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Loi portant des mesures de soutien temporaires en raison de la pandémie du COVID-19. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Wet houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
2 AVRIL 2021. - Loi portant des mesures de soutien temporaires en 2 APRIL 2021. - Wet houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten
raison de la pandémie du COVID-19. - Coordination officieuse en langue gevolge van de COVID-19-pandemie. - Officieuze coördinatie in het
allemande d'extraits Duits van uittreksels
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande des articles 1, 2 et 12 à 25 de la loi du 2 avril 2021 de artikelen 1, 2 en 12 tot 25 van de wet van 2 april 2021 houdende
portant des mesures de soutien temporaires en raison de la pandémie du tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de
COVID-19 (Moniteur belge du 13 avril 2021), tels qu'ils ont été COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 13 april 2021), zoals ze
modifiés par la loi du 18 juillet 2021 portant des mesures de soutien werden gewijzigd bij de wet van 18 juli 2021 houdende tijdelijke
temporaires en raison de la pandémie du COVID-19 (Moniteur belge du 29 juillet 2021). ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2021).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
2. APRIL 2021 - Gesetz zur Festlegung von zeitweiligen 2. APRIL 2021 - Gesetz zur Festlegung von zeitweiligen
Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Verschiedene dringende Steuermaßnahmen TITEL 2 - Verschiedene dringende Steuermaßnahmen
KAPITEL 1 - Verlängerung der Maßnahmen des Gesetzes vom 20. Dezember KAPITEL 1 - Verlängerung der Maßnahmen des Gesetzes vom 20. Dezember
2020 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund 2020 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund
der COVID-19-Pandemie der COVID-19-Pandemie
Art. 2 - In Artikel 1ter des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli Art. 2 - In Artikel 1ter des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli
1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der
Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch den Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1995, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1995, wieder aufgenommen durch den
Königlichen Erlass vom 5. Mai 2020 und ersetzt durch das Gesetz vom Königlichen Erlass vom 5. Mai 2020 und ersetzt durch das Gesetz vom
20. Dezember 2020, werden die Wörter "31. März 2021" durch die Wörter 20. Dezember 2020, werden die Wörter "31. März 2021" durch die Wörter
"30. Juni 2021" ersetzt. "30. Juni 2021" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile KAPITEL 3 - Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile
von Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie einen starken von Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie einen starken
Umsatzrückgang erleiden Umsatzrückgang erleiden
Art. 12 - § 1 - Eine Steuerermäßigung wird Einwohnern des Königreichs Art. 12 - § 1 - Eine Steuerermäßigung wird Einwohnern des Königreichs
für Summen gewährt, die für neue Namensaktien oder -anteile gezahlt für Summen gewährt, die für neue Namensaktien oder -anteile gezahlt
werden, die mit Geldeinlagen erworben werden und einen Teil des in werden, die mit Geldeinlagen erworben werden und einen Teil des in
Artikel 2 § 1 Nr. 6 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Artikel 2 § 1 Nr. 6 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzbuches 1992
erwähnten Kapitals einer in § 2 Absatz 1 erwähnten Gesellschaft erwähnten Kapitals einer in § 2 Absatz 1 erwähnten Gesellschaft
vertreten, wenn der Steuerpflichtige sie anlässlich einer vertreten, wenn der Steuerpflichtige sie anlässlich einer
Kapitalerhöhung zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. August 2021 Kapitalerhöhung zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. August 2021
einschließlich direkt gezeichnet hat und er sie spätestens am 31. einschließlich direkt gezeichnet hat und er sie spätestens am 31.
August 2021 vollständig eingezahlt hat. August 2021 vollständig eingezahlt hat.
§ 2 - Vorliegender Artikel ist auf Aktien oder Anteile einer § 2 - Vorliegender Artikel ist auf Aktien oder Anteile einer
Gesellschaft anwendbar, die gleichzeitig alle folgenden Bedingungen Gesellschaft anwendbar, die gleichzeitig alle folgenden Bedingungen
erfüllt: erfüllt:
1. Die Gesellschaft ist eine inländische Gesellschaft oder eine 1. Die Gesellschaft ist eine inländische Gesellschaft oder eine
Gesellschaft, deren Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder Gesellschaft, deren Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder
Verwaltungssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Verwaltungssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums liegt und die über eine in Artikel 229 desselben Wirtschaftsraums liegt und die über eine in Artikel 229 desselben
Gesetzbuches erwähnte belgische Niederlassung verfügt. Gesetzbuches erwähnte belgische Niederlassung verfügt.
2. Der Umsatz der Gesellschaft ist für den Zeitraum vom 2. November 2. Der Umsatz der Gesellschaft ist für den Zeitraum vom 2. November
2020 bis zum 31. Dezember 2020 einschließlich gegenüber dem Umsatz des 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einschließlich gegenüber dem Umsatz des
gleichen Zeitraums im Jahr 2019 um mindestens 30 Prozent gleichen Zeitraums im Jahr 2019 um mindestens 30 Prozent
zurückgegangen. zurückgegangen.
3. Die Gesellschaft gilt aufgrund von Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des 3. Die Gesellschaft gilt aufgrund von Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen für das Steuerjahr, Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen für das Steuerjahr,
das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Einlage das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Einlage
erfolgt, als kleine Gesellschaft. erfolgt, als kleine Gesellschaft.
4. Die Gesellschaft ist keine Investment-, Geldanlage- oder 4. Die Gesellschaft ist keine Investment-, Geldanlage- oder
Finanzierungsgesellschaft. Finanzierungsgesellschaft.
5. Die Gesellschaft ist weder eine Gesellschaft, deren 5. Die Gesellschaft ist weder eine Gesellschaft, deren
Hauptgesellschaftszweck oder Haupttätigkeit darin besteht, Hauptgesellschaftszweck oder Haupttätigkeit darin besteht,
unbewegliche Güter für eigene Rechnung zu bauen, zu erwerben, zu unbewegliche Güter für eigene Rechnung zu bauen, zu erwerben, zu
verwalten, umzubauen, zu verkaufen oder zu vermieten oder verwalten, umzubauen, zu verkaufen oder zu vermieten oder
Beteiligungen an Gesellschaften mit einem ähnlichen Zweck zu halten, Beteiligungen an Gesellschaften mit einem ähnlichen Zweck zu halten,
noch eine Gesellschaft, in der unbewegliche Güter oder andere noch eine Gesellschaft, in der unbewegliche Güter oder andere
dingliche Rechte an solchen Gütern untergebracht sind, deren Nutzer dingliche Rechte an solchen Gütern untergebracht sind, deren Nutzer
natürliche Personen, die in der Gesellschaft ein Mandat oder natürliche Personen, die in der Gesellschaft ein Mandat oder
Funktionen wie in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 des Funktionen wie in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt ausüben, ihr Ehepartner oder Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt ausüben, ihr Ehepartner oder
ihre Kinder, wenn diese Personen oder ihr Ehepartner das gesetzliche ihre Kinder, wenn diese Personen oder ihr Ehepartner das gesetzliche
Nutzungsrecht an den Einkünften dieser Kinder haben, sind. Nutzungsrecht an den Einkünften dieser Kinder haben, sind.
6. Die Gesellschaft ist keine Gesellschaft, die gegründet worden ist, 6. Die Gesellschaft ist keine Gesellschaft, die gegründet worden ist,
um Geschäftsführungs- oder Verwaltungsverträge abzuschließen, oder die um Geschäftsführungs- oder Verwaltungsverträge abzuschließen, oder die
den Großteil ihrer Einnahmen aus Geschäftsführungs- oder den Großteil ihrer Einnahmen aus Geschäftsführungs- oder
Verwaltungsverträgen bezieht. Verwaltungsverträgen bezieht.
7. Die Gesellschaft ist keine börsennotierte Gesellschaft. 7. Die Gesellschaft ist keine börsennotierte Gesellschaft.
8. Die Gesellschaft kann nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten wie 8. Die Gesellschaft kann nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten wie
in Artikel 2 § 1 Nr. 4/2 des desselben Gesetzbuches bestimmt in Artikel 2 § 1 Nr. 4/2 des desselben Gesetzbuches bestimmt
betrachtet werden. betrachtet werden.
9. Die Gesellschaft verwendet die erhaltenen Summen nicht für eine 9. Die Gesellschaft verwendet die erhaltenen Summen nicht für eine
Ausschüttung von Dividenden wie in Artikel 18 desselben Gesetzbuches Ausschüttung von Dividenden wie in Artikel 18 desselben Gesetzbuches
erwähnt, einschließlich der Ausschüttung von Liquidationsrücklagen wie erwähnt, einschließlich der Ausschüttung von Liquidationsrücklagen wie
in den Artikeln 184quater und 541 desselben Gesetzbuches erwähnt, für in den Artikeln 184quater und 541 desselben Gesetzbuches erwähnt, für
eine Kapitalherabsetzung, einschließlich der Kapitalherabsetzung wie eine Kapitalherabsetzung, einschließlich der Kapitalherabsetzung wie
in Artikel 537 desselben Gesetzbuches erwähnt, oder jede andere in Artikel 537 desselben Gesetzbuches erwähnt, oder jede andere
Herabsetzung oder Ausschüttung des Eigenkapitals, für den Erwerb von Herabsetzung oder Ausschüttung des Eigenkapitals, für den Erwerb von
Aktien oder Anteilen oder für die Gewährung von Darlehen. Aktien oder Anteilen oder für die Gewährung von Darlehen.
10. Die Gesellschaft: 10. Die Gesellschaft:
- hält keine unmittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft, die in - hält keine unmittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft, die in
einem Staat ansässig ist, der in einer der in Artikel 307 § 1/2 einem Staat ansässig ist, der in einer der in Artikel 307 § 1/2
desselben Gesetzbuches erwähnten Listen aufgenommen ist, oder in einem desselben Gesetzbuches erwähnten Listen aufgenommen ist, oder in einem
Staat, der in der in Artikel 179 des Königlichen Erlasses zur Staat, der in der in Artikel 179 des Königlichen Erlasses zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Liste Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Liste
aufgenommen ist, aufgenommen ist,
- tätigt keine Zahlungen an Gesellschaften, die in einem der im ersten - tätigt keine Zahlungen an Gesellschaften, die in einem der im ersten
Gedankenstrich erwähnten Staaten ansässig sind, von denen nicht Gedankenstrich erwähnten Staaten ansässig sind, von denen nicht
nachgewiesen werden kann, dass sie im Rahmen tatsächlicher und nachgewiesen werden kann, dass sie im Rahmen tatsächlicher und
ehrlicher Geschäfte getätigt wurden, die aus rechtmäßigen finanziellen ehrlicher Geschäfte getätigt wurden, die aus rechtmäßigen finanziellen
oder wirtschaftlichen Bedürfnissen hervorgehen, und die sich pro oder wirtschaftlichen Bedürfnissen hervorgehen, und die sich pro
Besteuerungszeitraum insgesamt auf mehr als 100.000 EUR belaufen. Besteuerungszeitraum insgesamt auf mehr als 100.000 EUR belaufen.
11. Nach Zahlung der in § 1 erwähnten Summen durch den 11. Nach Zahlung der in § 1 erwähnten Summen durch den
Steuerpflichtigen hat die Gesellschaft durch die Anwendung des Steuerpflichtigen hat die Gesellschaft durch die Anwendung des
vorliegenden Artikels nicht mehr als 250.000 EUR erhalten. vorliegenden Artikels nicht mehr als 250.000 EUR erhalten.
Für Gesellschaften, die nach dem 2. November 2019 anders als im Rahmen Für Gesellschaften, die nach dem 2. November 2019 anders als im Rahmen
einer Fusion oder Aufspaltung von Gesellschaften gegründet worden einer Fusion oder Aufspaltung von Gesellschaften gegründet worden
sind, wird der im Zeitraum vom 2. November 2020 bis zum 31. Dezember sind, wird der im Zeitraum vom 2. November 2020 bis zum 31. Dezember
2020 einschließlich erzielte Umsatz für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2020 einschließlich erzielte Umsatz für die Anwendung von Absatz 1 Nr.
2 mit dem für denselben Zeitraum im Finanzplan erwarteten Umsatz 2 mit dem für denselben Zeitraum im Finanzplan erwarteten Umsatz
verglichen. verglichen.
Die in Absatz 1 Nr. 4 bis 6, 9 und 10 erwähnten Bedingungen müssen von Die in Absatz 1 Nr. 4 bis 6, 9 und 10 erwähnten Bedingungen müssen von
der Gesellschaft während sechzig Monaten nach Einzahlung der Aktien der Gesellschaft während sechzig Monaten nach Einzahlung der Aktien
oder Anteile der Gesellschaft eingehalten werden. oder Anteile der Gesellschaft eingehalten werden.
Die Steuerermäßigung ist nicht anwendbar auf: Die Steuerermäßigung ist nicht anwendbar auf:
1. Ausgaben, die für die Anwendung von Artikel 1451 Nr. 4, 14526, 14527 1. Ausgaben, die für die Anwendung von Artikel 1451 Nr. 4, 14526, 14527
oder 14532 desselben Gesetzbuches oder für die Anwendung einer oder 14532 desselben Gesetzbuches oder für die Anwendung einer
regionalen Steuerermäßigung oder einer regionalen Steuergutschrift regionalen Steuerermäßigung oder einer regionalen Steuergutschrift
berücksichtigt werden, berücksichtigt werden,
2. Summen, die für den Erwerb von Aktien oder Anteilen einer 2. Summen, die für den Erwerb von Aktien oder Anteilen einer
Gesellschaft gezahlt werden, was den Teil dieser Aktien oder Anteile Gesellschaft gezahlt werden, was den Teil dieser Aktien oder Anteile
betrifft, durch den der Steuerpflichtige einen Anteil von mehr als 30 betrifft, durch den der Steuerpflichtige einen Anteil von mehr als 30
Prozent am Eigenkapital dieser Gesellschaft erhält, Prozent am Eigenkapital dieser Gesellschaft erhält,
3. Summen, die für den Erwerb von Aktien oder Anteilen einer 3. Summen, die für den Erwerb von Aktien oder Anteilen einer
Gesellschaft in Form einer Quasieinlage wie in Artikel 7:8 des Gesellschaft in Form einer Quasieinlage wie in Artikel 7:8 des
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt gezahlt Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt gezahlt
werden, werden,
4. Summen, die für den Erwerb von Aktien oder Anteilen einer 4. Summen, die für den Erwerb von Aktien oder Anteilen einer
Gesellschaft gezahlt werden, die direkt oder indirekt durch eine Gesellschaft gezahlt werden, die direkt oder indirekt durch eine
Herabsetzung einer Forderung gegenüber dieser Gesellschaft oder durch Herabsetzung einer Forderung gegenüber dieser Gesellschaft oder durch
eine Schuld gegenüber dieser Gesellschaft finanziert werden. eine Schuld gegenüber dieser Gesellschaft finanziert werden.
§ 3 - Zahlungen, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. August § 3 - Zahlungen, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. August
2021 für die in § 1 erwähnten Aktien oder Anteile getätigt werden, 2021 für die in § 1 erwähnten Aktien oder Anteile getätigt werden,
kommen für die Steuerermäßigung nur bis zu einem Gesamtbetrag von kommen für die Steuerermäßigung nur bis zu einem Gesamtbetrag von
100.000 EUR in Betracht. 100.000 EUR in Betracht.
Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent des in Betracht kommenden Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent des in Betracht kommenden
Betrags nach Abzug der eventuellen diesbezüglichen Kosten. Betrags nach Abzug der eventuellen diesbezüglichen Kosten.
§ 4 - Zahlungen für die in § 1 erwähnten Aktien oder Anteile werden § 4 - Zahlungen für die in § 1 erwähnten Aktien oder Anteile werden
für die Steuerermäßigung berücksichtigt unter der Bedingung, dass die für die Steuerermäßigung berücksichtigt unter der Bedingung, dass die
in § 2 Absatz 1 erwähnte Gesellschaft dem Steuerpflichtigen zur in § 2 Absatz 1 erwähnte Gesellschaft dem Steuerpflichtigen zur
Untermauerung seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen des Untermauerung seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen des
Besteuerungszeitraums, in dem die Einzahlung getätigt wurde, einen Besteuerungszeitraums, in dem die Einzahlung getätigt wurde, einen
Nachweis übermittelt, aus dem hervorgeht: Nachweis übermittelt, aus dem hervorgeht:
- dass die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt - dass die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt
sind, sind,
- dass der Steuerpflichtige die Aktien oder Anteile in dem - dass der Steuerpflichtige die Aktien oder Anteile in dem
betreffenden Besteuerungszeitraum erworben hat und dass sie am Ende betreffenden Besteuerungszeitraum erworben hat und dass sie am Ende
dieses Besteuerungszeitraums noch in seinem Besitz sind. dieses Besteuerungszeitraums noch in seinem Besitz sind.
§ 5 - Die Aufrechterhaltung der in § 1 erwähnten Steuerermäßigung § 5 - Die Aufrechterhaltung der in § 1 erwähnten Steuerermäßigung
unterliegt der Bedingung, dass die Gesellschaft dem Steuerpflichtigen unterliegt der Bedingung, dass die Gesellschaft dem Steuerpflichtigen
zur Untermauerung seiner Erklärungen zur Steuer der natürlichen zur Untermauerung seiner Erklärungen zur Steuer der natürlichen
Personen der fünf Besteuerungszeiträume nach dem Besteuerungszeitraum, Personen der fünf Besteuerungszeiträume nach dem Besteuerungszeitraum,
für den die Steuerermäßigung gewährt wird, den Nachweis übermittelt, für den die Steuerermäßigung gewährt wird, den Nachweis übermittelt,
dass er weiterhin im Besitz der betreffenden in § 1 erwähnten Aktien dass er weiterhin im Besitz der betreffenden in § 1 erwähnten Aktien
oder Anteile ist. Diese Bedingung muss ab dem Besteuerungszeitraum, in oder Anteile ist. Diese Bedingung muss ab dem Besteuerungszeitraum, in
dem der Steuerpflichtige verstirbt, nicht mehr erfüllt werden. dem der Steuerpflichtige verstirbt, nicht mehr erfüllt werden.
Sind die betreffenden in § 1 erwähnten Aktien oder Anteile innerhalb Sind die betreffenden in § 1 erwähnten Aktien oder Anteile innerhalb
sechzig Monaten nach ihrem Erwerb Gegenstand einer anderen Übertragung sechzig Monaten nach ihrem Erwerb Gegenstand einer anderen Übertragung
als einer Übertragung von Todes wegen, wird die Gesamtsteuer in Bezug als einer Übertragung von Todes wegen, wird die Gesamtsteuer in Bezug
auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums der Übertragung um einen auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums der Übertragung um einen
Betrag erhöht, der so viele Male ein Sechzigstel der Steuerermäßigung Betrag erhöht, der so viele Male ein Sechzigstel der Steuerermäßigung
beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für diese Aktien oder Anteile beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für diese Aktien oder Anteile
gewährt wurde, wie ganze Monate bis zum Ende des Zeitraums von sechzig gewährt wurde, wie ganze Monate bis zum Ende des Zeitraums von sechzig
Monaten übrig bleiben. Monaten übrig bleiben.
Unter der in Absatz 2 erwähnten "Übertragung" versteht man ebenfalls Unter der in Absatz 2 erwähnten "Übertragung" versteht man ebenfalls
die Beendigung der Liquidation der Gesellschaft, in die investiert die Beendigung der Liquidation der Gesellschaft, in die investiert
worden ist. worden ist.
Ist die Beendigung der Liquidation Folge der Eröffnung des Konkurses Ist die Beendigung der Liquidation Folge der Eröffnung des Konkurses
über die Gesellschaft, in die investiert worden ist, muss die in über die Gesellschaft, in die investiert worden ist, muss die in
Absatz 1 erwähnte Bedingung ab dem Besteuerungszeitraum, in dem die Absatz 1 erwähnte Bedingung ab dem Besteuerungszeitraum, in dem die
Beendigung der Liquidation infolge der Konkurseröffnung stattgefunden Beendigung der Liquidation infolge der Konkurseröffnung stattgefunden
hat, nicht mehr erfüllt werden. hat, nicht mehr erfüllt werden.
Die in § 1 erwähnte Steuerermäßigung wird nur unter der Bedingung Die in § 1 erwähnte Steuerermäßigung wird nur unter der Bedingung
aufrechterhalten, dass die in § 2 Absatz 3 erwähnten Bedingungen aufrechterhalten, dass die in § 2 Absatz 3 erwähnten Bedingungen
eingehalten werden. eingehalten werden.
Werden die in § 2 Absatz 3 erwähnten Bedingungen nicht während sechzig Werden die in § 2 Absatz 3 erwähnten Bedingungen nicht während sechzig
Monaten nach der Einzahlung der Aktien oder Anteile der Gesellschaft Monaten nach der Einzahlung der Aktien oder Anteile der Gesellschaft
eingehalten, wird die Gesamtsteuer in Bezug auf die Einkünfte des eingehalten, wird die Gesamtsteuer in Bezug auf die Einkünfte des
Besteuerungszeitraums, in dem festgestellt wird, dass diese Besteuerungszeitraums, in dem festgestellt wird, dass diese
Bedingungen nicht eingehalten werden, um einen Betrag erhöht, der so Bedingungen nicht eingehalten werden, um einen Betrag erhöht, der so
viele Male ein Sechzigstel der Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 viele Male ein Sechzigstel der Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1
tatsächlich für diese Aktien oder Anteile gewährt wurde, wie ganze tatsächlich für diese Aktien oder Anteile gewährt wurde, wie ganze
Monate ab dem Datum, an dem die Bedingungen nicht eingehalten werden, Monate ab dem Datum, an dem die Bedingungen nicht eingehalten werden,
bis zum Ende des Zeitraums von sechzig Monaten übrig bleiben. bis zum Ende des Zeitraums von sechzig Monaten übrig bleiben.
§ 6 - Die Steuerermäßigung wird gemäß Artikel 178/1 des § 6 - Die Steuerermäßigung wird gemäß Artikel 178/1 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 angerechnet, und zwar vor den Einkommensteuergesetzbuches 1992 angerechnet, und zwar vor den
Steuerermäßigungen, die in eine Steuergutschrift umgewandelt werden Steuerermäßigungen, die in eine Steuergutschrift umgewandelt werden
können. können.
Der Teil der gemäß vorliegendem Artikel gewährten Steuerermäßigung, Der Teil der gemäß vorliegendem Artikel gewährten Steuerermäßigung,
der nach Anwendung von Artikel 178/1 desselben Gesetzbuches nicht der nach Anwendung von Artikel 178/1 desselben Gesetzbuches nicht
angerechnet worden ist, wird nacheinander auf jeden der drei angerechnet worden ist, wird nacheinander auf jeden der drei
Besteuerungszeiträume nach dem Besteuerungszeitraum, für den die Besteuerungszeiträume nach dem Besteuerungszeitraum, für den die
Steuerermäßigung gewährt wird, übertragen. Steuerermäßigung gewährt wird, übertragen.
Die Steuerermäßigung wird jedoch nicht auf den Besteuerungszeitraum Die Steuerermäßigung wird jedoch nicht auf den Besteuerungszeitraum
übertragen, in dem die Gesamtsteuer gemäß § 5 um einen Teil der übertragen, in dem die Gesamtsteuer gemäß § 5 um einen Teil der
bereits gewährten Steuerermäßigung erhöht wird. bereits gewährten Steuerermäßigung erhöht wird.
Die Steuerermäßigung, die nicht mehr übertragen werden kann, wird vor Die Steuerermäßigung, die nicht mehr übertragen werden kann, wird vor
den Steuerermäßigungen angerechnet, die noch auf die folgenden den Steuerermäßigungen angerechnet, die noch auf die folgenden
Besteuerungszeiträume übertragen werden können. Wenn die übertragbaren Besteuerungszeiträume übertragen werden können. Wenn die übertragbaren
Steuerermäßigungen sich auf Ausgaben beziehen, die in verschiedenen Steuerermäßigungen sich auf Ausgaben beziehen, die in verschiedenen
Besteuerungszeiträumen getätigt worden sind, werden die Besteuerungszeiträumen getätigt worden sind, werden die
Steuerermäßigungen für die ältesten Ausgaben zuerst angerechnet. Steuerermäßigungen für die ältesten Ausgaben zuerst angerechnet.
§ 7 - Die Steuerermäßigung wird berücksichtigt, um die in Artikel 171 § 7 - Die Steuerermäßigung wird berücksichtigt, um die in Artikel 171
Nr. 5 und 6 desselben Gesetzbuches erwähnten Durchschnittssteuersätze Nr. 5 und 6 desselben Gesetzbuches erwähnten Durchschnittssteuersätze
zu bestimmen. zu bestimmen.
Für die Anwendung der Artikel 175 und 290 Absatz 2 desselben Für die Anwendung der Artikel 175 und 290 Absatz 2 desselben
Gesetzbuches wird die Gesamtsteuer auch um die in § 5 erwähnte Gesetzbuches wird die Gesamtsteuer auch um die in § 5 erwähnte
Erhöhung erhöht. Erhöhung erhöht.
§ 8 - Vorliegender Artikel ist auch auf die in Artikel 227 Nr. 1 § 8 - Vorliegender Artikel ist auch auf die in Artikel 227 Nr. 1
desselben Gesetzbuches erwähnten Gebietsfremden anwendbar, deren desselben Gesetzbuches erwähnten Gebietsfremden anwendbar, deren
Steuer gemäß Artikel 243/1 oder 244 desselben Gesetzbuches berechnet Steuer gemäß Artikel 243/1 oder 244 desselben Gesetzbuches berechnet
wird. wird.
Für Steuerpflichtige, deren Steuer gemäß Artikel 243/1 desselben Für Steuerpflichtige, deren Steuer gemäß Artikel 243/1 desselben
Gesetzbuches berechnet wird: Gesetzbuches berechnet wird:
1. wird für die Anwendung von Nr. 4 des vorerwähnten Artikels die in 1. wird für die Anwendung von Nr. 4 des vorerwähnten Artikels die in
vorliegendem Artikel erwähnte Steuerermäßigung abgezogen, um die vorliegendem Artikel erwähnte Steuerermäßigung abgezogen, um die
Gesamtsteuer zu bestimmen, Gesamtsteuer zu bestimmen,
2. ist die in § 5 erwähnte Steuererhöhung nicht Bestandteil der 2. ist die in § 5 erwähnte Steuererhöhung nicht Bestandteil der
Grundlage für die Berechnung der Zuschlaghundertstel, die in Anwendung Grundlage für die Berechnung der Zuschlaghundertstel, die in Anwendung
von Artikel 245 desselben Gesetzbuches bestimmt werden, von Artikel 245 desselben Gesetzbuches bestimmt werden,
3. wird für die Anwendung von Artikel 294 Absatz 2 Nr. 2 zweiter 3. wird für die Anwendung von Artikel 294 Absatz 2 Nr. 2 zweiter
Gedankenstrich desselben Gesetzbuches die Gesamtsteuer um die in § 5 Gedankenstrich desselben Gesetzbuches die Gesamtsteuer um die in § 5
erwähnte Erhöhung erhöht. erwähnte Erhöhung erhöht.
Die in § 5 erwähnte Steuererhöhung ist auch auf die in Artikel 227 Nr. Die in § 5 erwähnte Steuererhöhung ist auch auf die in Artikel 227 Nr.
1 desselben Gesetzbuches erwähnten Gebietsfremden anwendbar, deren 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Gebietsfremden anwendbar, deren
Steuer für den Besteuerungszeitraum, in dem die Aktien oder Anteile Steuer für den Besteuerungszeitraum, in dem die Aktien oder Anteile
veräußert werden, gemäß Artikel 243 desselben Gesetzbuches berechnet veräußert werden, gemäß Artikel 243 desselben Gesetzbuches berechnet
wird. In diesem Fall: wird. In diesem Fall:
1. gilt für die Anwendung der in § 5 erwähnten Steuererhöhung die 1. gilt für die Anwendung der in § 5 erwähnten Steuererhöhung die
gemäß den Artikeln 130, 1451 Nr. 1 und 4, 1452, 1453, 1457 § 1, 146 gemäß den Artikeln 130, 1451 Nr. 1 und 4, 1452, 1453, 1457 § 1, 146
bis 154bis, 169 und 171 bis 178/1 desselben Gesetzbuches berechnete bis 154bis, 169 und 171 bis 178/1 desselben Gesetzbuches berechnete
Steuer als Gesamtsteuer, Steuer als Gesamtsteuer,
2. ist die in § 5 erwähnte Steuererhöhung nicht Bestandteil der 2. ist die in § 5 erwähnte Steuererhöhung nicht Bestandteil der
Grundlage für die Berechnung der Zuschlaghundertstel, die in Anwendung Grundlage für die Berechnung der Zuschlaghundertstel, die in Anwendung
von Artikel 245 desselben Gesetzbuches bestimmt werden, von Artikel 245 desselben Gesetzbuches bestimmt werden,
3. wird für die Anwendung von Artikel 294 Absatz 2 Nr. 2 erster 3. wird für die Anwendung von Artikel 294 Absatz 2 Nr. 2 erster
Gedankenstrich desselben Gesetzbuches die Gesamtsteuer um die in § 5 Gedankenstrich desselben Gesetzbuches die Gesamtsteuer um die in § 5
erwähnte Erhöhung erhöht. erwähnte Erhöhung erhöht.
§ 9 - In vorliegendem Artikel erwähnte Eurobeträge werden nicht gemäß § 9 - In vorliegendem Artikel erwähnte Eurobeträge werden nicht gemäß
Artikel 178 desselben Gesetzbuches indexiert. Artikel 178 desselben Gesetzbuches indexiert.
§ 10 - Der König bestimmt, wie der in den Paragraphen 4 und 5 Absatz 1 § 10 - Der König bestimmt, wie der in den Paragraphen 4 und 5 Absatz 1
erwähnte Nachweis zu erbringen ist. erwähnte Nachweis zu erbringen ist.
§ 11 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind die Begriffe § 11 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind die Begriffe
"Kapitalerhöhung" und "Kapitalherabsetzung" so zu verstehen, dass sie "Kapitalerhöhung" und "Kapitalherabsetzung" so zu verstehen, dass sie
sich auf Kapital wie in Artikel 2 § 1 Nr. 6 Buchstabe a) desselben sich auf Kapital wie in Artikel 2 § 1 Nr. 6 Buchstabe a) desselben
Gesetzbuches erwähnt beziehen. Gesetzbuches erwähnt beziehen.
KAPITEL 4 - Steuervorteil für den Verzicht auf Miete KAPITEL 4 - Steuervorteil für den Verzicht auf Miete
Abschnitt 1 - Steuer der natürlichen Personen und Steuer der Abschnitt 1 - Steuer der natürlichen Personen und Steuer der
Gebietsfremden/natürliche Personen Gebietsfremden/natürliche Personen
Art. 13 - § 1 - Eine Steuerermäßigung wird Einwohnern des Königreichs Art. 13 - § 1 - Eine Steuerermäßigung wird Einwohnern des Königreichs
und in Artikel 227 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und in Artikel 227 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
erwähnten Gebietsfremden gewährt, die ein in Belgien gelegenes erwähnten Gebietsfremden gewährt, die ein in Belgien gelegenes
bebautes unbewegliches Gut, dessen Eigentümer, Nießbraucher, bebautes unbewegliches Gut, dessen Eigentümer, Nießbraucher,
Erbpächter, Erbbauberechtigte oder Besitzer sie sind, im Rahmen oder Erbpächter, Erbbauberechtigte oder Besitzer sie sind, im Rahmen oder
außerhalb des Rahmens ihrer Berufstätigkeit an ein Unternehmen außerhalb des Rahmens ihrer Berufstätigkeit an ein Unternehmen
vermieten, das im Rahmen der COVID-19-Pandemie schließen musste, und vermieten, das im Rahmen der COVID-19-Pandemie schließen musste, und
die für den Monat März, April oder Mai 2021 oder mehrere dieser Monate die für den Monat März, April oder Mai 2021 oder mehrere dieser Monate
ganz oder teilweise auf den Mietpreis und die Mietvorteile für den für ganz oder teilweise auf den Mietpreis und die Mietvorteile für den für
die Unternehmenstätigkeit genutzten Teil dieses unbeweglichen Gutes die Unternehmenstätigkeit genutzten Teil dieses unbeweglichen Gutes
verzichten. verzichten.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die
Zurverfügungstellung eines bebauten unbeweglichen Gutes gegen eine Zurverfügungstellung eines bebauten unbeweglichen Gutes gegen eine
Vergütung mit einer Vermietung gleichgesetzt. Die Vergütung wird Vergütung mit einer Vermietung gleichgesetzt. Die Vergütung wird
gegebenenfalls mit dem Mietpreis gleichgesetzt. gegebenenfalls mit dem Mietpreis gleichgesetzt.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter
Mietvorteilen regelmäßig wiederkehrende finanzielle Lasten, für die im Mietvorteilen regelmäßig wiederkehrende finanzielle Lasten, für die im
Mietvertrag vorgesehen ist, dass sie vom Mieter zugunsten des Mietvertrag vorgesehen ist, dass sie vom Mieter zugunsten des
Vermieters getragen werden müssen. Vermieters getragen werden müssen.
Wenn der Mietpreis und die Mietvorteile nicht monatlich gezahlt Wenn der Mietpreis und die Mietvorteile nicht monatlich gezahlt
werden, werden der Mietpreis und die Mietvorteile, die sich auf den werden, werden der Mietpreis und die Mietvorteile, die sich auf den
Monat März, April oder Mai 2021 beziehen, pro rata temporis bestimmt. Monat März, April oder Mai 2021 beziehen, pro rata temporis bestimmt.
Wird das unbewegliche Gut vom Mieter nicht ausschließlich für seine Wird das unbewegliche Gut vom Mieter nicht ausschließlich für seine
eigene Unternehmenstätigkeit genutzt und ist der Mietpreis im eigene Unternehmenstätigkeit genutzt und ist der Mietpreis im
Mietvertrag nicht in den für die eigene Unternehmenstätigkeit Mietvertrag nicht in den für die eigene Unternehmenstätigkeit
genutzten Teil und in den nicht für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzten Teil und in den nicht für die eigene Unternehmenstätigkeit
genutzten Teil aufgegliedert, werden der Mietpreis und die genutzten Teil aufgegliedert, werden der Mietpreis und die
Mietvorteile, die sich auf den für die eigene Unternehmenstätigkeit Mietvorteile, die sich auf den für die eigene Unternehmenstätigkeit
genutzten Teil beziehen, bestimmt, indem der Mietpreis und die genutzten Teil beziehen, bestimmt, indem der Mietpreis und die
Mietvorteile für das unbewegliche Gut mit dem Anteil der Fläche des Mietvorteile für das unbewegliche Gut mit dem Anteil der Fläche des
Teils des unbeweglichen Gutes, der für die eigene Teils des unbeweglichen Gutes, der für die eigene
Unternehmenstätigkeit genutzt wird, an der Gesamtfläche des Unternehmenstätigkeit genutzt wird, an der Gesamtfläche des
unbeweglichen Gutes multipliziert werden. unbeweglichen Gutes multipliziert werden.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt der Teil des Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt der Teil des
unbeweglichen Gutes, der einem Dritten zur Verfügung gestellt wird, unbeweglichen Gutes, der einem Dritten zur Verfügung gestellt wird,
nicht als ein für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzter Teil des nicht als ein für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzter Teil des
unbeweglichen Gutes. unbeweglichen Gutes.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Steuerermäßigung kann nur gewährt werden, § 2 - Die in § 1 erwähnte Steuerermäßigung kann nur gewährt werden,
wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Der Mieter: 1. Der Mieter:
a) ist für den Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die a) ist für den Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die
Mietvorteile verzichtet wird, ein Selbständiger, der eine Mietvorteile verzichtet wird, ein Selbständiger, der eine
Berufstätigkeit als Selbständiger hauptberuflich ausübt, eine Berufstätigkeit als Selbständiger hauptberuflich ausübt, eine
Gesellschaft, die aufgrund von Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesellschaft, die aufgrund von Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als kleine Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als kleine
Gesellschaft gilt, oder eine Vereinigung, die aufgrund von Artikel Gesellschaft gilt, oder eine Vereinigung, die aufgrund von Artikel
1:28 §§ 1 bis 5 desselben Gesetzbuches als kleine Vereinigung gilt, 1:28 §§ 1 bis 5 desselben Gesetzbuches als kleine Vereinigung gilt,
b) ist für den Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die b) ist für den Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die
Mietvorteile verzichtet wird, gemäß der Zentralen Datenbank der Mietvorteile verzichtet wird, gemäß der Zentralen Datenbank der
Unternehmen an der Adresse des gemieteten unbeweglichen Gutes als Unternehmen an der Adresse des gemieteten unbeweglichen Gutes als
Unternehmen tätig, Unternehmen tätig,
c) musste die Niederlassungseinheit seines Unternehmens an der Adresse c) musste die Niederlassungseinheit seines Unternehmens an der Adresse
des gemieteten unbeweglichen Gutes infolge der Maßnahmen, die die des gemieteten unbeweglichen Gutes infolge der Maßnahmen, die die
Föderalbehörde ab dem 12. März 2020 im Rahmen der COVID-19-Pandemie Föderalbehörde ab dem 12. März 2020 im Rahmen der COVID-19-Pandemie
erlassen hat, ganz oder teilweise schließen. Verordnete Schließungen, erlassen hat, ganz oder teilweise schließen. Verordnete Schließungen,
die als Sanktion auferlegt werden, und verordnete Schließungen, die die als Sanktion auferlegt werden, und verordnete Schließungen, die
auf bestimmte Tageszeiten beschränkt sind, kommen nicht in Betracht, auf bestimmte Tageszeiten beschränkt sind, kommen nicht in Betracht,
d) hatte für den betreffenden Mietvertrag am 12. März 2020 keine d) hatte für den betreffenden Mietvertrag am 12. März 2020 keine
Mietrückstände, Mietrückstände,
e) kann zum Zeitpunkt des Verzichts auf den Mietpreis und die e) kann zum Zeitpunkt des Verzichts auf den Mietpreis und die
Mietvorteile nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten wie in Artikel 2 Mietvorteile nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten wie in Artikel 2
§ 1 Nr. 4/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt betrachtet § 1 Nr. 4/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt betrachtet
werden. werden.
2. Der Mieter: 2. Der Mieter:
a) ist - wenn es sich um eine natürliche Person handelt - nicht der a) ist - wenn es sich um eine natürliche Person handelt - nicht der
Ehepartner im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches des Ehepartner im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches des
Steuerpflichtigen-Vermieters oder eine andere Person, die Mitglied des Steuerpflichtigen-Vermieters oder eine andere Person, die Mitglied des
Haushalts des Steuerpflichtigen-Vermieters ist, und kein Kind oder Haushalts des Steuerpflichtigen-Vermieters ist, und kein Kind oder
Verwandter in aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum Verwandter in aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum
zweiten Grad des Steuerpflichtigen-Vermieters, seines Ehepartners oder zweiten Grad des Steuerpflichtigen-Vermieters, seines Ehepartners oder
einer anderen Person, die Mitglied seines Haushalts ist, einer anderen Person, die Mitglied seines Haushalts ist,
b) ist - wenn es sich um eine Gesellschaft handelt - keine b) ist - wenn es sich um eine Gesellschaft handelt - keine
Gesellschaft: Gesellschaft:
- in der der Steuerpflichtige-Vermieter oder eine in Buchstabe a) - in der der Steuerpflichtige-Vermieter oder eine in Buchstabe a)
erwähnte Person direkt oder indirekt ein in Artikel 32 Absatz 1 erwähnte Person direkt oder indirekt ein in Artikel 32 Absatz 1
desselben Gesetzbuches erwähnter Unternehmensleiter ist, desselben Gesetzbuches erwähnter Unternehmensleiter ist,
- in der der Steuerpflichtige-Vermieter oder eine in Buchstabe a) - in der der Steuerpflichtige-Vermieter oder eine in Buchstabe a)
erwähnte Person als ständiger Vertreter einer anderen Gesellschaft das erwähnte Person als ständiger Vertreter einer anderen Gesellschaft das
Mandat eines Verwalters, Geschäftsführers, Liquidators oder eine Mandat eines Verwalters, Geschäftsführers, Liquidators oder eine
ähnliche Funktion ausübt, ähnliche Funktion ausübt,
- die einen Unternehmens- oder Bevollmächtigungsvertrag mit einer - die einen Unternehmens- oder Bevollmächtigungsvertrag mit einer
anderen Gesellschaft, deren Aktionär der Steuerpflichtige-Vermieter anderen Gesellschaft, deren Aktionär der Steuerpflichtige-Vermieter
oder eine in Buchstabe a) erwähnte Person ist, abgeschlossen hat, oder eine in Buchstabe a) erwähnte Person ist, abgeschlossen hat,
durch den diese andere Gesellschaft sich verpflichtet hat, gegen durch den diese andere Gesellschaft sich verpflichtet hat, gegen
Vergütung eine leitende Tätigkeit der täglichen Geschäftsführung Vergütung eine leitende Tätigkeit der täglichen Geschäftsführung
kommerzieller, finanzieller oder technischer Art in der ersten kommerzieller, finanzieller oder technischer Art in der ersten
Gesellschaft zu übernehmen, Gesellschaft zu übernehmen,
- von der der Steuerpflichtige-Vermieter oder eine in Buchstabe a) - von der der Steuerpflichtige-Vermieter oder eine in Buchstabe a)
erwähnte Person - gegebenenfalls zusammen - Aktien oder Anteile erwähnte Person - gegebenenfalls zusammen - Aktien oder Anteile
besitzen, die 30 Prozent oder mehr des in Artikel 2 § 1 Nr. 6 besitzen, die 30 Prozent oder mehr des in Artikel 2 § 1 Nr. 6
Buchstabe a) desselben Gesetzbuches erwähnten Kapitals der Buchstabe a) desselben Gesetzbuches erwähnten Kapitals der
Gesellschaft vertreten. Gesellschaft vertreten.
3. Der Verzicht auf den Mietpreis und die Mietvorteile: 3. Der Verzicht auf den Mietpreis und die Mietvorteile:
a) beruht auf der Aussetzung der Verpflichtung des Mieters, den a) beruht auf der Aussetzung der Verpflichtung des Mieters, den
Mietpreis und die Mietvorteile für den Monat März, April oder Mai 2021 Mietpreis und die Mietvorteile für den Monat März, April oder Mai 2021
oder mehrere dieser Monate ganz oder teilweise zu zahlen, oder mehrere dieser Monate ganz oder teilweise zu zahlen,
b) wird freiwillig und endgültig vom Steuerpflichtigen-Vermieter b) wird freiwillig und endgültig vom Steuerpflichtigen-Vermieter
gewährt, gewährt,
c) wird in einem schriftlichen Vertrag festgelegt, der zwischen dem c) wird in einem schriftlichen Vertrag festgelegt, der zwischen dem
Steuerpflichtigen-Vermieter und dem Mieter abgeschlossen wird und den Steuerpflichtigen-Vermieter und dem Mieter abgeschlossen wird und den
der Steuerpflichtige-Vermieter dem vom Generalverwalter der der Steuerpflichtige-Vermieter dem vom Generalverwalter der
Generalverwaltung Steuerwesen angegebenen Dienst spätestens am 15. Generalverwaltung Steuerwesen angegebenen Dienst spätestens am 15.
Juli 2021 übermittelt. Juli 2021 übermittelt.
4. Falls nur teilweise auf den Mietpreis und die Mietvorteile für den 4. Falls nur teilweise auf den Mietpreis und die Mietvorteile für den
beruflich genutzten Teil des unbeweglichen Gutes verzichtet wird, wird beruflich genutzten Teil des unbeweglichen Gutes verzichtet wird, wird
auf einen Betrag von mindestens 40 Prozent des Mietpreises und der auf einen Betrag von mindestens 40 Prozent des Mietpreises und der
Mietvorteile, die sich auf den beziehungsweise die betreffenden Monate Mietvorteile, die sich auf den beziehungsweise die betreffenden Monate
beziehen, verzichtet. beziehen, verzichtet.
§ 3 - Der Betrag des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die § 3 - Der Betrag des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die
verzichtet wird, für den eine Steuerermäßigung gewährt werden kann, verzichtet wird, für den eine Steuerermäßigung gewährt werden kann,
darf weder 5.000 EUR pro Monat und pro Mietvertrag noch 45.000 EUR pro darf weder 5.000 EUR pro Monat und pro Mietvertrag noch 45.000 EUR pro
Steuerpflichtigen-Vermieter übersteigen. Steuerpflichtigen-Vermieter übersteigen.
In Absatz 1 erwähnte Beträge werden nicht gemäß Artikel 178 desselben In Absatz 1 erwähnte Beträge werden nicht gemäß Artikel 178 desselben
Gesetzbuches indexiert. Gesetzbuches indexiert.
§ 4 - Die Steuerermäßigung wird für den Besteuerungszeitraum gewährt, § 4 - Die Steuerermäßigung wird für den Besteuerungszeitraum gewährt,
zu dem der Zeitraum gehört, für den auf den Mietpreis und die zu dem der Zeitraum gehört, für den auf den Mietpreis und die
Mietvorteile verzichtet wird. Mietvorteile verzichtet wird.
Gehört der Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die Mietvorteile Gehört der Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die Mietvorteile
verzichtet wird, zu mehr als einem Besteuerungszeitraum, gelten die in verzichtet wird, zu mehr als einem Besteuerungszeitraum, gelten die in
§ 3 Absatz 1 erwähnten Beträge für diese Besteuerungszeiträume § 3 Absatz 1 erwähnten Beträge für diese Besteuerungszeiträume
zusammen. zusammen.
§ 5 - Die Steuerermäßigung beträgt 30 Prozent des in Betracht § 5 - Die Steuerermäßigung beträgt 30 Prozent des in Betracht
kommenden Betrags des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die kommenden Betrags des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die
verzichtet wird. verzichtet wird.
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermäßigung Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermäßigung
entsprechend dem gemäß Artikel 130 desselben Gesetzbuches besteuerten entsprechend dem gemäß Artikel 130 desselben Gesetzbuches besteuerten
Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der gemäß demselben Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der gemäß demselben
Artikel 130 besteuerten Einkünfte der beiden Ehepartner proportional Artikel 130 besteuerten Einkünfte der beiden Ehepartner proportional
aufgeteilt. aufgeteilt.
§ 6 - Die Steuerermäßigung wird gemäß Artikel 178/1 desselben § 6 - Die Steuerermäßigung wird gemäß Artikel 178/1 desselben
Gesetzbuches angerechnet, und zwar vor den Steuerermäßigungen, die Gesetzbuches angerechnet, und zwar vor den Steuerermäßigungen, die
nicht in eine Steuergutschrift umgewandelt, aber später besteuert nicht in eine Steuergutschrift umgewandelt, aber später besteuert
werden können. werden können.
Die Steuerermäßigung wird berücksichtigt, um die in Artikel 171 Nr. 5 Die Steuerermäßigung wird berücksichtigt, um die in Artikel 171 Nr. 5
und 6 desselben Gesetzbuches erwähnten Durchschnittssteuersätze zu und 6 desselben Gesetzbuches erwähnten Durchschnittssteuersätze zu
bestimmen. bestimmen.
§ 7 - Der König kann Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden § 7 - Der König kann Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden
Artikels festlegen, unter anderem in Bezug auf die Erbringung des Artikels festlegen, unter anderem in Bezug auf die Erbringung des
Nachweises, dass die Bedingungen für die Anwendung der Nachweises, dass die Bedingungen für die Anwendung der
Steuerermäßigung erfüllt sind. Steuerermäßigung erfüllt sind.
Abschnitt 2 - Gesellschaftssteuer und Steuer der Abschnitt 2 - Gesellschaftssteuer und Steuer der
Gebietsfremden/Gesellschaften Gebietsfremden/Gesellschaften
Art. 14 - § 1 - Eine Steuergutschrift kann auf die Gesellschaftssteuer Art. 14 - § 1 - Eine Steuergutschrift kann auf die Gesellschaftssteuer
oder, für die in Artikel 227 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches oder, für die in Artikel 227 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches
1992 erwähnten Gebietsfremden, auf die Steuer der Gebietsfremden 1992 erwähnten Gebietsfremden, auf die Steuer der Gebietsfremden
angerechnet werden, wenn der Steuerpflichtige ein in Belgien gelegenes angerechnet werden, wenn der Steuerpflichtige ein in Belgien gelegenes
bebautes unbewegliches Gut, dessen Eigentümer, bebautes unbewegliches Gut, dessen Eigentümer,
Nießbraucher, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Besitzer er ist, an Nießbraucher, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Besitzer er ist, an
ein Unternehmen vermietet, das im Rahmen der COVID-19-Pandemie ein Unternehmen vermietet, das im Rahmen der COVID-19-Pandemie
schließen musste, und er für den Monat März, April oder Mai 2021 oder schließen musste, und er für den Monat März, April oder Mai 2021 oder
mehrere dieser Monate ganz oder teilweise auf den Mietpreis und die mehrere dieser Monate ganz oder teilweise auf den Mietpreis und die
Mietvorteile für den für die Unternehmenstätigkeit genutzten Teil Mietvorteile für den für die Unternehmenstätigkeit genutzten Teil
dieses unbeweglichen Gutes verzichtet. dieses unbeweglichen Gutes verzichtet.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die
Zurverfügungstellung eines bebauten unbeweglichen Gutes gegen eine Zurverfügungstellung eines bebauten unbeweglichen Gutes gegen eine
Vergütung mit einer Vermietung gleichgesetzt. Die Vergütung wird Vergütung mit einer Vermietung gleichgesetzt. Die Vergütung wird
gegebenenfalls mit dem Mietpreis gleichgesetzt. gegebenenfalls mit dem Mietpreis gleichgesetzt.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter
Mietvorteilen regelmäßig wiederkehrende finanzielle Lasten, für die im Mietvorteilen regelmäßig wiederkehrende finanzielle Lasten, für die im
Mietvertrag vorgesehen ist, dass sie vom Mieter zugunsten des Mietvertrag vorgesehen ist, dass sie vom Mieter zugunsten des
Vermieters getragen werden müssen. Vermieters getragen werden müssen.
Wenn der Mietpreis und die Mietvorteile nicht monatlich gezahlt Wenn der Mietpreis und die Mietvorteile nicht monatlich gezahlt
werden, werden der Mietpreis und die Mietvorteile, die sich auf den werden, werden der Mietpreis und die Mietvorteile, die sich auf den
Monat März, April oder Mai 2021 beziehen, pro rata temporis bestimmt. Monat März, April oder Mai 2021 beziehen, pro rata temporis bestimmt.
Wird das unbewegliche Gut vom Mieter nicht ausschließlich für seine Wird das unbewegliche Gut vom Mieter nicht ausschließlich für seine
eigene Unternehmenstätigkeit genutzt und ist der Mietpreis im eigene Unternehmenstätigkeit genutzt und ist der Mietpreis im
Mietvertrag nicht in den für die eigene Unternehmenstätigkeit Mietvertrag nicht in den für die eigene Unternehmenstätigkeit
genutzten Teil und in den nicht für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzten Teil und in den nicht für die eigene Unternehmenstätigkeit
genutzten Teil aufgegliedert, werden der Mietpreis und die genutzten Teil aufgegliedert, werden der Mietpreis und die
Mietvorteile, die sich auf den für die eigene Unternehmenstätigkeit Mietvorteile, die sich auf den für die eigene Unternehmenstätigkeit
genutzten Teil beziehen, bestimmt, indem der Mietpreis und die genutzten Teil beziehen, bestimmt, indem der Mietpreis und die
Mietvorteile für das unbewegliche Gut mit dem Anteil der Fläche des Mietvorteile für das unbewegliche Gut mit dem Anteil der Fläche des
Teils des unbeweglichen Gutes, der für die eigene Teils des unbeweglichen Gutes, der für die eigene
Unternehmenstätigkeit genutzt wird, an der Gesamtfläche des Unternehmenstätigkeit genutzt wird, an der Gesamtfläche des
unbeweglichen Gutes multipliziert werden. unbeweglichen Gutes multipliziert werden.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt der Teil des Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt der Teil des
unbeweglichen Gutes, der einem Dritten zur Verfügung gestellt wird, unbeweglichen Gutes, der einem Dritten zur Verfügung gestellt wird,
nicht als ein für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzter Teil des nicht als ein für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzter Teil des
unbeweglichen Gutes. unbeweglichen Gutes.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Steuergutschrift kann nur gewährt werden, § 2 - Die in § 1 erwähnte Steuergutschrift kann nur gewährt werden,
wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Der Mieter: 1. Der Mieter:
a) ist für den Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die a) ist für den Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die
Mietvorteile verzichtet wird, ein Selbständiger, der eine Mietvorteile verzichtet wird, ein Selbständiger, der eine
Berufstätigkeit als Selbständiger hauptberuflich ausübt, eine Berufstätigkeit als Selbständiger hauptberuflich ausübt, eine
Gesellschaft, die aufgrund von Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesellschaft, die aufgrund von Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als kleine Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als kleine
Gesellschaft gilt, oder eine Vereinigung, die aufgrund von Artikel Gesellschaft gilt, oder eine Vereinigung, die aufgrund von Artikel
1:28 §§ 1 bis 5 desselben Gesetzbuches als kleine Vereinigung gilt, 1:28 §§ 1 bis 5 desselben Gesetzbuches als kleine Vereinigung gilt,
b) ist für den Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die b) ist für den Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die
Mietvorteile verzichtet wird, gemäß der Zentralen Datenbank der Mietvorteile verzichtet wird, gemäß der Zentralen Datenbank der
Unternehmen an der Adresse des gemieteten unbeweglichen Gutes als Unternehmen an der Adresse des gemieteten unbeweglichen Gutes als
Unternehmen tätig, Unternehmen tätig,
c) musste die Niederlassungseinheit seines Unternehmens an der Adresse c) musste die Niederlassungseinheit seines Unternehmens an der Adresse
des gemieteten unbeweglichen Gutes infolge der Maßnahmen, die die des gemieteten unbeweglichen Gutes infolge der Maßnahmen, die die
Föderalbehörde ab dem 12. März 2020 im Rahmen der COVID-19-Pandemie Föderalbehörde ab dem 12. März 2020 im Rahmen der COVID-19-Pandemie
erlassen hat, ganz oder teilweise schließen. Verordnete Schließungen, erlassen hat, ganz oder teilweise schließen. Verordnete Schließungen,
die als Sanktion auferlegt werden, und verordnete Schließungen, die die als Sanktion auferlegt werden, und verordnete Schließungen, die
auf bestimmte Tageszeiten beschränkt sind, kommen nicht in Betracht, auf bestimmte Tageszeiten beschränkt sind, kommen nicht in Betracht,
d) hatte für den betreffenden Mietvertrag am 12. März 2020 keine d) hatte für den betreffenden Mietvertrag am 12. März 2020 keine
Mietrückstände, Mietrückstände,
e) kann zum Zeitpunkt des Verzichts auf den Mietpreis und die e) kann zum Zeitpunkt des Verzichts auf den Mietpreis und die
Mietvorteile nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten wie in Artikel 2 Mietvorteile nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten wie in Artikel 2
§ 1 Nr. 4/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt betrachtet § 1 Nr. 4/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt betrachtet
werden. werden.
2. Wenn der Mieter eine Gesellschaft ist, darf es sich nicht um eine 2. Wenn der Mieter eine Gesellschaft ist, darf es sich nicht um eine
verbundene Gesellschaft wie in Artikel 1:20 des Gesetzbuches der verbundene Gesellschaft wie in Artikel 1:20 des Gesetzbuches der
Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt handeln. Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt handeln.
Wenn der Mieter eine natürliche Person ist, dürfen weder er selbst, Wenn der Mieter eine natürliche Person ist, dürfen weder er selbst,
noch sein Ehepartner im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des noch sein Ehepartner im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder eine andere Person, die Mitglied Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder eine andere Person, die Mitglied
seines Haushalts ist, noch eines seiner Kinder oder einer seiner seines Haushalts ist, noch eines seiner Kinder oder einer seiner
Verwandten in aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum Verwandten in aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum
zweiten Grad beziehungsweise eines der Kinder oder einer der zweiten Grad beziehungsweise eines der Kinder oder einer der
Verwandten in aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum Verwandten in aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum
zweiten Grad seines Ehepartners oder einer anderen Person, die zweiten Grad seines Ehepartners oder einer anderen Person, die
Mitglied seines Haushalts ist: Mitglied seines Haushalts ist:
a) beim Steuerpflichtigen-Vermieter direkt oder indirekt die in a) beim Steuerpflichtigen-Vermieter direkt oder indirekt die in
Artikel 32 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Artikel 32 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte
Funktion eines Unternehmensleiters ausüben, Funktion eines Unternehmensleiters ausüben,
b) beim Steuerpflichtigen-Vermieter als ständiger Vertreter einer b) beim Steuerpflichtigen-Vermieter als ständiger Vertreter einer
anderen Gesellschaft das Mandat eines Verwalters, Geschäftsführers, anderen Gesellschaft das Mandat eines Verwalters, Geschäftsführers,
Liquidators oder eine ähnliche Funktion ausüben, Liquidators oder eine ähnliche Funktion ausüben,
c) allein oder gegebenenfalls zusammen Aktien oder Anteile besitzen, c) allein oder gegebenenfalls zusammen Aktien oder Anteile besitzen,
die 30 Prozent oder mehr des in Artikel 2 § 1 Nr. 6 Buchstabe a) die 30 Prozent oder mehr des in Artikel 2 § 1 Nr. 6 Buchstabe a)
desselben Gesetzbuches erwähnten Kapitals des desselben Gesetzbuches erwähnten Kapitals des
Steuerpflichtigen-Vermieters vertreten, Steuerpflichtigen-Vermieters vertreten,
d) Aktionär einer Gesellschaft sein, mit der der d) Aktionär einer Gesellschaft sein, mit der der
Steuerpflichtige-Vermieter einen Unternehmens- oder Steuerpflichtige-Vermieter einen Unternehmens- oder
Bevollmächtigungsvertrag abgeschlossen hat, um gegen Vergütung eine Bevollmächtigungsvertrag abgeschlossen hat, um gegen Vergütung eine
leitende Tätigkeit der täglichen Geschäftsführung kommerzieller, leitende Tätigkeit der täglichen Geschäftsführung kommerzieller,
finanzieller oder technischer Art bei diesem finanzieller oder technischer Art bei diesem
Steuerpflichtigen-Vermieter zu übernehmen. Steuerpflichtigen-Vermieter zu übernehmen.
3. Der Verzicht auf den Mietpreis und die Mietvorteile: 3. Der Verzicht auf den Mietpreis und die Mietvorteile:
a) beruht auf der Aussetzung der Verpflichtung des Mieters, den a) beruht auf der Aussetzung der Verpflichtung des Mieters, den
Mietpreis und die Mietvorteile für den Monat März, April oder Mai 2021 Mietpreis und die Mietvorteile für den Monat März, April oder Mai 2021
oder mehrere dieser Monate ganz oder teilweise zu zahlen, oder mehrere dieser Monate ganz oder teilweise zu zahlen,
b) wird freiwillig und endgültig vom Steuerpflichtigen-Vermieter b) wird freiwillig und endgültig vom Steuerpflichtigen-Vermieter
gewährt, gewährt,
c) wird in einem schriftlichen Vertrag festgelegt, der zwischen dem c) wird in einem schriftlichen Vertrag festgelegt, der zwischen dem
Steuerpflichtigen-Vermieter und dem Mieter abgeschlossen wird und den Steuerpflichtigen-Vermieter und dem Mieter abgeschlossen wird und den
der Steuerpflichtige-Vermieter dem vom Generalverwalter der der Steuerpflichtige-Vermieter dem vom Generalverwalter der
Generalverwaltung Steuerwesen angegebenen Dienst spätestens am 15. Generalverwaltung Steuerwesen angegebenen Dienst spätestens am 15.
Juli 2021 übermittelt. Juli 2021 übermittelt.
4. Falls nur teilweise auf den Mietpreis und die Mietvorteile für den 4. Falls nur teilweise auf den Mietpreis und die Mietvorteile für den
beruflich genutzten Teil des unbeweglichen Gutes verzichtet wird, wird beruflich genutzten Teil des unbeweglichen Gutes verzichtet wird, wird
auf einen Betrag von mindestens 40 Prozent des Mietpreises und der auf einen Betrag von mindestens 40 Prozent des Mietpreises und der
Mietvorteile, die sich auf den beziehungsweise die betreffenden Monate Mietvorteile, die sich auf den beziehungsweise die betreffenden Monate
beziehen, verzichtet. beziehen, verzichtet.
§ 3 - Der Betrag des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die § 3 - Der Betrag des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die
verzichtet wird, für den eine Steuergutschrift gewährt werden kann, verzichtet wird, für den eine Steuergutschrift gewährt werden kann,
darf weder 5.000 EUR pro Monat und pro Mietvertrag noch 45.000 EUR pro darf weder 5.000 EUR pro Monat und pro Mietvertrag noch 45.000 EUR pro
Steuerpflichtigen-Vermieter übersteigen. Steuerpflichtigen-Vermieter übersteigen.
In Absatz 1 erwähnte Beträge werden nicht gemäß Artikel 178 desselben In Absatz 1 erwähnte Beträge werden nicht gemäß Artikel 178 desselben
Gesetzbuches indexiert. Gesetzbuches indexiert.
§ 4 - Die Steuergutschrift wird für den Besteuerungszeitraum gewährt, § 4 - Die Steuergutschrift wird für den Besteuerungszeitraum gewährt,
zu dem der Zeitraum gehört, für den auf den Mietpreis und die zu dem der Zeitraum gehört, für den auf den Mietpreis und die
Mietvorteile verzichtet wird. Mietvorteile verzichtet wird.
Gehört der Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die Mietvorteile Gehört der Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die Mietvorteile
verzichtet wird, zu mehr als einem Besteuerungszeitraum, gelten die in verzichtet wird, zu mehr als einem Besteuerungszeitraum, gelten die in
§ 3 Absatz 1 erwähnten Beträge für diese Besteuerungszeiträume § 3 Absatz 1 erwähnten Beträge für diese Besteuerungszeiträume
zusammen. zusammen.
§ 5 - Die Steuergutschrift beträgt 30 Prozent des in Betracht § 5 - Die Steuergutschrift beträgt 30 Prozent des in Betracht
kommenden Betrags des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die kommenden Betrags des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die
verzichtet wird. verzichtet wird.
Die Steuergutschrift wird vollständig auf die Gesellschaftssteuer Die Steuergutschrift wird vollständig auf die Gesellschaftssteuer
oder, für die in Artikel 227 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnten oder, für die in Artikel 227 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnten
Gebietsfremden, auf die Steuer der Gebietsfremden angerechnet. Gebietsfremden, auf die Steuer der Gebietsfremden angerechnet.
§ 6 - Der König kann Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden § 6 - Der König kann Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden
Artikels festlegen, unter anderem in Bezug auf die Erbringung des Artikels festlegen, unter anderem in Bezug auf die Erbringung des
Nachweises, dass die Bedingungen für die Anwendung der Nachweises, dass die Bedingungen für die Anwendung der
Steuergutschrift erfüllt sind. Steuergutschrift erfüllt sind.
Abschnitt 3 - Bestimmung zur Bekämpfung von Missbrauch Abschnitt 3 - Bestimmung zur Bekämpfung von Missbrauch
Art. 15 - [Für die Anwendung von Artikel 344 § 1 des Art. 15 - [Für die Anwendung von Artikel 344 § 1 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden die Bestimmungen der Artikel Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden die Bestimmungen der Artikel
13 und 14 des vorliegenden Gesetzes mit einer Bestimmung dieses 13 und 14 des vorliegenden Gesetzes mit einer Bestimmung dieses
Gesetzbuches gleichgesetzt.] Gesetzbuches gleichgesetzt.]
[Art. 15 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. [Art. 15 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29.
Juli 2021)] Juli 2021)]
KAPITEL 5 - Abschaffung der im Dezember zu entrichtenden KAPITEL 5 - Abschaffung der im Dezember zu entrichtenden
Mehrwertsteueranzahlung Mehrwertsteueranzahlung
Art. 16 - In Artikel 53octies § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, Art. 16 - In Artikel 53octies § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das
Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.
KAPITEL 6 - Abschaffung der im Dezember zu entrichtenden Anzahlung auf KAPITEL 6 - Abschaffung der im Dezember zu entrichtenden Anzahlung auf
den Berufssteuervorabzug den Berufssteuervorabzug
Art. 17 - Artikel 412 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert Art. 17 - Artikel 412 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert
durch die Gesetze vom 28. Juli 1992 und 15. März 1999, die Königlichen durch die Gesetze vom 28. Juli 1992 und 15. März 1999, die Königlichen
Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 22. Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 22.
Dezember 2003, 19. Dezember 2014 und 24. März 2015, wird wie folgt Dezember 2003, 19. Dezember 2014 und 24. März 2015, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. a) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
b) In Absatz 6, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "in Absatz 1 bis b) In Absatz 6, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "in Absatz 1 bis
5" durch die Wörter "in Absatz 1 bis 3" ersetzt. 5" durch die Wörter "in Absatz 1 bis 3" ersetzt.
Art. 18 - Artikel 414 § 1 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 18 - Artikel 414 § 1 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, wird wie folgt ersetzt:
"Wird der Berufssteuervorabzug jedoch nicht innerhalb der festgelegten "Wird der Berufssteuervorabzug jedoch nicht innerhalb der festgelegten
Frist gezahlt, werden darüber hinaus in den in Artikel 412 Absatz 2 Frist gezahlt, werden darüber hinaus in den in Artikel 412 Absatz 2
und 3 erwähnten Fällen für den Monat der Fälligkeit Zinsen für einen und 3 erwähnten Fällen für den Monat der Fälligkeit Zinsen für einen
halben Monat geschuldet." halben Monat geschuldet."
KAPITEL 7 - Senkung von Zinsen, die im Mehrwertsteuergesetzbuch, im KAPITEL 7 - Senkung von Zinsen, die im Mehrwertsteuergesetzbuch, im
Gesetz vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen und im Gesetz vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen und im
allgemeinen Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen festgelegt allgemeinen Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen festgelegt
sind sind
Art. 19 - In Abweichung von Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Art. 19 - In Abweichung von Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5.
Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen gilt für Steuerforderungen und Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen gilt für Steuerforderungen und
nichtsteuerliche Forderungen, deren Einnahme und Beitreibung der nichtsteuerliche Forderungen, deren Einnahme und Beitreibung der
Zuständigkeit der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung des Zuständigkeit der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen unterliegen, Folgendes, Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen unterliegen, Folgendes,
selbst wenn in steuerrechtlichen Bestimmungen auf den gesetzlichen selbst wenn in steuerrechtlichen Bestimmungen auf den gesetzlichen
Zinssatz in Zivilsachen verwiesen wird und insofern in diesen Zinssatz in Zivilsachen verwiesen wird und insofern in diesen
steuerrechtlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich davon abgewichen steuerrechtlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich davon abgewichen
wird: wird:
- Der gesetzliche Zinssatz in Steuerangelegenheiten für Zinsen, die in - Der gesetzliche Zinssatz in Steuerangelegenheiten für Zinsen, die in
Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September
2021] auf beizutreibende Beträge geschuldet werden, wird auf 4 Prozent 2021] auf beizutreibende Beträge geschuldet werden, wird auf 4 Prozent
pro Jahr festgelegt. pro Jahr festgelegt.
- Der gesetzliche Zinssatz in Steuerangelegenheiten für Zinsen, die in - Der gesetzliche Zinssatz in Steuerangelegenheiten für Zinsen, die in
Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September
2021] auf zu erstattende Beträge geschuldet werden, wird auf 2 Prozent 2021] auf zu erstattende Beträge geschuldet werden, wird auf 2 Prozent
pro Jahr festgelegt. pro Jahr festgelegt.
[Art. 19 einziger Absatz erster und zweiter Gedankenstrich abgeändert [Art. 19 einziger Absatz erster und zweiter Gedankenstrich abgeändert
durch Art. 12 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] durch Art. 12 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)]
Art. 20 - In Abweichung von Artikel 91 §§ 1 und 2 des Art. 20 - In Abweichung von Artikel 91 §§ 1 und 2 des
Mehrwertsteuergesetzbuches wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug Mehrwertsteuergesetzbuches wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug
auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021]
geschuldet werden, auf 4 Prozent pro Jahr festgelegt. geschuldet werden, auf 4 Prozent pro Jahr festgelegt.
In Abweichung von Artikel 91 § 3 desselben Gesetzbuches wird der In Abweichung von Artikel 91 § 3 desselben Gesetzbuches wird der
Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni,
Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 2 Prozent pro Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 2 Prozent pro
Jahr festgelegt. Jahr festgelegt.
In Abweichung von Artikel 91 § 2bis desselben Gesetzbuches wird der In Abweichung von Artikel 91 § 2bis desselben Gesetzbuches wird der
Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni,
Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 8 Prozent pro
Jahr festgelegt. Jahr festgelegt.
Sind in Artikel 91 §§ 1 und 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Sind in Artikel 91 §§ 1 und 2 desselben Gesetzbuches erwähnte
beizutreibende Beträge in einem Einnahme- und Beitreibungsregister beizutreibende Beträge in einem Einnahme- und Beitreibungsregister
aufgenommen, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate aufgenommen, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate
[April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden, [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden,
auf 8 Prozent pro Jahr festgelegt, und zwar ab dem Datum der auf 8 Prozent pro Jahr festgelegt, und zwar ab dem Datum der
Vollstreckbarerklärung des Einnahme- und Beitreibungsregisters. Vollstreckbarerklärung des Einnahme- und Beitreibungsregisters.
Sind in Artikel 91 desselben Gesetzbuches erwähnte beizutreibende Sind in Artikel 91 desselben Gesetzbuches erwähnte beizutreibende
Beträge Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung, wird der Zinssatz Beträge Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung, wird der Zinssatz
für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli,
August und September 2021] geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr August und September 2021] geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr
festgelegt, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidung festgelegt, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidung
formell rechtskräftig geworden ist. formell rechtskräftig geworden ist.
[Art. 20 Abs. 1 bis 5 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 18. Juli [Art. 20 Abs. 1 bis 5 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 18. Juli
2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)]
Art. 21 - In Abweichung von Artikel 91 §§ 1 und 2 desselben Art. 21 - In Abweichung von Artikel 91 §§ 1 und 2 desselben
Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 26. Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 26.
November 2018 in Kraft war und so wie er für den in Artikel 19 dieses November 2018 in Kraft war und so wie er für den in Artikel 19 dieses
Gesetzes erwähnten Fall anwendbar bleibt, wird der Zinssatz für Gesetzes erwähnten Fall anwendbar bleibt, wird der Zinssatz für
Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August
und September 2021] geschuldet werden, auf 4 Prozent pro Jahr und September 2021] geschuldet werden, auf 4 Prozent pro Jahr
festgelegt. festgelegt.
In Abweichung von Artikel 91 § 3 desselben Gesetzbuches, so wie er vor In Abweichung von Artikel 91 § 3 desselben Gesetzbuches, so wie er vor
seiner Abänderung durch das Gesetz vom 26. November 2018 in Kraft war seiner Abänderung durch das Gesetz vom 26. November 2018 in Kraft war
und so wie er für den in Artikel 19 dieses Gesetzes erwähnten Fall und so wie er für den in Artikel 19 dieses Gesetzes erwähnten Fall
anwendbar bleibt, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die anwendbar bleibt, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die
Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet
werden, auf 2 Prozent pro Jahr festgelegt. werden, auf 2 Prozent pro Jahr festgelegt.
In Abweichung von Artikel 91 § 4 desselben Gesetzbuches, so wie er vor In Abweichung von Artikel 91 § 4 desselben Gesetzbuches, so wie er vor
seiner Abänderung durch das Gesetz vom 26. November 2018 in Kraft war seiner Abänderung durch das Gesetz vom 26. November 2018 in Kraft war
und so wie er für den in Artikel 19 dieses Gesetzes erwähnten Fall und so wie er für den in Artikel 19 dieses Gesetzes erwähnten Fall
anwendbar bleibt, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die anwendbar bleibt, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die
Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] auf Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] auf
beizutreibende Beträge geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr beizutreibende Beträge geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr
festgelegt. festgelegt.
Sind in Artikel 91 §§ 1 und 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Sind in Artikel 91 §§ 1 und 2 desselben Gesetzbuches erwähnte
beizutreibende Beträge in einem zugestellten oder notifizierten beizutreibende Beträge in einem zugestellten oder notifizierten
Zwangsbefehl aufgeführt, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug Zwangsbefehl aufgeführt, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug
auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021]
geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr festgelegt. geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr festgelegt.
Sind in Artikel 91 desselben Gesetzbuches erwähnte beizutreibende Sind in Artikel 91 desselben Gesetzbuches erwähnte beizutreibende
Beträge Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung, wird der Zinssatz Beträge Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung, wird der Zinssatz
für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli,
August und September 2021] geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr August und September 2021] geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr
festgelegt, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidung festgelegt, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidung
formell rechtskräftig geworden ist. formell rechtskräftig geworden ist.
[Art. 21 Abs. 1 bis 5 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 18. Juli [Art. 21 Abs. 1 bis 5 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 18. Juli
2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)]
Art. 22 - In Abweichung von Artikel 311 § 1 des allgemeinen Gesetzes Art. 22 - In Abweichung von Artikel 311 § 1 des allgemeinen Gesetzes
vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen wird bei Verzug der vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen wird bei Verzug der
Entrichtung von Akzisen oder anderen Steuern, die von der Entrichtung von Akzisen oder anderen Steuern, die von der
Generalverwaltung Zoll und Akzisen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Generalverwaltung Zoll und Akzisen des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen beigetrieben werden, der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug Finanzen beigetrieben werden, der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug
auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021]
geschuldet werden, auf 4 Prozent pro Jahr festgelegt. geschuldet werden, auf 4 Prozent pro Jahr festgelegt.
[Art. 22 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom [Art. 22 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom
29. Juli 2021)] 29. Juli 2021)]
KAPITEL 8 - Inkrafttreten KAPITEL 8 - Inkrafttreten
Art. 23 - Titel 2 wird wirksam mit 1. April 2021. Art. 23 - Titel 2 wird wirksam mit 1. April 2021.
TITEL 3 - Sicherheit der Nahrungsmittelkette TITEL 3 - Sicherheit der Nahrungsmittelkette
EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.
November 2005 über die in Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 November 2005 über die in Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben
Art. 24 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 Art. 24 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005
über die in Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die über die in Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die
Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben, ersetzt durch das Gesetz vom Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben, ersetzt durch das Gesetz vom
22. Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. Dezember 22. Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. Dezember
2017 und 27. Oktober 2020, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein 2017 und 27. Oktober 2020, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"In Abweichung von Absatz 1 müssen Anbieter aus dem Horeca-Sektor für "In Abweichung von Absatz 1 müssen Anbieter aus dem Horeca-Sektor für
das Jahr 2021 keine Abgabe entrichten." das Jahr 2021 keine Abgabe entrichten."
Art. 25 - Der König kann die durch vorliegendes Kapitel abgeänderten Art. 25 - Der König kann die durch vorliegendes Kapitel abgeänderten
Bestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben. Bestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben.
(...) (...)
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