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| Loi spéciale portant modification de la loi du 6 janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle. - Traduction allemande | Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere wet van 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 4 AVRIL 2014. - Loi spéciale portant modification de la loi du 6 | 4 APRIL 2014. - Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere wet van |
| janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle. - Traduction allemande | 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de bijzondere wet |
| loi spéciale du 4 avril 2014 portant modification de la loi du 6 | van 4 april 2014 tot wijziging van de bijzondere wet van 6 januari |
| janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle (Moniteur belge du 15 avril | 1989 op het Grondwettelijk Hof (Belgisch Staatsblad van 15 april |
| 2014). | 2014). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 4. APRIL 2014 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. | 4. APRIL 2014 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. |
| Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof | Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über | KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über |
| den Verfassungsgerichtshof | den Verfassungsgerichtshof |
| Art. 2 - Artikel 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den | Art. 2 - Artikel 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den |
| Verfassungsgerichtshof wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | Verfassungsgerichtshof wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die Gemeinschafts- | "Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die Gemeinschafts- |
| oder Regionalregierungen betreffen, sind auf das Vereinigte Kollegium | oder Regionalregierungen betreffen, sind auf das Vereinigte Kollegium |
| der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und auf das Kollegium der | der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und auf das Kollegium der |
| Französischen Gemeinschaftskommission anwendbar." | Französischen Gemeinschaftskommission anwendbar." |
| Art. 3 - Artikel 4 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die | Art. 3 - Artikel 4 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die |
| Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 9. März 2003, wird wie folgt | Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 9. März 2003, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "ab dem Datum" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "ab dem Datum" durch die Wörter |
| "ab dem Tag nach dem Datum" ersetzt. | "ab dem Tag nach dem Datum" ersetzt. |
| 2. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "je nach Fall ab dem Datum der | 2. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "je nach Fall ab dem Datum der |
| Notifizierung des durch den Verfassungsgerichtshof erlassenen | Notifizierung des durch den Verfassungsgerichtshof erlassenen |
| Entscheids an den Premierminister oder an die Präsidenten der | Entscheids an den Premierminister oder an die Präsidenten der |
| Regierungen" durch die Wörter "ab dem Tag nach dem Datum der | Regierungen" durch die Wörter "ab dem Tag nach dem Datum der |
| Veröffentlichung des Entscheids im Belgischen Staatsblatt" ersetzt. | Veröffentlichung des Entscheids im Belgischen Staatsblatt" ersetzt. |
| 3. In Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit "Die Frist" beginnt und | 3. In Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit "Die Frist" beginnt und |
| mit den Wörtern "im Belgischen Staatsblatt" endet, wie folgt ersetzt: | mit den Wörtern "im Belgischen Staatsblatt" endet, wie folgt ersetzt: |
| "Die Frist läuft ab dem Tag nach dem Datum der Veröffentlichung des | "Die Frist läuft ab dem Tag nach dem Datum der Veröffentlichung des |
| Entscheids im Belgischen Staatsblatt." | Entscheids im Belgischen Staatsblatt." |
| Art. 4 - Artikel 5 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das | Art. 4 - Artikel 5 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das |
| Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: | Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 5 - Eine Nichtigkeitsklage wird beim Verfassungsgerichtshof | "Art. 5 - Eine Nichtigkeitsklage wird beim Verfassungsgerichtshof |
| durch einen Antrag anhängig gemacht, der vom Premierminister, von | durch einen Antrag anhängig gemacht, der vom Premierminister, von |
| einem von der Regierung bestimmten Regierungmitglied, vom Präsidenten | einem von der Regierung bestimmten Regierungmitglied, vom Präsidenten |
| einer gesetzgebenden Versammlung oder von einer Person, die ein | einer gesetzgebenden Versammlung oder von einer Person, die ein |
| Interesse nachweist, oder von ihrem Rechtsanwalt ausgeht." | Interesse nachweist, oder von ihrem Rechtsanwalt ausgeht." |
| Art. 5 - In Artikel 6 desselben Sondergesetzes werden die Wörter "wird | Art. 5 - In Artikel 6 desselben Sondergesetzes werden die Wörter "wird |
| datiert. Er" aufgehoben. | datiert. Er" aufgehoben. |
| Art. 6 - In Artikel 12 § 5 Absatz 1 desselben Sondergesetzes werden | Art. 6 - In Artikel 12 § 5 Absatz 1 desselben Sondergesetzes werden |
| die Wörter "in Artikel 7 Absatz 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 20. April | die Wörter "in Artikel 7 Absatz 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 20. April |
| 1874 über die Untersuchungshaft" durch die Wörter "in Artikel 27 § 3 | 1874 über die Untersuchungshaft" durch die Wörter "in Artikel 27 § 3 |
| des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft" ersetzt. | des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft" ersetzt. |
| Art. 7 - In Artikel 13 § 4 Absatz 2 desselben Sondergesetzes werden | Art. 7 - In Artikel 13 § 4 Absatz 2 desselben Sondergesetzes werden |
| die Wörter "vom 20. April 1874 über die Untersuchungshaft" durch die | die Wörter "vom 20. April 1874 über die Untersuchungshaft" durch die |
| Wörter "vom 13. März 1973 über die Entschädigung für überschießende | Wörter "vom 13. März 1973 über die Entschädigung für überschießende |
| Untersuchungshaft" ersetzt. | Untersuchungshaft" ersetzt. |
| Art. 8 - In Artikel 26 § 4 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch | Art. 8 - In Artikel 26 § 4 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch |
| das Sondergesetz vom 12. Juli 2009, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | das Sondergesetz vom 12. Juli 2009, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
| "Wird vor einem Gericht hervorgehoben, dass ein Grundrecht, das auf | "Wird vor einem Gericht hervorgehoben, dass ein Grundrecht, das auf |
| ganz oder zum Teil ähnliche Weise durch eine Bestimmung von Titel II | ganz oder zum Teil ähnliche Weise durch eine Bestimmung von Titel II |
| der Verfassung sowie durch eine Bestimmung des europäischen oder | der Verfassung sowie durch eine Bestimmung des europäischen oder |
| Völkerrechts gewährleistet ist, durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine | Völkerrechts gewährleistet ist, durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine |
| in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel verletzt wird, ist das | in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel verletzt wird, ist das |
| Gericht verpflichtet, dem Verfassungsgerichtshof zuerst eine | Gericht verpflichtet, dem Verfassungsgerichtshof zuerst eine |
| Vorabentscheidungsfrage betreffend die Vereinbarkeit mit der | Vorabentscheidungsfrage betreffend die Vereinbarkeit mit der |
| Bestimmung von Titel II der Verfassung zu stellen. Wird vor dem | Bestimmung von Titel II der Verfassung zu stellen. Wird vor dem |
| Gericht allein die Verletzung der Bestimmung des europäischen Rechts | Gericht allein die Verletzung der Bestimmung des europäischen Rechts |
| oder Völkerrechts hervorgehoben, ist das Gericht verpflichtet - selbst | oder Völkerrechts hervorgehoben, ist das Gericht verpflichtet - selbst |
| von Amts wegen - zu überprüfen, ob Titel II der Verfassung eine ganz | von Amts wegen - zu überprüfen, ob Titel II der Verfassung eine ganz |
| oder zum Teil ähnliche Bestimmung enthält. Diese Verpflichtungen | oder zum Teil ähnliche Bestimmung enthält. Diese Verpflichtungen |
| lassen die Möglichkeit des Gerichts unberührt, gleichzeitig oder zu | lassen die Möglichkeit des Gerichts unberührt, gleichzeitig oder zu |
| einem späteren Zeitpunkt dem Gerichtshof der Europäischen Union auch | einem späteren Zeitpunkt dem Gerichtshof der Europäischen Union auch |
| eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen." | eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen." |
| Art. 9 - Artikel 30 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das | Art. 9 - Artikel 30 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das |
| Sondergesetz vom 21. Februar 2010, wird durch einen Absatz mit | Sondergesetz vom 21. Februar 2010, wird durch einen Absatz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Das Gericht kann jedoch - selbst von Amts wegen - die notwendigen | "Das Gericht kann jedoch - selbst von Amts wegen - die notwendigen |
| vorläufigen Maßnahmen ergreifen, insbesondere um den Schutz der durch | vorläufigen Maßnahmen ergreifen, insbesondere um den Schutz der durch |
| die Rechtsordnung der Europäischen Union verliehenen Rechte zu | die Rechtsordnung der Europäischen Union verliehenen Rechte zu |
| gewährleisten." | gewährleisten." |
| Art. 10 - Titel I desselben Sondergesetzes wird durch ein Kapitel V | Art. 10 - Titel I desselben Sondergesetzes wird durch ein Kapitel V |
| mit folgender Überschrift ergänzt: | mit folgender Überschrift ergänzt: |
| "KAPITEL V - Schutz des Privatlebens". | "KAPITEL V - Schutz des Privatlebens". |
| Art. 11 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel | Art. 11 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel |
| 30quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 30quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 30quater - Der Präsident kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt und | "Art. 30quater - Der Präsident kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt und |
| selbst nach Verkündung des Entscheids von Amts wegen oder auf | selbst nach Verkündung des Entscheids von Amts wegen oder auf |
| einfaches Verlangen einer Partei oder eines Interesse habenden Dritten | einfaches Verlangen einer Partei oder eines Interesse habenden Dritten |
| beschließen, dass Vermerke, durch die es möglich ist, sie direkt zu | beschließen, dass Vermerke, durch die es möglich ist, sie direkt zu |
| identifizieren, von dem Zeitpunkt an, der dafür am günstigsten ist, in | identifizieren, von dem Zeitpunkt an, der dafür am günstigsten ist, in |
| jeder Veröffentlichung, die der Verfassungsgerichtshof aufgrund des | jeder Veröffentlichung, die der Verfassungsgerichtshof aufgrund des |
| vorliegenden Sondergesetzes oder aus eigener Initiative möglicherweise | vorliegenden Sondergesetzes oder aus eigener Initiative möglicherweise |
| vornimmt beziehungsweise vorgenommen hat, weggelassen werden." | vornimmt beziehungsweise vorgenommen hat, weggelassen werden." |
| Art. 12 - In Artikel 34 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die | Art. 12 - In Artikel 34 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die |
| Sondergesetze vom 16. Juli 1993, 9. März 2003, 27. März 2006 und 21. | Sondergesetze vom 16. Juli 1993, 9. März 2003, 27. März 2006 und 21. |
| Februar 2010, wird § 5 wie folgt ersetzt: | Februar 2010, wird § 5 wie folgt ersetzt: |
| " § 5 - Der Verfassungsgerichtshof setzt sich aus Richtern | " § 5 - Der Verfassungsgerichtshof setzt sich aus Richtern |
| verschiedenen Geschlechts zusammen, sowohl was die in § 1 Nr. 1 | verschiedenen Geschlechts zusammen, sowohl was die in § 1 Nr. 1 |
| erwähnten Richter als auch was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Richter | erwähnten Richter als auch was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Richter |
| betrifft. | betrifft. |
| Er zählt mindestens ein Drittel Richter jeden Geschlechts." | Er zählt mindestens ein Drittel Richter jeden Geschlechts." |
| Art. 13 - In Artikel 35 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die | Art. 13 - In Artikel 35 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die |
| Sondergesetze vom 9. März 2003 und 21. Februar 2010, werden die Wörter | Sondergesetze vom 9. März 2003 und 21. Februar 2010, werden die Wörter |
| "vom Ständigen Anwerbungssekretariat" jeweils durch die Wörter "vom | "vom Ständigen Anwerbungssekretariat" jeweils durch die Wörter "vom |
| geschäftsführenden Verwalter des Auswahlbüros der Föderalverwaltung" | geschäftsführenden Verwalter des Auswahlbüros der Föderalverwaltung" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 14 - In Artikel 58 desselben Sondergesetzes werden die Sätze "Als | Art. 14 - In Artikel 58 desselben Sondergesetzes werden die Sätze "Als |
| erster wird darin ein aufgrund von Artikel 34 § 1 Nummer 2 ernannter | erster wird darin ein aufgrund von Artikel 34 § 1 Nummer 2 ernannter |
| Richter eingetragen, wenn der Präsident selbst aufgrund von Nummer 1 | Richter eingetragen, wenn der Präsident selbst aufgrund von Nummer 1 |
| ernannt worden ist, oder umgekehrt. Danach folgen auf der Liste | ernannt worden ist, oder umgekehrt. Danach folgen auf der Liste |
| abwechselnd die aufgrund von Nummer 1 ernannten Richter und die | abwechselnd die aufgrund von Nummer 1 ernannten Richter und die |
| aufgrund von Nummer 2 ernannten Richter." aufgehoben. | aufgrund von Nummer 2 ernannten Richter." aufgehoben. |
| Art. 15 - Artikel 62 Absatz 2 desselben Sondergesetzes, abgeändert | Art. 15 - Artikel 62 Absatz 2 desselben Sondergesetzes, abgeändert |
| durch die Sondergesetze vom 27. März 2006 und 6. Januar 2014, wird wie | durch die Sondergesetze vom 27. März 2006 und 6. Januar 2014, wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| 1. In Nr. 4 werden die Wörter "der Sprachgruppen des Parlaments der | 1. In Nr. 4 werden die Wörter "der Sprachgruppen des Parlaments der |
| Region Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der Gemeinsamen | Region Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der Gemeinsamen |
| Gemeinschaftskommission" ersetzt. | Gemeinschaftskommission" ersetzt. |
| 2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: |
| "5. benutzen der Präsident des Parlaments der Französischen | "5. benutzen der Präsident des Parlaments der Französischen |
| Gemeinschaft, der Präsident des Wallonischen Parlaments und der | Gemeinschaft, der Präsident des Wallonischen Parlaments und der |
| Versammlung der Französischen Gemeinschaftskommission die französische | Versammlung der Französischen Gemeinschaftskommission die französische |
| Sprache, der Präsident des Parlaments der Deutschsprachigen | Sprache, der Präsident des Parlaments der Deutschsprachigen |
| Gemeinschaft die deutsche Sprache und der Präsident des Flämischen | Gemeinschaft die deutsche Sprache und der Präsident des Flämischen |
| Parlaments die niederländische Sprache,". | Parlaments die niederländische Sprache,". |
| Art. 16 - In Artikel 70 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die | Art. 16 - In Artikel 70 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die |
| Sondergesetze vom 9. März 2003 und 21. Februar 2010, werden die Wörter | Sondergesetze vom 9. März 2003 und 21. Februar 2010, werden die Wörter |
| "durch einen Sofortantwort-Entscheid" durch die Wörter "durch einen | "durch einen Sofortantwort-Entscheid" durch die Wörter "durch einen |
| infolge eines A-limine-Verfahrens erlassenen Entscheid" ersetzt. | infolge eines A-limine-Verfahrens erlassenen Entscheid" ersetzt. |
| Art. 17 - In Artikel 71 Absatz 1 desselben Sondergesetzes wird das | Art. 17 - In Artikel 71 Absatz 1 desselben Sondergesetzes wird das |
| Wort "zehn" durch das Wort "fünfzehn" ersetzt. | Wort "zehn" durch das Wort "fünfzehn" ersetzt. |
| Art. 18 - Artikel 72 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das | Art. 18 - Artikel 72 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das |
| Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt abgeändert: | Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "durch einen Sofortantwort-Entscheid" | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "durch einen Sofortantwort-Entscheid" |
| durch die Wörter "durch einen infolge eines A-limine-Verfahrens | durch die Wörter "durch einen infolge eines A-limine-Verfahrens |
| erlassenen Entscheid" und das Wort "zehn" durch das Wort "fünfzehn" | erlassenen Entscheid" und das Wort "zehn" durch das Wort "fünfzehn" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
| "Der Verfassungsgerichtshof kann danach durch einen Entscheid, durch | "Der Verfassungsgerichtshof kann danach durch einen Entscheid, durch |
| den, je nach Fall, die Klage für begründet oder unbegründet erklärt | den, je nach Fall, die Klage für begründet oder unbegründet erklärt |
| oder die Frage positiv oder negativ beantwortet wird, beschließen, | oder die Frage positiv oder negativ beantwortet wird, beschließen, |
| dass die Sache ohne weitere Verfahrenshandlung erledigt wird." | dass die Sache ohne weitere Verfahrenshandlung erledigt wird." |
| 3. In Absatz 4 werden die Wörter "einen Unbegründetheitsentscheid oder | 3. In Absatz 4 werden die Wörter "einen Unbegründetheitsentscheid oder |
| einen Sofortantwort-Entscheid" durch die Wörter "einen infolge eines | einen Sofortantwort-Entscheid" durch die Wörter "einen infolge eines |
| A-limine-Verfahrens erlassenen Entscheid" ersetzt. | A-limine-Verfahrens erlassenen Entscheid" ersetzt. |
| Art. 19 - In Titel V desselben Sondergesetzes wird ein Kapitel IIIbis | Art. 19 - In Titel V desselben Sondergesetzes wird ein Kapitel IIIbis |
| mit folgender Überschrift eingefügt: | mit folgender Überschrift eingefügt: |
| "KAPITEL IIIbis - Elektronische Verfahrensführung" | "KAPITEL IIIbis - Elektronische Verfahrensführung" |
| Art. 20 - In Kapitel IIIbis, eingefügt durch Artikel 19, wird ein | Art. 20 - In Kapitel IIIbis, eingefügt durch Artikel 19, wird ein |
| Artikel 78bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 78bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 78bis - § 1 - Der Verfassungsgerichtshof stellt eine | "Art. 78bis - § 1 - Der Verfassungsgerichtshof stellt eine |
| elektronische Plattform bereit für die Kommunikation, die im Rahmen | elektronische Plattform bereit für die Kommunikation, die im Rahmen |
| der Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erforderlich ist, und | der Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erforderlich ist, und |
| insbesondere für die Einreichung von Antragschriften, die Versendung | insbesondere für die Einreichung von Antragschriften, die Versendung |
| von Verfahrensunterlagen und die Versendung von Notifizierungen, | von Verfahrensunterlagen und die Versendung von Notifizierungen, |
| Mitteilungen und Vorladungen. | Mitteilungen und Vorladungen. |
| Der König legt die Funktionsweise der Plattform einschließlich der | Der König legt die Funktionsweise der Plattform einschließlich der |
| Bedingungen in Sachen Verwaltung und Sicherheit der Plattform fest. | Bedingungen in Sachen Verwaltung und Sicherheit der Plattform fest. |
| Dies umfasst insbesondere die Parteien, die Zugang dazu haben, das | Dies umfasst insbesondere die Parteien, die Zugang dazu haben, das |
| Registrierungsverfahren, die Benutzungsmodalitäten, die | Registrierungsverfahren, die Benutzungsmodalitäten, die |
| Authentifizierung des Nutzers, das Format und die Unterzeichnung von | Authentifizierung des Nutzers, das Format und die Unterzeichnung von |
| Unterlagen. Was die Parteien betrifft, die Zugang dazu haben, kann der | Unterlagen. Was die Parteien betrifft, die Zugang dazu haben, kann der |
| König unter Androhung der Unzulässigkeit die Benutzung der Plattform | König unter Androhung der Unzulässigkeit die Benutzung der Plattform |
| für bestimmte Kategorien von Parteien zur Pflicht machen oder | für bestimmte Kategorien von Parteien zur Pflicht machen oder |
| vorsehen, dass bestimmte Kategorien von Parteien sich erst auf der | vorsehen, dass bestimmte Kategorien von Parteien sich erst auf der |
| Plattform registrieren können, nachdem der König die Bedingungen dafür | Plattform registrieren können, nachdem der König die Bedingungen dafür |
| festgelegt hat. | festgelegt hat. |
| Die Plattform muss insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen: | Die Plattform muss insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen: |
| 1. Die Daten und Uhrzeiten der Versendung und der Ausstellung der | 1. Die Daten und Uhrzeiten der Versendung und der Ausstellung der |
| Verfahrensunterlagen, Notifizierungen und Mitteilungen müssen genau | Verfahrensunterlagen, Notifizierungen und Mitteilungen müssen genau |
| bestimmt werden können, | bestimmt werden können, |
| 2. die Identität der Parteien, die von der Zustellung, der | 2. die Identität der Parteien, die von der Zustellung, der |
| Notifizierung oder der Mitteilung betroffen sind, muss genau überprüft | Notifizierung oder der Mitteilung betroffen sind, muss genau überprüft |
| werden können, | werden können, |
| 3. jeglicher Austausch mittels der Plattform muss durch geeignete | 3. jeglicher Austausch mittels der Plattform muss durch geeignete |
| technische und kryptographische Sicherungsmaßnahmen vor Veränderungen | technische und kryptographische Sicherungsmaßnahmen vor Veränderungen |
| geschützt sein, | geschützt sein, |
| 4. die Vertraulichkeit aller mittels der Plattform ausgetauschten | 4. die Vertraulichkeit aller mittels der Plattform ausgetauschten |
| Daten muss gewährleistet sein. | Daten muss gewährleistet sein. |
| § 2 - Die mittels der Plattform ordnungsgemäß auf elektronischem Wege | § 2 - Die mittels der Plattform ordnungsgemäß auf elektronischem Wege |
| übermittelten Daten haben bis zum Beweis des Gegenteils die gleiche | übermittelten Daten haben bis zum Beweis des Gegenteils die gleiche |
| Beweiskraft wie die auf Papier übermittelten Daten. | Beweiskraft wie die auf Papier übermittelten Daten. |
| § 3 - Außer bei Beweis des Gegenteils werden die mittels der Plattform | § 3 - Außer bei Beweis des Gegenteils werden die mittels der Plattform |
| ordnungsgemäß auf elektronischem Wege übermittelten Daten wirksam und | ordnungsgemäß auf elektronischem Wege übermittelten Daten wirksam und |
| wird davon ausgegangen, dass die Aushändigung an den Empfänger zu dem | wird davon ausgegangen, dass die Aushändigung an den Empfänger zu dem |
| Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem diese Daten mittels der Plattform | Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem diese Daten mittels der Plattform |
| einsehbar sind. | einsehbar sind. |
| § 4 - Wenn die Datenübermittlung mittels der Plattform infolge höherer | § 4 - Wenn die Datenübermittlung mittels der Plattform infolge höherer |
| Gewalt und insbesondere wegen Versagens der Plattform nicht möglich | Gewalt und insbesondere wegen Versagens der Plattform nicht möglich |
| ist, kann die Mitteilung auf Papier erfolgen, und zwar spätestens am | ist, kann die Mitteilung auf Papier erfolgen, und zwar spätestens am |
| Tag nach Ablauf der Frist, die für die Versendung auf Papier entweder | Tag nach Ablauf der Frist, die für die Versendung auf Papier entweder |
| per Einschreiben mit Rückschein oder durch Hinterlegung bei der | per Einschreiben mit Rückschein oder durch Hinterlegung bei der |
| Kanzlei des Verfassungsgerichtshofes vorgesehen ist, und als solche | Kanzlei des Verfassungsgerichtshofes vorgesehen ist, und als solche |
| aufbewahrt und eingesehen werden." | aufbewahrt und eingesehen werden." |
| Art. 21 - Artikel 81 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 21 - Artikel 81 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 81 - Jede Partei, die keine öffentliche Behörde ist und nicht | "Art. 81 - Jede Partei, die keine öffentliche Behörde ist und nicht |
| auf der Plattform registriert ist, gibt im Antrag oder Schriftsatz | auf der Plattform registriert ist, gibt im Antrag oder Schriftsatz |
| ihren Wohnsitz oder Sitz in Belgien oder den Wohnsitz oder Sitz, den | ihren Wohnsitz oder Sitz in Belgien oder den Wohnsitz oder Sitz, den |
| sie in Belgien wählt, an. | sie in Belgien wählt, an. |
| In Ermangelung einer Angabe des Wohnsitzes oder Sitzes oder einer | In Ermangelung einer Angabe des Wohnsitzes oder Sitzes oder einer |
| Registrierung auf der Plattform braucht die Kanzlei keinerlei | Registrierung auf der Plattform braucht die Kanzlei keinerlei |
| Notifizierung zu machen und wird das Verfahren als kontradiktorisch | Notifizierung zu machen und wird das Verfahren als kontradiktorisch |
| angesehen. | angesehen. |
| Jede Notifizierung erfolgt durch die Kanzlei: | Jede Notifizierung erfolgt durch die Kanzlei: |
| 1. an die elektronische Adresse einer auf der Plattform registrierten | 1. an die elektronische Adresse einer auf der Plattform registrierten |
| Partei, | Partei, |
| 2. für Personen, die nicht auf der Plattform registriert sind: an den | 2. für Personen, die nicht auf der Plattform registriert sind: an den |
| angegebenen Wohnsitz oder Sitz, selbst wenn die Partei verstorben | angegebenen Wohnsitz oder Sitz, selbst wenn die Partei verstorben |
| ist." | ist." |
| Art. 22 - Artikel 82 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 22 - Artikel 82 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 82 - Die Parteien, die auf der Plattform registriert sind, | "Art. 82 - Die Parteien, die auf der Plattform registriert sind, |
| senden dem Verfassungsgerichtshof alle Verfahrensunterlagen mittels | senden dem Verfassungsgerichtshof alle Verfahrensunterlagen mittels |
| der Plattform zu. Die Parteien, die nicht auf der Plattform | der Plattform zu. Die Parteien, die nicht auf der Plattform |
| registriert sind, senden dem Verfassungsgerichtshof alle | registriert sind, senden dem Verfassungsgerichtshof alle |
| Verfahrensunterlagen per Einschreibesendung zu. | Verfahrensunterlagen per Einschreibesendung zu. |
| Der Verfassungsgerichtshof sendet den Parteien, die auf der Plattform | Der Verfassungsgerichtshof sendet den Parteien, die auf der Plattform |
| registriert sind, alle Aktenstücke, Notifizierungen oder Vorladungen | registriert sind, alle Aktenstücke, Notifizierungen oder Vorladungen |
| mittels dieser Plattform zu. Der Verfassungsgerichtshof sendet den | mittels dieser Plattform zu. Der Verfassungsgerichtshof sendet den |
| Parteien, die nicht auf der Plattform registriert sind, alle | Parteien, die nicht auf der Plattform registriert sind, alle |
| Aktenstücke, Notifizierungen oder Vorladungen per Einschreiben mit | Aktenstücke, Notifizierungen oder Vorladungen per Einschreiben mit |
| Rückschein zu. | Rückschein zu. |
| Die Antragschrift oder der Schriftsatz werden unterzeichnet und | Die Antragschrift oder der Schriftsatz werden unterzeichnet und |
| datiert, wenn sie dem Verfassungsgerichtshof per Einschreibesendung | datiert, wenn sie dem Verfassungsgerichtshof per Einschreibesendung |
| zugesandt werden. | zugesandt werden. |
| Im Falle einer Einschreibesendung läuft die Frist, über die die | Im Falle einer Einschreibesendung läuft die Frist, über die die |
| Parteien verfügen, ab dem Tag nach dem Datum des Empfangs der Sendung | Parteien verfügen, ab dem Tag nach dem Datum des Empfangs der Sendung |
| oder der Meldung, dass die Sendung abgeholt werden kann, wenn sie dem | oder der Meldung, dass die Sendung abgeholt werden kann, wenn sie dem |
| Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nicht persönlich ausgehändigt | Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nicht persönlich ausgehändigt |
| werden konnte. Wenn der Empfänger die Sendung verweigert, läuft die | werden konnte. Wenn der Empfänger die Sendung verweigert, läuft die |
| Frist ab dem Tag nach der Verweigerung. | Frist ab dem Tag nach der Verweigerung. |
| Im Falle einer Kommunikation mittels der Plattform, läuft die Frist ab | Im Falle einer Kommunikation mittels der Plattform, läuft die Frist ab |
| dem Tag, an dem die erwähnten Aktenstücke, Notifizierungen und | dem Tag, an dem die erwähnten Aktenstücke, Notifizierungen und |
| Vorladungen mittels der Plattform eingesehen werden können. | Vorladungen mittels der Plattform eingesehen werden können. |
| Beweiskraft haben diese Daten sowohl für die Versendung als auch für | Beweiskraft haben diese Daten sowohl für die Versendung als auch für |
| den Empfang oder die Verweigerung." | den Empfang oder die Verweigerung." |
| Art. 23 - Artikel 83 desselben Sondergesetzes wird aufgehoben. | Art. 23 - Artikel 83 desselben Sondergesetzes wird aufgehoben. |
| Art. 24 - Artikel 86 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 24 - Artikel 86 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 86 - Die in den Artikeln 71 Absatz 2, 72 Absatz 2, 85, 87 und 89 | "Art. 86 - Die in den Artikeln 71 Absatz 2, 72 Absatz 2, 85, 87 und 89 |
| erwähnten Schriftsätze, die nicht innerhalb der durch vorliegendes | erwähnten Schriftsätze, die nicht innerhalb der durch vorliegendes |
| Gesetz vorgesehenen Fristen eingereicht worden sind, werden aus der | Gesetz vorgesehenen Fristen eingereicht worden sind, werden aus der |
| Verhandlung ausgeschlossen." | Verhandlung ausgeschlossen." |
| Art. 25 - In Artikel 87 § 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch | Art. 25 - In Artikel 87 § 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch |
| das Sondergesetz vom 21. Februar 2010, werden die Wörter "in der Sache | das Sondergesetz vom 21. Februar 2010, werden die Wörter "in der Sache |
| vor dem Gericht, das die Verweisung anordnet," aufgehoben. | vor dem Gericht, das die Verweisung anordnet," aufgehoben. |
| Art. 26 - Artikel 89 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das | Art. 26 - Artikel 89 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das |
| Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt abgeändert: | Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 erster Satz werden die Wörter "einen Antrag oder" | 1. In § 1 erster Satz werden die Wörter "einen Antrag oder" |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| 2. In § 1 dritter Satz wird das Wort "anderen" aufgehoben. | 2. In § 1 dritter Satz wird das Wort "anderen" aufgehoben. |
| 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 2 - Wenn der Verfassungsgerichtshof über die in Artikel 1 | " § 2 - Wenn der Verfassungsgerichtshof über die in Artikel 1 |
| erwähnten Nichtigkeitsklagen befindet, übermittelt der Greffier nach | erwähnten Nichtigkeitsklagen befindet, übermittelt der Greffier nach |
| Ablauf der in den Artikeln 85 und 87 erwähnten Fristen der | Ablauf der in den Artikeln 85 und 87 erwähnten Fristen der |
| antragstellenden Partei eine Abschrift der eingereichten Schriftsätze. | antragstellenden Partei eine Abschrift der eingereichten Schriftsätze. |
| Diese Partei verfügt über dreißig Tage ab dem Tag des Empfangs, um der | Diese Partei verfügt über dreißig Tage ab dem Tag des Empfangs, um der |
| Kanzlei einen Erwiderungsschriftsatz zukommen zu lassen. Nach Ablauf | Kanzlei einen Erwiderungsschriftsatz zukommen zu lassen. Nach Ablauf |
| dieser Frist übermittelt der Greffier jeder Partei, die einen | dieser Frist übermittelt der Greffier jeder Partei, die einen |
| Schriftsatz eingereicht hat, eine Abschrift des von der | Schriftsatz eingereicht hat, eine Abschrift des von der |
| antragstellenden Partei eingereichten Erwiderungsschriftsatzes und der | antragstellenden Partei eingereichten Erwiderungsschriftsatzes und der |
| von den anderen Parteien eingereichten Schriftsätze. Die Empfänger | von den anderen Parteien eingereichten Schriftsätze. Die Empfänger |
| dieser Notifizierung verfügen über dreißig Tage ab dem Tag des | dieser Notifizierung verfügen über dreißig Tage ab dem Tag des |
| Empfangs, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zukommen zu lassen. | Empfangs, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zukommen zu lassen. |
| Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Greffier der antragstellenden | Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Greffier der antragstellenden |
| Partei und den anderen Parteien, die einen Schriftsatz eingereicht | Partei und den anderen Parteien, die einen Schriftsatz eingereicht |
| haben, eine Abschrift der eingereichten Replikschriftsätze." | haben, eine Abschrift der eingereichten Replikschriftsätze." |
| Art. 27 - Artikel 90 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das | Art. 27 - Artikel 90 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das |
| Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt ersetzt: | Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 90 - Nach Ablauf der in Artikel 89 vorgesehenen Fristen | "Art. 90 - Nach Ablauf der in Artikel 89 vorgesehenen Fristen |
| beschließt der Verfassungsgerichtshof nach Anhörung der | beschließt der Verfassungsgerichtshof nach Anhörung der |
| Berichterstatter, ob die Sache verhandlungsreif ist oder nicht und ob | Berichterstatter, ob die Sache verhandlungsreif ist oder nicht und ob |
| eine Sitzung stattfindet. | eine Sitzung stattfindet. |
| In dem Beschluss, durch den die Sache für verhandlungsreif befunden | In dem Beschluss, durch den die Sache für verhandlungsreif befunden |
| wird, wird gegebenenfalls der Sitzungstermin anberaumt und werden die | wird, wird gegebenenfalls der Sitzungstermin anberaumt und werden die |
| Klagegründe, die von Amts wegen scheinen untersucht werden zu müssen, | Klagegründe, die von Amts wegen scheinen untersucht werden zu müssen, |
| und die Fragen angegeben, auf die die Parteien aufgefordert werden zu | und die Fragen angegeben, auf die die Parteien aufgefordert werden zu |
| antworten, sei es durch einen zusätzlichen Schriftsatz, der binnen der | antworten, sei es durch einen zusätzlichen Schriftsatz, der binnen der |
| im Beschluss festgelegten Frist eingereicht werden muss, sei es | im Beschluss festgelegten Frist eingereicht werden muss, sei es |
| mündlich in der Sitzung. | mündlich in der Sitzung. |
| In dem Beschluss, durch den die Sache für nicht verhandlungsreif | In dem Beschluss, durch den die Sache für nicht verhandlungsreif |
| befunden wird, wird auf die von den Berichterstattern oder Greffiers | befunden wird, wird auf die von den Berichterstattern oder Greffiers |
| zu verrichtenden Aufgaben hingewiesen und werden gegebenenfalls die | zu verrichtenden Aufgaben hingewiesen und werden gegebenenfalls die |
| Klagegründe, die von Amts wegen scheinen untersucht werden zu müssen, | Klagegründe, die von Amts wegen scheinen untersucht werden zu müssen, |
| und die Fragen angegeben, auf die die Parteien aufgefordert werden, | und die Fragen angegeben, auf die die Parteien aufgefordert werden, |
| durch einen zusätzlichen Schriftsatz, der binnen der im Beschluss | durch einen zusätzlichen Schriftsatz, der binnen der im Beschluss |
| festgelegten Frist eingereicht werden muss, zu antworten. Sobald diese | festgelegten Frist eingereicht werden muss, zu antworten. Sobald diese |
| Aufgaben verrichtet worden sind, geht der Verfassungsgerichtshof gemäß | Aufgaben verrichtet worden sind, geht der Verfassungsgerichtshof gemäß |
| Absatz 1 und 2 vor. | Absatz 1 und 2 vor. |
| Die Beschlüsse werden den Parteien notifiziert. Wenn keine Sitzung | Die Beschlüsse werden den Parteien notifiziert. Wenn keine Sitzung |
| anberaumt wird, kann jede der Parteien einen Antrag einreichen, um | anberaumt wird, kann jede der Parteien einen Antrag einreichen, um |
| angehört zu werden. Dieser Antrag wird binnen sieben Tagen nach | angehört zu werden. Dieser Antrag wird binnen sieben Tagen nach |
| Notifizierung des in Absatz 2 erwähnten Beschlusses eingereicht." | Notifizierung des in Absatz 2 erwähnten Beschlusses eingereicht." |
| Art. 28 - Artikel 94 Absatz 3 desselben Sondergesetzes wird wie folgt | Art. 28 - Artikel 94 Absatz 3 desselben Sondergesetzes wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Die Wörter "per Einschreibebrief" werden aufgehoben. | 1. Die Wörter "per Einschreibebrief" werden aufgehoben. |
| 2. Der Absatz wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Absatz wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Diese Inkenntnissetzung erfolgt per Einschreibesendung oder für die | "Diese Inkenntnissetzung erfolgt per Einschreibesendung oder für die |
| Parteien, die auf der Plattform registriert sind, mittels der | Parteien, die auf der Plattform registriert sind, mittels der |
| Plattform." | Plattform." |
| Art. 29 - In Artikel 97 Absatz 1 desselben Sondergesetzes werden | Art. 29 - In Artikel 97 Absatz 1 desselben Sondergesetzes werden |
| zwischen dem Wort "stirbt," und den Wörtern "wird das Verfahren" die | zwischen dem Wort "stirbt," und den Wörtern "wird das Verfahren" die |
| Wörter "nachdem sie Partei vor dem Verfassungsgerichtshof geworden | Wörter "nachdem sie Partei vor dem Verfassungsgerichtshof geworden |
| ist," eingefügt. | ist," eingefügt. |
| Art. 30 - In Artikel 98 Absatz 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert | Art. 30 - In Artikel 98 Absatz 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert |
| durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "Der | durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "Der |
| Ministerrat, die Gemeinschafts- und Regionalregierungen und die | Ministerrat, die Gemeinschafts- und Regionalregierungen und die |
| Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen" durch die Wörter "Die | Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen" durch die Wörter "Die |
| antragstellenden Parteien" ersetzt. | antragstellenden Parteien" ersetzt. |
| Art. 31 - Artikel 110 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das | Art. 31 - Artikel 110 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das |
| Sondergesetz vom 21. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: | Sondergesetz vom 21. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 110 - Außer wenn der Präsident beschließt, den Entscheid in | "Art. 110 - Außer wenn der Präsident beschließt, den Entscheid in |
| öffentlicher Sitzung zu verkünden, gilt die Veröffentlichung des | öffentlicher Sitzung zu verkünden, gilt die Veröffentlichung des |
| Entscheids auf der Website des Verfassungsgerichtshofes als | Entscheids auf der Website des Verfassungsgerichtshofes als |
| Verkündung." | Verkündung." |
| Art. 32 - Artikel 111 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 32 - Artikel 111 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 111 - Der Entscheid enthält die Gründe und den Tenor. Es sind | "Art. 111 - Der Entscheid enthält die Gründe und den Tenor. Es sind |
| darin vermerkt: | darin vermerkt: |
| 1. der Name jeder der Parteien und gegebenenfalls der Name und die | 1. der Name jeder der Parteien und gegebenenfalls der Name und die |
| Eigenschaft der Personen, die sie vertreten, und ihrer Beistände, | Eigenschaft der Personen, die sie vertreten, und ihrer Beistände, |
| 2. die Bestimmungen über den Sprachengebrauch, die angewandt worden | 2. die Bestimmungen über den Sprachengebrauch, die angewandt worden |
| sind, | sind, |
| 3. die von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie die | 3. die von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie die |
| eventuelle Anwesenheit der Parteien und ihrer Beistände bei der | eventuelle Anwesenheit der Parteien und ihrer Beistände bei der |
| Sitzung, | Sitzung, |
| 4. das Datum der Unterzeichnung des Entscheids und die Namen der | 4. das Datum der Unterzeichnung des Entscheids und die Namen der |
| Richter, die darüber beraten haben." | Richter, die darüber beraten haben." |
| Art. 33 - Artikel 113 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das | Art. 33 - Artikel 113 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das |
| Sondergesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: | Sondergesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 aufgehoben. | 1. In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 aufgehoben. |
| 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Sie werden folgenden Personen auf elektronischem Wege übermittelt: | "Sie werden folgenden Personen auf elektronischem Wege übermittelt: |
| 1. dem Premierminister und den Präsidenten der Regierungen, | 1. dem Premierminister und den Präsidenten der Regierungen, |
| 2. den Präsidenten der Gesetzgebenden Kammern, des Parlaments der | 2. den Präsidenten der Gesetzgebenden Kammern, des Parlaments der |
| Französischen Gemeinschaft, des Wallonischen Parlaments, des | Französischen Gemeinschaft, des Wallonischen Parlaments, des |
| Flämischen Parlaments, des Parlaments der Deutschsprachigen | Flämischen Parlaments, des Parlaments der Deutschsprachigen |
| Gemeinschaft und der gesetzgebenden Versammlungen der Region Brüssel | Gemeinschaft und der gesetzgebenden Versammlungen der Region Brüssel |
| Hauptstadt." | Hauptstadt." |
| Art. 34 - Artikel 114 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das | Art. 34 - Artikel 114 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das |
| Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt ersetzt: | Sondergesetz vom 9. März 2003, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 114 - Die Entscheide werden auf Betreiben des Greffiers auf der | "Art. 114 - Die Entscheide werden auf Betreiben des Greffiers auf der |
| Website des Verfassungsgerichtshofes und - vollständig oder | Website des Verfassungsgerichtshofes und - vollständig oder |
| auszugsweise - im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Auszug | auszugsweise - im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Auszug |
| enthält die Gründe und den Tenor." | enthält die Gründe und den Tenor." |
| Art. 35 - In Artikel 115 desselben Sondergesetzes werden die Sätze, | Art. 35 - In Artikel 115 desselben Sondergesetzes werden die Sätze, |
| von denen der erste mit den Wörtern "Der König sorgt für" beginnt und | von denen der erste mit den Wörtern "Der König sorgt für" beginnt und |
| der letzte mit den Wörtern "dessen Form der König bestimmt." endet, | der letzte mit den Wörtern "dessen Form der König bestimmt." endet, |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 36 - Artikel 118bis desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das | Art. 36 - Artikel 118bis desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das |
| Sondergesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: | Sondergesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "67" und dem Wort "79" das Wort | 1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "67" und dem Wort "79" das Wort |
| "78bis" eingefügt. | "78bis" eingefügt. |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "110, 111 Nr. 1, 2 und 4, 112, 113 | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "110, 111 Nr. 1, 2 und 4, 112, 113 |
| Nr. 1 bis 3 und 115 bis 117" durch die Wörter "110 bis 117" ersetzt. | Nr. 1 bis 3 und 115 bis 117" durch die Wörter "110 bis 117" ersetzt. |
| 3. Absatz 5 wird aufgehoben. | 3. Absatz 5 wird aufgehoben. |
| KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten |
| Art. 37 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel | Art. 37 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel |
| 4, 5, 19, 20, 21, 22, 28 und 36 Nr. 1. | 4, 5, 19, 20, 21, 22, 28 und 36 Nr. 1. |
| Art. 38 - Artikel 34 § 5 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar | Art. 38 - Artikel 34 § 5 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar |
| 1989 über den Verfassungsgerichtshof, wie er durch Artikel 12 | 1989 über den Verfassungsgerichtshof, wie er durch Artikel 12 |
| eingefügt worden ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem der | eingefügt worden ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem der |
| Verfassungsgerichtshof mindestens ein Drittel Richter jeden | Verfassungsgerichtshof mindestens ein Drittel Richter jeden |
| Geschlechts zählt. | Geschlechts zählt. |
| Bis zu diesem Datum ernennt der König einen Richter des am wenigsten | Bis zu diesem Datum ernennt der König einen Richter des am wenigsten |
| vertretenen Geschlechts, wenn die Anzahl Richter dieses Geschlechts | vertretenen Geschlechts, wenn die Anzahl Richter dieses Geschlechts |
| durch die beiden vorherigen Ernennungen nicht erhöht worden ist. | durch die beiden vorherigen Ernennungen nicht erhöht worden ist. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
| S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |