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Vue multilingue de Loi du 02/03/2023
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Loi modifiant la loi du 20 juillet 1990 relative à la détention préventive en vue de créer un droit à l'information pour les victimes. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 20 juli 1990 betreffende de voorlopige hechtenis teneinde een informatierecht voor slachtoffers in te stellen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 MARS 2023. - Loi modifiant la loi du 20 juillet 1990 relative à la détention préventive en vue de créer un droit à l'information pour les victimes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 MAART 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 20 juli 1990 betreffende de voorlopige hechtenis teneinde een informatierecht voor slachtoffers in te stellen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 maart
loi du 2 mars 2023 modifiant la loi du 20 juillet 1990 relative à la 2023 tot wijziging van de wet van 20 juli 1990 betreffende de
détention préventive en vue de créer un droit à l'information pour les voorlopige hechtenis teneinde een informatierecht voor slachtoffers in
victimes (Moniteur belge du 14 avril 2023). te stellen (Belgisch Staatsblad van 14 avril 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
2. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 2. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1990
über die Untersuchungshaft im Hinblick auf die Schaffung eines über die Untersuchungshaft im Hinblick auf die Schaffung eines
Informationsrechts für Opfer Informationsrechts für Opfer
PHILIPPE, König der Belgier, PHILIPPE, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Titel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Art. 2 - In Titel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die
Untersuchungshaft wird ein Kapitel 11 mit folgendem Wortlaut Untersuchungshaft wird ein Kapitel 11 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"KAPITEL 11 - Information der Opfer". "KAPITEL 11 - Information der Opfer".
Art. 3 - In Kapitel 11, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel Art. 3 - In Kapitel 11, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
38ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: 38ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 38ter - Der Geschädigte beziehungsweise die Zivilpartei kann "Art. 38ter - Der Geschädigte beziehungsweise die Zivilpartei kann
über den Verlauf der Untersuchungshaft des Verdächtigen eines über den Verlauf der Untersuchungshaft des Verdächtigen eines
Verbrechens oder Vergehens, das die körperliche und/oder geistige Verbrechens oder Vergehens, das die körperliche und/oder geistige
Unversehrtheit dieser Personen oder eines Dritten, den sie vertreten, Unversehrtheit dieser Personen oder eines Dritten, den sie vertreten,
beeinträchtigt oder gefährdet, in Kenntnis gesetzt werden. beeinträchtigt oder gefährdet, in Kenntnis gesetzt werden.
Die übermittelten Informationen betreffen folgende Aspekte: Die übermittelten Informationen betreffen folgende Aspekte:
1. Ausstellung oder Aufhebung eines Haftbefehls, 1. Ausstellung oder Aufhebung eines Haftbefehls,
2. Vollstreckung der Untersuchungshaft unter elektronischer 2. Vollstreckung der Untersuchungshaft unter elektronischer
Überwachung, Überwachung,
3. Entscheidung zur Freilassung, 3. Entscheidung zur Freilassung,
4. Bedingungen, die im Interesse des Geschädigten oder der Zivilpartei 4. Bedingungen, die im Interesse des Geschädigten oder der Zivilpartei
auferlegt werden, sowie Auferlegung neuer Bedingungen, ihre auferlegt werden, sowie Auferlegung neuer Bedingungen, ihre
Teilaufhebung oder vollständige Aufhebung oder ihre Änderung gemäß Teilaufhebung oder vollständige Aufhebung oder ihre Änderung gemäß
Artikel 36 im Fall einer Entscheidung zur Freilassung unter Auflagen Artikel 36 im Fall einer Entscheidung zur Freilassung unter Auflagen
oder gegen Kaution und einer Entscheidung zur bedingten Freilassung. oder gegen Kaution und einer Entscheidung zur bedingten Freilassung.
Sofern keine erkennbare Gefahr besteht, dass der Verdächtige infolge Sofern keine erkennbare Gefahr besteht, dass der Verdächtige infolge
dieser Notifizierung einen Schaden erleidet, informiert der Greffier dieser Notifizierung einen Schaden erleidet, informiert der Greffier
den Geschädigten oder die Zivilpartei gemäß den vom König festgelegten den Geschädigten oder die Zivilpartei gemäß den vom König festgelegten
Regeln so schnell wie möglich und spätestens binnen vierundzwanzig Regeln so schnell wie möglich und spätestens binnen vierundzwanzig
Stunden über das geeignetste Kommunikationsmittel. Stunden über das geeignetste Kommunikationsmittel.
Die Notifizierung wird gemäß den vom König zu bestimmenden Modalitäten Die Notifizierung wird gemäß den vom König zu bestimmenden Modalitäten
an den Geschädigten oder die Zivilpartei gerichtet. an den Geschädigten oder die Zivilpartei gerichtet.
Der Geschädigte beziehungsweise die Zivilpartei kann ebenfalls Der Geschädigte beziehungsweise die Zivilpartei kann ebenfalls
beantragen, dass ihrem Beistand oder den zuständigen Diensten der beantragen, dass ihrem Beistand oder den zuständigen Diensten der
Gemeinschaften eine Kopie der Informationen übermittelt wird. In Gemeinschaften eine Kopie der Informationen übermittelt wird. In
letzterem Fall bestimmt der König, wie der Greffier den Gemeinschafts- letzterem Fall bestimmt der König, wie der Greffier den Gemeinschafts-
und Polizeidiensten diese Informationen falls nötig übermittelt." und Polizeidiensten diese Informationen falls nötig übermittelt."
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats
ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2023 Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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