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Loi du 01 décembre 2016
publié le 04 juillet 2017

Loi modifiant la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs et abrogeant le chapitre III, section 3, de l'arrêté royal du 28 novembre 1969 pris en exécution de la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs, en ce qui concerne le recouvrement par voie de contrainte par l'Office national de sécurité sociale et modifiant la loi du 24 février 2003 concernant la modernisation de la gestion de la sécurité sociale et concernant la communication électronique entre des entreprises et l'autorité fédérale. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2017040336
pub.
04/07/2017
prom.
01/12/2016
ELI
eli/loi/2016/12/01/2017040336/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


1er DECEMBRE 2016. - Loi modifiant la loi du 27 juin 1969Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/06/1969 pub. 24/01/2011 numac 2010000730 source service public federal interieur Loi révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Coordination officieuse en langue allemande fermer révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs et abrogeant le chapitre III, section 3, de l'arrêté royal du 28 novembre 1969 pris en exécution de la loi du 27 juin 1969Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/06/1969 pub. 24/01/2011 numac 2010000730 source service public federal interieur Loi révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Coordination officieuse en langue allemande fermer révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs, en ce qui concerne le recouvrement par voie de contrainte par l'Office national de sécurité sociale et modifiant la loi du 24 février 2003 concernant la modernisation de la gestion de la sécurité sociale et concernant la communication électronique entre des entreprises et l'autorité fédérale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 1er décembre 2016 modifiant la loi du 27 juin 1969Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/06/1969 pub. 24/01/2011 numac 2010000730 source service public federal interieur Loi révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Coordination officieuse en langue allemande fermer révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs et abrogeant le chapitre III, section 3, de l'arrêté royal du 28 novembre 1969 pris en exécution de la loi du 27 juin 1969Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/06/1969 pub. 24/01/2011 numac 2010000730 source service public federal interieur Loi révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Coordination officieuse en langue allemande fermer révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs, en ce qui concerne le recouvrement par voie de contrainte par l'Office national de sécurité sociale et modifiant la loi du 24 février 2003 concernant la modernisation de la gestion de la sécurité sociale et concernant la communication électronique entre des entreprises et l'autorité fédérale (Moniteur belge du 29 décembre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 1. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zur Aufhebung von Kapitel III Abschnitt 3 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Beitreibung per Zwangsbefehl durch das Landesamt für soziale Sicherheit und zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 29. März 2012, werden zwischen den Wörtern "ohne Gerichtsverfahren" und den Wörtern "oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung" die Wörter "beziehungsweise Zwangsbefehl" eingefügt.

Art. 3 - Artikel 30bis § 3 Absatz 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 40 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1978 und abgeändert durch das Gesetz vom 29.März 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 40 - § 1 - Das Landesamt für soziale Sicherheit treibt unbeschadet seines Rechts, vor den Richter zu laden, die ihm geschuldeten Beträge per Zwangsbefehl bei. § 2 - Beiträge, Beitragszuschläge, Verzugszinsen und Pauschalentschädigungen einschließlich der in den Artikeln 30bis und 30ter erwähnten Zuschläge und Summen können ab dem Zeitpunkt, zu dem die besondere Heberolle, in der sie aufgeführt sind, für vollstreckbar erklärt worden ist, per Zwangsbefehl beigetrieben werden.

Eine für vollstreckbar erklärte Heberolle gilt als Vollstreckungstitel im Hinblick auf die Beitreibung.

Die Heberollen werden vom Generalverwalter, vom beigeordneten Generalverwalter oder von einem zu diesem Zweck vom Geschäftsführenden Ausschuss beauftragten Personalmitglied für vollstreckbar erklärt. § 3 - Zwangsbefehle des Landesamtes für soziale Sicherheit werden vom Generalverwalter, vom beigeordneten Generalverwalter oder von einem zu diesem Zweck vom Geschäftsführenden Ausschuss beauftragten Personalmitglied erlassen. § 4 - Die Zustellung des Zwangsbefehls an den Schuldner erfolgt durch Gerichtsvollzieherurkunde. Die Zustellung beinhaltet einen Zahlungsbefehl, in dem unter Androhung der Vollstreckung durch Pfändung dazu aufgefordert wird, innerhalb vierundzwanzig Stunden zu zahlen, sowie eine buchhalterische Rechtfertigung für die eingeforderten Summen und eine Kopie der Vollstreckbarerklärung. § 5 - Der Schuldner kann vor dem Arbeitsgericht seines Wohnsitzes oder Gesellschaftssitzes gegen den Zwangsbefehl Einspruch erheben.

Der Einspruch muss zur Vermeidung der Nichtigkeit mit Gründen versehen sein; er wird binnen fünfzehn Tagen nach der Zustellung des Zwangsbefehls durch eine Ladung an das Landesamt für soziale Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde erhoben. Die Bestimmungen von Teil I Kapitel VIII des Gerichtsgesetzbuches einschließlich der in Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 55 dieses Gesetzbuches vorgesehenen Verlängerungen finden Anwendung auf diese Frist.

Die Einlegung des Einspruchs gegen den Zwangsbefehl setzt die Vollstreckung des Zwangsbefehls und die Verjährung der im Zwangsbefehl enthaltenen Schuldforderung aus, bis über die Begründetheit des Einspruchs befunden worden ist. Die bereits zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführten Pfändungen behalten ihre sichernde Wirkung. § 6 - Das Landesamt für soziale Sicherheit darf unter Anwendung der in Teil V des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Vollstreckungsmittel eine Sicherungspfändung vornehmen lassen und den Zwangsbefehl vollstrecken.

Teilzahlungen infolge der Zustellung eines Zwangsbefehls verhindern nicht die Fortsetzung von Verfolgungen. § 7 - Die Kosten für die Zustellung des Zwangsbefehls und die Kosten für die Vollstreckung oder die Sicherungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Schuldners.

Sie werden nach den Regeln festgelegt, die für Handlungen der Gerichtsvollzieher in Zivil- und Handelssachen gelten. § 8 - Die administrative und gerichtliche Beitreibung von Beiträgen, Beitragszuschlägen, Verzugszinsen, Gerichtskosten und Pauschalentschädigungen einschließlich der in den Artikeln 30bis und 30ter erwähnten Zuschläge und Summen ist ein Auftrag des öffentlichen Dienstes, den das Landesamt für soziale Sicherheit einem Konzessionär übertragen kann. Dieser Auftrag schließt alle vorbereitenden Handlungen und Vollstreckungshandlungen ein, die für die administrative und gerichtliche Beitreibung ausstehender Schuldforderungen notwendig sind, für deren Beitreibung das Landesamt für soziale Sicherheit sorgt, wie insbesondere die Verteilung der Anträge auf Intervention an die zuständigen Gerichtsvollzieher, die administrative und finanzielle Verwaltung der Gerichtsvollzieher, die elektronische Übermittlung von personenbezogenen Daten der Schuldner, von Urteilen, Zwangsbefehlen und anderen zuzustellenden und zu vollstreckenden Vollstreckungstiteln an diese Gerichtsvollzieher, die Weiterverfolgung und Berichterstattung in Bezug auf ihre Zustellung und Zwangsvollstreckung sowie die administrative Verwaltung der diesbezüglichen eventuellen gütlichen oder gerichtlichen Beanstandungen.

Die Übermittlung personenbezogener Daten von Schuldnern des Landesamtes für soziale Sicherheit an den Konzessionär und an die Gerichtsvollzieher und die Verarbeitung dieser Daten im Rahmen des in Absatz 1 erwähnten Auftrags des öffentlichen Dienstes zielen einzig auf die Beitreibung ausstehender Schuldforderungen ab, für deren Beitreibung das Landesamt für soziale Sicherheit sorgt.

Die personenbezogenen Daten, die gemäß Absatz 2 verarbeitet werden können, sind personenbezogene Daten, die für die Beitreibung ausstehender Schuldforderungen notwendig sind, für deren Beitreibung das Landesamt für soziale Sicherheit sorgt, darunter die in den Vollstreckungstiteln angegebenen Daten, wie die Erkennungsdaten des Schuldners. Es handelt sich unter anderem um folgende Angaben: - Name, Vornamen, Nationalregisternummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Personenstand, ehelicher Güterstand, Beruf, Haushaltszusammensetzung, Kontaktdaten (E-Mail, Telefon usw.), Adresse des Wohnsitzes und des Wohnortes, Bankkontonummer des Schuldners oder des Drittgepfändeten, des Anspruchstellers, eines Erben beziehungsweise eines Miteigentümers, Mitgepfändeten, Bevollmächtigten, Gesellschafters, - Vollstreckungstitel, die das Landesamt für soziale Sicherheit erhalten hat, - Gerichtsvollzieherurkunden, - vom Gerichtsvollzieher aufgelistete bewegliche oder unbewegliche, körperliche oder unkörperliche pfändbare Güter, - Daten, die gemäß dem Gerichtsgesetzbuch in Gerichtsvollzieherurkunden enthalten sein müssen, - Betrag und Art der Sozialschulden, - Informationen, die ausgetauscht worden sind, um die Vollstreckung der Vollstreckungstitel zu gewährleisten, - Auszug aus der Datei der Pfändungsmeldungen, - Stand der Gerichtsverfahren in Bezug auf laufende Pfändungen.

Die betreffenden Angaben werden unter Einhaltung der in Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Grundsätze verarbeitet.

Das Landesamt für soziale Sicherheit ist der für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten Verantwortliche. Es ist ermächtigt, diese personenbezogenen Daten dem Konzessionär und den Gerichtsvollziehern im Hinblick auf ihre Verarbeitung unter Einhaltung der in Absatz 3 bestimmten gesetzlichen Ziele zu übermitteln.

Der Konzessionär darf diese Daten nur für die Dauer aufbewahren, die für den Abschluss des Beitreibungsverfahrens notwendig ist, das heißt bis zur Zahlung der Schuld oder bis zur Erklärung, dass die Forderung nicht beitreibbar ist, und bis zum Abschluss der Intervention des Gerichtsvollziehers im betreffenden Verfahren." Art. 5 - In das Gesetz vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde wird ein Artikel 4/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/3 - Die Mitteilungen der Einrichtungen für soziale Sicherheit an Unternehmen, Beauftragte oder Konkursverwalter erfolgen elektronisch über einen in Artikel 4/2 erwähnten gesicherten E-Mail-Account.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit das Datum des Inkrafttretens von Absatz 1. Das Datum des Inkrafttretens kann je nach Einrichtung für soziale Sicherheit und/oder Art der Mitteilung unterschiedlich sein." Art. 6 - [Bestimmung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28.

November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer] Art. 7 - Die Artikel 1 bis 4 und Artikel 6 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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