbote in Bezug auf die in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten Entscheidungen beantragen, wird in einem Kontrollsystem registriert.

Diese Daten werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zehn Jahre aufbewahrt. § 4 - Die in § 1 erwähnte Datenabfrage erfolgt nur pro Person und auf der Grundlage folgender Suchkriterien: 1. Name, Vorname und Geburtsdatum, 2.Name, Vorname und Wohnsitz, 3. Unternehmensnummer. Art. 10 - § 1 - Die Chefgreffiers, Dienstleitenden Greffiers und Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands haben ausschließlich im Rahmen der Verwaltung des Zentralregisters der Geschäftsführungsverbote Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten.

Die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnten Personen haben im Rahmen der Abfrage des Zentralregisters der Geschäftsführungsverbote Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8.

August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten. § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen dürfen die Erkennungsnummern des Nationalregisters der natürlichen Personen und des in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Bis-Registers ausschließlich zur Identifizierung der im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote eingetragenen oder darin einzutragenden Personen verwenden.

Die in § 1 erwähnten Personen dürfen die Eintragungsnummer in der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wie in Artikel III.49 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen, ausschließlich zur Identifizierung der im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote eingetragenen oder darin einzutragenden juristischen Personen verwenden. § 3 - Die in § 1 erwähnten Personen können die in § 2 erwähnten Befugnisse einer beziehungsweise mehreren schriftlich und namentlich bestimmten Personen ihres Dienstes übertragen. Diese Vollmachtserteilungen müssen mit Gründen versehen und durch Diensterfordernisse gerechtfertigt sein.

Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen Vollmacht erteilt wird.

Art. 11 - Ausschließlich im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Aufträge, für die die Kenntnis von Daten aus dem Zentralregister der Geschäftsführungsverbote erforderlich ist, haben die in Absatz 2 erwähnten Personen Zugriff auf die im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote registrierten personenbezogenen Daten, einschließlich der Nationalregisternummer oder der Erkennungsnummer des Bis-Registers der verurteilten natürlichen Person.

Folgende Personen haben Zugriff auf das Zentralregister der Geschäftsführungsverbote: 1. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, 2.Mitglieder der Polizeidienste, die Informationsbedarf haben und vorher von den Korpschefs der lokalen Polizei und dem Generalkommissar, den Generaldirektoren und Direktoren der föderalen Polizei namentlich bestimmt werden, 3. Greffiers des Unternehmensgerichts, 4.Notare in der Ausübung ihres Amtes, 5. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des Landesamtes für soziale Sicherheit, 6.schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A der Zentralen Datenbank der Unternehmen, 7. Prokurator des Königs, 8.schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen.

Die in Absatz 2 Nr. 1, 5, 6 und 8 erwähnten Bediensteten der Stufe A können diese Befugnis einer oder mehreren schriftlich und namentlich bestimmten Personen, die ihnen unterstehen, übertragen.

Die Zugriffsmodalitäten werden in einem Vereinbarungsprotokoll im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen dem Verantwortlichen des Zentralregisters der Geschäftsführungsverbote und dem Antragsteller, das heißt den in Absatz 2 erwähnten Diensten oder ihrer zentralen repräsentativen Organisation, festgelegt. Dieses Protokoll enthält auch die geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betreffenden Personen, insbesondere diejenigen in Bezug auf: 1. die Protokollierung der Zugriffe, 2.die Verpflichtung, an das Berufsgeheimnis oder die Schweigepflicht gebunden zu sein, und 3. technische und organisatorische Maßnahmen in Bezug auf die Zugriffsverwaltung. Anhand der Protokollierung der Zugriffe muss sich zumindest feststellen lassen, wer wann von welchem Gerät aus und zu welchen Zwecken auf welche Daten zugegriffen hat.

Die Identität der Personen, die die Abfrage des Zentralregisters der Geschäftsführungsverbote beantragen, wird in einem Kontrollsystem registriert. Diese Daten werden während sechs Monaten aufbewahrt.

Art. 12 - Über das in Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts erwähnte europäische System der Registervernetzung antwortet der Föderale Öffentliche Dienst Justiz auf Fragen der Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf geltende Verbote, das Amt des Verwalters einer in Anhang II der vorerwähnten Richtlinie aufgeführten Gesellschaft auszuüben.

Zu diesem Zweck verfügt er über die in Artikel 7 erwähnten Daten.

Art. 13 - Die in den Artikeln 2:8 § 1 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a), b), c) und e), 2:9 § 1 Absatz 1 Nr.4 Buchstabe a), b) und c) und Nr. 7, 2:10 § 1 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a), b) und c) und Nr. 7, 2:11 § 1 Nr. 4 Buchstabe a), b) und c) und Nr. 7, 2:24 § 1 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b) und § 2 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b), 2:25 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) und 2:26 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte Hinterlegung der Ernennung einer Person als Verwalter, Geschäftsführer, Kommissar, Beauftragter für die tägliche Geschäftsführung, Mitglied eines Direktionsausschusses oder -rates, Aufsichtsratsmitglied oder Liquidator einer Gesellschaft, VoG, IVoG oder Stiftung oder Vertreter für die Tätigkeiten einer Zweigniederlassung wird verweigert: 1. von der Kanzlei des Unternehmensgerichts bei Hinterlegung auf Papier, 2.bei elektronischer Hinterlegung, 3. von dem Notar, der die Hinterlegung vornimmt, wenn dieser Person ein Geschäftsführungsverbot, das in dem in Artikel 3 erwähnten Register eingetragen ist, auferlegt wurde. Bei Hinterlegung der in Absatz 1 erwähnten Ernennung einer Person als Verwalter, Geschäftsführer, Kommissar, Beauftragter für die tägliche Geschäftsführung, Mitglied eines Direktionsausschusses oder -rates, Aufsichtsratsmitglied oder Liquidator einer Gesellschaft, VoG, IVoG oder Stiftung oder Vertreter für die Tätigkeiten einer Zweigniederlassung wird eine von den zuständigen Organen der Gesellschaft, VoG, IVoG oder Stiftung unterzeichnete Erklärung beigefügt, in der festgestellt wird, dass keine Verurteilung zu einem Verbot, das einem der in Artikel 6 erwähnten Verbote ähnlich ist, von einem Rechtsprechungsorgan eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums verkündet wurde.

In Ermangelung einer in Absatz 2 erwähnten Erklärung schicken die Kanzleien des Unternehmensgerichts und die Notare der zuständigen Anklagekammer eine Mitteilung, die das Fehlen dieser Erklärung zum Gegenstand hat. Die Anklagekammer kann über den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz und das in Artikel 12 erwähnte europäische System der Registervernetzung überprüfen, ob es der betreffenden Person nicht verboten ist, das Amt eines Verwalters, Geschäftsführers, Kommissars, Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung, Mitglieds eines Direktionsausschusses oder -rates, Aufsichtsratsmitglieds, Liquidators oder Vertreters für die Tätigkeiten einer Zweigniederlassung infolge einer von einem Rechtsprechungsorgan eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums verkündeten Verurteilung auszuüben.

Art. 14 - Die im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote registrierten Daten dienen nicht als Beweis für die gerichtlichen Entscheidungen, auf die sie sich beziehen.

Art. 15 - Personen, die bei der Ausübung ihres Amtes an der Registrierung, Aufbewahrung, Auswertung und Übermittlung der in Artikel 7 erwähnten Daten beteiligt sind, sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar.

Sie müssen alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der registrierten Daten zu gewährleisten, und insbesondere verhindern, dass diese Daten verfälscht, beschädigt oder Personen mitgeteilt werden, die nicht die Erlaubnis erhalten haben, Kenntnis davon zu nehmen.

Sie achten auf die Rechtmäßigkeit der Informationsübermittlung.

Art. 16 - Der König kann Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote registrierten Daten festlegen.

Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 10, der an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. August 2024 in Kraft tritt.

Artikel 8 § 2 Absatz 1 findet Anwendung auf die ab dem 1. August 2023 verkündeten gerichtlichen Entscheidungen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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