publié le 16 novembre 2010
Loi modifiant certaines dispositions du Code civil et du Code judiciaire en ce qui concerne la procédure de divorce. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
2 JUIN 2010. - Loi modifiant certaines dispositions du Code civil et du Code judiciaire en ce qui concerne la procédure de divorce. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 juin 2010 modifiant certaines dispositions du Code civil et du Code judiciaire en ce qui concerne la procédure de divorce (Moniteur belge du 21 juin 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 2. JUNI 2010 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches, was das Ehescheidungsverfahren betrifft ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches Art. 2 - Artikel 301 § 7 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Ausser wenn die Parteien ausdrücklich das Gegenteil vereinbart haben, kann das Gericht auf Antrag einer der Parteien den Unterhalt zu einem späteren Zeitpunkt erhöhen, reduzieren oder abschaffen, wenn infolge neuer, vom Willen der Parteien unabhängiger Umstände der Unterhaltsbetrag nicht mehr angepasst ist.» 2. In Absatz 2 werden die Wörter ", ausser bei einer Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis," aufgehoben. KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 3 - In Artikel 1254 § 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird Absatz 1 durch folgende Absätze ersetzt: « Eine Ehescheidungsklage, die auf Artikel 229 § 2 des Zivilgesetzbuches gegründet ist, wird durch einen Antrag eingereicht, der von jedem der Ehegatten oder von mindestens einem Rechtsanwalt oder einem Notar unterzeichnet ist.
Eine Ehescheidungsklage, die auf Artikel 229 § 3 des Zivilgesetzbuches gegründet ist, kann durch Antrag eingereicht werden.
Die in den Artikeln 1034bis bis 1034sexies vorgesehenen Bestimmungen sind auf den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Antrag anwendbar. » Art. 4 - In Artikel 1255 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: « Wenn die Ehescheidung gemeinsam auf der Grundlage von Artikel 229 § 2 des Zivilgesetzbuches beantragt wird, verkündet der Richter die Ehescheidung, wenn er feststellt, dass die Parteien seit mehr als sechs Monaten tatsächlich getrennt sind. » Art. 5 - Artikel 1257 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 1274 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 1274 - Die Frist, um Kassationsbeschwerde einzulegen, und die Kassationsbeschwerde haben aufschiebende Wirkung. » Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] Art. 8 - [Abänderungsbestimmung] Art. 9 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 10 - [Abänderungsbestimmung] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Nizza, den 2. Juni 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Staatssekretär für Familienpolitik M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK