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Loi du 02 mars 2023
publié le 14 septembre 2023

Loi modifiant la loi du 20 juillet 1990 relative à la détention préventive en vue de créer un droit à l'information pour les victimes. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2023043519
pub.
14/09/2023
prom.
02/03/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


2 MARS 2023. - Loi modifiant la loi du 20 juillet 1990Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/1990 pub. 02/12/2010 numac 2010000669 source service public federal interieur Loi relative à la détention préventive Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à la détention préventive en vue de créer un droit à l'information pour les victimes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 mars 2023 modifiant la loi du 20 juillet 1990Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/1990 pub. 02/12/2010 numac 2010000669 source service public federal interieur Loi relative à la détention préventive Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à la détention préventive en vue de créer un droit à l'information pour les victimes (Moniteur belge du 14 avril 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 2. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 20.Juli 1990 über die Untersuchungshaft im Hinblick auf die Schaffung eines Informationsrechts für Opfer PHILIPPE, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Titel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft wird ein Kapitel 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 11 - Information der Opfer".

Art. 3 - In Kapitel 11, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 38ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 38ter - Der Geschädigte beziehungsweise die Zivilpartei kann über den Verlauf der Untersuchungshaft des Verdächtigen eines Verbrechens oder Vergehens, das die körperliche und/oder geistige Unversehrtheit dieser Personen oder eines Dritten, den sie vertreten, beeinträchtigt oder gefährdet, in Kenntnis gesetzt werden.

Die übermittelten Informationen betreffen folgende Aspekte: 1. Ausstellung oder Aufhebung eines Haftbefehls, 2.Vollstreckung der Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung, 3. Entscheidung zur Freilassung, 4.Bedingungen, die im Interesse des Geschädigten oder der Zivilpartei auferlegt werden, sowie Auferlegung neuer Bedingungen, ihre Teilaufhebung oder vollständige Aufhebung oder ihre Änderung gemäß Artikel 36 im Fall einer Entscheidung zur Freilassung unter Auflagen oder gegen Kaution und einer Entscheidung zur bedingten Freilassung.

Sofern keine erkennbare Gefahr besteht, dass der Verdächtige infolge dieser Notifizierung einen Schaden erleidet, informiert der Greffier den Geschädigten oder die Zivilpartei gemäß den vom König festgelegten Regeln so schnell wie möglich und spätestens binnen vierundzwanzig Stunden über das geeignetste Kommunikationsmittel.

Die Notifizierung wird gemäß den vom König zu bestimmenden Modalitäten an den Geschädigten oder die Zivilpartei gerichtet.

Der Geschädigte beziehungsweise die Zivilpartei kann ebenfalls beantragen, dass ihrem Beistand oder den zuständigen Diensten der Gemeinschaften eine Kopie der Informationen übermittelt wird. In letzterem Fall bestimmt der König, wie der Greffier den Gemeinschafts- und Polizeidiensten diese Informationen falls nötig übermittelt." Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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