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| Loi relative au Registre central des interdictions de gérer. - Traduction allemande | Wet betreffende het Centraal register van bestuursverboden. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 4 MAI 2023. - Loi relative au Registre central des interdictions de | 4 MEI 2023. - Wet betreffende het Centraal register van |
| gérer. - Traduction allemande | bestuursverboden. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 mei |
| loi du 4 mai 2023 relative au Registre central des interdictions de | 2023 betreffende het Centraal register van bestuursverboden (Belgisch |
| gérer (Moniteur belge du 1er juin 2023). | Staatsblad van 1 juni 2023). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 4. MAI 2023 - Gesetz über das Zentralregister der | 4. MAI 2023 - Gesetz über das Zentralregister der |
| Geschäftsführungsverbote | Geschäftsführungsverbote |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 1 Absatz | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 1 Absatz |
| 5 der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des | 5 der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des |
| Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im | Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im |
| Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im | Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im |
| Gesellschaftsrecht und insbesondere von Artikel 13i der Richtlinie | Gesellschaftsrecht und insbesondere von Artikel 13i der Richtlinie |
| (EU) 2017/1132. | (EU) 2017/1132. |
| Art. 3 - Das Zentralregister der Geschäftsführungsverbote ist ein | Art. 3 - Das Zentralregister der Geschäftsführungsverbote ist ein |
| unter der Amtsgewalt des Ministers der Justiz geführtes | unter der Amtsgewalt des Ministers der Justiz geführtes |
| automatisiertes Verarbeitungssystem, durch das gemäß den Bestimmungen | automatisiertes Verarbeitungssystem, durch das gemäß den Bestimmungen |
| des vorliegenden Gesetzes die Registrierung, Aufbewahrung und Änderung | des vorliegenden Gesetzes die Registrierung, Aufbewahrung und Änderung |
| der Daten in Bezug auf Entscheidungen über Personen, denen ein | der Daten in Bezug auf Entscheidungen über Personen, denen ein |
| Geschäftsführungsverbot auferlegt wurde, gewährleistet wird. | Geschäftsführungsverbot auferlegt wurde, gewährleistet wird. |
| Art. 4 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz gilt als der | Art. 4 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz gilt als der |
| Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) | Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) |
| 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 |
| zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener | zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener |
| Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie | Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie |
| 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). | 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). |
| Art. 5 - Zielsetzung des Zentralregisters der Geschäftsführungsverbote | Art. 5 - Zielsetzung des Zentralregisters der Geschäftsführungsverbote |
| ist die Bereitstellung der Daten, die darin registriert sind, damit | ist die Bereitstellung der Daten, die darin registriert sind, damit |
| die öffentlichen Dienste und Dritte überprüfen können, ob es den | die öffentlichen Dienste und Dritte überprüfen können, ob es den |
| Verwaltern, Geschäftsführern, Kommissaren, Beauftragten für die | Verwaltern, Geschäftsführern, Kommissaren, Beauftragten für die |
| tägliche Geschäftsführung, Mitgliedern eines Direktionsausschusses | tägliche Geschäftsführung, Mitgliedern eines Direktionsausschusses |
| oder -rates, Aufsichtsratsmitgliedern, Liquidatoren einer juristischen | oder -rates, Aufsichtsratsmitgliedern, Liquidatoren einer juristischen |
| Person, Vertretern für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung oder | Person, Vertretern für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung oder |
| Bewerbern für die Ernennung in solche Ämter nicht verboten ist, diese | Bewerbern für die Ernennung in solche Ämter nicht verboten ist, diese |
| auszuüben. | auszuüben. |
| Die im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote enthaltenen Daten | Die im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote enthaltenen Daten |
| können nach Pseudonymisierung als Grundlage für Statistiken dienen, | können nach Pseudonymisierung als Grundlage für Statistiken dienen, |
| die auf Initiative des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz erstellt | die auf Initiative des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz erstellt |
| und verbreitet werden. | und verbreitet werden. |
| Art. 6 - In das Zentralregister der Geschäftsführungsverbote werden | Art. 6 - In das Zentralregister der Geschäftsführungsverbote werden |
| eingetragen: | eingetragen: |
| 1. das Verbot, eine Tätigkeit oder ein Amt auszuüben gemäß den | 1. das Verbot, eine Tätigkeit oder ein Amt auszuüben gemäß den |
| Artikeln 1, 1bis und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober | Artikeln 1, 1bis und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober |
| 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner | 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner |
| geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten | geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten |
| auszuüben, | auszuüben, |
| 2. das Verbot, eine Tätigkeit oder ein Amt auszuüben gemäß Artikel | 2. das Verbot, eine Tätigkeit oder ein Amt auszuüben gemäß Artikel |
| 3quater des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das | 3quater des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das |
| für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende | für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende |
| gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten | gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten |
| auszuüben, und das Verbot für Konkursschuldner oder mit ihnen | auszuüben, und das Verbot für Konkursschuldner oder mit ihnen |
| gleichgestellte Personen, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten | gleichgestellte Personen, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten |
| auszuüben gemäß Artikel XX.229 des Wirtschaftsgesetzbuches. | auszuüben gemäß Artikel XX.229 des Wirtschaftsgesetzbuches. |
| Art. 7 - Die aufgrund von Artikel 6 vorgenommene Eintragung enthält | Art. 7 - Die aufgrund von Artikel 6 vorgenommene Eintragung enthält |
| folgende Daten: | folgende Daten: |
| 1. Vorname, Name, Geburtsdatum und -ort des Verurteilten, oder, wenn | 1. Vorname, Name, Geburtsdatum und -ort des Verurteilten, oder, wenn |
| es sich um eine juristische Person handelt, Gesellschaftsname, | es sich um eine juristische Person handelt, Gesellschaftsname, |
| Rechtsform und Unternehmensnummer; der Verurteilte, der über eine | Rechtsform und Unternehmensnummer; der Verurteilte, der über eine |
| Nationalregisternummer verfügt oder dem in Anwendung von Artikel 4 § 2 | Nationalregisternummer verfügt oder dem in Anwendung von Artikel 4 § 2 |
| des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
| einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit eine | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit eine |
| Erkennungsnummer des Bis-Registers zugeteilt worden ist, wird darüber | Erkennungsnummer des Bis-Registers zugeteilt worden ist, wird darüber |
| hinaus mit dieser Nummer identifiziert, | hinaus mit dieser Nummer identifiziert, |
| 2. Angabe des Richters oder Gerichts, der beziehungsweise das die | 2. Angabe des Richters oder Gerichts, der beziehungsweise das die |
| Entscheidung verkündet hat; Vermerk und Datum der Verkündung in | Entscheidung verkündet hat; Vermerk und Datum der Verkündung in |
| öffentlicher Sitzung, | öffentlicher Sitzung, |
| 3. Beginn- und Enddatum des Verbots, | 3. Beginn- und Enddatum des Verbots, |
| 4. gegebenenfalls Gesellschaftsname und Unternehmensnummer der | 4. gegebenenfalls Gesellschaftsname und Unternehmensnummer der |
| juristischen Person, für die der Verurteilte gehandelt hat, | juristischen Person, für die der Verurteilte gehandelt hat, |
| 5. Gründe für das Verbot. | 5. Gründe für das Verbot. |
| Mit Ausnahme von personenbezogenen Daten kann der König die in Absatz | Mit Ausnahme von personenbezogenen Daten kann der König die in Absatz |
| 1 erwähnte Liste durch andere Daten ergänzen. | 1 erwähnte Liste durch andere Daten ergänzen. |
| Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Daten werden bis zum Tod der | Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Daten werden bis zum Tod der |
| natürlichen Person oder während fünf Jahren ab dem Tag des Verlusts | natürlichen Person oder während fünf Jahren ab dem Tag des Verlusts |
| der Rechtspersönlichkeit für juristische Personen aufbewahrt. | der Rechtspersönlichkeit für juristische Personen aufbewahrt. |
| Art. 8 - § 1 - Die Übermittlung der in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten | Art. 8 - § 1 - Die Übermittlung der in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten |
| Entscheidungen aus dem zentralen Strafregister erfolgt in | Entscheidungen aus dem zentralen Strafregister erfolgt in |
| automatisierter Form über den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz, | automatisierter Form über den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz, |
| der dafür sorgt, dass ausschließlich die in Artikel 7 erwähnten Daten | der dafür sorgt, dass ausschließlich die in Artikel 7 erwähnten Daten |
| im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote verfügbar sind. | im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote verfügbar sind. |
| § 2 - Die in Artikel 6 Nr. 2 erwähnten Entscheidungen werden von den | § 2 - Die in Artikel 6 Nr. 2 erwähnten Entscheidungen werden von den |
| Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte binnen drei Tagen ab dem Tag, | Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte binnen drei Tagen ab dem Tag, |
| an dem diese vollstreckbar geworden sind, im Zentralregister der | an dem diese vollstreckbar geworden sind, im Zentralregister der |
| Geschäftsführungsverbote registriert. | Geschäftsführungsverbote registriert. |
| Bereits registrierte Verurteilungen, die infolge eines Einspruchs, der | Bereits registrierte Verurteilungen, die infolge eines Einspruchs, der |
| während der außerordentlichen Einspruchsfrist eingereicht wird, oder | während der außerordentlichen Einspruchsfrist eingereicht wird, oder |
| einer Verweisung nach Nichtigerklärung für nichtig erklärt oder | einer Verweisung nach Nichtigerklärung für nichtig erklärt oder |
| widerrufen werden, werden von den Kanzleien aus dem Zentralregister | widerrufen werden, werden von den Kanzleien aus dem Zentralregister |
| der Geschäftsführungsverbote getilgt. | der Geschäftsführungsverbote getilgt. |
| Bereits registrierte Verurteilungen, die in Anwendung von Artikel | Bereits registrierte Verurteilungen, die in Anwendung von Artikel |
| XX.235 des Wirtschaftsgesetzbuches unwirksam werden, werden von den | XX.235 des Wirtschaftsgesetzbuches unwirksam werden, werden von den |
| Kanzleien aus dem Zentralregister der Geschäftsführungsverbote | Kanzleien aus dem Zentralregister der Geschäftsführungsverbote |
| getilgt. | getilgt. |
| Die Greffiers sind für die Übereinstimmung der eingetragenen Daten mit | Die Greffiers sind für die Übereinstimmung der eingetragenen Daten mit |
| den von den Gerichten ausgesprochenen Entscheidungen verantwortlich. | den von den Gerichten ausgesprochenen Entscheidungen verantwortlich. |
| Art. 9 - § 1 - Folgende Daten aus dem Zentralregister der | Art. 9 - § 1 - Folgende Daten aus dem Zentralregister der |
| Geschäftsführungsverbote sind bis zum Ablauf der Frist des | Geschäftsführungsverbote sind bis zum Ablauf der Frist des |
| Geschäftsführungsverbots über Internet verfügbar: | Geschäftsführungsverbots über Internet verfügbar: |
| 1. Name und Vorname des Verurteilten oder, wenn es sich um eine | 1. Name und Vorname des Verurteilten oder, wenn es sich um eine |
| juristische Person handelt, Gesellschaftsname, Rechtsform und | juristische Person handelt, Gesellschaftsname, Rechtsform und |
| Unternehmensnummer, | Unternehmensnummer, |
| 2. Beginn- und Enddatum des Verbots. | 2. Beginn- und Enddatum des Verbots. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnten Daten über die in Artikel 6 Nr. 2 erwähnten | § 2 - Die in § 1 erwähnten Daten über die in Artikel 6 Nr. 2 erwähnten |
| Entscheidungen sind über Internet für die Öffentlichkeit verfügbar. | Entscheidungen sind über Internet für die Öffentlichkeit verfügbar. |
| § 3 - Die in § 1 erwähnten Daten in Bezug auf die in Artikel 6 Nr. 1 | § 3 - Die in § 1 erwähnten Daten in Bezug auf die in Artikel 6 Nr. 1 |
| erwähnten Entscheidungen sind über Internet nur nach elektronischer | erwähnten Entscheidungen sind über Internet nur nach elektronischer |
| Identifizierung anhand eines elektronischen Personalausweises, der in | Identifizierung anhand eines elektronischen Personalausweises, der in |
| Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
| Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und | Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und |
| die Aufenthaltsdokumente erwähnt ist, oder anhand einer digitalen | die Aufenthaltsdokumente erwähnt ist, oder anhand einer digitalen |
| itsme ID oder MyID.be verfügbar; die Benutzung der | itsme ID oder MyID.be verfügbar; die Benutzung der |
| Nationalregisternummer ist zu diesem Zweck erlaubt. | Nationalregisternummer ist zu diesem Zweck erlaubt. |
| Die Identität der Personen, die die Abfrage des Zentralregisters der | Die Identität der Personen, die die Abfrage des Zentralregisters der |
| Geschäftsführungsverbote in Bezug auf die in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten | Geschäftsführungsverbote in Bezug auf die in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten |
| Entscheidungen beantragen, wird in einem Kontrollsystem registriert. | Entscheidungen beantragen, wird in einem Kontrollsystem registriert. |
| Diese Daten werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zehn Jahre | Diese Daten werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zehn Jahre |
| aufbewahrt. | aufbewahrt. |
| § 4 - Die in § 1 erwähnte Datenabfrage erfolgt nur pro Person und auf | § 4 - Die in § 1 erwähnte Datenabfrage erfolgt nur pro Person und auf |
| der Grundlage folgender Suchkriterien: | der Grundlage folgender Suchkriterien: |
| 1. Name, Vorname und Geburtsdatum, | 1. Name, Vorname und Geburtsdatum, |
| 2. Name, Vorname und Wohnsitz, | 2. Name, Vorname und Wohnsitz, |
| 3. Unternehmensnummer. | 3. Unternehmensnummer. |
| Art. 10 - § 1 - Die Chefgreffiers, Dienstleitenden Greffiers und | Art. 10 - § 1 - Die Chefgreffiers, Dienstleitenden Greffiers und |
| Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands haben | Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands haben |
| ausschließlich im Rahmen der Verwaltung des Zentralregisters der | ausschließlich im Rahmen der Verwaltung des Zentralregisters der |
| Geschäftsführungsverbote Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 | Geschäftsführungsverbote Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 |
| bis 6 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | bis 6 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
| eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten. | eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten. |
| Die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnten Personen haben im Rahmen der | Die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnten Personen haben im Rahmen der |
| Abfrage des Zentralregisters der Geschäftsführungsverbote Zugriff auf | Abfrage des Zentralregisters der Geschäftsführungsverbote Zugriff auf |
| die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. | die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. |
| August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
| Personen erwähnten Daten. | Personen erwähnten Daten. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen dürfen die Erkennungsnummern des | § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen dürfen die Erkennungsnummern des |
| Nationalregisters der natürlichen Personen und des in Artikel 4 § 2 | Nationalregisters der natürlichen Personen und des in Artikel 4 § 2 |
| des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
| einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten |
| Bis-Registers ausschließlich zur Identifizierung der im | Bis-Registers ausschließlich zur Identifizierung der im |
| Zentralregister der Geschäftsführungsverbote eingetragenen oder darin | Zentralregister der Geschäftsführungsverbote eingetragenen oder darin |
| einzutragenden Personen verwenden. | einzutragenden Personen verwenden. |
| Die in § 1 erwähnten Personen dürfen die Eintragungsnummer in der | Die in § 1 erwähnten Personen dürfen die Eintragungsnummer in der |
| Zentralen Datenbank der Unternehmen, wie in Artikel III.49 des | Zentralen Datenbank der Unternehmen, wie in Artikel III.49 des |
| Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen, ausschließlich zur Identifizierung | Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen, ausschließlich zur Identifizierung |
| der im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote eingetragenen oder | der im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote eingetragenen oder |
| darin einzutragenden juristischen Personen verwenden. | darin einzutragenden juristischen Personen verwenden. |
| § 3 - Die in § 1 erwähnten Personen können die in § 2 erwähnten | § 3 - Die in § 1 erwähnten Personen können die in § 2 erwähnten |
| Befugnisse einer beziehungsweise mehreren schriftlich und namentlich | Befugnisse einer beziehungsweise mehreren schriftlich und namentlich |
| bestimmten Personen ihres Dienstes übertragen. Diese | bestimmten Personen ihres Dienstes übertragen. Diese |
| Vollmachtserteilungen müssen mit Gründen versehen und durch | Vollmachtserteilungen müssen mit Gründen versehen und durch |
| Diensterfordernisse gerechtfertigt sein. | Diensterfordernisse gerechtfertigt sein. |
| Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen Vollmacht erteilt wird. | Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen Vollmacht erteilt wird. |
| Art. 11 - Ausschließlich im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen | Art. 11 - Ausschließlich im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen |
| Aufträge, für die die Kenntnis von Daten aus dem Zentralregister der | Aufträge, für die die Kenntnis von Daten aus dem Zentralregister der |
| Geschäftsführungsverbote erforderlich ist, haben die in Absatz 2 | Geschäftsführungsverbote erforderlich ist, haben die in Absatz 2 |
| erwähnten Personen Zugriff auf die im Zentralregister der | erwähnten Personen Zugriff auf die im Zentralregister der |
| Geschäftsführungsverbote registrierten personenbezogenen Daten, | Geschäftsführungsverbote registrierten personenbezogenen Daten, |
| einschließlich der Nationalregisternummer oder der Erkennungsnummer | einschließlich der Nationalregisternummer oder der Erkennungsnummer |
| des Bis-Registers der verurteilten natürlichen Person. | des Bis-Registers der verurteilten natürlichen Person. |
| Folgende Personen haben Zugriff auf das Zentralregister der | Folgende Personen haben Zugriff auf das Zentralregister der |
| Geschäftsführungsverbote: | Geschäftsführungsverbote: |
| 1. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des | 1. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, | Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, |
| 2. Mitglieder der Polizeidienste, die Informationsbedarf haben und | 2. Mitglieder der Polizeidienste, die Informationsbedarf haben und |
| vorher von den Korpschefs der lokalen Polizei und dem | vorher von den Korpschefs der lokalen Polizei und dem |
| Generalkommissar, den Generaldirektoren und Direktoren der föderalen | Generalkommissar, den Generaldirektoren und Direktoren der föderalen |
| Polizei namentlich bestimmt werden, | Polizei namentlich bestimmt werden, |
| 3. Greffiers des Unternehmensgerichts, | 3. Greffiers des Unternehmensgerichts, |
| 4. Notare in der Ausübung ihres Amtes, | 4. Notare in der Ausübung ihres Amtes, |
| 5. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des | 5. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des |
| Landesamtes für soziale Sicherheit, | Landesamtes für soziale Sicherheit, |
| 6. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A der | 6. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A der |
| Zentralen Datenbank der Unternehmen, | Zentralen Datenbank der Unternehmen, |
| 7. Prokurator des Königs, | 7. Prokurator des Königs, |
| 8. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des | 8. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. | Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. |
| Die in Absatz 2 Nr. 1, 5, 6 und 8 erwähnten Bediensteten der Stufe A | Die in Absatz 2 Nr. 1, 5, 6 und 8 erwähnten Bediensteten der Stufe A |
| können diese Befugnis einer oder mehreren schriftlich und namentlich | können diese Befugnis einer oder mehreren schriftlich und namentlich |
| bestimmten Personen, die ihnen unterstehen, übertragen. | bestimmten Personen, die ihnen unterstehen, übertragen. |
| Die Zugriffsmodalitäten werden in einem Vereinbarungsprotokoll im | Die Zugriffsmodalitäten werden in einem Vereinbarungsprotokoll im |
| Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz | Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz |
| natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener | natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener |
| Daten zwischen dem Verantwortlichen des Zentralregisters der | Daten zwischen dem Verantwortlichen des Zentralregisters der |
| Geschäftsführungsverbote und dem Antragsteller, das heißt den in | Geschäftsführungsverbote und dem Antragsteller, das heißt den in |
| Absatz 2 erwähnten Diensten oder ihrer zentralen repräsentativen | Absatz 2 erwähnten Diensten oder ihrer zentralen repräsentativen |
| Organisation, festgelegt. Dieses Protokoll enthält auch die geeigneten | Organisation, festgelegt. Dieses Protokoll enthält auch die geeigneten |
| Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betreffenden | Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betreffenden |
| Personen, insbesondere diejenigen in Bezug auf: | Personen, insbesondere diejenigen in Bezug auf: |
| 1. die Protokollierung der Zugriffe, | 1. die Protokollierung der Zugriffe, |
| 2. die Verpflichtung, an das Berufsgeheimnis oder die Schweigepflicht | 2. die Verpflichtung, an das Berufsgeheimnis oder die Schweigepflicht |
| gebunden zu sein, und | gebunden zu sein, und |
| 3. technische und organisatorische Maßnahmen in Bezug auf die | 3. technische und organisatorische Maßnahmen in Bezug auf die |
| Zugriffsverwaltung. | Zugriffsverwaltung. |
| Anhand der Protokollierung der Zugriffe muss sich zumindest | Anhand der Protokollierung der Zugriffe muss sich zumindest |
| feststellen lassen, wer wann von welchem Gerät aus und zu welchen | feststellen lassen, wer wann von welchem Gerät aus und zu welchen |
| Zwecken auf welche Daten zugegriffen hat. | Zwecken auf welche Daten zugegriffen hat. |
| Die Identität der Personen, die die Abfrage des Zentralregisters der | Die Identität der Personen, die die Abfrage des Zentralregisters der |
| Geschäftsführungsverbote beantragen, wird in einem Kontrollsystem | Geschäftsführungsverbote beantragen, wird in einem Kontrollsystem |
| registriert. Diese Daten werden während sechs Monaten aufbewahrt. | registriert. Diese Daten werden während sechs Monaten aufbewahrt. |
| Art. 12 - Über das in Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des | Art. 12 - Über das in Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte | Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte |
| Aspekte des Gesellschaftsrechts erwähnte europäische System der | Aspekte des Gesellschaftsrechts erwähnte europäische System der |
| Registervernetzung antwortet der Föderale Öffentliche Dienst Justiz | Registervernetzung antwortet der Föderale Öffentliche Dienst Justiz |
| auf Fragen der Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister der | auf Fragen der Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister der |
| Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf | Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf |
| geltende Verbote, das Amt des Verwalters einer in Anhang II der | geltende Verbote, das Amt des Verwalters einer in Anhang II der |
| vorerwähnten Richtlinie aufgeführten Gesellschaft auszuüben. | vorerwähnten Richtlinie aufgeführten Gesellschaft auszuüben. |
| Zu diesem Zweck verfügt er über die in Artikel 7 erwähnten Daten. | Zu diesem Zweck verfügt er über die in Artikel 7 erwähnten Daten. |
| Art. 13 - Die in den Artikeln 2:8 § 1 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a), b), | Art. 13 - Die in den Artikeln 2:8 § 1 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a), b), |
| c) und e), 2:9 § 1 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a), b) und c) und Nr. 7, | c) und e), 2:9 § 1 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a), b) und c) und Nr. 7, |
| 2:10 § 1 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a), b) und c) und Nr. 7, 2:11 § 1 | 2:10 § 1 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a), b) und c) und Nr. 7, 2:11 § 1 |
| Nr. 4 Buchstabe a), b) und c) und Nr. 7, 2:24 § 1 Absatz 1 Nr. 6 | Nr. 4 Buchstabe a), b) und c) und Nr. 7, 2:24 § 1 Absatz 1 Nr. 6 |
| Buchstabe b) und § 2 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b), 2:25 § 1 Absatz 1 | Buchstabe b) und § 2 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b), 2:25 § 1 Absatz 1 |
| Nr. 3 Buchstabe b) und 2:26 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) des | Nr. 3 Buchstabe b) und 2:26 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) des |
| Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte | Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte |
| Hinterlegung der Ernennung einer Person als Verwalter, | Hinterlegung der Ernennung einer Person als Verwalter, |
| Geschäftsführer, Kommissar, Beauftragter für die tägliche | Geschäftsführer, Kommissar, Beauftragter für die tägliche |
| Geschäftsführung, Mitglied eines Direktionsausschusses oder -rates, | Geschäftsführung, Mitglied eines Direktionsausschusses oder -rates, |
| Aufsichtsratsmitglied oder Liquidator einer Gesellschaft, VoG, IVoG | Aufsichtsratsmitglied oder Liquidator einer Gesellschaft, VoG, IVoG |
| oder Stiftung oder Vertreter für die Tätigkeiten einer | oder Stiftung oder Vertreter für die Tätigkeiten einer |
| Zweigniederlassung wird verweigert: | Zweigniederlassung wird verweigert: |
| 1. von der Kanzlei des Unternehmensgerichts bei Hinterlegung auf | 1. von der Kanzlei des Unternehmensgerichts bei Hinterlegung auf |
| Papier, | Papier, |
| 2. bei elektronischer Hinterlegung, | 2. bei elektronischer Hinterlegung, |
| 3. von dem Notar, der die Hinterlegung vornimmt, | 3. von dem Notar, der die Hinterlegung vornimmt, |
| wenn dieser Person ein Geschäftsführungsverbot, das in dem in Artikel | wenn dieser Person ein Geschäftsführungsverbot, das in dem in Artikel |
| 3 erwähnten Register eingetragen ist, auferlegt wurde. | 3 erwähnten Register eingetragen ist, auferlegt wurde. |
| Bei Hinterlegung der in Absatz 1 erwähnten Ernennung einer Person als | Bei Hinterlegung der in Absatz 1 erwähnten Ernennung einer Person als |
| Verwalter, Geschäftsführer, Kommissar, Beauftragter für die tägliche | Verwalter, Geschäftsführer, Kommissar, Beauftragter für die tägliche |
| Geschäftsführung, Mitglied eines Direktionsausschusses oder -rates, | Geschäftsführung, Mitglied eines Direktionsausschusses oder -rates, |
| Aufsichtsratsmitglied oder Liquidator einer Gesellschaft, VoG, IVoG | Aufsichtsratsmitglied oder Liquidator einer Gesellschaft, VoG, IVoG |
| oder Stiftung oder Vertreter für die Tätigkeiten einer | oder Stiftung oder Vertreter für die Tätigkeiten einer |
| Zweigniederlassung wird eine von den zuständigen Organen der | Zweigniederlassung wird eine von den zuständigen Organen der |
| Gesellschaft, VoG, IVoG oder Stiftung unterzeichnete Erklärung | Gesellschaft, VoG, IVoG oder Stiftung unterzeichnete Erklärung |
| beigefügt, in der festgestellt wird, dass keine Verurteilung zu einem | beigefügt, in der festgestellt wird, dass keine Verurteilung zu einem |
| Verbot, das einem der in Artikel 6 erwähnten Verbote ähnlich ist, von | Verbot, das einem der in Artikel 6 erwähnten Verbote ähnlich ist, von |
| einem Rechtsprechungsorgan eines Mitgliedstaates des Europäischen | einem Rechtsprechungsorgan eines Mitgliedstaates des Europäischen |
| Wirtschaftsraums verkündet wurde. | Wirtschaftsraums verkündet wurde. |
| In Ermangelung einer in Absatz 2 erwähnten Erklärung schicken die | In Ermangelung einer in Absatz 2 erwähnten Erklärung schicken die |
| Kanzleien des Unternehmensgerichts und die Notare der zuständigen | Kanzleien des Unternehmensgerichts und die Notare der zuständigen |
| Anklagekammer eine Mitteilung, die das Fehlen dieser Erklärung zum | Anklagekammer eine Mitteilung, die das Fehlen dieser Erklärung zum |
| Gegenstand hat. Die Anklagekammer kann über den Föderalen Öffentlichen | Gegenstand hat. Die Anklagekammer kann über den Föderalen Öffentlichen |
| Dienst Justiz und das in Artikel 12 erwähnte europäische System der | Dienst Justiz und das in Artikel 12 erwähnte europäische System der |
| Registervernetzung überprüfen, ob es der betreffenden Person nicht | Registervernetzung überprüfen, ob es der betreffenden Person nicht |
| verboten ist, das Amt eines Verwalters, Geschäftsführers, Kommissars, | verboten ist, das Amt eines Verwalters, Geschäftsführers, Kommissars, |
| Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung, Mitglieds eines | Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung, Mitglieds eines |
| Direktionsausschusses oder -rates, Aufsichtsratsmitglieds, Liquidators | Direktionsausschusses oder -rates, Aufsichtsratsmitglieds, Liquidators |
| oder Vertreters für die Tätigkeiten einer Zweigniederlassung infolge | oder Vertreters für die Tätigkeiten einer Zweigniederlassung infolge |
| einer von einem Rechtsprechungsorgan eines Mitgliedstaates des | einer von einem Rechtsprechungsorgan eines Mitgliedstaates des |
| Europäischen Wirtschaftsraums verkündeten Verurteilung auszuüben. | Europäischen Wirtschaftsraums verkündeten Verurteilung auszuüben. |
| Art. 14 - Die im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote | Art. 14 - Die im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote |
| registrierten Daten dienen nicht als Beweis für die gerichtlichen | registrierten Daten dienen nicht als Beweis für die gerichtlichen |
| Entscheidungen, auf die sie sich beziehen. | Entscheidungen, auf die sie sich beziehen. |
| Art. 15 - Personen, die bei der Ausübung ihres Amtes an der | Art. 15 - Personen, die bei der Ausübung ihres Amtes an der |
| Registrierung, Aufbewahrung, Auswertung und Übermittlung der in | Registrierung, Aufbewahrung, Auswertung und Übermittlung der in |
| Artikel 7 erwähnten Daten beteiligt sind, sind an das Berufsgeheimnis | Artikel 7 erwähnten Daten beteiligt sind, sind an das Berufsgeheimnis |
| gebunden. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar. | gebunden. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar. |
| Sie müssen alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit | Sie müssen alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit |
| der registrierten Daten zu gewährleisten, und insbesondere verhindern, | der registrierten Daten zu gewährleisten, und insbesondere verhindern, |
| dass diese Daten verfälscht, beschädigt oder Personen mitgeteilt | dass diese Daten verfälscht, beschädigt oder Personen mitgeteilt |
| werden, die nicht die Erlaubnis erhalten haben, Kenntnis davon zu | werden, die nicht die Erlaubnis erhalten haben, Kenntnis davon zu |
| nehmen. | nehmen. |
| Sie achten auf die Rechtmäßigkeit der Informationsübermittlung. | Sie achten auf die Rechtmäßigkeit der Informationsübermittlung. |
| Art. 16 - Der König kann Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit | Art. 16 - Der König kann Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit |
| der im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote registrierten | der im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote registrierten |
| Daten festlegen. | Daten festlegen. |
| Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft, mit | Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft, mit |
| Ausnahme von Artikel 10, der an dem vom König festgelegten Datum und | Ausnahme von Artikel 10, der an dem vom König festgelegten Datum und |
| spätestens am 1. August 2024 in Kraft tritt. | spätestens am 1. August 2024 in Kraft tritt. |
| Artikel 8 § 2 Absatz 1 findet Anwendung auf die ab dem 1. August 2023 | Artikel 8 § 2 Absatz 1 findet Anwendung auf die ab dem 1. August 2023 |
| verkündeten gerichtlichen Entscheidungen. | verkündeten gerichtlichen Entscheidungen. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2023 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |