← Retour vers "Loi établissant les principes du tirage au sort des personnes physiques pour les commissions mixtes et les panels citoyens organisés à l'initiative de la Chambre des représentants. - Traduction allemande "
Loi établissant les principes du tirage au sort des personnes physiques pour les commissions mixtes et les panels citoyens organisés à l'initiative de la Chambre des représentants. - Traduction allemande | Wet tot bepaling van de beginselen voor de loting van natuurlijke personen voor de gemengde commissies en de burgerpanels op initiatief van de Kamer van volksvertegenwoordigers. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 MARS 2023. - Loi établissant les principes du tirage au sort des personnes physiques pour les commissions mixtes et les panels citoyens organisés à l'initiative de la Chambre des représentants. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 mars 2023 établissant les principes du tirage au sort des personnes physiques pour les commissions mixtes et les panels citoyens organisés à l'initiative de la Chambre des représentants (Moniteur | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 MAART 2023. - Wet tot bepaling van de beginselen voor de loting van natuurlijke personen voor de gemengde commissies en de burgerpanels op initiatief van de Kamer van volksvertegenwoordigers. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 maart 2023 tot bepaling van de beginselen voor de loting van natuurlijke personen voor de gemengde commissies en de burgerpanels op initiatief |
belge du 3 avril 2023). | van de Kamer van volksvertegenwoordigers (Belgisch Staatsblad van 3 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | april 2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
2. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Festlegung der Grundsätze für die Auslosung | 2. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Festlegung der Grundsätze für die Auslosung |
natürlicher Personen für die gemischten Kommissionen und die | natürlicher Personen für die gemischten Kommissionen und die |
Bürgerpanels, die auf Initiative der Abgeordnetenkammer organisiert | Bürgerpanels, die auf Initiative der Abgeordnetenkammer organisiert |
werden | werden |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Einleitende Bestimmung | TITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Begriffsbestimmungen | TITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. "gemischter Kommission": die in Artikel 3 beschriebene Versammlung, | 1. "gemischter Kommission": die in Artikel 3 beschriebene Versammlung, |
2. "Bürgerpanel": die in Artikel 14 beschriebene Versammlung, | 2. "Bürgerpanel": die in Artikel 14 beschriebene Versammlung, |
3. "Geschäftsordnung der Kammer": die Geschäftsordnung der Belgischen | 3. "Geschäftsordnung der Kammer": die Geschäftsordnung der Belgischen |
Abgeordnetenkammer. | Abgeordnetenkammer. |
TITEL 3 - Gemischte Kommissionen | TITEL 3 - Gemischte Kommissionen |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 3 - Die Abgeordnetenkammer kann auf eigene Initiative, zu einem | Art. 3 - Die Abgeordnetenkammer kann auf eigene Initiative, zu einem |
bestimmten Thema, im Hinblick auf die Abgabe von Empfehlungen zu einer | bestimmten Thema, im Hinblick auf die Abgabe von Empfehlungen zu einer |
spezifischen Problematik eine gemischte Kommission zusammenstellen, | spezifischen Problematik eine gemischte Kommission zusammenstellen, |
die sich aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und ausgelosten | die sich aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und ausgelosten |
Personen zusammensetzt. | Personen zusammensetzt. |
Das in Absatz 1 erwähnte bestimmte Thema beeinträchtigt nicht die | Das in Absatz 1 erwähnte bestimmte Thema beeinträchtigt nicht die |
durch Titel II der Verfassung gewährleisteten Rechte und Freiheiten | durch Titel II der Verfassung gewährleisteten Rechte und Freiheiten |
und alle von Belgien ratifizierten internationalen Instrumente zum | und alle von Belgien ratifizierten internationalen Instrumente zum |
Schutz der Menschenrechte und fällt in die Zuständigkeit des | Schutz der Menschenrechte und fällt in die Zuständigkeit des |
Föderalstaats oder betrifft seine Interessen. | Föderalstaats oder betrifft seine Interessen. |
Art. 4 - § 1 - Gemischte Kommissionen setzen sich zusammen aus: | Art. 4 - § 1 - Gemischte Kommissionen setzen sich zusammen aus: |
1. Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, | 1. Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, |
2. mindestens 39 und höchstens 51 ausgelosten natürlichen Personen. | 2. mindestens 39 und höchstens 51 ausgelosten natürlichen Personen. |
§ 2 - Die genaue Anzahl der für ein bestimmtes Thema auszulosenden | § 2 - Die genaue Anzahl der für ein bestimmtes Thema auszulosenden |
natürlichen Personen wird von der Abgeordnetenkammer gemäß der | natürlichen Personen wird von der Abgeordnetenkammer gemäß der |
Geschäftsordnung der Kammer festgelegt. | Geschäftsordnung der Kammer festgelegt. |
Für jede Provinz und den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt | Für jede Provinz und den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt |
entspricht die Anzahl der ausgelosten natürlichen Personen dem | entspricht die Anzahl der ausgelosten natürlichen Personen dem |
Ergebnis der Teilung ihrer Bevölkerungszahl durch den spezifischen | Ergebnis der Teilung ihrer Bevölkerungszahl durch den spezifischen |
Divisor. | Divisor. |
Der spezifische Divisor ergibt sich aus der Teilung der in Artikel 63 | Der spezifische Divisor ergibt sich aus der Teilung der in Artikel 63 |
§ 3 der Verfassung erwähnten Bevölkerungszahl des Königreiches durch | § 3 der Verfassung erwähnten Bevölkerungszahl des Königreiches durch |
die Anzahl der auszulosenden natürlichen Personen. | die Anzahl der auszulosenden natürlichen Personen. |
Die verbleibende Anzahl auszulosender natürlicher Personen wird den | Die verbleibende Anzahl auszulosender natürlicher Personen wird den |
Provinzen mit dem größten noch nicht vertretenen | Provinzen mit dem größten noch nicht vertretenen |
Bevölkerungsüberschuss beziehungsweise gegebenenfalls dem | Bevölkerungsüberschuss beziehungsweise gegebenenfalls dem |
Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt zugeteilt. | Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt zugeteilt. |
§ 3 - Gemischte Kommissionen hören bei Auflösung der | § 3 - Gemischte Kommissionen hören bei Auflösung der |
Abgeordnetenkammer oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Wahlausgaben der | Abgeordnetenkammer oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Wahlausgaben der |
politischen Parteien, Listen und Kandidaten der in Artikel 4 § 1 des | politischen Parteien, Listen und Kandidaten der in Artikel 4 § 1 des |
Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der | Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der |
Wahlausgaben für die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die | Wahlausgaben für die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die |
Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien | Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien |
erwähnten Kontrolle unterworfen werden, oder in den Fällen, die in der | erwähnten Kontrolle unterworfen werden, oder in den Fällen, die in der |
Geschäftsordnung der Kammer vorgesehen sind, auf zu bestehen. | Geschäftsordnung der Kammer vorgesehen sind, auf zu bestehen. |
KAPITEL 2 - Bedingungen für die Teilnahme der natürlichen Personen | KAPITEL 2 - Bedingungen für die Teilnahme der natürlichen Personen |
Art. 5 - § 1 - Zur Teilnahme an den Sitzungen der in Artikel 3 | Art. 5 - § 1 - Zur Teilnahme an den Sitzungen der in Artikel 3 |
erwähnten gemischten Kommissionen können natürliche Personen | erwähnten gemischten Kommissionen können natürliche Personen |
eingeladen werden: | eingeladen werden: |
1. die die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, | 1. die die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, |
2. die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde | 2. die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde |
eingetragen sind, | eingetragen sind, |
3. die mindestens das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, | 3. die mindestens das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, |
4. denen das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist, | 4. denen das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist, |
5. die keine der folgenden Mandate, Ämter oder Funktionen ausüben: | 5. die keine der folgenden Mandate, Ämter oder Funktionen ausüben: |
a) Mitglied der Abgeordnetenkammer oder des Senats, Mitglied des | a) Mitglied der Abgeordnetenkammer oder des Senats, Mitglied des |
Flämischen Parlaments, des Wallonischen Parlaments, des Parlaments der | Flämischen Parlaments, des Wallonischen Parlaments, des Parlaments der |
Französischen Gemeinschaft, des Parlaments der Deutschsprachigen | Französischen Gemeinschaft, des Parlaments der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft oder des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, | Gemeinschaft oder des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, |
b) Minister oder Staatssekretär der Föderalregierung, Mitglied der | b) Minister oder Staatssekretär der Föderalregierung, Mitglied der |
Flämischen Regierung, Mitglied der Regierung der Französischen | Flämischen Regierung, Mitglied der Regierung der Französischen |
Gemeinschaft, Mitglied der Regierung der Wallonischen Region, Mitglied | Gemeinschaft, Mitglied der Regierung der Wallonischen Region, Mitglied |
der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder Mitglied oder | der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder Mitglied oder |
Staatssekretär der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt oder | Staatssekretär der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt oder |
Regierungskommissar, | Regierungskommissar, |
c) Mitglied des Europäischen Parlaments, | c) Mitglied des Europäischen Parlaments, |
d) Mitglied eines Strategie-Organs eines Mitglieds der | d) Mitglied eines Strategie-Organs eines Mitglieds der |
Föderalregierung, Mitglied eines Kabinetts eines Mitglieds einer | Föderalregierung, Mitglied eines Kabinetts eines Mitglieds einer |
Regierung der Regionen und Gemeinschaften, | Regierung der Regionen und Gemeinschaften, |
e) Provinzgouverneur, beigeordneter Gouverneur der Provinz | e) Provinzgouverneur, beigeordneter Gouverneur der Provinz |
Flämisch-Brabant, Vizegouverneur des Verwaltungsbezirks | Flämisch-Brabant, Vizegouverneur des Verwaltungsbezirks |
Brüssel-Hauptstadt oder von der Regierung der Region | Brüssel-Hauptstadt oder von der Regierung der Region |
Brüssel-Hauptstadt bestimmter Hoher Beamter, | Brüssel-Hauptstadt bestimmter Hoher Beamter, |
f) Mitglied eines ständigen Ausschusses oder eines | f) Mitglied eines ständigen Ausschusses oder eines |
Provinzialkollegiums, | Provinzialkollegiums, |
g) Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines öffentlichen | g) Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines öffentlichen |
Sozialhilfezentrums, | Sozialhilfezentrums, |
h) Inhaber eines ausführenden Mandats der in Artikel 41 der Verfassung | h) Inhaber eines ausführenden Mandats der in Artikel 41 der Verfassung |
erwähnten intrakommunalen territorialen Organe, | erwähnten intrakommunalen territorialen Organe, |
i) Inhaber eines Amtes des gerichtlichen Standes, | i) Inhaber eines Amtes des gerichtlichen Standes, |
j) Mitglied des Staatsrats, Mitglied des Auditorats, des | j) Mitglied des Staatsrats, Mitglied des Auditorats, des |
Koordinationsbüros oder der Kanzlei des Staatsrats, | Koordinationsbüros oder der Kanzlei des Staatsrats, |
k) Richter, Referent oder Greffier bei einem anderen | k) Richter, Referent oder Greffier bei einem anderen |
Verwaltungsgericht als dem Staatsrat, | Verwaltungsgericht als dem Staatsrat, |
l) Richter, Referent oder Greffier am Verfassungsgerichtshof, | l) Richter, Referent oder Greffier am Verfassungsgerichtshof, |
m) Mitglied des Rechnungshofes. | m) Mitglied des Rechnungshofes. |
§ 2 - Die in § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bedingungen sind an dem Tag | § 2 - Die in § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bedingungen sind an dem Tag |
erfüllt, an dem die erste in Artikel 6 erwähnte Auslosung erfolgt. Die | erfüllt, an dem die erste in Artikel 6 erwähnte Auslosung erfolgt. Die |
Dienste des Nationalregisters prüfen die Einhaltung dieser Bedingungen | Dienste des Nationalregisters prüfen die Einhaltung dieser Bedingungen |
bei der in Artikel 6 erwähnten Auslosung. | bei der in Artikel 6 erwähnten Auslosung. |
Die in § 1 Nr. 5 erwähnten Bedingungen sind an dem Tag erfüllt, an dem | Die in § 1 Nr. 5 erwähnten Bedingungen sind an dem Tag erfüllt, an dem |
die Antwort zur Zusage der Teilnahme an der betreffenden gemischten | die Antwort zur Zusage der Teilnahme an der betreffenden gemischten |
Kommission im Sinne von Artikel 8 § 2 versandt wird. | Kommission im Sinne von Artikel 8 § 2 versandt wird. |
Unbeschadet der Absätze 1 und 2 müssen die in § 1 erwähnten | Unbeschadet der Absätze 1 und 2 müssen die in § 1 erwähnten |
Bedingungen während der gesamten Dauer der Tätigkeiten der gemischten | Bedingungen während der gesamten Dauer der Tätigkeiten der gemischten |
Kommission erfüllt bleiben. Die Kanzlei der Abgeordnetenkammer prüft, | Kommission erfüllt bleiben. Die Kanzlei der Abgeordnetenkammer prüft, |
ob diese Bedingungen für die ausgelosten natürlichen Personen erfüllt | ob diese Bedingungen für die ausgelosten natürlichen Personen erfüllt |
sind, sobald diese die in Artikel 8 § 2 erwähnte Zusage versandt | sind, sobald diese die in Artikel 8 § 2 erwähnte Zusage versandt |
haben. | haben. |
Wenn eine natürliche Person, die Mitglied der gemischten Kommission | Wenn eine natürliche Person, die Mitglied der gemischten Kommission |
ist, eine der in § 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, | ist, eine der in § 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, |
informiert sie schnellstmöglich die Kanzlei der Abgeordnetenkammer. | informiert sie schnellstmöglich die Kanzlei der Abgeordnetenkammer. |
KAPITEL 3 - Organisation der Auslosung und Zugang zum Nationalregister | KAPITEL 3 - Organisation der Auslosung und Zugang zum Nationalregister |
Art. 6 - Auf Antrag der Abgeordnetenkammer führen die Dienste des | Art. 6 - Auf Antrag der Abgeordnetenkammer führen die Dienste des |
Nationalregisters auf der Grundlage der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 4 | Nationalregisters auf der Grundlage der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 4 |
festgelegten Bedingungen und gemäß Artikel 5 § 2 eine erste Auslosung | festgelegten Bedingungen und gemäß Artikel 5 § 2 eine erste Auslosung |
durch. | durch. |
Die Verteilung der auszulosenden natürlichen Personen auf die | Die Verteilung der auszulosenden natürlichen Personen auf die |
Provinzen oder den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wird gemäß | Provinzen oder den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wird gemäß |
Artikel 4 § 2 festgelegt. | Artikel 4 § 2 festgelegt. |
Für jede Provinz oder für den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt | Für jede Provinz oder für den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt |
wird das Hundertfache der Anzahl der zu bestimmenden natürlichen | wird das Hundertfache der Anzahl der zu bestimmenden natürlichen |
Personen ausgelost. | Personen ausgelost. |
Art. 7 - § 1 - Im Hinblick auf die Zusammenstellung einer gemischten | Art. 7 - § 1 - Im Hinblick auf die Zusammenstellung einer gemischten |
Kommission hat die Abgeordnetenkammer Zugang zu den Informationsdaten, | Kommission hat die Abgeordnetenkammer Zugang zu den Informationsdaten, |
die in folgenden Artikeln erwähnt sind: | die in folgenden Artikeln erwähnt sind: |
1. Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2 (lediglich bezüglich des | 1. Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2 (lediglich bezüglich des |
Geburtsdatums), 4 und 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | Geburtsdatums), 4 und 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen gemäß | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen gemäß |
Artikel 5 des besagten Gesetzes, | Artikel 5 des besagten Gesetzes, |
2. Artikel 1 Nr. 11 und 26 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 | 2. Artikel 1 Nr. 11 und 26 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 |
zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister | zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister |
angegebenen Informationen. | angegebenen Informationen. |
§ 2 - Mit dem in § 1 erwähnten Zugang wird Folgendes bezweckt: | § 2 - Mit dem in § 1 erwähnten Zugang wird Folgendes bezweckt: |
1. natürliche Personen gemäß Artikel 6 auszulosen, um eine gemischte | 1. natürliche Personen gemäß Artikel 6 auszulosen, um eine gemischte |
Kommission zusammenzustellen, | Kommission zusammenzustellen, |
2. zu prüfen, ob die ausgelosten natürlichen Personen, die die in | 2. zu prüfen, ob die ausgelosten natürlichen Personen, die die in |
Artikel 8 § 2 erwähnte Zusage versandt haben, die in Artikel 5 § 1 Nr. | Artikel 8 § 2 erwähnte Zusage versandt haben, die in Artikel 5 § 1 Nr. |
1 bis 4 erwähnten Bedingungen erfüllen, | 1 bis 4 erwähnten Bedingungen erfüllen, |
3. zu prüfen, ob die ausgelosten natürlichen Personen, die der | 3. zu prüfen, ob die ausgelosten natürlichen Personen, die der |
gemischten Kommission angehören, die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 4 | gemischten Kommission angehören, die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 4 |
erwähnten Bedingungen fortlaufend erfüllen. | erwähnten Bedingungen fortlaufend erfüllen. |
Der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Zugang wird von den Diensten des | Der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Zugang wird von den Diensten des |
Nationalregisters ausgeübt. | Nationalregisters ausgeübt. |
Der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnte Zugang wird von der | Der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnte Zugang wird von der |
Abgeordnetenkammer ausgeübt. | Abgeordnetenkammer ausgeübt. |
Art. 8 - § 1 - Die Dienste des Nationalregisters schicken den | Art. 8 - § 1 - Die Dienste des Nationalregisters schicken den |
natürlichen Personen, die vom Nationalregister unter allen natürlichen | natürlichen Personen, die vom Nationalregister unter allen natürlichen |
Personen, die die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten | Personen, die die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten |
Bedingungen erfüllen, ausgelost worden sind, ein Einladungsschreiben | Bedingungen erfüllen, ausgelost worden sind, ein Einladungsschreiben |
zur Teilnahme an der gemischten Kommission. | zur Teilnahme an der gemischten Kommission. |
§ 2 - Ausgeloste natürliche Personen, die die in § 1 erwähnte | § 2 - Ausgeloste natürliche Personen, die die in § 1 erwähnte |
Einladung annehmen möchten, teilen der Kanzlei der Abgeordnetenkammer | Einladung annehmen möchten, teilen der Kanzlei der Abgeordnetenkammer |
ihre Zusage durch eine schriftliche oder elektronische Zusage mit. | ihre Zusage durch eine schriftliche oder elektronische Zusage mit. |
Diese Zusage enthält alle Informationen zu: | Diese Zusage enthält alle Informationen zu: |
1. Namen, | 1. Namen, |
2. Geschlecht, | 2. Geschlecht, |
3. Alter, | 3. Alter, |
4. Wohnsitz, | 4. Wohnsitz, |
5. Bildungsabschluss, | 5. Bildungsabschluss, |
6. Ausübung oder Nichtausübung eines Mandats, eines Amtes oder einer | 6. Ausübung oder Nichtausübung eines Mandats, eines Amtes oder einer |
Funktion, erwähnt in Artikel 5 § 1 Nr. 5, | Funktion, erwähnt in Artikel 5 § 1 Nr. 5, |
7. für Personen, die im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wohnen: | 7. für Personen, die im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wohnen: |
Sprache, in der der Personalausweis verfasst ist, oder, wenn der | Sprache, in der der Personalausweis verfasst ist, oder, wenn der |
Personalausweis in zwei Sprachen verfasst ist, Sprache der | Personalausweis in zwei Sprachen verfasst ist, Sprache der |
spezifischen Vermerke des Personalausweises. | spezifischen Vermerke des Personalausweises. |
Art. 9 - § 1 - Unter allen Personen, die eine in Artikel 8 § 2 | Art. 9 - § 1 - Unter allen Personen, die eine in Artikel 8 § 2 |
erwähnte Zusage versandt haben und die in Artikel 5 § 1 erwähnten | erwähnte Zusage versandt haben und die in Artikel 5 § 1 erwähnten |
Bedingungen erfüllen, organisiert die Kanzlei der Abgeordnetenkammer | Bedingungen erfüllen, organisiert die Kanzlei der Abgeordnetenkammer |
eine zweite Auslosung mittels einer spezifischen Stichprobenziehung. | eine zweite Auslosung mittels einer spezifischen Stichprobenziehung. |
§ 2 - Mit der in § 1 erwähnten Auslosung, die auf der Grundlage einer | § 2 - Mit der in § 1 erwähnten Auslosung, die auf der Grundlage einer |
spezifischen Stichprobenziehung erfolgt, wird die Zusammenstellung | spezifischen Stichprobenziehung erfolgt, wird die Zusammenstellung |
einer Gruppe bezweckt, deren Anzahl Mitglieder gemäß Artikel 4 § 2 | einer Gruppe bezweckt, deren Anzahl Mitglieder gemäß Artikel 4 § 2 |
bestimmt wird. | bestimmt wird. |
Die in § 1 erwähnte Auslosung gewährleistet die größtmögliche | Die in § 1 erwähnte Auslosung gewährleistet die größtmögliche |
Repräsentativität der Bevölkerung in der gemischten Kommission auf der | Repräsentativität der Bevölkerung in der gemischten Kommission auf der |
Grundlage folgender Kriterien: Wohnort, Geschlecht, Alter und | Grundlage folgender Kriterien: Wohnort, Geschlecht, Alter und |
Bildungsabschluss. Die dazu verwendeten Daten sind die in Artikel 8 § | Bildungsabschluss. Die dazu verwendeten Daten sind die in Artikel 8 § |
2 erwähnten Daten, wie sie von den ausgelosten natürlichen Personen in | 2 erwähnten Daten, wie sie von den ausgelosten natürlichen Personen in |
ihrer Zusage mitgeteilt worden sind. | ihrer Zusage mitgeteilt worden sind. |
Die Repräsentativität pro Kriterium gegenüber der gesamten Gruppe der | Die Repräsentativität pro Kriterium gegenüber der gesamten Gruppe der |
ausgelosten natürlichen Personen wird wie folgt bestimmt: | ausgelosten natürlichen Personen wird wie folgt bestimmt: |
1. Wohnsitz: Die Anzahl natürlicher Personen pro Provinz und für den | 1. Wohnsitz: Die Anzahl natürlicher Personen pro Provinz und für den |
Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wird gemäß Artikel 4 § 2 | Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wird gemäß Artikel 4 § 2 |
bestimmt. Mindestens eine Person, die für die Provinz Lüttich | bestimmt. Mindestens eine Person, die für die Provinz Lüttich |
eingeladen ist, ist in den Bevölkerungsregistern einer Gemeinde des | eingeladen ist, ist in den Bevölkerungsregistern einer Gemeinde des |
deutschen Sprachgebiets eingetragen und mindestens eine in der Region | deutschen Sprachgebiets eingetragen und mindestens eine in der Region |
Brüssel-Hauptstadt wohnhafte Person hat einen Personalausweis oder die | Brüssel-Hauptstadt wohnhafte Person hat einen Personalausweis oder die |
spezifischen Vermerke in französischer Sprache und mindestens eine in | spezifischen Vermerke in französischer Sprache und mindestens eine in |
der Region Brüssel-Hauptstadt wohnhafte Person hat einen | der Region Brüssel-Hauptstadt wohnhafte Person hat einen |
Personalausweis oder die spezifischen Vermerke in niederländischer | Personalausweis oder die spezifischen Vermerke in niederländischer |
Sprache, | Sprache, |
2. Geschlecht: die Verteilung nach Geschlecht in der gemischten | 2. Geschlecht: die Verteilung nach Geschlecht in der gemischten |
Kommission entspricht der Verteilung nach Geschlecht im ursprünglichen | Kommission entspricht der Verteilung nach Geschlecht im ursprünglichen |
Pool natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnte | Pool natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnte |
Auslosung erfolgt ist. Zu diesem Zweck verwendet die | Auslosung erfolgt ist. Zu diesem Zweck verwendet die |
Abgeordnetenkammer die letzten von Statbel veröffentlichten | Abgeordnetenkammer die letzten von Statbel veröffentlichten |
Statistiken über die Verteilung dieses Kriteriums innerhalb des | Statistiken über die Verteilung dieses Kriteriums innerhalb des |
ursprünglichen Pools natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 | ursprünglichen Pools natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 |
Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist, | Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist, |
3. Alter: die Verteilung nach Altersgruppe in der gemischten | 3. Alter: die Verteilung nach Altersgruppe in der gemischten |
Kommission entspricht der Verteilung nach Altersgruppe im | Kommission entspricht der Verteilung nach Altersgruppe im |
ursprünglichen Pool natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 | ursprünglichen Pool natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 |
Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist. Zu diesem Zweck verwendet die | Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist. Zu diesem Zweck verwendet die |
Abgeordnetenkammer die letzten von Statbel veröffentlichten | Abgeordnetenkammer die letzten von Statbel veröffentlichten |
Statistiken über die Verteilung dieses Kriteriums innerhalb des | Statistiken über die Verteilung dieses Kriteriums innerhalb des |
ursprünglichen Pools natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 | ursprünglichen Pools natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 |
Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist. Folgende Altersgruppen werden | Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist. Folgende Altersgruppen werden |
verwendet: | verwendet: |
a) 18 - 40 Jahre, | a) 18 - 40 Jahre, |
b) 41 - 64 Jahre, | b) 41 - 64 Jahre, |
c) 65 Jahre und älter, | c) 65 Jahre und älter, |
4. Bildungsabschluss: die Verteilung nach Bildungsabschluss in der | 4. Bildungsabschluss: die Verteilung nach Bildungsabschluss in der |
gemischten Kommission entspricht der Verteilung nach Bildungsabschluss | gemischten Kommission entspricht der Verteilung nach Bildungsabschluss |
im ursprünglichen Pool natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 | im ursprünglichen Pool natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 |
Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist. Zu diesem Zweck verwendet die | Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist. Zu diesem Zweck verwendet die |
Abgeordnetenkammer die letzten von Statbel veröffentlichten | Abgeordnetenkammer die letzten von Statbel veröffentlichten |
Statistiken über die Verteilung dieses Kriteriums innerhalb des | Statistiken über die Verteilung dieses Kriteriums innerhalb des |
ursprünglichen Pools natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 | ursprünglichen Pools natürlicher Personen, aus dem die in Artikel 6 |
Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist. Die folgenden verwendeten | Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist. Die folgenden verwendeten |
Bildungsabschlüsse basieren auf der Internationalen | Bildungsabschlüsse basieren auf der Internationalen |
Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) in der Fassung | Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) in der Fassung |
von 2011: | von 2011: |
a) niedrig: | a) niedrig: |
- Stufe 0 der ISCED: niedriger als Primarschulabschluss, | - Stufe 0 der ISCED: niedriger als Primarschulabschluss, |
- Stufe 1 der ISCED: Primarschulabschluss, | - Stufe 1 der ISCED: Primarschulabschluss, |
- Stufe 2 der ISCED: Abschluss der Unterstufe des Sekundarunterrichts, | - Stufe 2 der ISCED: Abschluss der Unterstufe des Sekundarunterrichts, |
b) mittel: | b) mittel: |
- Stufe 3 der ISCED: Abschluss der Oberstufe des Sekundarunterrichts, | - Stufe 3 der ISCED: Abschluss der Oberstufe des Sekundarunterrichts, |
- Stufe 4 der ISCED: nicht-hochschulischer postsekundärer Abschluss, | - Stufe 4 der ISCED: nicht-hochschulischer postsekundärer Abschluss, |
c) hoch: | c) hoch: |
- Stufe 5 der ISCED: Hochschulabschluss des kurzen Typs, | - Stufe 5 der ISCED: Hochschulabschluss des kurzen Typs, |
- Stufe 6 der ISCED: Bachelor oder gleichwertiger Abschluss, | - Stufe 6 der ISCED: Bachelor oder gleichwertiger Abschluss, |
- Stufe 7 der ISCED: Master oder gleichwertiger Abschluss, | - Stufe 7 der ISCED: Master oder gleichwertiger Abschluss, |
- Stufe 8 der ISCED: Doktorat oder gleichwertiger Abschluss. | - Stufe 8 der ISCED: Doktorat oder gleichwertiger Abschluss. |
Für jeden Bildungsabschluss wird gleichwertige Erfahrung ebenfalls | Für jeden Bildungsabschluss wird gleichwertige Erfahrung ebenfalls |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
§ 3 - Die Repräsentativität der gemischten Kommission nach den in § 2 | § 3 - Die Repräsentativität der gemischten Kommission nach den in § 2 |
Absatz 3 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Kriterien darf bei jedem dieser | Absatz 3 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Kriterien darf bei jedem dieser |
Kriterien um höchstens zwei Einheiten abweichen. | Kriterien um höchstens zwei Einheiten abweichen. |
Art. 10 - Die Kanzlei der Abgeordnetenkammer stellt eine Gruppe von | Art. 10 - Die Kanzlei der Abgeordnetenkammer stellt eine Gruppe von |
Stellvertretern zusammen, deren Profile den Profilen der natürlichen | Stellvertretern zusammen, deren Profile den Profilen der natürlichen |
Personen der gemischten Kommission entsprechen, die gemäß den in | Personen der gemischten Kommission entsprechen, die gemäß den in |
Artikel 9 festgelegten Modalitäten zusammengestellt worden ist. | Artikel 9 festgelegten Modalitäten zusammengestellt worden ist. |
Die in Absatz 1 erwähnte Gruppe von Stellvertretern besteht aus einer | Die in Absatz 1 erwähnte Gruppe von Stellvertretern besteht aus einer |
Anzahl natürlicher Personen, die der gemäß Artikel 4 § 1 Nr. 2 und § 2 | Anzahl natürlicher Personen, die der gemäß Artikel 4 § 1 Nr. 2 und § 2 |
festgelegten Anzahl natürlicher Personen entspricht. | festgelegten Anzahl natürlicher Personen entspricht. |
Art. 11 - Wenn die Kanzlei der Abgeordnetenkammer keine in Artikel 9 | Art. 11 - Wenn die Kanzlei der Abgeordnetenkammer keine in Artikel 9 |
erwähnte Gruppe natürlicher Personen und keine in Artikel 10 erwähnte | erwähnte Gruppe natürlicher Personen und keine in Artikel 10 erwähnte |
Gruppe von Stellvertretern, deren Anzahl gemäß Artikel 4 § 2 | Gruppe von Stellvertretern, deren Anzahl gemäß Artikel 4 § 2 |
festgelegt wird, nach dem in Artikel 9 § 2 bestimmten | festgelegt wird, nach dem in Artikel 9 § 2 bestimmten |
Stichprobenverfahren zusammenstellen kann, nehmen die Dienste des | Stichprobenverfahren zusammenstellen kann, nehmen die Dienste des |
Nationalregisters im Hinblick auf die Vervollständigung der gemischten | Nationalregisters im Hinblick auf die Vervollständigung der gemischten |
Kommission oder der Gruppe von Stellvertretern nach den in Artikel 8 § | Kommission oder der Gruppe von Stellvertretern nach den in Artikel 8 § |
2 erwähnten Kriterien eine neue Teilauslosung aus dem Nationalregister | 2 erwähnten Kriterien eine neue Teilauslosung aus dem Nationalregister |
vor. | vor. |
Art. 12 - Die Teilnahme an einer gemischten Kommission erfolgt auf | Art. 12 - Die Teilnahme an einer gemischten Kommission erfolgt auf |
freiwilliger Basis. | freiwilliger Basis. |
Wenn eine Person vor Beginn der ersten Sitzung der gemischten | Wenn eine Person vor Beginn der ersten Sitzung der gemischten |
Kommission auf ihre Teilnahme verzichtet oder eine der in Artikel 5 § | Kommission auf ihre Teilnahme verzichtet oder eine der in Artikel 5 § |
1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird sie durch eine Person | 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird sie durch eine Person |
aus der Gruppe der Stellvertreter ersetzt, die dem gleichen Profil | aus der Gruppe der Stellvertreter ersetzt, die dem gleichen Profil |
nach den in Artikel 8 § 2 erwähnten Kriterien entspricht. | nach den in Artikel 8 § 2 erwähnten Kriterien entspricht. |
Nach Beginn der ersten Sitzung der gemischten Kommission werden | Nach Beginn der ersten Sitzung der gemischten Kommission werden |
Personen, die auf die Teilnahme an der gemischten Kommission | Personen, die auf die Teilnahme an der gemischten Kommission |
verzichten, und abwesende Personen nicht ersetzt. | verzichten, und abwesende Personen nicht ersetzt. |
Art. 13 - Sobald die gemischte Kommission zusammengestellt ist, werden | Art. 13 - Sobald die gemischte Kommission zusammengestellt ist, werden |
alle aufgrund des vorliegenden Gesetzes gesammelten Informationen von | alle aufgrund des vorliegenden Gesetzes gesammelten Informationen von |
den Diensten des Nationalregisters und - was natürliche Personen | den Diensten des Nationalregisters und - was natürliche Personen |
betrifft, die der gemischten Kommission nicht angehören - von der | betrifft, die der gemischten Kommission nicht angehören - von der |
Kanzlei der Abgeordnetenkammer vernichtet. Die Daten in Bezug auf die | Kanzlei der Abgeordnetenkammer vernichtet. Die Daten in Bezug auf die |
natürlichen Personen, die der gemischten Kommission angehören, werden | natürlichen Personen, die der gemischten Kommission angehören, werden |
von der Kanzlei der Abgeordnetenkammer vernichtet, nachdem die | von der Kanzlei der Abgeordnetenkammer vernichtet, nachdem die |
gemischte Kommission zu bestehen aufgehört hat. | gemischte Kommission zu bestehen aufgehört hat. |
TITEL 4 - Bürgerpanele | TITEL 4 - Bürgerpanele |
Art. 14 - Die Abgeordnetenkammer kann auf eigene Initiative, zu einem | Art. 14 - Die Abgeordnetenkammer kann auf eigene Initiative, zu einem |
bestimmten Thema, im Hinblick auf die Abgabe von Empfehlungen zu einer | bestimmten Thema, im Hinblick auf die Abgabe von Empfehlungen zu einer |
spezifischen Problematik ein Bürgerpanel einrichten, das sich aus | spezifischen Problematik ein Bürgerpanel einrichten, das sich aus |
ausgelosten Personen zusammensetzt. | ausgelosten Personen zusammensetzt. |
Das in Absatz 1 erwähnte bestimmte Thema beeinträchtigt nicht die | Das in Absatz 1 erwähnte bestimmte Thema beeinträchtigt nicht die |
durch Titel II der Verfassung gewährleisteten Rechte und Freiheiten | durch Titel II der Verfassung gewährleisteten Rechte und Freiheiten |
und alle von Belgien ratifizierten internationalen Instrumente zum | und alle von Belgien ratifizierten internationalen Instrumente zum |
Schutz der Menschenrechte und fällt in die Zuständigkeit des | Schutz der Menschenrechte und fällt in die Zuständigkeit des |
Föderalstaats oder betrifft seine Interessen. | Föderalstaats oder betrifft seine Interessen. |
Art. 15 - § 1 - Bürgerpanele setzen sich aus mindestens 50 und | Art. 15 - § 1 - Bürgerpanele setzen sich aus mindestens 50 und |
höchstens 75 ausgelosten natürlichen Personen zusammen. | höchstens 75 ausgelosten natürlichen Personen zusammen. |
§ 2 - Die Anzahl der für ein bestimmtes Thema auszulosenden | § 2 - Die Anzahl der für ein bestimmtes Thema auszulosenden |
natürlichen Personen wird von der Abgeordnetenkammer gemäß der | natürlichen Personen wird von der Abgeordnetenkammer gemäß der |
Geschäftsordnung der Kammer festgelegt. | Geschäftsordnung der Kammer festgelegt. |
Art. 16 - Artikel 4 §§ 2 und 3 und die Artikel 5 bis 13 sind anwendbar | Art. 16 - Artikel 4 §§ 2 und 3 und die Artikel 5 bis 13 sind anwendbar |
auf die Auslosung natürlicher Personen für ein Bürgerpanel, wobei für | auf die Auslosung natürlicher Personen für ein Bürgerpanel, wobei für |
die Anwendung dieser Artikel der Begriff "gemischte Kommission" | die Anwendung dieser Artikel der Begriff "gemischte Kommission" |
jeweils durch den Begriff "Bürgerpanel" zu ersetzen ist. | jeweils durch den Begriff "Bürgerpanel" zu ersetzen ist. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Institutionellen Reformen und der Demokratischen | Der Minister der Institutionellen Reformen und der Demokratischen |
Erneuerung | Erneuerung |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der | Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der |
Demokratischen Erneuerung | Demokratischen Erneuerung |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |