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Loi du 04 février 2020
publié le 08 juin 2023

Loi portant le livre 3 "Les biens" du Code civil Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2023042628
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08/06/2023
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04/02/2020
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 FEVRIER 2020. - Loi portant le livre 3 "Les biens" du Code civil Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 3 à 6, 9 à 15, 29 à 31 et 33 à 40 de la loi du 4 février 2020 portant le livre 3 "Les biens" du Code civil (Moniteur belge du 17 mars 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 4. FEBRUAR 2020 - Gesetz zur Einführung von Buch 3 "Güter" des Zivilgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 -Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 3 - In Artikel 591 einziger Absatz des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird eine Nr. 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2ter. über Streitfälle in Bezug auf die in den Artikeln 3.101 und 3.102 des Zivilgesetzbuches erwähnten übermäßigen Nachbarschaftsstörungen," Art. 4 - In Artikel 594 Nr. 21 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, werden die Wörter "Artikel 577-8 § 1 oder § 7 " durch die Wörter "Artikel 3.89 § 1 oder § 8" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 1287 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 1972 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, werden die Wörter "Artikel 2 des Hypothekengesetzes vom 16.Dezember 1851, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 1913," durch die Wörter "Artikel 3.31 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 1371bis Absatz 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. März 1978 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, werden die Wörter "Artikel 682" durch die Wörter "Artikel 3.136 Absatz 2" ersetzt. (...) Abschnitt 3 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches Art. 9 - Artikel 1138 des früheren Zivilgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1138 - Die Verpflichtung, etwas zu geben, wird gemäß Artikel 3.14 § 2 des Zivilgesetzbuches ausgeführt.

Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien hat die Eigentumsübertragung zur Folge, dass das Risiko der Sache auf den Eigentümer übertragen wird, auch wenn die Übergabe der Sache noch nicht stattgefunden hat, es sei denn, der Schuldner ist im Verzug, die Sache zu liefern; in diesem Fall bleibt das Risiko der Sache für den Letztgenannten.

Art. 10 - In Artikel 1388 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. April 2003 und 22. Juli 2018, werden die Wörter "das Nutzungsrecht an dem darin vorhandenen Hausrat" durch die Wörter "das nicht übertragbare Nießbrauchrecht an dem darin vorhandenen Hausrat, das sich darauf beschränkt, was für den Inhaber und seine Familie notwendig ist," ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 1690 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, werden zwischen den Wörtern "Die Forderungsabtretung " und den Wörtern "kann anderen Dritten" die Wörter "erfolgt gemäß Artikel 3.14 § 2 des Zivilgesetzbuches und" eingefügt.

Art. 12 - In Buch 3 desselben Gesetzbuches wird Titel 17 "Dingliche Sicherheiten auf beweglichen Gütern" wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 18 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 11.Juli 2013, werden die Wörter "die Artikel 570 und folgende" durch die Wörter "die Artikel 3.11 und 3.56 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. 2. In Artikel 18 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 11.Juli 2013, werden die Wörter "das Hauptgut ist im Sinne von Artikel 567" durch die Wörter "das Hauptgut ist im Sinne von Artikel 3.57 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. 3. In Artikel 24 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 11.Juli 2013, werden die Wörter "Artikel 2279 " durch die Wörter "Artikel 3.28 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. 4. In Artikel 25, eingefügt durch das Gesetz vom 11.Juli 2013, werden die Wörter "Artikel 2279 " durch die Wörter "Artikel 3.28 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.

Art. 13 - In Buch 3 desselben Gesetzbuches wird Titel 18 "Vorzugsrechte und Hypotheken" wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 5 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 2" durch die Wörter "in Artikel 3.31 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. 2. In Artikel 45 Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 14.Juli 1976, werden die Wörter "Artikel 595 " durch die Wörter "Artikel 3.145" ersetzt. 3. In Artikel 84 Absatz 2 einleitender Satz, eingefügt durch das Gesetz vom 30.Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, werden die Wörter "Artikel 577-12" durch die Wörter "Artikel 3.97" ersetzt. 4. In Artikel 84 Absatz 2 Nr.1, eingefügt durch das Gesetz vom 30.

Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 577-4" durch die Wörter "Artikel 3.85" ersetzt. 5. In Artikel 127 Absatz 3, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11.Juli 2018, werden die Wörter "Artikel 577-4" durch die Wörter "Artikel 3.85" ersetzt. 6. In Artikel 141 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 9.Februar 1995, werden die Wörter "Artikel 577bis § 11" durch die Wörter "Artikel 3.84" ersetzt.

Abschnitt 4 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 14 - In Artikel 464/1 § 8 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2018, werden die Wörter "gemäß Buch III Titel XVIII (Kapitel I) Artikel 7 und 8" durch die Wörter "gemäß Artikel 3.36" ersetzt.

Abschnitt 5 - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 15 - In Artikel 43bis Absatz 6 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch die Gesetze vom 17. Juli 1990 und 27. November 2013", werden die Wörter "Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Hypothekengesetzes vom 16.

Dezember 1851" durch die Wörter "Artikel 3.30 § 1 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. (...) KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen Art. 29 - Im früheren Zivilgesetzbuch werden aufgehoben: 1. Buch 2 mit den Artikeln 516 bis 710bis, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8.Mai 2019, 2. Buch 3 Titel "Allgemeine Bestimmungen" mit den Artikeln 711 bis 717, 3.Buch 3 Titel 18 Artikel 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, Artikel 2, ersetzt durch das Gesetz vom 10.Oktober 1913 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 2019, Artikel 3, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Oktober 1913 und 30.

Juni 1994, und Artikel 4, 4. Buch 3 Titel 18 Kapitel 1 mit den Artikeln 7 und 8, Artikel 8/1, eingefügt durch das Gesetz vom 22.November 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2017, Artikel 9 und Artikel 10, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Juni 1992, 5. Buch 3 Titel 20 Kapitel 2 mit den Artikeln 2228 bis 2235, 6.die Artikel 2236 bis 2240, 7. Artikel 2243, 8.die Artikel 2265 bis 2269, 9. Artikel 2279, abgeändert durch das Gesetz vom 22.Juni 1953, 10. Artikel 2280. Art. 30 - Artikel 1370 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird aufgehoben.

Art. 31 - Im Feldgesetzbuch werden aufgehoben: 1. die Artikel 29 bis 34, 2.Artikel 35, abgeändert durch das Gesetz vom 8. April 1969, 3. Artikel 36, 4.Artikel 37, 5. Artikel 38, abgeändert durch das Gesetz vom 8.April 1969, 6. Artikel 39. (...) Art. 33 - Das Gesetz vom 10. Januar 1824 über das Erbbaurecht, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird aufgehoben.

Art. 34 - Das Gesetz vom 10. Januar 1824 über das Erbpachtrecht wird aufgehoben.

Art. 35 - Das Gesetz vom 30. Dezember 1975 über außerhalb von Privateigentumen gefundene oder bei der Vollstreckung eines Räumungsurteils auf der öffentlichen Straße abgestellte Güter, abgeändert durch die Gesetze vom 30. November 1998 und 8. Mai 2013, wird aufgehoben.

Art. 36 - Das Gesetz vom 21. Februar 1983 über den Verkauf bestimmter zurückgelassener Gegenstände wird aufgehoben.

KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen Art. 37 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf alle Rechtshandlungen und Rechtstatsachen, die nach seinem Inkrafttreten stattgefunden haben.

Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien findet vorliegendes Gesetz keine Anwendung auf: 1. zukünftige Wirkungen von Rechtshandlungen und Rechtstatsachen, die vor seinem Inkrafttreten stattgefunden haben, 2.Rechtshandlungen und Rechtstatsachen, die nach seinem Inkrafttreten stattgefunden haben und sich auf dingliche Rechte beziehen, die sich aus einer Rechtshandlung oder einer Rechtstatsache ergeben, die vor seinem Inkrafttreten stattgefunden hat.

Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes können die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erworbenen Rechte nicht beeinträchtigen. § 2 - Wenn eine Verjährungsfrist vor dem Inkrafttreten der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen neuen Verjährungsfristen zu laufen begonnen hat, beginnt die Verjährung erst ab diesem Inkrafttreten zu laufen. Die Gesamtdauer der Verjährungsfrist darf jedoch die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltende Dauer nicht überschreiten.

Art. 38 - § 1 - Jeder Vertrag zur Begründung eines Erbbaurechts oder jeder andere Vertrag, der eine Abweichung vom vertikalen Zuwachs mit sich bringt, vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geschlossen wurde und die in Artikel 3.180 Absatz 2 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt, gilt von Rechts wegen als ein ewiges Erbbaurecht, wenn er ohne Bestimmung einer Dauer oder für unbegrenzte Dauer geschlossen wurde. § 2 - Jeder Vertrag zur Begründung eines Erbbaurechts oder jeder andere Vertrag, der eine Abweichung vom vertikalen Zuwachs mit sich bringt, vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geschlossen wurde und die in Artikel 3.180 Absatz 2 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt und dessen Dauer mehr als fünfzig Jahre beträgt, jedoch die in Artikel 3.180 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Höchstdauer nicht überschreitet, ist für die vertraglich vorgesehene Dauer gültig.

KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des achtzehnten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 40 - Die durch Artikel 2 eingefügten Artikel 3.30 § 1 Nr. 3, 3.30 § 1 Nr. 5, 3.30 § 1 Nr. 7 und 3.30 § 2 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches treten an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1.

Juli 2022 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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