publié le 27 mai 2021
Loi portant des dispositions financières diverses
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
2 MAI 2019. - Loi portant des dispositions financières diverses
Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er, 223 et 241 de la loi du 2 mai 2019 portant des dispositions financières diverses (Moniteur belge du 21 mai 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL V - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf Pensionssparfonds Art. 223 - Artikel 14511 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2004, wird wie folgt ersetzt: "Art. 14511 - Die Verwaltungsgesellschaft eines gemäß Artikel 14516 zugelassenen Pensionssparfonds ist dazu verpflichtet, die Aktiva dieses Fonds und die Einkünfte aus diesen Aktiva nach Abzug der Aufwendungen ausschließlich in Investitionen und in Grenzen, die in den nachstehenden Nummern 1 bis 7 erwähnt beziehungsweise festgelegt sind, anzulegen: 1. Höchstens 20 Prozent der betreffenden Aktiva, die nachstehend in den Nummern 2 bis 6 definiert sind, dürfen auf eine andere Währung als Euro lauten.2. Höchstens 75 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen in nachstehenden Grenzen und gemäß nachstehenden Modalitäten in Schuldverschreibungen und andere Schuldtitel, die am Kapitalmarkt gehandelt werden können, in Hypothekendarlehen und in Geldeinlagen investiert werden: - Sie können investiert werden in Schuldverschreibungen und andere Schuldtitel, die auf Euro oder die Währung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums lauten und die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, von einer seiner politischen Untergliederungen, von anderen öffentlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder von einer supranationalen Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums angehören, ausgegeben werden oder für die Hauptsumme und Zinsen von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, von einer seiner politischen Untergliederungen, von anderen öffentlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder von einer supranationalen Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums angehören, uneingeschränkt garantiert sind, oder in Hypothekendarlehen, die auf Euro oder die Währung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums lauten. - Höchstens 40 Prozent der Gesamtheit dieser Schuldverschreibungen und anderer Schuldtitel, die am Kapitalmarkt gehandelt werden können, dieser Hypothekendarlehen und dieser Geldeinlagen dürfen aus Aktiva bestehen, die auf Euro oder die Währung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums lauten und die von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Gesellschaften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ausgegeben werden, oder aus Geldeinlagen, die mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in Euro oder der Währung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums bei einem von einer Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaates zugelassenen und kontrollierten Kreditinstitut getätigt werden. - Höchstens 40 Prozent der Gesamtheit dieser Schuldverschreibungen und anderer Schuldtitel, die am Kapitalmarkt gehandelt werden können, dieser Hypothekendarlehen und dieser Geldeinlagen dürfen aus Aktiva bestehen, die auf die Währung eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, lauten und die von einem Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, von anderen öffentlichen Einrichtungen eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder von einer supranationalen Organisation, der kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört, ausgegeben werden oder für die Hauptsumme und Zinsen von einem Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, von anderen öffentlichen Einrichtungen eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder von einer supranationalen Organisation, der kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört, uneingeschränkt garantiert sind, oder aus Aktiva mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die auf die Währung eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, lauten und die von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Gesellschaften desselben Staates ausgegeben werden, oder aus Geldeinlagen, die mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in der Währung eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, bei einem von einer Aufsichtsbehörde dieses Staates zugelassenen und kontrollierten Kreditinstitut getätigt werden. 3. Höchstens 75 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen in nachstehenden Grenzen und gemäß nachstehenden Modalitäten direkt in Aktien und andere mit Aktien gleichsetzbare Wertpapiere investiert werden: - Höchstens 70 Prozent der Gesamtheit dieser Aktien und Wertpapiere dürfen direkt aus Aktien und anderen mit Aktien gleichsetzbaren Wertpapieren von Gesellschaften des Rechts eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums bestehen, deren Börsenkapitalisierung über 3.000.000.000 EUR oder dem betreffenden Gegenwert in der Währung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums liegt und die an einem geregelten Markt notiert sind. - Höchstens 30 Prozent der Gesamtheit dieser Aktien und Wertpapiere dürfen direkt aus Aktien und anderen mit Aktien gleichsetzbaren Wertpapieren von Gesellschaften des Rechts eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums bestehen, deren Börsenkapitalisierung unter 3.000.000.000 EUR oder dem betreffenden Gegenwert in der Währung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums liegt und die an einem geregelten Markt notiert sind. - Höchstens 20 Prozent der Gesamtheit dieser Aktien und Wertpapiere dürfen direkt aus nicht auf Euro oder eine Währung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums lautenden Aktien und anderen mit Aktien gleichsetzbaren Wertpapieren von Gesellschaften des Rechts eines Staates bestehen, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, die an einem regelmäßig funktionierenden Markt notiert sind, der unter der Aufsicht von Behörden steht, die von den öffentlichen Behörden eines Mitgliedstaates der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung anerkannt sind. 4. Höchstens 10 Prozent der Aktiva dürfen investiert werden (a) auf ein Konto in Euro oder in einer Währung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums bei einem von einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen und kontrollierten Kreditinstitut oder (b) in Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen erwähnt in Artikel 52 § 1 Nr.5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 12. November 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, oder in Artikel 35 § 1 Nr. 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017 über bestimmte öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds hauptsächlich in Geldmarktinstrumente und flüssige Mittel investieren. 5. Höchstens 10 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen investiert werden in andere Wertpapiere und Geldmarktinstrumente wie in Artikel 52 § 2 des Königlichen Erlasses vom 12.November 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, oder in Artikel 35 § 2 des Königlichen Erlasses vom 25.
Februar 2017 über bestimmte öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt. 6. Höchstens 20 Prozent der betreffenden Aktiva dürfen investiert werden in Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen erwähnt in Artikel 52 § 1 Nr.5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 12. November 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, oder in Artikel 35 § 1 Nr. 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017 über bestimmte öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, deren ausschließlicher Zweck gemeinsame Anlagen von Finanzmitteln, die bei der Öffentlichkeit beschafft wurden, in Aktiva erwähnt in Nr. 2 und/oder 3 sind. 7. Die betreffenden Aktiva, die weiter oben in den Nummern 2 bis 6 beschrieben sind und auf eine andere Währung als Euro lauten, dürfen für das Kursrisiko ganz oder teilweise durch derivative Finanzinstrumente abgesichert werden, sodass der abgesicherte Anteil für die Bestimmung des in Nr.1 erwähnten Höchstsatzes nicht berücksichtigt wird." (...) TITEL IX (FRÜHERER ART. VII) - Inkrafttreten Art. 241 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten gemäß dem allgemeinen Recht in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 22 und mit Ausnahme von Titel IV, der am 1. Januar 2020 in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS