publié le 14 février 2017
Loi portant modification de l'article 127 de la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques et de l'article 16/2 de la loi du 30 novembre 1998 organique des services de renseignement et de sécurité. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
1er SEPTEMBRE 2016. - Loi portant modification de l'article 127 de la
loi du 13 juin 2005Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
13/06/2005
pub.
28/09/2015
numac
2015000523
source
service public federal interieur
Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives
type
loi
prom.
13/06/2005
pub.
20/07/2016
numac
2016000435
source
service public federal interieur
Loi relative aux communications électroniques
type
loi
prom.
13/06/2005
pub.
29/03/2011
numac
2011000172
source
service public federal interieur
Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives
fermer relative aux communications électroniques et de l'article 16/2 de la loi du 30 novembre 1998 organique des services de renseignement et de sécurité. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 1er septembre 2016 portant modification de l'article 127 de la
loi du 13 juin 2005Documents pertinents retrouvés
type
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13/06/2005
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28/09/2015
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2015000523
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Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives
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20/07/2016
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Loi relative aux communications électroniques
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Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives
fermer relative aux communications électroniques et de l'article 16/2 de la loi du 30 novembre 1998 organique des services de renseignement et de sécurité (Moniteur belge du 7 décembre 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 1. SEPTEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 127 des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und von Artikel 16/2 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 -- Gegenstand Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation Art. 2 - Artikel 127 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 4.
Februar 2010, 10. Juli 2012, 27. März 2014 und 29. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a)In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt" und den Wörtern "und Endnutzern" die Wörter ", Vertriebswegen elektronischer Kommunikationsdienste, Unternehmen, die einen Identifizierungsdienst bereitstellen," eingefügt.b) [Abänderung des niederländischen Textes] c) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden sieben Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Was die Identifizierung des Endnutzers betrifft, ist der Betreiber oder Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Außer bei Beweis des Gegenteils gilt die identifizierte Person als Nutzer des elektronischen Kommunikationsdienstes.
Wenn der Endnutzer ein Identifizierungsdokument mit der Nationalregisternummer vorlegt, sammelt der Betreiber, der Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt, der Vertriebsweg elektronischer Kommunikationsdienste oder das Unternehmen, das einen Identifizierungsdienst bereitstellt, diese Nummer.
Der Vertriebsweg elektronischer Kommunikationsdienste speichert keine Identifizierungsdaten oder -dokumente auf Vorrat, die dem Betreiber, dem Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt oder dem Unternehmen, das einen Identifizierungsdienst bereitstellt, übermittelt werden.
Wenn eine direkte Eingabe in die Datenverabeitungssysteme des Betreibers, des Anbieters wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt oder des Unternehmens, das einen Identifizierungsdienst bereitstellt, nicht möglich ist, darf der Vertriebsweg elektronischer Kommunikationsdienste eine Kopie des Identifizierungsdokuments machen, unter anderem des belgischen elektronischen Personalausweises; diese Kopie wird jedoch spätestens nach Aktivierung des elektronischen Kommunikationsdienstes vernichtet.
Betreiber oder Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt bewahren eine Kopie anderer Identifizierungsdokumente als den belgischen elektronischen Personalausweis.
Die gesammelten Identifizierungsdaten und -dokumente werden gemäß Artikel 126 § 3 Absatz 1 auf Vorrat gespeichert." 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Nicht identifizierte Endnutzer - wie durch den in § 1 erwähnten Königlichen Erlass bestimmt - von Guthabenkarten, die vor Inkrafttreten des in § 1 erwähnten Königlichen Erlasses gekauft worden sind, identifizieren sich binnen der von Betreiber oder Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt festgelegten Frist;diese Frist darf sechs Monate nach Veröffentlichung des in § 1 erwähnten Königlichen Erlasses nicht überschreiten. Das in § 2 erwähnte Verbot findet erst Anwendung nach Ablauf der Frist, die dem Endnutzer im Hinblick auf seine Identifizierung gewährt wird." 3. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen dem Wort "Betreiber" und den Wörtern "ihnen auferlegte technische und administrative Maßnahmen" werden die Wörter "oder Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt" eingefügt.b) [Abänderung des niederländischen Textes] c) [Abänderung des niederländischen Textes] d) Die Wörter "Setzen Betreiber ihnen auferlegte technische und administrative Maßnahmen nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist um" werden durch die Wörter "Setzen Betreiber ihnen durch vorliegenden Artikel oder vom König auferlegte technische und administrative Maßnahmen nicht um" ersetzt.e) [Abänderung des niederländischen Textes] 4.Paragraph 5 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Betreiber" und den Wörtern "trennen Endnutzer" die Wörter "und Anbieter wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnt" eingefügt.b) [Abänderung des niederländischen Textes] c) Die Wörter "die ihnen auferlegte technische und administrative Maßnahmen nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist umgesetzt haben" werden durch die Wörter "die ihnen durch vorliegenden Artikel oder vom König auferlegte technische und administrative Maßnahmen nicht umgesetzt haben" ersetzt.d) [Abänderung des niederländischen Textes] e) [Abänderung des niederländischen Textes] f) Absatz 2 wird aufgehoben. KAPITEL 3 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste Art. 3 - Artikel 16/2 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Die heutigen Absätze 1 bis 4 werden § 1 bilden und im französischen Text wird das Wort "chef" jeweils durch das Wort "dirigeant" ersetzt.2. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge die Mitwirkung einer Bank oder eines Finanzinstituts anfordern, um die Identifizierung des Endnutzers einer in Artikel 127 des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnten Guthabenkarte auf der Grundlage der Bezugsnummer eines elektronischen Bankgeschäfts vorzunehmen, das sich auf diese Guthabenkarte bezieht und vorher in Anwendung von § 1 von einem Betreiber oder einem Anbieter mitgeteilt worden ist.
Die Anforderung erfolgt schriftlich durch den Dienstleiter oder seinen Beauftragten. Bei äußerster Dringlichkeit kann der Dienstleiter beziehungsweise sein Beauftragter diese Daten mündlich anfordern.
Diese mündliche Anforderung wird binnen vierundzwanzig Stunden durch eine schriftliche Anforderung bestätigt.
Jede Bank und jedes Finanzinstitut, dessen Mitwirkung angefordert wird, verschafft dem Dienstleiter beziehungsweise seinem Beauftragten unverzüglich die angeforderten Daten.
Die Identifizierungsdaten, die die Nachrichten- und Sicherheitsdienste im Rahmen der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Vorgehensweise erhalten, sind auf die in § 1 erwähnten Identifizierungsdaten begrenzt." 3. Der heutige Absatz 5 wird § 3 bilden. 4. Im heutigen Absatz 6, dessen Wortlaut § 4 bilden wird, werden die Wörter "den betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdiensten" durch die Wörter "dem betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienst" ersetzt." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS