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Loi du 04 juin 2007
publié le 29 novembre 2007

Loi modifiant la loi du 10 avril 1995 relative à la redistribution du travail dans le secteur public. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2007000967
pub.
29/11/2007
prom.
04/06/2007
ELI
eli/loi/2007/06/04/2007000967/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 JUIN 2007. - Loi modifiant la loi du 10 avril 1995Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/04/1995 pub. 17/04/2013 numac 2013000222 source service public federal interieur Loi relative à la redistribution du travail dans le secteur public. - Traduction allemande de dispositions modificatives fermer relative à la redistribution du travail dans le secteur public. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 juin 2007 modifiant la loi du 10 avril 1995Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/04/1995 pub. 17/04/2013 numac 2013000222 source service public federal interieur Loi relative à la redistribution du travail dans le secteur public. - Traduction allemande de dispositions modificatives fermer relative à la redistribution du travail dans le secteur public (Moniteur belge du 24 août 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 4. JUNI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10.April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1999 und 27. Dezember 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Ab fünfundfünfzig Jahren haben endgültig ernannte Personalmitglieder das Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder nicht - ihr Amt im Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung auszuüben.» 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Damit das in § 1 Absatz 1 erwähnte Recht beansprucht werden kann, muss das Personalmitglied bei dem öffentlichen Dienst, dem es untersteht, einen Antrag einreichen.» 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Das endgültig ernannte Personalmitglied kann unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist der in § 1 erwähnten Arbeitsregelung ein Ende setzen, es sei denn, dass die Behörde, der der Betroffene untersteht, auf dessen Antrag hin eine kürzere Frist annimmt.In diesem Fall kann der Betroffene keinen neuen Antrag auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit einreichen. » Art. 3 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Insofern, als die Titel II und III Bestimmungen enthalten, die anwendbar sind auf die Provinzen und Gemeinden, einschliesslich der Provinzialregien, autonomen Provinzialregien, Gemeinderegien und autonomen Gemeinderegien, gelten die Bestimmungen dieser Titel in Bezug auf die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen für diese Behörden nur insofern, als diese Bestimmungen in Anwendung von Artikel 14 ausdrücklich auf sie für anwendbar erklärt worden sind. » Art. 4 - Artikel 14 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Was die Gemeinden, einschliesslich der Gemeinderegien und autonomen Gemeinderegien, und die Provinzen, einschliesslich der Provinzialregien und autonomen Provinzialregien, die öffentlichen Sozialhilfezentren und die öffentlichen Einrichtungen und die öffentlich-rechtlichen Verbände, die von einer Provinz oder einer Gemeinde abhängen, betrifft, kann nur ein kollektiver Antrag eingereicht werden. Unter kollektivem Antrag ist ein Antrag zu verstehen, den die für die betroffene Gemeinschaft oder Region zuständige Behörde im Namen einer oder mehrerer der vorgenannten Verwaltungsbehörden stellt. » Art. 5 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 26 - Der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister erstattet den Gesetzgebenden Kammern jedes Jahr Bericht über die Ergebnisse des vorliegenden Gesetzes. » Art. 6 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 1997 und die Königlichen Erlasse vom 3. Oktober 2003, 1. Februar 2005 und 22.Februar 2006, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Die Anträge auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit, die vor dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 4.

Juni 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor eingereicht worden sind, werden durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, so wie sie durch das vorerwähnte Gesetz vom 4. Juni 2007 abgeändert worden sind, geregelt.

Die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor laufenden Regelungen des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit werden weiterhin durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, so wie sie durch das vorerwähnte Gesetz vom 4. Juni 2007 abgeändert worden sind, geregelt.

In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 ist die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen in Bezug auf das vorzeitige Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit und die freiwillige Viertagewoche weiterhin anwendbar auf die in Artikel 14 Absatz 2 erwähnten Verwaltungsbehörden, unter der Bedingung, dass das vorzeitige Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit und die freiwillige Viertagewoche den Bestimmungen der Titel II und III entsprechen, so wie diese Bestimmungen am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juni 2007 in Kraft waren, solange die Befreiung nicht Gegenstand eines in Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 ergangenen Königlichen Erlasses gewesen ist. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Juni 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes C. DUPONT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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