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Loi du 02 décembre 2011
publié le 24 février 2012

Loi modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, en ce qui concerne les délais en matière de récidive par les infractions de roulage. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000097
pub.
24/02/2012
prom.
02/12/2011
ELI
eli/loi/2011/12/02/2012000097/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


2 DECEMBRE 2011. - Loi modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, en ce qui concerne les délais en matière de récidive par les infractions de roulage. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 décembre 2011 modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, en ce qui concerne les délais en matière de récidive par les infractions de roulage (Moniteur belge du 3 janvier 2012, err. du 2 février 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 2. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei hinsichtlich der Fristen in Sachen Rückfall in Verstösse gegen die Strassenverkehrsordnung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 29 § 4 Absatz 3 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei werden die Wörter "binnen einem Jahr" durch die Wörter "binnen drei Jahren" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 29bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1996, werden nach den Wörtern "binnen drei Jahren" die Wörter "ab einem früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil" eingefügt.

Art. 4 - In Artikel 29ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1996, werden nach den Wörtern "binnen drei Jahren" die Wörter "ab einem früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil" eingefügt.

Art. 5 - In Artikel 30 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "binnen einem Jahr" durch die Wörter "binnen drei Jahren" ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 31 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "binnen einem Jahr" durch die Wörter "binnen drei Jahren" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 33 § 3 Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juni 2007, werden nach den Wörtern "innerhalb von drei Jahren" die Wörter "ab einem früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil" eingefügt.

Art. 8 - Artikel 34 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Diese Strafen werden verdoppelt, wenn es binnen drei Jahren ab einem früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil zu einem Rückfall kommt." Art. 9 - Artikel 36 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Nach den Wörtern "innerhalb von drei Jahren" werden die Wörter "ab einem früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil" eingefügt.2. Die Wörter "nach einer Verurteilung in Anwendung von Artikel 34 § 2 oder Artikel 35" werden durch die Wörter "nach einer Verurteilung in Anwendung von Artikel 34 § 2, Artikel 35 oder Artikel 37bis § 1" ersetzt. Art. 10 - Artikel 37bis § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Nach den Wörtern "nach einer Verurteilung in Anwendung einer Bestimmung von § 1" werden die Wörter ", des Artikels 34 § 2 oder des Artikels 35" eingefügt.2. Die Wörter "ab der zweiten Verurteilung" werden durch die Wörter "ab einem früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil" ersetzt. Art. 11 - In Artikel 38 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2007, werden die Wörter "im Jahr" durch die Wörter "innerhalb der drei Jahre" ersetzt.

Art. 12 - In Artikel 58 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "binnen einem Jahr" durch die Wörter "binnen drei Jahren" ersetzt.

Art. 13 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Verstösse, die an einem Datum vor dem Datum seines Inkrafttretens festgestellt worden sind.

Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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