Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 04/04/2014
← Retour vers "Loi spéciale portant modification de la loi du 6 janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle. - Traduction allemande "
Loi spéciale portant modification de la loi du 6 janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle. - Traduction allemande Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere wet van 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
4 AVRIL 2014. - Loi spéciale portant modification de la loi du 6 4 APRIL 2014. - Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere wet van
janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle. - Traduction allemande 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de bijzondere wet
loi spéciale du 4 avril 2014 portant modification de la loi du 6 van 4 april 2014 tot wijziging van de bijzondere wet van 6 januari
janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle (Moniteur belge du 15 avril 1989 op het Grondwettelijk Hof (Belgisch Staatsblad van 15 april
2014). 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
4. APRIL 2014 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. 4. APRIL 2014 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6.
Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über
den Verfassungsgerichtshof den Verfassungsgerichtshof
Art. 2 - Artikel 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Art. 2 - Artikel 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den
Verfassungsgerichtshof wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut Verfassungsgerichtshof wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die Gemeinschafts- "Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die Gemeinschafts-
oder Regionalregierungen betreffen, sind auf das Vereinigte Kollegium oder Regionalregierungen betreffen, sind auf das Vereinigte Kollegium
der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und auf das Kollegium der der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und auf das Kollegium der
Französischen Gemeinschaftskommission anwendbar." Französischen Gemeinschaftskommission anwendbar."
Art. 3 - Artikel 4 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Art. 3 - Artikel 4 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die
Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 9. März 2003, wird wie folgt Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 9. März 2003, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "ab dem Datum" durch die Wörter 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "ab dem Datum" durch die Wörter
"ab dem Tag nach dem Datum" ersetzt. "ab dem Tag nach dem Datum" ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "je nach Fall ab dem Datum der 2. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "je nach Fall ab dem Datum der
Notifizierung des durch den Verfassungsgerichtshof erlassenen Notifizierung des durch den Verfassungsgerichtshof erlassenen
Entscheids an den Premierminister oder an die Präsidenten der Entscheids an den Premierminister oder an die Präsidenten der
Regierungen" durch die Wörter "ab dem Tag nach dem Datum der Regierungen" durch die Wörter "ab dem Tag nach dem Datum der
Veröffentlichung des Entscheids im Belgischen Staatsblatt" ersetzt. Veröffentlichung des Entscheids im Belgischen Staatsblatt" ersetzt.
3. In Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit "Die Frist" beginnt und 3. In Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit "Die Frist" beginnt und
mit den Wörtern "im Belgischen Staatsblatt" endet, wie folgt ersetzt: mit den Wörtern "im Belgischen Staatsblatt" endet, wie folgt ersetzt:
"Die Frist läuft ab dem Tag nach dem Datum der Veröffentlichung des "Die Frist läuft ab dem Tag nach dem Datum der Veröffentlichung des
Entscheids im Belgischen Staatsblatt." Entscheids im Belgischen Staatsblatt."
Art. 4 - Artikel 5 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Art. 4 - Artikel 5 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das
Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - Eine Nichtigkeitsklage wird beim Verfassungsgerichtshof "Art. 5 - Eine Nichtigkeitsklage wird beim Verfassungsgerichtshof
durch einen Antrag anhängig gemacht, der vom Premierminister, von durch einen Antrag anhängig gemacht, der vom Premierminister, von
einem von der Regierung bestimmten Regierungmitglied, vom Präsidenten einem von der Regierung bestimmten Regierungmitglied, vom Präsidenten
einer gesetzgebenden Versammlung oder von einer Person, die ein einer gesetzgebenden Versammlung oder von einer Person, die ein
Interesse nachweist, oder von ihrem Rechtsanwalt ausgeht." Interesse nachweist, oder von ihrem Rechtsanwalt ausgeht."
Art. 5 - In Artikel 6 desselben Sondergesetzes werden die Wörter "wird Art. 5 - In Artikel 6 desselben Sondergesetzes werden die Wörter "wird
datiert. Er" aufgehoben. datiert. Er" aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel 12 § 5 Absatz 1 desselben Sondergesetzes werden Art. 6 - In Artikel 12 § 5 Absatz 1 desselben Sondergesetzes werden
die Wörter "in Artikel 7 Absatz 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 20. April die Wörter "in Artikel 7 Absatz 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 20. April
1874 über die Untersuchungshaft" durch die Wörter "in Artikel 27 § 3 1874 über die Untersuchungshaft" durch die Wörter "in Artikel 27 § 3
des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft" ersetzt. des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 13 § 4 Absatz 2 desselben Sondergesetzes werden Art. 7 - In Artikel 13 § 4 Absatz 2 desselben Sondergesetzes werden
die Wörter "vom 20. April 1874 über die Untersuchungshaft" durch die die Wörter "vom 20. April 1874 über die Untersuchungshaft" durch die
Wörter "vom 13. März 1973 über die Entschädigung für überschießende Wörter "vom 13. März 1973 über die Entschädigung für überschießende
Untersuchungshaft" ersetzt. Untersuchungshaft" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 26 § 4 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch Art. 8 - In Artikel 26 § 4 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch
das Sondergesetz vom 12. Juli 2009, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: das Sondergesetz vom 12. Juli 2009, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Wird vor einem Gericht hervorgehoben, dass ein Grundrecht, das auf "Wird vor einem Gericht hervorgehoben, dass ein Grundrecht, das auf
ganz oder zum Teil ähnliche Weise durch eine Bestimmung von Titel II ganz oder zum Teil ähnliche Weise durch eine Bestimmung von Titel II
der Verfassung sowie durch eine Bestimmung des europäischen oder der Verfassung sowie durch eine Bestimmung des europäischen oder
Völkerrechts gewährleistet ist, durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Völkerrechts gewährleistet ist, durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine
in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel verletzt wird, ist das in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel verletzt wird, ist das
Gericht verpflichtet, dem Verfassungsgerichtshof zuerst eine Gericht verpflichtet, dem Verfassungsgerichtshof zuerst eine
Vorabentscheidungsfrage betreffend die Vereinbarkeit mit der Vorabentscheidungsfrage betreffend die Vereinbarkeit mit der
Bestimmung von Titel II der Verfassung zu stellen. Wird vor dem Bestimmung von Titel II der Verfassung zu stellen. Wird vor dem
Gericht allein die Verletzung der Bestimmung des europäischen Rechts Gericht allein die Verletzung der Bestimmung des europäischen Rechts
oder Völkerrechts hervorgehoben, ist das Gericht verpflichtet - selbst oder Völkerrechts hervorgehoben, ist das Gericht verpflichtet - selbst
von Amts wegen - zu überprüfen, ob Titel II der Verfassung eine ganz von Amts wegen - zu überprüfen, ob Titel II der Verfassung eine ganz
oder zum Teil ähnliche Bestimmung enthält. Diese Verpflichtungen oder zum Teil ähnliche Bestimmung enthält. Diese Verpflichtungen
lassen die Möglichkeit des Gerichts unberührt, gleichzeitig oder zu lassen die Möglichkeit des Gerichts unberührt, gleichzeitig oder zu
einem späteren Zeitpunkt dem Gerichtshof der Europäischen Union auch einem späteren Zeitpunkt dem Gerichtshof der Europäischen Union auch
eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen." eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen."
Art. 9 - Artikel 30 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Art. 9 - Artikel 30 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das
Sondergesetz vom 21. Februar 2010, wird durch einen Absatz mit Sondergesetz vom 21. Februar 2010, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Gericht kann jedoch - selbst von Amts wegen - die notwendigen "Das Gericht kann jedoch - selbst von Amts wegen - die notwendigen
vorläufigen Maßnahmen ergreifen, insbesondere um den Schutz der durch vorläufigen Maßnahmen ergreifen, insbesondere um den Schutz der durch
die Rechtsordnung der Europäischen Union verliehenen Rechte zu die Rechtsordnung der Europäischen Union verliehenen Rechte zu
gewährleisten." gewährleisten."
Art. 10 - Titel I desselben Sondergesetzes wird durch ein Kapitel V Art. 10 - Titel I desselben Sondergesetzes wird durch ein Kapitel V
mit folgender Überschrift ergänzt: mit folgender Überschrift ergänzt:
"KAPITEL V - Schutz des Privatlebens". "KAPITEL V - Schutz des Privatlebens".
Art. 11 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel Art. 11 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel
30quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: 30quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 30quater - Der Präsident kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt und "Art. 30quater - Der Präsident kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt und
selbst nach Verkündung des Entscheids von Amts wegen oder auf selbst nach Verkündung des Entscheids von Amts wegen oder auf
einfaches Verlangen einer Partei oder eines Interesse habenden Dritten einfaches Verlangen einer Partei oder eines Interesse habenden Dritten
beschließen, dass Vermerke, durch die es möglich ist, sie direkt zu beschließen, dass Vermerke, durch die es möglich ist, sie direkt zu
identifizieren, von dem Zeitpunkt an, der dafür am günstigsten ist, in identifizieren, von dem Zeitpunkt an, der dafür am günstigsten ist, in
jeder Veröffentlichung, die der Verfassungsgerichtshof aufgrund des jeder Veröffentlichung, die der Verfassungsgerichtshof aufgrund des
vorliegenden Sondergesetzes oder aus eigener Initiative möglicherweise vorliegenden Sondergesetzes oder aus eigener Initiative möglicherweise
vornimmt beziehungsweise vorgenommen hat, weggelassen werden." vornimmt beziehungsweise vorgenommen hat, weggelassen werden."
Art. 12 - In Artikel 34 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Art. 12 - In Artikel 34 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die
Sondergesetze vom 16. Juli 1993, 9. März 2003, 27. März 2006 und 21. Sondergesetze vom 16. Juli 1993, 9. März 2003, 27. März 2006 und 21.
Februar 2010, wird § 5 wie folgt ersetzt: Februar 2010, wird § 5 wie folgt ersetzt:
" § 5 - Der Verfassungsgerichtshof setzt sich aus Richtern " § 5 - Der Verfassungsgerichtshof setzt sich aus Richtern
verschiedenen Geschlechts zusammen, sowohl was die in § 1 Nr. 1 verschiedenen Geschlechts zusammen, sowohl was die in § 1 Nr. 1
erwähnten Richter als auch was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Richter erwähnten Richter als auch was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Richter
betrifft. betrifft.
Er zählt mindestens ein Drittel Richter jeden Geschlechts." Er zählt mindestens ein Drittel Richter jeden Geschlechts."
Art. 13 - In Artikel 35 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Art. 13 - In Artikel 35 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die
Sondergesetze vom 9. März 2003 und 21. Februar 2010, werden die Wörter Sondergesetze vom 9. März 2003 und 21. Februar 2010, werden die Wörter
"vom Ständigen Anwerbungssekretariat" jeweils durch die Wörter "vom "vom Ständigen Anwerbungssekretariat" jeweils durch die Wörter "vom
geschäftsführenden Verwalter des Auswahlbüros der Föderalverwaltung" geschäftsführenden Verwalter des Auswahlbüros der Föderalverwaltung"
ersetzt. ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 58 desselben Sondergesetzes werden die Sätze "Als Art. 14 - In Artikel 58 desselben Sondergesetzes werden die Sätze "Als
erster wird darin ein aufgrund von Artikel 34 § 1 Nummer 2 ernannter erster wird darin ein aufgrund von Artikel 34 § 1 Nummer 2 ernannter
Richter eingetragen, wenn der Präsident selbst aufgrund von Nummer 1 Richter eingetragen, wenn der Präsident selbst aufgrund von Nummer 1
ernannt worden ist, oder umgekehrt. Danach folgen auf der Liste ernannt worden ist, oder umgekehrt. Danach folgen auf der Liste
abwechselnd die aufgrund von Nummer 1 ernannten Richter und die abwechselnd die aufgrund von Nummer 1 ernannten Richter und die
aufgrund von Nummer 2 ernannten Richter." aufgehoben. aufgrund von Nummer 2 ernannten Richter." aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 62 Absatz 2 desselben Sondergesetzes, abgeändert Art. 15 - Artikel 62 Absatz 2 desselben Sondergesetzes, abgeändert
durch die Sondergesetze vom 27. März 2006 und 6. Januar 2014, wird wie durch die Sondergesetze vom 27. März 2006 und 6. Januar 2014, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Nr. 4 werden die Wörter "der Sprachgruppen des Parlaments der 1. In Nr. 4 werden die Wörter "der Sprachgruppen des Parlaments der
Region Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der Gemeinsamen Region Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission" ersetzt. Gemeinschaftskommission" ersetzt.
2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. benutzen der Präsident des Parlaments der Französischen "5. benutzen der Präsident des Parlaments der Französischen
Gemeinschaft, der Präsident des Wallonischen Parlaments und der Gemeinschaft, der Präsident des Wallonischen Parlaments und der
Versammlung der Französischen Gemeinschaftskommission die französische Versammlung der Französischen Gemeinschaftskommission die französische
Sprache, der Präsident des Parlaments der Deutschsprachigen Sprache, der Präsident des Parlaments der Deutschsprachigen
Gemeinschaft die deutsche Sprache und der Präsident des Flämischen Gemeinschaft die deutsche Sprache und der Präsident des Flämischen
Parlaments die niederländische Sprache,". Parlaments die niederländische Sprache,".
Art. 16 - In Artikel 70 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Art. 16 - In Artikel 70 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die
Sondergesetze vom 9. März 2003 und 21. Februar 2010, werden die Wörter Sondergesetze vom 9. März 2003 und 21. Februar 2010, werden die Wörter
"durch einen Sofortantwort-Entscheid" durch die Wörter "durch einen "durch einen Sofortantwort-Entscheid" durch die Wörter "durch einen
infolge eines A-limine-Verfahrens erlassenen Entscheid" ersetzt. infolge eines A-limine-Verfahrens erlassenen Entscheid" ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 71 Absatz 1 desselben Sondergesetzes wird das Art. 17 - In Artikel 71 Absatz 1 desselben Sondergesetzes wird das
Wort "zehn" durch das Wort "fünfzehn" ersetzt. Wort "zehn" durch das Wort "fünfzehn" ersetzt.
Art. 18 - Artikel 72 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Art. 18 - Artikel 72 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das
Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt abgeändert: Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "durch einen Sofortantwort-Entscheid" 1. In Absatz 1 werden die Wörter "durch einen Sofortantwort-Entscheid"
durch die Wörter "durch einen infolge eines A-limine-Verfahrens durch die Wörter "durch einen infolge eines A-limine-Verfahrens
erlassenen Entscheid" und das Wort "zehn" durch das Wort "fünfzehn" erlassenen Entscheid" und das Wort "zehn" durch das Wort "fünfzehn"
ersetzt. ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Der Verfassungsgerichtshof kann danach durch einen Entscheid, durch "Der Verfassungsgerichtshof kann danach durch einen Entscheid, durch
den, je nach Fall, die Klage für begründet oder unbegründet erklärt den, je nach Fall, die Klage für begründet oder unbegründet erklärt
oder die Frage positiv oder negativ beantwortet wird, beschließen, oder die Frage positiv oder negativ beantwortet wird, beschließen,
dass die Sache ohne weitere Verfahrenshandlung erledigt wird." dass die Sache ohne weitere Verfahrenshandlung erledigt wird."
3. In Absatz 4 werden die Wörter "einen Unbegründetheitsentscheid oder 3. In Absatz 4 werden die Wörter "einen Unbegründetheitsentscheid oder
einen Sofortantwort-Entscheid" durch die Wörter "einen infolge eines einen Sofortantwort-Entscheid" durch die Wörter "einen infolge eines
A-limine-Verfahrens erlassenen Entscheid" ersetzt. A-limine-Verfahrens erlassenen Entscheid" ersetzt.
Art. 19 - In Titel V desselben Sondergesetzes wird ein Kapitel IIIbis Art. 19 - In Titel V desselben Sondergesetzes wird ein Kapitel IIIbis
mit folgender Überschrift eingefügt: mit folgender Überschrift eingefügt:
"KAPITEL IIIbis - Elektronische Verfahrensführung" "KAPITEL IIIbis - Elektronische Verfahrensführung"
Art. 20 - In Kapitel IIIbis, eingefügt durch Artikel 19, wird ein Art. 20 - In Kapitel IIIbis, eingefügt durch Artikel 19, wird ein
Artikel 78bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 78bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 78bis - § 1 - Der Verfassungsgerichtshof stellt eine "Art. 78bis - § 1 - Der Verfassungsgerichtshof stellt eine
elektronische Plattform bereit für die Kommunikation, die im Rahmen elektronische Plattform bereit für die Kommunikation, die im Rahmen
der Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erforderlich ist, und der Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erforderlich ist, und
insbesondere für die Einreichung von Antragschriften, die Versendung insbesondere für die Einreichung von Antragschriften, die Versendung
von Verfahrensunterlagen und die Versendung von Notifizierungen, von Verfahrensunterlagen und die Versendung von Notifizierungen,
Mitteilungen und Vorladungen. Mitteilungen und Vorladungen.
Der König legt die Funktionsweise der Plattform einschließlich der Der König legt die Funktionsweise der Plattform einschließlich der
Bedingungen in Sachen Verwaltung und Sicherheit der Plattform fest. Bedingungen in Sachen Verwaltung und Sicherheit der Plattform fest.
Dies umfasst insbesondere die Parteien, die Zugang dazu haben, das Dies umfasst insbesondere die Parteien, die Zugang dazu haben, das
Registrierungsverfahren, die Benutzungsmodalitäten, die Registrierungsverfahren, die Benutzungsmodalitäten, die
Authentifizierung des Nutzers, das Format und die Unterzeichnung von Authentifizierung des Nutzers, das Format und die Unterzeichnung von
Unterlagen. Was die Parteien betrifft, die Zugang dazu haben, kann der Unterlagen. Was die Parteien betrifft, die Zugang dazu haben, kann der
König unter Androhung der Unzulässigkeit die Benutzung der Plattform König unter Androhung der Unzulässigkeit die Benutzung der Plattform
für bestimmte Kategorien von Parteien zur Pflicht machen oder für bestimmte Kategorien von Parteien zur Pflicht machen oder
vorsehen, dass bestimmte Kategorien von Parteien sich erst auf der vorsehen, dass bestimmte Kategorien von Parteien sich erst auf der
Plattform registrieren können, nachdem der König die Bedingungen dafür Plattform registrieren können, nachdem der König die Bedingungen dafür
festgelegt hat. festgelegt hat.
Die Plattform muss insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen: Die Plattform muss insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Die Daten und Uhrzeiten der Versendung und der Ausstellung der 1. Die Daten und Uhrzeiten der Versendung und der Ausstellung der
Verfahrensunterlagen, Notifizierungen und Mitteilungen müssen genau Verfahrensunterlagen, Notifizierungen und Mitteilungen müssen genau
bestimmt werden können, bestimmt werden können,
2. die Identität der Parteien, die von der Zustellung, der 2. die Identität der Parteien, die von der Zustellung, der
Notifizierung oder der Mitteilung betroffen sind, muss genau überprüft Notifizierung oder der Mitteilung betroffen sind, muss genau überprüft
werden können, werden können,
3. jeglicher Austausch mittels der Plattform muss durch geeignete 3. jeglicher Austausch mittels der Plattform muss durch geeignete
technische und kryptographische Sicherungsmaßnahmen vor Veränderungen technische und kryptographische Sicherungsmaßnahmen vor Veränderungen
geschützt sein, geschützt sein,
4. die Vertraulichkeit aller mittels der Plattform ausgetauschten 4. die Vertraulichkeit aller mittels der Plattform ausgetauschten
Daten muss gewährleistet sein. Daten muss gewährleistet sein.
§ 2 - Die mittels der Plattform ordnungsgemäß auf elektronischem Wege § 2 - Die mittels der Plattform ordnungsgemäß auf elektronischem Wege
übermittelten Daten haben bis zum Beweis des Gegenteils die gleiche übermittelten Daten haben bis zum Beweis des Gegenteils die gleiche
Beweiskraft wie die auf Papier übermittelten Daten. Beweiskraft wie die auf Papier übermittelten Daten.
§ 3 - Außer bei Beweis des Gegenteils werden die mittels der Plattform § 3 - Außer bei Beweis des Gegenteils werden die mittels der Plattform
ordnungsgemäß auf elektronischem Wege übermittelten Daten wirksam und ordnungsgemäß auf elektronischem Wege übermittelten Daten wirksam und
wird davon ausgegangen, dass die Aushändigung an den Empfänger zu dem wird davon ausgegangen, dass die Aushändigung an den Empfänger zu dem
Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem diese Daten mittels der Plattform Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem diese Daten mittels der Plattform
einsehbar sind. einsehbar sind.
§ 4 - Wenn die Datenübermittlung mittels der Plattform infolge höherer § 4 - Wenn die Datenübermittlung mittels der Plattform infolge höherer
Gewalt und insbesondere wegen Versagens der Plattform nicht möglich Gewalt und insbesondere wegen Versagens der Plattform nicht möglich
ist, kann die Mitteilung auf Papier erfolgen, und zwar spätestens am ist, kann die Mitteilung auf Papier erfolgen, und zwar spätestens am
Tag nach Ablauf der Frist, die für die Versendung auf Papier entweder Tag nach Ablauf der Frist, die für die Versendung auf Papier entweder
per Einschreiben mit Rückschein oder durch Hinterlegung bei der per Einschreiben mit Rückschein oder durch Hinterlegung bei der
Kanzlei des Verfassungsgerichtshofes vorgesehen ist, und als solche Kanzlei des Verfassungsgerichtshofes vorgesehen ist, und als solche
aufbewahrt und eingesehen werden." aufbewahrt und eingesehen werden."
Art. 21 - Artikel 81 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 21 - Artikel 81 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 81 - Jede Partei, die keine öffentliche Behörde ist und nicht "Art. 81 - Jede Partei, die keine öffentliche Behörde ist und nicht
auf der Plattform registriert ist, gibt im Antrag oder Schriftsatz auf der Plattform registriert ist, gibt im Antrag oder Schriftsatz
ihren Wohnsitz oder Sitz in Belgien oder den Wohnsitz oder Sitz, den ihren Wohnsitz oder Sitz in Belgien oder den Wohnsitz oder Sitz, den
sie in Belgien wählt, an. sie in Belgien wählt, an.
In Ermangelung einer Angabe des Wohnsitzes oder Sitzes oder einer In Ermangelung einer Angabe des Wohnsitzes oder Sitzes oder einer
Registrierung auf der Plattform braucht die Kanzlei keinerlei Registrierung auf der Plattform braucht die Kanzlei keinerlei
Notifizierung zu machen und wird das Verfahren als kontradiktorisch Notifizierung zu machen und wird das Verfahren als kontradiktorisch
angesehen. angesehen.
Jede Notifizierung erfolgt durch die Kanzlei: Jede Notifizierung erfolgt durch die Kanzlei:
1. an die elektronische Adresse einer auf der Plattform registrierten 1. an die elektronische Adresse einer auf der Plattform registrierten
Partei, Partei,
2. für Personen, die nicht auf der Plattform registriert sind: an den 2. für Personen, die nicht auf der Plattform registriert sind: an den
angegebenen Wohnsitz oder Sitz, selbst wenn die Partei verstorben angegebenen Wohnsitz oder Sitz, selbst wenn die Partei verstorben
ist." ist."
Art. 22 - Artikel 82 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 22 - Artikel 82 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 82 - Die Parteien, die auf der Plattform registriert sind, "Art. 82 - Die Parteien, die auf der Plattform registriert sind,
senden dem Verfassungsgerichtshof alle Verfahrensunterlagen mittels senden dem Verfassungsgerichtshof alle Verfahrensunterlagen mittels
der Plattform zu. Die Parteien, die nicht auf der Plattform der Plattform zu. Die Parteien, die nicht auf der Plattform
registriert sind, senden dem Verfassungsgerichtshof alle registriert sind, senden dem Verfassungsgerichtshof alle
Verfahrensunterlagen per Einschreibesendung zu. Verfahrensunterlagen per Einschreibesendung zu.
Der Verfassungsgerichtshof sendet den Parteien, die auf der Plattform Der Verfassungsgerichtshof sendet den Parteien, die auf der Plattform
registriert sind, alle Aktenstücke, Notifizierungen oder Vorladungen registriert sind, alle Aktenstücke, Notifizierungen oder Vorladungen
mittels dieser Plattform zu. Der Verfassungsgerichtshof sendet den mittels dieser Plattform zu. Der Verfassungsgerichtshof sendet den
Parteien, die nicht auf der Plattform registriert sind, alle Parteien, die nicht auf der Plattform registriert sind, alle
Aktenstücke, Notifizierungen oder Vorladungen per Einschreiben mit Aktenstücke, Notifizierungen oder Vorladungen per Einschreiben mit
Rückschein zu. Rückschein zu.
Die Antragschrift oder der Schriftsatz werden unterzeichnet und Die Antragschrift oder der Schriftsatz werden unterzeichnet und
datiert, wenn sie dem Verfassungsgerichtshof per Einschreibesendung datiert, wenn sie dem Verfassungsgerichtshof per Einschreibesendung
zugesandt werden. zugesandt werden.
Im Falle einer Einschreibesendung läuft die Frist, über die die Im Falle einer Einschreibesendung läuft die Frist, über die die
Parteien verfügen, ab dem Tag nach dem Datum des Empfangs der Sendung Parteien verfügen, ab dem Tag nach dem Datum des Empfangs der Sendung
oder der Meldung, dass die Sendung abgeholt werden kann, wenn sie dem oder der Meldung, dass die Sendung abgeholt werden kann, wenn sie dem
Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nicht persönlich ausgehändigt Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nicht persönlich ausgehändigt
werden konnte. Wenn der Empfänger die Sendung verweigert, läuft die werden konnte. Wenn der Empfänger die Sendung verweigert, läuft die
Frist ab dem Tag nach der Verweigerung. Frist ab dem Tag nach der Verweigerung.
Im Falle einer Kommunikation mittels der Plattform, läuft die Frist ab Im Falle einer Kommunikation mittels der Plattform, läuft die Frist ab
dem Tag, an dem die erwähnten Aktenstücke, Notifizierungen und dem Tag, an dem die erwähnten Aktenstücke, Notifizierungen und
Vorladungen mittels der Plattform eingesehen werden können. Vorladungen mittels der Plattform eingesehen werden können.
Beweiskraft haben diese Daten sowohl für die Versendung als auch für Beweiskraft haben diese Daten sowohl für die Versendung als auch für
den Empfang oder die Verweigerung." den Empfang oder die Verweigerung."
Art. 23 - Artikel 83 desselben Sondergesetzes wird aufgehoben. Art. 23 - Artikel 83 desselben Sondergesetzes wird aufgehoben.
Art. 24 - Artikel 86 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 24 - Artikel 86 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 86 - Die in den Artikeln 71 Absatz 2, 72 Absatz 2, 85, 87 und 89 "Art. 86 - Die in den Artikeln 71 Absatz 2, 72 Absatz 2, 85, 87 und 89
erwähnten Schriftsätze, die nicht innerhalb der durch vorliegendes erwähnten Schriftsätze, die nicht innerhalb der durch vorliegendes
Gesetz vorgesehenen Fristen eingereicht worden sind, werden aus der Gesetz vorgesehenen Fristen eingereicht worden sind, werden aus der
Verhandlung ausgeschlossen." Verhandlung ausgeschlossen."
Art. 25 - In Artikel 87 § 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch Art. 25 - In Artikel 87 § 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch
das Sondergesetz vom 21. Februar 2010, werden die Wörter "in der Sache das Sondergesetz vom 21. Februar 2010, werden die Wörter "in der Sache
vor dem Gericht, das die Verweisung anordnet," aufgehoben. vor dem Gericht, das die Verweisung anordnet," aufgehoben.
Art. 26 - Artikel 89 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Art. 26 - Artikel 89 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das
Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt abgeändert: Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 erster Satz werden die Wörter "einen Antrag oder" 1. In § 1 erster Satz werden die Wörter "einen Antrag oder"
aufgehoben. aufgehoben.
2. In § 1 dritter Satz wird das Wort "anderen" aufgehoben. 2. In § 1 dritter Satz wird das Wort "anderen" aufgehoben.
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Wenn der Verfassungsgerichtshof über die in Artikel 1 " § 2 - Wenn der Verfassungsgerichtshof über die in Artikel 1
erwähnten Nichtigkeitsklagen befindet, übermittelt der Greffier nach erwähnten Nichtigkeitsklagen befindet, übermittelt der Greffier nach
Ablauf der in den Artikeln 85 und 87 erwähnten Fristen der Ablauf der in den Artikeln 85 und 87 erwähnten Fristen der
antragstellenden Partei eine Abschrift der eingereichten Schriftsätze. antragstellenden Partei eine Abschrift der eingereichten Schriftsätze.
Diese Partei verfügt über dreißig Tage ab dem Tag des Empfangs, um der Diese Partei verfügt über dreißig Tage ab dem Tag des Empfangs, um der
Kanzlei einen Erwiderungsschriftsatz zukommen zu lassen. Nach Ablauf Kanzlei einen Erwiderungsschriftsatz zukommen zu lassen. Nach Ablauf
dieser Frist übermittelt der Greffier jeder Partei, die einen dieser Frist übermittelt der Greffier jeder Partei, die einen
Schriftsatz eingereicht hat, eine Abschrift des von der Schriftsatz eingereicht hat, eine Abschrift des von der
antragstellenden Partei eingereichten Erwiderungsschriftsatzes und der antragstellenden Partei eingereichten Erwiderungsschriftsatzes und der
von den anderen Parteien eingereichten Schriftsätze. Die Empfänger von den anderen Parteien eingereichten Schriftsätze. Die Empfänger
dieser Notifizierung verfügen über dreißig Tage ab dem Tag des dieser Notifizierung verfügen über dreißig Tage ab dem Tag des
Empfangs, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zukommen zu lassen. Empfangs, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zukommen zu lassen.
Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Greffier der antragstellenden Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Greffier der antragstellenden
Partei und den anderen Parteien, die einen Schriftsatz eingereicht Partei und den anderen Parteien, die einen Schriftsatz eingereicht
haben, eine Abschrift der eingereichten Replikschriftsätze." haben, eine Abschrift der eingereichten Replikschriftsätze."
Art. 27 - Artikel 90 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Art. 27 - Artikel 90 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das
Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt ersetzt: Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 90 - Nach Ablauf der in Artikel 89 vorgesehenen Fristen "Art. 90 - Nach Ablauf der in Artikel 89 vorgesehenen Fristen
beschließt der Verfassungsgerichtshof nach Anhörung der beschließt der Verfassungsgerichtshof nach Anhörung der
Berichterstatter, ob die Sache verhandlungsreif ist oder nicht und ob Berichterstatter, ob die Sache verhandlungsreif ist oder nicht und ob
eine Sitzung stattfindet. eine Sitzung stattfindet.
In dem Beschluss, durch den die Sache für verhandlungsreif befunden In dem Beschluss, durch den die Sache für verhandlungsreif befunden
wird, wird gegebenenfalls der Sitzungstermin anberaumt und werden die wird, wird gegebenenfalls der Sitzungstermin anberaumt und werden die
Klagegründe, die von Amts wegen scheinen untersucht werden zu müssen, Klagegründe, die von Amts wegen scheinen untersucht werden zu müssen,
und die Fragen angegeben, auf die die Parteien aufgefordert werden zu und die Fragen angegeben, auf die die Parteien aufgefordert werden zu
antworten, sei es durch einen zusätzlichen Schriftsatz, der binnen der antworten, sei es durch einen zusätzlichen Schriftsatz, der binnen der
im Beschluss festgelegten Frist eingereicht werden muss, sei es im Beschluss festgelegten Frist eingereicht werden muss, sei es
mündlich in der Sitzung. mündlich in der Sitzung.
In dem Beschluss, durch den die Sache für nicht verhandlungsreif In dem Beschluss, durch den die Sache für nicht verhandlungsreif
befunden wird, wird auf die von den Berichterstattern oder Greffiers befunden wird, wird auf die von den Berichterstattern oder Greffiers
zu verrichtenden Aufgaben hingewiesen und werden gegebenenfalls die zu verrichtenden Aufgaben hingewiesen und werden gegebenenfalls die
Klagegründe, die von Amts wegen scheinen untersucht werden zu müssen, Klagegründe, die von Amts wegen scheinen untersucht werden zu müssen,
und die Fragen angegeben, auf die die Parteien aufgefordert werden, und die Fragen angegeben, auf die die Parteien aufgefordert werden,
durch einen zusätzlichen Schriftsatz, der binnen der im Beschluss durch einen zusätzlichen Schriftsatz, der binnen der im Beschluss
festgelegten Frist eingereicht werden muss, zu antworten. Sobald diese festgelegten Frist eingereicht werden muss, zu antworten. Sobald diese
Aufgaben verrichtet worden sind, geht der Verfassungsgerichtshof gemäß Aufgaben verrichtet worden sind, geht der Verfassungsgerichtshof gemäß
Absatz 1 und 2 vor. Absatz 1 und 2 vor.
Die Beschlüsse werden den Parteien notifiziert. Wenn keine Sitzung Die Beschlüsse werden den Parteien notifiziert. Wenn keine Sitzung
anberaumt wird, kann jede der Parteien einen Antrag einreichen, um anberaumt wird, kann jede der Parteien einen Antrag einreichen, um
angehört zu werden. Dieser Antrag wird binnen sieben Tagen nach angehört zu werden. Dieser Antrag wird binnen sieben Tagen nach
Notifizierung des in Absatz 2 erwähnten Beschlusses eingereicht." Notifizierung des in Absatz 2 erwähnten Beschlusses eingereicht."
Art. 28 - Artikel 94 Absatz 3 desselben Sondergesetzes wird wie folgt Art. 28 - Artikel 94 Absatz 3 desselben Sondergesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter "per Einschreibebrief" werden aufgehoben. 1. Die Wörter "per Einschreibebrief" werden aufgehoben.
2. Der Absatz wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Absatz wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Diese Inkenntnissetzung erfolgt per Einschreibesendung oder für die "Diese Inkenntnissetzung erfolgt per Einschreibesendung oder für die
Parteien, die auf der Plattform registriert sind, mittels der Parteien, die auf der Plattform registriert sind, mittels der
Plattform." Plattform."
Art. 29 - In Artikel 97 Absatz 1 desselben Sondergesetzes werden Art. 29 - In Artikel 97 Absatz 1 desselben Sondergesetzes werden
zwischen dem Wort "stirbt," und den Wörtern "wird das Verfahren" die zwischen dem Wort "stirbt," und den Wörtern "wird das Verfahren" die
Wörter "nachdem sie Partei vor dem Verfassungsgerichtshof geworden Wörter "nachdem sie Partei vor dem Verfassungsgerichtshof geworden
ist," eingefügt. ist," eingefügt.
Art. 30 - In Artikel 98 Absatz 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert Art. 30 - In Artikel 98 Absatz 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert
durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "Der durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "Der
Ministerrat, die Gemeinschafts- und Regionalregierungen und die Ministerrat, die Gemeinschafts- und Regionalregierungen und die
Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen" durch die Wörter "Die Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen" durch die Wörter "Die
antragstellenden Parteien" ersetzt. antragstellenden Parteien" ersetzt.
Art. 31 - Artikel 110 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Art. 31 - Artikel 110 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das
Sondergesetz vom 21. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: Sondergesetz vom 21. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 110 - Außer wenn der Präsident beschließt, den Entscheid in "Art. 110 - Außer wenn der Präsident beschließt, den Entscheid in
öffentlicher Sitzung zu verkünden, gilt die Veröffentlichung des öffentlicher Sitzung zu verkünden, gilt die Veröffentlichung des
Entscheids auf der Website des Verfassungsgerichtshofes als Entscheids auf der Website des Verfassungsgerichtshofes als
Verkündung." Verkündung."
Art. 32 - Artikel 111 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 32 - Artikel 111 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 111 - Der Entscheid enthält die Gründe und den Tenor. Es sind "Art. 111 - Der Entscheid enthält die Gründe und den Tenor. Es sind
darin vermerkt: darin vermerkt:
1. der Name jeder der Parteien und gegebenenfalls der Name und die 1. der Name jeder der Parteien und gegebenenfalls der Name und die
Eigenschaft der Personen, die sie vertreten, und ihrer Beistände, Eigenschaft der Personen, die sie vertreten, und ihrer Beistände,
2. die Bestimmungen über den Sprachengebrauch, die angewandt worden 2. die Bestimmungen über den Sprachengebrauch, die angewandt worden
sind, sind,
3. die von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie die 3. die von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie die
eventuelle Anwesenheit der Parteien und ihrer Beistände bei der eventuelle Anwesenheit der Parteien und ihrer Beistände bei der
Sitzung, Sitzung,
4. das Datum der Unterzeichnung des Entscheids und die Namen der 4. das Datum der Unterzeichnung des Entscheids und die Namen der
Richter, die darüber beraten haben." Richter, die darüber beraten haben."
Art. 33 - Artikel 113 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Art. 33 - Artikel 113 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das
Sondergesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: Sondergesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 aufgehoben. 1. In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 aufgehoben.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Sie werden folgenden Personen auf elektronischem Wege übermittelt: "Sie werden folgenden Personen auf elektronischem Wege übermittelt:
1. dem Premierminister und den Präsidenten der Regierungen, 1. dem Premierminister und den Präsidenten der Regierungen,
2. den Präsidenten der Gesetzgebenden Kammern, des Parlaments der 2. den Präsidenten der Gesetzgebenden Kammern, des Parlaments der
Französischen Gemeinschaft, des Wallonischen Parlaments, des Französischen Gemeinschaft, des Wallonischen Parlaments, des
Flämischen Parlaments, des Parlaments der Deutschsprachigen Flämischen Parlaments, des Parlaments der Deutschsprachigen
Gemeinschaft und der gesetzgebenden Versammlungen der Region Brüssel Gemeinschaft und der gesetzgebenden Versammlungen der Region Brüssel
Hauptstadt." Hauptstadt."
Art. 34 - Artikel 114 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Art. 34 - Artikel 114 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das
Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt ersetzt: Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 114 - Die Entscheide werden auf Betreiben des Greffiers auf der "Art. 114 - Die Entscheide werden auf Betreiben des Greffiers auf der
Website des Verfassungsgerichtshofes und - vollständig oder Website des Verfassungsgerichtshofes und - vollständig oder
auszugsweise - im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Auszug auszugsweise - im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Auszug
enthält die Gründe und den Tenor." enthält die Gründe und den Tenor."
Art. 35 - In Artikel 115 desselben Sondergesetzes werden die Sätze, Art. 35 - In Artikel 115 desselben Sondergesetzes werden die Sätze,
von denen der erste mit den Wörtern "Der König sorgt für" beginnt und von denen der erste mit den Wörtern "Der König sorgt für" beginnt und
der letzte mit den Wörtern "dessen Form der König bestimmt." endet, der letzte mit den Wörtern "dessen Form der König bestimmt." endet,
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 36 - Artikel 118bis desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Art. 36 - Artikel 118bis desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das
Sondergesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: Sondergesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "67" und dem Wort "79" das Wort 1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "67" und dem Wort "79" das Wort
"78bis" eingefügt. "78bis" eingefügt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "110, 111 Nr. 1, 2 und 4, 112, 113 2. In Absatz 2 werden die Wörter "110, 111 Nr. 1, 2 und 4, 112, 113
Nr. 1 bis 3 und 115 bis 117" durch die Wörter "110 bis 117" ersetzt. Nr. 1 bis 3 und 115 bis 117" durch die Wörter "110 bis 117" ersetzt.
3. Absatz 5 wird aufgehoben. 3. Absatz 5 wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Inkrafttreten KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 37 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel Art. 37 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel
4, 5, 19, 20, 21, 22, 28 und 36 Nr. 1. 4, 5, 19, 20, 21, 22, 28 und 36 Nr. 1.
Art. 38 - Artikel 34 § 5 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar Art. 38 - Artikel 34 § 5 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar
1989 über den Verfassungsgerichtshof, wie er durch Artikel 12 1989 über den Verfassungsgerichtshof, wie er durch Artikel 12
eingefügt worden ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem der eingefügt worden ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Verfassungsgerichtshof mindestens ein Drittel Richter jeden Verfassungsgerichtshof mindestens ein Drittel Richter jeden
Geschlechts zählt. Geschlechts zählt.
Bis zu diesem Datum ernennt der König einen Richter des am wenigsten Bis zu diesem Datum ernennt der König einen Richter des am wenigsten
vertretenen Geschlechts, wenn die Anzahl Richter dieses Geschlechts vertretenen Geschlechts, wenn die Anzahl Richter dieses Geschlechts
durch die beiden vorherigen Ernennungen nicht erhöht worden ist. durch die beiden vorherigen Ernennungen nicht erhöht worden ist.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
^