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Loi modifiant la loi du 20 juillet 1990 relative à la détention préventive en vue de créer un droit à l'information pour les victimes. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 20 juli 1990 betreffende de voorlopige hechtenis teneinde een informatierecht voor slachtoffers in te stellen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 MARS 2023. - Loi modifiant la loi du 20 juillet 1990 relative à la détention préventive en vue de créer un droit à l'information pour les victimes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 MAART 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 20 juli 1990 betreffende de voorlopige hechtenis teneinde een informatierecht voor slachtoffers in te stellen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 maart |
loi du 2 mars 2023 modifiant la loi du 20 juillet 1990 relative à la | 2023 tot wijziging van de wet van 20 juli 1990 betreffende de |
détention préventive en vue de créer un droit à l'information pour les | voorlopige hechtenis teneinde een informatierecht voor slachtoffers in |
victimes (Moniteur belge du 14 avril 2023). | te stellen (Belgisch Staatsblad van 14 avril 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
2. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 | 2. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 |
über die Untersuchungshaft im Hinblick auf die Schaffung eines | über die Untersuchungshaft im Hinblick auf die Schaffung eines |
Informationsrechts für Opfer | Informationsrechts für Opfer |
PHILIPPE, König der Belgier, | PHILIPPE, König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Titel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | Art. 2 - In Titel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft wird ein Kapitel 11 mit folgendem Wortlaut | Untersuchungshaft wird ein Kapitel 11 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"KAPITEL 11 - Information der Opfer". | "KAPITEL 11 - Information der Opfer". |
Art. 3 - In Kapitel 11, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel | Art. 3 - In Kapitel 11, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel |
38ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 38ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 38ter - Der Geschädigte beziehungsweise die Zivilpartei kann | "Art. 38ter - Der Geschädigte beziehungsweise die Zivilpartei kann |
über den Verlauf der Untersuchungshaft des Verdächtigen eines | über den Verlauf der Untersuchungshaft des Verdächtigen eines |
Verbrechens oder Vergehens, das die körperliche und/oder geistige | Verbrechens oder Vergehens, das die körperliche und/oder geistige |
Unversehrtheit dieser Personen oder eines Dritten, den sie vertreten, | Unversehrtheit dieser Personen oder eines Dritten, den sie vertreten, |
beeinträchtigt oder gefährdet, in Kenntnis gesetzt werden. | beeinträchtigt oder gefährdet, in Kenntnis gesetzt werden. |
Die übermittelten Informationen betreffen folgende Aspekte: | Die übermittelten Informationen betreffen folgende Aspekte: |
1. Ausstellung oder Aufhebung eines Haftbefehls, | 1. Ausstellung oder Aufhebung eines Haftbefehls, |
2. Vollstreckung der Untersuchungshaft unter elektronischer | 2. Vollstreckung der Untersuchungshaft unter elektronischer |
Überwachung, | Überwachung, |
3. Entscheidung zur Freilassung, | 3. Entscheidung zur Freilassung, |
4. Bedingungen, die im Interesse des Geschädigten oder der Zivilpartei | 4. Bedingungen, die im Interesse des Geschädigten oder der Zivilpartei |
auferlegt werden, sowie Auferlegung neuer Bedingungen, ihre | auferlegt werden, sowie Auferlegung neuer Bedingungen, ihre |
Teilaufhebung oder vollständige Aufhebung oder ihre Änderung gemäß | Teilaufhebung oder vollständige Aufhebung oder ihre Änderung gemäß |
Artikel 36 im Fall einer Entscheidung zur Freilassung unter Auflagen | Artikel 36 im Fall einer Entscheidung zur Freilassung unter Auflagen |
oder gegen Kaution und einer Entscheidung zur bedingten Freilassung. | oder gegen Kaution und einer Entscheidung zur bedingten Freilassung. |
Sofern keine erkennbare Gefahr besteht, dass der Verdächtige infolge | Sofern keine erkennbare Gefahr besteht, dass der Verdächtige infolge |
dieser Notifizierung einen Schaden erleidet, informiert der Greffier | dieser Notifizierung einen Schaden erleidet, informiert der Greffier |
den Geschädigten oder die Zivilpartei gemäß den vom König festgelegten | den Geschädigten oder die Zivilpartei gemäß den vom König festgelegten |
Regeln so schnell wie möglich und spätestens binnen vierundzwanzig | Regeln so schnell wie möglich und spätestens binnen vierundzwanzig |
Stunden über das geeignetste Kommunikationsmittel. | Stunden über das geeignetste Kommunikationsmittel. |
Die Notifizierung wird gemäß den vom König zu bestimmenden Modalitäten | Die Notifizierung wird gemäß den vom König zu bestimmenden Modalitäten |
an den Geschädigten oder die Zivilpartei gerichtet. | an den Geschädigten oder die Zivilpartei gerichtet. |
Der Geschädigte beziehungsweise die Zivilpartei kann ebenfalls | Der Geschädigte beziehungsweise die Zivilpartei kann ebenfalls |
beantragen, dass ihrem Beistand oder den zuständigen Diensten der | beantragen, dass ihrem Beistand oder den zuständigen Diensten der |
Gemeinschaften eine Kopie der Informationen übermittelt wird. In | Gemeinschaften eine Kopie der Informationen übermittelt wird. In |
letzterem Fall bestimmt der König, wie der Greffier den Gemeinschafts- | letzterem Fall bestimmt der König, wie der Greffier den Gemeinschafts- |
und Polizeidiensten diese Informationen falls nötig übermittelt." | und Polizeidiensten diese Informationen falls nötig übermittelt." |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats |
ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |