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Loi spéciale portant modification de la loi du 6 janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle. - Traduction allemande | Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere wet van 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
4 AVRIL 2014. - Loi spéciale portant modification de la loi du 6 | 4 APRIL 2014. - Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere wet van |
janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle. - Traduction allemande | 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de bijzondere wet |
loi spéciale du 4 avril 2014 portant modification de la loi du 6 | van 4 april 2014 tot wijziging van de bijzondere wet van 6 januari |
janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle (Moniteur belge du 15 avril | 1989 op het Grondwettelijk Hof (Belgisch Staatsblad van 15 april |
2014). | 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
4. APRIL 2014 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. | 4. APRIL 2014 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. |
Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof | Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über | KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über |
den Verfassungsgerichtshof | den Verfassungsgerichtshof |
Art. 2 - Artikel 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den | Art. 2 - Artikel 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den |
Verfassungsgerichtshof wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | Verfassungsgerichtshof wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die Gemeinschafts- | "Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die Gemeinschafts- |
oder Regionalregierungen betreffen, sind auf das Vereinigte Kollegium | oder Regionalregierungen betreffen, sind auf das Vereinigte Kollegium |
der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und auf das Kollegium der | der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und auf das Kollegium der |
Französischen Gemeinschaftskommission anwendbar." | Französischen Gemeinschaftskommission anwendbar." |
Art. 3 - Artikel 4 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die | Art. 3 - Artikel 4 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die |
Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 9. März 2003, wird wie folgt | Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 9. März 2003, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "ab dem Datum" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "ab dem Datum" durch die Wörter |
"ab dem Tag nach dem Datum" ersetzt. | "ab dem Tag nach dem Datum" ersetzt. |
2. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "je nach Fall ab dem Datum der | 2. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "je nach Fall ab dem Datum der |
Notifizierung des durch den Verfassungsgerichtshof erlassenen | Notifizierung des durch den Verfassungsgerichtshof erlassenen |
Entscheids an den Premierminister oder an die Präsidenten der | Entscheids an den Premierminister oder an die Präsidenten der |
Regierungen" durch die Wörter "ab dem Tag nach dem Datum der | Regierungen" durch die Wörter "ab dem Tag nach dem Datum der |
Veröffentlichung des Entscheids im Belgischen Staatsblatt" ersetzt. | Veröffentlichung des Entscheids im Belgischen Staatsblatt" ersetzt. |
3. In Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit "Die Frist" beginnt und | 3. In Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit "Die Frist" beginnt und |
mit den Wörtern "im Belgischen Staatsblatt" endet, wie folgt ersetzt: | mit den Wörtern "im Belgischen Staatsblatt" endet, wie folgt ersetzt: |
"Die Frist läuft ab dem Tag nach dem Datum der Veröffentlichung des | "Die Frist läuft ab dem Tag nach dem Datum der Veröffentlichung des |
Entscheids im Belgischen Staatsblatt." | Entscheids im Belgischen Staatsblatt." |
Art. 4 - Artikel 5 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das | Art. 4 - Artikel 5 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das |
Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: | Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 5 - Eine Nichtigkeitsklage wird beim Verfassungsgerichtshof | "Art. 5 - Eine Nichtigkeitsklage wird beim Verfassungsgerichtshof |
durch einen Antrag anhängig gemacht, der vom Premierminister, von | durch einen Antrag anhängig gemacht, der vom Premierminister, von |
einem von der Regierung bestimmten Regierungmitglied, vom Präsidenten | einem von der Regierung bestimmten Regierungmitglied, vom Präsidenten |
einer gesetzgebenden Versammlung oder von einer Person, die ein | einer gesetzgebenden Versammlung oder von einer Person, die ein |
Interesse nachweist, oder von ihrem Rechtsanwalt ausgeht." | Interesse nachweist, oder von ihrem Rechtsanwalt ausgeht." |
Art. 5 - In Artikel 6 desselben Sondergesetzes werden die Wörter "wird | Art. 5 - In Artikel 6 desselben Sondergesetzes werden die Wörter "wird |
datiert. Er" aufgehoben. | datiert. Er" aufgehoben. |
Art. 6 - In Artikel 12 § 5 Absatz 1 desselben Sondergesetzes werden | Art. 6 - In Artikel 12 § 5 Absatz 1 desselben Sondergesetzes werden |
die Wörter "in Artikel 7 Absatz 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 20. April | die Wörter "in Artikel 7 Absatz 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 20. April |
1874 über die Untersuchungshaft" durch die Wörter "in Artikel 27 § 3 | 1874 über die Untersuchungshaft" durch die Wörter "in Artikel 27 § 3 |
des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft" ersetzt. | des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 13 § 4 Absatz 2 desselben Sondergesetzes werden | Art. 7 - In Artikel 13 § 4 Absatz 2 desselben Sondergesetzes werden |
die Wörter "vom 20. April 1874 über die Untersuchungshaft" durch die | die Wörter "vom 20. April 1874 über die Untersuchungshaft" durch die |
Wörter "vom 13. März 1973 über die Entschädigung für überschießende | Wörter "vom 13. März 1973 über die Entschädigung für überschießende |
Untersuchungshaft" ersetzt. | Untersuchungshaft" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 26 § 4 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch | Art. 8 - In Artikel 26 § 4 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch |
das Sondergesetz vom 12. Juli 2009, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | das Sondergesetz vom 12. Juli 2009, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Wird vor einem Gericht hervorgehoben, dass ein Grundrecht, das auf | "Wird vor einem Gericht hervorgehoben, dass ein Grundrecht, das auf |
ganz oder zum Teil ähnliche Weise durch eine Bestimmung von Titel II | ganz oder zum Teil ähnliche Weise durch eine Bestimmung von Titel II |
der Verfassung sowie durch eine Bestimmung des europäischen oder | der Verfassung sowie durch eine Bestimmung des europäischen oder |
Völkerrechts gewährleistet ist, durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine | Völkerrechts gewährleistet ist, durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine |
in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel verletzt wird, ist das | in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel verletzt wird, ist das |
Gericht verpflichtet, dem Verfassungsgerichtshof zuerst eine | Gericht verpflichtet, dem Verfassungsgerichtshof zuerst eine |
Vorabentscheidungsfrage betreffend die Vereinbarkeit mit der | Vorabentscheidungsfrage betreffend die Vereinbarkeit mit der |
Bestimmung von Titel II der Verfassung zu stellen. Wird vor dem | Bestimmung von Titel II der Verfassung zu stellen. Wird vor dem |
Gericht allein die Verletzung der Bestimmung des europäischen Rechts | Gericht allein die Verletzung der Bestimmung des europäischen Rechts |
oder Völkerrechts hervorgehoben, ist das Gericht verpflichtet - selbst | oder Völkerrechts hervorgehoben, ist das Gericht verpflichtet - selbst |
von Amts wegen - zu überprüfen, ob Titel II der Verfassung eine ganz | von Amts wegen - zu überprüfen, ob Titel II der Verfassung eine ganz |
oder zum Teil ähnliche Bestimmung enthält. Diese Verpflichtungen | oder zum Teil ähnliche Bestimmung enthält. Diese Verpflichtungen |
lassen die Möglichkeit des Gerichts unberührt, gleichzeitig oder zu | lassen die Möglichkeit des Gerichts unberührt, gleichzeitig oder zu |
einem späteren Zeitpunkt dem Gerichtshof der Europäischen Union auch | einem späteren Zeitpunkt dem Gerichtshof der Europäischen Union auch |
eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen." | eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen." |
Art. 9 - Artikel 30 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das | Art. 9 - Artikel 30 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das |
Sondergesetz vom 21. Februar 2010, wird durch einen Absatz mit | Sondergesetz vom 21. Februar 2010, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Das Gericht kann jedoch - selbst von Amts wegen - die notwendigen | "Das Gericht kann jedoch - selbst von Amts wegen - die notwendigen |
vorläufigen Maßnahmen ergreifen, insbesondere um den Schutz der durch | vorläufigen Maßnahmen ergreifen, insbesondere um den Schutz der durch |
die Rechtsordnung der Europäischen Union verliehenen Rechte zu | die Rechtsordnung der Europäischen Union verliehenen Rechte zu |
gewährleisten." | gewährleisten." |
Art. 10 - Titel I desselben Sondergesetzes wird durch ein Kapitel V | Art. 10 - Titel I desselben Sondergesetzes wird durch ein Kapitel V |
mit folgender Überschrift ergänzt: | mit folgender Überschrift ergänzt: |
"KAPITEL V - Schutz des Privatlebens". | "KAPITEL V - Schutz des Privatlebens". |
Art. 11 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel | Art. 11 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel |
30quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 30quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 30quater - Der Präsident kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt und | "Art. 30quater - Der Präsident kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt und |
selbst nach Verkündung des Entscheids von Amts wegen oder auf | selbst nach Verkündung des Entscheids von Amts wegen oder auf |
einfaches Verlangen einer Partei oder eines Interesse habenden Dritten | einfaches Verlangen einer Partei oder eines Interesse habenden Dritten |
beschließen, dass Vermerke, durch die es möglich ist, sie direkt zu | beschließen, dass Vermerke, durch die es möglich ist, sie direkt zu |
identifizieren, von dem Zeitpunkt an, der dafür am günstigsten ist, in | identifizieren, von dem Zeitpunkt an, der dafür am günstigsten ist, in |
jeder Veröffentlichung, die der Verfassungsgerichtshof aufgrund des | jeder Veröffentlichung, die der Verfassungsgerichtshof aufgrund des |
vorliegenden Sondergesetzes oder aus eigener Initiative möglicherweise | vorliegenden Sondergesetzes oder aus eigener Initiative möglicherweise |
vornimmt beziehungsweise vorgenommen hat, weggelassen werden." | vornimmt beziehungsweise vorgenommen hat, weggelassen werden." |
Art. 12 - In Artikel 34 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die | Art. 12 - In Artikel 34 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die |
Sondergesetze vom 16. Juli 1993, 9. März 2003, 27. März 2006 und 21. | Sondergesetze vom 16. Juli 1993, 9. März 2003, 27. März 2006 und 21. |
Februar 2010, wird § 5 wie folgt ersetzt: | Februar 2010, wird § 5 wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Der Verfassungsgerichtshof setzt sich aus Richtern | " § 5 - Der Verfassungsgerichtshof setzt sich aus Richtern |
verschiedenen Geschlechts zusammen, sowohl was die in § 1 Nr. 1 | verschiedenen Geschlechts zusammen, sowohl was die in § 1 Nr. 1 |
erwähnten Richter als auch was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Richter | erwähnten Richter als auch was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Richter |
betrifft. | betrifft. |
Er zählt mindestens ein Drittel Richter jeden Geschlechts." | Er zählt mindestens ein Drittel Richter jeden Geschlechts." |
Art. 13 - In Artikel 35 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die | Art. 13 - In Artikel 35 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die |
Sondergesetze vom 9. März 2003 und 21. Februar 2010, werden die Wörter | Sondergesetze vom 9. März 2003 und 21. Februar 2010, werden die Wörter |
"vom Ständigen Anwerbungssekretariat" jeweils durch die Wörter "vom | "vom Ständigen Anwerbungssekretariat" jeweils durch die Wörter "vom |
geschäftsführenden Verwalter des Auswahlbüros der Föderalverwaltung" | geschäftsführenden Verwalter des Auswahlbüros der Föderalverwaltung" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 14 - In Artikel 58 desselben Sondergesetzes werden die Sätze "Als | Art. 14 - In Artikel 58 desselben Sondergesetzes werden die Sätze "Als |
erster wird darin ein aufgrund von Artikel 34 § 1 Nummer 2 ernannter | erster wird darin ein aufgrund von Artikel 34 § 1 Nummer 2 ernannter |
Richter eingetragen, wenn der Präsident selbst aufgrund von Nummer 1 | Richter eingetragen, wenn der Präsident selbst aufgrund von Nummer 1 |
ernannt worden ist, oder umgekehrt. Danach folgen auf der Liste | ernannt worden ist, oder umgekehrt. Danach folgen auf der Liste |
abwechselnd die aufgrund von Nummer 1 ernannten Richter und die | abwechselnd die aufgrund von Nummer 1 ernannten Richter und die |
aufgrund von Nummer 2 ernannten Richter." aufgehoben. | aufgrund von Nummer 2 ernannten Richter." aufgehoben. |
Art. 15 - Artikel 62 Absatz 2 desselben Sondergesetzes, abgeändert | Art. 15 - Artikel 62 Absatz 2 desselben Sondergesetzes, abgeändert |
durch die Sondergesetze vom 27. März 2006 und 6. Januar 2014, wird wie | durch die Sondergesetze vom 27. März 2006 und 6. Januar 2014, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Nr. 4 werden die Wörter "der Sprachgruppen des Parlaments der | 1. In Nr. 4 werden die Wörter "der Sprachgruppen des Parlaments der |
Region Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der Gemeinsamen | Region Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission" ersetzt. | Gemeinschaftskommission" ersetzt. |
2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: |
"5. benutzen der Präsident des Parlaments der Französischen | "5. benutzen der Präsident des Parlaments der Französischen |
Gemeinschaft, der Präsident des Wallonischen Parlaments und der | Gemeinschaft, der Präsident des Wallonischen Parlaments und der |
Versammlung der Französischen Gemeinschaftskommission die französische | Versammlung der Französischen Gemeinschaftskommission die französische |
Sprache, der Präsident des Parlaments der Deutschsprachigen | Sprache, der Präsident des Parlaments der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft die deutsche Sprache und der Präsident des Flämischen | Gemeinschaft die deutsche Sprache und der Präsident des Flämischen |
Parlaments die niederländische Sprache,". | Parlaments die niederländische Sprache,". |
Art. 16 - In Artikel 70 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die | Art. 16 - In Artikel 70 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die |
Sondergesetze vom 9. März 2003 und 21. Februar 2010, werden die Wörter | Sondergesetze vom 9. März 2003 und 21. Februar 2010, werden die Wörter |
"durch einen Sofortantwort-Entscheid" durch die Wörter "durch einen | "durch einen Sofortantwort-Entscheid" durch die Wörter "durch einen |
infolge eines A-limine-Verfahrens erlassenen Entscheid" ersetzt. | infolge eines A-limine-Verfahrens erlassenen Entscheid" ersetzt. |
Art. 17 - In Artikel 71 Absatz 1 desselben Sondergesetzes wird das | Art. 17 - In Artikel 71 Absatz 1 desselben Sondergesetzes wird das |
Wort "zehn" durch das Wort "fünfzehn" ersetzt. | Wort "zehn" durch das Wort "fünfzehn" ersetzt. |
Art. 18 - Artikel 72 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das | Art. 18 - Artikel 72 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das |
Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt abgeändert: | Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "durch einen Sofortantwort-Entscheid" | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "durch einen Sofortantwort-Entscheid" |
durch die Wörter "durch einen infolge eines A-limine-Verfahrens | durch die Wörter "durch einen infolge eines A-limine-Verfahrens |
erlassenen Entscheid" und das Wort "zehn" durch das Wort "fünfzehn" | erlassenen Entscheid" und das Wort "zehn" durch das Wort "fünfzehn" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Verfassungsgerichtshof kann danach durch einen Entscheid, durch | "Der Verfassungsgerichtshof kann danach durch einen Entscheid, durch |
den, je nach Fall, die Klage für begründet oder unbegründet erklärt | den, je nach Fall, die Klage für begründet oder unbegründet erklärt |
oder die Frage positiv oder negativ beantwortet wird, beschließen, | oder die Frage positiv oder negativ beantwortet wird, beschließen, |
dass die Sache ohne weitere Verfahrenshandlung erledigt wird." | dass die Sache ohne weitere Verfahrenshandlung erledigt wird." |
3. In Absatz 4 werden die Wörter "einen Unbegründetheitsentscheid oder | 3. In Absatz 4 werden die Wörter "einen Unbegründetheitsentscheid oder |
einen Sofortantwort-Entscheid" durch die Wörter "einen infolge eines | einen Sofortantwort-Entscheid" durch die Wörter "einen infolge eines |
A-limine-Verfahrens erlassenen Entscheid" ersetzt. | A-limine-Verfahrens erlassenen Entscheid" ersetzt. |
Art. 19 - In Titel V desselben Sondergesetzes wird ein Kapitel IIIbis | Art. 19 - In Titel V desselben Sondergesetzes wird ein Kapitel IIIbis |
mit folgender Überschrift eingefügt: | mit folgender Überschrift eingefügt: |
"KAPITEL IIIbis - Elektronische Verfahrensführung" | "KAPITEL IIIbis - Elektronische Verfahrensführung" |
Art. 20 - In Kapitel IIIbis, eingefügt durch Artikel 19, wird ein | Art. 20 - In Kapitel IIIbis, eingefügt durch Artikel 19, wird ein |
Artikel 78bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 78bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 78bis - § 1 - Der Verfassungsgerichtshof stellt eine | "Art. 78bis - § 1 - Der Verfassungsgerichtshof stellt eine |
elektronische Plattform bereit für die Kommunikation, die im Rahmen | elektronische Plattform bereit für die Kommunikation, die im Rahmen |
der Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erforderlich ist, und | der Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erforderlich ist, und |
insbesondere für die Einreichung von Antragschriften, die Versendung | insbesondere für die Einreichung von Antragschriften, die Versendung |
von Verfahrensunterlagen und die Versendung von Notifizierungen, | von Verfahrensunterlagen und die Versendung von Notifizierungen, |
Mitteilungen und Vorladungen. | Mitteilungen und Vorladungen. |
Der König legt die Funktionsweise der Plattform einschließlich der | Der König legt die Funktionsweise der Plattform einschließlich der |
Bedingungen in Sachen Verwaltung und Sicherheit der Plattform fest. | Bedingungen in Sachen Verwaltung und Sicherheit der Plattform fest. |
Dies umfasst insbesondere die Parteien, die Zugang dazu haben, das | Dies umfasst insbesondere die Parteien, die Zugang dazu haben, das |
Registrierungsverfahren, die Benutzungsmodalitäten, die | Registrierungsverfahren, die Benutzungsmodalitäten, die |
Authentifizierung des Nutzers, das Format und die Unterzeichnung von | Authentifizierung des Nutzers, das Format und die Unterzeichnung von |
Unterlagen. Was die Parteien betrifft, die Zugang dazu haben, kann der | Unterlagen. Was die Parteien betrifft, die Zugang dazu haben, kann der |
König unter Androhung der Unzulässigkeit die Benutzung der Plattform | König unter Androhung der Unzulässigkeit die Benutzung der Plattform |
für bestimmte Kategorien von Parteien zur Pflicht machen oder | für bestimmte Kategorien von Parteien zur Pflicht machen oder |
vorsehen, dass bestimmte Kategorien von Parteien sich erst auf der | vorsehen, dass bestimmte Kategorien von Parteien sich erst auf der |
Plattform registrieren können, nachdem der König die Bedingungen dafür | Plattform registrieren können, nachdem der König die Bedingungen dafür |
festgelegt hat. | festgelegt hat. |
Die Plattform muss insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen: | Die Plattform muss insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen: |
1. Die Daten und Uhrzeiten der Versendung und der Ausstellung der | 1. Die Daten und Uhrzeiten der Versendung und der Ausstellung der |
Verfahrensunterlagen, Notifizierungen und Mitteilungen müssen genau | Verfahrensunterlagen, Notifizierungen und Mitteilungen müssen genau |
bestimmt werden können, | bestimmt werden können, |
2. die Identität der Parteien, die von der Zustellung, der | 2. die Identität der Parteien, die von der Zustellung, der |
Notifizierung oder der Mitteilung betroffen sind, muss genau überprüft | Notifizierung oder der Mitteilung betroffen sind, muss genau überprüft |
werden können, | werden können, |
3. jeglicher Austausch mittels der Plattform muss durch geeignete | 3. jeglicher Austausch mittels der Plattform muss durch geeignete |
technische und kryptographische Sicherungsmaßnahmen vor Veränderungen | technische und kryptographische Sicherungsmaßnahmen vor Veränderungen |
geschützt sein, | geschützt sein, |
4. die Vertraulichkeit aller mittels der Plattform ausgetauschten | 4. die Vertraulichkeit aller mittels der Plattform ausgetauschten |
Daten muss gewährleistet sein. | Daten muss gewährleistet sein. |
§ 2 - Die mittels der Plattform ordnungsgemäß auf elektronischem Wege | § 2 - Die mittels der Plattform ordnungsgemäß auf elektronischem Wege |
übermittelten Daten haben bis zum Beweis des Gegenteils die gleiche | übermittelten Daten haben bis zum Beweis des Gegenteils die gleiche |
Beweiskraft wie die auf Papier übermittelten Daten. | Beweiskraft wie die auf Papier übermittelten Daten. |
§ 3 - Außer bei Beweis des Gegenteils werden die mittels der Plattform | § 3 - Außer bei Beweis des Gegenteils werden die mittels der Plattform |
ordnungsgemäß auf elektronischem Wege übermittelten Daten wirksam und | ordnungsgemäß auf elektronischem Wege übermittelten Daten wirksam und |
wird davon ausgegangen, dass die Aushändigung an den Empfänger zu dem | wird davon ausgegangen, dass die Aushändigung an den Empfänger zu dem |
Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem diese Daten mittels der Plattform | Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem diese Daten mittels der Plattform |
einsehbar sind. | einsehbar sind. |
§ 4 - Wenn die Datenübermittlung mittels der Plattform infolge höherer | § 4 - Wenn die Datenübermittlung mittels der Plattform infolge höherer |
Gewalt und insbesondere wegen Versagens der Plattform nicht möglich | Gewalt und insbesondere wegen Versagens der Plattform nicht möglich |
ist, kann die Mitteilung auf Papier erfolgen, und zwar spätestens am | ist, kann die Mitteilung auf Papier erfolgen, und zwar spätestens am |
Tag nach Ablauf der Frist, die für die Versendung auf Papier entweder | Tag nach Ablauf der Frist, die für die Versendung auf Papier entweder |
per Einschreiben mit Rückschein oder durch Hinterlegung bei der | per Einschreiben mit Rückschein oder durch Hinterlegung bei der |
Kanzlei des Verfassungsgerichtshofes vorgesehen ist, und als solche | Kanzlei des Verfassungsgerichtshofes vorgesehen ist, und als solche |
aufbewahrt und eingesehen werden." | aufbewahrt und eingesehen werden." |
Art. 21 - Artikel 81 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 21 - Artikel 81 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 81 - Jede Partei, die keine öffentliche Behörde ist und nicht | "Art. 81 - Jede Partei, die keine öffentliche Behörde ist und nicht |
auf der Plattform registriert ist, gibt im Antrag oder Schriftsatz | auf der Plattform registriert ist, gibt im Antrag oder Schriftsatz |
ihren Wohnsitz oder Sitz in Belgien oder den Wohnsitz oder Sitz, den | ihren Wohnsitz oder Sitz in Belgien oder den Wohnsitz oder Sitz, den |
sie in Belgien wählt, an. | sie in Belgien wählt, an. |
In Ermangelung einer Angabe des Wohnsitzes oder Sitzes oder einer | In Ermangelung einer Angabe des Wohnsitzes oder Sitzes oder einer |
Registrierung auf der Plattform braucht die Kanzlei keinerlei | Registrierung auf der Plattform braucht die Kanzlei keinerlei |
Notifizierung zu machen und wird das Verfahren als kontradiktorisch | Notifizierung zu machen und wird das Verfahren als kontradiktorisch |
angesehen. | angesehen. |
Jede Notifizierung erfolgt durch die Kanzlei: | Jede Notifizierung erfolgt durch die Kanzlei: |
1. an die elektronische Adresse einer auf der Plattform registrierten | 1. an die elektronische Adresse einer auf der Plattform registrierten |
Partei, | Partei, |
2. für Personen, die nicht auf der Plattform registriert sind: an den | 2. für Personen, die nicht auf der Plattform registriert sind: an den |
angegebenen Wohnsitz oder Sitz, selbst wenn die Partei verstorben | angegebenen Wohnsitz oder Sitz, selbst wenn die Partei verstorben |
ist." | ist." |
Art. 22 - Artikel 82 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 22 - Artikel 82 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 82 - Die Parteien, die auf der Plattform registriert sind, | "Art. 82 - Die Parteien, die auf der Plattform registriert sind, |
senden dem Verfassungsgerichtshof alle Verfahrensunterlagen mittels | senden dem Verfassungsgerichtshof alle Verfahrensunterlagen mittels |
der Plattform zu. Die Parteien, die nicht auf der Plattform | der Plattform zu. Die Parteien, die nicht auf der Plattform |
registriert sind, senden dem Verfassungsgerichtshof alle | registriert sind, senden dem Verfassungsgerichtshof alle |
Verfahrensunterlagen per Einschreibesendung zu. | Verfahrensunterlagen per Einschreibesendung zu. |
Der Verfassungsgerichtshof sendet den Parteien, die auf der Plattform | Der Verfassungsgerichtshof sendet den Parteien, die auf der Plattform |
registriert sind, alle Aktenstücke, Notifizierungen oder Vorladungen | registriert sind, alle Aktenstücke, Notifizierungen oder Vorladungen |
mittels dieser Plattform zu. Der Verfassungsgerichtshof sendet den | mittels dieser Plattform zu. Der Verfassungsgerichtshof sendet den |
Parteien, die nicht auf der Plattform registriert sind, alle | Parteien, die nicht auf der Plattform registriert sind, alle |
Aktenstücke, Notifizierungen oder Vorladungen per Einschreiben mit | Aktenstücke, Notifizierungen oder Vorladungen per Einschreiben mit |
Rückschein zu. | Rückschein zu. |
Die Antragschrift oder der Schriftsatz werden unterzeichnet und | Die Antragschrift oder der Schriftsatz werden unterzeichnet und |
datiert, wenn sie dem Verfassungsgerichtshof per Einschreibesendung | datiert, wenn sie dem Verfassungsgerichtshof per Einschreibesendung |
zugesandt werden. | zugesandt werden. |
Im Falle einer Einschreibesendung läuft die Frist, über die die | Im Falle einer Einschreibesendung läuft die Frist, über die die |
Parteien verfügen, ab dem Tag nach dem Datum des Empfangs der Sendung | Parteien verfügen, ab dem Tag nach dem Datum des Empfangs der Sendung |
oder der Meldung, dass die Sendung abgeholt werden kann, wenn sie dem | oder der Meldung, dass die Sendung abgeholt werden kann, wenn sie dem |
Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nicht persönlich ausgehändigt | Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nicht persönlich ausgehändigt |
werden konnte. Wenn der Empfänger die Sendung verweigert, läuft die | werden konnte. Wenn der Empfänger die Sendung verweigert, läuft die |
Frist ab dem Tag nach der Verweigerung. | Frist ab dem Tag nach der Verweigerung. |
Im Falle einer Kommunikation mittels der Plattform, läuft die Frist ab | Im Falle einer Kommunikation mittels der Plattform, läuft die Frist ab |
dem Tag, an dem die erwähnten Aktenstücke, Notifizierungen und | dem Tag, an dem die erwähnten Aktenstücke, Notifizierungen und |
Vorladungen mittels der Plattform eingesehen werden können. | Vorladungen mittels der Plattform eingesehen werden können. |
Beweiskraft haben diese Daten sowohl für die Versendung als auch für | Beweiskraft haben diese Daten sowohl für die Versendung als auch für |
den Empfang oder die Verweigerung." | den Empfang oder die Verweigerung." |
Art. 23 - Artikel 83 desselben Sondergesetzes wird aufgehoben. | Art. 23 - Artikel 83 desselben Sondergesetzes wird aufgehoben. |
Art. 24 - Artikel 86 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 24 - Artikel 86 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 86 - Die in den Artikeln 71 Absatz 2, 72 Absatz 2, 85, 87 und 89 | "Art. 86 - Die in den Artikeln 71 Absatz 2, 72 Absatz 2, 85, 87 und 89 |
erwähnten Schriftsätze, die nicht innerhalb der durch vorliegendes | erwähnten Schriftsätze, die nicht innerhalb der durch vorliegendes |
Gesetz vorgesehenen Fristen eingereicht worden sind, werden aus der | Gesetz vorgesehenen Fristen eingereicht worden sind, werden aus der |
Verhandlung ausgeschlossen." | Verhandlung ausgeschlossen." |
Art. 25 - In Artikel 87 § 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch | Art. 25 - In Artikel 87 § 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch |
das Sondergesetz vom 21. Februar 2010, werden die Wörter "in der Sache | das Sondergesetz vom 21. Februar 2010, werden die Wörter "in der Sache |
vor dem Gericht, das die Verweisung anordnet," aufgehoben. | vor dem Gericht, das die Verweisung anordnet," aufgehoben. |
Art. 26 - Artikel 89 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das | Art. 26 - Artikel 89 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das |
Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt abgeändert: | Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 erster Satz werden die Wörter "einen Antrag oder" | 1. In § 1 erster Satz werden die Wörter "einen Antrag oder" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
2. In § 1 dritter Satz wird das Wort "anderen" aufgehoben. | 2. In § 1 dritter Satz wird das Wort "anderen" aufgehoben. |
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Wenn der Verfassungsgerichtshof über die in Artikel 1 | " § 2 - Wenn der Verfassungsgerichtshof über die in Artikel 1 |
erwähnten Nichtigkeitsklagen befindet, übermittelt der Greffier nach | erwähnten Nichtigkeitsklagen befindet, übermittelt der Greffier nach |
Ablauf der in den Artikeln 85 und 87 erwähnten Fristen der | Ablauf der in den Artikeln 85 und 87 erwähnten Fristen der |
antragstellenden Partei eine Abschrift der eingereichten Schriftsätze. | antragstellenden Partei eine Abschrift der eingereichten Schriftsätze. |
Diese Partei verfügt über dreißig Tage ab dem Tag des Empfangs, um der | Diese Partei verfügt über dreißig Tage ab dem Tag des Empfangs, um der |
Kanzlei einen Erwiderungsschriftsatz zukommen zu lassen. Nach Ablauf | Kanzlei einen Erwiderungsschriftsatz zukommen zu lassen. Nach Ablauf |
dieser Frist übermittelt der Greffier jeder Partei, die einen | dieser Frist übermittelt der Greffier jeder Partei, die einen |
Schriftsatz eingereicht hat, eine Abschrift des von der | Schriftsatz eingereicht hat, eine Abschrift des von der |
antragstellenden Partei eingereichten Erwiderungsschriftsatzes und der | antragstellenden Partei eingereichten Erwiderungsschriftsatzes und der |
von den anderen Parteien eingereichten Schriftsätze. Die Empfänger | von den anderen Parteien eingereichten Schriftsätze. Die Empfänger |
dieser Notifizierung verfügen über dreißig Tage ab dem Tag des | dieser Notifizierung verfügen über dreißig Tage ab dem Tag des |
Empfangs, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zukommen zu lassen. | Empfangs, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zukommen zu lassen. |
Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Greffier der antragstellenden | Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Greffier der antragstellenden |
Partei und den anderen Parteien, die einen Schriftsatz eingereicht | Partei und den anderen Parteien, die einen Schriftsatz eingereicht |
haben, eine Abschrift der eingereichten Replikschriftsätze." | haben, eine Abschrift der eingereichten Replikschriftsätze." |
Art. 27 - Artikel 90 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das | Art. 27 - Artikel 90 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das |
Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt ersetzt: | Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 90 - Nach Ablauf der in Artikel 89 vorgesehenen Fristen | "Art. 90 - Nach Ablauf der in Artikel 89 vorgesehenen Fristen |
beschließt der Verfassungsgerichtshof nach Anhörung der | beschließt der Verfassungsgerichtshof nach Anhörung der |
Berichterstatter, ob die Sache verhandlungsreif ist oder nicht und ob | Berichterstatter, ob die Sache verhandlungsreif ist oder nicht und ob |
eine Sitzung stattfindet. | eine Sitzung stattfindet. |
In dem Beschluss, durch den die Sache für verhandlungsreif befunden | In dem Beschluss, durch den die Sache für verhandlungsreif befunden |
wird, wird gegebenenfalls der Sitzungstermin anberaumt und werden die | wird, wird gegebenenfalls der Sitzungstermin anberaumt und werden die |
Klagegründe, die von Amts wegen scheinen untersucht werden zu müssen, | Klagegründe, die von Amts wegen scheinen untersucht werden zu müssen, |
und die Fragen angegeben, auf die die Parteien aufgefordert werden zu | und die Fragen angegeben, auf die die Parteien aufgefordert werden zu |
antworten, sei es durch einen zusätzlichen Schriftsatz, der binnen der | antworten, sei es durch einen zusätzlichen Schriftsatz, der binnen der |
im Beschluss festgelegten Frist eingereicht werden muss, sei es | im Beschluss festgelegten Frist eingereicht werden muss, sei es |
mündlich in der Sitzung. | mündlich in der Sitzung. |
In dem Beschluss, durch den die Sache für nicht verhandlungsreif | In dem Beschluss, durch den die Sache für nicht verhandlungsreif |
befunden wird, wird auf die von den Berichterstattern oder Greffiers | befunden wird, wird auf die von den Berichterstattern oder Greffiers |
zu verrichtenden Aufgaben hingewiesen und werden gegebenenfalls die | zu verrichtenden Aufgaben hingewiesen und werden gegebenenfalls die |
Klagegründe, die von Amts wegen scheinen untersucht werden zu müssen, | Klagegründe, die von Amts wegen scheinen untersucht werden zu müssen, |
und die Fragen angegeben, auf die die Parteien aufgefordert werden, | und die Fragen angegeben, auf die die Parteien aufgefordert werden, |
durch einen zusätzlichen Schriftsatz, der binnen der im Beschluss | durch einen zusätzlichen Schriftsatz, der binnen der im Beschluss |
festgelegten Frist eingereicht werden muss, zu antworten. Sobald diese | festgelegten Frist eingereicht werden muss, zu antworten. Sobald diese |
Aufgaben verrichtet worden sind, geht der Verfassungsgerichtshof gemäß | Aufgaben verrichtet worden sind, geht der Verfassungsgerichtshof gemäß |
Absatz 1 und 2 vor. | Absatz 1 und 2 vor. |
Die Beschlüsse werden den Parteien notifiziert. Wenn keine Sitzung | Die Beschlüsse werden den Parteien notifiziert. Wenn keine Sitzung |
anberaumt wird, kann jede der Parteien einen Antrag einreichen, um | anberaumt wird, kann jede der Parteien einen Antrag einreichen, um |
angehört zu werden. Dieser Antrag wird binnen sieben Tagen nach | angehört zu werden. Dieser Antrag wird binnen sieben Tagen nach |
Notifizierung des in Absatz 2 erwähnten Beschlusses eingereicht." | Notifizierung des in Absatz 2 erwähnten Beschlusses eingereicht." |
Art. 28 - Artikel 94 Absatz 3 desselben Sondergesetzes wird wie folgt | Art. 28 - Artikel 94 Absatz 3 desselben Sondergesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Wörter "per Einschreibebrief" werden aufgehoben. | 1. Die Wörter "per Einschreibebrief" werden aufgehoben. |
2. Der Absatz wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Absatz wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Diese Inkenntnissetzung erfolgt per Einschreibesendung oder für die | "Diese Inkenntnissetzung erfolgt per Einschreibesendung oder für die |
Parteien, die auf der Plattform registriert sind, mittels der | Parteien, die auf der Plattform registriert sind, mittels der |
Plattform." | Plattform." |
Art. 29 - In Artikel 97 Absatz 1 desselben Sondergesetzes werden | Art. 29 - In Artikel 97 Absatz 1 desselben Sondergesetzes werden |
zwischen dem Wort "stirbt," und den Wörtern "wird das Verfahren" die | zwischen dem Wort "stirbt," und den Wörtern "wird das Verfahren" die |
Wörter "nachdem sie Partei vor dem Verfassungsgerichtshof geworden | Wörter "nachdem sie Partei vor dem Verfassungsgerichtshof geworden |
ist," eingefügt. | ist," eingefügt. |
Art. 30 - In Artikel 98 Absatz 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert | Art. 30 - In Artikel 98 Absatz 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert |
durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "Der | durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "Der |
Ministerrat, die Gemeinschafts- und Regionalregierungen und die | Ministerrat, die Gemeinschafts- und Regionalregierungen und die |
Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen" durch die Wörter "Die | Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen" durch die Wörter "Die |
antragstellenden Parteien" ersetzt. | antragstellenden Parteien" ersetzt. |
Art. 31 - Artikel 110 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das | Art. 31 - Artikel 110 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das |
Sondergesetz vom 21. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: | Sondergesetz vom 21. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 110 - Außer wenn der Präsident beschließt, den Entscheid in | "Art. 110 - Außer wenn der Präsident beschließt, den Entscheid in |
öffentlicher Sitzung zu verkünden, gilt die Veröffentlichung des | öffentlicher Sitzung zu verkünden, gilt die Veröffentlichung des |
Entscheids auf der Website des Verfassungsgerichtshofes als | Entscheids auf der Website des Verfassungsgerichtshofes als |
Verkündung." | Verkündung." |
Art. 32 - Artikel 111 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 32 - Artikel 111 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 111 - Der Entscheid enthält die Gründe und den Tenor. Es sind | "Art. 111 - Der Entscheid enthält die Gründe und den Tenor. Es sind |
darin vermerkt: | darin vermerkt: |
1. der Name jeder der Parteien und gegebenenfalls der Name und die | 1. der Name jeder der Parteien und gegebenenfalls der Name und die |
Eigenschaft der Personen, die sie vertreten, und ihrer Beistände, | Eigenschaft der Personen, die sie vertreten, und ihrer Beistände, |
2. die Bestimmungen über den Sprachengebrauch, die angewandt worden | 2. die Bestimmungen über den Sprachengebrauch, die angewandt worden |
sind, | sind, |
3. die von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie die | 3. die von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie die |
eventuelle Anwesenheit der Parteien und ihrer Beistände bei der | eventuelle Anwesenheit der Parteien und ihrer Beistände bei der |
Sitzung, | Sitzung, |
4. das Datum der Unterzeichnung des Entscheids und die Namen der | 4. das Datum der Unterzeichnung des Entscheids und die Namen der |
Richter, die darüber beraten haben." | Richter, die darüber beraten haben." |
Art. 33 - Artikel 113 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das | Art. 33 - Artikel 113 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das |
Sondergesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: | Sondergesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 aufgehoben. | 1. In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 aufgehoben. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Sie werden folgenden Personen auf elektronischem Wege übermittelt: | "Sie werden folgenden Personen auf elektronischem Wege übermittelt: |
1. dem Premierminister und den Präsidenten der Regierungen, | 1. dem Premierminister und den Präsidenten der Regierungen, |
2. den Präsidenten der Gesetzgebenden Kammern, des Parlaments der | 2. den Präsidenten der Gesetzgebenden Kammern, des Parlaments der |
Französischen Gemeinschaft, des Wallonischen Parlaments, des | Französischen Gemeinschaft, des Wallonischen Parlaments, des |
Flämischen Parlaments, des Parlaments der Deutschsprachigen | Flämischen Parlaments, des Parlaments der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft und der gesetzgebenden Versammlungen der Region Brüssel | Gemeinschaft und der gesetzgebenden Versammlungen der Region Brüssel |
Hauptstadt." | Hauptstadt." |
Art. 34 - Artikel 114 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das | Art. 34 - Artikel 114 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das |
Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt ersetzt: | Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 114 - Die Entscheide werden auf Betreiben des Greffiers auf der | "Art. 114 - Die Entscheide werden auf Betreiben des Greffiers auf der |
Website des Verfassungsgerichtshofes und - vollständig oder | Website des Verfassungsgerichtshofes und - vollständig oder |
auszugsweise - im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Auszug | auszugsweise - im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Auszug |
enthält die Gründe und den Tenor." | enthält die Gründe und den Tenor." |
Art. 35 - In Artikel 115 desselben Sondergesetzes werden die Sätze, | Art. 35 - In Artikel 115 desselben Sondergesetzes werden die Sätze, |
von denen der erste mit den Wörtern "Der König sorgt für" beginnt und | von denen der erste mit den Wörtern "Der König sorgt für" beginnt und |
der letzte mit den Wörtern "dessen Form der König bestimmt." endet, | der letzte mit den Wörtern "dessen Form der König bestimmt." endet, |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 36 - Artikel 118bis desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das | Art. 36 - Artikel 118bis desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das |
Sondergesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: | Sondergesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "67" und dem Wort "79" das Wort | 1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "67" und dem Wort "79" das Wort |
"78bis" eingefügt. | "78bis" eingefügt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "110, 111 Nr. 1, 2 und 4, 112, 113 | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "110, 111 Nr. 1, 2 und 4, 112, 113 |
Nr. 1 bis 3 und 115 bis 117" durch die Wörter "110 bis 117" ersetzt. | Nr. 1 bis 3 und 115 bis 117" durch die Wörter "110 bis 117" ersetzt. |
3. Absatz 5 wird aufgehoben. | 3. Absatz 5 wird aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten |
Art. 37 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel | Art. 37 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel |
4, 5, 19, 20, 21, 22, 28 und 36 Nr. 1. | 4, 5, 19, 20, 21, 22, 28 und 36 Nr. 1. |
Art. 38 - Artikel 34 § 5 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar | Art. 38 - Artikel 34 § 5 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar |
1989 über den Verfassungsgerichtshof, wie er durch Artikel 12 | 1989 über den Verfassungsgerichtshof, wie er durch Artikel 12 |
eingefügt worden ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem der | eingefügt worden ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem der |
Verfassungsgerichtshof mindestens ein Drittel Richter jeden | Verfassungsgerichtshof mindestens ein Drittel Richter jeden |
Geschlechts zählt. | Geschlechts zählt. |
Bis zu diesem Datum ernennt der König einen Richter des am wenigsten | Bis zu diesem Datum ernennt der König einen Richter des am wenigsten |
vertretenen Geschlechts, wenn die Anzahl Richter dieses Geschlechts | vertretenen Geschlechts, wenn die Anzahl Richter dieses Geschlechts |
durch die beiden vorherigen Ernennungen nicht erhöht worden ist. | durch die beiden vorherigen Ernennungen nicht erhöht worden ist. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |