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Vue multilingue de Loi du 02/03/2023
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Loi établissant les principes du tirage au sort des personnes physiques pour les commissions mixtes et les panels citoyens organisés à l'initiative de la Chambre des représentants. - Traduction allemande Wet tot bepaling van de beginselen voor de loting van natuurlijke personen voor de gemengde commissies en de burgerpanels op initiatief van de Kamer van volksvertegenwoordigers. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 MARS 2023. - Loi établissant les principes du tirage au sort des personnes physiques pour les commissions mixtes et les panels citoyens organisés à l'initiative de la Chambre des représentants. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 mars 2023 établissant les principes du tirage au sort des personnes physiques pour les commissions mixtes et les panels citoyens organisés à l'initiative de la Chambre des représentants (Moniteur FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 MAART 2023. - Wet tot bepaling van de beginselen voor de loting van natuurlijke personen voor de gemengde commissies en de burgerpanels op initiatief van de Kamer van volksvertegenwoordigers. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 maart 2023 tot bepaling van de beginselen voor de loting van natuurlijke personen voor de gemengde commissies en de burgerpanels op initiatief
belge du 3 avril 2023). van de Kamer van volksvertegenwoordigers (Belgisch Staatsblad van 3
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction april 2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
2. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Festlegung der Grundsätze für die Auslosung 2. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Festlegung der Grundsätze für die Auslosung
natürlicher Personen für die gemischten Kommissionen und die natürlicher Personen für die gemischten Kommissionen und die
Bürgerpanels, die auf Initiative der Abgeordnetenkammer organisiert Bürgerpanels, die auf Initiative der Abgeordnetenkammer organisiert
werden werden
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Einleitende Bestimmung TITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Begriffsbestimmungen TITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. "gemischter Kommission": die in Artikel 3 beschriebene Versammlung, 1. "gemischter Kommission": die in Artikel 3 beschriebene Versammlung,
2. "Bürgerpanel": die in Artikel 14 beschriebene Versammlung, 2. "Bürgerpanel": die in Artikel 14 beschriebene Versammlung,
3. "Geschäftsordnung der Kammer": die Geschäftsordnung der Belgischen 3. "Geschäftsordnung der Kammer": die Geschäftsordnung der Belgischen
Abgeordnetenkammer. Abgeordnetenkammer.
TITEL 3 - Gemischte Kommissionen TITEL 3 - Gemischte Kommissionen
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 - Die Abgeordnetenkammer kann auf eigene Initiative, zu einem Art. 3 - Die Abgeordnetenkammer kann auf eigene Initiative, zu einem
bestimmten Thema, im Hinblick auf die Abgabe von Empfehlungen zu einer bestimmten Thema, im Hinblick auf die Abgabe von Empfehlungen zu einer
spezifischen Problematik eine gemischte Kommission zusammenstellen, spezifischen Problematik eine gemischte Kommission zusammenstellen,
die sich aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und ausgelosten die sich aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und ausgelosten
Personen zusammensetzt. Personen zusammensetzt.
Das in Absatz 1 erwähnte bestimmte Thema beeinträchtigt nicht die Das in Absatz 1 erwähnte bestimmte Thema beeinträchtigt nicht die
durch Titel II der Verfassung gewährleisteten Rechte und Freiheiten durch Titel II der Verfassung gewährleisteten Rechte und Freiheiten
und alle von Belgien ratifizierten internationalen Instrumente zum und alle von Belgien ratifizierten internationalen Instrumente zum
Schutz der Menschenrechte und fällt in die Zuständigkeit des Schutz der Menschenrechte und fällt in die Zuständigkeit des
Föderalstaats oder betrifft seine Interessen. Föderalstaats oder betrifft seine Interessen.
Art. 4 - § 1 - Gemischte Kommissionen setzen sich zusammen aus: Art. 4 - § 1 - Gemischte Kommissionen setzen sich zusammen aus:
1. Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, 1. Mitgliedern der Abgeordnetenkammer,
2. mindestens 39 und höchstens 51 ausgelosten natürlichen Personen. 2. mindestens 39 und höchstens 51 ausgelosten natürlichen Personen.
§ 2 - Die genaue Anzahl der für ein bestimmtes Thema auszulosenden § 2 - Die genaue Anzahl der für ein bestimmtes Thema auszulosenden
natürlichen Personen wird von der Abgeordnetenkammer gemäß der natürlichen Personen wird von der Abgeordnetenkammer gemäß der
Geschäftsordnung der Kammer festgelegt. Geschäftsordnung der Kammer festgelegt.
Für jede Provinz und den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt Für jede Provinz und den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt
entspricht die Anzahl der ausgelosten natürlichen Personen dem entspricht die Anzahl der ausgelosten natürlichen Personen dem
Ergebnis der Teilung ihrer Bevölkerungszahl durch den spezifischen Ergebnis der Teilung ihrer Bevölkerungszahl durch den spezifischen
Divisor. Divisor.
Der spezifische Divisor ergibt sich aus der Teilung der in Artikel 63 Der spezifische Divisor ergibt sich aus der Teilung der in Artikel 63
§ 3 der Verfassung erwähnten Bevölkerungszahl des Königreiches durch § 3 der Verfassung erwähnten Bevölkerungszahl des Königreiches durch
die Anzahl der auszulosenden natürlichen Personen. die Anzahl der auszulosenden natürlichen Personen.
Die verbleibende Anzahl auszulosender natürlicher Personen wird den Die verbleibende Anzahl auszulosender natürlicher Personen wird den
Provinzen mit dem größten noch nicht vertretenen Provinzen mit dem größten noch nicht vertretenen
Bevölkerungsüberschuss beziehungsweise gegebenenfalls dem Bevölkerungsüberschuss beziehungsweise gegebenenfalls dem
Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt zugeteilt. Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt zugeteilt.
§ 3 - Gemischte Kommissionen hören bei Auflösung der § 3 - Gemischte Kommissionen hören bei Auflösung der
Abgeordnetenkammer oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Wahlausgaben der Abgeordnetenkammer oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Wahlausgaben der
politischen Parteien, Listen und Kandidaten der in Artikel 4 § 1 des politischen Parteien, Listen und Kandidaten der in Artikel 4 § 1 des
Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der
Wahlausgaben für die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die Wahlausgaben für die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die
Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien
erwähnten Kontrolle unterworfen werden, oder in den Fällen, die in der erwähnten Kontrolle unterworfen werden, oder in den Fällen, die in der
Geschäftsordnung der Kammer vorgesehen sind, auf zu bestehen. Geschäftsordnung der Kammer vorgesehen sind, auf zu bestehen.
KAPITEL 2 - Bedingungen für die Teilnahme der natürlichen Personen KAPITEL 2 - Bedingungen für die Teilnahme der natürlichen Personen
Art. 5 - § 1 - Zur Teilnahme an den Sitzungen der in Artikel 3 Art. 5 - § 1 - Zur Teilnahme an den Sitzungen der in Artikel 3
erwähnten gemischten Kommissionen können natürliche Personen erwähnten gemischten Kommissionen können natürliche Personen
eingeladen werden: eingeladen werden:
1. die die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, 1. die die belgische Staatsangehörigkeit besitzen,
2. die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde 2. die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde
eingetragen sind, eingetragen sind,
3. die mindestens das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, 3. die mindestens das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
4. denen das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist, 4. denen das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist,
5. die keine der folgenden Mandate, Ämter oder Funktionen ausüben: 5. die keine der folgenden Mandate, Ämter oder Funktionen ausüben:
a) Mitglied der Abgeordnetenkammer oder des Senats, Mitglied des a) Mitglied der Abgeordnetenkammer oder des Senats, Mitglied des
Flämischen Parlaments, des Wallonischen Parlaments, des Parlaments der Flämischen Parlaments, des Wallonischen Parlaments, des Parlaments der
Französischen Gemeinschaft, des Parlaments der Deutschsprachigen Französischen Gemeinschaft, des Parlaments der Deutschsprachigen
Gemeinschaft oder des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, Gemeinschaft oder des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt,
b) Minister oder Staatssekretär der Föderalregierung, Mitglied der b) Minister oder Staatssekretär der Föderalregierung, Mitglied der
Flämischen Regierung, Mitglied der Regierung der Französischen Flämischen Regierung, Mitglied der Regierung der Französischen
Gemeinschaft, Mitglied der Regierung der Wallonischen Region, Mitglied Gemeinschaft, Mitglied der Regierung der Wallonischen Region, Mitglied
der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder Mitglied oder der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder Mitglied oder
Staatssekretär der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt oder Staatssekretär der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt oder
Regierungskommissar, Regierungskommissar,
c) Mitglied des Europäischen Parlaments, c) Mitglied des Europäischen Parlaments,
d) Mitglied eines Strategie-Organs eines Mitglieds der d) Mitglied eines Strategie-Organs eines Mitglieds der
Föderalregierung, Mitglied eines Kabinetts eines Mitglieds einer Föderalregierung, Mitglied eines Kabinetts eines Mitglieds einer
Regierung der Regionen und Gemeinschaften, Regierung der Regionen und Gemeinschaften,
e) Provinzgouverneur, beigeordneter Gouverneur der Provinz e) Provinzgouverneur, beigeordneter Gouverneur der Provinz
Flämisch-Brabant, Vizegouverneur des Verwaltungsbezirks Flämisch-Brabant, Vizegouverneur des Verwaltungsbezirks
Brüssel-Hauptstadt oder von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt oder von der Regierung der Region
Brüssel-Hauptstadt bestimmter Hoher Beamter, Brüssel-Hauptstadt bestimmter Hoher Beamter,
f) Mitglied eines ständigen Ausschusses oder eines f) Mitglied eines ständigen Ausschusses oder eines
Provinzialkollegiums, Provinzialkollegiums,
g) Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines öffentlichen g) Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines öffentlichen
Sozialhilfezentrums, Sozialhilfezentrums,
h) Inhaber eines ausführenden Mandats der in Artikel 41 der Verfassung h) Inhaber eines ausführenden Mandats der in Artikel 41 der Verfassung
erwähnten intrakommunalen territorialen Organe, erwähnten intrakommunalen territorialen Organe,
i) Inhaber eines Amtes des gerichtlichen Standes, i) Inhaber eines Amtes des gerichtlichen Standes,
j) Mitglied des Staatsrats, Mitglied des Auditorats, des j) Mitglied des Staatsrats, Mitglied des Auditorats, des
Koordinationsbüros oder der Kanzlei des Staatsrats, Koordinationsbüros oder der Kanzlei des Staatsrats,
k) Richter, Referent oder Greffier bei einem anderen k) Richter, Referent oder Greffier bei einem anderen
Verwaltungsgericht als dem Staatsrat, Verwaltungsgericht als dem Staatsrat,
l) Richter, Referent oder Greffier am Verfassungsgerichtshof, l) Richter, Referent oder Greffier am Verfassungsgerichtshof,
m) Mitglied des Rechnungshofes. m) Mitglied des Rechnungshofes.
§ 2 - Die in § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bedingungen sind an dem Tag § 2 - Die in § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bedingungen sind an dem Tag
erfüllt, an dem die erste in Artikel 6 erwähnte Auslosung erfolgt. Die erfüllt, an dem die erste in Artikel 6 erwähnte Auslosung erfolgt. Die
Dienste des Nationalregisters prüfen die Einhaltung dieser Bedingungen Dienste des Nationalregisters prüfen die Einhaltung dieser Bedingungen
bei der in Artikel 6 erwähnten Auslosung. bei der in Artikel 6 erwähnten Auslosung.
Die in § 1 Nr. 5 erwähnten Bedingungen sind an dem Tag erfüllt, an dem Die in § 1 Nr. 5 erwähnten Bedingungen sind an dem Tag erfüllt, an dem
die Antwort zur Zusage der Teilnahme an der betreffenden gemischten die Antwort zur Zusage der Teilnahme an der betreffenden gemischten
Kommission im Sinne von Artikel 8 § 2 versandt wird. Kommission im Sinne von Artikel 8 § 2 versandt wird.
Unbeschadet der Absätze 1 und 2 müssen die in § 1 erwähnten Unbeschadet der Absätze 1 und 2 müssen die in § 1 erwähnten
Bedingungen während der gesamten Dauer der Tätigkeiten der gemischten Bedingungen während der gesamten Dauer der Tätigkeiten der gemischten
Kommission erfüllt bleiben. Die Kanzlei der Abgeordnetenkammer prüft, Kommission erfüllt bleiben. Die Kanzlei der Abgeordnetenkammer prüft,
ob diese Bedingungen für die ausgelosten natürlichen Personen erfüllt ob diese Bedingungen für die ausgelosten natürlichen Personen erfüllt
sind, sobald diese die in Artikel 8 § 2 erwähnte Zusage versandt sind, sobald diese die in Artikel 8 § 2 erwähnte Zusage versandt
haben. haben.
Wenn eine natürliche Person, die Mitglied der gemischten Kommission Wenn eine natürliche Person, die Mitglied der gemischten Kommission
ist, eine der in § 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, ist, eine der in § 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt,
informiert sie schnellstmöglich die Kanzlei der Abgeordnetenkammer. informiert sie schnellstmöglich die Kanzlei der Abgeordnetenkammer.
KAPITEL 3 - Organisation der Auslosung und Zugang zum Nationalregister KAPITEL 3 - Organisation der Auslosung und Zugang zum Nationalregister
Art. 6 - Auf Antrag der Abgeordnetenkammer führen die Dienste des Art. 6 - Auf Antrag der Abgeordnetenkammer führen die Dienste des
Nationalregisters auf der Grundlage der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 4 Nationalregisters auf der Grundlage der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 4
festgelegten Bedingungen und gemäß Artikel 5 § 2 eine erste Auslosung festgelegten Bedingungen und gemäß Artikel 5 § 2 eine erste Auslosung
durch. durch.
Die Verteilung der auszulosenden natürlichen Personen auf die Die Verteilung der auszulosenden natürlichen Personen auf die
Provinzen oder den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wird gemäß Provinzen oder den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wird gemäß
Artikel 4 § 2 festgelegt. Artikel 4 § 2 festgelegt.
Für jede Provinz oder für den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt Für jede Provinz oder für den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt
wird das Hundertfache der Anzahl der zu bestimmenden natürlichen wird das Hundertfache der Anzahl der zu bestimmenden natürlichen
Personen ausgelost. Personen ausgelost.
Art. 7 - § 1 - Im Hinblick auf die Zusammenstellung einer gemischten Art. 7 - § 1 - Im Hinblick auf die Zusammenstellung einer gemischten
Kommission hat die Abgeordnetenkammer Zugang zu den Informationsdaten, Kommission hat die Abgeordnetenkammer Zugang zu den Informationsdaten,
die in folgenden Artikeln erwähnt sind: die in folgenden Artikeln erwähnt sind:
1. Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2 (lediglich bezüglich des 1. Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2 (lediglich bezüglich des
Geburtsdatums), 4 und 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Geburtsdatums), 4 und 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen gemäß Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen gemäß
Artikel 5 des besagten Gesetzes, Artikel 5 des besagten Gesetzes,
2. Artikel 1 Nr. 11 und 26 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 2. Artikel 1 Nr. 11 und 26 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992
zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister
angegebenen Informationen. angegebenen Informationen.
§ 2 - Mit dem in § 1 erwähnten Zugang wird Folgendes bezweckt: § 2 - Mit dem in § 1 erwähnten Zugang wird Folgendes bezweckt:
1. natürliche Personen gemäß Artikel 6 auszulosen, um eine gemischte 1. natürliche Personen gemäß Artikel 6 auszulosen, um eine gemischte
Kommission zusammenzustellen, Kommission zusammenzustellen,
2. zu prüfen, ob die ausgelosten natürlichen Personen, die die in 2. zu prüfen, ob die ausgelosten natürlichen Personen, die die in
Artikel 8 § 2 erwähnte Zusage versandt haben, die in Artikel 5 § 1 Nr. Artikel 8 § 2 erwähnte Zusage versandt haben, die in Artikel 5 § 1 Nr.
1 bis 4 erwähnten Bedingungen erfüllen, 1 bis 4 erwähnten Bedingungen erfüllen,
3. zu prüfen, ob die ausgelosten natürlichen Personen, die der 3. zu prüfen, ob die ausgelosten natürlichen Personen, die der
gemischten Kommission angehören, die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 4 gemischten Kommission angehören, die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 4
erwähnten Bedingungen fortlaufend erfüllen. erwähnten Bedingungen fortlaufend erfüllen.
Der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Zugang wird von den Diensten des Der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Zugang wird von den Diensten des
Nationalregisters ausgeübt. Nationalregisters ausgeübt.
Der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnte Zugang wird von der Der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnte Zugang wird von der
Abgeordnetenkammer ausgeübt. Abgeordnetenkammer ausgeübt.
Art. 8 - § 1 - Die Dienste des Nationalregisters schicken den Art. 8 - § 1 - Die Dienste des Nationalregisters schicken den
natürlichen Personen, die vom Nationalregister unter allen natürlichen natürlichen Personen, die vom Nationalregister unter allen natürlichen
Personen, die die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Personen, die die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten
Bedingungen erfüllen, ausgelost worden sind, ein Einladungsschreiben Bedingungen erfüllen, ausgelost worden sind, ein Einladungsschreiben
zur Teilnahme an der gemischten Kommission. zur Teilnahme an der gemischten Kommission.
§ 2 - Ausgeloste natürliche Personen, die die in § 1 erwähnte § 2 - Ausgeloste natürliche Personen, die die in § 1 erwähnte
Einladung annehmen möchten, teilen der Kanzlei der Abgeordnetenkammer Einladung annehmen möchten, teilen der Kanzlei der Abgeordnetenkammer
ihre Zusage durch eine schriftliche oder elektronische Zusage mit. ihre Zusage durch eine schriftliche oder elektronische Zusage mit.
Diese Zusage enthält alle Informationen zu: Diese Zusage enthält alle Informationen zu:
1. Namen, 1. Namen,
2. Geschlecht, 2. Geschlecht,
3. Alter, 3. Alter,
4. Wohnsitz, 4. Wohnsitz,
5. Bildungsabschluss, 5. Bildungsabschluss,
6. Ausübung oder Nichtausübung eines Mandats, eines Amtes oder einer 6. Ausübung oder Nichtausübung eines Mandats, eines Amtes oder einer
Funktion, erwähnt in Artikel 5 § 1 Nr. 5, Funktion, erwähnt in Artikel 5 § 1 Nr. 5,
7. für Personen, die im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wohnen: 7. für Personen, die im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wohnen:
Sprache, in der der Personalausweis verfasst ist, oder, wenn der Sprache, in der der Personalausweis verfasst ist, oder, wenn der
Personalausweis in zwei Sprachen verfasst ist, Sprache der Personalausweis in zwei Sprachen verfasst ist, Sprache der
spezifischen Vermerke des Personalausweises. spezifischen Vermerke des Personalausweises.
Art. 9 - § 1 - Unter allen Personen, die eine in Artikel 8 § 2 Art. 9 - § 1 - Unter allen Personen, die eine in Artikel 8 § 2
erwähnte Zusage versandt haben und die in Artikel 5 § 1 erwähnten erwähnte Zusage versandt haben und die in Artikel 5 § 1 erwähnten
Bedingungen erfüllen, organisiert die Kanzlei der Abgeordnetenkammer Bedingungen erfüllen, organisiert die Kanzlei der Abgeordnetenkammer
eine zweite Auslosung mittels einer spezifischen Stichprobenziehung. eine zweite Auslosung mittels einer spezifischen Stichprobenziehung.
§ 2 - Mit der in § 1 erwähnten Auslosung, die auf der Grundlage einer § 2 - Mit der in § 1 erwähnten Auslosung, die auf der Grundlage einer
spezifischen Stichprobenziehung erfolgt, wird die Zusammenstellung spezifischen Stichprobenziehung erfolgt, wird die Zusammenstellung
einer Gruppe bezweckt, deren Anzahl Mitglieder gemäß Artikel 4 § 2 einer Gruppe bezweckt, deren Anzahl Mitglieder gemäß Artikel 4 § 2
bestimmt wird. bestimmt wird.
Die in § 1 erwähnte Auslosung gewährleistet die größtmögliche Die in § 1 erwähnte Auslosung gewährleistet die größtmögliche
Repräsentativität der Bevölkerung in der gemischten Kommission auf der Repräsentativität der Bevölkerung in der gemischten Kommission auf der
Grundlage folgender Kriterien: Wohnort, Geschlecht, Alter und Grundlage folgender Kriterien: Wohnort, Geschlecht, Alter und
Bildungsabschluss. Die dazu verwendeten Daten sind die in Artikel 8 § Bildungsabschluss. Die dazu verwendeten Daten sind die in Artikel 8 §
2 erwähnten Daten, wie sie von den ausgelosten natürlichen Personen in 2 erwähnten Daten, wie sie von den ausgelosten natürlichen Personen in
ihrer Zusage mitgeteilt worden sind. ihrer Zusage mitgeteilt worden sind.
Die Repräsentativität pro Kriterium gegenüber der gesamten Gruppe der Die Repräsentativität pro Kriterium gegenüber der gesamten Gruppe der
ausgelosten natürlichen Personen wird wie folgt bestimmt: ausgelosten natürlichen Personen wird wie folgt bestimmt:
1. Wohnsitz: Die Anzahl natürlicher Personen pro Provinz und für den 1. Wohnsitz: Die Anzahl natürlicher Personen pro Provinz und für den
Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wird gemäß Artikel 4 § 2 Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wird gemäß Artikel 4 § 2
bestimmt. Mindestens eine Person, die für die Provinz Lüttich bestimmt. Mindestens eine Person, die für die Provinz Lüttich
eingeladen ist, ist in den Bevölkerungsregistern einer Gemeinde des eingeladen ist, ist in den Bevölkerungsregistern einer Gemeinde des
deutschen Sprachgebiets eingetragen und mindestens eine in der Region deutschen Sprachgebiets eingetragen und mindestens eine in der Region
Brüssel-Hauptstadt wohnhafte Person hat einen Personalausweis oder die Brüssel-Hauptstadt wohnhafte Person hat einen Personalausweis oder die
spezifischen Vermerke in französischer Sprache und mindestens eine in spezifischen Vermerke in französischer Sprache und mindestens eine in
der Region Brüssel-Hauptstadt wohnhafte Person hat einen der Region Brüssel-Hauptstadt wohnhafte Person hat einen
Personalausweis oder die spezifischen Vermerke in niederländischer Personalausweis oder die spezifischen Vermerke in niederländischer
Sprache, Sprache,
2. Geschlecht: die Verteilung nach Geschlecht in der gemischten 2. Geschlecht: die Verteilung nach Geschlecht in der gemischten
Kommission entspricht der Verteilung nach Geschlecht im ursprünglichen Kommission entspricht der Verteilung nach Geschlecht im ursprünglichen
Pool natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnte Pool natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnte
Auslosung erfolgt ist. Zu diesem Zweck verwendet die Auslosung erfolgt ist. Zu diesem Zweck verwendet die
Abgeordnetenkammer die letzten von Statbel veröffentlichten Abgeordnetenkammer die letzten von Statbel veröffentlichten
Statistiken über die Verteilung dieses Kriteriums innerhalb des Statistiken über die Verteilung dieses Kriteriums innerhalb des
ursprünglichen Pools natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 ursprünglichen Pools natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6
Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist, Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist,
3. Alter: die Verteilung nach Altersgruppe in der gemischten 3. Alter: die Verteilung nach Altersgruppe in der gemischten
Kommission entspricht der Verteilung nach Altersgruppe im Kommission entspricht der Verteilung nach Altersgruppe im
ursprünglichen Pool natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 ursprünglichen Pool natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6
Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist. Zu diesem Zweck verwendet die Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist. Zu diesem Zweck verwendet die
Abgeordnetenkammer die letzten von Statbel veröffentlichten Abgeordnetenkammer die letzten von Statbel veröffentlichten
Statistiken über die Verteilung dieses Kriteriums innerhalb des Statistiken über die Verteilung dieses Kriteriums innerhalb des
ursprünglichen Pools natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 ursprünglichen Pools natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6
Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist. Folgende Altersgruppen werden Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist. Folgende Altersgruppen werden
verwendet: verwendet:
a) 18 - 40 Jahre, a) 18 - 40 Jahre,
b) 41 - 64 Jahre, b) 41 - 64 Jahre,
c) 65 Jahre und älter, c) 65 Jahre und älter,
4. Bildungsabschluss: die Verteilung nach Bildungsabschluss in der 4. Bildungsabschluss: die Verteilung nach Bildungsabschluss in der
gemischten Kommission entspricht der Verteilung nach Bildungsabschluss gemischten Kommission entspricht der Verteilung nach Bildungsabschluss
im ursprünglichen Pool natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 im ursprünglichen Pool natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6
Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist. Zu diesem Zweck verwendet die Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist. Zu diesem Zweck verwendet die
Abgeordnetenkammer die letzten von Statbel veröffentlichten Abgeordnetenkammer die letzten von Statbel veröffentlichten
Statistiken über die Verteilung dieses Kriteriums innerhalb des Statistiken über die Verteilung dieses Kriteriums innerhalb des
ursprünglichen Pools natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 ursprünglichen Pools natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6
Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist. Die folgenden verwendeten Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist. Die folgenden verwendeten
Bildungsabschlüsse basieren auf der Internationalen Bildungsabschlüsse basieren auf der Internationalen
Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) in der Fassung Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) in der Fassung
von 2011: von 2011:
a) niedrig: a) niedrig:
- Stufe 0 der ISCED: niedriger als Primarschulabschluss, - Stufe 0 der ISCED: niedriger als Primarschulabschluss,
- Stufe 1 der ISCED: Primarschulabschluss, - Stufe 1 der ISCED: Primarschulabschluss,
- Stufe 2 der ISCED: Abschluss der Unterstufe des Sekundarunterrichts, - Stufe 2 der ISCED: Abschluss der Unterstufe des Sekundarunterrichts,
b) mittel: b) mittel:
- Stufe 3 der ISCED: Abschluss der Oberstufe des Sekundarunterrichts, - Stufe 3 der ISCED: Abschluss der Oberstufe des Sekundarunterrichts,
- Stufe 4 der ISCED: nicht-hochschulischer postsekundärer Abschluss, - Stufe 4 der ISCED: nicht-hochschulischer postsekundärer Abschluss,
c) hoch: c) hoch:
- Stufe 5 der ISCED: Hochschulabschluss des kurzen Typs, - Stufe 5 der ISCED: Hochschulabschluss des kurzen Typs,
- Stufe 6 der ISCED: Bachelor oder gleichwertiger Abschluss, - Stufe 6 der ISCED: Bachelor oder gleichwertiger Abschluss,
- Stufe 7 der ISCED: Master oder gleichwertiger Abschluss, - Stufe 7 der ISCED: Master oder gleichwertiger Abschluss,
- Stufe 8 der ISCED: Doktorat oder gleichwertiger Abschluss. - Stufe 8 der ISCED: Doktorat oder gleichwertiger Abschluss.
Für jeden Bildungsabschluss wird gleichwertige Erfahrung ebenfalls Für jeden Bildungsabschluss wird gleichwertige Erfahrung ebenfalls
berücksichtigt. berücksichtigt.
§ 3 - Die Repräsentativität der gemischten Kommission nach den in § 2 § 3 - Die Repräsentativität der gemischten Kommission nach den in § 2
Absatz 3 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Kriterien darf bei jedem dieser Absatz 3 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Kriterien darf bei jedem dieser
Kriterien um höchstens zwei Einheiten abweichen. Kriterien um höchstens zwei Einheiten abweichen.
Art. 10 - Die Kanzlei der Abgeordnetenkammer stellt eine Gruppe von Art. 10 - Die Kanzlei der Abgeordnetenkammer stellt eine Gruppe von
Stellvertretern zusammen, deren Profile den Profilen der natürlichen Stellvertretern zusammen, deren Profile den Profilen der natürlichen
Personen der gemischten Kommission entsprechen, die gemäß den in Personen der gemischten Kommission entsprechen, die gemäß den in
Artikel 9 festgelegten Modalitäten zusammengestellt worden ist. Artikel 9 festgelegten Modalitäten zusammengestellt worden ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Gruppe von Stellvertretern besteht aus einer Die in Absatz 1 erwähnte Gruppe von Stellvertretern besteht aus einer
Anzahl natürlicher Personen, die der gemäß Artikel 4 § 1 Nr. 2 und § 2 Anzahl natürlicher Personen, die der gemäß Artikel 4 § 1 Nr. 2 und § 2
festgelegten Anzahl natürlicher Personen entspricht. festgelegten Anzahl natürlicher Personen entspricht.
Art. 11 - Wenn die Kanzlei der Abgeordnetenkammer keine in Artikel 9 Art. 11 - Wenn die Kanzlei der Abgeordnetenkammer keine in Artikel 9
erwähnte Gruppe natürlicher Personen und keine in Artikel 10 erwähnte erwähnte Gruppe natürlicher Personen und keine in Artikel 10 erwähnte
Gruppe von Stellvertretern, deren Anzahl gemäß Artikel 4 § 2 Gruppe von Stellvertretern, deren Anzahl gemäß Artikel 4 § 2
festgelegt wird, nach dem in Artikel 9 § 2 bestimmten festgelegt wird, nach dem in Artikel 9 § 2 bestimmten
Stichprobenverfahren zusammenstellen kann, nehmen die Dienste des Stichprobenverfahren zusammenstellen kann, nehmen die Dienste des
Nationalregisters im Hinblick auf die Vervollständigung der gemischten Nationalregisters im Hinblick auf die Vervollständigung der gemischten
Kommission oder der Gruppe von Stellvertretern nach den in Artikel 8 § Kommission oder der Gruppe von Stellvertretern nach den in Artikel 8 §
2 erwähnten Kriterien eine neue Teilauslosung aus dem Nationalregister 2 erwähnten Kriterien eine neue Teilauslosung aus dem Nationalregister
vor. vor.
Art. 12 - Die Teilnahme an einer gemischten Kommission erfolgt auf Art. 12 - Die Teilnahme an einer gemischten Kommission erfolgt auf
freiwilliger Basis. freiwilliger Basis.
Wenn eine Person vor Beginn der ersten Sitzung der gemischten Wenn eine Person vor Beginn der ersten Sitzung der gemischten
Kommission auf ihre Teilnahme verzichtet oder eine der in Artikel 5 § Kommission auf ihre Teilnahme verzichtet oder eine der in Artikel 5 §
1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird sie durch eine Person 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird sie durch eine Person
aus der Gruppe der Stellvertreter ersetzt, die dem gleichen Profil aus der Gruppe der Stellvertreter ersetzt, die dem gleichen Profil
nach den in Artikel 8 § 2 erwähnten Kriterien entspricht. nach den in Artikel 8 § 2 erwähnten Kriterien entspricht.
Nach Beginn der ersten Sitzung der gemischten Kommission werden Nach Beginn der ersten Sitzung der gemischten Kommission werden
Personen, die auf die Teilnahme an der gemischten Kommission Personen, die auf die Teilnahme an der gemischten Kommission
verzichten, und abwesende Personen nicht ersetzt. verzichten, und abwesende Personen nicht ersetzt.
Art. 13 - Sobald die gemischte Kommission zusammengestellt ist, werden Art. 13 - Sobald die gemischte Kommission zusammengestellt ist, werden
alle aufgrund des vorliegenden Gesetzes gesammelten Informationen von alle aufgrund des vorliegenden Gesetzes gesammelten Informationen von
den Diensten des Nationalregisters und - was natürliche Personen den Diensten des Nationalregisters und - was natürliche Personen
betrifft, die der gemischten Kommission nicht angehören - von der betrifft, die der gemischten Kommission nicht angehören - von der
Kanzlei der Abgeordnetenkammer vernichtet. Die Daten in Bezug auf die Kanzlei der Abgeordnetenkammer vernichtet. Die Daten in Bezug auf die
natürlichen Personen, die der gemischten Kommission angehören, werden natürlichen Personen, die der gemischten Kommission angehören, werden
von der Kanzlei der Abgeordnetenkammer vernichtet, nachdem die von der Kanzlei der Abgeordnetenkammer vernichtet, nachdem die
gemischte Kommission zu bestehen aufgehört hat. gemischte Kommission zu bestehen aufgehört hat.
TITEL 4 - Bürgerpanele TITEL 4 - Bürgerpanele
Art. 14 - Die Abgeordnetenkammer kann auf eigene Initiative, zu einem Art. 14 - Die Abgeordnetenkammer kann auf eigene Initiative, zu einem
bestimmten Thema, im Hinblick auf die Abgabe von Empfehlungen zu einer bestimmten Thema, im Hinblick auf die Abgabe von Empfehlungen zu einer
spezifischen Problematik ein Bürgerpanel einrichten, das sich aus spezifischen Problematik ein Bürgerpanel einrichten, das sich aus
ausgelosten Personen zusammensetzt. ausgelosten Personen zusammensetzt.
Das in Absatz 1 erwähnte bestimmte Thema beeinträchtigt nicht die Das in Absatz 1 erwähnte bestimmte Thema beeinträchtigt nicht die
durch Titel II der Verfassung gewährleisteten Rechte und Freiheiten durch Titel II der Verfassung gewährleisteten Rechte und Freiheiten
und alle von Belgien ratifizierten internationalen Instrumente zum und alle von Belgien ratifizierten internationalen Instrumente zum
Schutz der Menschenrechte und fällt in die Zuständigkeit des Schutz der Menschenrechte und fällt in die Zuständigkeit des
Föderalstaats oder betrifft seine Interessen. Föderalstaats oder betrifft seine Interessen.
Art. 15 - § 1 - Bürgerpanele setzen sich aus mindestens 50 und Art. 15 - § 1 - Bürgerpanele setzen sich aus mindestens 50 und
höchstens 75 ausgelosten natürlichen Personen zusammen. höchstens 75 ausgelosten natürlichen Personen zusammen.
§ 2 - Die Anzahl der für ein bestimmtes Thema auszulosenden § 2 - Die Anzahl der für ein bestimmtes Thema auszulosenden
natürlichen Personen wird von der Abgeordnetenkammer gemäß der natürlichen Personen wird von der Abgeordnetenkammer gemäß der
Geschäftsordnung der Kammer festgelegt. Geschäftsordnung der Kammer festgelegt.
Art. 16 - Artikel 4 §§ 2 und 3 und die Artikel 5 bis 13 sind anwendbar Art. 16 - Artikel 4 §§ 2 und 3 und die Artikel 5 bis 13 sind anwendbar
auf die Auslosung natürlicher Personen für ein Bürgerpanel, wobei für auf die Auslosung natürlicher Personen für ein Bürgerpanel, wobei für
die Anwendung dieser Artikel der Begriff "gemischte Kommission" die Anwendung dieser Artikel der Begriff "gemischte Kommission"
jeweils durch den Begriff "Bürgerpanel" zu ersetzen ist. jeweils durch den Begriff "Bürgerpanel" zu ersetzen ist.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2023 Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Der Minister der Institutionellen Reformen und der Demokratischen
Erneuerung Erneuerung
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der
Demokratischen Erneuerung Demokratischen Erneuerung
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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