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Loi du 02 mars 2023
publié le 21 décembre 2023

Loi établissant les principes du tirage au sort des personnes physiques pour les commissions mixtes et les panels citoyens organisés à l'initiative de la Chambre des représentants. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2023048186
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21/12/2023
prom.
02/03/2023
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


2 MARS 2023. - Loi établissant les principes du tirage au sort des personnes physiques pour les commissions mixtes et les panels citoyens organisés à l'initiative de la Chambre des représentants. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 mars 2023 établissant les principes du tirage au sort des personnes physiques pour les commissions mixtes et les panels citoyens organisés à l'initiative de la Chambre des représentants (Moniteur belge du 3 avril 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 2. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Festlegung der Grundsätze für die Auslosung natürlicher Personen für die gemischten Kommissionen und die Bürgerpanels, die auf Initiative der Abgeordnetenkammer organisiert werden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. "gemischter Kommission": die in Artikel 3 beschriebene Versammlung, 2."Bürgerpanel": die in Artikel 14 beschriebene Versammlung, 3. "Geschäftsordnung der Kammer": die Geschäftsordnung der Belgischen Abgeordnetenkammer. TITEL 3 - Gemischte Kommissionen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 3 - Die Abgeordnetenkammer kann auf eigene Initiative, zu einem bestimmten Thema, im Hinblick auf die Abgabe von Empfehlungen zu einer spezifischen Problematik eine gemischte Kommission zusammenstellen, die sich aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und ausgelosten Personen zusammensetzt.

Das in Absatz 1 erwähnte bestimmte Thema beeinträchtigt nicht die durch Titel II der Verfassung gewährleisteten Rechte und Freiheiten und alle von Belgien ratifizierten internationalen Instrumente zum Schutz der Menschenrechte und fällt in die Zuständigkeit des Föderalstaats oder betrifft seine Interessen.

Art. 4 - § 1 - Gemischte Kommissionen setzen sich zusammen aus: 1. Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, 2.mindestens 39 und höchstens 51 ausgelosten natürlichen Personen. § 2 - Die genaue Anzahl der für ein bestimmtes Thema auszulosenden natürlichen Personen wird von der Abgeordnetenkammer gemäß der Geschäftsordnung der Kammer festgelegt.

Für jede Provinz und den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt entspricht die Anzahl der ausgelosten natürlichen Personen dem Ergebnis der Teilung ihrer Bevölkerungszahl durch den spezifischen Divisor.

Der spezifische Divisor ergibt sich aus der Teilung der in Artikel 63 § 3 der Verfassung erwähnten Bevölkerungszahl des Königreiches durch die Anzahl der auszulosenden natürlichen Personen.

Die verbleibende Anzahl auszulosender natürlicher Personen wird den Provinzen mit dem größten noch nicht vertretenen Bevölkerungsüberschuss beziehungsweise gegebenenfalls dem Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt zugeteilt. § 3 - Gemischte Kommissionen hören bei Auflösung der Abgeordnetenkammer oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Wahlausgaben der politischen Parteien, Listen und Kandidaten der in Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien erwähnten Kontrolle unterworfen werden, oder in den Fällen, die in der Geschäftsordnung der Kammer vorgesehen sind, auf zu bestehen.

KAPITEL 2 - Bedingungen für die Teilnahme der natürlichen Personen Art. 5 - § 1 - Zur Teilnahme an den Sitzungen der in Artikel 3 erwähnten gemischten Kommissionen können natürliche Personen eingeladen werden: 1. die die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, 2.die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, 3. die mindestens das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, 4.denen das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist, 5. die keine der folgenden Mandate, Ämter oder Funktionen ausüben: a) Mitglied der Abgeordnetenkammer oder des Senats, Mitglied des Flämischen Parlaments, des Wallonischen Parlaments, des Parlaments der Französischen Gemeinschaft, des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, b) Minister oder Staatssekretär der Föderalregierung, Mitglied der Flämischen Regierung, Mitglied der Regierung der Französischen Gemeinschaft, Mitglied der Regierung der Wallonischen Region, Mitglied der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder Mitglied oder Staatssekretär der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt oder Regierungskommissar, c) Mitglied des Europäischen Parlaments, d) Mitglied eines Strategie-Organs eines Mitglieds der Föderalregierung, Mitglied eines Kabinetts eines Mitglieds einer Regierung der Regionen und Gemeinschaften, e) Provinzgouverneur, beigeordneter Gouverneur der Provinz Flämisch-Brabant, Vizegouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt oder von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmter Hoher Beamter, f) Mitglied eines ständigen Ausschusses oder eines Provinzialkollegiums, g) Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines öffentlichen Sozialhilfezentrums, h) Inhaber eines ausführenden Mandats der in Artikel 41 der Verfassung erwähnten intrakommunalen territorialen Organe, i) Inhaber eines Amtes des gerichtlichen Standes, j) Mitglied des Staatsrats, Mitglied des Auditorats, des Koordinationsbüros oder der Kanzlei des Staatsrats, k) Richter, Referent oder Greffier bei einem anderen Verwaltungsgericht als dem Staatsrat, l) Richter, Referent oder Greffier am Verfassungsgerichtshof, m) Mitglied des Rechnungshofes. § 2 - Die in § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bedingungen sind an dem Tag erfüllt, an dem die erste in Artikel 6 erwähnte Auslosung erfolgt. Die Dienste des Nationalregisters prüfen die Einhaltung dieser Bedingungen bei der in Artikel 6 erwähnten Auslosung.

Die in § 1 Nr. 5 erwähnten Bedingungen sind an dem Tag erfüllt, an dem die Antwort zur Zusage der Teilnahme an der betreffenden gemischten Kommission im Sinne von Artikel 8 § 2 versandt wird.

Unbeschadet der Absätze 1 und 2 müssen die in § 1 erwähnten Bedingungen während der gesamten Dauer der Tätigkeiten der gemischten Kommission erfüllt bleiben. Die Kanzlei der Abgeordnetenkammer prüft, ob diese Bedingungen für die ausgelosten natürlichen Personen erfüllt sind, sobald diese die in Artikel 8 § 2 erwähnte Zusage versandt haben.

Wenn eine natürliche Person, die Mitglied der gemischten Kommission ist, eine der in § 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, informiert sie schnellstmöglich die Kanzlei der Abgeordnetenkammer.

KAPITEL 3 - Organisation der Auslosung und Zugang zum Nationalregister Art. 6 - Auf Antrag der Abgeordnetenkammer führen die Dienste des Nationalregisters auf der Grundlage der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 4 festgelegten Bedingungen und gemäß Artikel 5 § 2 eine erste Auslosung durch.

Die Verteilung der auszulosenden natürlichen Personen auf die Provinzen oder den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wird gemäß Artikel 4 § 2 festgelegt.

Für jede Provinz oder für den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wird das Hundertfache der Anzahl der zu bestimmenden natürlichen Personen ausgelost.

Art. 7 - § 1 - Im Hinblick auf die Zusammenstellung einer gemischten Kommission hat die Abgeordnetenkammer Zugang zu den Informationsdaten, die in folgenden Artikeln erwähnt sind: 1. Artikel 3 Absatz 1 Nr.1, 2 (lediglich bezüglich des Geburtsdatums), 4 und 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen gemäß Artikel 5 des besagten Gesetzes, 2. Artikel 1 Nr.11 und 26 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen. § 2 - Mit dem in § 1 erwähnten Zugang wird Folgendes bezweckt: 1. natürliche Personen gemäß Artikel 6 auszulosen, um eine gemischte Kommission zusammenzustellen, 2.zu prüfen, ob die ausgelosten natürlichen Personen, die die in Artikel 8 § 2 erwähnte Zusage versandt haben, die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bedingungen erfüllen, 3. zu prüfen, ob die ausgelosten natürlichen Personen, die der gemischten Kommission angehören, die in Artikel 5 § 1 Nr.1 bis 4 erwähnten Bedingungen fortlaufend erfüllen.

Der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Zugang wird von den Diensten des Nationalregisters ausgeübt.

Der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnte Zugang wird von der Abgeordnetenkammer ausgeübt.

Art. 8 - § 1 - Die Dienste des Nationalregisters schicken den natürlichen Personen, die vom Nationalregister unter allen natürlichen Personen, die die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Bedingungen erfüllen, ausgelost worden sind, ein Einladungsschreiben zur Teilnahme an der gemischten Kommission. § 2 - Ausgeloste natürliche Personen, die die in § 1 erwähnte Einladung annehmen möchten, teilen der Kanzlei der Abgeordnetenkammer ihre Zusage durch eine schriftliche oder elektronische Zusage mit.

Diese Zusage enthält alle Informationen zu: 1. Namen, 2.Geschlecht, 3. Alter, 4.Wohnsitz, 5. Bildungsabschluss, 6.Ausübung oder Nichtausübung eines Mandats, eines Amtes oder einer Funktion, erwähnt in Artikel 5 § 1 Nr. 5, 7. für Personen, die im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wohnen: Sprache, in der der Personalausweis verfasst ist, oder, wenn der Personalausweis in zwei Sprachen verfasst ist, Sprache der spezifischen Vermerke des Personalausweises. Art. 9 - § 1 - Unter allen Personen, die eine in Artikel 8 § 2 erwähnte Zusage versandt haben und die in Artikel 5 § 1 erwähnten Bedingungen erfüllen, organisiert die Kanzlei der Abgeordnetenkammer eine zweite Auslosung mittels einer spezifischen Stichprobenziehung. § 2 - Mit der in § 1 erwähnten Auslosung, die auf der Grundlage einer spezifischen Stichprobenziehung erfolgt, wird die Zusammenstellung einer Gruppe bezweckt, deren Anzahl Mitglieder gemäß Artikel 4 § 2 bestimmt wird.

Die in § 1 erwähnte Auslosung gewährleistet die größtmögliche Repräsentativität der Bevölkerung in der gemischten Kommission auf der Grundlage folgender Kriterien: Wohnort, Geschlecht, Alter und Bildungsabschluss. Die dazu verwendeten Daten sind die in Artikel 8 § 2 erwähnten Daten, wie sie von den ausgelosten natürlichen Personen in ihrer Zusage mitgeteilt worden sind.

Die Repräsentativität pro Kriterium gegenüber der gesamten Gruppe der ausgelosten natürlichen Personen wird wie folgt bestimmt: 1. Wohnsitz: Die Anzahl natürlicher Personen pro Provinz und für den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wird gemäß Artikel 4 § 2 bestimmt.Mindestens eine Person, die für die Provinz Lüttich eingeladen ist, ist in den Bevölkerungsregistern einer Gemeinde des deutschen Sprachgebiets eingetragen und mindestens eine in der Region Brüssel-Hauptstadt wohnhafte Person hat einen Personalausweis oder die spezifischen Vermerke in französischer Sprache und mindestens eine in der Region Brüssel-Hauptstadt wohnhafte Person hat einen Personalausweis oder die spezifischen Vermerke in niederländischer Sprache, 2. Geschlecht: die Verteilung nach Geschlecht in der gemischten Kommission entspricht der Verteilung nach Geschlecht im ursprünglichen Pool natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist.Zu diesem Zweck verwendet die Abgeordnetenkammer die letzten von Statbel veröffentlichten Statistiken über die Verteilung dieses Kriteriums innerhalb des ursprünglichen Pools natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist, 3. Alter: die Verteilung nach Altersgruppe in der gemischten Kommission entspricht der Verteilung nach Altersgruppe im ursprünglichen Pool natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist.Zu diesem Zweck verwendet die Abgeordnetenkammer die letzten von Statbel veröffentlichten Statistiken über die Verteilung dieses Kriteriums innerhalb des ursprünglichen Pools natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist. Folgende Altersgruppen werden verwendet: a) 18 - 40 Jahre, b) 41 - 64 Jahre, c) 65 Jahre und älter, 4.Bildungsabschluss: die Verteilung nach Bildungsabschluss in der gemischten Kommission entspricht der Verteilung nach Bildungsabschluss im ursprünglichen Pool natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist. Zu diesem Zweck verwendet die Abgeordnetenkammer die letzten von Statbel veröffentlichten Statistiken über die Verteilung dieses Kriteriums innerhalb des ursprünglichen Pools natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist. Die folgenden verwendeten Bildungsabschlüsse basieren auf der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) in der Fassung von 2011: a) niedrig: - Stufe 0 der ISCED: niedriger als Primarschulabschluss, - Stufe 1 der ISCED: Primarschulabschluss, - Stufe 2 der ISCED: Abschluss der Unterstufe des Sekundarunterrichts, b) mittel: - Stufe 3 der ISCED: Abschluss der Oberstufe des Sekundarunterrichts, - Stufe 4 der ISCED: nicht-hochschulischer postsekundärer Abschluss, c) hoch: - Stufe 5 der ISCED: Hochschulabschluss des kurzen Typs, - Stufe 6 der ISCED: Bachelor oder gleichwertiger Abschluss, - Stufe 7 der ISCED: Master oder gleichwertiger Abschluss, - Stufe 8 der ISCED: Doktorat oder gleichwertiger Abschluss. Für jeden Bildungsabschluss wird gleichwertige Erfahrung ebenfalls berücksichtigt. § 3 - Die Repräsentativität der gemischten Kommission nach den in § 2 Absatz 3 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Kriterien darf bei jedem dieser Kriterien um höchstens zwei Einheiten abweichen.

Art. 10 - Die Kanzlei der Abgeordnetenkammer stellt eine Gruppe von Stellvertretern zusammen, deren Profile den Profilen der natürlichen Personen der gemischten Kommission entsprechen, die gemäß den in Artikel 9 festgelegten Modalitäten zusammengestellt worden ist.

Die in Absatz 1 erwähnte Gruppe von Stellvertretern besteht aus einer Anzahl natürlicher Personen, die der gemäß Artikel 4 § 1 Nr. 2 und § 2 festgelegten Anzahl natürlicher Personen entspricht.

Art. 11 - Wenn die Kanzlei der Abgeordnetenkammer keine in Artikel 9 erwähnte Gruppe natürlicher Personen und keine in Artikel 10 erwähnte Gruppe von Stellvertretern, deren Anzahl gemäß Artikel 4 § 2 festgelegt wird, nach dem in Artikel 9 § 2 bestimmten Stichprobenverfahren zusammenstellen kann, nehmen die Dienste des Nationalregisters im Hinblick auf die Vervollständigung der gemischten Kommission oder der Gruppe von Stellvertretern nach den in Artikel 8 § 2 erwähnten Kriterien eine neue Teilauslosung aus dem Nationalregister vor.

Art. 12 - Die Teilnahme an einer gemischten Kommission erfolgt auf freiwilliger Basis.

Wenn eine Person vor Beginn der ersten Sitzung der gemischten Kommission auf ihre Teilnahme verzichtet oder eine der in Artikel 5 § 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird sie durch eine Person aus der Gruppe der Stellvertreter ersetzt, die dem gleichen Profil nach den in Artikel 8 § 2 erwähnten Kriterien entspricht.

Nach Beginn der ersten Sitzung der gemischten Kommission werden Personen, die auf die Teilnahme an der gemischten Kommission verzichten, und abwesende Personen nicht ersetzt.

Art. 13 - Sobald die gemischte Kommission zusammengestellt ist, werden alle aufgrund des vorliegenden Gesetzes gesammelten Informationen von den Diensten des Nationalregisters und - was natürliche Personen betrifft, die der gemischten Kommission nicht angehören - von der Kanzlei der Abgeordnetenkammer vernichtet. Die Daten in Bezug auf die natürlichen Personen, die der gemischten Kommission angehören, werden von der Kanzlei der Abgeordnetenkammer vernichtet, nachdem die gemischte Kommission zu bestehen aufgehört hat.

TITEL 4 - Bürgerpanele Art. 14 - Die Abgeordnetenkammer kann auf eigene Initiative, zu einem bestimmten Thema, im Hinblick auf die Abgabe von Empfehlungen zu einer spezifischen Problematik ein Bürgerpanel einrichten, das sich aus ausgelosten Personen zusammensetzt.

Das in Absatz 1 erwähnte bestimmte Thema beeinträchtigt nicht die durch Titel II der Verfassung gewährleisteten Rechte und Freiheiten und alle von Belgien ratifizierten internationalen Instrumente zum Schutz der Menschenrechte und fällt in die Zuständigkeit des Föderalstaats oder betrifft seine Interessen.

Art. 15 - § 1 - Bürgerpanele setzen sich aus mindestens 50 und höchstens 75 ausgelosten natürlichen Personen zusammen. § 2 - Die Anzahl der für ein bestimmtes Thema auszulosenden natürlichen Personen wird von der Abgeordnetenkammer gemäß der Geschäftsordnung der Kammer festgelegt.

Art. 16 - Artikel 4 §§ 2 und 3 und die Artikel 5 bis 13 sind anwendbar auf die Auslosung natürlicher Personen für ein Bürgerpanel, wobei für die Anwendung dieser Artikel der Begriff "gemischte Kommission" jeweils durch den Begriff "Bürgerpanel" zu ersetzen ist.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung D. CLARINVAL Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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