← Retour vers "Loi modifiant la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs et abrogeant le chapitre III, section 3, de l'arrêté royal du 28 novembre 1969 pris en exécution de la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs, en ce qui concerne le recouvrement par voie de contrainte par l'Office national de sécurité sociale et modifiant la loi du 24 février 2003 concernant la modernisation de la gestion de la sécurité sociale et concernant la communication électronique entre des entreprises et l'autorité fédérale. - Traduction allemande "
Loi modifiant la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs et abrogeant le chapitre III, section 3, de l'arrêté royal du 28 novembre 1969 pris en exécution de la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs, en ce qui concerne le recouvrement par voie de contrainte par l'Office national de sécurité sociale et modifiant la loi du 24 février 2003 concernant la modernisation de la gestion de la sécurité sociale et concernant la communication électronique entre des entreprises et l'autorité fédérale. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders en tot opheffing van hoofdstuk III, afdeling 3, van het koninklijk besluit van 28 november 1969 tot uitvoering van de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders, wat betreft de invordering door middel van dwangbevel door de Rijksdienst voor Sociale Zekerheid en tot wijziging van de wet van 24 februari 2003 betreffende de modernisering van het beheer van de sociale zekerheid en betreffende de elektronische communicatie tussen ondernemingen en de federale overheid. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
1er DECEMBRE 2016. - Loi modifiant la loi du 27 juin 1969 révisant | 1 DECEMBER 2016. - Wet tot wijziging van de wet van 27 juni 1969 tot |
l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des | herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de |
maatschappelijke zekerheid der arbeiders en tot opheffing van | |
travailleurs et abrogeant le chapitre III, section 3, de l'arrêté | hoofdstuk III, afdeling 3, van het koninklijk besluit van 28 november |
royal du 28 novembre 1969 pris en exécution de la loi du 27 juin 1969 | 1969 tot uitvoering van de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de |
révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité | besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke |
sociale des travailleurs, en ce qui concerne le recouvrement par voie | zekerheid der arbeiders, wat betreft de invordering door middel van |
de contrainte par l'Office national de sécurité sociale et modifiant | dwangbevel door de Rijksdienst voor Sociale Zekerheid en tot wijziging |
la loi du 24 février 2003 concernant la modernisation de la gestion de | van de wet van 24 februari 2003 betreffende de modernisering van het |
la sécurité sociale et concernant la communication électronique entre | beheer van de sociale zekerheid en betreffende de elektronische |
des entreprises et l'autorité fédérale. - Traduction allemande | communicatie tussen ondernemingen en de federale overheid. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 |
loi du 1er décembre 2016 modifiant la loi du 27 juin 1969 révisant | december 2016 tot wijziging van de wet van 27 juni 1969 tot herziening |
l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des | van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke |
zekerheid der arbeiders en tot opheffing van hoofdstuk III, afdeling | |
travailleurs et abrogeant le chapitre III, section 3, de l'arrêté | 3, van het koninklijk besluit van 28 november 1969 tot uitvoering van |
royal du 28 novembre 1969 pris en exécution de la loi du 27 juin 1969 | de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 |
révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité | december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders, |
sociale des travailleurs, en ce qui concerne le recouvrement par voie | wat betreft de invordering door middel van dwangbevel door de |
de contrainte par l'Office national de sécurité sociale et modifiant | Rijksdienst voor Sociale Zekerheid en tot wijziging van de wet van 24 |
la loi du 24 février 2003 concernant la modernisation de la gestion de | februari 2003 betreffende de modernisering van het beheer van de |
la sécurité sociale et concernant la communication électronique entre | sociale zekerheid en betreffende de elektronische communicatie tussen |
des entreprises et l'autorité fédérale (Moniteur belge du 29 décembre | ondernemingen en de federale overheid (Belgisch Staatsblad van 29 |
2016). | december 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
1. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni | 1. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni |
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zur Aufhebung von Kapitel III | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zur Aufhebung von Kapitel III |
Abschnitt 3 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur | Abschnitt 3 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer in Bezug auf die Beitreibung per Zwangsbefehl durch das | Arbeitnehmer in Bezug auf die Beitreibung per Zwangsbefehl durch das |
Landesamt für soziale Sicherheit und zur Abänderung des Gesetzes vom | Landesamt für soziale Sicherheit und zur Abänderung des Gesetzes vom |
24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen | 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen |
Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen | Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen |
und der Föderalbehörde | und der Föderalbehörde |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur | Art. 2 - In Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur |
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 29. März | Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 29. März |
2012, werden zwischen den Wörtern "ohne Gerichtsverfahren" und den | 2012, werden zwischen den Wörtern "ohne Gerichtsverfahren" und den |
Wörtern "oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung" die | Wörtern "oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung" die |
Wörter "beziehungsweise Zwangsbefehl" eingefügt. | Wörter "beziehungsweise Zwangsbefehl" eingefügt. |
Art. 3 - Artikel 30bis § 3 Absatz 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 3 - Artikel 30bis § 3 Absatz 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
das Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 40 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 40 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
4. August 1978 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird | 4. August 1978 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"Art. 40 - § 1 - Das Landesamt für soziale Sicherheit treibt | "Art. 40 - § 1 - Das Landesamt für soziale Sicherheit treibt |
unbeschadet seines Rechts, vor den Richter zu laden, die ihm | unbeschadet seines Rechts, vor den Richter zu laden, die ihm |
geschuldeten Beträge per Zwangsbefehl bei. | geschuldeten Beträge per Zwangsbefehl bei. |
§ 2 - Beiträge, Beitragszuschläge, Verzugszinsen und | § 2 - Beiträge, Beitragszuschläge, Verzugszinsen und |
Pauschalentschädigungen einschließlich der in den Artikeln 30bis und | Pauschalentschädigungen einschließlich der in den Artikeln 30bis und |
30ter erwähnten Zuschläge und Summen können ab dem Zeitpunkt, zu dem | 30ter erwähnten Zuschläge und Summen können ab dem Zeitpunkt, zu dem |
die besondere Heberolle, in der sie aufgeführt sind, für vollstreckbar | die besondere Heberolle, in der sie aufgeführt sind, für vollstreckbar |
erklärt worden ist, per Zwangsbefehl beigetrieben werden. | erklärt worden ist, per Zwangsbefehl beigetrieben werden. |
Eine für vollstreckbar erklärte Heberolle gilt als Vollstreckungstitel | Eine für vollstreckbar erklärte Heberolle gilt als Vollstreckungstitel |
im Hinblick auf die Beitreibung. | im Hinblick auf die Beitreibung. |
Die Heberollen werden vom Generalverwalter, vom beigeordneten | Die Heberollen werden vom Generalverwalter, vom beigeordneten |
Generalverwalter oder von einem zu diesem Zweck vom Geschäftsführenden | Generalverwalter oder von einem zu diesem Zweck vom Geschäftsführenden |
Ausschuss beauftragten Personalmitglied für vollstreckbar erklärt. | Ausschuss beauftragten Personalmitglied für vollstreckbar erklärt. |
§ 3 - Zwangsbefehle des Landesamtes für soziale Sicherheit werden vom | § 3 - Zwangsbefehle des Landesamtes für soziale Sicherheit werden vom |
Generalverwalter, vom beigeordneten Generalverwalter oder von einem zu | Generalverwalter, vom beigeordneten Generalverwalter oder von einem zu |
diesem Zweck vom Geschäftsführenden Ausschuss beauftragten | diesem Zweck vom Geschäftsführenden Ausschuss beauftragten |
Personalmitglied erlassen. | Personalmitglied erlassen. |
§ 4 - Die Zustellung des Zwangsbefehls an den Schuldner erfolgt durch | § 4 - Die Zustellung des Zwangsbefehls an den Schuldner erfolgt durch |
Gerichtsvollzieherurkunde. Die Zustellung beinhaltet einen | Gerichtsvollzieherurkunde. Die Zustellung beinhaltet einen |
Zahlungsbefehl, in dem unter Androhung der Vollstreckung durch | Zahlungsbefehl, in dem unter Androhung der Vollstreckung durch |
Pfändung dazu aufgefordert wird, innerhalb vierundzwanzig Stunden zu | Pfändung dazu aufgefordert wird, innerhalb vierundzwanzig Stunden zu |
zahlen, sowie eine buchhalterische Rechtfertigung für die | zahlen, sowie eine buchhalterische Rechtfertigung für die |
eingeforderten Summen und eine Kopie der Vollstreckbarerklärung. | eingeforderten Summen und eine Kopie der Vollstreckbarerklärung. |
§ 5 - Der Schuldner kann vor dem Arbeitsgericht seines Wohnsitzes oder | § 5 - Der Schuldner kann vor dem Arbeitsgericht seines Wohnsitzes oder |
Gesellschaftssitzes gegen den Zwangsbefehl Einspruch erheben. | Gesellschaftssitzes gegen den Zwangsbefehl Einspruch erheben. |
Der Einspruch muss zur Vermeidung der Nichtigkeit mit Gründen versehen | Der Einspruch muss zur Vermeidung der Nichtigkeit mit Gründen versehen |
sein; er wird binnen fünfzehn Tagen nach der Zustellung des | sein; er wird binnen fünfzehn Tagen nach der Zustellung des |
Zwangsbefehls durch eine Ladung an das Landesamt für soziale | Zwangsbefehls durch eine Ladung an das Landesamt für soziale |
Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde erhoben. Die Bestimmungen von | Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde erhoben. Die Bestimmungen von |
Teil I Kapitel VIII des Gerichtsgesetzbuches einschließlich der in | Teil I Kapitel VIII des Gerichtsgesetzbuches einschließlich der in |
Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 55 dieses Gesetzbuches vorgesehenen | Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 55 dieses Gesetzbuches vorgesehenen |
Verlängerungen finden Anwendung auf diese Frist. | Verlängerungen finden Anwendung auf diese Frist. |
Die Einlegung des Einspruchs gegen den Zwangsbefehl setzt die | Die Einlegung des Einspruchs gegen den Zwangsbefehl setzt die |
Vollstreckung des Zwangsbefehls und die Verjährung der im Zwangsbefehl | Vollstreckung des Zwangsbefehls und die Verjährung der im Zwangsbefehl |
enthaltenen Schuldforderung aus, bis über die Begründetheit des | enthaltenen Schuldforderung aus, bis über die Begründetheit des |
Einspruchs befunden worden ist. Die bereits zu einem früheren | Einspruchs befunden worden ist. Die bereits zu einem früheren |
Zeitpunkt durchgeführten Pfändungen behalten ihre sichernde Wirkung. | Zeitpunkt durchgeführten Pfändungen behalten ihre sichernde Wirkung. |
§ 6 - Das Landesamt für soziale Sicherheit darf unter Anwendung der in | § 6 - Das Landesamt für soziale Sicherheit darf unter Anwendung der in |
Teil V des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Vollstreckungsmittel eine | Teil V des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Vollstreckungsmittel eine |
Sicherungspfändung vornehmen lassen und den Zwangsbefehl vollstrecken. | Sicherungspfändung vornehmen lassen und den Zwangsbefehl vollstrecken. |
Teilzahlungen infolge der Zustellung eines Zwangsbefehls verhindern | Teilzahlungen infolge der Zustellung eines Zwangsbefehls verhindern |
nicht die Fortsetzung von Verfolgungen. | nicht die Fortsetzung von Verfolgungen. |
§ 7 - Die Kosten für die Zustellung des Zwangsbefehls und die Kosten | § 7 - Die Kosten für die Zustellung des Zwangsbefehls und die Kosten |
für die Vollstreckung oder die Sicherungsmaßnahmen gehen zu Lasten des | für die Vollstreckung oder die Sicherungsmaßnahmen gehen zu Lasten des |
Schuldners. | Schuldners. |
Sie werden nach den Regeln festgelegt, die für Handlungen der | Sie werden nach den Regeln festgelegt, die für Handlungen der |
Gerichtsvollzieher in Zivil- und Handelssachen gelten. | Gerichtsvollzieher in Zivil- und Handelssachen gelten. |
§ 8 - Die administrative und gerichtliche Beitreibung von Beiträgen, | § 8 - Die administrative und gerichtliche Beitreibung von Beiträgen, |
Beitragszuschlägen, Verzugszinsen, Gerichtskosten und | Beitragszuschlägen, Verzugszinsen, Gerichtskosten und |
Pauschalentschädigungen einschließlich der in den Artikeln 30bis und | Pauschalentschädigungen einschließlich der in den Artikeln 30bis und |
30ter erwähnten Zuschläge und Summen ist ein Auftrag des öffentlichen | 30ter erwähnten Zuschläge und Summen ist ein Auftrag des öffentlichen |
Dienstes, den das Landesamt für soziale Sicherheit einem Konzessionär | Dienstes, den das Landesamt für soziale Sicherheit einem Konzessionär |
übertragen kann. Dieser Auftrag schließt alle vorbereitenden | übertragen kann. Dieser Auftrag schließt alle vorbereitenden |
Handlungen und Vollstreckungshandlungen ein, die für die | Handlungen und Vollstreckungshandlungen ein, die für die |
administrative und gerichtliche Beitreibung ausstehender | administrative und gerichtliche Beitreibung ausstehender |
Schuldforderungen notwendig sind, für deren Beitreibung das Landesamt | Schuldforderungen notwendig sind, für deren Beitreibung das Landesamt |
für soziale Sicherheit sorgt, wie insbesondere die Verteilung der | für soziale Sicherheit sorgt, wie insbesondere die Verteilung der |
Anträge auf Intervention an die zuständigen Gerichtsvollzieher, die | Anträge auf Intervention an die zuständigen Gerichtsvollzieher, die |
administrative und finanzielle Verwaltung der Gerichtsvollzieher, die | administrative und finanzielle Verwaltung der Gerichtsvollzieher, die |
elektronische Übermittlung von personenbezogenen Daten der Schuldner, | elektronische Übermittlung von personenbezogenen Daten der Schuldner, |
von Urteilen, Zwangsbefehlen und anderen zuzustellenden und zu | von Urteilen, Zwangsbefehlen und anderen zuzustellenden und zu |
vollstreckenden Vollstreckungstiteln an diese Gerichtsvollzieher, die | vollstreckenden Vollstreckungstiteln an diese Gerichtsvollzieher, die |
Weiterverfolgung und Berichterstattung in Bezug auf ihre Zustellung | Weiterverfolgung und Berichterstattung in Bezug auf ihre Zustellung |
und Zwangsvollstreckung sowie die administrative Verwaltung der | und Zwangsvollstreckung sowie die administrative Verwaltung der |
diesbezüglichen eventuellen gütlichen oder gerichtlichen | diesbezüglichen eventuellen gütlichen oder gerichtlichen |
Beanstandungen. | Beanstandungen. |
Die Übermittlung personenbezogener Daten von Schuldnern des | Die Übermittlung personenbezogener Daten von Schuldnern des |
Landesamtes für soziale Sicherheit an den Konzessionär und an die | Landesamtes für soziale Sicherheit an den Konzessionär und an die |
Gerichtsvollzieher und die Verarbeitung dieser Daten im Rahmen des in | Gerichtsvollzieher und die Verarbeitung dieser Daten im Rahmen des in |
Absatz 1 erwähnten Auftrags des öffentlichen Dienstes zielen einzig | Absatz 1 erwähnten Auftrags des öffentlichen Dienstes zielen einzig |
auf die Beitreibung ausstehender Schuldforderungen ab, für deren | auf die Beitreibung ausstehender Schuldforderungen ab, für deren |
Beitreibung das Landesamt für soziale Sicherheit sorgt. | Beitreibung das Landesamt für soziale Sicherheit sorgt. |
Die personenbezogenen Daten, die gemäß Absatz 2 verarbeitet werden | Die personenbezogenen Daten, die gemäß Absatz 2 verarbeitet werden |
können, sind personenbezogene Daten, die für die Beitreibung | können, sind personenbezogene Daten, die für die Beitreibung |
ausstehender Schuldforderungen notwendig sind, für deren Beitreibung | ausstehender Schuldforderungen notwendig sind, für deren Beitreibung |
das Landesamt für soziale Sicherheit sorgt, darunter die in den | das Landesamt für soziale Sicherheit sorgt, darunter die in den |
Vollstreckungstiteln angegebenen Daten, wie die Erkennungsdaten des | Vollstreckungstiteln angegebenen Daten, wie die Erkennungsdaten des |
Schuldners. Es handelt sich unter anderem um folgende Angaben: | Schuldners. Es handelt sich unter anderem um folgende Angaben: |
- Name, Vornamen, Nationalregisternummer, Geburtsdatum, Geburtsort, | - Name, Vornamen, Nationalregisternummer, Geburtsdatum, Geburtsort, |
Geschlecht, Personenstand, ehelicher Güterstand, Beruf, | Geschlecht, Personenstand, ehelicher Güterstand, Beruf, |
Haushaltszusammensetzung, Kontaktdaten (E-Mail, Telefon usw.), Adresse | Haushaltszusammensetzung, Kontaktdaten (E-Mail, Telefon usw.), Adresse |
des Wohnsitzes und des Wohnortes, Bankkontonummer des Schuldners oder | des Wohnsitzes und des Wohnortes, Bankkontonummer des Schuldners oder |
des Drittgepfändeten, des Anspruchstellers, eines Erben | des Drittgepfändeten, des Anspruchstellers, eines Erben |
beziehungsweise eines Miteigentümers, Mitgepfändeten, | beziehungsweise eines Miteigentümers, Mitgepfändeten, |
Bevollmächtigten, Gesellschafters, | Bevollmächtigten, Gesellschafters, |
- Vollstreckungstitel, die das Landesamt für soziale Sicherheit | - Vollstreckungstitel, die das Landesamt für soziale Sicherheit |
erhalten hat, | erhalten hat, |
- Gerichtsvollzieherurkunden, | - Gerichtsvollzieherurkunden, |
- vom Gerichtsvollzieher aufgelistete bewegliche oder unbewegliche, | - vom Gerichtsvollzieher aufgelistete bewegliche oder unbewegliche, |
körperliche oder unkörperliche pfändbare Güter, | körperliche oder unkörperliche pfändbare Güter, |
- Daten, die gemäß dem Gerichtsgesetzbuch in | - Daten, die gemäß dem Gerichtsgesetzbuch in |
Gerichtsvollzieherurkunden enthalten sein müssen, | Gerichtsvollzieherurkunden enthalten sein müssen, |
- Betrag und Art der Sozialschulden, | - Betrag und Art der Sozialschulden, |
- Informationen, die ausgetauscht worden sind, um die Vollstreckung | - Informationen, die ausgetauscht worden sind, um die Vollstreckung |
der Vollstreckungstitel zu gewährleisten, | der Vollstreckungstitel zu gewährleisten, |
- Auszug aus der Datei der Pfändungsmeldungen, | - Auszug aus der Datei der Pfändungsmeldungen, |
- Stand der Gerichtsverfahren in Bezug auf laufende Pfändungen. | - Stand der Gerichtsverfahren in Bezug auf laufende Pfändungen. |
Die betreffenden Angaben werden unter Einhaltung der in Artikel 4 des | Die betreffenden Angaben werden unter Einhaltung der in Artikel 4 des |
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten |
Grundsätze verarbeitet. | Grundsätze verarbeitet. |
Das Landesamt für soziale Sicherheit ist der für die Verarbeitung | Das Landesamt für soziale Sicherheit ist der für die Verarbeitung |
dieser personenbezogenen Daten Verantwortliche. Es ist ermächtigt, | dieser personenbezogenen Daten Verantwortliche. Es ist ermächtigt, |
diese personenbezogenen Daten dem Konzessionär und den | diese personenbezogenen Daten dem Konzessionär und den |
Gerichtsvollziehern im Hinblick auf ihre Verarbeitung unter Einhaltung | Gerichtsvollziehern im Hinblick auf ihre Verarbeitung unter Einhaltung |
der in Absatz 3 bestimmten gesetzlichen Ziele zu übermitteln. | der in Absatz 3 bestimmten gesetzlichen Ziele zu übermitteln. |
Der Konzessionär darf diese Daten nur für die Dauer aufbewahren, die | Der Konzessionär darf diese Daten nur für die Dauer aufbewahren, die |
für den Abschluss des Beitreibungsverfahrens notwendig ist, das heißt | für den Abschluss des Beitreibungsverfahrens notwendig ist, das heißt |
bis zur Zahlung der Schuld oder bis zur Erklärung, dass die Forderung | bis zur Zahlung der Schuld oder bis zur Erklärung, dass die Forderung |
nicht beitreibbar ist, und bis zum Abschluss der Intervention des | nicht beitreibbar ist, und bis zum Abschluss der Intervention des |
Gerichtsvollziehers im betreffenden Verfahren." | Gerichtsvollziehers im betreffenden Verfahren." |
Art. 5 - In das Gesetz vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der | Art. 5 - In das Gesetz vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der |
Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische | Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische |
Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde wird ein | Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde wird ein |
Artikel 4/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 4/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4/3 - Die Mitteilungen der Einrichtungen für soziale Sicherheit | "Art. 4/3 - Die Mitteilungen der Einrichtungen für soziale Sicherheit |
an Unternehmen, Beauftragte oder Konkursverwalter erfolgen | an Unternehmen, Beauftragte oder Konkursverwalter erfolgen |
elektronisch über einen in Artikel 4/2 erwähnten gesicherten | elektronisch über einen in Artikel 4/2 erwähnten gesicherten |
E-Mail-Account. | E-Mail-Account. |
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführenden | Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführenden |
Ausschusses der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit das Datum | Ausschusses der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit das Datum |
des Inkrafttretens von Absatz 1. Das Datum des Inkrafttretens kann je | des Inkrafttretens von Absatz 1. Das Datum des Inkrafttretens kann je |
nach Einrichtung für soziale Sicherheit und/oder Art der Mitteilung | nach Einrichtung für soziale Sicherheit und/oder Art der Mitteilung |
unterschiedlich sein." | unterschiedlich sein." |
Art. 6 - [Bestimmung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. | Art. 6 - [Bestimmung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. |
November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur | November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur |
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer] | Sicherheit der Arbeitnehmer] |
Art. 7 - Die Artikel 1 bis 4 und Artikel 6 treten am 1. Januar 2017 in | Art. 7 - Die Artikel 1 bis 4 und Artikel 6 treten am 1. Januar 2017 in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |