publié le 25 novembre 2014
Loi spéciale portant modification de la loi du 6 janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
4 AVRIL 2014. - Loi spéciale portant modification de la
loi du 6 janvier 1989Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
06/01/1989
pub.
18/02/2008
numac
2008000108
source
service public federal interieur
Loi spéciale sur la Cour d'arbitrage
fermer sur la Cour constitutionnelle. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi spéciale du 4 avril 2014 portant modification de la
loi du 6 janvier 1989Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
06/01/1989
pub.
18/02/2008
numac
2008000108
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service public federal interieur
Loi spéciale sur la Cour d'arbitrage
fermer sur la Cour constitutionnelle (Moniteur belge du 15 avril 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 4. APRIL 2014 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof Art. 2 - Artikel 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die Gemeinschafts- oder Regionalregierungen betreffen, sind auf das Vereinigte Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und auf das Kollegium der Französischen Gemeinschaftskommission anwendbar." Art. 3 - Artikel 4 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 9. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "ab dem Datum" durch die Wörter "ab dem Tag nach dem Datum" ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "je nach Fall ab dem Datum der Notifizierung des durch den Verfassungsgerichtshof erlassenen Entscheids an den Premierminister oder an die Präsidenten der Regierungen" durch die Wörter "ab dem Tag nach dem Datum der Veröffentlichung des Entscheids im Belgischen Staatsblatt" ersetzt. 3. In Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit "Die Frist" beginnt und mit den Wörtern "im Belgischen Staatsblatt" endet, wie folgt ersetzt: "Die Frist läuft ab dem Tag nach dem Datum der Veröffentlichung des Entscheids im Belgischen Staatsblatt." Art. 4 - Artikel 5 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Eine Nichtigkeitsklage wird beim Verfassungsgerichtshof durch einen Antrag anhängig gemacht, der vom Premierminister, von einem von der Regierung bestimmten Regierungmitglied, vom Präsidenten einer gesetzgebenden Versammlung oder von einer Person, die ein Interesse nachweist, oder von ihrem Rechtsanwalt ausgeht." Art. 5 - In Artikel 6 desselben Sondergesetzes werden die Wörter "wird datiert. Er" aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel 12 § 5 Absatz 1 desselben Sondergesetzes werden die Wörter "in Artikel 7 Absatz 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 20. April 1874 über die Untersuchungshaft" durch die Wörter "in Artikel 27 § 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 13 § 4 Absatz 2 desselben Sondergesetzes werden die Wörter "vom 20. April 1874 über die Untersuchungshaft" durch die Wörter "vom 13. März 1973 über die Entschädigung für überschießende Untersuchungshaft" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 26 § 4 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 12. Juli 2009, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Wird vor einem Gericht hervorgehoben, dass ein Grundrecht, das auf ganz oder zum Teil ähnliche Weise durch eine Bestimmung von Titel II der Verfassung sowie durch eine Bestimmung des europäischen oder Völkerrechts gewährleistet ist, durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel verletzt wird, ist das Gericht verpflichtet, dem Verfassungsgerichtshof zuerst eine Vorabentscheidungsfrage betreffend die Vereinbarkeit mit der Bestimmung von Titel II der Verfassung zu stellen. Wird vor dem Gericht allein die Verletzung der Bestimmung des europäischen Rechts oder Völkerrechts hervorgehoben, ist das Gericht verpflichtet - selbst von Amts wegen - zu überprüfen, ob Titel II der Verfassung eine ganz oder zum Teil ähnliche Bestimmung enthält. Diese Verpflichtungen lassen die Möglichkeit des Gerichts unberührt, gleichzeitig oder zu einem späteren Zeitpunkt dem Gerichtshof der Europäischen Union auch eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen." Art. 9 - Artikel 30 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 21. Februar 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Gericht kann jedoch - selbst von Amts wegen - die notwendigen vorläufigen Maßnahmen ergreifen, insbesondere um den Schutz der durch die Rechtsordnung der Europäischen Union verliehenen Rechte zu gewährleisten." Art. 10 - Titel I desselben Sondergesetzes wird durch ein Kapitel V mit folgender Überschrift ergänzt: "KAPITEL V - Schutz des Privatlebens".
Art. 11 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel 30quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 30quater - Der Präsident kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt und selbst nach Verkündung des Entscheids von Amts wegen oder auf einfaches Verlangen einer Partei oder eines Interesse habenden Dritten beschließen, dass Vermerke, durch die es möglich ist, sie direkt zu identifizieren, von dem Zeitpunkt an, der dafür am günstigsten ist, in jeder Veröffentlichung, die der Verfassungsgerichtshof aufgrund des vorliegenden Sondergesetzes oder aus eigener Initiative möglicherweise vornimmt beziehungsweise vorgenommen hat, weggelassen werden." Art. 12 - In Artikel 34 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993, 9. März 2003, 27. März 2006 und 21.
Februar 2010, wird § 5 wie folgt ersetzt: " § 5 - Der Verfassungsgerichtshof setzt sich aus Richtern verschiedenen Geschlechts zusammen, sowohl was die in § 1 Nr. 1 erwähnten Richter als auch was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Richter betrifft.
Er zählt mindestens ein Drittel Richter jeden Geschlechts." Art. 13 - In Artikel 35 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 9. März 2003 und 21. Februar 2010, werden die Wörter "vom Ständigen Anwerbungssekretariat" jeweils durch die Wörter "vom geschäftsführenden Verwalter des Auswahlbüros der Föderalverwaltung" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 58 desselben Sondergesetzes werden die Sätze "Als erster wird darin ein aufgrund von Artikel 34 § 1 Nummer 2 ernannter Richter eingetragen, wenn der Präsident selbst aufgrund von Nummer 1 ernannt worden ist, oder umgekehrt. Danach folgen auf der Liste abwechselnd die aufgrund von Nummer 1 ernannten Richter und die aufgrund von Nummer 2 ernannten Richter." aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 62 Absatz 2 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 27. März 2006 und 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.4 werden die Wörter "der Sprachgruppen des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission" ersetzt. 2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.benutzen der Präsident des Parlaments der Französischen Gemeinschaft, der Präsident des Wallonischen Parlaments und der Versammlung der Französischen Gemeinschaftskommission die französische Sprache, der Präsident des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft die deutsche Sprache und der Präsident des Flämischen Parlaments die niederländische Sprache,".
Art. 16 - In Artikel 70 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 9. März 2003 und 21. Februar 2010, werden die Wörter "durch einen Sofortantwort-Entscheid" durch die Wörter "durch einen infolge eines A-limine-Verfahrens erlassenen Entscheid" ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 71 Absatz 1 desselben Sondergesetzes wird das Wort "zehn" durch das Wort "fünfzehn" ersetzt.
Art. 18 - Artikel 72 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "durch einen Sofortantwort-Entscheid" durch die Wörter "durch einen infolge eines A-limine-Verfahrens erlassenen Entscheid" und das Wort "zehn" durch das Wort "fünfzehn" ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der Verfassungsgerichtshof kann danach durch einen Entscheid, durch den, je nach Fall, die Klage für begründet oder unbegründet erklärt oder die Frage positiv oder negativ beantwortet wird, beschließen, dass die Sache ohne weitere Verfahrenshandlung erledigt wird." 3. In Absatz 4 werden die Wörter "einen Unbegründetheitsentscheid oder einen Sofortantwort-Entscheid" durch die Wörter "einen infolge eines A-limine-Verfahrens erlassenen Entscheid" ersetzt. Art. 19 - In Titel V desselben Sondergesetzes wird ein Kapitel IIIbis mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL IIIbis - Elektronische Verfahrensführung" Art. 20 - In Kapitel IIIbis, eingefügt durch Artikel 19, wird ein Artikel 78bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 78bis - § 1 - Der Verfassungsgerichtshof stellt eine elektronische Plattform bereit für die Kommunikation, die im Rahmen der Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erforderlich ist, und insbesondere für die Einreichung von Antragschriften, die Versendung von Verfahrensunterlagen und die Versendung von Notifizierungen, Mitteilungen und Vorladungen.
Der König legt die Funktionsweise der Plattform einschließlich der Bedingungen in Sachen Verwaltung und Sicherheit der Plattform fest.
Dies umfasst insbesondere die Parteien, die Zugang dazu haben, das Registrierungsverfahren, die Benutzungsmodalitäten, die Authentifizierung des Nutzers, das Format und die Unterzeichnung von Unterlagen. Was die Parteien betrifft, die Zugang dazu haben, kann der König unter Androhung der Unzulässigkeit die Benutzung der Plattform für bestimmte Kategorien von Parteien zur Pflicht machen oder vorsehen, dass bestimmte Kategorien von Parteien sich erst auf der Plattform registrieren können, nachdem der König die Bedingungen dafür festgelegt hat.
Die Plattform muss insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Die Daten und Uhrzeiten der Versendung und der Ausstellung der Verfahrensunterlagen, Notifizierungen und Mitteilungen müssen genau bestimmt werden können, 2.die Identität der Parteien, die von der Zustellung, der Notifizierung oder der Mitteilung betroffen sind, muss genau überprüft werden können, 3. jeglicher Austausch mittels der Plattform muss durch geeignete technische und kryptographische Sicherungsmaßnahmen vor Veränderungen geschützt sein, 4.die Vertraulichkeit aller mittels der Plattform ausgetauschten Daten muss gewährleistet sein. § 2 - Die mittels der Plattform ordnungsgemäß auf elektronischem Wege übermittelten Daten haben bis zum Beweis des Gegenteils die gleiche Beweiskraft wie die auf Papier übermittelten Daten. § 3 - Außer bei Beweis des Gegenteils werden die mittels der Plattform ordnungsgemäß auf elektronischem Wege übermittelten Daten wirksam und wird davon ausgegangen, dass die Aushändigung an den Empfänger zu dem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem diese Daten mittels der Plattform einsehbar sind. § 4 - Wenn die Datenübermittlung mittels der Plattform infolge höherer Gewalt und insbesondere wegen Versagens der Plattform nicht möglich ist, kann die Mitteilung auf Papier erfolgen, und zwar spätestens am Tag nach Ablauf der Frist, die für die Versendung auf Papier entweder per Einschreiben mit Rückschein oder durch Hinterlegung bei der Kanzlei des Verfassungsgerichtshofes vorgesehen ist, und als solche aufbewahrt und eingesehen werden." Art. 21 - Artikel 81 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 81 - Jede Partei, die keine öffentliche Behörde ist und nicht auf der Plattform registriert ist, gibt im Antrag oder Schriftsatz ihren Wohnsitz oder Sitz in Belgien oder den Wohnsitz oder Sitz, den sie in Belgien wählt, an.
In Ermangelung einer Angabe des Wohnsitzes oder Sitzes oder einer Registrierung auf der Plattform braucht die Kanzlei keinerlei Notifizierung zu machen und wird das Verfahren als kontradiktorisch angesehen.
Jede Notifizierung erfolgt durch die Kanzlei: 1. an die elektronische Adresse einer auf der Plattform registrierten Partei, 2.für Personen, die nicht auf der Plattform registriert sind: an den angegebenen Wohnsitz oder Sitz, selbst wenn die Partei verstorben ist." Art. 22 - Artikel 82 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 82 - Die Parteien, die auf der Plattform registriert sind, senden dem Verfassungsgerichtshof alle Verfahrensunterlagen mittels der Plattform zu. Die Parteien, die nicht auf der Plattform registriert sind, senden dem Verfassungsgerichtshof alle Verfahrensunterlagen per Einschreibesendung zu.
Der Verfassungsgerichtshof sendet den Parteien, die auf der Plattform registriert sind, alle Aktenstücke, Notifizierungen oder Vorladungen mittels dieser Plattform zu. Der Verfassungsgerichtshof sendet den Parteien, die nicht auf der Plattform registriert sind, alle Aktenstücke, Notifizierungen oder Vorladungen per Einschreiben mit Rückschein zu.
Die Antragschrift oder der Schriftsatz werden unterzeichnet und datiert, wenn sie dem Verfassungsgerichtshof per Einschreibesendung zugesandt werden.
Im Falle einer Einschreibesendung läuft die Frist, über die die Parteien verfügen, ab dem Tag nach dem Datum des Empfangs der Sendung oder der Meldung, dass die Sendung abgeholt werden kann, wenn sie dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nicht persönlich ausgehändigt werden konnte. Wenn der Empfänger die Sendung verweigert, läuft die Frist ab dem Tag nach der Verweigerung.
Im Falle einer Kommunikation mittels der Plattform, läuft die Frist ab dem Tag, an dem die erwähnten Aktenstücke, Notifizierungen und Vorladungen mittels der Plattform eingesehen werden können.
Beweiskraft haben diese Daten sowohl für die Versendung als auch für den Empfang oder die Verweigerung." Art. 23 - Artikel 83 desselben Sondergesetzes wird aufgehoben.
Art. 24 - Artikel 86 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 86 - Die in den Artikeln 71 Absatz 2, 72 Absatz 2, 85, 87 und 89 erwähnten Schriftsätze, die nicht innerhalb der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Fristen eingereicht worden sind, werden aus der Verhandlung ausgeschlossen." Art. 25 - In Artikel 87 § 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 21. Februar 2010, werden die Wörter "in der Sache vor dem Gericht, das die Verweisung anordnet," aufgehoben.
Art. 26 - Artikel 89 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 erster Satz werden die Wörter "einen Antrag oder" aufgehoben.2. In § 1 dritter Satz wird das Wort "anderen" aufgehoben.3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Wenn der Verfassungsgerichtshof über die in Artikel 1 erwähnten Nichtigkeitsklagen befindet, übermittelt der Greffier nach Ablauf der in den Artikeln 85 und 87 erwähnten Fristen der antragstellenden Partei eine Abschrift der eingereichten Schriftsätze. Diese Partei verfügt über dreißig Tage ab dem Tag des Empfangs, um der Kanzlei einen Erwiderungsschriftsatz zukommen zu lassen. Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Greffier jeder Partei, die einen Schriftsatz eingereicht hat, eine Abschrift des von der antragstellenden Partei eingereichten Erwiderungsschriftsatzes und der von den anderen Parteien eingereichten Schriftsätze. Die Empfänger dieser Notifizierung verfügen über dreißig Tage ab dem Tag des Empfangs, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zukommen zu lassen.
Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Greffier der antragstellenden Partei und den anderen Parteien, die einen Schriftsatz eingereicht haben, eine Abschrift der eingereichten Replikschriftsätze." Art. 27 - Artikel 90 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt ersetzt: "Art. 90 - Nach Ablauf der in Artikel 89 vorgesehenen Fristen beschließt der Verfassungsgerichtshof nach Anhörung der Berichterstatter, ob die Sache verhandlungsreif ist oder nicht und ob eine Sitzung stattfindet.
In dem Beschluss, durch den die Sache für verhandlungsreif befunden wird, wird gegebenenfalls der Sitzungstermin anberaumt und werden die Klagegründe, die von Amts wegen scheinen untersucht werden zu müssen, und die Fragen angegeben, auf die die Parteien aufgefordert werden zu antworten, sei es durch einen zusätzlichen Schriftsatz, der binnen der im Beschluss festgelegten Frist eingereicht werden muss, sei es mündlich in der Sitzung.
In dem Beschluss, durch den die Sache für nicht verhandlungsreif befunden wird, wird auf die von den Berichterstattern oder Greffiers zu verrichtenden Aufgaben hingewiesen und werden gegebenenfalls die Klagegründe, die von Amts wegen scheinen untersucht werden zu müssen, und die Fragen angegeben, auf die die Parteien aufgefordert werden, durch einen zusätzlichen Schriftsatz, der binnen der im Beschluss festgelegten Frist eingereicht werden muss, zu antworten. Sobald diese Aufgaben verrichtet worden sind, geht der Verfassungsgerichtshof gemäß Absatz 1 und 2 vor.
Die Beschlüsse werden den Parteien notifiziert. Wenn keine Sitzung anberaumt wird, kann jede der Parteien einen Antrag einreichen, um angehört zu werden. Dieser Antrag wird binnen sieben Tagen nach Notifizierung des in Absatz 2 erwähnten Beschlusses eingereicht." Art. 28 - Artikel 94 Absatz 3 desselben Sondergesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "per Einschreibebrief" werden aufgehoben. 2. Der Absatz wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Diese Inkenntnissetzung erfolgt per Einschreibesendung oder für die Parteien, die auf der Plattform registriert sind, mittels der Plattform." Art. 29 - In Artikel 97 Absatz 1 desselben Sondergesetzes werden zwischen dem Wort "stirbt," und den Wörtern "wird das Verfahren" die Wörter "nachdem sie Partei vor dem Verfassungsgerichtshof geworden ist," eingefügt.
Art. 30 - In Artikel 98 Absatz 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "Der Ministerrat, die Gemeinschafts- und Regionalregierungen und die Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen" durch die Wörter "Die antragstellenden Parteien" ersetzt.
Art. 31 - Artikel 110 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 21. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art. 110 - Außer wenn der Präsident beschließt, den Entscheid in öffentlicher Sitzung zu verkünden, gilt die Veröffentlichung des Entscheids auf der Website des Verfassungsgerichtshofes als Verkündung." Art. 32 - Artikel 111 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 111 - Der Entscheid enthält die Gründe und den Tenor. Es sind darin vermerkt: 1. der Name jeder der Parteien und gegebenenfalls der Name und die Eigenschaft der Personen, die sie vertreten, und ihrer Beistände, 2.die Bestimmungen über den Sprachengebrauch, die angewandt worden sind, 3. die von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie die eventuelle Anwesenheit der Parteien und ihrer Beistände bei der Sitzung, 4.das Datum der Unterzeichnung des Entscheids und die Namen der Richter, die darüber beraten haben." Art. 33 - Artikel 113 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 aufgehoben.2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Sie werden folgenden Personen auf elektronischem Wege übermittelt: 1.dem Premierminister und den Präsidenten der Regierungen, 2. den Präsidenten der Gesetzgebenden Kammern, des Parlaments der Französischen Gemeinschaft, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der gesetzgebenden Versammlungen der Region Brüssel Hauptstadt." Art. 34 - Artikel 114 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt ersetzt: "Art. 114 - Die Entscheide werden auf Betreiben des Greffiers auf der Website des Verfassungsgerichtshofes und - vollständig oder auszugsweise - im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Auszug enthält die Gründe und den Tenor." Art. 35 - In Artikel 115 desselben Sondergesetzes werden die Sätze, von denen der erste mit den Wörtern "Der König sorgt für" beginnt und der letzte mit den Wörtern "dessen Form der König bestimmt." endet, aufgehoben.
Art. 36 - Artikel 118bis desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "67" und dem Wort "79" das Wort "78bis" eingefügt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "110, 111 Nr.1, 2 und 4, 112, 113 Nr. 1 bis 3 und 115 bis 117" durch die Wörter "110 bis 117" ersetzt. 3. Absatz 5 wird aufgehoben. KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 37 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 4, 5, 19, 20, 21, 22, 28 und 36 Nr. 1.
Art. 38 - Artikel 34 § 5 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, wie er durch Artikel 12 eingefügt worden ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Verfassungsgerichtshof mindestens ein Drittel Richter jeden Geschlechts zählt.
Bis zu diesem Datum ernennt der König einen Richter des am wenigsten vertretenen Geschlechts, wenn die Anzahl Richter dieses Geschlechts durch die beiden vorherigen Ernennungen nicht erhöht worden ist.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM