Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 04/06/2007
← Retour vers "Loi modifiant la loi du 10 avril 1995 relative à la redistribution du travail dans le secteur public. - Traduction allemande "
Loi modifiant la loi du 10 avril 1995 relative à la redistribution du travail dans le secteur public. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 JUIN 2007. - Loi modifiant la loi du 10 avril 1995 relative à la redistribution du travail dans le secteur public. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 JUNI 2007. - Wet tot wijziging van de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 juni
loi du 4 juin 2007 modifiant la loi du 10 avril 1995 relative à la 2007 tot wijziging van de wet van 10 april 1995 betreffende de
redistribution du travail dans le secteur public (Moniteur belge du 24 août 2007). herverdeling van de arbeid in de openbare sector (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
4. JUNI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 4. JUNI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995
über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die
Gesetze vom 22. März 1999 und 27. Dezember 2000, wird wie folgt Gesetze vom 22. März 1999 und 27. Dezember 2000, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Ab fünfundfünfzig Jahren haben endgültig ernannte Personalmitglieder « Ab fünfundfünfzig Jahren haben endgültig ernannte Personalmitglieder
das Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - ob diese das Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - ob diese
Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder nicht - ihr Amt im Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder nicht - ihr Amt im
Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung auszuüben. » Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung auszuüben. »
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Damit das in § 1 Absatz 1 erwähnte Recht beansprucht werden kann, « Damit das in § 1 Absatz 1 erwähnte Recht beansprucht werden kann,
muss das Personalmitglied bei dem öffentlichen Dienst, dem es muss das Personalmitglied bei dem öffentlichen Dienst, dem es
untersteht, einen Antrag einreichen. » untersteht, einen Antrag einreichen. »
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 4 - Das endgültig ernannte Personalmitglied kann unter « § 4 - Das endgültig ernannte Personalmitglied kann unter
Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist der in § 1 Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist der in § 1
erwähnten Arbeitsregelung ein Ende setzen, es sei denn, dass die erwähnten Arbeitsregelung ein Ende setzen, es sei denn, dass die
Behörde, der der Betroffene untersteht, auf dessen Antrag hin eine Behörde, der der Betroffene untersteht, auf dessen Antrag hin eine
kürzere Frist annimmt. In diesem Fall kann der Betroffene keinen neuen kürzere Frist annimmt. In diesem Fall kann der Betroffene keinen neuen
Antrag auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit Antrag auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit
einreichen. » einreichen. »
Art. 3 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz Art. 3 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Insofern, als die Titel II und III Bestimmungen enthalten, die « Insofern, als die Titel II und III Bestimmungen enthalten, die
anwendbar sind auf die Provinzen und Gemeinden, einschliesslich der anwendbar sind auf die Provinzen und Gemeinden, einschliesslich der
Provinzialregien, autonomen Provinzialregien, Gemeinderegien und Provinzialregien, autonomen Provinzialregien, Gemeinderegien und
autonomen Gemeinderegien, gelten die Bestimmungen dieser Titel in autonomen Gemeinderegien, gelten die Bestimmungen dieser Titel in
Bezug auf die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen für diese Bezug auf die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen für diese
Behörden nur insofern, als diese Bestimmungen in Anwendung von Artikel Behörden nur insofern, als diese Bestimmungen in Anwendung von Artikel
14 ausdrücklich auf sie für anwendbar erklärt worden sind. » 14 ausdrücklich auf sie für anwendbar erklärt worden sind. »
Art. 4 - Artikel 14 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 4 - Artikel 14 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 3. Dezember 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 3. Dezember 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Was die Gemeinden, einschliesslich der Gemeinderegien und autonomen « Was die Gemeinden, einschliesslich der Gemeinderegien und autonomen
Gemeinderegien, und die Provinzen, einschliesslich der Gemeinderegien, und die Provinzen, einschliesslich der
Provinzialregien und autonomen Provinzialregien, die öffentlichen Provinzialregien und autonomen Provinzialregien, die öffentlichen
Sozialhilfezentren und die öffentlichen Einrichtungen und die Sozialhilfezentren und die öffentlichen Einrichtungen und die
öffentlich-rechtlichen Verbände, die von einer Provinz oder einer öffentlich-rechtlichen Verbände, die von einer Provinz oder einer
Gemeinde abhängen, betrifft, kann nur ein kollektiver Antrag Gemeinde abhängen, betrifft, kann nur ein kollektiver Antrag
eingereicht werden. Unter kollektivem Antrag ist ein Antrag zu eingereicht werden. Unter kollektivem Antrag ist ein Antrag zu
verstehen, den die für die betroffene Gemeinschaft oder Region verstehen, den die für die betroffene Gemeinschaft oder Region
zuständige Behörde im Namen einer oder mehrerer der vorgenannten zuständige Behörde im Namen einer oder mehrerer der vorgenannten
Verwaltungsbehörden stellt. » Verwaltungsbehörden stellt. »
Art. 5 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 26 - Der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister « Art. 26 - Der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister
erstattet den Gesetzgebenden Kammern jedes Jahr Bericht über die erstattet den Gesetzgebenden Kammern jedes Jahr Bericht über die
Ergebnisse des vorliegenden Gesetzes. » Ergebnisse des vorliegenden Gesetzes. »
Art. 6 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 3. Dezember 1997 und die Königlichen Erlasse vom 3. Oktober 2003, vom 3. Dezember 1997 und die Königlichen Erlasse vom 3. Oktober 2003,
1. Februar 2005 und 22. Februar 2006, wird durch einen Paragraphen 4 1. Februar 2005 und 22. Februar 2006, wird durch einen Paragraphen 4
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 4 - Die Anträge auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der « § 4 - Die Anträge auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der
Arbeitszeit, die vor dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 4. Arbeitszeit, die vor dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 4.
Juni 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Juni 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor eingereicht worden Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor eingereicht worden
sind, werden durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, so wie sind, werden durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, so wie
sie durch das vorerwähnte Gesetz vom 4. Juni 2007 abgeändert worden sie durch das vorerwähnte Gesetz vom 4. Juni 2007 abgeändert worden
sind, geregelt. sind, geregelt.
Die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur
Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der
Arbeit im öffentlichen Sektor laufenden Regelungen des vorzeitigen Arbeit im öffentlichen Sektor laufenden Regelungen des vorzeitigen
Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit werden weiterhin durch die Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit werden weiterhin durch die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, so wie sie durch das Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, so wie sie durch das
vorerwähnte Gesetz vom 4. Juni 2007 abgeändert worden sind, geregelt. vorerwähnte Gesetz vom 4. Juni 2007 abgeändert worden sind, geregelt.
In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 ist die Befreiung von den In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 ist die Befreiung von den
Arbeitgeberbeiträgen in Bezug auf das vorzeitige Ausscheiden für die Arbeitgeberbeiträgen in Bezug auf das vorzeitige Ausscheiden für die
Hälfte der Arbeitszeit und die freiwillige Viertagewoche weiterhin Hälfte der Arbeitszeit und die freiwillige Viertagewoche weiterhin
anwendbar auf die in Artikel 14 Absatz 2 erwähnten anwendbar auf die in Artikel 14 Absatz 2 erwähnten
Verwaltungsbehörden, unter der Bedingung, dass das vorzeitige Verwaltungsbehörden, unter der Bedingung, dass das vorzeitige
Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit und die freiwillige Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit und die freiwillige
Viertagewoche den Bestimmungen der Titel II und III entsprechen, so Viertagewoche den Bestimmungen der Titel II und III entsprechen, so
wie diese Bestimmungen am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des wie diese Bestimmungen am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des
vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juni 2007 in Kraft waren, solange die vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juni 2007 in Kraft waren, solange die
Befreiung nicht Gegenstand eines in Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Befreiung nicht Gegenstand eines in Anwendung von Artikel 14 Absatz 1
ergangenen Königlichen Erlasses gewesen ist. » ergangenen Königlichen Erlasses gewesen ist. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juni 2007 Gegeben zu Brüssel, den 4. Juni 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
C. DUPONT C. DUPONT
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
^