← Retour vers "Loi portant des mesures de soutien temporaires en raison de la pandémie du COVID-19. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits "
Loi portant des mesures de soutien temporaires en raison de la pandémie du COVID-19. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits | Wet houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
2 AVRIL 2021. - Loi portant des mesures de soutien temporaires en | 2 APRIL 2021. - Wet houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten |
raison de la pandémie du COVID-19. - Coordination officieuse en langue | gevolge van de COVID-19-pandemie. - Officieuze coördinatie in het |
allemande d'extraits | Duits van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande des articles 1, 2 et 12 à 25 de la loi du 2 avril 2021 | de artikelen 1, 2 en 12 tot 25 van de wet van 2 april 2021 houdende |
portant des mesures de soutien temporaires en raison de la pandémie du | tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de |
COVID-19 (Moniteur belge du 13 avril 2021), tels qu'ils ont été | COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 13 april 2021), zoals ze |
modifiés par la loi du 18 juillet 2021 portant des mesures de soutien | werden gewijzigd bij de wet van 18 juli 2021 houdende tijdelijke |
temporaires en raison de la pandémie du COVID-19 (Moniteur belge du 29 juillet 2021). | ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2021). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
2. APRIL 2021 - Gesetz zur Festlegung von zeitweiligen | 2. APRIL 2021 - Gesetz zur Festlegung von zeitweiligen |
Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie | Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Verschiedene dringende Steuermaßnahmen | TITEL 2 - Verschiedene dringende Steuermaßnahmen |
KAPITEL 1 - Verlängerung der Maßnahmen des Gesetzes vom 20. Dezember | KAPITEL 1 - Verlängerung der Maßnahmen des Gesetzes vom 20. Dezember |
2020 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund | 2020 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund |
der COVID-19-Pandemie | der COVID-19-Pandemie |
Art. 2 - In Artikel 1ter des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli | Art. 2 - In Artikel 1ter des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli |
1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der | 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der |
Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch den | Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1995, wieder aufgenommen durch den | Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1995, wieder aufgenommen durch den |
Königlichen Erlass vom 5. Mai 2020 und ersetzt durch das Gesetz vom | Königlichen Erlass vom 5. Mai 2020 und ersetzt durch das Gesetz vom |
20. Dezember 2020, werden die Wörter "31. März 2021" durch die Wörter | 20. Dezember 2020, werden die Wörter "31. März 2021" durch die Wörter |
"30. Juni 2021" ersetzt. | "30. Juni 2021" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile | KAPITEL 3 - Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile |
von Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie einen starken | von Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie einen starken |
Umsatzrückgang erleiden | Umsatzrückgang erleiden |
Art. 12 - § 1 - Eine Steuerermäßigung wird Einwohnern des Königreichs | Art. 12 - § 1 - Eine Steuerermäßigung wird Einwohnern des Königreichs |
für Summen gewährt, die für neue Namensaktien oder -anteile gezahlt | für Summen gewährt, die für neue Namensaktien oder -anteile gezahlt |
werden, die mit Geldeinlagen erworben werden und einen Teil des in | werden, die mit Geldeinlagen erworben werden und einen Teil des in |
Artikel 2 § 1 Nr. 6 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Artikel 2 § 1 Nr. 6 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
erwähnten Kapitals einer in § 2 Absatz 1 erwähnten Gesellschaft | erwähnten Kapitals einer in § 2 Absatz 1 erwähnten Gesellschaft |
vertreten, wenn der Steuerpflichtige sie anlässlich einer | vertreten, wenn der Steuerpflichtige sie anlässlich einer |
Kapitalerhöhung zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. August 2021 | Kapitalerhöhung zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. August 2021 |
einschließlich direkt gezeichnet hat und er sie spätestens am 31. | einschließlich direkt gezeichnet hat und er sie spätestens am 31. |
August 2021 vollständig eingezahlt hat. | August 2021 vollständig eingezahlt hat. |
§ 2 - Vorliegender Artikel ist auf Aktien oder Anteile einer | § 2 - Vorliegender Artikel ist auf Aktien oder Anteile einer |
Gesellschaft anwendbar, die gleichzeitig alle folgenden Bedingungen | Gesellschaft anwendbar, die gleichzeitig alle folgenden Bedingungen |
erfüllt: | erfüllt: |
1. Die Gesellschaft ist eine inländische Gesellschaft oder eine | 1. Die Gesellschaft ist eine inländische Gesellschaft oder eine |
Gesellschaft, deren Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder | Gesellschaft, deren Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder |
Verwaltungssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen | Verwaltungssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums liegt und die über eine in Artikel 229 desselben | Wirtschaftsraums liegt und die über eine in Artikel 229 desselben |
Gesetzbuches erwähnte belgische Niederlassung verfügt. | Gesetzbuches erwähnte belgische Niederlassung verfügt. |
2. Der Umsatz der Gesellschaft ist für den Zeitraum vom 2. November | 2. Der Umsatz der Gesellschaft ist für den Zeitraum vom 2. November |
2020 bis zum 31. Dezember 2020 einschließlich gegenüber dem Umsatz des | 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einschließlich gegenüber dem Umsatz des |
gleichen Zeitraums im Jahr 2019 um mindestens 30 Prozent | gleichen Zeitraums im Jahr 2019 um mindestens 30 Prozent |
zurückgegangen. | zurückgegangen. |
3. Die Gesellschaft gilt aufgrund von Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des | 3. Die Gesellschaft gilt aufgrund von Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des |
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen für das Steuerjahr, | Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen für das Steuerjahr, |
das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Einlage | das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Einlage |
erfolgt, als kleine Gesellschaft. | erfolgt, als kleine Gesellschaft. |
4. Die Gesellschaft ist keine Investment-, Geldanlage- oder | 4. Die Gesellschaft ist keine Investment-, Geldanlage- oder |
Finanzierungsgesellschaft. | Finanzierungsgesellschaft. |
5. Die Gesellschaft ist weder eine Gesellschaft, deren | 5. Die Gesellschaft ist weder eine Gesellschaft, deren |
Hauptgesellschaftszweck oder Haupttätigkeit darin besteht, | Hauptgesellschaftszweck oder Haupttätigkeit darin besteht, |
unbewegliche Güter für eigene Rechnung zu bauen, zu erwerben, zu | unbewegliche Güter für eigene Rechnung zu bauen, zu erwerben, zu |
verwalten, umzubauen, zu verkaufen oder zu vermieten oder | verwalten, umzubauen, zu verkaufen oder zu vermieten oder |
Beteiligungen an Gesellschaften mit einem ähnlichen Zweck zu halten, | Beteiligungen an Gesellschaften mit einem ähnlichen Zweck zu halten, |
noch eine Gesellschaft, in der unbewegliche Güter oder andere | noch eine Gesellschaft, in der unbewegliche Güter oder andere |
dingliche Rechte an solchen Gütern untergebracht sind, deren Nutzer | dingliche Rechte an solchen Gütern untergebracht sind, deren Nutzer |
natürliche Personen, die in der Gesellschaft ein Mandat oder | natürliche Personen, die in der Gesellschaft ein Mandat oder |
Funktionen wie in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 des | Funktionen wie in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt ausüben, ihr Ehepartner oder | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt ausüben, ihr Ehepartner oder |
ihre Kinder, wenn diese Personen oder ihr Ehepartner das gesetzliche | ihre Kinder, wenn diese Personen oder ihr Ehepartner das gesetzliche |
Nutzungsrecht an den Einkünften dieser Kinder haben, sind. | Nutzungsrecht an den Einkünften dieser Kinder haben, sind. |
6. Die Gesellschaft ist keine Gesellschaft, die gegründet worden ist, | 6. Die Gesellschaft ist keine Gesellschaft, die gegründet worden ist, |
um Geschäftsführungs- oder Verwaltungsverträge abzuschließen, oder die | um Geschäftsführungs- oder Verwaltungsverträge abzuschließen, oder die |
den Großteil ihrer Einnahmen aus Geschäftsführungs- oder | den Großteil ihrer Einnahmen aus Geschäftsführungs- oder |
Verwaltungsverträgen bezieht. | Verwaltungsverträgen bezieht. |
7. Die Gesellschaft ist keine börsennotierte Gesellschaft. | 7. Die Gesellschaft ist keine börsennotierte Gesellschaft. |
8. Die Gesellschaft kann nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten wie | 8. Die Gesellschaft kann nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten wie |
in Artikel 2 § 1 Nr. 4/2 des desselben Gesetzbuches bestimmt | in Artikel 2 § 1 Nr. 4/2 des desselben Gesetzbuches bestimmt |
betrachtet werden. | betrachtet werden. |
9. Die Gesellschaft verwendet die erhaltenen Summen nicht für eine | 9. Die Gesellschaft verwendet die erhaltenen Summen nicht für eine |
Ausschüttung von Dividenden wie in Artikel 18 desselben Gesetzbuches | Ausschüttung von Dividenden wie in Artikel 18 desselben Gesetzbuches |
erwähnt, einschließlich der Ausschüttung von Liquidationsrücklagen wie | erwähnt, einschließlich der Ausschüttung von Liquidationsrücklagen wie |
in den Artikeln 184quater und 541 desselben Gesetzbuches erwähnt, für | in den Artikeln 184quater und 541 desselben Gesetzbuches erwähnt, für |
eine Kapitalherabsetzung, einschließlich der Kapitalherabsetzung wie | eine Kapitalherabsetzung, einschließlich der Kapitalherabsetzung wie |
in Artikel 537 desselben Gesetzbuches erwähnt, oder jede andere | in Artikel 537 desselben Gesetzbuches erwähnt, oder jede andere |
Herabsetzung oder Ausschüttung des Eigenkapitals, für den Erwerb von | Herabsetzung oder Ausschüttung des Eigenkapitals, für den Erwerb von |
Aktien oder Anteilen oder für die Gewährung von Darlehen. | Aktien oder Anteilen oder für die Gewährung von Darlehen. |
10. Die Gesellschaft: | 10. Die Gesellschaft: |
- hält keine unmittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft, die in | - hält keine unmittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft, die in |
einem Staat ansässig ist, der in einer der in Artikel 307 § 1/2 | einem Staat ansässig ist, der in einer der in Artikel 307 § 1/2 |
desselben Gesetzbuches erwähnten Listen aufgenommen ist, oder in einem | desselben Gesetzbuches erwähnten Listen aufgenommen ist, oder in einem |
Staat, der in der in Artikel 179 des Königlichen Erlasses zur | Staat, der in der in Artikel 179 des Königlichen Erlasses zur |
Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Liste | Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Liste |
aufgenommen ist, | aufgenommen ist, |
- tätigt keine Zahlungen an Gesellschaften, die in einem der im ersten | - tätigt keine Zahlungen an Gesellschaften, die in einem der im ersten |
Gedankenstrich erwähnten Staaten ansässig sind, von denen nicht | Gedankenstrich erwähnten Staaten ansässig sind, von denen nicht |
nachgewiesen werden kann, dass sie im Rahmen tatsächlicher und | nachgewiesen werden kann, dass sie im Rahmen tatsächlicher und |
ehrlicher Geschäfte getätigt wurden, die aus rechtmäßigen finanziellen | ehrlicher Geschäfte getätigt wurden, die aus rechtmäßigen finanziellen |
oder wirtschaftlichen Bedürfnissen hervorgehen, und die sich pro | oder wirtschaftlichen Bedürfnissen hervorgehen, und die sich pro |
Besteuerungszeitraum insgesamt auf mehr als 100.000 EUR belaufen. | Besteuerungszeitraum insgesamt auf mehr als 100.000 EUR belaufen. |
11. Nach Zahlung der in § 1 erwähnten Summen durch den | 11. Nach Zahlung der in § 1 erwähnten Summen durch den |
Steuerpflichtigen hat die Gesellschaft durch die Anwendung des | Steuerpflichtigen hat die Gesellschaft durch die Anwendung des |
vorliegenden Artikels nicht mehr als 250.000 EUR erhalten. | vorliegenden Artikels nicht mehr als 250.000 EUR erhalten. |
Für Gesellschaften, die nach dem 2. November 2019 anders als im Rahmen | Für Gesellschaften, die nach dem 2. November 2019 anders als im Rahmen |
einer Fusion oder Aufspaltung von Gesellschaften gegründet worden | einer Fusion oder Aufspaltung von Gesellschaften gegründet worden |
sind, wird der im Zeitraum vom 2. November 2020 bis zum 31. Dezember | sind, wird der im Zeitraum vom 2. November 2020 bis zum 31. Dezember |
2020 einschließlich erzielte Umsatz für die Anwendung von Absatz 1 Nr. | 2020 einschließlich erzielte Umsatz für die Anwendung von Absatz 1 Nr. |
2 mit dem für denselben Zeitraum im Finanzplan erwarteten Umsatz | 2 mit dem für denselben Zeitraum im Finanzplan erwarteten Umsatz |
verglichen. | verglichen. |
Die in Absatz 1 Nr. 4 bis 6, 9 und 10 erwähnten Bedingungen müssen von | Die in Absatz 1 Nr. 4 bis 6, 9 und 10 erwähnten Bedingungen müssen von |
der Gesellschaft während sechzig Monaten nach Einzahlung der Aktien | der Gesellschaft während sechzig Monaten nach Einzahlung der Aktien |
oder Anteile der Gesellschaft eingehalten werden. | oder Anteile der Gesellschaft eingehalten werden. |
Die Steuerermäßigung ist nicht anwendbar auf: | Die Steuerermäßigung ist nicht anwendbar auf: |
1. Ausgaben, die für die Anwendung von Artikel 1451 Nr. 4, 14526, 14527 | 1. Ausgaben, die für die Anwendung von Artikel 1451 Nr. 4, 14526, 14527 |
oder 14532 desselben Gesetzbuches oder für die Anwendung einer | oder 14532 desselben Gesetzbuches oder für die Anwendung einer |
regionalen Steuerermäßigung oder einer regionalen Steuergutschrift | regionalen Steuerermäßigung oder einer regionalen Steuergutschrift |
berücksichtigt werden, | berücksichtigt werden, |
2. Summen, die für den Erwerb von Aktien oder Anteilen einer | 2. Summen, die für den Erwerb von Aktien oder Anteilen einer |
Gesellschaft gezahlt werden, was den Teil dieser Aktien oder Anteile | Gesellschaft gezahlt werden, was den Teil dieser Aktien oder Anteile |
betrifft, durch den der Steuerpflichtige einen Anteil von mehr als 30 | betrifft, durch den der Steuerpflichtige einen Anteil von mehr als 30 |
Prozent am Eigenkapital dieser Gesellschaft erhält, | Prozent am Eigenkapital dieser Gesellschaft erhält, |
3. Summen, die für den Erwerb von Aktien oder Anteilen einer | 3. Summen, die für den Erwerb von Aktien oder Anteilen einer |
Gesellschaft in Form einer Quasieinlage wie in Artikel 7:8 des | Gesellschaft in Form einer Quasieinlage wie in Artikel 7:8 des |
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt gezahlt | Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt gezahlt |
werden, | werden, |
4. Summen, die für den Erwerb von Aktien oder Anteilen einer | 4. Summen, die für den Erwerb von Aktien oder Anteilen einer |
Gesellschaft gezahlt werden, die direkt oder indirekt durch eine | Gesellschaft gezahlt werden, die direkt oder indirekt durch eine |
Herabsetzung einer Forderung gegenüber dieser Gesellschaft oder durch | Herabsetzung einer Forderung gegenüber dieser Gesellschaft oder durch |
eine Schuld gegenüber dieser Gesellschaft finanziert werden. | eine Schuld gegenüber dieser Gesellschaft finanziert werden. |
§ 3 - Zahlungen, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. August | § 3 - Zahlungen, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. August |
2021 für die in § 1 erwähnten Aktien oder Anteile getätigt werden, | 2021 für die in § 1 erwähnten Aktien oder Anteile getätigt werden, |
kommen für die Steuerermäßigung nur bis zu einem Gesamtbetrag von | kommen für die Steuerermäßigung nur bis zu einem Gesamtbetrag von |
100.000 EUR in Betracht. | 100.000 EUR in Betracht. |
Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent des in Betracht kommenden | Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent des in Betracht kommenden |
Betrags nach Abzug der eventuellen diesbezüglichen Kosten. | Betrags nach Abzug der eventuellen diesbezüglichen Kosten. |
§ 4 - Zahlungen für die in § 1 erwähnten Aktien oder Anteile werden | § 4 - Zahlungen für die in § 1 erwähnten Aktien oder Anteile werden |
für die Steuerermäßigung berücksichtigt unter der Bedingung, dass die | für die Steuerermäßigung berücksichtigt unter der Bedingung, dass die |
in § 2 Absatz 1 erwähnte Gesellschaft dem Steuerpflichtigen zur | in § 2 Absatz 1 erwähnte Gesellschaft dem Steuerpflichtigen zur |
Untermauerung seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen des | Untermauerung seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen des |
Besteuerungszeitraums, in dem die Einzahlung getätigt wurde, einen | Besteuerungszeitraums, in dem die Einzahlung getätigt wurde, einen |
Nachweis übermittelt, aus dem hervorgeht: | Nachweis übermittelt, aus dem hervorgeht: |
- dass die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt | - dass die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt |
sind, | sind, |
- dass der Steuerpflichtige die Aktien oder Anteile in dem | - dass der Steuerpflichtige die Aktien oder Anteile in dem |
betreffenden Besteuerungszeitraum erworben hat und dass sie am Ende | betreffenden Besteuerungszeitraum erworben hat und dass sie am Ende |
dieses Besteuerungszeitraums noch in seinem Besitz sind. | dieses Besteuerungszeitraums noch in seinem Besitz sind. |
§ 5 - Die Aufrechterhaltung der in § 1 erwähnten Steuerermäßigung | § 5 - Die Aufrechterhaltung der in § 1 erwähnten Steuerermäßigung |
unterliegt der Bedingung, dass die Gesellschaft dem Steuerpflichtigen | unterliegt der Bedingung, dass die Gesellschaft dem Steuerpflichtigen |
zur Untermauerung seiner Erklärungen zur Steuer der natürlichen | zur Untermauerung seiner Erklärungen zur Steuer der natürlichen |
Personen der fünf Besteuerungszeiträume nach dem Besteuerungszeitraum, | Personen der fünf Besteuerungszeiträume nach dem Besteuerungszeitraum, |
für den die Steuerermäßigung gewährt wird, den Nachweis übermittelt, | für den die Steuerermäßigung gewährt wird, den Nachweis übermittelt, |
dass er weiterhin im Besitz der betreffenden in § 1 erwähnten Aktien | dass er weiterhin im Besitz der betreffenden in § 1 erwähnten Aktien |
oder Anteile ist. Diese Bedingung muss ab dem Besteuerungszeitraum, in | oder Anteile ist. Diese Bedingung muss ab dem Besteuerungszeitraum, in |
dem der Steuerpflichtige verstirbt, nicht mehr erfüllt werden. | dem der Steuerpflichtige verstirbt, nicht mehr erfüllt werden. |
Sind die betreffenden in § 1 erwähnten Aktien oder Anteile innerhalb | Sind die betreffenden in § 1 erwähnten Aktien oder Anteile innerhalb |
sechzig Monaten nach ihrem Erwerb Gegenstand einer anderen Übertragung | sechzig Monaten nach ihrem Erwerb Gegenstand einer anderen Übertragung |
als einer Übertragung von Todes wegen, wird die Gesamtsteuer in Bezug | als einer Übertragung von Todes wegen, wird die Gesamtsteuer in Bezug |
auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums der Übertragung um einen | auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums der Übertragung um einen |
Betrag erhöht, der so viele Male ein Sechzigstel der Steuerermäßigung | Betrag erhöht, der so viele Male ein Sechzigstel der Steuerermäßigung |
beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für diese Aktien oder Anteile | beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für diese Aktien oder Anteile |
gewährt wurde, wie ganze Monate bis zum Ende des Zeitraums von sechzig | gewährt wurde, wie ganze Monate bis zum Ende des Zeitraums von sechzig |
Monaten übrig bleiben. | Monaten übrig bleiben. |
Unter der in Absatz 2 erwähnten "Übertragung" versteht man ebenfalls | Unter der in Absatz 2 erwähnten "Übertragung" versteht man ebenfalls |
die Beendigung der Liquidation der Gesellschaft, in die investiert | die Beendigung der Liquidation der Gesellschaft, in die investiert |
worden ist. | worden ist. |
Ist die Beendigung der Liquidation Folge der Eröffnung des Konkurses | Ist die Beendigung der Liquidation Folge der Eröffnung des Konkurses |
über die Gesellschaft, in die investiert worden ist, muss die in | über die Gesellschaft, in die investiert worden ist, muss die in |
Absatz 1 erwähnte Bedingung ab dem Besteuerungszeitraum, in dem die | Absatz 1 erwähnte Bedingung ab dem Besteuerungszeitraum, in dem die |
Beendigung der Liquidation infolge der Konkurseröffnung stattgefunden | Beendigung der Liquidation infolge der Konkurseröffnung stattgefunden |
hat, nicht mehr erfüllt werden. | hat, nicht mehr erfüllt werden. |
Die in § 1 erwähnte Steuerermäßigung wird nur unter der Bedingung | Die in § 1 erwähnte Steuerermäßigung wird nur unter der Bedingung |
aufrechterhalten, dass die in § 2 Absatz 3 erwähnten Bedingungen | aufrechterhalten, dass die in § 2 Absatz 3 erwähnten Bedingungen |
eingehalten werden. | eingehalten werden. |
Werden die in § 2 Absatz 3 erwähnten Bedingungen nicht während sechzig | Werden die in § 2 Absatz 3 erwähnten Bedingungen nicht während sechzig |
Monaten nach der Einzahlung der Aktien oder Anteile der Gesellschaft | Monaten nach der Einzahlung der Aktien oder Anteile der Gesellschaft |
eingehalten, wird die Gesamtsteuer in Bezug auf die Einkünfte des | eingehalten, wird die Gesamtsteuer in Bezug auf die Einkünfte des |
Besteuerungszeitraums, in dem festgestellt wird, dass diese | Besteuerungszeitraums, in dem festgestellt wird, dass diese |
Bedingungen nicht eingehalten werden, um einen Betrag erhöht, der so | Bedingungen nicht eingehalten werden, um einen Betrag erhöht, der so |
viele Male ein Sechzigstel der Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 | viele Male ein Sechzigstel der Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 |
tatsächlich für diese Aktien oder Anteile gewährt wurde, wie ganze | tatsächlich für diese Aktien oder Anteile gewährt wurde, wie ganze |
Monate ab dem Datum, an dem die Bedingungen nicht eingehalten werden, | Monate ab dem Datum, an dem die Bedingungen nicht eingehalten werden, |
bis zum Ende des Zeitraums von sechzig Monaten übrig bleiben. | bis zum Ende des Zeitraums von sechzig Monaten übrig bleiben. |
§ 6 - Die Steuerermäßigung wird gemäß Artikel 178/1 des | § 6 - Die Steuerermäßigung wird gemäß Artikel 178/1 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 angerechnet, und zwar vor den | Einkommensteuergesetzbuches 1992 angerechnet, und zwar vor den |
Steuerermäßigungen, die in eine Steuergutschrift umgewandelt werden | Steuerermäßigungen, die in eine Steuergutschrift umgewandelt werden |
können. | können. |
Der Teil der gemäß vorliegendem Artikel gewährten Steuerermäßigung, | Der Teil der gemäß vorliegendem Artikel gewährten Steuerermäßigung, |
der nach Anwendung von Artikel 178/1 desselben Gesetzbuches nicht | der nach Anwendung von Artikel 178/1 desselben Gesetzbuches nicht |
angerechnet worden ist, wird nacheinander auf jeden der drei | angerechnet worden ist, wird nacheinander auf jeden der drei |
Besteuerungszeiträume nach dem Besteuerungszeitraum, für den die | Besteuerungszeiträume nach dem Besteuerungszeitraum, für den die |
Steuerermäßigung gewährt wird, übertragen. | Steuerermäßigung gewährt wird, übertragen. |
Die Steuerermäßigung wird jedoch nicht auf den Besteuerungszeitraum | Die Steuerermäßigung wird jedoch nicht auf den Besteuerungszeitraum |
übertragen, in dem die Gesamtsteuer gemäß § 5 um einen Teil der | übertragen, in dem die Gesamtsteuer gemäß § 5 um einen Teil der |
bereits gewährten Steuerermäßigung erhöht wird. | bereits gewährten Steuerermäßigung erhöht wird. |
Die Steuerermäßigung, die nicht mehr übertragen werden kann, wird vor | Die Steuerermäßigung, die nicht mehr übertragen werden kann, wird vor |
den Steuerermäßigungen angerechnet, die noch auf die folgenden | den Steuerermäßigungen angerechnet, die noch auf die folgenden |
Besteuerungszeiträume übertragen werden können. Wenn die übertragbaren | Besteuerungszeiträume übertragen werden können. Wenn die übertragbaren |
Steuerermäßigungen sich auf Ausgaben beziehen, die in verschiedenen | Steuerermäßigungen sich auf Ausgaben beziehen, die in verschiedenen |
Besteuerungszeiträumen getätigt worden sind, werden die | Besteuerungszeiträumen getätigt worden sind, werden die |
Steuerermäßigungen für die ältesten Ausgaben zuerst angerechnet. | Steuerermäßigungen für die ältesten Ausgaben zuerst angerechnet. |
§ 7 - Die Steuerermäßigung wird berücksichtigt, um die in Artikel 171 | § 7 - Die Steuerermäßigung wird berücksichtigt, um die in Artikel 171 |
Nr. 5 und 6 desselben Gesetzbuches erwähnten Durchschnittssteuersätze | Nr. 5 und 6 desselben Gesetzbuches erwähnten Durchschnittssteuersätze |
zu bestimmen. | zu bestimmen. |
Für die Anwendung der Artikel 175 und 290 Absatz 2 desselben | Für die Anwendung der Artikel 175 und 290 Absatz 2 desselben |
Gesetzbuches wird die Gesamtsteuer auch um die in § 5 erwähnte | Gesetzbuches wird die Gesamtsteuer auch um die in § 5 erwähnte |
Erhöhung erhöht. | Erhöhung erhöht. |
§ 8 - Vorliegender Artikel ist auch auf die in Artikel 227 Nr. 1 | § 8 - Vorliegender Artikel ist auch auf die in Artikel 227 Nr. 1 |
desselben Gesetzbuches erwähnten Gebietsfremden anwendbar, deren | desselben Gesetzbuches erwähnten Gebietsfremden anwendbar, deren |
Steuer gemäß Artikel 243/1 oder 244 desselben Gesetzbuches berechnet | Steuer gemäß Artikel 243/1 oder 244 desselben Gesetzbuches berechnet |
wird. | wird. |
Für Steuerpflichtige, deren Steuer gemäß Artikel 243/1 desselben | Für Steuerpflichtige, deren Steuer gemäß Artikel 243/1 desselben |
Gesetzbuches berechnet wird: | Gesetzbuches berechnet wird: |
1. wird für die Anwendung von Nr. 4 des vorerwähnten Artikels die in | 1. wird für die Anwendung von Nr. 4 des vorerwähnten Artikels die in |
vorliegendem Artikel erwähnte Steuerermäßigung abgezogen, um die | vorliegendem Artikel erwähnte Steuerermäßigung abgezogen, um die |
Gesamtsteuer zu bestimmen, | Gesamtsteuer zu bestimmen, |
2. ist die in § 5 erwähnte Steuererhöhung nicht Bestandteil der | 2. ist die in § 5 erwähnte Steuererhöhung nicht Bestandteil der |
Grundlage für die Berechnung der Zuschlaghundertstel, die in Anwendung | Grundlage für die Berechnung der Zuschlaghundertstel, die in Anwendung |
von Artikel 245 desselben Gesetzbuches bestimmt werden, | von Artikel 245 desselben Gesetzbuches bestimmt werden, |
3. wird für die Anwendung von Artikel 294 Absatz 2 Nr. 2 zweiter | 3. wird für die Anwendung von Artikel 294 Absatz 2 Nr. 2 zweiter |
Gedankenstrich desselben Gesetzbuches die Gesamtsteuer um die in § 5 | Gedankenstrich desselben Gesetzbuches die Gesamtsteuer um die in § 5 |
erwähnte Erhöhung erhöht. | erwähnte Erhöhung erhöht. |
Die in § 5 erwähnte Steuererhöhung ist auch auf die in Artikel 227 Nr. | Die in § 5 erwähnte Steuererhöhung ist auch auf die in Artikel 227 Nr. |
1 desselben Gesetzbuches erwähnten Gebietsfremden anwendbar, deren | 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Gebietsfremden anwendbar, deren |
Steuer für den Besteuerungszeitraum, in dem die Aktien oder Anteile | Steuer für den Besteuerungszeitraum, in dem die Aktien oder Anteile |
veräußert werden, gemäß Artikel 243 desselben Gesetzbuches berechnet | veräußert werden, gemäß Artikel 243 desselben Gesetzbuches berechnet |
wird. In diesem Fall: | wird. In diesem Fall: |
1. gilt für die Anwendung der in § 5 erwähnten Steuererhöhung die | 1. gilt für die Anwendung der in § 5 erwähnten Steuererhöhung die |
gemäß den Artikeln 130, 1451 Nr. 1 und 4, 1452, 1453, 1457 § 1, 146 | gemäß den Artikeln 130, 1451 Nr. 1 und 4, 1452, 1453, 1457 § 1, 146 |
bis 154bis, 169 und 171 bis 178/1 desselben Gesetzbuches berechnete | bis 154bis, 169 und 171 bis 178/1 desselben Gesetzbuches berechnete |
Steuer als Gesamtsteuer, | Steuer als Gesamtsteuer, |
2. ist die in § 5 erwähnte Steuererhöhung nicht Bestandteil der | 2. ist die in § 5 erwähnte Steuererhöhung nicht Bestandteil der |
Grundlage für die Berechnung der Zuschlaghundertstel, die in Anwendung | Grundlage für die Berechnung der Zuschlaghundertstel, die in Anwendung |
von Artikel 245 desselben Gesetzbuches bestimmt werden, | von Artikel 245 desselben Gesetzbuches bestimmt werden, |
3. wird für die Anwendung von Artikel 294 Absatz 2 Nr. 2 erster | 3. wird für die Anwendung von Artikel 294 Absatz 2 Nr. 2 erster |
Gedankenstrich desselben Gesetzbuches die Gesamtsteuer um die in § 5 | Gedankenstrich desselben Gesetzbuches die Gesamtsteuer um die in § 5 |
erwähnte Erhöhung erhöht. | erwähnte Erhöhung erhöht. |
§ 9 - In vorliegendem Artikel erwähnte Eurobeträge werden nicht gemäß | § 9 - In vorliegendem Artikel erwähnte Eurobeträge werden nicht gemäß |
Artikel 178 desselben Gesetzbuches indexiert. | Artikel 178 desselben Gesetzbuches indexiert. |
§ 10 - Der König bestimmt, wie der in den Paragraphen 4 und 5 Absatz 1 | § 10 - Der König bestimmt, wie der in den Paragraphen 4 und 5 Absatz 1 |
erwähnte Nachweis zu erbringen ist. | erwähnte Nachweis zu erbringen ist. |
§ 11 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind die Begriffe | § 11 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind die Begriffe |
"Kapitalerhöhung" und "Kapitalherabsetzung" so zu verstehen, dass sie | "Kapitalerhöhung" und "Kapitalherabsetzung" so zu verstehen, dass sie |
sich auf Kapital wie in Artikel 2 § 1 Nr. 6 Buchstabe a) desselben | sich auf Kapital wie in Artikel 2 § 1 Nr. 6 Buchstabe a) desselben |
Gesetzbuches erwähnt beziehen. | Gesetzbuches erwähnt beziehen. |
KAPITEL 4 - Steuervorteil für den Verzicht auf Miete | KAPITEL 4 - Steuervorteil für den Verzicht auf Miete |
Abschnitt 1 - Steuer der natürlichen Personen und Steuer der | Abschnitt 1 - Steuer der natürlichen Personen und Steuer der |
Gebietsfremden/natürliche Personen | Gebietsfremden/natürliche Personen |
Art. 13 - § 1 - Eine Steuerermäßigung wird Einwohnern des Königreichs | Art. 13 - § 1 - Eine Steuerermäßigung wird Einwohnern des Königreichs |
und in Artikel 227 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | und in Artikel 227 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
erwähnten Gebietsfremden gewährt, die ein in Belgien gelegenes | erwähnten Gebietsfremden gewährt, die ein in Belgien gelegenes |
bebautes unbewegliches Gut, dessen Eigentümer, Nießbraucher, | bebautes unbewegliches Gut, dessen Eigentümer, Nießbraucher, |
Erbpächter, Erbbauberechtigte oder Besitzer sie sind, im Rahmen oder | Erbpächter, Erbbauberechtigte oder Besitzer sie sind, im Rahmen oder |
außerhalb des Rahmens ihrer Berufstätigkeit an ein Unternehmen | außerhalb des Rahmens ihrer Berufstätigkeit an ein Unternehmen |
vermieten, das im Rahmen der COVID-19-Pandemie schließen musste, und | vermieten, das im Rahmen der COVID-19-Pandemie schließen musste, und |
die für den Monat März, April oder Mai 2021 oder mehrere dieser Monate | die für den Monat März, April oder Mai 2021 oder mehrere dieser Monate |
ganz oder teilweise auf den Mietpreis und die Mietvorteile für den für | ganz oder teilweise auf den Mietpreis und die Mietvorteile für den für |
die Unternehmenstätigkeit genutzten Teil dieses unbeweglichen Gutes | die Unternehmenstätigkeit genutzten Teil dieses unbeweglichen Gutes |
verzichten. | verzichten. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die |
Zurverfügungstellung eines bebauten unbeweglichen Gutes gegen eine | Zurverfügungstellung eines bebauten unbeweglichen Gutes gegen eine |
Vergütung mit einer Vermietung gleichgesetzt. Die Vergütung wird | Vergütung mit einer Vermietung gleichgesetzt. Die Vergütung wird |
gegebenenfalls mit dem Mietpreis gleichgesetzt. | gegebenenfalls mit dem Mietpreis gleichgesetzt. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
Mietvorteilen regelmäßig wiederkehrende finanzielle Lasten, für die im | Mietvorteilen regelmäßig wiederkehrende finanzielle Lasten, für die im |
Mietvertrag vorgesehen ist, dass sie vom Mieter zugunsten des | Mietvertrag vorgesehen ist, dass sie vom Mieter zugunsten des |
Vermieters getragen werden müssen. | Vermieters getragen werden müssen. |
Wenn der Mietpreis und die Mietvorteile nicht monatlich gezahlt | Wenn der Mietpreis und die Mietvorteile nicht monatlich gezahlt |
werden, werden der Mietpreis und die Mietvorteile, die sich auf den | werden, werden der Mietpreis und die Mietvorteile, die sich auf den |
Monat März, April oder Mai 2021 beziehen, pro rata temporis bestimmt. | Monat März, April oder Mai 2021 beziehen, pro rata temporis bestimmt. |
Wird das unbewegliche Gut vom Mieter nicht ausschließlich für seine | Wird das unbewegliche Gut vom Mieter nicht ausschließlich für seine |
eigene Unternehmenstätigkeit genutzt und ist der Mietpreis im | eigene Unternehmenstätigkeit genutzt und ist der Mietpreis im |
Mietvertrag nicht in den für die eigene Unternehmenstätigkeit | Mietvertrag nicht in den für die eigene Unternehmenstätigkeit |
genutzten Teil und in den nicht für die eigene Unternehmenstätigkeit | genutzten Teil und in den nicht für die eigene Unternehmenstätigkeit |
genutzten Teil aufgegliedert, werden der Mietpreis und die | genutzten Teil aufgegliedert, werden der Mietpreis und die |
Mietvorteile, die sich auf den für die eigene Unternehmenstätigkeit | Mietvorteile, die sich auf den für die eigene Unternehmenstätigkeit |
genutzten Teil beziehen, bestimmt, indem der Mietpreis und die | genutzten Teil beziehen, bestimmt, indem der Mietpreis und die |
Mietvorteile für das unbewegliche Gut mit dem Anteil der Fläche des | Mietvorteile für das unbewegliche Gut mit dem Anteil der Fläche des |
Teils des unbeweglichen Gutes, der für die eigene | Teils des unbeweglichen Gutes, der für die eigene |
Unternehmenstätigkeit genutzt wird, an der Gesamtfläche des | Unternehmenstätigkeit genutzt wird, an der Gesamtfläche des |
unbeweglichen Gutes multipliziert werden. | unbeweglichen Gutes multipliziert werden. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt der Teil des | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt der Teil des |
unbeweglichen Gutes, der einem Dritten zur Verfügung gestellt wird, | unbeweglichen Gutes, der einem Dritten zur Verfügung gestellt wird, |
nicht als ein für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzter Teil des | nicht als ein für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzter Teil des |
unbeweglichen Gutes. | unbeweglichen Gutes. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Steuerermäßigung kann nur gewährt werden, | § 2 - Die in § 1 erwähnte Steuerermäßigung kann nur gewährt werden, |
wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: | wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
1. Der Mieter: | 1. Der Mieter: |
a) ist für den Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die | a) ist für den Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die |
Mietvorteile verzichtet wird, ein Selbständiger, der eine | Mietvorteile verzichtet wird, ein Selbständiger, der eine |
Berufstätigkeit als Selbständiger hauptberuflich ausübt, eine | Berufstätigkeit als Selbständiger hauptberuflich ausübt, eine |
Gesellschaft, die aufgrund von Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des | Gesellschaft, die aufgrund von Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des |
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als kleine | Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als kleine |
Gesellschaft gilt, oder eine Vereinigung, die aufgrund von Artikel | Gesellschaft gilt, oder eine Vereinigung, die aufgrund von Artikel |
1:28 §§ 1 bis 5 desselben Gesetzbuches als kleine Vereinigung gilt, | 1:28 §§ 1 bis 5 desselben Gesetzbuches als kleine Vereinigung gilt, |
b) ist für den Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die | b) ist für den Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die |
Mietvorteile verzichtet wird, gemäß der Zentralen Datenbank der | Mietvorteile verzichtet wird, gemäß der Zentralen Datenbank der |
Unternehmen an der Adresse des gemieteten unbeweglichen Gutes als | Unternehmen an der Adresse des gemieteten unbeweglichen Gutes als |
Unternehmen tätig, | Unternehmen tätig, |
c) musste die Niederlassungseinheit seines Unternehmens an der Adresse | c) musste die Niederlassungseinheit seines Unternehmens an der Adresse |
des gemieteten unbeweglichen Gutes infolge der Maßnahmen, die die | des gemieteten unbeweglichen Gutes infolge der Maßnahmen, die die |
Föderalbehörde ab dem 12. März 2020 im Rahmen der COVID-19-Pandemie | Föderalbehörde ab dem 12. März 2020 im Rahmen der COVID-19-Pandemie |
erlassen hat, ganz oder teilweise schließen. Verordnete Schließungen, | erlassen hat, ganz oder teilweise schließen. Verordnete Schließungen, |
die als Sanktion auferlegt werden, und verordnete Schließungen, die | die als Sanktion auferlegt werden, und verordnete Schließungen, die |
auf bestimmte Tageszeiten beschränkt sind, kommen nicht in Betracht, | auf bestimmte Tageszeiten beschränkt sind, kommen nicht in Betracht, |
d) hatte für den betreffenden Mietvertrag am 12. März 2020 keine | d) hatte für den betreffenden Mietvertrag am 12. März 2020 keine |
Mietrückstände, | Mietrückstände, |
e) kann zum Zeitpunkt des Verzichts auf den Mietpreis und die | e) kann zum Zeitpunkt des Verzichts auf den Mietpreis und die |
Mietvorteile nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten wie in Artikel 2 | Mietvorteile nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten wie in Artikel 2 |
§ 1 Nr. 4/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt betrachtet | § 1 Nr. 4/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt betrachtet |
werden. | werden. |
2. Der Mieter: | 2. Der Mieter: |
a) ist - wenn es sich um eine natürliche Person handelt - nicht der | a) ist - wenn es sich um eine natürliche Person handelt - nicht der |
Ehepartner im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches des | Ehepartner im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches des |
Steuerpflichtigen-Vermieters oder eine andere Person, die Mitglied des | Steuerpflichtigen-Vermieters oder eine andere Person, die Mitglied des |
Haushalts des Steuerpflichtigen-Vermieters ist, und kein Kind oder | Haushalts des Steuerpflichtigen-Vermieters ist, und kein Kind oder |
Verwandter in aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum | Verwandter in aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum |
zweiten Grad des Steuerpflichtigen-Vermieters, seines Ehepartners oder | zweiten Grad des Steuerpflichtigen-Vermieters, seines Ehepartners oder |
einer anderen Person, die Mitglied seines Haushalts ist, | einer anderen Person, die Mitglied seines Haushalts ist, |
b) ist - wenn es sich um eine Gesellschaft handelt - keine | b) ist - wenn es sich um eine Gesellschaft handelt - keine |
Gesellschaft: | Gesellschaft: |
- in der der Steuerpflichtige-Vermieter oder eine in Buchstabe a) | - in der der Steuerpflichtige-Vermieter oder eine in Buchstabe a) |
erwähnte Person direkt oder indirekt ein in Artikel 32 Absatz 1 | erwähnte Person direkt oder indirekt ein in Artikel 32 Absatz 1 |
desselben Gesetzbuches erwähnter Unternehmensleiter ist, | desselben Gesetzbuches erwähnter Unternehmensleiter ist, |
- in der der Steuerpflichtige-Vermieter oder eine in Buchstabe a) | - in der der Steuerpflichtige-Vermieter oder eine in Buchstabe a) |
erwähnte Person als ständiger Vertreter einer anderen Gesellschaft das | erwähnte Person als ständiger Vertreter einer anderen Gesellschaft das |
Mandat eines Verwalters, Geschäftsführers, Liquidators oder eine | Mandat eines Verwalters, Geschäftsführers, Liquidators oder eine |
ähnliche Funktion ausübt, | ähnliche Funktion ausübt, |
- die einen Unternehmens- oder Bevollmächtigungsvertrag mit einer | - die einen Unternehmens- oder Bevollmächtigungsvertrag mit einer |
anderen Gesellschaft, deren Aktionär der Steuerpflichtige-Vermieter | anderen Gesellschaft, deren Aktionär der Steuerpflichtige-Vermieter |
oder eine in Buchstabe a) erwähnte Person ist, abgeschlossen hat, | oder eine in Buchstabe a) erwähnte Person ist, abgeschlossen hat, |
durch den diese andere Gesellschaft sich verpflichtet hat, gegen | durch den diese andere Gesellschaft sich verpflichtet hat, gegen |
Vergütung eine leitende Tätigkeit der täglichen Geschäftsführung | Vergütung eine leitende Tätigkeit der täglichen Geschäftsführung |
kommerzieller, finanzieller oder technischer Art in der ersten | kommerzieller, finanzieller oder technischer Art in der ersten |
Gesellschaft zu übernehmen, | Gesellschaft zu übernehmen, |
- von der der Steuerpflichtige-Vermieter oder eine in Buchstabe a) | - von der der Steuerpflichtige-Vermieter oder eine in Buchstabe a) |
erwähnte Person - gegebenenfalls zusammen - Aktien oder Anteile | erwähnte Person - gegebenenfalls zusammen - Aktien oder Anteile |
besitzen, die 30 Prozent oder mehr des in Artikel 2 § 1 Nr. 6 | besitzen, die 30 Prozent oder mehr des in Artikel 2 § 1 Nr. 6 |
Buchstabe a) desselben Gesetzbuches erwähnten Kapitals der | Buchstabe a) desselben Gesetzbuches erwähnten Kapitals der |
Gesellschaft vertreten. | Gesellschaft vertreten. |
3. Der Verzicht auf den Mietpreis und die Mietvorteile: | 3. Der Verzicht auf den Mietpreis und die Mietvorteile: |
a) beruht auf der Aussetzung der Verpflichtung des Mieters, den | a) beruht auf der Aussetzung der Verpflichtung des Mieters, den |
Mietpreis und die Mietvorteile für den Monat März, April oder Mai 2021 | Mietpreis und die Mietvorteile für den Monat März, April oder Mai 2021 |
oder mehrere dieser Monate ganz oder teilweise zu zahlen, | oder mehrere dieser Monate ganz oder teilweise zu zahlen, |
b) wird freiwillig und endgültig vom Steuerpflichtigen-Vermieter | b) wird freiwillig und endgültig vom Steuerpflichtigen-Vermieter |
gewährt, | gewährt, |
c) wird in einem schriftlichen Vertrag festgelegt, der zwischen dem | c) wird in einem schriftlichen Vertrag festgelegt, der zwischen dem |
Steuerpflichtigen-Vermieter und dem Mieter abgeschlossen wird und den | Steuerpflichtigen-Vermieter und dem Mieter abgeschlossen wird und den |
der Steuerpflichtige-Vermieter dem vom Generalverwalter der | der Steuerpflichtige-Vermieter dem vom Generalverwalter der |
Generalverwaltung Steuerwesen angegebenen Dienst spätestens am 15. | Generalverwaltung Steuerwesen angegebenen Dienst spätestens am 15. |
Juli 2021 übermittelt. | Juli 2021 übermittelt. |
4. Falls nur teilweise auf den Mietpreis und die Mietvorteile für den | 4. Falls nur teilweise auf den Mietpreis und die Mietvorteile für den |
beruflich genutzten Teil des unbeweglichen Gutes verzichtet wird, wird | beruflich genutzten Teil des unbeweglichen Gutes verzichtet wird, wird |
auf einen Betrag von mindestens 40 Prozent des Mietpreises und der | auf einen Betrag von mindestens 40 Prozent des Mietpreises und der |
Mietvorteile, die sich auf den beziehungsweise die betreffenden Monate | Mietvorteile, die sich auf den beziehungsweise die betreffenden Monate |
beziehen, verzichtet. | beziehen, verzichtet. |
§ 3 - Der Betrag des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die | § 3 - Der Betrag des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die |
verzichtet wird, für den eine Steuerermäßigung gewährt werden kann, | verzichtet wird, für den eine Steuerermäßigung gewährt werden kann, |
darf weder 5.000 EUR pro Monat und pro Mietvertrag noch 45.000 EUR pro | darf weder 5.000 EUR pro Monat und pro Mietvertrag noch 45.000 EUR pro |
Steuerpflichtigen-Vermieter übersteigen. | Steuerpflichtigen-Vermieter übersteigen. |
In Absatz 1 erwähnte Beträge werden nicht gemäß Artikel 178 desselben | In Absatz 1 erwähnte Beträge werden nicht gemäß Artikel 178 desselben |
Gesetzbuches indexiert. | Gesetzbuches indexiert. |
§ 4 - Die Steuerermäßigung wird für den Besteuerungszeitraum gewährt, | § 4 - Die Steuerermäßigung wird für den Besteuerungszeitraum gewährt, |
zu dem der Zeitraum gehört, für den auf den Mietpreis und die | zu dem der Zeitraum gehört, für den auf den Mietpreis und die |
Mietvorteile verzichtet wird. | Mietvorteile verzichtet wird. |
Gehört der Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die Mietvorteile | Gehört der Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die Mietvorteile |
verzichtet wird, zu mehr als einem Besteuerungszeitraum, gelten die in | verzichtet wird, zu mehr als einem Besteuerungszeitraum, gelten die in |
§ 3 Absatz 1 erwähnten Beträge für diese Besteuerungszeiträume | § 3 Absatz 1 erwähnten Beträge für diese Besteuerungszeiträume |
zusammen. | zusammen. |
§ 5 - Die Steuerermäßigung beträgt 30 Prozent des in Betracht | § 5 - Die Steuerermäßigung beträgt 30 Prozent des in Betracht |
kommenden Betrags des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die | kommenden Betrags des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die |
verzichtet wird. | verzichtet wird. |
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermäßigung | Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermäßigung |
entsprechend dem gemäß Artikel 130 desselben Gesetzbuches besteuerten | entsprechend dem gemäß Artikel 130 desselben Gesetzbuches besteuerten |
Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der gemäß demselben | Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der gemäß demselben |
Artikel 130 besteuerten Einkünfte der beiden Ehepartner proportional | Artikel 130 besteuerten Einkünfte der beiden Ehepartner proportional |
aufgeteilt. | aufgeteilt. |
§ 6 - Die Steuerermäßigung wird gemäß Artikel 178/1 desselben | § 6 - Die Steuerermäßigung wird gemäß Artikel 178/1 desselben |
Gesetzbuches angerechnet, und zwar vor den Steuerermäßigungen, die | Gesetzbuches angerechnet, und zwar vor den Steuerermäßigungen, die |
nicht in eine Steuergutschrift umgewandelt, aber später besteuert | nicht in eine Steuergutschrift umgewandelt, aber später besteuert |
werden können. | werden können. |
Die Steuerermäßigung wird berücksichtigt, um die in Artikel 171 Nr. 5 | Die Steuerermäßigung wird berücksichtigt, um die in Artikel 171 Nr. 5 |
und 6 desselben Gesetzbuches erwähnten Durchschnittssteuersätze zu | und 6 desselben Gesetzbuches erwähnten Durchschnittssteuersätze zu |
bestimmen. | bestimmen. |
§ 7 - Der König kann Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden | § 7 - Der König kann Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden |
Artikels festlegen, unter anderem in Bezug auf die Erbringung des | Artikels festlegen, unter anderem in Bezug auf die Erbringung des |
Nachweises, dass die Bedingungen für die Anwendung der | Nachweises, dass die Bedingungen für die Anwendung der |
Steuerermäßigung erfüllt sind. | Steuerermäßigung erfüllt sind. |
Abschnitt 2 - Gesellschaftssteuer und Steuer der | Abschnitt 2 - Gesellschaftssteuer und Steuer der |
Gebietsfremden/Gesellschaften | Gebietsfremden/Gesellschaften |
Art. 14 - § 1 - Eine Steuergutschrift kann auf die Gesellschaftssteuer | Art. 14 - § 1 - Eine Steuergutschrift kann auf die Gesellschaftssteuer |
oder, für die in Artikel 227 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches | oder, für die in Artikel 227 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 erwähnten Gebietsfremden, auf die Steuer der Gebietsfremden | 1992 erwähnten Gebietsfremden, auf die Steuer der Gebietsfremden |
angerechnet werden, wenn der Steuerpflichtige ein in Belgien gelegenes | angerechnet werden, wenn der Steuerpflichtige ein in Belgien gelegenes |
bebautes unbewegliches Gut, dessen Eigentümer, | bebautes unbewegliches Gut, dessen Eigentümer, |
Nießbraucher, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Besitzer er ist, an | Nießbraucher, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Besitzer er ist, an |
ein Unternehmen vermietet, das im Rahmen der COVID-19-Pandemie | ein Unternehmen vermietet, das im Rahmen der COVID-19-Pandemie |
schließen musste, und er für den Monat März, April oder Mai 2021 oder | schließen musste, und er für den Monat März, April oder Mai 2021 oder |
mehrere dieser Monate ganz oder teilweise auf den Mietpreis und die | mehrere dieser Monate ganz oder teilweise auf den Mietpreis und die |
Mietvorteile für den für die Unternehmenstätigkeit genutzten Teil | Mietvorteile für den für die Unternehmenstätigkeit genutzten Teil |
dieses unbeweglichen Gutes verzichtet. | dieses unbeweglichen Gutes verzichtet. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die |
Zurverfügungstellung eines bebauten unbeweglichen Gutes gegen eine | Zurverfügungstellung eines bebauten unbeweglichen Gutes gegen eine |
Vergütung mit einer Vermietung gleichgesetzt. Die Vergütung wird | Vergütung mit einer Vermietung gleichgesetzt. Die Vergütung wird |
gegebenenfalls mit dem Mietpreis gleichgesetzt. | gegebenenfalls mit dem Mietpreis gleichgesetzt. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
Mietvorteilen regelmäßig wiederkehrende finanzielle Lasten, für die im | Mietvorteilen regelmäßig wiederkehrende finanzielle Lasten, für die im |
Mietvertrag vorgesehen ist, dass sie vom Mieter zugunsten des | Mietvertrag vorgesehen ist, dass sie vom Mieter zugunsten des |
Vermieters getragen werden müssen. | Vermieters getragen werden müssen. |
Wenn der Mietpreis und die Mietvorteile nicht monatlich gezahlt | Wenn der Mietpreis und die Mietvorteile nicht monatlich gezahlt |
werden, werden der Mietpreis und die Mietvorteile, die sich auf den | werden, werden der Mietpreis und die Mietvorteile, die sich auf den |
Monat März, April oder Mai 2021 beziehen, pro rata temporis bestimmt. | Monat März, April oder Mai 2021 beziehen, pro rata temporis bestimmt. |
Wird das unbewegliche Gut vom Mieter nicht ausschließlich für seine | Wird das unbewegliche Gut vom Mieter nicht ausschließlich für seine |
eigene Unternehmenstätigkeit genutzt und ist der Mietpreis im | eigene Unternehmenstätigkeit genutzt und ist der Mietpreis im |
Mietvertrag nicht in den für die eigene Unternehmenstätigkeit | Mietvertrag nicht in den für die eigene Unternehmenstätigkeit |
genutzten Teil und in den nicht für die eigene Unternehmenstätigkeit | genutzten Teil und in den nicht für die eigene Unternehmenstätigkeit |
genutzten Teil aufgegliedert, werden der Mietpreis und die | genutzten Teil aufgegliedert, werden der Mietpreis und die |
Mietvorteile, die sich auf den für die eigene Unternehmenstätigkeit | Mietvorteile, die sich auf den für die eigene Unternehmenstätigkeit |
genutzten Teil beziehen, bestimmt, indem der Mietpreis und die | genutzten Teil beziehen, bestimmt, indem der Mietpreis und die |
Mietvorteile für das unbewegliche Gut mit dem Anteil der Fläche des | Mietvorteile für das unbewegliche Gut mit dem Anteil der Fläche des |
Teils des unbeweglichen Gutes, der für die eigene | Teils des unbeweglichen Gutes, der für die eigene |
Unternehmenstätigkeit genutzt wird, an der Gesamtfläche des | Unternehmenstätigkeit genutzt wird, an der Gesamtfläche des |
unbeweglichen Gutes multipliziert werden. | unbeweglichen Gutes multipliziert werden. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt der Teil des | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt der Teil des |
unbeweglichen Gutes, der einem Dritten zur Verfügung gestellt wird, | unbeweglichen Gutes, der einem Dritten zur Verfügung gestellt wird, |
nicht als ein für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzter Teil des | nicht als ein für die eigene Unternehmenstätigkeit genutzter Teil des |
unbeweglichen Gutes. | unbeweglichen Gutes. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Steuergutschrift kann nur gewährt werden, | § 2 - Die in § 1 erwähnte Steuergutschrift kann nur gewährt werden, |
wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: | wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
1. Der Mieter: | 1. Der Mieter: |
a) ist für den Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die | a) ist für den Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die |
Mietvorteile verzichtet wird, ein Selbständiger, der eine | Mietvorteile verzichtet wird, ein Selbständiger, der eine |
Berufstätigkeit als Selbständiger hauptberuflich ausübt, eine | Berufstätigkeit als Selbständiger hauptberuflich ausübt, eine |
Gesellschaft, die aufgrund von Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des | Gesellschaft, die aufgrund von Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des |
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als kleine | Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als kleine |
Gesellschaft gilt, oder eine Vereinigung, die aufgrund von Artikel | Gesellschaft gilt, oder eine Vereinigung, die aufgrund von Artikel |
1:28 §§ 1 bis 5 desselben Gesetzbuches als kleine Vereinigung gilt, | 1:28 §§ 1 bis 5 desselben Gesetzbuches als kleine Vereinigung gilt, |
b) ist für den Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die | b) ist für den Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die |
Mietvorteile verzichtet wird, gemäß der Zentralen Datenbank der | Mietvorteile verzichtet wird, gemäß der Zentralen Datenbank der |
Unternehmen an der Adresse des gemieteten unbeweglichen Gutes als | Unternehmen an der Adresse des gemieteten unbeweglichen Gutes als |
Unternehmen tätig, | Unternehmen tätig, |
c) musste die Niederlassungseinheit seines Unternehmens an der Adresse | c) musste die Niederlassungseinheit seines Unternehmens an der Adresse |
des gemieteten unbeweglichen Gutes infolge der Maßnahmen, die die | des gemieteten unbeweglichen Gutes infolge der Maßnahmen, die die |
Föderalbehörde ab dem 12. März 2020 im Rahmen der COVID-19-Pandemie | Föderalbehörde ab dem 12. März 2020 im Rahmen der COVID-19-Pandemie |
erlassen hat, ganz oder teilweise schließen. Verordnete Schließungen, | erlassen hat, ganz oder teilweise schließen. Verordnete Schließungen, |
die als Sanktion auferlegt werden, und verordnete Schließungen, die | die als Sanktion auferlegt werden, und verordnete Schließungen, die |
auf bestimmte Tageszeiten beschränkt sind, kommen nicht in Betracht, | auf bestimmte Tageszeiten beschränkt sind, kommen nicht in Betracht, |
d) hatte für den betreffenden Mietvertrag am 12. März 2020 keine | d) hatte für den betreffenden Mietvertrag am 12. März 2020 keine |
Mietrückstände, | Mietrückstände, |
e) kann zum Zeitpunkt des Verzichts auf den Mietpreis und die | e) kann zum Zeitpunkt des Verzichts auf den Mietpreis und die |
Mietvorteile nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten wie in Artikel 2 | Mietvorteile nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten wie in Artikel 2 |
§ 1 Nr. 4/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt betrachtet | § 1 Nr. 4/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt betrachtet |
werden. | werden. |
2. Wenn der Mieter eine Gesellschaft ist, darf es sich nicht um eine | 2. Wenn der Mieter eine Gesellschaft ist, darf es sich nicht um eine |
verbundene Gesellschaft wie in Artikel 1:20 des Gesetzbuches der | verbundene Gesellschaft wie in Artikel 1:20 des Gesetzbuches der |
Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt handeln. | Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt handeln. |
Wenn der Mieter eine natürliche Person ist, dürfen weder er selbst, | Wenn der Mieter eine natürliche Person ist, dürfen weder er selbst, |
noch sein Ehepartner im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des | noch sein Ehepartner im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder eine andere Person, die Mitglied | Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder eine andere Person, die Mitglied |
seines Haushalts ist, noch eines seiner Kinder oder einer seiner | seines Haushalts ist, noch eines seiner Kinder oder einer seiner |
Verwandten in aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum | Verwandten in aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum |
zweiten Grad beziehungsweise eines der Kinder oder einer der | zweiten Grad beziehungsweise eines der Kinder oder einer der |
Verwandten in aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum | Verwandten in aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum |
zweiten Grad seines Ehepartners oder einer anderen Person, die | zweiten Grad seines Ehepartners oder einer anderen Person, die |
Mitglied seines Haushalts ist: | Mitglied seines Haushalts ist: |
a) beim Steuerpflichtigen-Vermieter direkt oder indirekt die in | a) beim Steuerpflichtigen-Vermieter direkt oder indirekt die in |
Artikel 32 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte | Artikel 32 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte |
Funktion eines Unternehmensleiters ausüben, | Funktion eines Unternehmensleiters ausüben, |
b) beim Steuerpflichtigen-Vermieter als ständiger Vertreter einer | b) beim Steuerpflichtigen-Vermieter als ständiger Vertreter einer |
anderen Gesellschaft das Mandat eines Verwalters, Geschäftsführers, | anderen Gesellschaft das Mandat eines Verwalters, Geschäftsführers, |
Liquidators oder eine ähnliche Funktion ausüben, | Liquidators oder eine ähnliche Funktion ausüben, |
c) allein oder gegebenenfalls zusammen Aktien oder Anteile besitzen, | c) allein oder gegebenenfalls zusammen Aktien oder Anteile besitzen, |
die 30 Prozent oder mehr des in Artikel 2 § 1 Nr. 6 Buchstabe a) | die 30 Prozent oder mehr des in Artikel 2 § 1 Nr. 6 Buchstabe a) |
desselben Gesetzbuches erwähnten Kapitals des | desselben Gesetzbuches erwähnten Kapitals des |
Steuerpflichtigen-Vermieters vertreten, | Steuerpflichtigen-Vermieters vertreten, |
d) Aktionär einer Gesellschaft sein, mit der der | d) Aktionär einer Gesellschaft sein, mit der der |
Steuerpflichtige-Vermieter einen Unternehmens- oder | Steuerpflichtige-Vermieter einen Unternehmens- oder |
Bevollmächtigungsvertrag abgeschlossen hat, um gegen Vergütung eine | Bevollmächtigungsvertrag abgeschlossen hat, um gegen Vergütung eine |
leitende Tätigkeit der täglichen Geschäftsführung kommerzieller, | leitende Tätigkeit der täglichen Geschäftsführung kommerzieller, |
finanzieller oder technischer Art bei diesem | finanzieller oder technischer Art bei diesem |
Steuerpflichtigen-Vermieter zu übernehmen. | Steuerpflichtigen-Vermieter zu übernehmen. |
3. Der Verzicht auf den Mietpreis und die Mietvorteile: | 3. Der Verzicht auf den Mietpreis und die Mietvorteile: |
a) beruht auf der Aussetzung der Verpflichtung des Mieters, den | a) beruht auf der Aussetzung der Verpflichtung des Mieters, den |
Mietpreis und die Mietvorteile für den Monat März, April oder Mai 2021 | Mietpreis und die Mietvorteile für den Monat März, April oder Mai 2021 |
oder mehrere dieser Monate ganz oder teilweise zu zahlen, | oder mehrere dieser Monate ganz oder teilweise zu zahlen, |
b) wird freiwillig und endgültig vom Steuerpflichtigen-Vermieter | b) wird freiwillig und endgültig vom Steuerpflichtigen-Vermieter |
gewährt, | gewährt, |
c) wird in einem schriftlichen Vertrag festgelegt, der zwischen dem | c) wird in einem schriftlichen Vertrag festgelegt, der zwischen dem |
Steuerpflichtigen-Vermieter und dem Mieter abgeschlossen wird und den | Steuerpflichtigen-Vermieter und dem Mieter abgeschlossen wird und den |
der Steuerpflichtige-Vermieter dem vom Generalverwalter der | der Steuerpflichtige-Vermieter dem vom Generalverwalter der |
Generalverwaltung Steuerwesen angegebenen Dienst spätestens am 15. | Generalverwaltung Steuerwesen angegebenen Dienst spätestens am 15. |
Juli 2021 übermittelt. | Juli 2021 übermittelt. |
4. Falls nur teilweise auf den Mietpreis und die Mietvorteile für den | 4. Falls nur teilweise auf den Mietpreis und die Mietvorteile für den |
beruflich genutzten Teil des unbeweglichen Gutes verzichtet wird, wird | beruflich genutzten Teil des unbeweglichen Gutes verzichtet wird, wird |
auf einen Betrag von mindestens 40 Prozent des Mietpreises und der | auf einen Betrag von mindestens 40 Prozent des Mietpreises und der |
Mietvorteile, die sich auf den beziehungsweise die betreffenden Monate | Mietvorteile, die sich auf den beziehungsweise die betreffenden Monate |
beziehen, verzichtet. | beziehen, verzichtet. |
§ 3 - Der Betrag des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die | § 3 - Der Betrag des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die |
verzichtet wird, für den eine Steuergutschrift gewährt werden kann, | verzichtet wird, für den eine Steuergutschrift gewährt werden kann, |
darf weder 5.000 EUR pro Monat und pro Mietvertrag noch 45.000 EUR pro | darf weder 5.000 EUR pro Monat und pro Mietvertrag noch 45.000 EUR pro |
Steuerpflichtigen-Vermieter übersteigen. | Steuerpflichtigen-Vermieter übersteigen. |
In Absatz 1 erwähnte Beträge werden nicht gemäß Artikel 178 desselben | In Absatz 1 erwähnte Beträge werden nicht gemäß Artikel 178 desselben |
Gesetzbuches indexiert. | Gesetzbuches indexiert. |
§ 4 - Die Steuergutschrift wird für den Besteuerungszeitraum gewährt, | § 4 - Die Steuergutschrift wird für den Besteuerungszeitraum gewährt, |
zu dem der Zeitraum gehört, für den auf den Mietpreis und die | zu dem der Zeitraum gehört, für den auf den Mietpreis und die |
Mietvorteile verzichtet wird. | Mietvorteile verzichtet wird. |
Gehört der Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die Mietvorteile | Gehört der Zeitraum, für den auf den Mietpreis und die Mietvorteile |
verzichtet wird, zu mehr als einem Besteuerungszeitraum, gelten die in | verzichtet wird, zu mehr als einem Besteuerungszeitraum, gelten die in |
§ 3 Absatz 1 erwähnten Beträge für diese Besteuerungszeiträume | § 3 Absatz 1 erwähnten Beträge für diese Besteuerungszeiträume |
zusammen. | zusammen. |
§ 5 - Die Steuergutschrift beträgt 30 Prozent des in Betracht | § 5 - Die Steuergutschrift beträgt 30 Prozent des in Betracht |
kommenden Betrags des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die | kommenden Betrags des Mietpreises und der Mietvorteile, auf die |
verzichtet wird. | verzichtet wird. |
Die Steuergutschrift wird vollständig auf die Gesellschaftssteuer | Die Steuergutschrift wird vollständig auf die Gesellschaftssteuer |
oder, für die in Artikel 227 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnten | oder, für die in Artikel 227 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnten |
Gebietsfremden, auf die Steuer der Gebietsfremden angerechnet. | Gebietsfremden, auf die Steuer der Gebietsfremden angerechnet. |
§ 6 - Der König kann Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden | § 6 - Der König kann Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden |
Artikels festlegen, unter anderem in Bezug auf die Erbringung des | Artikels festlegen, unter anderem in Bezug auf die Erbringung des |
Nachweises, dass die Bedingungen für die Anwendung der | Nachweises, dass die Bedingungen für die Anwendung der |
Steuergutschrift erfüllt sind. | Steuergutschrift erfüllt sind. |
Abschnitt 3 - Bestimmung zur Bekämpfung von Missbrauch | Abschnitt 3 - Bestimmung zur Bekämpfung von Missbrauch |
Art. 15 - [Für die Anwendung von Artikel 344 § 1 des | Art. 15 - [Für die Anwendung von Artikel 344 § 1 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden die Bestimmungen der Artikel | Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden die Bestimmungen der Artikel |
13 und 14 des vorliegenden Gesetzes mit einer Bestimmung dieses | 13 und 14 des vorliegenden Gesetzes mit einer Bestimmung dieses |
Gesetzbuches gleichgesetzt.] | Gesetzbuches gleichgesetzt.] |
[Art. 15 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. | [Art. 15 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. |
Juli 2021)] | Juli 2021)] |
KAPITEL 5 - Abschaffung der im Dezember zu entrichtenden | KAPITEL 5 - Abschaffung der im Dezember zu entrichtenden |
Mehrwertsteueranzahlung | Mehrwertsteueranzahlung |
Art. 16 - In Artikel 53octies § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, | Art. 16 - In Artikel 53octies § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das |
Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. | Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. |
KAPITEL 6 - Abschaffung der im Dezember zu entrichtenden Anzahlung auf | KAPITEL 6 - Abschaffung der im Dezember zu entrichtenden Anzahlung auf |
den Berufssteuervorabzug | den Berufssteuervorabzug |
Art. 17 - Artikel 412 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert | Art. 17 - Artikel 412 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert |
durch die Gesetze vom 28. Juli 1992 und 15. März 1999, die Königlichen | durch die Gesetze vom 28. Juli 1992 und 15. März 1999, die Königlichen |
Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 22. | Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 22. |
Dezember 2003, 19. Dezember 2014 und 24. März 2015, wird wie folgt | Dezember 2003, 19. Dezember 2014 und 24. März 2015, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. | a) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. |
b) In Absatz 6, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "in Absatz 1 bis | b) In Absatz 6, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "in Absatz 1 bis |
5" durch die Wörter "in Absatz 1 bis 3" ersetzt. | 5" durch die Wörter "in Absatz 1 bis 3" ersetzt. |
Art. 18 - Artikel 414 § 1 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 18 - Artikel 414 § 1 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, wird wie folgt ersetzt: |
"Wird der Berufssteuervorabzug jedoch nicht innerhalb der festgelegten | "Wird der Berufssteuervorabzug jedoch nicht innerhalb der festgelegten |
Frist gezahlt, werden darüber hinaus in den in Artikel 412 Absatz 2 | Frist gezahlt, werden darüber hinaus in den in Artikel 412 Absatz 2 |
und 3 erwähnten Fällen für den Monat der Fälligkeit Zinsen für einen | und 3 erwähnten Fällen für den Monat der Fälligkeit Zinsen für einen |
halben Monat geschuldet." | halben Monat geschuldet." |
KAPITEL 7 - Senkung von Zinsen, die im Mehrwertsteuergesetzbuch, im | KAPITEL 7 - Senkung von Zinsen, die im Mehrwertsteuergesetzbuch, im |
Gesetz vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen und im | Gesetz vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen und im |
allgemeinen Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen festgelegt | allgemeinen Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen festgelegt |
sind | sind |
Art. 19 - In Abweichung von Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. | Art. 19 - In Abweichung von Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. |
Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen gilt für Steuerforderungen und | Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen gilt für Steuerforderungen und |
nichtsteuerliche Forderungen, deren Einnahme und Beitreibung der | nichtsteuerliche Forderungen, deren Einnahme und Beitreibung der |
Zuständigkeit der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung des | Zuständigkeit der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen unterliegen, Folgendes, | Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen unterliegen, Folgendes, |
selbst wenn in steuerrechtlichen Bestimmungen auf den gesetzlichen | selbst wenn in steuerrechtlichen Bestimmungen auf den gesetzlichen |
Zinssatz in Zivilsachen verwiesen wird und insofern in diesen | Zinssatz in Zivilsachen verwiesen wird und insofern in diesen |
steuerrechtlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich davon abgewichen | steuerrechtlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich davon abgewichen |
wird: | wird: |
- Der gesetzliche Zinssatz in Steuerangelegenheiten für Zinsen, die in | - Der gesetzliche Zinssatz in Steuerangelegenheiten für Zinsen, die in |
Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September | Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September |
2021] auf beizutreibende Beträge geschuldet werden, wird auf 4 Prozent | 2021] auf beizutreibende Beträge geschuldet werden, wird auf 4 Prozent |
pro Jahr festgelegt. | pro Jahr festgelegt. |
- Der gesetzliche Zinssatz in Steuerangelegenheiten für Zinsen, die in | - Der gesetzliche Zinssatz in Steuerangelegenheiten für Zinsen, die in |
Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September | Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September |
2021] auf zu erstattende Beträge geschuldet werden, wird auf 2 Prozent | 2021] auf zu erstattende Beträge geschuldet werden, wird auf 2 Prozent |
pro Jahr festgelegt. | pro Jahr festgelegt. |
[Art. 19 einziger Absatz erster und zweiter Gedankenstrich abgeändert | [Art. 19 einziger Absatz erster und zweiter Gedankenstrich abgeändert |
durch Art. 12 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] | durch Art. 12 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] |
Art. 20 - In Abweichung von Artikel 91 §§ 1 und 2 des | Art. 20 - In Abweichung von Artikel 91 §§ 1 und 2 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug | Mehrwertsteuergesetzbuches wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug |
auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] | auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] |
geschuldet werden, auf 4 Prozent pro Jahr festgelegt. | geschuldet werden, auf 4 Prozent pro Jahr festgelegt. |
In Abweichung von Artikel 91 § 3 desselben Gesetzbuches wird der | In Abweichung von Artikel 91 § 3 desselben Gesetzbuches wird der |
Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, | Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, |
Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 2 Prozent pro | Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 2 Prozent pro |
Jahr festgelegt. | Jahr festgelegt. |
In Abweichung von Artikel 91 § 2bis desselben Gesetzbuches wird der | In Abweichung von Artikel 91 § 2bis desselben Gesetzbuches wird der |
Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, | Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, |
Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 8 Prozent pro | Juli, August und September 2021] geschuldet werden, auf 8 Prozent pro |
Jahr festgelegt. | Jahr festgelegt. |
Sind in Artikel 91 §§ 1 und 2 desselben Gesetzbuches erwähnte | Sind in Artikel 91 §§ 1 und 2 desselben Gesetzbuches erwähnte |
beizutreibende Beträge in einem Einnahme- und Beitreibungsregister | beizutreibende Beträge in einem Einnahme- und Beitreibungsregister |
aufgenommen, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate | aufgenommen, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die Monate |
[April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden, | [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet werden, |
auf 8 Prozent pro Jahr festgelegt, und zwar ab dem Datum der | auf 8 Prozent pro Jahr festgelegt, und zwar ab dem Datum der |
Vollstreckbarerklärung des Einnahme- und Beitreibungsregisters. | Vollstreckbarerklärung des Einnahme- und Beitreibungsregisters. |
Sind in Artikel 91 desselben Gesetzbuches erwähnte beizutreibende | Sind in Artikel 91 desselben Gesetzbuches erwähnte beizutreibende |
Beträge Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung, wird der Zinssatz | Beträge Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung, wird der Zinssatz |
für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, | für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, |
August und September 2021] geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr | August und September 2021] geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr |
festgelegt, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidung | festgelegt, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidung |
formell rechtskräftig geworden ist. | formell rechtskräftig geworden ist. |
[Art. 20 Abs. 1 bis 5 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 18. Juli | [Art. 20 Abs. 1 bis 5 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 18. Juli |
2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] | 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] |
Art. 21 - In Abweichung von Artikel 91 §§ 1 und 2 desselben | Art. 21 - In Abweichung von Artikel 91 §§ 1 und 2 desselben |
Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 26. | Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 26. |
November 2018 in Kraft war und so wie er für den in Artikel 19 dieses | November 2018 in Kraft war und so wie er für den in Artikel 19 dieses |
Gesetzes erwähnten Fall anwendbar bleibt, wird der Zinssatz für | Gesetzes erwähnten Fall anwendbar bleibt, wird der Zinssatz für |
Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August | Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August |
und September 2021] geschuldet werden, auf 4 Prozent pro Jahr | und September 2021] geschuldet werden, auf 4 Prozent pro Jahr |
festgelegt. | festgelegt. |
In Abweichung von Artikel 91 § 3 desselben Gesetzbuches, so wie er vor | In Abweichung von Artikel 91 § 3 desselben Gesetzbuches, so wie er vor |
seiner Abänderung durch das Gesetz vom 26. November 2018 in Kraft war | seiner Abänderung durch das Gesetz vom 26. November 2018 in Kraft war |
und so wie er für den in Artikel 19 dieses Gesetzes erwähnten Fall | und so wie er für den in Artikel 19 dieses Gesetzes erwähnten Fall |
anwendbar bleibt, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die | anwendbar bleibt, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die |
Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet | Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] geschuldet |
werden, auf 2 Prozent pro Jahr festgelegt. | werden, auf 2 Prozent pro Jahr festgelegt. |
In Abweichung von Artikel 91 § 4 desselben Gesetzbuches, so wie er vor | In Abweichung von Artikel 91 § 4 desselben Gesetzbuches, so wie er vor |
seiner Abänderung durch das Gesetz vom 26. November 2018 in Kraft war | seiner Abänderung durch das Gesetz vom 26. November 2018 in Kraft war |
und so wie er für den in Artikel 19 dieses Gesetzes erwähnten Fall | und so wie er für den in Artikel 19 dieses Gesetzes erwähnten Fall |
anwendbar bleibt, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die | anwendbar bleibt, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug auf die |
Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] auf | Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] auf |
beizutreibende Beträge geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr | beizutreibende Beträge geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr |
festgelegt. | festgelegt. |
Sind in Artikel 91 §§ 1 und 2 desselben Gesetzbuches erwähnte | Sind in Artikel 91 §§ 1 und 2 desselben Gesetzbuches erwähnte |
beizutreibende Beträge in einem zugestellten oder notifizierten | beizutreibende Beträge in einem zugestellten oder notifizierten |
Zwangsbefehl aufgeführt, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug | Zwangsbefehl aufgeführt, wird der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug |
auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] | auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] |
geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr festgelegt. | geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr festgelegt. |
Sind in Artikel 91 desselben Gesetzbuches erwähnte beizutreibende | Sind in Artikel 91 desselben Gesetzbuches erwähnte beizutreibende |
Beträge Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung, wird der Zinssatz | Beträge Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung, wird der Zinssatz |
für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, | für Zinsen, die in Bezug auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, |
August und September 2021] geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr | August und September 2021] geschuldet werden, auf 8 Prozent pro Jahr |
festgelegt, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidung | festgelegt, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidung |
formell rechtskräftig geworden ist. | formell rechtskräftig geworden ist. |
[Art. 21 Abs. 1 bis 5 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 18. Juli | [Art. 21 Abs. 1 bis 5 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 18. Juli |
2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] | 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] |
Art. 22 - In Abweichung von Artikel 311 § 1 des allgemeinen Gesetzes | Art. 22 - In Abweichung von Artikel 311 § 1 des allgemeinen Gesetzes |
vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen wird bei Verzug der | vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen wird bei Verzug der |
Entrichtung von Akzisen oder anderen Steuern, die von der | Entrichtung von Akzisen oder anderen Steuern, die von der |
Generalverwaltung Zoll und Akzisen des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Generalverwaltung Zoll und Akzisen des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Finanzen beigetrieben werden, der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug | Finanzen beigetrieben werden, der Zinssatz für Zinsen, die in Bezug |
auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] | auf die Monate [April, Mai, Juni, Juli, August und September 2021] |
geschuldet werden, auf 4 Prozent pro Jahr festgelegt. | geschuldet werden, auf 4 Prozent pro Jahr festgelegt. |
[Art. 22 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom | [Art. 22 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom |
29. Juli 2021)] | 29. Juli 2021)] |
KAPITEL 8 - Inkrafttreten | KAPITEL 8 - Inkrafttreten |
Art. 23 - Titel 2 wird wirksam mit 1. April 2021. | Art. 23 - Titel 2 wird wirksam mit 1. April 2021. |
TITEL 3 - Sicherheit der Nahrungsmittelkette | TITEL 3 - Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. | EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. |
November 2005 über die in Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 | November 2005 über die in Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 |
über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der | über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben | Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben |
Art. 24 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 | Art. 24 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 |
über die in Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die | über die in Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die |
Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben, ersetzt durch das Gesetz vom | Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben, ersetzt durch das Gesetz vom |
22. Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. Dezember | 22. Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. Dezember |
2017 und 27. Oktober 2020, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein | 2017 und 27. Oktober 2020, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein |
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"In Abweichung von Absatz 1 müssen Anbieter aus dem Horeca-Sektor für | "In Abweichung von Absatz 1 müssen Anbieter aus dem Horeca-Sektor für |
das Jahr 2021 keine Abgabe entrichten." | das Jahr 2021 keine Abgabe entrichten." |
Art. 25 - Der König kann die durch vorliegendes Kapitel abgeänderten | Art. 25 - Der König kann die durch vorliegendes Kapitel abgeänderten |
Bestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben. | Bestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben. |
(...) | (...) |