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Loi du 01 décembre 2016
publié le 17 mars 2017

Loi portant des dispositions fiscales. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2017011180
pub.
17/03/2017
prom.
01/12/2016
ELI
eli/loi/2016/12/01/2017011180/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


1er DECEMBRE 2016. - Loi portant des dispositions fiscales. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 1er décembre 2016 portant des dispositions fiscales (Moniteur belge du 8 décembre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 1. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Umsetzung der Richtlinien zur Abänderung der Mutter-Tochter-Richtlinie Art. 2 - Vorliegendes Kapitel dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/86/EU des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten und der Richtlinie (EU) 2015/121 des Rates vom 27. Januar 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten.

Art. 3 - Artikel 203 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 1 wird durch Nummern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.einer Gesellschaft in dem Maße, wie sie diese Einkünfte von ihren Gewinnen abgezogen hat oder abziehen kann, 7. einer Gesellschaft, die Einkünfte ausschüttet, die mit einer Rechtshandlung oder einer Gesamtheit von Rechtshandlungen verbunden sind, wenn die Verwaltung unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände außer bei Beweis des Gegenteils nachgewiesen hat, dass diese Handlung oder diese Gesamtheit von Handlungen unangemessen ist und dass ihr wesentlicher Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, den Abzug der in Artikel 202 § 1 Nr.1 und 2 erwähnten Einkünfte, den in Artikel 266 Absatz 1 erwähnten Verzicht in Bezug auf diese Einkünfte oder einen der Vorteile der Richtlinie 2011/96/EU in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erlangen." b) Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr.7 gilt eine Rechtshandlung oder eine Gesamtheit von Rechtshandlungen in dem Umfang als unangemessen, wie diese Handlung oder diese Gesamtheit von Handlungen nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurde, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln." Art. 4 - Artikel 266 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der in Absatz 1 erwähnte Verzicht auf die Erhebung des Mobiliensteuervorabzugs kann nicht wirksam werden in Bezug auf Dividenden, die mit einer Rechtshandlung oder einer Gesamtheit von Rechtshandlungen verbunden sind, wenn die Verwaltung unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände außer bei Beweis des Gegenteils nachgewiesen hat, dass diese Handlung oder diese Gesamtheit von Handlungen unangemessen ist und dass ihr wesentlicher Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, den Abzug der in Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Einkünfte, den in Absatz 1 erwähnten Verzicht in Bezug auf diese Einkünfte oder einen der Vorteile der Richtlinie 2011/96/EU in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erlangen. Eine Rechtshandlung oder eine Gesamtheit von Rechtshandlungen gilt in dem Umfang als unangemessen, wie diese Handlung oder diese Gesamtheit von Handlungen nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurde, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln." Art. 5 - Artikel 3 ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gewährten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.

In Abweichung von vorhergehendem Absatz ist Artikel 3 nicht auf Einkünfte anwendbar, die im Laufe eines Besteuerungszeitraums gewährt oder zuerkannt werden, der vor dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wird.

Artikel 4 ist auf Einkünfte anwendbar, die ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt zuerkannt oder ausgeschüttet werden.

KAPITEL 3 - Einführung der Wahl zwischen der sofortigen Zahlung und der gestaffelten Zahlung der Übertragungs- beziehungsweise Wegzugsteuer in Bezug auf Einkommensteuern Art. 6 - Vorliegendes Kapitel dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts.

Art. 7 - In Artikel 218 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, umnummeriert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden zwischen den Wörtern "die in Artikel 219ter erwähnte getrennte Steuer" und den Wörtern "werden bei ausbleibenden oder unzureichenden Vorauszahlungen" die Wörter ", ausschließlich des in Artikel 413/1 § 1 erwähnten Anteils der Steuer," eingefügt.

Art. 8 - In Titel VII Kapitel 8 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 413/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 413/1 - § 1 - Die in § 2 erwähnte Wahl zwischen der sofortigen Zahlung und der gestaffelten Zahlung ist nur anwendbar auf den noch geschuldeten Anteil der Einkommensteuer, der auf der Grundlage folgender Einkünfte festgelegt wird: 1. der in Artikel 28 Absatz 1 Nr.1 und Artikel 228 § 2 Nr. 5 erwähnten Einstellungsmehrwerte, insofern die in Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die eingebrachten Güter weiterhin am Gesellschaftssitz einer innereuropäischen Gesellschaft oder in einer ausländischen Niederlassung einer innereuropäischen Gesellschaft genutzt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der Beitreibung geschlossen hat, 2. des Teils des Gesellschaftsvermögens, der als ausgeschüttete Dividende gilt infolge der in Artikel 210 § 1 Nr.4 erwähnten Verlegung des Gesellschaftssitzes, der Hauptniederlassung oder des Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der Beitreibung geschlossen hat, in dem Maße, wie diese Dividende aus Mehrwerten auf die infolge des Vorgangs übertragenen Bestandteile hervorgeht, die am Gesellschaftssitz, in der Hauptniederlassung oder am Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz der Gesellschaft oder in einer ausländischen Niederlassung genutzt und belassen werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der Beitreibung geschlossen hat, 3. des Teils des Gesellschaftsvermögens, der als ausgeschüttete Dividende gilt infolge einer Fusion, einer Aufspaltung, eines mit einer Fusion durch Übernahme gleichgesetzten Vorgangs oder eines mit einer Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs und auf den die Bestimmungen von Artikel 211 anwendbar sind, in dem Maße, wie diese Dividende aus Mehrwerten auf die infolge des Vorgangs übertragenen Bestandteile hervorgeht, die am Gesellschaftssitz einer Gesellschaft oder in einer ausländischen Niederlassung genutzt und belassen werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der Beitreibung geschlossen hat, 4.des in Artikel 228 § 2 Nr. 3 erwähnten Mehrwerts, der anlässlich eines im einleitenden Satz von Artikel 231 § 2 Absatz 1 erwähnten Vorgangs durch eine in Artikel 229 erwähnte belgische Niederlassung festgestellt oder verwirklicht wird, in dem Maße, wie es sich um einen Mehrwert auf die infolge des Vorgangs übertragenen Bestandteile handelt, die am Gesellschaftssitz einer Gesellschaft oder in einer ausländischen Niederlassung genutzt und belassen werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der Beitreibung geschlossen hat, 5. des in Artikel 228 § 2 Nr.3bis erwähnten Mehrwerts, der durch eine in Artikel 229 erwähnte belgische Niederlassung verwirklicht wird und der anlässlich der Entnahme von Bestandteilen zugunsten des Gesellschaftssitzes einer Gesellschaft oder zugunsten einer ausländischen Niederlassung dieser Gesellschaft festgelegt wird, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der Beitreibung geschlossen hat.

Für die Anwendung von Absatz 1 wird der noch geschuldete Anteil der Einkommensteuer wie folgt festgelegt: - in Bezug auf die in Artikel 3 erwähnten Steuerpflichtigen, Betrag, der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444 erwähnten Steuerzuschläge und der in Artikel 466 erwähnten Zuschlagsteuern und nach Anrechnung der in den Artikeln 175 bis 177 erwähnten Vergütung, der in den Artikeln 157 bis 168 und 175 bis 177 erwähnten Vorauszahlungen, des Pauschalanteils ausländischer Steuer, des Mobilien- und Berufssteuervorabzugs, der in den Artikeln 134 § 3, 289bis, 289ter und 289ter/1 erwähnten Steuergutschriften und der regionalen Steuergutschriften, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen der Staatssteuer in Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Einkünfte einerseits und der Summe der Staatssteuer und der Steuer in Bezug auf die in den Artikeln 17 § 1 Nr. 1 bis 3 und 90 Absatz 1 Nr. 6, 9 und 13 erwähnten Einkünfte und auf die aufgrund von Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1 steuerpflichtigen Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten. Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung werden der noch geschuldete Betrag und das vorerwähnte Verhältnis für beide Ehepartner zusammen bestimmt, - in Bezug auf die in Artikel 179 erwähnten Steuerpflichtigen, Betrag, der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444 erwähnten Steuerzuschläge und nach Anrechnung der in den Artikeln 276 bis 289 und 289quater bis 295 erwähnten Vorauszahlungen, Vorabzüge und anderen Bestandteile und der dem Teil der gemäß den Artikeln 215, 216 und 218 berechneten Steuer nach Verhältnis des proportionalen Teils der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Einkünfte im Verhältnis zur Gesamtheit der in den Artikeln 215 und 216 erwähnten Einkünfte entspricht, - in Bezug auf die in Artikel 227 Nr. 1 erwähnten Steuerpflichtigen, Betrag, der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444 erwähnten Steuerzuschläge und der in Artikel 245 erwähnten Zuschlaghundertstel und nach Anrechnung der in den Artikeln 175 bis 177 erwähnten Vergütung, der in den Artikeln 157 bis 168 und 175 bis 177 erwähnten Vorauszahlungen, des Pauschalanteils ausländischer Steuer, des Mobilien- und Berufssteuervorabzugs, der in den Artikeln 134 § 3, 289bis, 289ter und 289ter/1 erwähnten Steuergutschriften und gegebenenfalls der regionalen Steuergutschriften, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen der gemäß den Artikeln 130 bis 144 und 171 berechneten Steuer in Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Einkünfte einerseits und der gemäß denselben Artikeln berechneten Steuer in Bezug auf alle Einkünfte, die gemäß den Artikeln 232 Absatz 1 Nr. 2 und 248 §§ 2 und 3 der Steuer unterliegen. Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung werden der noch geschuldete Betrag und das vorerwähnte Verhältnis für beide Ehepartner zusammen bestimmt, - in Bezug auf die in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, Betrag, der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444 erwähnten Steuerzuschläge und nach Anrechnung der in den Artikeln 276 bis 289 und 289quater bis 296 erwähnten Vorauszahlungen, Vorabzüge und anderen Bestandteile und der dem Teil der gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nr. 1 berechneten Steuer nach Verhältnis des proportionalen Teils der in Absatz 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Einkünfte im Verhältnis zur Gesamtheit der in Artikel 246 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Einkünfte entspricht. § 2 - Der noch geschuldete Anteil der Einkommensteuer, der auf der Grundlage der in § 1 erwähnten Einkünfte festgelegt wird, muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Versendung des Steuerbescheids gezahlt werden: 1. entweder in Höhe des gesamten Betrags 2.oder in Höhe eines Fünftel des Betrags, auf ausdrücklichen Antrag des Steuerschuldners, der innerhalb derselben Frist anhand des in § 4 erwähnten Formulars an den zuständigen Einnehmer gerichtet wird. Der Restbetrag wird im Laufe der vier folgenden Jahre in gleichen Raten spätestens an jedem Jahrestag des Fälligkeitstermins der ersten Zahlung entrichtet. Der Restbetrag des Anteils der Steuer kann jederzeit auf einmal gezahlt werden.

Wählt der Steuerschuldner die in Absatz 1 erwähnte gestaffelte Zahlung, kann er keine andere Maßnahme in Anspruch nehmen, durch die ein Aufschub der Zahlungen des noch geschuldeten Anteils gewährt wird. § 3 - Der in § 2 erwähnte Restbetrag des noch geschuldeten Anteils der Steuer muss spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat, in dem einer der folgenden Fälle eintritt, vollständig gezahlt werden: 1. Verlegung des Gesellschaftssitzes, der Hauptniederlassung oder des Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitzes des Steuerpflichtigen in einen ausländischen Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der Beitreibung geschlossen hat, 2.Gesamt- oder Teilveräußerung der Aktiva, 3. Gesamt- oder Teilübertragung der Aktiva in einen ausländischen Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der Beitreibung geschlossen hat, 4.Auflösung der Gesellschaft, mit Ausnahme der Auflösung ohne Liquidation im Rahmen eines Vorgangs nach ausländischem Recht, der mit einer Fusion, einem mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgang oder einer Aufspaltung erwähnt in den Artikeln 671 bis 677 des Gesellschaftsgesetzbuches vergleichbar ist, es sei denn, dieser Vorgang hat eine in Nr. 3 erwähnte Übertragung zur Folge, 5. Tod des in Artikel 28 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Empfängers, der eine natürliche Person ist, 6. Verlegung des Wohnsitzes durch den in Artikel 28 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Empfänger, der eine natürliche Person ist, in einen ausländischen Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der Beitreibung geschlossen hat, 7. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Person, die die gestaffelte Zahlung in Anspruch nimmt, 8.Nicht-Einhaltung eines der Fälligkeitstermine der in § 2 Nr. 2 erwähnten gestaffelten Zahlung, 9. nicht erfolgter Versand innerhalb der gesetzlichen Fristen des in § 4 erwähnten ausgefüllten, datierten, unterzeichneten und für vollständig und richtig bescheinigten Formulars, 10.Nichtleistung der Sicherheit, die in Ausführung des gemäß § 5 getroffenen Beschlusses des Generalberaters der mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung festgelegt wird. § 4 - Ein Steuerschuldner, der die gestaffelte Zahlung wählt, übermittelt dem zuständigen Einnehmer jährlich spätestens am Datum des Ablaufs der Zahlungsfrist ein ausgefülltes, datiertes, unterzeichnetes und für vollständig und richtig bescheinigtes Formular, aus dem die Auskünfte in Bezug auf die übertragenen Aktiva, auf deren Grundlage der noch geschuldete Anteil der Einkommensteuer festgelegt worden ist und für die gemäß § 1 die gestaffelte Zahlung gewählt worden ist, und das Eintreten oder Nichtbestehen eines Verfallsgrundes hervorgehen.

Der Versand des in Absatz 1 erwähnten Formulars bringt von Rechts wegen den Verzicht auf die bereits verstrichene Verjährungszeit mit sich.

Zahlt der Steuerschuldner den Restbetrag des noch geschuldeten Anteils der Steuer auf einmal, übermittelt er ein letztes Formular. § 5 - Bei tatsächlichem Risiko, dass die Steuer nicht beigetrieben werden kann, kann der Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung die in § 2 Nr. 2 erwähnte Wahl der gestaffelten Zahlung jederzeit durch einen mit Gründen versehenen Beschluss von der Leistung einer dinglichen Sicherheit oder einer persönlichen Bürgschaft abhängig machen.

Im Monat nach Notifizierung des in Absatz 1 erwähnten Beschlusses kann der Steuerschuldner eine Beschwerde vor dem Pfändungsrichter des Ortes einreichen, wo sich das Büro des Einnehmers befindet, der mit der Beitreibung des gesamten noch geschuldeten Anteils oder eines Teils davon beauftragt ist, für den die Sicherheit verlangt wird.

Als Verfahren gilt das Eilverfahren." Art. 9 - In Artikel 414 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden die Wörter "412 und 413" durch die Wörter "412, 413 und 413/1" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 443bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "Artikel 413" durch die Wörter "den Artikeln 413 und 413/1" ersetzt.

Art. 11 - Die Artikel 7 bis 10 sind ab dem Steuerjahr 2017 auf Vorgänge anwendbar, die ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt stattfinden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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