gepubliceerd op 29 november 2007
Wet tot wijziging van de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
4 JUNI 2007. - Wet tot wijziging van de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 juni 2007 tot wijziging van de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 4. JUNI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10.April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1999 und 27. Dezember 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Ab fünfundfünfzig Jahren haben endgültig ernannte Personalmitglieder das Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder nicht - ihr Amt im Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung auszuüben.» 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Damit das in § 1 Absatz 1 erwähnte Recht beansprucht werden kann, muss das Personalmitglied bei dem öffentlichen Dienst, dem es untersteht, einen Antrag einreichen.» 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Das endgültig ernannte Personalmitglied kann unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist der in § 1 erwähnten Arbeitsregelung ein Ende setzen, es sei denn, dass die Behörde, der der Betroffene untersteht, auf dessen Antrag hin eine kürzere Frist annimmt.In diesem Fall kann der Betroffene keinen neuen Antrag auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit einreichen. » Art. 3 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Insofern, als die Titel II und III Bestimmungen enthalten, die anwendbar sind auf die Provinzen und Gemeinden, einschliesslich der Provinzialregien, autonomen Provinzialregien, Gemeinderegien und autonomen Gemeinderegien, gelten die Bestimmungen dieser Titel in Bezug auf die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen für diese Behörden nur insofern, als diese Bestimmungen in Anwendung von Artikel 14 ausdrücklich auf sie für anwendbar erklärt worden sind. » Art. 4 - Artikel 14 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Was die Gemeinden, einschliesslich der Gemeinderegien und autonomen Gemeinderegien, und die Provinzen, einschliesslich der Provinzialregien und autonomen Provinzialregien, die öffentlichen Sozialhilfezentren und die öffentlichen Einrichtungen und die öffentlich-rechtlichen Verbände, die von einer Provinz oder einer Gemeinde abhängen, betrifft, kann nur ein kollektiver Antrag eingereicht werden. Unter kollektivem Antrag ist ein Antrag zu verstehen, den die für die betroffene Gemeinschaft oder Region zuständige Behörde im Namen einer oder mehrerer der vorgenannten Verwaltungsbehörden stellt. » Art. 5 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 26 - Der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister erstattet den Gesetzgebenden Kammern jedes Jahr Bericht über die Ergebnisse des vorliegenden Gesetzes. » Art. 6 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 1997 und die Königlichen Erlasse vom 3. Oktober 2003, 1. Februar 2005 und 22.Februar 2006, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Die Anträge auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit, die vor dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 4.
Juni 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor eingereicht worden sind, werden durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, so wie sie durch das vorerwähnte Gesetz vom 4. Juni 2007 abgeändert worden sind, geregelt.
Die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor laufenden Regelungen des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit werden weiterhin durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, so wie sie durch das vorerwähnte Gesetz vom 4. Juni 2007 abgeändert worden sind, geregelt.
In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 ist die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen in Bezug auf das vorzeitige Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit und die freiwillige Viertagewoche weiterhin anwendbar auf die in Artikel 14 Absatz 2 erwähnten Verwaltungsbehörden, unter der Bedingung, dass das vorzeitige Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit und die freiwillige Viertagewoche den Bestimmungen der Titel II und III entsprechen, so wie diese Bestimmungen am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juni 2007 in Kraft waren, solange die Befreiung nicht Gegenstand eines in Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 ergangenen Königlichen Erlasses gewesen ist. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juni 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes C. DUPONT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX