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Loi du 02 avril 2021
publié le 27 juin 2022

Loi portant des mesures de soutien temporaires en raison de la pandémie du COVID-19. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2022032415
pub.
27/06/2022
prom.
02/04/2021
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


2 AVRIL 2021. - Loi portant des mesures de soutien temporaires en raison de la pandémie du COVID-19. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 1, 2 et 12 à 25 de la loi du 2 avril 2021 portant des mesures de soutien temporaires en raison de la pandémie du COVID-19 (Moniteur belge du 13 avril 2021), tels qu'ils ont été modifiés par la loi du 18 juillet 2021 portant des mesures de soutien temporaires en raison de la pandémie du COVID-19 (Moniteur belge du 29 juillet 2021).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 2. APRIL 2021 - Gesetz zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Verschiedene dringende Steuermaßnahmen KAPITEL 1 - Verlängerung der Maßnahmen des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie Art. 2 - In Artikel 1ter des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1995, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 5. Mai 2020 und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, werden die Wörter "31.März 2021" durch die Wörter "30. Juni 2021" ersetzt. (...) KAPITEL 3 - Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie einen starken Umsatzrückgang erleiden Art. 12 - § 1 - Eine Steuerermäßigung wird Einwohnern des Königreichs für Summen gewährt, die für neue Namensaktien oder -anteile gezahlt werden, die mit Geldeinlagen erworben werden und einen Teil des in Artikel 2 § 1 Nr. 6 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Kapitals einer in § 2 Absatz 1 erwähnten Gesellschaft vertreten, wenn der Steuerpflichtige sie anlässlich einer Kapitalerhöhung zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. August 2021 einschließlich direkt gezeichnet hat und er sie spätestens am 31.

August 2021 vollständig eingezahlt hat. § 2 - Vorliegender Artikel ist auf Aktien oder Anteile einer Gesellschaft anwendbar, die gleichzeitig alle folgenden Bedingungen erfüllt: 1. Die Gesellschaft ist eine inländische Gesellschaft oder eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt und die über eine in Artikel 229 desselben Gesetzbuches erwähnte belgische Niederlassung verfügt.2. Der Umsatz der Gesellschaft ist für den Zeitraum vom 2.November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einschließlich gegenüber dem Umsatz des gleichen Zeitraums im Jahr 2019 um mindestens 30 Prozent zurückgegangen. 3. Die Gesellschaft gilt aufgrund von Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Einlage erfolgt, als kleine Gesellschaft.4. Die Gesellschaft ist keine Investment-, Geldanlage- oder Finanzierungsgesellschaft.5. Die Gesellschaft ist weder eine Gesellschaft, deren Hauptgesellschaftszweck oder Haupttätigkeit darin besteht, unbewegliche Güter für eigene Rechnung zu bauen, zu erwerben, zu verwalten, umzubauen, zu verkaufen oder zu vermieten oder Beteiligungen an Gesellschaften mit einem ähnlichen Zweck zu halten, noch eine Gesellschaft, in der unbewegliche Güter oder andere dingliche Rechte an solchen Gütern untergebracht sind, deren Nutzer natürliche Personen, die in der Gesellschaft ein Mandat oder Funktionen wie in Artikel 32 Absatz 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt ausüben, ihr Ehepartner oder ihre Kinder, wenn diese Personen oder ihr Ehepartner das gesetzliche Nutzungsrecht an den Einkünften dieser Kinder haben, sind. 6. Die Gesellschaft ist keine Gesellschaft, die gegründet worden ist, um Geschäftsführungs- oder Verwaltungsverträge abzuschließen, oder die den Großteil ihrer Einnahmen aus Geschäftsführungs- oder Verwaltungsverträgen bezieht.7. Die Gesellschaft ist keine börsennotierte Gesellschaft.8. Die Gesellschaft kann nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten wie in Artikel 2 § 1 Nr.4/2 des desselben Gesetzbuches bestimmt betrachtet werden. 9. Die Gesellschaft verwendet die erhaltenen Summen nicht für eine Ausschüttung von Dividenden wie in Artikel 18 desselben Gesetzbuches erwähnt, einschließlich der Ausschüttung von Liquidationsrücklagen wie in den Artikeln 184quater und 541 desselben Gesetzbuches erwähnt, für eine Kapitalherabsetzung, einschließlich der Kapitalherabsetzung wie in Artikel 537 desselben Gesetzbuches erwähnt, oder jede andere Herabsetzung oder Ausschüttung des Eigenkapitals, für den Erwerb von Aktien oder Anteilen oder für die Gewährung von Darlehen. 10. Die Gesellschaft: - hält keine unmittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft, die in einem Staat ansässig ist, der in einer der in Artikel 307 § 1/2 desselben Gesetzbuches erwähnten Listen aufgenommen ist, oder in einem Staat, der in der in Artikel 179 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Liste aufgenommen ist, - tätigt keine Zahlungen an Gesellschaften, die in einem der im ersten Gedankenstrich erwähnten Staaten ansässig sind, von denen nicht nachgewiesen werden kann, dass sie im Rahmen tatsächlicher und ehrlicher Geschäfte getätigt wurden, die aus rechtmäßigen finanziellen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen hervorgehen, und die sich pro Besteuerungszeitraum insgesamt auf mehr als 100.000 EUR belaufen. 11. Nach Zahlung der in § 1 erwähnten Summen durch den Steuerpflichtigen hat die Gesellschaft durch die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht mehr als 250.000 EUR erhalten.

Für Gesellschaften, die nach dem 2. November 2019 anders als im Rahmen einer Fusion oder Aufspaltung von Gesellschaften gegründet worden sind, wird der im Zeitraum vom 2. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einschließlich erzielte Umsatz für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 mit dem für denselben Zeitraum im Finanzplan erwarteten Umsatz verglichen.

Die in Absatz 1 Nr. 4 bis 6, 9 und 10 erwähnten Bedingungen müssen von der Gesellschaft während sechzig Monaten nach Einzahlung der Aktien oder Anteile der Gesellschaft eingehalten werden.

Die Steuerermäßigung ist nicht anwendbar auf: 1. Ausgaben, die für die Anwendung von Artikel 1451 Nr.4, 14526, 14527 oder 14532 desselben Gesetzbuches oder für die Anwendung einer regionalen Steuerermäßigung oder einer regionalen Steuergutschrift berücksichtigt werden, 2. Summen, die für den Erwerb von Aktien oder Anteilen einer Gesellschaft gezahlt werden, was den Teil dieser Aktien oder Anteile betrifft, durch den der Steuerpflichtige einen Anteil von mehr als 30 Prozent am Eigenkapital dieser Gesellschaft erhält, 3.Summen, die für den Erwerb von Aktien oder Anteilen einer Gesellschaft in Form einer Quasieinlage wie in Artikel 7:8 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt gezahlt werden, 4. Summen, die für den Erwerb von Aktien oder Anteilen einer Gesellschaft gezahlt werden, die direkt oder indirekt durch eine Herabsetzung einer Forderung gegenüber dieser Gesellschaft oder durch eine Schuld gegenüber dieser Gesellschaft finanziert werden. § 3 - Zahlungen, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. August 2021 für die in § 1 erwähnten Aktien oder Anteile getätigt werden, kommen für die Steuerermäßigung nur bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 EUR in Betracht.

Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent des in Betracht kommenden Betrags nach Abzug der eventuellen diesbezüglichen Kosten. § 4 - Zahlungen für die in § 1 erwähnten Aktien oder Anteile werden für die Steuerermäßigung berücksichtigt unter der Bedingung, dass die in § 2 Absatz 1 erwähnte Gesellschaft dem Steuerpflichtigen zur Untermauerung seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen des Besteuerungszeitraums, in dem die Einzahlung getätigt wurde, einen Nachweis übermittelt, aus dem hervorgeht: - dass die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, - dass der Steuerpflichtige die Aktien oder Anteile in dem betreffenden Besteuerungszeitraum erworben hat und dass sie am Ende dieses Besteuerungszeitraums noch in seinem Besitz sind. § 5 - Die Aufrechterhaltung der in § 1 erwähnten Steuerermäßigung unterliegt der Bedingung, dass die Gesellschaft dem Steuerpflichtigen zur Untermauerung seiner Erklärungen zur Steuer der natürlichen Personen der fünf Besteuerungszeiträume nach dem Besteuerungszeitraum, für den die Steuerermäßigung gewährt wird, den Nachweis übermittelt, dass er weiterhin im Besitz der betreffenden in § 1 erwähnten Aktien oder Anteile ist. Diese Bedingung muss ab dem Besteuerungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige verstirbt, nicht mehr erfüllt werden.

Sind die betreffenden in § 1 erwähnten Aktien oder Anteile innerhalb sechzig Monaten nach ihrem Erwerb Gegenstand einer anderen Übertragung als einer Übertragung von Todes wegen, wird die Gesamtsteuer in Bezug auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums der Übertragung um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Sechzigstel der Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für diese Aktien oder Anteile gewährt wurde, wie ganze Monate bis zum Ende des Zeitraums von sechzig Monaten übrig bleiben.

Unter der in Absatz 2 erwähnten "Übertragung" versteht man ebenfalls die Beendigung der Liquidation der Gesellschaft, in die investiert worden ist.

Ist die Beendigung der Liquidation Folge der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft, in die investiert worden ist, muss die in Absatz 1 erwähnte Bedingung ab dem Besteuerungszeitraum, in dem die Beendigung der Liquidation infolge der Konkurseröffnung stattgefunden hat, nicht mehr erfüllt werden.

Die in § 1 erwähnte Steuerermäßigung wird nur unter der Bedingung aufrechterhalten, dass die in § 2 Absatz 3 erwähnten Bedingungen eingehalten werden.

Werden die in § 2 Absatz 3 erwähnten Bedingungen nicht während sechzig Monaten nach der Einzahlung der Aktien oder Anteile der Gesellschaft eingehalten, wird die Gesamtsteuer in Bezug auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums, in dem festgestellt wird, dass diese Bedingungen nicht eingehalten werden, um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Sechzigstel der Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für diese Aktien oder Anteile gewährt wurde, wie ganze Monate ab dem Datum, an dem die Bedingungen nicht eingehalten werden, bis zum Ende des Zeitraums von sechzig Monaten übrig bleiben. § 6 - Die Steuerermäßigung wird gemäß Artikel 178/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 angerechnet, und zwar vor den Steuerermäßigungen, die in eine Steuergutschrift umgewandelt werden können.

Der Teil der gemäß vorliegendem Artikel gewährten Steuerermäßigung, der nach Anwendung von Artikel 178/1 desselben Gesetzbuches nicht angerechnet worden ist, wird nacheinander auf jeden der drei Besteuerungszeiträume nach dem Besteuerungszeitraum, für den die Steuerermäßigung gewährt wird, übertragen.

Die Steuerermäßigung wird jedoch nicht auf den Besteuerungszeitraum übertragen, in dem die Gesamtsteuer gemäß § 5 um einen Teil der bereits gewährten Steuerermäßigung erhöht wird.

Die Steuerermäßigung, die nicht mehr übertragen werden kann, wird vor den Steuerermäßigungen angerechnet, die noch auf die folgenden Besteuerungszeiträume übertragen werden können. Wenn die übertragbaren Steuerermäßigungen sich auf Ausgaben beziehen, die in verschiedenen Besteuerungszeiträumen getätigt worden sind, werden die Steuerermäßigungen für die ältesten Ausgaben zuerst angerechnet. § 7 - Die Steuerermäßigung wird berücksichtigt, um die in Artikel 171 Nr. 5 und 6 desselben Gesetzbuches erwähnten Durchschnittssteuersätze zu bestimmen.

Für die Anwendung der Artikel 175 und 290 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird die Gesamtsteuer auch um die in § 5 erwähnte Erhöhung erhöht. § 8 - Vorliegender Artikel ist auch auf die in Artikel 227 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Gebietsfremden anwendbar, deren Steuer gemäß Artikel 243/1 oder 244 desselben Gesetzbuches berechnet wird.

Für Steuerpflichtige, deren Steuer gemäß Artikel 243/1 desselben Gesetzbuches berechnet wird: 1. wird für die Anwendung von Nr.4 des vorerwähnten Artikels die in vorliegendem Artikel erwähnte Steuerermäßigung abgezogen, um die Gesamtsteuer zu bestimmen, 2. ist die in § 5 erwähnte Steuererhöhung nicht Bestandteil der Grundlage für die Berechnung der Zuschlaghundertstel, die in Anwendung von Artikel 245 desselben Gesetzbuches bestimmt werden, 3.wird für die Anwendung von Artikel 294 Absatz 2 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches die Gesamtsteuer um die in § 5 erwähnte Erhöhung erhöht.

Die in § 5 erwähnte Steuererhöhung ist auch auf die in Artikel 227 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Gebietsfremden anwendbar, deren Steuer für den Besteuerungszeitraum, in dem die Aktien oder Anteile veräußert werden, gemäß Artikel 243 desselben Gesetzbuches berechnet wird. In diesem Fall: 1. gilt für die Anwendung der in § 5 erwähnten Steuererhöhung die gemäß den Artikeln 130, 1451 Nr.1 und 4, 1452, 1453, 1457 § 1, 146 bis 154bis, 169 und 171 bis 178/1 desselben Gesetzbuches berechnete Steuer als Gesamtsteuer, 2. ist die in § 5 erwähnte Steuererhöhung nicht Bestandteil der Grundlage für die Berechnung der Zuschlaghundertstel, die in Anwendung von Artikel 245 desselben Gesetzbuches bestimmt werden, 3.wird für die Anwendung von Artikel 294 Absatz 2 Nr. 2 erster Gedankenstrich desselben Gesetzbuches die Gesamtsteuer um die in § 5 erwähnte Erhöhung erhöht. § 9 - In vorliegendem Artikel erwähnte Eurobeträge werden nicht gemäß Artikel 178 desselben Gesetzbuches indexiert. § 10 - Der König bestimmt, wie der in den Paragraphen 4 und 5 Absatz 1 erwähnte Nachweis zu erbringen ist. § 11 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind die Begriffe "Kapitalerhöhung" und "Kapitalherabsetzung" so zu verstehen, dass sie sich auf Kapital wie in Artikel 2 § 1 Nr. 6 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches erwähnt beziehen.

KAPITEL 4 - Steuervorteil für den Verzicht auf Miete Abschnitt 1 - Steuer der natürlichen Personen und Steuer der Gebietsfremden/natürliche Personen Art. 13 - § 1 - Eine Steuerermäßigung wird Einwohnern des Königreichs und in Artikel 227 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Gebietsfremden gewährt, die ein in Belgien gelegenes bebautes unbewegliches Gut, dessen Eigentümer, Nießbraucher, Erbpächter, Erbbauberechtigte oder Besitzer sie sind, im Rahmen oder außerhalb des Rahmens ihrer Berufstätigkeit an ein Unternehmen vermieten, das im Rahmen der COVID-19-Pandemie schließen musste, und die für den Monat März, April oder Mai 2021 oder mehrere dieser Monate ganz oder teilweise auf den Mietpreis und die Mietvorteile für den für die Unternehmenstätigkeit genutzten Teil dieses unbeweglichen Gutes verzichten.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Zurverfügungstellung eines bebauten unbeweglichen Gutes gegen eine Vergütung mit einer Vermietung gleichgesetzt. Die Vergütung wird gegebenenfalls mit dem Mietpreis gleichgesetzt.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Mietvorteilen regelmäßig wiederkehrende finanzielle Lasten, für die im Mietvertrag vorgesehen ist, dass sie vom Mieter zugunsten des Vermieters getragen werden müssen.

Wenn der Mietpreis und die Mietvorteile nicht monatlich gezahlt werden, werden der Mietpreis und die Mietvorteile, die sich auf den Monat März, April oder Mai 2021 beziehen, pro rata temporis bestimmt.

Wird das unbewegliche Gut vom Mieter nicht ausschließlich für seine eigene Unternehmenstätigkeit genutzt und ist der Mietpreis im Mietvertrag nicht in den für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzten Teil und in den nicht für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzten Teil aufgegliedert, werden der Mietpreis und die Mietvorteile, die sich auf den für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzten Teil beziehen, bestimmt, indem der Mietpreis und die Mietvorteile für das unbewegliche Gut mit dem Anteil der Fläche des Teils des unbeweglichen Gutes, der für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzt wird, an der Gesamtfläche des unbeweglichen Gutes multipliziert werden.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt der Teil des unbeweglichen Gutes, der einem Dritten zur Verfügung gestellt wird, nicht als ein für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzter Teil des unbeweglichen Gutes. § 2 - Die in § 1 erwähnte Steuerermäßigung kann nur gewährt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Mieter: a) ist für den Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die Mietvorteile verzichtet wird, ein Selbständiger, der eine Berufstätigkeit als Selbständiger hauptberuflich ausübt, eine Gesellschaft, die aufgrund von Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als kleine Gesellschaft gilt, oder eine Vereinigung, die aufgrund von Artikel 1:28 §§ 1 bis 5 desselben Gesetzbuches als kleine Vereinigung gilt, b) ist für den Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die Mietvorteile verzichtet wird, gemäß der Zentralen Datenbank der Unternehmen an der Adresse des gemieteten unbeweglichen Gutes als Unternehmen tätig, c) musste die Niederlassungseinheit seines Unternehmens an der Adresse des gemieteten unbeweglichen Gutes infolge der Maßnahmen, die die Föderalbehörde ab dem 12.März 2020 im Rahmen der COVID-19-Pandemie erlassen hat, ganz oder teilweise schließen. Verordnete Schließungen, die als Sanktion auferlegt werden, und verordnete Schließungen, die auf bestimmte Tageszeiten beschränkt sind, kommen nicht in Betracht, d) hatte für den betreffenden Mietvertrag am 12.März 2020 keine Mietrückstände, e) kann zum Zeitpunkt des Verzichts auf den Mietpreis und die Mietvorteile nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten wie in Artikel 2 § 1 Nr.4/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt betrachtet werden. 2. Der Mieter: a) ist - wenn es sich um eine natürliche Person handelt - nicht der Ehepartner im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr.2 desselben Gesetzbuches des Steuerpflichtigen-Vermieters oder eine andere Person, die Mitglied des Haushalts des Steuerpflichtigen-Vermieters ist, und kein Kind oder Verwandter in aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad des Steuerpflichtigen-Vermieters, seines Ehepartners oder einer anderen Person, die Mitglied seines Haushalts ist, b) ist - wenn es sich um eine Gesellschaft handelt - keine Gesellschaft: - in der der Steuerpflichtige-Vermieter oder eine in Buchstabe a) erwähnte Person direkt oder indirekt ein in Artikel 32 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnter Unternehmensleiter ist, - in der der Steuerpflichtige-Vermieter oder eine in Buchstabe a) erwähnte Person als ständiger Vertreter einer anderen Gesellschaft das Mandat eines Verwalters, Geschäftsführers, Liquidators oder eine ähnliche Funktion ausübt, - die einen Unternehmens- oder Bevollmächtigungsvertrag mit einer anderen Gesellschaft, deren Aktionär der Steuerpflichtige-Vermieter oder eine in Buchstabe a) erwähnte Person ist, abgeschlossen hat, durch den diese andere Gesellschaft sich verpflichtet hat, gegen Vergütung eine leitende Tätigkeit der täglichen Geschäftsführung kommerzieller, finanzieller oder technischer Art in der ersten Gesellschaft zu übernehmen, - von der der Steuerpflichtige-Vermieter oder eine in Buchstabe a) erwähnte Person - gegebenenfalls zusammen - Aktien oder Anteile besitzen, die 30 Prozent oder mehr des in Artikel 2 § 1 Nr.6 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches erwähnten Kapitals der Gesellschaft vertreten. 3. Der Verzicht auf den Mietpreis und die Mietvorteile: a) beruht auf der Aussetzung der Verpflichtung des Mieters, den Mietpreis und die Mietvorteile für den Monat März, April oder Mai 2021 oder mehrere dieser Monate ganz oder teilweise zu zahlen, b) wird freiwillig und endgültig vom Steuerpflichtigen-Vermieter gewährt, c) wird in einem schriftlichen Vertrag festgelegt, der zwischen dem Steuerpflichtigen-Vermieter und dem Mieter abgeschlossen wird und den der Steuerpflichtige-Vermieter dem vom Generalverwalter der Generalverwaltung Steuerwesen angegebenen Dienst spätestens am 15. Juli 2021 übermittelt. 4. Falls nur teilweise auf den Mietpreis und die Mietvorteile für den beruflich genutzten Teil des unbeweglichen Gutes verzichtet wird, wird auf einen Betrag von mindestens 40 Prozent des Mietpreises und der Mietvorteile, die sich auf den beziehungsweise die betreffenden Monate beziehen, verzichtet. § 3 - Der Betrag des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die verzichtet wird, für den eine Steuerermäßigung gewährt werden kann, darf weder 5.000 EUR pro Monat und pro Mietvertrag noch 45.000 EUR pro Steuerpflichtigen-Vermieter übersteigen.

In Absatz 1 erwähnte Beträge werden nicht gemäß Artikel 178 desselben Gesetzbuches indexiert. § 4 - Die Steuerermäßigung wird für den Besteuerungszeitraum gewährt, zu dem der Zeitraum gehört, für den auf den Mietpreis und die Mietvorteile verzichtet wird.

Gehört der Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die Mietvorteile verzichtet wird, zu mehr als einem Besteuerungszeitraum, gelten die in § 3 Absatz 1 erwähnten Beträge für diese Besteuerungszeiträume zusammen. § 5 - Die Steuerermäßigung beträgt 30 Prozent des in Betracht kommenden Betrags des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die verzichtet wird.

Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermäßigung entsprechend dem gemäß Artikel 130 desselben Gesetzbuches besteuerten Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der gemäß demselben Artikel 130 besteuerten Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt. § 6 - Die Steuerermäßigung wird gemäß Artikel 178/1 desselben Gesetzbuches angerechnet, und zwar vor den Steuerermäßigungen, die nicht in eine Steuergutschrift umgewandelt, aber später besteuert werden können.

Die Steuerermäßigung wird berücksichtigt, um die in Artikel 171 Nr. 5 und 6 desselben Gesetzbuches erwähnten Durchschnittssteuersätze zu bestimmen. § 7 - Der König kann Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen, unter anderem in Bezug auf die Erbringung des Nachweises, dass die Bedingungen für die Anwendung der Steuerermäßigung erfüllt sind.

Abschnitt 2 - Gesellschaftssteuer und Steuer der Gebietsfremden/Gesellschaften Art. 14 - § 1 - Eine Steuergutschrift kann auf die Gesellschaftssteuer oder, für die in Artikel 227 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Gebietsfremden, auf die Steuer der Gebietsfremden angerechnet werden, wenn der Steuerpflichtige ein in Belgien gelegenes bebautes unbewegliches Gut, dessen Eigentümer, Nießbraucher, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Besitzer er ist, an ein Unternehmen vermietet, das im Rahmen der COVID-19-Pandemie schließen musste, und er für den Monat März, April oder Mai 2021 oder mehrere dieser Monate ganz oder teilweise auf den Mietpreis und die Mietvorteile für den für die Unternehmenstätigkeit genutzten Teil dieses unbeweglichen Gutes verzichtet.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Zurverfügungstellung eines bebauten unbeweglichen Gutes gegen eine Vergütung mit einer Vermietung gleichgesetzt. Die Vergütung wird gegebenenfalls mit dem Mietpreis gleichgesetzt.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Mietvorteilen regelmäßig wiederkehrende finanzielle Lasten, für die im Mietvertrag vorgesehen ist, dass sie vom Mieter zugunsten des Vermieters getragen werden müssen.

Wenn der Mietpreis und die Mietvorteile nicht monatlich gezahlt werden, werden der Mietpreis und die Mietvorteile, die sich auf den Monat März, April oder Mai 2021 beziehen, pro rata temporis bestimmt.

Wird das unbewegliche Gut vom Mieter nicht ausschließlich für seine eigene Unternehmenstätigkeit genutzt und ist der Mietpreis im Mietvertrag nicht in den für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzten Teil und in den nicht für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzten Teil aufgegliedert, werden der Mietpreis und die Mietvorteile, die sich auf den für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzten Teil beziehen, bestimmt, indem der Mietpreis und die Mietvorteile für das unbewegliche Gut mit dem Anteil der Fläche des Teils des unbeweglichen Gutes, der für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzt wird, an der Gesamtfläche des unbeweglichen Gutes multipliziert werden.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt der Teil des unbeweglichen Gutes, der einem Dritten zur Verfügung gestellt wird, nicht als ein für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzter Teil des unbeweglichen Gutes. § 2 - Die in § 1 erwähnte Steuergutschrift kann nur gewährt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Mieter: a) ist für den Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die Mietvorteile verzichtet wird, ein Selbständiger, der eine Berufstätigkeit als Selbständiger hauptberuflich ausübt, eine Gesellschaft, die aufgrund von Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als kleine Gesellschaft gilt, oder eine Vereinigung, die aufgrund von Artikel 1:28 §§ 1 bis 5 desselben Gesetzbuches als kleine Vereinigung gilt, b) ist für den Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die Mietvorteile verzichtet wird, gemäß der Zentralen Datenbank der Unternehmen an der Adresse des gemieteten unbeweglichen Gutes als Unternehmen tätig, c) musste die Niederlassungseinheit seines Unternehmens an der Adresse des gemieteten unbeweglichen Gutes infolge der Maßnahmen, die die Föderalbehörde ab dem 12.März 2020 im Rahmen der COVID-19-Pandemie erlassen hat, ganz oder teilweise schließen. Verordnete Schließungen, die als Sanktion auferlegt werden, und verordnete Schließungen, die auf bestimmte Tageszeiten beschränkt sind, kommen nicht in Betracht, d) hatte für den betreffenden Mietvertrag am 12.März 2020 keine Mietrückstände, e) kann zum Zeitpunkt des Verzichts auf den Mietpreis und die Mietvorteile nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten wie in Artikel 2 § 1 Nr.4/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt betrachtet werden. 2. Wenn der Mieter eine Gesellschaft ist, darf es sich nicht um eine verbundene Gesellschaft wie in Artikel 1:20 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt handeln. Wenn der Mieter eine natürliche Person ist, dürfen weder er selbst, noch sein Ehepartner im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder eine andere Person, die Mitglied seines Haushalts ist, noch eines seiner Kinder oder einer seiner Verwandten in aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad beziehungsweise eines der Kinder oder einer der Verwandten in aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad seines Ehepartners oder einer anderen Person, die Mitglied seines Haushalts ist: a) beim Steuerpflichtigen-Vermieter direkt oder indirekt die in Artikel 32 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Funktion eines Unternehmensleiters ausüben, b) beim Steuerpflichtigen-Vermieter als ständiger Vertreter einer anderen Gesellschaft das Mandat eines Verwalters, Geschäftsführers, Liquidators oder eine ähnliche Funktion ausüben, c) allein oder gegebenenfalls zusammen Aktien oder Anteile besitzen, die 30 Prozent oder mehr des in Artikel 2 § 1 Nr.6 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches erwähnten Kapitals des Steuerpflichtigen-Vermieters vertreten, d) Aktionär einer Gesellschaft sein, mit der der Steuerpflichtige-Vermieter einen Unternehmens- oder Bevollmächtigungsvertrag abgeschlossen hat, um gegen Vergütung eine leitende Tätigkeit der täglichen Geschäftsführung kommerzieller, finanzieller oder technischer Art bei diesem Steuerpflichtigen-Vermieter zu übernehmen.3. Der Verzicht auf den Mietpreis und die Mietvorteile: a) beruht auf der Aussetzung der Verpflichtung des Mieters, den Mietpreis und die Mietvorteile für den Monat März, April oder Mai 2021 oder mehrere dieser Monate ganz oder teilweise zu zahlen, b) wird freiwillig und endgültig vom Steuerpflichtigen-Vermieter gewährt, c) wird in einem schriftlichen Vertrag festgelegt, der zwischen dem Steuerpflichtigen-Vermieter und dem Mieter abgeschlossen wird und den der Steuerpflichtige-Vermieter dem vom Generalverwalter der Generalverwaltung Steuerwesen angegebenen Dienst spätestens am 15. Juli 2021 übermittelt. 4. Falls nur teilweise auf den Mietpreis und die Mietvorteile für den beruflich genutzten Teil des unbeweglichen Gutes verzichtet wird, wird auf einen Betrag von mindestens 40 Prozent des Mietpreises und der Mietvorteile, die sich auf den beziehungsweise die betreffenden Monate beziehen, verzichtet. § 3 - Der Betrag des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die verzichtet wird, für den eine Steuergutschrift gewährt werden kann, darf weder 5.000 EUR pro Monat und pro Mietvertrag noch 45.000 EUR pro Steuerpflichtigen-Vermieter übersteigen.

In Absatz 1 erwähnte Beträge werden nicht gemäß Artikel 178 desselben Gesetzbuches indexiert. § 4 - Die Steuergutschrift wird für den Besteuerungszeitraum gewährt, zu dem der Zeitraum gehört, für den auf den Mietpreis und die Mietvorteile verzichtet wird.

Gehört der Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die Mietvorteile verzichtet wird, zu mehr als einem Besteuerungszeitraum, gelten die in § 3 Absatz 1 erwähnten Beträge für diese Besteuerungszeiträume zusammen. § 5 - Die Steuergutschrift beträgt 30 Prozent des in Betracht kommenden Betrags des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die verzichtet wird.

Die Steuergutschrift wird vollständig auf die Gesellschaftssteuer oder, für die in Artikel 227 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Gebietsfremden, auf die Steuer der Gebietsfremden angerechnet. § 6 - Der König kann Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen, unter anderem in Bezug auf die Erbringung des Nachweises, dass die Bedingungen für die Anwendung der Steuergutschrift erfüllt sind.

Abschnitt 3 - Bestimmung zur Bekämpfung von Missbrauch Art. 15 - [Für die Anwendung von Artikel 344 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden die Bestimmungen der Artikel 13 und 14 des vorliegenden Gesetzes mit einer Bestimmung dieses Gesetzbuches gleichgesetzt.] [Art. 15 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29.

Juli 2021)] KAPITEL 5 - Abschaffung der im Dezember zu entrichtenden Mehrwertsteueranzahlung Art. 16 - In Artikel 53octies § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.

KAPITEL 6 - Abschaffung der im Dezember zu entrichtenden Anzahlung auf den Berufssteuervorabzug Art. 17 - Artikel 412 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992 und 15. März 1999, die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 22.

Dezember 2003, 19. Dezember 2014 und 24. März 2015, wird wie folgt abgeändert: a) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.b) In Absatz 6, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "in Absatz 1 bis 5" durch die Wörter "in Absatz 1 bis 3" ersetzt. Art. 18 - Artikel 414 § 1 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, wird wie folgt ersetzt: "Wird der Berufssteuervorabzug jedoch nicht innerhalb der festgelegten Frist gezahlt, werden darüber hinaus in den in Artikel 412 Absatz 2 und 3 erwähnten Fällen für den Monat der Fälligkeit Zinsen für einen halben Monat geschuldet." KAPITEL 7 - Senkung von Zinsen, die im Mehrwertsteuergesetzbuch, im Gesetz vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen und im allgemeinen Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen festgelegt sind Art. 19 - In Abweichung von Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5.

Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen gilt für Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen, deren Einnahme und Beitreibung der Zuständigkeit der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen unterliegen, Folgendes, selbst wenn in steuerrechtlichen Bestimmungen auf den gesetzlichen Zinssatz in Zivilsachen verwiesen wird und insofern in diesen steuerrechtlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich davon abgewichen wird: - Der gesetzliche Zinssatz in Steuerangelegenheiten für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] auf beizutreibende Beträge geschuldet werden, wird auf 4 Prozent pro Jahr festgelegt. - Der gesetzliche Zinssatz in Steuerangelegenheiten für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] auf zu erstattende Beträge geschuldet werden, wird auf 2 Prozent pro Jahr festgelegt. [Art. 19 einziger Absatz erster und zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 12 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] Art. 20 - In Abweichung von Artikel 91 §§ 1 und 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 4 Prozent pro Jahr festgelegt.

In Abweichung von Artikel 91 § 3 desselben Gesetzbuches wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 2 Prozent pro Jahr festgelegt.

In Abweichung von Artikel 91 § 2bis desselben Gesetzbuches wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr festgelegt.

Sind in Artikel 91 §§ 1 und 2 desselben Gesetzbuches erwähnte beizutreibende Beträge in einem Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr festgelegt, und zwar ab dem Datum der Vollstreckbarerklärung des Einnahme- und Beitreibungsregisters.

Sind in Artikel 91 desselben Gesetzbuches erwähnte beizutreibende Beträge Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr festgelegt, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist. [Art. 20 Abs. 1 bis 5 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] Art. 21 - In Abweichung von Artikel 91 §§ 1 und 2 desselben Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 26.

November 2018 in Kraft war und so wie er für den in Artikel 19 dieses Gesetzes erwähnten Fall anwendbar bleibt, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 4 Prozent pro Jahr festgelegt.

In Abweichung von Artikel 91 § 3 desselben Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 26. November 2018 in Kraft war und so wie er für den in Artikel 19 dieses Gesetzes erwähnten Fall anwendbar bleibt, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 2 Prozent pro Jahr festgelegt.

In Abweichung von Artikel 91 § 4 desselben Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 26. November 2018 in Kraft war und so wie er für den in Artikel 19 dieses Gesetzes erwähnten Fall anwendbar bleibt, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] auf beizutreibende Beträge geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr festgelegt.

Sind in Artikel 91 §§ 1 und 2 desselben Gesetzbuches erwähnte beizutreibende Beträge in einem zugestellten oder notifizierten Zwangsbefehl aufgeführt, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr festgelegt.

Sind in Artikel 91 desselben Gesetzbuches erwähnte beizutreibende Beträge Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr festgelegt, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist. [Art. 21 Abs. 1 bis 5 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] Art. 22 - In Abweichung von Artikel 311 § 1 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen wird bei Verzug der Entrichtung von Akzisen oder anderen Steuern, die von der Generalverwaltung Zoll und Akzisen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen beigetrieben werden, der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 4 Prozent pro Jahr festgelegt. [Art. 22 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] KAPITEL 8 - Inkrafttreten Art.23 - Titel 2 wird wirksam mit 1. April 2021.

TITEL 3 - Sicherheit der Nahrungsmittelkette EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.

November 2005 über die in Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben Art. 24 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 25.Dezember 2017 und 27. Oktober 2020, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 müssen Anbieter aus dem Horeca-Sektor für das Jahr 2021 keine Abgabe entrichten." Art. 25 - Der König kann die durch vorliegendes Kapitel abgeänderten Bestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben. (...)

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