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Vue multilingue de Loi du 01/12/2016
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Loi modifiant la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs et abrogeant le chapitre III, section 3, de l'arrêté royal du 28 novembre 1969 pris en exécution de la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs, en ce qui concerne le recouvrement par voie de contrainte par l'Office national de sécurité sociale et modifiant la loi du 24 février 2003 concernant la modernisation de la gestion de la sécurité sociale et concernant la communication électronique entre des entreprises et l'autorité fédérale. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders en tot opheffing van hoofdstuk III, afdeling 3, van het koninklijk besluit van 28 november 1969 tot uitvoering van de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders, wat betreft de invordering door middel van dwangbevel door de Rijksdienst voor Sociale Zekerheid en tot wijziging van de wet van 24 februari 2003 betreffende de modernisering van het beheer van de sociale zekerheid en betreffende de elektronische communicatie tussen ondernemingen en de federale overheid. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
1er DECEMBRE 2016. - Loi modifiant la loi du 27 juin 1969 révisant 1 DECEMBER 2016. - Wet tot wijziging van de wet van 27 juni 1969 tot
l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de
maatschappelijke zekerheid der arbeiders en tot opheffing van
travailleurs et abrogeant le chapitre III, section 3, de l'arrêté hoofdstuk III, afdeling 3, van het koninklijk besluit van 28 november
royal du 28 novembre 1969 pris en exécution de la loi du 27 juin 1969 1969 tot uitvoering van de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de
révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke
sociale des travailleurs, en ce qui concerne le recouvrement par voie zekerheid der arbeiders, wat betreft de invordering door middel van
de contrainte par l'Office national de sécurité sociale et modifiant dwangbevel door de Rijksdienst voor Sociale Zekerheid en tot wijziging
la loi du 24 février 2003 concernant la modernisation de la gestion de van de wet van 24 februari 2003 betreffende de modernisering van het
la sécurité sociale et concernant la communication électronique entre beheer van de sociale zekerheid en betreffende de elektronische
des entreprises et l'autorité fédérale. - Traduction allemande communicatie tussen ondernemingen en de federale overheid. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1
loi du 1er décembre 2016 modifiant la loi du 27 juin 1969 révisant december 2016 tot wijziging van de wet van 27 juni 1969 tot herziening
l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke
zekerheid der arbeiders en tot opheffing van hoofdstuk III, afdeling
travailleurs et abrogeant le chapitre III, section 3, de l'arrêté 3, van het koninklijk besluit van 28 november 1969 tot uitvoering van
royal du 28 novembre 1969 pris en exécution de la loi du 27 juin 1969 de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28
révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders,
sociale des travailleurs, en ce qui concerne le recouvrement par voie wat betreft de invordering door middel van dwangbevel door de
de contrainte par l'Office national de sécurité sociale et modifiant Rijksdienst voor Sociale Zekerheid en tot wijziging van de wet van 24
la loi du 24 février 2003 concernant la modernisation de la gestion de februari 2003 betreffende de modernisering van het beheer van de
la sécurité sociale et concernant la communication électronique entre sociale zekerheid en betreffende de elektronische communicatie tussen
des entreprises et l'autorité fédérale (Moniteur belge du 29 décembre ondernemingen en de federale overheid (Belgisch Staatsblad van 29
2016). december 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
1. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zur Aufhebung von Kapitel III soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zur Aufhebung von Kapitel III
Abschnitt 3 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Abschnitt 3 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer in Bezug auf die Beitreibung per Zwangsbefehl durch das Arbeitnehmer in Bezug auf die Beitreibung per Zwangsbefehl durch das
Landesamt für soziale Sicherheit und zur Abänderung des Gesetzes vom Landesamt für soziale Sicherheit und zur Abänderung des Gesetzes vom
24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen
Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen
und der Föderalbehörde und der Föderalbehörde
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Art. 2 - In Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 29. März Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 29. März
2012, werden zwischen den Wörtern "ohne Gerichtsverfahren" und den 2012, werden zwischen den Wörtern "ohne Gerichtsverfahren" und den
Wörtern "oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung" die Wörtern "oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung" die
Wörter "beziehungsweise Zwangsbefehl" eingefügt. Wörter "beziehungsweise Zwangsbefehl" eingefügt.
Art. 3 - Artikel 30bis § 3 Absatz 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 3 - Artikel 30bis § 3 Absatz 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch
das Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. das Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 40 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 4 - Artikel 40 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
4. August 1978 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird 4. August 1978 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"Art. 40 - § 1 - Das Landesamt für soziale Sicherheit treibt "Art. 40 - § 1 - Das Landesamt für soziale Sicherheit treibt
unbeschadet seines Rechts, vor den Richter zu laden, die ihm unbeschadet seines Rechts, vor den Richter zu laden, die ihm
geschuldeten Beträge per Zwangsbefehl bei. geschuldeten Beträge per Zwangsbefehl bei.
§ 2 - Beiträge, Beitragszuschläge, Verzugszinsen und § 2 - Beiträge, Beitragszuschläge, Verzugszinsen und
Pauschalentschädigungen einschließlich der in den Artikeln 30bis und Pauschalentschädigungen einschließlich der in den Artikeln 30bis und
30ter erwähnten Zuschläge und Summen können ab dem Zeitpunkt, zu dem 30ter erwähnten Zuschläge und Summen können ab dem Zeitpunkt, zu dem
die besondere Heberolle, in der sie aufgeführt sind, für vollstreckbar die besondere Heberolle, in der sie aufgeführt sind, für vollstreckbar
erklärt worden ist, per Zwangsbefehl beigetrieben werden. erklärt worden ist, per Zwangsbefehl beigetrieben werden.
Eine für vollstreckbar erklärte Heberolle gilt als Vollstreckungstitel Eine für vollstreckbar erklärte Heberolle gilt als Vollstreckungstitel
im Hinblick auf die Beitreibung. im Hinblick auf die Beitreibung.
Die Heberollen werden vom Generalverwalter, vom beigeordneten Die Heberollen werden vom Generalverwalter, vom beigeordneten
Generalverwalter oder von einem zu diesem Zweck vom Geschäftsführenden Generalverwalter oder von einem zu diesem Zweck vom Geschäftsführenden
Ausschuss beauftragten Personalmitglied für vollstreckbar erklärt. Ausschuss beauftragten Personalmitglied für vollstreckbar erklärt.
§ 3 - Zwangsbefehle des Landesamtes für soziale Sicherheit werden vom § 3 - Zwangsbefehle des Landesamtes für soziale Sicherheit werden vom
Generalverwalter, vom beigeordneten Generalverwalter oder von einem zu Generalverwalter, vom beigeordneten Generalverwalter oder von einem zu
diesem Zweck vom Geschäftsführenden Ausschuss beauftragten diesem Zweck vom Geschäftsführenden Ausschuss beauftragten
Personalmitglied erlassen. Personalmitglied erlassen.
§ 4 - Die Zustellung des Zwangsbefehls an den Schuldner erfolgt durch § 4 - Die Zustellung des Zwangsbefehls an den Schuldner erfolgt durch
Gerichtsvollzieherurkunde. Die Zustellung beinhaltet einen Gerichtsvollzieherurkunde. Die Zustellung beinhaltet einen
Zahlungsbefehl, in dem unter Androhung der Vollstreckung durch Zahlungsbefehl, in dem unter Androhung der Vollstreckung durch
Pfändung dazu aufgefordert wird, innerhalb vierundzwanzig Stunden zu Pfändung dazu aufgefordert wird, innerhalb vierundzwanzig Stunden zu
zahlen, sowie eine buchhalterische Rechtfertigung für die zahlen, sowie eine buchhalterische Rechtfertigung für die
eingeforderten Summen und eine Kopie der Vollstreckbarerklärung. eingeforderten Summen und eine Kopie der Vollstreckbarerklärung.
§ 5 - Der Schuldner kann vor dem Arbeitsgericht seines Wohnsitzes oder § 5 - Der Schuldner kann vor dem Arbeitsgericht seines Wohnsitzes oder
Gesellschaftssitzes gegen den Zwangsbefehl Einspruch erheben. Gesellschaftssitzes gegen den Zwangsbefehl Einspruch erheben.
Der Einspruch muss zur Vermeidung der Nichtigkeit mit Gründen versehen Der Einspruch muss zur Vermeidung der Nichtigkeit mit Gründen versehen
sein; er wird binnen fünfzehn Tagen nach der Zustellung des sein; er wird binnen fünfzehn Tagen nach der Zustellung des
Zwangsbefehls durch eine Ladung an das Landesamt für soziale Zwangsbefehls durch eine Ladung an das Landesamt für soziale
Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde erhoben. Die Bestimmungen von Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde erhoben. Die Bestimmungen von
Teil I Kapitel VIII des Gerichtsgesetzbuches einschließlich der in Teil I Kapitel VIII des Gerichtsgesetzbuches einschließlich der in
Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 55 dieses Gesetzbuches vorgesehenen Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 55 dieses Gesetzbuches vorgesehenen
Verlängerungen finden Anwendung auf diese Frist. Verlängerungen finden Anwendung auf diese Frist.
Die Einlegung des Einspruchs gegen den Zwangsbefehl setzt die Die Einlegung des Einspruchs gegen den Zwangsbefehl setzt die
Vollstreckung des Zwangsbefehls und die Verjährung der im Zwangsbefehl Vollstreckung des Zwangsbefehls und die Verjährung der im Zwangsbefehl
enthaltenen Schuldforderung aus, bis über die Begründetheit des enthaltenen Schuldforderung aus, bis über die Begründetheit des
Einspruchs befunden worden ist. Die bereits zu einem früheren Einspruchs befunden worden ist. Die bereits zu einem früheren
Zeitpunkt durchgeführten Pfändungen behalten ihre sichernde Wirkung. Zeitpunkt durchgeführten Pfändungen behalten ihre sichernde Wirkung.
§ 6 - Das Landesamt für soziale Sicherheit darf unter Anwendung der in § 6 - Das Landesamt für soziale Sicherheit darf unter Anwendung der in
Teil V des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Vollstreckungsmittel eine Teil V des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Vollstreckungsmittel eine
Sicherungspfändung vornehmen lassen und den Zwangsbefehl vollstrecken. Sicherungspfändung vornehmen lassen und den Zwangsbefehl vollstrecken.
Teilzahlungen infolge der Zustellung eines Zwangsbefehls verhindern Teilzahlungen infolge der Zustellung eines Zwangsbefehls verhindern
nicht die Fortsetzung von Verfolgungen. nicht die Fortsetzung von Verfolgungen.
§ 7 - Die Kosten für die Zustellung des Zwangsbefehls und die Kosten § 7 - Die Kosten für die Zustellung des Zwangsbefehls und die Kosten
für die Vollstreckung oder die Sicherungsmaßnahmen gehen zu Lasten des für die Vollstreckung oder die Sicherungsmaßnahmen gehen zu Lasten des
Schuldners. Schuldners.
Sie werden nach den Regeln festgelegt, die für Handlungen der Sie werden nach den Regeln festgelegt, die für Handlungen der
Gerichtsvollzieher in Zivil- und Handelssachen gelten. Gerichtsvollzieher in Zivil- und Handelssachen gelten.
§ 8 - Die administrative und gerichtliche Beitreibung von Beiträgen, § 8 - Die administrative und gerichtliche Beitreibung von Beiträgen,
Beitragszuschlägen, Verzugszinsen, Gerichtskosten und Beitragszuschlägen, Verzugszinsen, Gerichtskosten und
Pauschalentschädigungen einschließlich der in den Artikeln 30bis und Pauschalentschädigungen einschließlich der in den Artikeln 30bis und
30ter erwähnten Zuschläge und Summen ist ein Auftrag des öffentlichen 30ter erwähnten Zuschläge und Summen ist ein Auftrag des öffentlichen
Dienstes, den das Landesamt für soziale Sicherheit einem Konzessionär Dienstes, den das Landesamt für soziale Sicherheit einem Konzessionär
übertragen kann. Dieser Auftrag schließt alle vorbereitenden übertragen kann. Dieser Auftrag schließt alle vorbereitenden
Handlungen und Vollstreckungshandlungen ein, die für die Handlungen und Vollstreckungshandlungen ein, die für die
administrative und gerichtliche Beitreibung ausstehender administrative und gerichtliche Beitreibung ausstehender
Schuldforderungen notwendig sind, für deren Beitreibung das Landesamt Schuldforderungen notwendig sind, für deren Beitreibung das Landesamt
für soziale Sicherheit sorgt, wie insbesondere die Verteilung der für soziale Sicherheit sorgt, wie insbesondere die Verteilung der
Anträge auf Intervention an die zuständigen Gerichtsvollzieher, die Anträge auf Intervention an die zuständigen Gerichtsvollzieher, die
administrative und finanzielle Verwaltung der Gerichtsvollzieher, die administrative und finanzielle Verwaltung der Gerichtsvollzieher, die
elektronische Übermittlung von personenbezogenen Daten der Schuldner, elektronische Übermittlung von personenbezogenen Daten der Schuldner,
von Urteilen, Zwangsbefehlen und anderen zuzustellenden und zu von Urteilen, Zwangsbefehlen und anderen zuzustellenden und zu
vollstreckenden Vollstreckungstiteln an diese Gerichtsvollzieher, die vollstreckenden Vollstreckungstiteln an diese Gerichtsvollzieher, die
Weiterverfolgung und Berichterstattung in Bezug auf ihre Zustellung Weiterverfolgung und Berichterstattung in Bezug auf ihre Zustellung
und Zwangsvollstreckung sowie die administrative Verwaltung der und Zwangsvollstreckung sowie die administrative Verwaltung der
diesbezüglichen eventuellen gütlichen oder gerichtlichen diesbezüglichen eventuellen gütlichen oder gerichtlichen
Beanstandungen. Beanstandungen.
Die Übermittlung personenbezogener Daten von Schuldnern des Die Übermittlung personenbezogener Daten von Schuldnern des
Landesamtes für soziale Sicherheit an den Konzessionär und an die Landesamtes für soziale Sicherheit an den Konzessionär und an die
Gerichtsvollzieher und die Verarbeitung dieser Daten im Rahmen des in Gerichtsvollzieher und die Verarbeitung dieser Daten im Rahmen des in
Absatz 1 erwähnten Auftrags des öffentlichen Dienstes zielen einzig Absatz 1 erwähnten Auftrags des öffentlichen Dienstes zielen einzig
auf die Beitreibung ausstehender Schuldforderungen ab, für deren auf die Beitreibung ausstehender Schuldforderungen ab, für deren
Beitreibung das Landesamt für soziale Sicherheit sorgt. Beitreibung das Landesamt für soziale Sicherheit sorgt.
Die personenbezogenen Daten, die gemäß Absatz 2 verarbeitet werden Die personenbezogenen Daten, die gemäß Absatz 2 verarbeitet werden
können, sind personenbezogene Daten, die für die Beitreibung können, sind personenbezogene Daten, die für die Beitreibung
ausstehender Schuldforderungen notwendig sind, für deren Beitreibung ausstehender Schuldforderungen notwendig sind, für deren Beitreibung
das Landesamt für soziale Sicherheit sorgt, darunter die in den das Landesamt für soziale Sicherheit sorgt, darunter die in den
Vollstreckungstiteln angegebenen Daten, wie die Erkennungsdaten des Vollstreckungstiteln angegebenen Daten, wie die Erkennungsdaten des
Schuldners. Es handelt sich unter anderem um folgende Angaben: Schuldners. Es handelt sich unter anderem um folgende Angaben:
- Name, Vornamen, Nationalregisternummer, Geburtsdatum, Geburtsort, - Name, Vornamen, Nationalregisternummer, Geburtsdatum, Geburtsort,
Geschlecht, Personenstand, ehelicher Güterstand, Beruf, Geschlecht, Personenstand, ehelicher Güterstand, Beruf,
Haushaltszusammensetzung, Kontaktdaten (E-Mail, Telefon usw.), Adresse Haushaltszusammensetzung, Kontaktdaten (E-Mail, Telefon usw.), Adresse
des Wohnsitzes und des Wohnortes, Bankkontonummer des Schuldners oder des Wohnsitzes und des Wohnortes, Bankkontonummer des Schuldners oder
des Drittgepfändeten, des Anspruchstellers, eines Erben des Drittgepfändeten, des Anspruchstellers, eines Erben
beziehungsweise eines Miteigentümers, Mitgepfändeten, beziehungsweise eines Miteigentümers, Mitgepfändeten,
Bevollmächtigten, Gesellschafters, Bevollmächtigten, Gesellschafters,
- Vollstreckungstitel, die das Landesamt für soziale Sicherheit - Vollstreckungstitel, die das Landesamt für soziale Sicherheit
erhalten hat, erhalten hat,
- Gerichtsvollzieherurkunden, - Gerichtsvollzieherurkunden,
- vom Gerichtsvollzieher aufgelistete bewegliche oder unbewegliche, - vom Gerichtsvollzieher aufgelistete bewegliche oder unbewegliche,
körperliche oder unkörperliche pfändbare Güter, körperliche oder unkörperliche pfändbare Güter,
- Daten, die gemäß dem Gerichtsgesetzbuch in - Daten, die gemäß dem Gerichtsgesetzbuch in
Gerichtsvollzieherurkunden enthalten sein müssen, Gerichtsvollzieherurkunden enthalten sein müssen,
- Betrag und Art der Sozialschulden, - Betrag und Art der Sozialschulden,
- Informationen, die ausgetauscht worden sind, um die Vollstreckung - Informationen, die ausgetauscht worden sind, um die Vollstreckung
der Vollstreckungstitel zu gewährleisten, der Vollstreckungstitel zu gewährleisten,
- Auszug aus der Datei der Pfändungsmeldungen, - Auszug aus der Datei der Pfändungsmeldungen,
- Stand der Gerichtsverfahren in Bezug auf laufende Pfändungen. - Stand der Gerichtsverfahren in Bezug auf laufende Pfändungen.
Die betreffenden Angaben werden unter Einhaltung der in Artikel 4 des Die betreffenden Angaben werden unter Einhaltung der in Artikel 4 des
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten
Grundsätze verarbeitet. Grundsätze verarbeitet.
Das Landesamt für soziale Sicherheit ist der für die Verarbeitung Das Landesamt für soziale Sicherheit ist der für die Verarbeitung
dieser personenbezogenen Daten Verantwortliche. Es ist ermächtigt, dieser personenbezogenen Daten Verantwortliche. Es ist ermächtigt,
diese personenbezogenen Daten dem Konzessionär und den diese personenbezogenen Daten dem Konzessionär und den
Gerichtsvollziehern im Hinblick auf ihre Verarbeitung unter Einhaltung Gerichtsvollziehern im Hinblick auf ihre Verarbeitung unter Einhaltung
der in Absatz 3 bestimmten gesetzlichen Ziele zu übermitteln. der in Absatz 3 bestimmten gesetzlichen Ziele zu übermitteln.
Der Konzessionär darf diese Daten nur für die Dauer aufbewahren, die Der Konzessionär darf diese Daten nur für die Dauer aufbewahren, die
für den Abschluss des Beitreibungsverfahrens notwendig ist, das heißt für den Abschluss des Beitreibungsverfahrens notwendig ist, das heißt
bis zur Zahlung der Schuld oder bis zur Erklärung, dass die Forderung bis zur Zahlung der Schuld oder bis zur Erklärung, dass die Forderung
nicht beitreibbar ist, und bis zum Abschluss der Intervention des nicht beitreibbar ist, und bis zum Abschluss der Intervention des
Gerichtsvollziehers im betreffenden Verfahren." Gerichtsvollziehers im betreffenden Verfahren."
Art. 5 - In das Gesetz vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Art. 5 - In das Gesetz vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der
Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische
Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde wird ein Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde wird ein
Artikel 4/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 4/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/3 - Die Mitteilungen der Einrichtungen für soziale Sicherheit "Art. 4/3 - Die Mitteilungen der Einrichtungen für soziale Sicherheit
an Unternehmen, Beauftragte oder Konkursverwalter erfolgen an Unternehmen, Beauftragte oder Konkursverwalter erfolgen
elektronisch über einen in Artikel 4/2 erwähnten gesicherten elektronisch über einen in Artikel 4/2 erwähnten gesicherten
E-Mail-Account. E-Mail-Account.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführenden
Ausschusses der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit das Datum Ausschusses der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit das Datum
des Inkrafttretens von Absatz 1. Das Datum des Inkrafttretens kann je des Inkrafttretens von Absatz 1. Das Datum des Inkrafttretens kann je
nach Einrichtung für soziale Sicherheit und/oder Art der Mitteilung nach Einrichtung für soziale Sicherheit und/oder Art der Mitteilung
unterschiedlich sein." unterschiedlich sein."
Art. 6 - [Bestimmung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Art. 6 - [Bestimmung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28.
November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer] Sicherheit der Arbeitnehmer]
Art. 7 - Die Artikel 1 bis 4 und Artikel 6 treten am 1. Januar 2017 in Art. 7 - Die Artikel 1 bis 4 und Artikel 6 treten am 1. Januar 2017 in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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