← Terug naar "Wet tot wijziging van de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector. - Duitse vertaling "
Wet tot wijziging van de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 10 avril 1995 relative à la redistribution du travail dans le secteur public. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 JUNI 2007. - Wet tot wijziging van de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 juni | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 JUIN 2007. - Loi modifiant la loi du 10 avril 1995 relative à la redistribution du travail dans le secteur public. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2007 tot wijziging van de wet van 10 april 1995 betreffende de | loi du 4 juin 2007 modifiant la loi du 10 avril 1995 relative à la |
herverdeling van de arbeid in de openbare sector (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2007). | redistribution du travail dans le secteur public (Moniteur belge du 24 août 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION |
4. JUNI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 | 4. JUNI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 |
über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor | über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die | Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die |
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die | Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die |
Gesetze vom 22. März 1999 und 27. Dezember 2000, wird wie folgt | Gesetze vom 22. März 1999 und 27. Dezember 2000, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Ab fünfundfünfzig Jahren haben endgültig ernannte Personalmitglieder | « Ab fünfundfünfzig Jahren haben endgültig ernannte Personalmitglieder |
das Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - ob diese | das Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - ob diese |
Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder nicht - ihr Amt im | Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder nicht - ihr Amt im |
Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung auszuüben. » | Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung auszuüben. » |
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Damit das in § 1 Absatz 1 erwähnte Recht beansprucht werden kann, | « Damit das in § 1 Absatz 1 erwähnte Recht beansprucht werden kann, |
muss das Personalmitglied bei dem öffentlichen Dienst, dem es | muss das Personalmitglied bei dem öffentlichen Dienst, dem es |
untersteht, einen Antrag einreichen. » | untersteht, einen Antrag einreichen. » |
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 4 - Das endgültig ernannte Personalmitglied kann unter | « § 4 - Das endgültig ernannte Personalmitglied kann unter |
Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist der in § 1 | Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist der in § 1 |
erwähnten Arbeitsregelung ein Ende setzen, es sei denn, dass die | erwähnten Arbeitsregelung ein Ende setzen, es sei denn, dass die |
Behörde, der der Betroffene untersteht, auf dessen Antrag hin eine | Behörde, der der Betroffene untersteht, auf dessen Antrag hin eine |
kürzere Frist annimmt. In diesem Fall kann der Betroffene keinen neuen | kürzere Frist annimmt. In diesem Fall kann der Betroffene keinen neuen |
Antrag auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit | Antrag auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit |
einreichen. » | einreichen. » |
Art. 3 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz | Art. 3 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Insofern, als die Titel II und III Bestimmungen enthalten, die | « Insofern, als die Titel II und III Bestimmungen enthalten, die |
anwendbar sind auf die Provinzen und Gemeinden, einschliesslich der | anwendbar sind auf die Provinzen und Gemeinden, einschliesslich der |
Provinzialregien, autonomen Provinzialregien, Gemeinderegien und | Provinzialregien, autonomen Provinzialregien, Gemeinderegien und |
autonomen Gemeinderegien, gelten die Bestimmungen dieser Titel in | autonomen Gemeinderegien, gelten die Bestimmungen dieser Titel in |
Bezug auf die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen für diese | Bezug auf die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen für diese |
Behörden nur insofern, als diese Bestimmungen in Anwendung von Artikel | Behörden nur insofern, als diese Bestimmungen in Anwendung von Artikel |
14 ausdrücklich auf sie für anwendbar erklärt worden sind. » | 14 ausdrücklich auf sie für anwendbar erklärt worden sind. » |
Art. 4 - Artikel 14 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 4 - Artikel 14 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 3. Dezember 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 3. Dezember 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Was die Gemeinden, einschliesslich der Gemeinderegien und autonomen | « Was die Gemeinden, einschliesslich der Gemeinderegien und autonomen |
Gemeinderegien, und die Provinzen, einschliesslich der | Gemeinderegien, und die Provinzen, einschliesslich der |
Provinzialregien und autonomen Provinzialregien, die öffentlichen | Provinzialregien und autonomen Provinzialregien, die öffentlichen |
Sozialhilfezentren und die öffentlichen Einrichtungen und die | Sozialhilfezentren und die öffentlichen Einrichtungen und die |
öffentlich-rechtlichen Verbände, die von einer Provinz oder einer | öffentlich-rechtlichen Verbände, die von einer Provinz oder einer |
Gemeinde abhängen, betrifft, kann nur ein kollektiver Antrag | Gemeinde abhängen, betrifft, kann nur ein kollektiver Antrag |
eingereicht werden. Unter kollektivem Antrag ist ein Antrag zu | eingereicht werden. Unter kollektivem Antrag ist ein Antrag zu |
verstehen, den die für die betroffene Gemeinschaft oder Region | verstehen, den die für die betroffene Gemeinschaft oder Region |
zuständige Behörde im Namen einer oder mehrerer der vorgenannten | zuständige Behörde im Namen einer oder mehrerer der vorgenannten |
Verwaltungsbehörden stellt. » | Verwaltungsbehörden stellt. » |
Art. 5 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 5 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 26 - Der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister | « Art. 26 - Der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister |
erstattet den Gesetzgebenden Kammern jedes Jahr Bericht über die | erstattet den Gesetzgebenden Kammern jedes Jahr Bericht über die |
Ergebnisse des vorliegenden Gesetzes. » | Ergebnisse des vorliegenden Gesetzes. » |
Art. 6 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 3. Dezember 1997 und die Königlichen Erlasse vom 3. Oktober 2003, | vom 3. Dezember 1997 und die Königlichen Erlasse vom 3. Oktober 2003, |
1. Februar 2005 und 22. Februar 2006, wird durch einen Paragraphen 4 | 1. Februar 2005 und 22. Februar 2006, wird durch einen Paragraphen 4 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 4 - Die Anträge auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der | « § 4 - Die Anträge auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der |
Arbeitszeit, die vor dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 4. | Arbeitszeit, die vor dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 4. |
Juni 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die | Juni 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die |
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor eingereicht worden | Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor eingereicht worden |
sind, werden durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, so wie | sind, werden durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, so wie |
sie durch das vorerwähnte Gesetz vom 4. Juni 2007 abgeändert worden | sie durch das vorerwähnte Gesetz vom 4. Juni 2007 abgeändert worden |
sind, geregelt. | sind, geregelt. |
Die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur | Die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur |
Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der | Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der |
Arbeit im öffentlichen Sektor laufenden Regelungen des vorzeitigen | Arbeit im öffentlichen Sektor laufenden Regelungen des vorzeitigen |
Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit werden weiterhin durch die | Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit werden weiterhin durch die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, so wie sie durch das | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, so wie sie durch das |
vorerwähnte Gesetz vom 4. Juni 2007 abgeändert worden sind, geregelt. | vorerwähnte Gesetz vom 4. Juni 2007 abgeändert worden sind, geregelt. |
In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 ist die Befreiung von den | In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 ist die Befreiung von den |
Arbeitgeberbeiträgen in Bezug auf das vorzeitige Ausscheiden für die | Arbeitgeberbeiträgen in Bezug auf das vorzeitige Ausscheiden für die |
Hälfte der Arbeitszeit und die freiwillige Viertagewoche weiterhin | Hälfte der Arbeitszeit und die freiwillige Viertagewoche weiterhin |
anwendbar auf die in Artikel 14 Absatz 2 erwähnten | anwendbar auf die in Artikel 14 Absatz 2 erwähnten |
Verwaltungsbehörden, unter der Bedingung, dass das vorzeitige | Verwaltungsbehörden, unter der Bedingung, dass das vorzeitige |
Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit und die freiwillige | Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit und die freiwillige |
Viertagewoche den Bestimmungen der Titel II und III entsprechen, so | Viertagewoche den Bestimmungen der Titel II und III entsprechen, so |
wie diese Bestimmungen am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des | wie diese Bestimmungen am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des |
vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juni 2007 in Kraft waren, solange die | vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juni 2007 in Kraft waren, solange die |
Befreiung nicht Gegenstand eines in Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 | Befreiung nicht Gegenstand eines in Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 |
ergangenen Königlichen Erlasses gewesen ist. » | ergangenen Königlichen Erlasses gewesen ist. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juni 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Juni 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
C. DUPONT | C. DUPONT |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |