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Loi du 04 avril 2019
publié le 23 mai 2023

Loi modifiant le Code de droit économique en ce qui concerne les abus de dépendance économique, les clauses abusives et les pratiques du marché déloyales entre entreprises. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal interieur
numac
2023042298
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23/05/2023
prom.
04/04/2019
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 AVRIL 2019. - Loi modifiant le Code de droit économique en ce qui concerne les abus de dépendance économique, les clauses abusives et les pratiques du marché déloyales entre entreprises. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 4 avril 2019 modifiant le Code de droit économique en ce qui concerne les abus de dépendance économique, les clauses abusives et les pratiques du marché déloyales entre entreprises (Moniteur belge du 24 mai 2019), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 27 mai 2020 modifiant les lois du 4 avril 2019 modifiant le Code de droit économique en ce qui concerne les abus de dépendance économique, les clauses abusives et les pratiques du marché déloyales entre entreprises et du 2 mai 2019 portant modifications du livre Ier 'Définitions', du livre XV 'Application de la loi' et remplacement du livre IV 'Protection de la concurrence' du Code de droit économique (Moniteur belge du 29 mai 2020).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 4. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf den Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit, missbräuchliche Klauseln und unlautere Marktpraktiken zwischen Unternehmen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel I.6 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juni 2016 und 15. April 2018, wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit: Position der Abhängigkeit eines Unternehmens gegenüber einem oder mehreren anderen Unternehmen, die durch das Fehlen einer vernünftigen gleichwertigen Alternative gekennzeichnet ist, die innerhalb eines angemessenen Zeitraums, unter angemessenen Bedingungen und zu angemessenen Kosten verfügbar ist, wodurch letzteres/jedes der letzteren Unternehmen Leistungen oder Bedingungen aufzwingen kann, die unter normalen Marktbedingungen nicht erreicht werden könnten." Art. 3 - In Artikel I.22 Nr.1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juni 2017, werden die Wörter "und/oder gegen Artikel IV.1 oder Artikel IV.2" durch die Wörter "und/oder gegen Artikel IV.1, IV.2 oder IV.2/1" ersetzt.

Art. 4 - In Buch IV Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird ein Artikel IV.2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.2/1 - Es ist für ein oder mehrere Unternehmen verboten, eine Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit, in der sich ein oder mehrere Unternehmen ihm oder ihnen gegenüber befindet/befinden, missbräuchlich ausnutzen, wenn dadurch auf dem betreffenden belgischen Markt oder einem wesentlichen Teil davon der Wettbewerb beeinträchtigt werden kann.

Als missbräuchliche Praxis kann angesehen werden: 1. Ablehnung eines Verkaufs, eines Kaufs oder anderer Geschäftsbedingungen, 2.unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen, 3. Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher, 4.Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Wirtschaftspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden, 5. an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Wirtschaftspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen." Art. 5 - In Artikel IV.3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, werden die Wörter "In Artikel IV.1 § 1 und in Artikel IV.2 erwähnte Praktiken" durch die Wörter "In den Artikeln IV.1 § 1, IV.2 und IV.2/1 erwähnte Praktiken" ersetzt.

Art. 6 - Artikel IV.41 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.2 werden die Wörter "im Fall eines Verstoßes gegen Artikel IV.1 § 1, IV.2 oder IV.10 § 1" durch die Wörter "im Fall eines Verstoßes gegen Artikel IV.1 § 1, IV.2, IV.2/1 oder IV.10 § 1" ersetzt. b) In Nr.4 werden die Wörter "im Fall eines Verstoßes gegen Artikel IV.1 § 1, IV.2 oder IV.10 § 1" durch die Wörter "im Fall eines Verstoßes gegen Artikel IV.1 § 1, IV.2, IV.2/1 oder IV.10 § 1" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel IV.44 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, werden die Wörter "die Artikel IV.1 § 1 und IV.2" durch die Wörter "die Artikel IV.1 § 1, IV.2 und IV.2/1" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel IV.51 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, werden die Wörter "einer Untersuchung auf der Grundlage von Artikel IV.1 oder IV.2" durch die Wörter "einer Untersuchung auf der Grundlage von Artikel IV.1, IV.2 oder IV.2/1" ersetzt.

Art. 9 - Artikel IV.70 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. IV.70 - § 1 - Wenn das Wettbewerbskollegium eine in Artikel IV.48 Nr. 1 erwähnte Entscheidung trifft, kann es gegen beteiligte Unternehmen und Unternehmensvereinigungen jeweils Geldbußen in Höhe von bis zu 10 Prozent ihres Umsatzes festsetzen. Außerdem kann es auf Antrag des Auditors durch dieselbe Entscheidung gegen beteiligte Unternehmen und Unternehmensvereinigungen wegen Nichteinhaltung seiner Entscheidung jeweils Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag Verzug ab dem in seiner Entscheidung bestimmten Zeitpunkt festsetzen.

Diese Geldbußen und Zwangsgelder können außerdem bei Anwendung der Artikel IV.48 Nr. 3 und 4 und IV.49 § 2 und bei Nichteinhaltung der in den Artikeln IV.61 § 2 Nr. 1 und IV.62 §§ 6 und 7 erwähnten Entscheidungen auferlegt werden. § 2 - Betrifft die Entscheidung oder das Verfahren die missbräuchliche Ausnutzung einer Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne von Artikel IV.2/1, so darf in Abweichung von § 1 die in § 1 erwähnte Geldbuße 2 Prozent des Umsatzes des beteiligten Unternehmens oder der beteiligten Unternehmensvereinigung nicht übersteigen und beträgt das in § 1 erwähnte Zwangsgeld bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag Verzug ab dem vom Wettbewerbskollegium festgesetzten Zeitpunkt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konsultierung der Belgischen Wettbewerbsbehörde und der in Artikel IV.39 erwähnten Wettbewerbskommission die Obergrenze der Geldbußen erhöhen.

Alle drei Jahre führt die Belgische Wettbewerbsbehörde eine Beurteilung der Obergrenze der Geldbußen durch, um festzustellen, ob diese Obergrenze ausreichend abschreckende Geldbußen ermöglicht. § 3 - Die Belgische Wettbewerbsbehörde kann eine nach einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht erfolgende Schadenersatzzahlung, die infolge eines Vergleichs geleistet wird, bevor die Wettbewerbsbehörde die Verhängung einer Geldbuße beschließt, als mildernden Umstand berücksichtigen. § 4 - Verstöße gegen Artikel IV.1 § 4 werden mit einer administrativen Geldbuße von 100 bis zu 10.000 EUR geahndet. § 5 - In den Paragraphen 1, 2 und 4 erwähnte Geldbußen und Zwangsgelder sind nicht steuerlich abzugsfähig." Art. 10 - Artikel IV.73 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. IV.73 - § 1 - Das Wettbewerbskollegium kann in Artikel IV.70 § 1 erwähnte Zwangsgelder auferlegen, um die Einhaltung von vorläufigen Maßnahmen, die es gemäß Artikel IV.64 ergriffen hat, und des in Artikel IV.41 § 2 Absatz 3 erwähnten Beschlusses zu gewährleisten.

In diesem letzten Fall kann das Zwangsgeld im Laufe der Untersuchung auferlegt werden. § 2 - Betreffen die vorläufigen Maßnahmen die missbräuchliche Ausnutzung einer Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne von Artikel IV.2/1, ist in Abweichung von § 1 das in Artikel IV.70 § 2 erwähnte Zwangsgeld anwendbar." Art. 11 - In Artikel IV.77 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2017, werden die Wörter "zur Anwendung der Artikel IV.1 und IV.2" durch die Wörter "zur Anwendung der Artikel IV.1, IV.2 und IV.2/1" ersetzt.

Art. 12 - In Artikel VI.17/1 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "VI.105 Nr. 1" durch die Wörter "VI.105 bis VI.109" ersetzt.

Art. 13 - In Buch VI desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird ein Titel 3/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Titel 3/1 - Verträge zwischen Unternehmen".

Art. 14 - In Titel 3/1, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel VI.91/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.91/1 - § 1 - Vorliegender Titel ist nicht auf Finanzdienstleistungen anwendbar.

Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass und auf Stellungnahme der Belgischen Nationalbank und der FSMA kann der König bestimmte Bestimmungen des vorliegenden Titels auf Finanzdienstleistungen, die Er bestimmt, für anwendbar erklären. § 2 - Vorliegender Titel ist nicht auf öffentliche Aufträge und sich daraus ergebende Verträge anwendbar.

Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann der König bestimmte Bestimmungen des vorliegenden Titels auf öffentliche Aufträge und sich daraus ergebende Verträge, die Er bestimmt, für anwendbar erklären." Art. 15 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.91/2 - Sind alle oder einige Klauseln eines Vertrags schriftlich niedergelegt, so müssen sie klar und verständlich abgefasst sein.

Ein Vertrag kann unter anderem aufgrund der Marktpraktiken, die unmittelbar damit zusammenhängen, ausgelegt werden." Art. 16 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.91/3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels sind Klauseln in Verträgen zwischen Unternehmen missbräuchlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit einer oder mehreren anderen Klauseln ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien bewirken. § 2 - Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unter Einbeziehung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände, der allgemeinen wirtschaftlichen Grundlage des Vertrags, der anwendbaren Handelsbräuche und aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem er abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt unter Berücksichtigung der Art der Produkte, auf die der Vertrag sich bezieht.

Zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit wird ebenfalls die in Artikel VI.91/2 Absatz 1 erwähnte Anforderung der Klarheit und Verständlichkeit der Klausel berücksichtigt.

Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen Preis beziehungsweise Entgelt und Produkten, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind." Art. 17 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.91/4 - Missbräuchlich sind Klauseln, die darauf abzielen: 1. eine unwiderrufliche Verpflichtung der anderen Partei vorzusehen, während die Erbringung der Leistungen des Unternehmens an eine Bedingung geknüpft ist, deren Eintritt nur von diesem Unternehmen abhängt, 2.dem Unternehmen das einseitige Recht zuzugestehen, die Auslegung einer Vertragsklausel vorzunehmen, 3. im Streitfall die andere Partei davon abzuhalten, irgendein Rechtsmittel gegen das Unternehmen einzulegen, 4.unwiderlegbar die Kenntnis oder die Annahme durch die andere Partei von Klauseln festzustellen, von denen diese vor Vertragsabschluss nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte." Art. 18 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.91/5 - Vorbehaltlich des Gegenbeweises sind Klauseln missbräuchlich, die darauf abzielen: 1. dem Unternehmen zu erlauben, einseitig ohne triftigen Grund Preis, Merkmale oder Bedingungen des Vertrags zu ändern, 2.einen befristeten Vertrag ohne Angabe einer angemessenen Kündigungsfrist stillschweigend zu verlängern oder zu erneuern, 3. ohne Gegenleistung das wirtschaftliche Risiko auf eine Partei abzuwälzen, obwohl es normalerweise von dem anderen Unternehmen oder einer anderen Vertragspartei getragen würde, 4.die gesetzlichen Ansprüche einer Partei ungebührlich auszuschließen oder einzuschränken, wenn das andere Unternehmen eine der vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllt oder mangelhaft erfüllt, 5. unbeschadet des Artikels 1184 des Zivilgesetzbuches die Parteien ohne Angabe einer angemessenen Kündigungsfrist zu verpflichten, 6.das Unternehmen von seiner Haftung zu befreien bei arglistiger Täuschung oder schwerwiegendem Fehler seinerseits oder seitens seiner Angestellten oder, außer in Fällen höherer Gewalt, bei Nichterfüllung der wesentlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag, 7. die Beweismittel einzuschränken, die die andere Partei anwenden kann, 8.bei Nichterfüllung oder Verzögerungen bei der Erfüllung der Verpflichtungen der anderen Partei Schadenersatzbeträge festzulegen, die offensichtlich über den möglicherweise vom Unternehmen erlittenen Schaden hinausgehen." Art. 19 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.91/6 - Missbräuchliche Klauseln sind verboten und nichtig.

Der Vertrag bleibt für die Parteien bindend, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann." Art. 20 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.91/7 - Zur Gewährleistung des Gleichgewichts zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien beim Verkauf von Produkten oder zur Gewährleistung der Redlichkeit der Geschäfte zwischen Unternehmen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf gemeinsamen Vorschlag der für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen Minister für berufliche Sektoren oder für Kategorien von Produkten, die Er bestimmt, die Artikel VI.91/4 und VI.91/5 ergänzen.

Bevor die Minister einen Erlass zur Ausführung von Absatz 1 vorschlagen, konsultieren sie den Hohen Rat für Selbständige und KMB und den in Artikel VI.86 erwähnten Besonderen Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln", wobei sie eine für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.

Die für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen Minister legen der Abgeordnetenkammer alle vier Jahre einen Bericht über die Anwendung von Absatz 1 vor." Art. 21 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.91/8 - § 1 - Gegebenenfalls kann der Besondere Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" vom Minister oder von dem für Mittelstand zuständigen Minister hinzugezogen werden, wenn sie feststellen, dass in den Vertragsbedingungen bestimmter beruflicher Sektoren ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien besteht.

Berufsverbände und überberufliche Verbände können die Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses "Missbräuchliche Klauseln" einholen in Bezug auf Muster von Verträgen, die in ihrem beruflichen Sektor geschlossen werden.

In den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Fällen erkennt der Besondere Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" über Klauseln und Bedingungen, die in Musterverträgen für bestimmte berufliche Sektoren verwendet werden. § 2 - Der Besondere Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" veröffentlicht keine Klauseln oder Bedingungen, die in ihren beruflichen Sektoren vertraulich oder sensibel sind." Art. 22 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.91/9 - § 1 - Der Besondere Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" gibt Empfehlungen ab zu: 1. Abänderungen der Artikel VI.91/4 und VI.91/5, 2. Formulierung und Auslegung von Klauseln oder Bedingungen, die in Musterverträgen für bestimmte berufliche Sektoren verwendet werden. § 2 - Im Rahmen seiner Zuständigkeiten kann der Besondere Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" den Ministern Änderungen der Vorschriften vorschlagen, die ihm wünschenswert erscheinen. § 3 - Jährlich erstellt und veröffentlicht der Besondere Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" einen Tätigkeitsbericht.

Dieser Bericht umfasst unter anderem den vollen Wortlaut seiner im Laufe des Jahres abgegebenen Empfehlungen und Vorschläge." Art. 23 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.91/10 - Alle vier Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der betreffenden Bestimmungen beurteilt der FÖD Wirtschaft die Umsetzung der Bestimmungen der Artikel VI.91/2 bis VI.91/6 und gegebenenfalls der Erlasse zur Ausführung der Artikel VI.91/1 und VI.91/7." Art. 24 - In Buch VI Titel 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird die Überschrift von Kapitel 2 wie folgt ersetzt: "KAPITEL 2 - Unlautere Marktpraktiken zwischen Unternehmen".

Art. 25 - In Kapitel 2, abgeändert durch Artikel 24, wird ein Artikel VI.103/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.103/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist ein "Geschäftsbeschluss" ein von einem Unternehmen getroffener Beschluss, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen, fortgesetzt oder aufgegeben, eine vollständige Zahlung oder Teilzahlung geleistet oder ein vertragliches Recht in Bezug auf ein Produkt ausgeübt werden soll, unabhängig davon, ob das Unternehmen daraufhin gehandelt oder nicht gehandelt hat." Art. 26 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Abschnitt 1, der die Artikel VI.104 und VI.104/1 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 1 - Unlautere Marktpraktiken".

Art. 27 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel VI.104/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.104/1 - Unlauter im Sinne von Artikel VI.104 sind insbesondere Marktpraktiken von Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die: 1. irreführend im Sinne der Artikel VI.105 bis VI.109 sind, 2. aggressiv im Sinne der Artikel VI.109/1 bis VI.109/3 sind, 3. einer Handlung förderlich sind, die als Nichteinhaltung des vorliegenden Buches oder in Anwendung der Artikel XV.83 bis 86 und XV.126 als Verstoß zu betrachten sind." Art. 28 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Abschnitt 2, der die Artikel VI.105, VI.105/1 und VI.106 bis VI.109 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2 - Irreführende Marktpraktiken".

Art. 29 - Artikel VI.105 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. VI.105 - Eine Marktpraktik gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben ein Unternehmen in Bezug auf einen oder mehrere der folgenden Punkte täuscht oder es zu täuschen geeignet ist und es in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einem Geschäftsbeschluss veranlasst, den es ansonsten nicht getroffen hätte: 1. Vorhandensein oder Art des Produkts, 2.wesentliche Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, Zubehör, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geographische oder kommerzielle Herkunft oder von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder Ergebnisse und wesentliche Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde, 3. Umfang der Verpflichtungen des Unternehmens, Beweggründe für die Marktpraktik und Art des Vertriebsverfahrens, Aussagen oder Symbole jeder Art, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmens oder des Produkts beziehen, 4.Preis, Art der Preisberechnung oder Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, 5. Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur, 6.Person, Eigenschaften und Rechte des Unternehmens oder seines Vertreters, wie Identität und Vermögen, Befähigungen, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen und gewerbliche, kommerzielle oder geistige Eigentumsrechte oder Auszeichnungen und Ehrungen, 7. Rechte des anderen Unternehmens oder Risiken, denen es ausgesetzt sein kann, 8.jegliche Art der Vermarktung eines Produkts, einschließlich vergleichender Werbung, die eine Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Produkt, einer Marke, einem Handelsnamen oder einem anderen Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers begründet, 9. Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die das Unternehmen im Rahmen eines sektoriellen Verhaltenskodexes, auf den es sich verpflichtet hat, eingegangen ist, sofern es sich nicht um eine Absichtserklärung, sondern um eine eindeutige Verpflichtung handelt, deren Einhaltung nachprüfbar ist, 10.Mitteilung von verleumderischen Angaben in Bezug auf ein anderes Unternehmen, seine Waren, seine Dienstleistungen oder seine Tätigkeit." Art. 30 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel VI.105/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.105/1 - Eine Marktpraktik gilt als irreführende Unterlassung, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die das andere Unternehmen je nach den Umständen benötigt, um einen informierten Geschäftsbeschluss zu treffen, und wenn diese Marktpraktik somit das andere Unternehmen zu einem Geschäftsbeschluss veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, den es ansonsten nicht getroffen hätte.

Eine Marktpraktik gilt auch als irreführende Unterlassung, wenn ein Unternehmen wesentliche Informationen gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn es den Zweck der Marktpraktik nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und wenn dies jeweils ein anderes Unternehmen zu einem Geschäftsbeschluss veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, den es ansonsten nicht getroffen hätte.

Werden durch das für die Marktpraktik verwendete Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt, so werden diese Beschränkungen und alle Maßnahmen, die das Unternehmen getroffen hat, um die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, berücksichtigt." Art. 31 - Artikel VI.108 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Der Artikel wird zu Artikel VI.109/3 umnummeriert.

Art. 32 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Abschnitt 3, der die Artikel VI.109/1, VI.109/2 und VI.109/3 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 3 - Aggressive Marktpraktiken".

Art. 33 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 32, wird ein Artikel VI.109/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.109/1 - Eine Marktpraktik gilt als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit eines Unternehmens in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieses Unternehmen dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, einen Geschäftsbeschluss zu treffen, den es andernfalls nicht getroffen hätte.

Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist unter unzulässiger Beeinflussung Folgendes zu verstehen: Ausnutzung einer Machtposition gegenüber einem anderen Unternehmen zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die die Fähigkeit des Unternehmens zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt." Art. 34 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel VI.109/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.109/2 - Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Marktpraktik die Mittel der Belästigung, der Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder der unzulässigen Beeinflussung eingesetzt werden, ist abzustellen auf: 1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer des Einsatzes der Marktpraktik, 2.Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen, 3. Ausnutzung durch das Unternehmen in Kenntnis der Sachlage von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des anderen Unternehmens beeinträchtigen, um den Beschluss dieses Unternehmens in Bezug auf das Produkt zu beeinflussen, 4.finanziell belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen das Unternehmen das andere Unternehmen an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Unternehmen zu wechseln, 5. Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen, 6.vertragliche Position eines Unternehmens gegenüber dem anderen Unternehmen." Art. 35 - Artikel XV.83 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: a) Eine Nummer 13/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "13/1.von Artikel VI.104/1 Nr. 1 und 2 in Bezug auf unlautere Marktpraktiken zwischen Unternehmen,". b) Nummer 15 wird wie folgt ersetzt: "15.von Artikel VI.109/3 in Bezug auf Zwangskäufe,".

Art. 36 - Artikel XVII.7 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.2 werden die Wörter "des Generaldirektors der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung" durch die Wörter "des Generaldirektors der Generaldirektion Wirtschaftsinspektion" ersetzt. b) Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "2/1.der für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen Minister, gemeinsam, wenn der Antrag eine in den Artikeln VI.91/2 bis VI.91/6 erwähnte Handlung betrifft,". c) Eine Nummer 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "2/2.der für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen Minister, gemeinsam, wenn der Antrag eine in Artikel VI.104/1 Nr. 1 und 2 erwähnte Handlung betrifft,".

Art. 37 - In Artikel XVII.12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden die Wörter "durch Artikel VI.84" durch die Wörter "durch die Artikel VI.84 und VI.91/6" ersetzt.

Art. 38 - Unbeschadet der Bestimmung der Artikel VI.91/7 Absatz 3 und Artikel VI.91/9 § 3 des Wirtschaftsgesetzbuches, einfügt durch die Artikel 20 beziehungsweise 22 des vorliegenden Gesetzes, wird das vorliegende Gesetz zwei Jahre nach dem in Artikel 39 Absatz 3 festgelegten Inkrafttreten einer ersten Beurteilung unterzogen. Der König übermittelt zu diesem Zweck einen Bericht an die Abgeordnetenkammer.

Art. 39 - Die Artikel 24 bis 35 und 36 Buchstabe a) und c) treten am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat, in dem das vorliegende Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft. [Die Artikel 2 bis 11 treten an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Dezember 2020 in Kraft.] [Wenn die in den Artikeln 2 und 5 bis 11 aufgeführten Abänderungen durch den Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 zur Abänderung von Buch I "Begriffsbestimmungen" und Buch XV "Rechtsdurchsetzung" und zur Ersetzung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" des Wirtschaftsgesetzbuches in das Wirtschaftsgesetzbuch aufgenommen wurden, werden in Abweichung von Absatz 2 die Artikel 2 und 5 bis 11 am Tag vor dem Inkrafttreten des vorerwähnten Königlichen Erlasses aufgehoben.] Die Artikel 12 bis 23, 36 Buchstabe b), 37 und 38 treten am ersten Tag des neunzehnten Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt für Verträge in Kraft, die nach diesem Datum abgeschlossen, erneuert oder geändert werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für Verträge, die zu diesem Zeitpunkt laufen. [Art. 39 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 27. Mai 2020 (B.S. vom 29. Mai 2020); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 27. Mai 2020 (B.S. vom 29. Mai 2020)] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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