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Loi modifiant le Code de droit économique en ce qui concerne les abus de dépendance économique, les clauses abusives et les pratiques du marché déloyales entre entreprises. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet houdende wijziging van het Wetboek van Economisch Recht met betrekking tot misbruiken van economische afhankelijkheid, onrechtmatige bedingen en oneerlijke marktpraktijken tussen ondernemingen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 AVRIL 2019. - Loi modifiant le Code de droit économique en ce qui concerne les abus de dépendance économique, les clauses abusives et les pratiques du marché déloyales entre entreprises. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 APRIL 2019. - Wet houdende wijziging van het Wetboek van Economisch Recht met betrekking tot misbruiken van economische afhankelijkheid, onrechtmatige bedingen en oneerlijke marktpraktijken tussen ondernemingen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 4 avril 2019 modifiant le Code de droit | de wet van 4 april 2019 houdende wijziging van het Wetboek van |
économique en ce qui concerne les abus de dépendance économique, les | Economisch Recht met betrekking tot misbruiken van economische |
clauses abusives et les pratiques du marché déloyales entre | afhankelijkheid, onrechtmatige bedingen en oneerlijke marktpraktijken |
entreprises (Moniteur belge du 24 mai 2019), telle qu'elle a été | tussen ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 24 mei 2019), zoals ze |
werd gewijzigd bij de wet van 27 mei 2020 tot wijziging van de wetten | |
modifiée par la loi du 27 mai 2020 modifiant les lois du 4 avril 2019 | van 4 april 2019 houdende wijziging van het Wetboek van Economisch |
modifiant le Code de droit économique en ce qui concerne les abus de | Recht met betrekking tot misbruiken van economische afhankelijkheid, |
dépendance économique, les clauses abusives et les pratiques du marché | onrechtmatige bedingen en oneerlijke marktpraktijken tussen |
déloyales entre entreprises et du 2 mai 2019 portant modifications du | ondernemingen en van 2 mei 2019 houdende wijzigingen van boek I |
livre Ier 'Définitions', du livre XV 'Application de la loi' et | 'Definities', van boek XV 'Rechtshandhaving' en vervanging van boek IV |
remplacement du livre IV 'Protection de la concurrence' du Code de | 'Bescherming van de mededinging' van het Wetboek van economisch recht |
droit économique (Moniteur belge du 29 mai 2020). | (Belgisch Staatsblad van 29 mei 2020). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
4. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches in | 4. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches in |
Bezug auf den Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit, | Bezug auf den Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit, |
missbräuchliche Klauseln und unlautere Marktpraktiken zwischen | missbräuchliche Klauseln und unlautere Marktpraktiken zwischen |
Unternehmen | Unternehmen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel I.6 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 2 - Artikel I.6 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 3. April 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juni | Gesetz vom 3. April 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juni |
2016 und 15. April 2018, wird durch eine Nummer 4 mit folgendem | 2016 und 15. April 2018, wird durch eine Nummer 4 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"4. Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit: Position der | "4. Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit: Position der |
Abhängigkeit eines Unternehmens gegenüber einem oder mehreren anderen | Abhängigkeit eines Unternehmens gegenüber einem oder mehreren anderen |
Unternehmen, die durch das Fehlen einer vernünftigen gleichwertigen | Unternehmen, die durch das Fehlen einer vernünftigen gleichwertigen |
Alternative gekennzeichnet ist, die innerhalb eines angemessenen | Alternative gekennzeichnet ist, die innerhalb eines angemessenen |
Zeitraums, unter angemessenen Bedingungen und zu angemessenen Kosten | Zeitraums, unter angemessenen Bedingungen und zu angemessenen Kosten |
verfügbar ist, wodurch letzteres/jedes der letzteren Unternehmen | verfügbar ist, wodurch letzteres/jedes der letzteren Unternehmen |
Leistungen oder Bedingungen aufzwingen kann, die unter normalen | Leistungen oder Bedingungen aufzwingen kann, die unter normalen |
Marktbedingungen nicht erreicht werden könnten." | Marktbedingungen nicht erreicht werden könnten." |
Art. 3 - In Artikel I.22 Nr.1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 3 - In Artikel I.22 Nr.1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 6. Juni 2017, werden die Wörter "und/oder gegen Artikel | das Gesetz vom 6. Juni 2017, werden die Wörter "und/oder gegen Artikel |
IV.1 oder Artikel IV.2" durch die Wörter "und/oder gegen Artikel IV.1, | IV.1 oder Artikel IV.2" durch die Wörter "und/oder gegen Artikel IV.1, |
IV.2 oder IV.2/1" ersetzt. | IV.2 oder IV.2/1" ersetzt. |
Art. 4 - In Buch IV Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 4 - In Buch IV Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird ein Artikel IV.2/1 | eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird ein Artikel IV.2/1 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. IV.2/1 - Es ist für ein oder mehrere Unternehmen verboten, eine | "Art. IV.2/1 - Es ist für ein oder mehrere Unternehmen verboten, eine |
Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit, in der sich ein oder | Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit, in der sich ein oder |
mehrere Unternehmen ihm oder ihnen gegenüber befindet/befinden, | mehrere Unternehmen ihm oder ihnen gegenüber befindet/befinden, |
missbräuchlich ausnutzen, wenn dadurch auf dem betreffenden belgischen | missbräuchlich ausnutzen, wenn dadurch auf dem betreffenden belgischen |
Markt oder einem wesentlichen Teil davon der Wettbewerb beeinträchtigt | Markt oder einem wesentlichen Teil davon der Wettbewerb beeinträchtigt |
werden kann. | werden kann. |
Als missbräuchliche Praxis kann angesehen werden: | Als missbräuchliche Praxis kann angesehen werden: |
1. Ablehnung eines Verkaufs, eines Kaufs oder anderer | 1. Ablehnung eines Verkaufs, eines Kaufs oder anderer |
Geschäftsbedingungen, | Geschäftsbedingungen, |
2. unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen | 2. unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen |
Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen, | Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen, |
3. Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen | 3. Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen |
Entwicklung zum Schaden der Verbraucher, | Entwicklung zum Schaden der Verbraucher, |
4. Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen | 4. Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen |
Leistungen gegenüber Wirtschaftspartnern, wodurch diese im Wettbewerb | Leistungen gegenüber Wirtschaftspartnern, wodurch diese im Wettbewerb |
benachteiligt werden, | benachteiligt werden, |
5. an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die | 5. an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die |
Wirtschaftspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich | Wirtschaftspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich |
noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen." | noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen." |
Art. 5 - In Artikel IV.3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - In Artikel IV.3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 3. April 2013, werden die Wörter "In Artikel IV.1 § 1 und | Gesetz vom 3. April 2013, werden die Wörter "In Artikel IV.1 § 1 und |
in Artikel IV.2 erwähnte Praktiken" durch die Wörter "In den Artikeln | in Artikel IV.2 erwähnte Praktiken" durch die Wörter "In den Artikeln |
IV.1 § 1, IV.2 und IV.2/1 erwähnte Praktiken" ersetzt. | IV.1 § 1, IV.2 und IV.2/1 erwähnte Praktiken" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel IV.41 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel IV.41 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 3. April 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 3. April 2013, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 2 werden die Wörter "im Fall eines Verstoßes gegen Artikel | a) In Nr. 2 werden die Wörter "im Fall eines Verstoßes gegen Artikel |
IV.1 § 1, IV.2 oder IV.10 § 1" durch die Wörter "im Fall eines | IV.1 § 1, IV.2 oder IV.10 § 1" durch die Wörter "im Fall eines |
Verstoßes gegen Artikel IV.1 § 1, IV.2, IV.2/1 oder IV.10 § 1" | Verstoßes gegen Artikel IV.1 § 1, IV.2, IV.2/1 oder IV.10 § 1" |
ersetzt. | ersetzt. |
b) In Nr. 4 werden die Wörter "im Fall eines Verstoßes gegen Artikel | b) In Nr. 4 werden die Wörter "im Fall eines Verstoßes gegen Artikel |
IV.1 § 1, IV.2 oder IV.10 § 1" durch die Wörter "im Fall eines | IV.1 § 1, IV.2 oder IV.10 § 1" durch die Wörter "im Fall eines |
Verstoßes gegen Artikel IV.1 § 1, IV.2, IV.2/1 oder IV.10 § 1" | Verstoßes gegen Artikel IV.1 § 1, IV.2, IV.2/1 oder IV.10 § 1" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel IV.44 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 7 - In Artikel IV.44 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 3. April 2013, werden die Wörter "die Artikel IV.1 § 1 und | Gesetz vom 3. April 2013, werden die Wörter "die Artikel IV.1 § 1 und |
IV.2" durch die Wörter "die Artikel IV.1 § 1, IV.2 und IV.2/1" | IV.2" durch die Wörter "die Artikel IV.1 § 1, IV.2 und IV.2/1" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel IV.51 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 8 - In Artikel IV.51 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 3. April 2013, werden die Wörter "einer Untersuchung auf | Gesetz vom 3. April 2013, werden die Wörter "einer Untersuchung auf |
der Grundlage von Artikel IV.1 oder IV.2" durch die Wörter "einer | der Grundlage von Artikel IV.1 oder IV.2" durch die Wörter "einer |
Untersuchung auf der Grundlage von Artikel IV.1, IV.2 oder IV.2/1" | Untersuchung auf der Grundlage von Artikel IV.1, IV.2 oder IV.2/1" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 9 - Artikel IV.70 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel IV.70 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 3. April 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni | Gesetz vom 3. April 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni |
2017, wird wie folgt ersetzt: | 2017, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. IV.70 - § 1 - Wenn das Wettbewerbskollegium eine in Artikel | "Art. IV.70 - § 1 - Wenn das Wettbewerbskollegium eine in Artikel |
IV.48 Nr. 1 erwähnte Entscheidung trifft, kann es gegen beteiligte | IV.48 Nr. 1 erwähnte Entscheidung trifft, kann es gegen beteiligte |
Unternehmen und Unternehmensvereinigungen jeweils Geldbußen in Höhe | Unternehmen und Unternehmensvereinigungen jeweils Geldbußen in Höhe |
von bis zu 10 Prozent ihres Umsatzes festsetzen. Außerdem kann es auf | von bis zu 10 Prozent ihres Umsatzes festsetzen. Außerdem kann es auf |
Antrag des Auditors durch dieselbe Entscheidung gegen beteiligte | Antrag des Auditors durch dieselbe Entscheidung gegen beteiligte |
Unternehmen und Unternehmensvereinigungen wegen Nichteinhaltung seiner | Unternehmen und Unternehmensvereinigungen wegen Nichteinhaltung seiner |
Entscheidung jeweils Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 | Entscheidung jeweils Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 |
Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag Verzug ab | Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag Verzug ab |
dem in seiner Entscheidung bestimmten Zeitpunkt festsetzen. | dem in seiner Entscheidung bestimmten Zeitpunkt festsetzen. |
Diese Geldbußen und Zwangsgelder können außerdem bei Anwendung der | Diese Geldbußen und Zwangsgelder können außerdem bei Anwendung der |
Artikel IV.48 Nr. 3 und 4 und IV.49 § 2 und bei Nichteinhaltung der in | Artikel IV.48 Nr. 3 und 4 und IV.49 § 2 und bei Nichteinhaltung der in |
den Artikeln IV.61 § 2 Nr. 1 und IV.62 §§ 6 und 7 erwähnten | den Artikeln IV.61 § 2 Nr. 1 und IV.62 §§ 6 und 7 erwähnten |
Entscheidungen auferlegt werden. | Entscheidungen auferlegt werden. |
§ 2 - Betrifft die Entscheidung oder das Verfahren die missbräuchliche | § 2 - Betrifft die Entscheidung oder das Verfahren die missbräuchliche |
Ausnutzung einer Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne | Ausnutzung einer Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne |
von Artikel IV.2/1, so darf in Abweichung von § 1 die in § 1 erwähnte | von Artikel IV.2/1, so darf in Abweichung von § 1 die in § 1 erwähnte |
Geldbuße 2 Prozent des Umsatzes des beteiligten Unternehmens oder der | Geldbuße 2 Prozent des Umsatzes des beteiligten Unternehmens oder der |
beteiligten Unternehmensvereinigung nicht übersteigen und beträgt das | beteiligten Unternehmensvereinigung nicht übersteigen und beträgt das |
in § 1 erwähnte Zwangsgeld bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen | in § 1 erwähnte Zwangsgeld bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen |
Tagesumsatzes für jeden Tag Verzug ab dem vom Wettbewerbskollegium | Tagesumsatzes für jeden Tag Verzug ab dem vom Wettbewerbskollegium |
festgesetzten Zeitpunkt. | festgesetzten Zeitpunkt. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach |
Konsultierung der Belgischen Wettbewerbsbehörde und der in Artikel | Konsultierung der Belgischen Wettbewerbsbehörde und der in Artikel |
IV.39 erwähnten Wettbewerbskommission die Obergrenze der Geldbußen | IV.39 erwähnten Wettbewerbskommission die Obergrenze der Geldbußen |
erhöhen. | erhöhen. |
Alle drei Jahre führt die Belgische Wettbewerbsbehörde eine | Alle drei Jahre führt die Belgische Wettbewerbsbehörde eine |
Beurteilung der Obergrenze der Geldbußen durch, um festzustellen, ob | Beurteilung der Obergrenze der Geldbußen durch, um festzustellen, ob |
diese Obergrenze ausreichend abschreckende Geldbußen ermöglicht. | diese Obergrenze ausreichend abschreckende Geldbußen ermöglicht. |
§ 3 - Die Belgische Wettbewerbsbehörde kann eine nach einem Verstoß | § 3 - Die Belgische Wettbewerbsbehörde kann eine nach einem Verstoß |
gegen das Wettbewerbsrecht erfolgende Schadenersatzzahlung, die | gegen das Wettbewerbsrecht erfolgende Schadenersatzzahlung, die |
infolge eines Vergleichs geleistet wird, bevor die Wettbewerbsbehörde | infolge eines Vergleichs geleistet wird, bevor die Wettbewerbsbehörde |
die Verhängung einer Geldbuße beschließt, als mildernden Umstand | die Verhängung einer Geldbuße beschließt, als mildernden Umstand |
berücksichtigen. | berücksichtigen. |
§ 4 - Verstöße gegen Artikel IV.1 § 4 werden mit einer administrativen | § 4 - Verstöße gegen Artikel IV.1 § 4 werden mit einer administrativen |
Geldbuße von 100 bis zu 10.000 EUR geahndet. | Geldbuße von 100 bis zu 10.000 EUR geahndet. |
§ 5 - In den Paragraphen 1, 2 und 4 erwähnte Geldbußen und | § 5 - In den Paragraphen 1, 2 und 4 erwähnte Geldbußen und |
Zwangsgelder sind nicht steuerlich abzugsfähig." | Zwangsgelder sind nicht steuerlich abzugsfähig." |
Art. 10 - Artikel IV.73 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 10 - Artikel IV.73 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. IV.73 - § 1 - Das Wettbewerbskollegium kann in Artikel IV.70 § 1 | "Art. IV.73 - § 1 - Das Wettbewerbskollegium kann in Artikel IV.70 § 1 |
erwähnte Zwangsgelder auferlegen, um die Einhaltung von vorläufigen | erwähnte Zwangsgelder auferlegen, um die Einhaltung von vorläufigen |
Maßnahmen, die es gemäß Artikel IV.64 ergriffen hat, und des in | Maßnahmen, die es gemäß Artikel IV.64 ergriffen hat, und des in |
Artikel IV.41 § 2 Absatz 3 erwähnten Beschlusses zu gewährleisten. | Artikel IV.41 § 2 Absatz 3 erwähnten Beschlusses zu gewährleisten. |
In diesem letzten Fall kann das Zwangsgeld im Laufe der Untersuchung | In diesem letzten Fall kann das Zwangsgeld im Laufe der Untersuchung |
auferlegt werden. | auferlegt werden. |
§ 2 - Betreffen die vorläufigen Maßnahmen die missbräuchliche | § 2 - Betreffen die vorläufigen Maßnahmen die missbräuchliche |
Ausnutzung einer Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne | Ausnutzung einer Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne |
von Artikel IV.2/1, ist in Abweichung von § 1 das in Artikel IV.70 § 2 | von Artikel IV.2/1, ist in Abweichung von § 1 das in Artikel IV.70 § 2 |
erwähnte Zwangsgeld anwendbar." | erwähnte Zwangsgeld anwendbar." |
Art. 11 - In Artikel IV.77 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 11 - In Artikel IV.77 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 6. Juni 2017, werden die Wörter "zur Anwendung der Artikel | Gesetz vom 6. Juni 2017, werden die Wörter "zur Anwendung der Artikel |
IV.1 und IV.2" durch die Wörter "zur Anwendung der Artikel IV.1, IV.2 | IV.1 und IV.2" durch die Wörter "zur Anwendung der Artikel IV.1, IV.2 |
und IV.2/1" ersetzt. | und IV.2/1" ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel VI.17/1 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 12 - In Artikel VI.17/1 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter | eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter |
"VI.105 Nr. 1" durch die Wörter "VI.105 bis VI.109" ersetzt. | "VI.105 Nr. 1" durch die Wörter "VI.105 bis VI.109" ersetzt. |
Art. 13 - In Buch VI desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 13 - In Buch VI desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird ein Titel 3/1 mit folgender | Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird ein Titel 3/1 mit folgender |
Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
"Titel 3/1 - Verträge zwischen Unternehmen". | "Titel 3/1 - Verträge zwischen Unternehmen". |
Art. 14 - In Titel 3/1, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel | Art. 14 - In Titel 3/1, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel |
VI.91/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | VI.91/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VI.91/1 - § 1 - Vorliegender Titel ist nicht auf | "Art. VI.91/1 - § 1 - Vorliegender Titel ist nicht auf |
Finanzdienstleistungen anwendbar. | Finanzdienstleistungen anwendbar. |
Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass und auf | Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass und auf |
Stellungnahme der Belgischen Nationalbank und der FSMA kann der König | Stellungnahme der Belgischen Nationalbank und der FSMA kann der König |
bestimmte Bestimmungen des vorliegenden Titels auf | bestimmte Bestimmungen des vorliegenden Titels auf |
Finanzdienstleistungen, die Er bestimmt, für anwendbar erklären. | Finanzdienstleistungen, die Er bestimmt, für anwendbar erklären. |
§ 2 - Vorliegender Titel ist nicht auf öffentliche Aufträge und sich | § 2 - Vorliegender Titel ist nicht auf öffentliche Aufträge und sich |
daraus ergebende Verträge anwendbar. | daraus ergebende Verträge anwendbar. |
Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann der König | Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann der König |
bestimmte Bestimmungen des vorliegenden Titels auf öffentliche | bestimmte Bestimmungen des vorliegenden Titels auf öffentliche |
Aufträge und sich daraus ergebende Verträge, die Er bestimmt, für | Aufträge und sich daraus ergebende Verträge, die Er bestimmt, für |
anwendbar erklären." | anwendbar erklären." |
Art. 15 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/2 mit | Art. 15 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VI.91/2 - Sind alle oder einige Klauseln eines Vertrags | "Art. VI.91/2 - Sind alle oder einige Klauseln eines Vertrags |
schriftlich niedergelegt, so müssen sie klar und verständlich | schriftlich niedergelegt, so müssen sie klar und verständlich |
abgefasst sein. | abgefasst sein. |
Ein Vertrag kann unter anderem aufgrund der Marktpraktiken, die | Ein Vertrag kann unter anderem aufgrund der Marktpraktiken, die |
unmittelbar damit zusammenhängen, ausgelegt werden." | unmittelbar damit zusammenhängen, ausgelegt werden." |
Art. 16 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/3 mit | Art. 16 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/3 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VI.91/3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels sind | "Art. VI.91/3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels sind |
Klauseln in Verträgen zwischen Unternehmen missbräuchlich, wenn sie | Klauseln in Verträgen zwischen Unternehmen missbräuchlich, wenn sie |
für sich allein oder in Verbindung mit einer oder mehreren anderen | für sich allein oder in Verbindung mit einer oder mehreren anderen |
Klauseln ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und | Klauseln ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und |
Verpflichtungen der Parteien bewirken. | Verpflichtungen der Parteien bewirken. |
§ 2 - Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unter | § 2 - Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unter |
Einbeziehung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände, der | Einbeziehung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände, der |
allgemeinen wirtschaftlichen Grundlage des Vertrags, der anwendbaren | allgemeinen wirtschaftlichen Grundlage des Vertrags, der anwendbaren |
Handelsbräuche und aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder | Handelsbräuche und aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder |
eines anderen Vertrags, von dem er abhängt, zum Zeitpunkt des | eines anderen Vertrags, von dem er abhängt, zum Zeitpunkt des |
Vertragsabschlusses beurteilt unter Berücksichtigung der Art der | Vertragsabschlusses beurteilt unter Berücksichtigung der Art der |
Produkte, auf die der Vertrag sich bezieht. | Produkte, auf die der Vertrag sich bezieht. |
Zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit wird ebenfalls die in Artikel | Zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit wird ebenfalls die in Artikel |
VI.91/2 Absatz 1 erwähnte Anforderung der Klarheit und | VI.91/2 Absatz 1 erwähnte Anforderung der Klarheit und |
Verständlichkeit der Klausel berücksichtigt. | Verständlichkeit der Klausel berücksichtigt. |
Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den | Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den |
Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen Preis | Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen Preis |
beziehungsweise Entgelt und Produkten, die die Gegenleistung | beziehungsweise Entgelt und Produkten, die die Gegenleistung |
darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst | darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst |
sind." | sind." |
Art. 17 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/4 mit | Art. 17 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/4 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VI.91/4 - Missbräuchlich sind Klauseln, die darauf abzielen: | "Art. VI.91/4 - Missbräuchlich sind Klauseln, die darauf abzielen: |
1. eine unwiderrufliche Verpflichtung der anderen Partei vorzusehen, | 1. eine unwiderrufliche Verpflichtung der anderen Partei vorzusehen, |
während die Erbringung der Leistungen des Unternehmens an eine | während die Erbringung der Leistungen des Unternehmens an eine |
Bedingung geknüpft ist, deren Eintritt nur von diesem Unternehmen | Bedingung geknüpft ist, deren Eintritt nur von diesem Unternehmen |
abhängt, | abhängt, |
2. dem Unternehmen das einseitige Recht zuzugestehen, die Auslegung | 2. dem Unternehmen das einseitige Recht zuzugestehen, die Auslegung |
einer Vertragsklausel vorzunehmen, | einer Vertragsklausel vorzunehmen, |
3. im Streitfall die andere Partei davon abzuhalten, irgendein | 3. im Streitfall die andere Partei davon abzuhalten, irgendein |
Rechtsmittel gegen das Unternehmen einzulegen, | Rechtsmittel gegen das Unternehmen einzulegen, |
4. unwiderlegbar die Kenntnis oder die Annahme durch die andere Partei | 4. unwiderlegbar die Kenntnis oder die Annahme durch die andere Partei |
von Klauseln festzustellen, von denen diese vor Vertragsabschluss | von Klauseln festzustellen, von denen diese vor Vertragsabschluss |
nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte." | nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte." |
Art. 18 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/5 mit | Art. 18 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/5 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VI.91/5 - Vorbehaltlich des Gegenbeweises sind Klauseln | "Art. VI.91/5 - Vorbehaltlich des Gegenbeweises sind Klauseln |
missbräuchlich, die darauf abzielen: | missbräuchlich, die darauf abzielen: |
1. dem Unternehmen zu erlauben, einseitig ohne triftigen Grund Preis, | 1. dem Unternehmen zu erlauben, einseitig ohne triftigen Grund Preis, |
Merkmale oder Bedingungen des Vertrags zu ändern, | Merkmale oder Bedingungen des Vertrags zu ändern, |
2. einen befristeten Vertrag ohne Angabe einer angemessenen | 2. einen befristeten Vertrag ohne Angabe einer angemessenen |
Kündigungsfrist stillschweigend zu verlängern oder zu erneuern, | Kündigungsfrist stillschweigend zu verlängern oder zu erneuern, |
3. ohne Gegenleistung das wirtschaftliche Risiko auf eine Partei | 3. ohne Gegenleistung das wirtschaftliche Risiko auf eine Partei |
abzuwälzen, obwohl es normalerweise von dem anderen Unternehmen oder | abzuwälzen, obwohl es normalerweise von dem anderen Unternehmen oder |
einer anderen Vertragspartei getragen würde, | einer anderen Vertragspartei getragen würde, |
4. die gesetzlichen Ansprüche einer Partei ungebührlich auszuschließen | 4. die gesetzlichen Ansprüche einer Partei ungebührlich auszuschließen |
oder einzuschränken, wenn das andere Unternehmen eine der | oder einzuschränken, wenn das andere Unternehmen eine der |
vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllt oder | vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllt oder |
mangelhaft erfüllt, | mangelhaft erfüllt, |
5. unbeschadet des Artikels 1184 des Zivilgesetzbuches die Parteien | 5. unbeschadet des Artikels 1184 des Zivilgesetzbuches die Parteien |
ohne Angabe einer angemessenen Kündigungsfrist zu verpflichten, | ohne Angabe einer angemessenen Kündigungsfrist zu verpflichten, |
6. das Unternehmen von seiner Haftung zu befreien bei arglistiger | 6. das Unternehmen von seiner Haftung zu befreien bei arglistiger |
Täuschung oder schwerwiegendem Fehler seinerseits oder seitens seiner | Täuschung oder schwerwiegendem Fehler seinerseits oder seitens seiner |
Angestellten oder, außer in Fällen höherer Gewalt, bei Nichterfüllung | Angestellten oder, außer in Fällen höherer Gewalt, bei Nichterfüllung |
der wesentlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag, | der wesentlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag, |
7. die Beweismittel einzuschränken, die die andere Partei anwenden | 7. die Beweismittel einzuschränken, die die andere Partei anwenden |
kann, | kann, |
8. bei Nichterfüllung oder Verzögerungen bei der Erfüllung der | 8. bei Nichterfüllung oder Verzögerungen bei der Erfüllung der |
Verpflichtungen der anderen Partei Schadenersatzbeträge festzulegen, | Verpflichtungen der anderen Partei Schadenersatzbeträge festzulegen, |
die offensichtlich über den möglicherweise vom Unternehmen erlittenen | die offensichtlich über den möglicherweise vom Unternehmen erlittenen |
Schaden hinausgehen." | Schaden hinausgehen." |
Art. 19 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/6 mit | Art. 19 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/6 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VI.91/6 - Missbräuchliche Klauseln sind verboten und nichtig. | "Art. VI.91/6 - Missbräuchliche Klauseln sind verboten und nichtig. |
Der Vertrag bleibt für die Parteien bindend, wenn er ohne die | Der Vertrag bleibt für die Parteien bindend, wenn er ohne die |
missbräuchlichen Klauseln bestehen kann." | missbräuchlichen Klauseln bestehen kann." |
Art. 20 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/7 mit | Art. 20 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/7 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VI.91/7 - Zur Gewährleistung des Gleichgewichts zwischen den | "Art. VI.91/7 - Zur Gewährleistung des Gleichgewichts zwischen den |
Rechten und Verpflichtungen der Parteien beim Verkauf von Produkten | Rechten und Verpflichtungen der Parteien beim Verkauf von Produkten |
oder zur Gewährleistung der Redlichkeit der Geschäfte zwischen | oder zur Gewährleistung der Redlichkeit der Geschäfte zwischen |
Unternehmen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Unternehmen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
und auf gemeinsamen Vorschlag der für Wirtschaft und für Mittelstand | und auf gemeinsamen Vorschlag der für Wirtschaft und für Mittelstand |
zuständigen Minister für berufliche Sektoren oder für Kategorien von | zuständigen Minister für berufliche Sektoren oder für Kategorien von |
Produkten, die Er bestimmt, die Artikel VI.91/4 und VI.91/5 ergänzen. | Produkten, die Er bestimmt, die Artikel VI.91/4 und VI.91/5 ergänzen. |
Bevor die Minister einen Erlass zur Ausführung von Absatz 1 | Bevor die Minister einen Erlass zur Ausführung von Absatz 1 |
vorschlagen, konsultieren sie den Hohen Rat für Selbständige und KMB | vorschlagen, konsultieren sie den Hohen Rat für Selbständige und KMB |
und den in Artikel VI.86 erwähnten Besonderen Beratungsausschuss | und den in Artikel VI.86 erwähnten Besonderen Beratungsausschuss |
"Missbräuchliche Klauseln", wobei sie eine für die Abgabe der | "Missbräuchliche Klauseln", wobei sie eine für die Abgabe der |
Stellungnahme angemessene Frist bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist | Stellungnahme angemessene Frist bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist |
ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. | ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. |
Die für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen Minister legen der | Die für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen Minister legen der |
Abgeordnetenkammer alle vier Jahre einen Bericht über die Anwendung | Abgeordnetenkammer alle vier Jahre einen Bericht über die Anwendung |
von Absatz 1 vor." | von Absatz 1 vor." |
Art. 21 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/8 mit | Art. 21 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/8 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VI.91/8 - § 1 - Gegebenenfalls kann der Besondere | "Art. VI.91/8 - § 1 - Gegebenenfalls kann der Besondere |
Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" vom Minister oder von | Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" vom Minister oder von |
dem für Mittelstand zuständigen Minister hinzugezogen werden, wenn sie | dem für Mittelstand zuständigen Minister hinzugezogen werden, wenn sie |
feststellen, dass in den Vertragsbedingungen bestimmter beruflicher | feststellen, dass in den Vertragsbedingungen bestimmter beruflicher |
Sektoren ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen | Sektoren ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen |
der Parteien besteht. | der Parteien besteht. |
Berufsverbände und überberufliche Verbände können die Stellungnahme | Berufsverbände und überberufliche Verbände können die Stellungnahme |
des Besonderen Beratungsausschusses "Missbräuchliche Klauseln" | des Besonderen Beratungsausschusses "Missbräuchliche Klauseln" |
einholen in Bezug auf Muster von Verträgen, die in ihrem beruflichen | einholen in Bezug auf Muster von Verträgen, die in ihrem beruflichen |
Sektor geschlossen werden. | Sektor geschlossen werden. |
In den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Fällen erkennt der | In den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Fällen erkennt der |
Besondere Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" über Klauseln | Besondere Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" über Klauseln |
und Bedingungen, die in Musterverträgen für bestimmte berufliche | und Bedingungen, die in Musterverträgen für bestimmte berufliche |
Sektoren verwendet werden. | Sektoren verwendet werden. |
§ 2 - Der Besondere Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" | § 2 - Der Besondere Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" |
veröffentlicht keine Klauseln oder Bedingungen, die in ihren | veröffentlicht keine Klauseln oder Bedingungen, die in ihren |
beruflichen Sektoren vertraulich oder sensibel sind." | beruflichen Sektoren vertraulich oder sensibel sind." |
Art. 22 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/9 mit | Art. 22 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/9 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VI.91/9 - § 1 - Der Besondere Beratungsausschuss | "Art. VI.91/9 - § 1 - Der Besondere Beratungsausschuss |
"Missbräuchliche Klauseln" gibt Empfehlungen ab zu: | "Missbräuchliche Klauseln" gibt Empfehlungen ab zu: |
1. Abänderungen der Artikel VI.91/4 und VI.91/5, | 1. Abänderungen der Artikel VI.91/4 und VI.91/5, |
2. Formulierung und Auslegung von Klauseln oder Bedingungen, die in | 2. Formulierung und Auslegung von Klauseln oder Bedingungen, die in |
Musterverträgen für bestimmte berufliche Sektoren verwendet werden. | Musterverträgen für bestimmte berufliche Sektoren verwendet werden. |
§ 2 - Im Rahmen seiner Zuständigkeiten kann der Besondere | § 2 - Im Rahmen seiner Zuständigkeiten kann der Besondere |
Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" den Ministern Änderungen | Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" den Ministern Änderungen |
der Vorschriften vorschlagen, die ihm wünschenswert erscheinen. | der Vorschriften vorschlagen, die ihm wünschenswert erscheinen. |
§ 3 - Jährlich erstellt und veröffentlicht der Besondere | § 3 - Jährlich erstellt und veröffentlicht der Besondere |
Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" einen Tätigkeitsbericht. | Beratungsausschuss "Missbräuchliche Klauseln" einen Tätigkeitsbericht. |
Dieser Bericht umfasst unter anderem den vollen Wortlaut seiner im | Dieser Bericht umfasst unter anderem den vollen Wortlaut seiner im |
Laufe des Jahres abgegebenen Empfehlungen und Vorschläge." | Laufe des Jahres abgegebenen Empfehlungen und Vorschläge." |
Art. 23 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/10 mit | Art. 23 - In denselben Titel 3/1 wird ein Artikel VI.91/10 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VI.91/10 - Alle vier Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der | "Art. VI.91/10 - Alle vier Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der |
betreffenden Bestimmungen beurteilt der FÖD Wirtschaft die Umsetzung | betreffenden Bestimmungen beurteilt der FÖD Wirtschaft die Umsetzung |
der Bestimmungen der Artikel VI.91/2 bis VI.91/6 und gegebenenfalls | der Bestimmungen der Artikel VI.91/2 bis VI.91/6 und gegebenenfalls |
der Erlasse zur Ausführung der Artikel VI.91/1 und VI.91/7." | der Erlasse zur Ausführung der Artikel VI.91/1 und VI.91/7." |
Art. 24 - In Buch VI Titel 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 24 - In Buch VI Titel 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird die Überschrift von Kapitel 2 | das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird die Überschrift von Kapitel 2 |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"KAPITEL 2 - Unlautere Marktpraktiken zwischen Unternehmen". | "KAPITEL 2 - Unlautere Marktpraktiken zwischen Unternehmen". |
Art. 25 - In Kapitel 2, abgeändert durch Artikel 24, wird ein Artikel | Art. 25 - In Kapitel 2, abgeändert durch Artikel 24, wird ein Artikel |
VI.103/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | VI.103/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VI.103/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist ein | "Art. VI.103/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist ein |
"Geschäftsbeschluss" ein von einem Unternehmen getroffener Beschluss, | "Geschäftsbeschluss" ein von einem Unternehmen getroffener Beschluss, |
ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen ein Vertrag | ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen ein Vertrag |
geschlossen, fortgesetzt oder aufgegeben, eine vollständige Zahlung | geschlossen, fortgesetzt oder aufgegeben, eine vollständige Zahlung |
oder Teilzahlung geleistet oder ein vertragliches Recht in Bezug auf | oder Teilzahlung geleistet oder ein vertragliches Recht in Bezug auf |
ein Produkt ausgeübt werden soll, unabhängig davon, ob das Unternehmen | ein Produkt ausgeübt werden soll, unabhängig davon, ob das Unternehmen |
daraufhin gehandelt oder nicht gehandelt hat." | daraufhin gehandelt oder nicht gehandelt hat." |
Art. 26 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Abschnitt 1, der die Artikel | Art. 26 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Abschnitt 1, der die Artikel |
VI.104 und VI.104/1 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: | VI.104 und VI.104/1 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Abschnitt 1 - Unlautere Marktpraktiken". | "Abschnitt 1 - Unlautere Marktpraktiken". |
Art. 27 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel | Art. 27 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel |
VI.104/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | VI.104/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VI.104/1 - Unlauter im Sinne von Artikel VI.104 sind | "Art. VI.104/1 - Unlauter im Sinne von Artikel VI.104 sind |
insbesondere Marktpraktiken von Unternehmen gegenüber anderen | insbesondere Marktpraktiken von Unternehmen gegenüber anderen |
Unternehmen, die: | Unternehmen, die: |
1. irreführend im Sinne der Artikel VI.105 bis VI.109 sind, | 1. irreführend im Sinne der Artikel VI.105 bis VI.109 sind, |
2. aggressiv im Sinne der Artikel VI.109/1 bis VI.109/3 sind, | 2. aggressiv im Sinne der Artikel VI.109/1 bis VI.109/3 sind, |
3. einer Handlung förderlich sind, die als Nichteinhaltung des | 3. einer Handlung förderlich sind, die als Nichteinhaltung des |
vorliegenden Buches oder in Anwendung der Artikel XV.83 bis 86 und | vorliegenden Buches oder in Anwendung der Artikel XV.83 bis 86 und |
XV.126 als Verstoß zu betrachten sind." | XV.126 als Verstoß zu betrachten sind." |
Art. 28 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Abschnitt 2, der die Artikel | Art. 28 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Abschnitt 2, der die Artikel |
VI.105, VI.105/1 und VI.106 bis VI.109 umfasst, mit folgender | VI.105, VI.105/1 und VI.106 bis VI.109 umfasst, mit folgender |
Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
"Abschnitt 2 - Irreführende Marktpraktiken". | "Abschnitt 2 - Irreführende Marktpraktiken". |
Art. 29 - Artikel VI.105 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 29 - Artikel VI.105 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. VI.105 - Eine Marktpraktik gilt als irreführend, wenn sie | "Art. VI.105 - Eine Marktpraktik gilt als irreführend, wenn sie |
falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in | falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in |
irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer | irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer |
Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben ein Unternehmen in | Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben ein Unternehmen in |
Bezug auf einen oder mehrere der folgenden Punkte täuscht oder es zu | Bezug auf einen oder mehrere der folgenden Punkte täuscht oder es zu |
täuschen geeignet ist und es in jedem Fall tatsächlich oder | täuschen geeignet ist und es in jedem Fall tatsächlich oder |
voraussichtlich zu einem Geschäftsbeschluss veranlasst, den es | voraussichtlich zu einem Geschäftsbeschluss veranlasst, den es |
ansonsten nicht getroffen hätte: | ansonsten nicht getroffen hätte: |
1. Vorhandensein oder Art des Produkts, | 1. Vorhandensein oder Art des Produkts, |
2. wesentliche Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, | 2. wesentliche Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, |
Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, Zubehör, Kundendienst und | Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, Zubehör, Kundendienst und |
Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder | Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder |
Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, | Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, |
Beschaffenheit, geographische oder kommerzielle Herkunft oder von der | Beschaffenheit, geographische oder kommerzielle Herkunft oder von der |
Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder Ergebnisse und wesentliche | Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder Ergebnisse und wesentliche |
Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen | Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen |
wurde, | wurde, |
3. Umfang der Verpflichtungen des Unternehmens, Beweggründe für die | 3. Umfang der Verpflichtungen des Unternehmens, Beweggründe für die |
Marktpraktik und Art des Vertriebsverfahrens, Aussagen oder Symbole | Marktpraktik und Art des Vertriebsverfahrens, Aussagen oder Symbole |
jeder Art, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring | jeder Art, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring |
stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmens oder des Produkts | stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmens oder des Produkts |
beziehen, | beziehen, |
4. Preis, Art der Preisberechnung oder Vorhandensein eines besonderen | 4. Preis, Art der Preisberechnung oder Vorhandensein eines besonderen |
Preisvorteils, | Preisvorteils, |
5. Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs | 5. Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs |
oder einer Reparatur, | oder einer Reparatur, |
6. Person, Eigenschaften und Rechte des Unternehmens oder seines | 6. Person, Eigenschaften und Rechte des Unternehmens oder seines |
Vertreters, wie Identität und Vermögen, Befähigungen, Status, | Vertreters, wie Identität und Vermögen, Befähigungen, Status, |
Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen und gewerbliche, | Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen und gewerbliche, |
kommerzielle oder geistige Eigentumsrechte oder Auszeichnungen und | kommerzielle oder geistige Eigentumsrechte oder Auszeichnungen und |
Ehrungen, | Ehrungen, |
7. Rechte des anderen Unternehmens oder Risiken, denen es ausgesetzt | 7. Rechte des anderen Unternehmens oder Risiken, denen es ausgesetzt |
sein kann, | sein kann, |
8. jegliche Art der Vermarktung eines Produkts, einschließlich | 8. jegliche Art der Vermarktung eines Produkts, einschließlich |
vergleichender Werbung, die eine Gefahr der Verwechslung mit einem | vergleichender Werbung, die eine Gefahr der Verwechslung mit einem |
anderen Produkt, einer Marke, einem Handelsnamen oder einem anderen | anderen Produkt, einer Marke, einem Handelsnamen oder einem anderen |
Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers begründet, | Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers begründet, |
9. Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die das Unternehmen im Rahmen | 9. Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die das Unternehmen im Rahmen |
eines sektoriellen Verhaltenskodexes, auf den es sich verpflichtet | eines sektoriellen Verhaltenskodexes, auf den es sich verpflichtet |
hat, eingegangen ist, sofern es sich nicht um eine Absichtserklärung, | hat, eingegangen ist, sofern es sich nicht um eine Absichtserklärung, |
sondern um eine eindeutige Verpflichtung handelt, deren Einhaltung | sondern um eine eindeutige Verpflichtung handelt, deren Einhaltung |
nachprüfbar ist, | nachprüfbar ist, |
10. Mitteilung von verleumderischen Angaben in Bezug auf ein anderes | 10. Mitteilung von verleumderischen Angaben in Bezug auf ein anderes |
Unternehmen, seine Waren, seine Dienstleistungen oder seine | Unternehmen, seine Waren, seine Dienstleistungen oder seine |
Tätigkeit." | Tätigkeit." |
Art. 30 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel | Art. 30 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel |
VI.105/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | VI.105/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VI.105/1 - Eine Marktpraktik gilt als irreführende Unterlassung, | "Art. VI.105/1 - Eine Marktpraktik gilt als irreführende Unterlassung, |
wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen | wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen |
Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche | Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche |
Informationen vorenthält, die das andere Unternehmen je nach den | Informationen vorenthält, die das andere Unternehmen je nach den |
Umständen benötigt, um einen informierten Geschäftsbeschluss zu | Umständen benötigt, um einen informierten Geschäftsbeschluss zu |
treffen, und wenn diese Marktpraktik somit das andere Unternehmen zu | treffen, und wenn diese Marktpraktik somit das andere Unternehmen zu |
einem Geschäftsbeschluss veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, | einem Geschäftsbeschluss veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, |
den es ansonsten nicht getroffen hätte. | den es ansonsten nicht getroffen hätte. |
Eine Marktpraktik gilt auch als irreführende Unterlassung, wenn ein | Eine Marktpraktik gilt auch als irreführende Unterlassung, wenn ein |
Unternehmen wesentliche Informationen gemäß Absatz 1 unter | Unternehmen wesentliche Informationen gemäß Absatz 1 unter |
Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht | Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht |
oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht | oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht |
rechtzeitig bereitstellt oder wenn es den Zweck der Marktpraktik nicht | rechtzeitig bereitstellt oder wenn es den Zweck der Marktpraktik nicht |
kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen | kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen |
ergibt, und wenn dies jeweils ein anderes Unternehmen zu einem | ergibt, und wenn dies jeweils ein anderes Unternehmen zu einem |
Geschäftsbeschluss veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, den es | Geschäftsbeschluss veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, den es |
ansonsten nicht getroffen hätte. | ansonsten nicht getroffen hätte. |
Werden durch das für die Marktpraktik verwendete Kommunikationsmedium | Werden durch das für die Marktpraktik verwendete Kommunikationsmedium |
räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt, so werden diese | räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt, so werden diese |
Beschränkungen und alle Maßnahmen, die das Unternehmen getroffen hat, | Beschränkungen und alle Maßnahmen, die das Unternehmen getroffen hat, |
um die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, bei der | um die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, bei der |
Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, | Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, |
berücksichtigt." | berücksichtigt." |
Art. 31 - Artikel VI.108 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 31 - Artikel VI.108 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 3 wird aufgehoben. | 1. Absatz 3 wird aufgehoben. |
2. Der Artikel wird zu Artikel VI.109/3 umnummeriert. | 2. Der Artikel wird zu Artikel VI.109/3 umnummeriert. |
Art. 32 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Abschnitt 3, der die Artikel | Art. 32 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Abschnitt 3, der die Artikel |
VI.109/1, VI.109/2 und VI.109/3 umfasst, mit folgender Überschrift | VI.109/1, VI.109/2 und VI.109/3 umfasst, mit folgender Überschrift |
eingefügt: | eingefügt: |
"Abschnitt 3 - Aggressive Marktpraktiken". | "Abschnitt 3 - Aggressive Marktpraktiken". |
Art. 33 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 32, wird ein Artikel | Art. 33 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 32, wird ein Artikel |
VI.109/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | VI.109/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VI.109/1 - Eine Marktpraktik gilt als aggressiv, wenn sie im | "Art. VI.109/1 - Eine Marktpraktik gilt als aggressiv, wenn sie im |
konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die | konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die |
Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit eines Unternehmens in Bezug auf | Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit eines Unternehmens in Bezug auf |
das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung | das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung |
körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich | körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich |
oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieses Unternehmen | oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieses Unternehmen |
dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, einen | dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, einen |
Geschäftsbeschluss zu treffen, den es andernfalls nicht getroffen | Geschäftsbeschluss zu treffen, den es andernfalls nicht getroffen |
hätte. | hätte. |
Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist unter unzulässiger | Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist unter unzulässiger |
Beeinflussung Folgendes zu verstehen: Ausnutzung einer Machtposition | Beeinflussung Folgendes zu verstehen: Ausnutzung einer Machtposition |
gegenüber einem anderen Unternehmen zur Ausübung von Druck, auch ohne | gegenüber einem anderen Unternehmen zur Ausübung von Druck, auch ohne |
Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die | Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die |
die Fähigkeit des Unternehmens zu einer informierten Entscheidung | die Fähigkeit des Unternehmens zu einer informierten Entscheidung |
wesentlich einschränkt." | wesentlich einschränkt." |
Art. 34 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel VI.109/2 mit | Art. 34 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel VI.109/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VI.109/2 - Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Marktpraktik | "Art. VI.109/2 - Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Marktpraktik |
die Mittel der Belästigung, der Nötigung, einschließlich der Anwendung | die Mittel der Belästigung, der Nötigung, einschließlich der Anwendung |
körperlicher Gewalt, oder der unzulässigen Beeinflussung eingesetzt | körperlicher Gewalt, oder der unzulässigen Beeinflussung eingesetzt |
werden, ist abzustellen auf: | werden, ist abzustellen auf: |
1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer des Einsatzes der Marktpraktik, | 1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer des Einsatzes der Marktpraktik, |
2. Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder | 2. Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder |
Verhaltensweisen, | Verhaltensweisen, |
3. Ausnutzung durch das Unternehmen in Kenntnis der Sachlage von | 3. Ausnutzung durch das Unternehmen in Kenntnis der Sachlage von |
konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass | konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass |
sie das Urteilsvermögen des anderen Unternehmens beeinträchtigen, um | sie das Urteilsvermögen des anderen Unternehmens beeinträchtigen, um |
den Beschluss dieses Unternehmens in Bezug auf das Produkt zu | den Beschluss dieses Unternehmens in Bezug auf das Produkt zu |
beeinflussen, | beeinflussen, |
4. finanziell belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse | 4. finanziell belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse |
nichtvertraglicher Art, mit denen das Unternehmen das andere | nichtvertraglicher Art, mit denen das Unternehmen das andere |
Unternehmen an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern | Unternehmen an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern |
versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu | versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu |
einem anderen Produkt oder einem anderen Unternehmen zu wechseln, | einem anderen Produkt oder einem anderen Unternehmen zu wechseln, |
5. Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen, | 5. Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen, |
6. vertragliche Position eines Unternehmens gegenüber dem anderen | 6. vertragliche Position eines Unternehmens gegenüber dem anderen |
Unternehmen." | Unternehmen." |
Art. 35 - Artikel XV.83 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 35 - Artikel XV.83 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch | durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: |
a) Eine Nummer 13/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | a) Eine Nummer 13/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"13/1. von Artikel VI.104/1 Nr. 1 und 2 in Bezug auf unlautere | "13/1. von Artikel VI.104/1 Nr. 1 und 2 in Bezug auf unlautere |
Marktpraktiken zwischen Unternehmen,". | Marktpraktiken zwischen Unternehmen,". |
b) Nummer 15 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 15 wird wie folgt ersetzt: |
"15. von Artikel VI.109/3 in Bezug auf Zwangskäufe,". | "15. von Artikel VI.109/3 in Bezug auf Zwangskäufe,". |
Art. 36 - Artikel XVII.7 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 36 - Artikel XVII.7 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr.2 werden die Wörter "des Generaldirektors der | a) In Nr.2 werden die Wörter "des Generaldirektors der |
Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung" durch die Wörter "des | Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung" durch die Wörter "des |
Generaldirektors der Generaldirektion Wirtschaftsinspektion" ersetzt. | Generaldirektors der Generaldirektion Wirtschaftsinspektion" ersetzt. |
b) Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"2/1. der für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen Minister, | "2/1. der für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen Minister, |
gemeinsam, wenn der Antrag eine in den Artikeln VI.91/2 bis VI.91/6 | gemeinsam, wenn der Antrag eine in den Artikeln VI.91/2 bis VI.91/6 |
erwähnte Handlung betrifft,". | erwähnte Handlung betrifft,". |
c) Eine Nummer 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | c) Eine Nummer 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"2/2. der für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen Minister, | "2/2. der für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen Minister, |
gemeinsam, wenn der Antrag eine in Artikel VI.104/1 Nr. 1 und 2 | gemeinsam, wenn der Antrag eine in Artikel VI.104/1 Nr. 1 und 2 |
erwähnte Handlung betrifft,". | erwähnte Handlung betrifft,". |
Art. 37 - In Artikel XVII.12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 37 - In Artikel XVII.12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden die Wörter "durch Artikel | das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden die Wörter "durch Artikel |
VI.84" durch die Wörter "durch die Artikel VI.84 und VI.91/6" ersetzt. | VI.84" durch die Wörter "durch die Artikel VI.84 und VI.91/6" ersetzt. |
Art. 38 - Unbeschadet der Bestimmung der Artikel VI.91/7 Absatz 3 und | Art. 38 - Unbeschadet der Bestimmung der Artikel VI.91/7 Absatz 3 und |
Artikel VI.91/9 § 3 des Wirtschaftsgesetzbuches, einfügt durch die | Artikel VI.91/9 § 3 des Wirtschaftsgesetzbuches, einfügt durch die |
Artikel 20 beziehungsweise 22 des vorliegenden Gesetzes, wird das | Artikel 20 beziehungsweise 22 des vorliegenden Gesetzes, wird das |
vorliegende Gesetz zwei Jahre nach dem in Artikel 39 Absatz 3 | vorliegende Gesetz zwei Jahre nach dem in Artikel 39 Absatz 3 |
festgelegten Inkrafttreten einer ersten Beurteilung unterzogen. Der | festgelegten Inkrafttreten einer ersten Beurteilung unterzogen. Der |
König übermittelt zu diesem Zweck einen Bericht an die | König übermittelt zu diesem Zweck einen Bericht an die |
Abgeordnetenkammer. | Abgeordnetenkammer. |
Art. 39 - Die Artikel 24 bis 35 und 36 Buchstabe a) und c) treten am | Art. 39 - Die Artikel 24 bis 35 und 36 Buchstabe a) und c) treten am |
ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat, in dem das vorliegende | ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat, in dem das vorliegende |
Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft. | Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft. |
[Die Artikel 2 bis 11 treten an dem vom König festzulegenden Datum und | [Die Artikel 2 bis 11 treten an dem vom König festzulegenden Datum und |
spätestens am 1. Dezember 2020 in Kraft.] | spätestens am 1. Dezember 2020 in Kraft.] |
[Wenn die in den Artikeln 2 und 5 bis 11 aufgeführten Abänderungen | [Wenn die in den Artikeln 2 und 5 bis 11 aufgeführten Abänderungen |
durch den Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes | durch den Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes |
vom 2. Mai 2019 zur Abänderung von Buch I "Begriffsbestimmungen" und | vom 2. Mai 2019 zur Abänderung von Buch I "Begriffsbestimmungen" und |
Buch XV "Rechtsdurchsetzung" und zur Ersetzung von Buch IV "Schutz des | Buch XV "Rechtsdurchsetzung" und zur Ersetzung von Buch IV "Schutz des |
Wettbewerbs" des Wirtschaftsgesetzbuches in das Wirtschaftsgesetzbuch | Wettbewerbs" des Wirtschaftsgesetzbuches in das Wirtschaftsgesetzbuch |
aufgenommen wurden, werden in Abweichung von Absatz 2 die Artikel 2 | aufgenommen wurden, werden in Abweichung von Absatz 2 die Artikel 2 |
und 5 bis 11 am Tag vor dem Inkrafttreten des vorerwähnten Königlichen | und 5 bis 11 am Tag vor dem Inkrafttreten des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses aufgehoben.] | Erlasses aufgehoben.] |
Die Artikel 12 bis 23, 36 Buchstabe b), 37 und 38 treten am ersten Tag | Die Artikel 12 bis 23, 36 Buchstabe b), 37 und 38 treten am ersten Tag |
des neunzehnten Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden | des neunzehnten Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden |
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt für Verträge in Kraft, die nach | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt für Verträge in Kraft, die nach |
diesem Datum abgeschlossen, erneuert oder geändert werden. Diese | diesem Datum abgeschlossen, erneuert oder geändert werden. Diese |
Bestimmungen gelten nicht für Verträge, die zu diesem Zeitpunkt | Bestimmungen gelten nicht für Verträge, die zu diesem Zeitpunkt |
laufen. | laufen. |
[Art. 39 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 27. Mai 2020 | [Art. 39 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 27. Mai 2020 |
(B.S. vom 29. Mai 2020); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 | (B.S. vom 29. Mai 2020); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 |
des G. vom 27. Mai 2020 (B.S. vom 29. Mai 2020)] | des G. vom 27. Mai 2020 (B.S. vom 29. Mai 2020)] |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
D. DUCARME | D. DUCARME |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |