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Loi portant des dispositions fiscales. - Traduction allemande | Wet houdende fiscale bepalingen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er DECEMBRE 2016. - Loi portant des dispositions fiscales. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 1er décembre 2016 portant des dispositions fiscales (Moniteur belge du 8 décembre 2016). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 DECEMBER 2016. - Wet houdende fiscale bepalingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 december 2016 houdende fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 8 december 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
1. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher | 1. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher |
Bestimmungen | Bestimmungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Umsetzung der Richtlinien zur Abänderung der | KAPITEL 2 - Umsetzung der Richtlinien zur Abänderung der |
Mutter-Tochter-Richtlinie | Mutter-Tochter-Richtlinie |
Art. 2 - Vorliegendes Kapitel dient der Umsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Vorliegendes Kapitel dient der Umsetzung der Richtlinie |
2014/86/EU des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie | 2014/86/EU des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie |
2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und | 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und |
Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten und der Richtlinie | Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten und der Richtlinie |
(EU) 2015/121 des Rates vom 27. Januar 2015 zur Änderung der | (EU) 2015/121 des Rates vom 27. Januar 2015 zur Änderung der |
Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und | Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und |
Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten. | Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten. |
Art. 3 - Artikel 203 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 3 - Artikel 203 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 2016, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 2016, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) Paragraph 1 Absatz 1 wird durch Nummern 6 und 7 mit folgendem | a) Paragraph 1 Absatz 1 wird durch Nummern 6 und 7 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"6. einer Gesellschaft in dem Maße, wie sie diese Einkünfte von ihren | "6. einer Gesellschaft in dem Maße, wie sie diese Einkünfte von ihren |
Gewinnen abgezogen hat oder abziehen kann, | Gewinnen abgezogen hat oder abziehen kann, |
7. einer Gesellschaft, die Einkünfte ausschüttet, die mit einer | 7. einer Gesellschaft, die Einkünfte ausschüttet, die mit einer |
Rechtshandlung oder einer Gesamtheit von Rechtshandlungen verbunden | Rechtshandlung oder einer Gesamtheit von Rechtshandlungen verbunden |
sind, wenn die Verwaltung unter Berücksichtigung aller relevanten | sind, wenn die Verwaltung unter Berücksichtigung aller relevanten |
Fakten und Umstände außer bei Beweis des Gegenteils nachgewiesen hat, | Fakten und Umstände außer bei Beweis des Gegenteils nachgewiesen hat, |
dass diese Handlung oder diese Gesamtheit von Handlungen unangemessen | dass diese Handlung oder diese Gesamtheit von Handlungen unangemessen |
ist und dass ihr wesentlicher Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke | ist und dass ihr wesentlicher Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke |
darin besteht, den Abzug der in Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten | darin besteht, den Abzug der in Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten |
Einkünfte, den in Artikel 266 Absatz 1 erwähnten Verzicht in Bezug auf | Einkünfte, den in Artikel 266 Absatz 1 erwähnten Verzicht in Bezug auf |
diese Einkünfte oder einen der Vorteile der Richtlinie 2011/96/EU in | diese Einkünfte oder einen der Vorteile der Richtlinie 2011/96/EU in |
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erlangen." | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erlangen." |
b) Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 7 gilt eine Rechtshandlung | "Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 7 gilt eine Rechtshandlung |
oder eine Gesamtheit von Rechtshandlungen in dem Umfang als | oder eine Gesamtheit von Rechtshandlungen in dem Umfang als |
unangemessen, wie diese Handlung oder diese Gesamtheit von Handlungen | unangemessen, wie diese Handlung oder diese Gesamtheit von Handlungen |
nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurde, die | nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurde, die |
die wirtschaftliche Realität widerspiegeln." | die wirtschaftliche Realität widerspiegeln." |
Art. 4 - Artikel 266 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 4 - Artikel 266 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird durch einen Absatz mit | das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der in Absatz 1 erwähnte Verzicht auf die Erhebung des | "Der in Absatz 1 erwähnte Verzicht auf die Erhebung des |
Mobiliensteuervorabzugs kann nicht wirksam werden in Bezug auf | Mobiliensteuervorabzugs kann nicht wirksam werden in Bezug auf |
Dividenden, die mit einer Rechtshandlung oder einer Gesamtheit von | Dividenden, die mit einer Rechtshandlung oder einer Gesamtheit von |
Rechtshandlungen verbunden sind, wenn die Verwaltung unter | Rechtshandlungen verbunden sind, wenn die Verwaltung unter |
Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände außer bei Beweis | Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände außer bei Beweis |
des Gegenteils nachgewiesen hat, dass diese Handlung oder diese | des Gegenteils nachgewiesen hat, dass diese Handlung oder diese |
Gesamtheit von Handlungen unangemessen ist und dass ihr wesentlicher | Gesamtheit von Handlungen unangemessen ist und dass ihr wesentlicher |
Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, den Abzug der | Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, den Abzug der |
in Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Einkünfte, den in Absatz 1 | in Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Einkünfte, den in Absatz 1 |
erwähnten Verzicht in Bezug auf diese Einkünfte oder einen der | erwähnten Verzicht in Bezug auf diese Einkünfte oder einen der |
Vorteile der Richtlinie 2011/96/EU in einem anderen Mitgliedstaat der | Vorteile der Richtlinie 2011/96/EU in einem anderen Mitgliedstaat der |
Europäischen Union zu erlangen. Eine Rechtshandlung oder eine | Europäischen Union zu erlangen. Eine Rechtshandlung oder eine |
Gesamtheit von Rechtshandlungen gilt in dem Umfang als unangemessen, | Gesamtheit von Rechtshandlungen gilt in dem Umfang als unangemessen, |
wie diese Handlung oder diese Gesamtheit von Handlungen nicht aus | wie diese Handlung oder diese Gesamtheit von Handlungen nicht aus |
triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurde, die die | triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurde, die die |
wirtschaftliche Realität widerspiegeln." | wirtschaftliche Realität widerspiegeln." |
Art. 5 - Artikel 3 ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gewährten oder | Art. 5 - Artikel 3 ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gewährten oder |
zuerkannten Einkünfte anwendbar. | zuerkannten Einkünfte anwendbar. |
In Abweichung von vorhergehendem Absatz ist Artikel 3 nicht auf | In Abweichung von vorhergehendem Absatz ist Artikel 3 nicht auf |
Einkünfte anwendbar, die im Laufe eines Besteuerungszeitraums gewährt | Einkünfte anwendbar, die im Laufe eines Besteuerungszeitraums gewährt |
oder zuerkannt werden, der vor dem ersten Tag des Monats nach dem | oder zuerkannt werden, der vor dem ersten Tag des Monats nach dem |
Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt abgeschlossen wird. | Staatsblatt abgeschlossen wird. |
Artikel 4 ist auf Einkünfte anwendbar, die ab dem ersten Tag des | Artikel 4 ist auf Einkünfte anwendbar, die ab dem ersten Tag des |
Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen | Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt zuerkannt oder ausgeschüttet werden. | Staatsblatt zuerkannt oder ausgeschüttet werden. |
KAPITEL 3 - Einführung der Wahl zwischen der sofortigen Zahlung und | KAPITEL 3 - Einführung der Wahl zwischen der sofortigen Zahlung und |
der gestaffelten Zahlung der Übertragungs- beziehungsweise | der gestaffelten Zahlung der Übertragungs- beziehungsweise |
Wegzugsteuer in Bezug auf Einkommensteuern | Wegzugsteuer in Bezug auf Einkommensteuern |
Art. 6 - Vorliegendes Kapitel dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Art. 6 - Vorliegendes Kapitel dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
(EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur | (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur |
Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren | Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren |
Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts. | Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts. |
Art. 7 - In Artikel 218 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 7 - In Artikel 218 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992, umnummeriert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und | 1992, umnummeriert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden zwischen den |
Wörtern "die in Artikel 219ter erwähnte getrennte Steuer" und den | Wörtern "die in Artikel 219ter erwähnte getrennte Steuer" und den |
Wörtern "werden bei ausbleibenden oder unzureichenden Vorauszahlungen" | Wörtern "werden bei ausbleibenden oder unzureichenden Vorauszahlungen" |
die Wörter ", ausschließlich des in Artikel 413/1 § 1 erwähnten | die Wörter ", ausschließlich des in Artikel 413/1 § 1 erwähnten |
Anteils der Steuer," eingefügt. | Anteils der Steuer," eingefügt. |
Art. 8 - In Titel VII Kapitel 8 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches | Art. 8 - In Titel VII Kapitel 8 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches |
wird ein Artikel 413/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 413/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 413/1 - § 1 - Die in § 2 erwähnte Wahl zwischen der sofortigen | "Art. 413/1 - § 1 - Die in § 2 erwähnte Wahl zwischen der sofortigen |
Zahlung und der gestaffelten Zahlung ist nur anwendbar auf den noch | Zahlung und der gestaffelten Zahlung ist nur anwendbar auf den noch |
geschuldeten Anteil der Einkommensteuer, der auf der Grundlage | geschuldeten Anteil der Einkommensteuer, der auf der Grundlage |
folgender Einkünfte festgelegt wird: | folgender Einkünfte festgelegt wird: |
1. der in Artikel 28 Absatz 1 Nr. 1 und Artikel 228 § 2 Nr. 5 | 1. der in Artikel 28 Absatz 1 Nr. 1 und Artikel 228 § 2 Nr. 5 |
erwähnten Einstellungsmehrwerte, insofern die in Artikel 46 § 1 Absatz | erwähnten Einstellungsmehrwerte, insofern die in Artikel 46 § 1 Absatz |
1 Nr. 2 und Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die | 1 Nr. 2 und Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die |
eingebrachten Güter weiterhin am Gesellschaftssitz einer | eingebrachten Güter weiterhin am Gesellschaftssitz einer |
innereuropäischen Gesellschaft oder in einer ausländischen | innereuropäischen Gesellschaft oder in einer ausländischen |
Niederlassung einer innereuropäischen Gesellschaft genutzt werden, die | Niederlassung einer innereuropäischen Gesellschaft genutzt werden, die |
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem |
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, | anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, |
mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei | mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei |
der Beitreibung geschlossen hat, | der Beitreibung geschlossen hat, |
2. des Teils des Gesellschaftsvermögens, der als ausgeschüttete | 2. des Teils des Gesellschaftsvermögens, der als ausgeschüttete |
Dividende gilt infolge der in Artikel 210 § 1 Nr. 4 erwähnten | Dividende gilt infolge der in Artikel 210 § 1 Nr. 4 erwähnten |
Verlegung des Gesellschaftssitzes, der Hauptniederlassung oder des | Verlegung des Gesellschaftssitzes, der Hauptniederlassung oder des |
Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitzes in einen anderen | Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitzes in einen anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen |
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, mit dem Belgien ein | Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, mit dem Belgien ein |
anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der Beitreibung | anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der Beitreibung |
geschlossen hat, in dem Maße, wie diese Dividende aus Mehrwerten auf | geschlossen hat, in dem Maße, wie diese Dividende aus Mehrwerten auf |
die infolge des Vorgangs übertragenen Bestandteile hervorgeht, die am | die infolge des Vorgangs übertragenen Bestandteile hervorgeht, die am |
Gesellschaftssitz, in der Hauptniederlassung oder am | Gesellschaftssitz, in der Hauptniederlassung oder am |
Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz der Gesellschaft oder in einer | Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz der Gesellschaft oder in einer |
ausländischen Niederlassung genutzt und belassen werden, die in einem | ausländischen Niederlassung genutzt und belassen werden, die in einem |
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen |
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, mit dem | Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, mit dem |
Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der | Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der |
Beitreibung geschlossen hat, | Beitreibung geschlossen hat, |
3. des Teils des Gesellschaftsvermögens, der als ausgeschüttete | 3. des Teils des Gesellschaftsvermögens, der als ausgeschüttete |
Dividende gilt infolge einer Fusion, einer Aufspaltung, eines mit | Dividende gilt infolge einer Fusion, einer Aufspaltung, eines mit |
einer Fusion durch Übernahme gleichgesetzten Vorgangs oder eines mit | einer Fusion durch Übernahme gleichgesetzten Vorgangs oder eines mit |
einer Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs und auf den die | einer Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs und auf den die |
Bestimmungen von Artikel 211 anwendbar sind, in dem Maße, wie diese | Bestimmungen von Artikel 211 anwendbar sind, in dem Maße, wie diese |
Dividende aus Mehrwerten auf die infolge des Vorgangs übertragenen | Dividende aus Mehrwerten auf die infolge des Vorgangs übertragenen |
Bestandteile hervorgeht, die am Gesellschaftssitz einer Gesellschaft | Bestandteile hervorgeht, die am Gesellschaftssitz einer Gesellschaft |
oder in einer ausländischen Niederlassung genutzt und belassen werden, | oder in einer ausländischen Niederlassung genutzt und belassen werden, |
die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in | die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in |
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig | einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig |
sind, mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe | sind, mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe |
bei der Beitreibung geschlossen hat, | bei der Beitreibung geschlossen hat, |
4. des in Artikel 228 § 2 Nr. 3 erwähnten Mehrwerts, der anlässlich | 4. des in Artikel 228 § 2 Nr. 3 erwähnten Mehrwerts, der anlässlich |
eines im einleitenden Satz von Artikel 231 § 2 Absatz 1 erwähnten | eines im einleitenden Satz von Artikel 231 § 2 Absatz 1 erwähnten |
Vorgangs durch eine in Artikel 229 erwähnte belgische Niederlassung | Vorgangs durch eine in Artikel 229 erwähnte belgische Niederlassung |
festgestellt oder verwirklicht wird, in dem Maße, wie es sich um einen | festgestellt oder verwirklicht wird, in dem Maße, wie es sich um einen |
Mehrwert auf die infolge des Vorgangs übertragenen Bestandteile | Mehrwert auf die infolge des Vorgangs übertragenen Bestandteile |
handelt, die am Gesellschaftssitz einer Gesellschaft oder in einer | handelt, die am Gesellschaftssitz einer Gesellschaft oder in einer |
ausländischen Niederlassung genutzt und belassen werden, die in einem | ausländischen Niederlassung genutzt und belassen werden, die in einem |
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen |
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, mit dem | Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, mit dem |
Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der | Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der |
Beitreibung geschlossen hat, | Beitreibung geschlossen hat, |
5. des in Artikel 228 § 2 Nr. 3bis erwähnten Mehrwerts, der durch eine | 5. des in Artikel 228 § 2 Nr. 3bis erwähnten Mehrwerts, der durch eine |
in Artikel 229 erwähnte belgische Niederlassung verwirklicht wird und | in Artikel 229 erwähnte belgische Niederlassung verwirklicht wird und |
der anlässlich der Entnahme von Bestandteilen zugunsten des | der anlässlich der Entnahme von Bestandteilen zugunsten des |
Gesellschaftssitzes einer Gesellschaft oder zugunsten einer | Gesellschaftssitzes einer Gesellschaft oder zugunsten einer |
ausländischen Niederlassung dieser Gesellschaft festgelegt wird, die | ausländischen Niederlassung dieser Gesellschaft festgelegt wird, die |
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem |
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, | anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, |
mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei | mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei |
der Beitreibung geschlossen hat. | der Beitreibung geschlossen hat. |
Für die Anwendung von Absatz 1 wird der noch geschuldete Anteil der | Für die Anwendung von Absatz 1 wird der noch geschuldete Anteil der |
Einkommensteuer wie folgt festgelegt: | Einkommensteuer wie folgt festgelegt: |
- in Bezug auf die in Artikel 3 erwähnten Steuerpflichtigen, Betrag, | - in Bezug auf die in Artikel 3 erwähnten Steuerpflichtigen, Betrag, |
der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444 erwähnten | der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444 erwähnten |
Steuerzuschläge und der in Artikel 466 erwähnten Zuschlagsteuern und | Steuerzuschläge und der in Artikel 466 erwähnten Zuschlagsteuern und |
nach Anrechnung der in den Artikeln 175 bis 177 erwähnten Vergütung, | nach Anrechnung der in den Artikeln 175 bis 177 erwähnten Vergütung, |
der in den Artikeln 157 bis 168 und 175 bis 177 erwähnten | der in den Artikeln 157 bis 168 und 175 bis 177 erwähnten |
Vorauszahlungen, des Pauschalanteils ausländischer Steuer, des | Vorauszahlungen, des Pauschalanteils ausländischer Steuer, des |
Mobilien- und Berufssteuervorabzugs, der in den Artikeln 134 § 3, | Mobilien- und Berufssteuervorabzugs, der in den Artikeln 134 § 3, |
289bis, 289ter und 289ter/1 erwähnten Steuergutschriften und der | 289bis, 289ter und 289ter/1 erwähnten Steuergutschriften und der |
regionalen Steuergutschriften, multipliziert mit dem Verhältnis | regionalen Steuergutschriften, multipliziert mit dem Verhältnis |
zwischen der Staatssteuer in Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten | zwischen der Staatssteuer in Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten |
Einkünfte einerseits und der Summe der Staatssteuer und der Steuer in | Einkünfte einerseits und der Summe der Staatssteuer und der Steuer in |
Bezug auf die in den Artikeln 17 § 1 Nr. 1 bis 3 und 90 Absatz 1 Nr. | Bezug auf die in den Artikeln 17 § 1 Nr. 1 bis 3 und 90 Absatz 1 Nr. |
6, 9 und 13 erwähnten Einkünfte und auf die aufgrund von Artikel 90 | 6, 9 und 13 erwähnten Einkünfte und auf die aufgrund von Artikel 90 |
Absatz 1 Nr. 1 steuerpflichtigen Mehrwerte auf Wertpapiere und | Absatz 1 Nr. 1 steuerpflichtigen Mehrwerte auf Wertpapiere und |
Effekten. Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung werden der noch | Effekten. Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung werden der noch |
geschuldete Betrag und das vorerwähnte Verhältnis für beide Ehepartner | geschuldete Betrag und das vorerwähnte Verhältnis für beide Ehepartner |
zusammen bestimmt, | zusammen bestimmt, |
- in Bezug auf die in Artikel 179 erwähnten Steuerpflichtigen, Betrag, | - in Bezug auf die in Artikel 179 erwähnten Steuerpflichtigen, Betrag, |
der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444 erwähnten | der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444 erwähnten |
Steuerzuschläge und nach Anrechnung der in den Artikeln 276 bis 289 | Steuerzuschläge und nach Anrechnung der in den Artikeln 276 bis 289 |
und 289quater bis 295 erwähnten Vorauszahlungen, Vorabzüge und anderen | und 289quater bis 295 erwähnten Vorauszahlungen, Vorabzüge und anderen |
Bestandteile und der dem Teil der gemäß den Artikeln 215, 216 und 218 | Bestandteile und der dem Teil der gemäß den Artikeln 215, 216 und 218 |
berechneten Steuer nach Verhältnis des proportionalen Teils der in | berechneten Steuer nach Verhältnis des proportionalen Teils der in |
Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Einkünfte im Verhältnis zur | Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Einkünfte im Verhältnis zur |
Gesamtheit der in den Artikeln 215 und 216 erwähnten Einkünfte | Gesamtheit der in den Artikeln 215 und 216 erwähnten Einkünfte |
entspricht, | entspricht, |
- in Bezug auf die in Artikel 227 Nr. 1 erwähnten Steuerpflichtigen, | - in Bezug auf die in Artikel 227 Nr. 1 erwähnten Steuerpflichtigen, |
Betrag, der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444 | Betrag, der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444 |
erwähnten Steuerzuschläge und der in Artikel 245 erwähnten | erwähnten Steuerzuschläge und der in Artikel 245 erwähnten |
Zuschlaghundertstel und nach Anrechnung der in den Artikeln 175 bis | Zuschlaghundertstel und nach Anrechnung der in den Artikeln 175 bis |
177 erwähnten Vergütung, der in den Artikeln 157 bis 168 und 175 bis | 177 erwähnten Vergütung, der in den Artikeln 157 bis 168 und 175 bis |
177 erwähnten Vorauszahlungen, des Pauschalanteils ausländischer | 177 erwähnten Vorauszahlungen, des Pauschalanteils ausländischer |
Steuer, des Mobilien- und Berufssteuervorabzugs, der in den Artikeln | Steuer, des Mobilien- und Berufssteuervorabzugs, der in den Artikeln |
134 § 3, 289bis, 289ter und 289ter/1 erwähnten Steuergutschriften und | 134 § 3, 289bis, 289ter und 289ter/1 erwähnten Steuergutschriften und |
gegebenenfalls der regionalen Steuergutschriften, multipliziert mit | gegebenenfalls der regionalen Steuergutschriften, multipliziert mit |
dem Verhältnis zwischen der gemäß den Artikeln 130 bis 144 und 171 | dem Verhältnis zwischen der gemäß den Artikeln 130 bis 144 und 171 |
berechneten Steuer in Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten | berechneten Steuer in Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten |
Einkünfte einerseits und der gemäß denselben Artikeln berechneten | Einkünfte einerseits und der gemäß denselben Artikeln berechneten |
Steuer in Bezug auf alle Einkünfte, die gemäß den Artikeln 232 Absatz | Steuer in Bezug auf alle Einkünfte, die gemäß den Artikeln 232 Absatz |
1 Nr. 2 und 248 §§ 2 und 3 der Steuer unterliegen. Im Falle einer | 1 Nr. 2 und 248 §§ 2 und 3 der Steuer unterliegen. Im Falle einer |
gemeinsamen Veranlagung werden der noch geschuldete Betrag und das | gemeinsamen Veranlagung werden der noch geschuldete Betrag und das |
vorerwähnte Verhältnis für beide Ehepartner zusammen bestimmt, | vorerwähnte Verhältnis für beide Ehepartner zusammen bestimmt, |
- in Bezug auf die in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, | - in Bezug auf die in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, |
Betrag, der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444 | Betrag, der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444 |
erwähnten Steuerzuschläge und nach Anrechnung der in den Artikeln 276 | erwähnten Steuerzuschläge und nach Anrechnung der in den Artikeln 276 |
bis 289 und 289quater bis 296 erwähnten Vorauszahlungen, Vorabzüge und | bis 289 und 289quater bis 296 erwähnten Vorauszahlungen, Vorabzüge und |
anderen Bestandteile und der dem Teil der gemäß Artikel 246 Absatz 1 | anderen Bestandteile und der dem Teil der gemäß Artikel 246 Absatz 1 |
Nr. 1 berechneten Steuer nach Verhältnis des proportionalen Teils der | Nr. 1 berechneten Steuer nach Verhältnis des proportionalen Teils der |
in Absatz 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Einkünfte im Verhältnis zur | in Absatz 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Einkünfte im Verhältnis zur |
Gesamtheit der in Artikel 246 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Einkünfte | Gesamtheit der in Artikel 246 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Einkünfte |
entspricht. | entspricht. |
§ 2 - Der noch geschuldete Anteil der Einkommensteuer, der auf der | § 2 - Der noch geschuldete Anteil der Einkommensteuer, der auf der |
Grundlage der in § 1 erwähnten Einkünfte festgelegt wird, muss | Grundlage der in § 1 erwähnten Einkünfte festgelegt wird, muss |
innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Versendung des | innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Versendung des |
Steuerbescheids gezahlt werden: | Steuerbescheids gezahlt werden: |
1. entweder in Höhe des gesamten Betrags | 1. entweder in Höhe des gesamten Betrags |
2. oder in Höhe eines Fünftel des Betrags, auf ausdrücklichen Antrag | 2. oder in Höhe eines Fünftel des Betrags, auf ausdrücklichen Antrag |
des Steuerschuldners, der innerhalb derselben Frist anhand des in § 4 | des Steuerschuldners, der innerhalb derselben Frist anhand des in § 4 |
erwähnten Formulars an den zuständigen Einnehmer gerichtet wird. Der | erwähnten Formulars an den zuständigen Einnehmer gerichtet wird. Der |
Restbetrag wird im Laufe der vier folgenden Jahre in gleichen Raten | Restbetrag wird im Laufe der vier folgenden Jahre in gleichen Raten |
spätestens an jedem Jahrestag des Fälligkeitstermins der ersten | spätestens an jedem Jahrestag des Fälligkeitstermins der ersten |
Zahlung entrichtet. Der Restbetrag des Anteils der Steuer kann | Zahlung entrichtet. Der Restbetrag des Anteils der Steuer kann |
jederzeit auf einmal gezahlt werden. | jederzeit auf einmal gezahlt werden. |
Wählt der Steuerschuldner die in Absatz 1 erwähnte gestaffelte | Wählt der Steuerschuldner die in Absatz 1 erwähnte gestaffelte |
Zahlung, kann er keine andere Maßnahme in Anspruch nehmen, durch die | Zahlung, kann er keine andere Maßnahme in Anspruch nehmen, durch die |
ein Aufschub der Zahlungen des noch geschuldeten Anteils gewährt wird. | ein Aufschub der Zahlungen des noch geschuldeten Anteils gewährt wird. |
§ 3 - Der in § 2 erwähnte Restbetrag des noch geschuldeten Anteils der | § 3 - Der in § 2 erwähnte Restbetrag des noch geschuldeten Anteils der |
Steuer muss spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat, in | Steuer muss spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat, in |
dem einer der folgenden Fälle eintritt, vollständig gezahlt werden: | dem einer der folgenden Fälle eintritt, vollständig gezahlt werden: |
1. Verlegung des Gesellschaftssitzes, der Hauptniederlassung oder des | 1. Verlegung des Gesellschaftssitzes, der Hauptniederlassung oder des |
Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitzes des Steuerpflichtigen in | Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitzes des Steuerpflichtigen in |
einen ausländischen Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen | einen ausländischen Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen |
Union und kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, | Union und kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, |
mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei | mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei |
der Beitreibung geschlossen hat, | der Beitreibung geschlossen hat, |
2. Gesamt- oder Teilveräußerung der Aktiva, | 2. Gesamt- oder Teilveräußerung der Aktiva, |
3. Gesamt- oder Teilübertragung der Aktiva in einen ausländischen | 3. Gesamt- oder Teilübertragung der Aktiva in einen ausländischen |
Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und kein | Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und kein |
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, mit dem Belgien | Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, mit dem Belgien |
ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der Beitreibung | ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der Beitreibung |
geschlossen hat, | geschlossen hat, |
4. Auflösung der Gesellschaft, mit Ausnahme der Auflösung ohne | 4. Auflösung der Gesellschaft, mit Ausnahme der Auflösung ohne |
Liquidation im Rahmen eines Vorgangs nach ausländischem Recht, der mit | Liquidation im Rahmen eines Vorgangs nach ausländischem Recht, der mit |
einer Fusion, einem mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgang oder | einer Fusion, einem mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgang oder |
einer Aufspaltung erwähnt in den Artikeln 671 bis 677 des | einer Aufspaltung erwähnt in den Artikeln 671 bis 677 des |
Gesellschaftsgesetzbuches vergleichbar ist, es sei denn, dieser | Gesellschaftsgesetzbuches vergleichbar ist, es sei denn, dieser |
Vorgang hat eine in Nr. 3 erwähnte Übertragung zur Folge, | Vorgang hat eine in Nr. 3 erwähnte Übertragung zur Folge, |
5. Tod des in Artikel 28 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Empfängers, der eine | 5. Tod des in Artikel 28 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Empfängers, der eine |
natürliche Person ist, | natürliche Person ist, |
6. Verlegung des Wohnsitzes durch den in Artikel 28 Absatz 1 Nr. 1 | 6. Verlegung des Wohnsitzes durch den in Artikel 28 Absatz 1 Nr. 1 |
erwähnten Empfänger, der eine natürliche Person ist, in einen | erwähnten Empfänger, der eine natürliche Person ist, in einen |
ausländischen Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und | ausländischen Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und |
kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, mit dem | kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, mit dem |
Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der | Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der |
Beitreibung geschlossen hat, | Beitreibung geschlossen hat, |
7. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Person, die die | 7. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Person, die die |
gestaffelte Zahlung in Anspruch nimmt, | gestaffelte Zahlung in Anspruch nimmt, |
8. Nicht-Einhaltung eines der Fälligkeitstermine der in § 2 Nr. 2 | 8. Nicht-Einhaltung eines der Fälligkeitstermine der in § 2 Nr. 2 |
erwähnten gestaffelten Zahlung, | erwähnten gestaffelten Zahlung, |
9. nicht erfolgter Versand innerhalb der gesetzlichen Fristen des in § | 9. nicht erfolgter Versand innerhalb der gesetzlichen Fristen des in § |
4 erwähnten ausgefüllten, datierten, unterzeichneten und für | 4 erwähnten ausgefüllten, datierten, unterzeichneten und für |
vollständig und richtig bescheinigten Formulars, | vollständig und richtig bescheinigten Formulars, |
10. Nichtleistung der Sicherheit, die in Ausführung des gemäß § 5 | 10. Nichtleistung der Sicherheit, die in Ausführung des gemäß § 5 |
getroffenen Beschlusses des Generalberaters der mit der Einnahme und | getroffenen Beschlusses des Generalberaters der mit der Einnahme und |
Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung festgelegt | Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung festgelegt |
wird. | wird. |
§ 4 - Ein Steuerschuldner, der die gestaffelte Zahlung wählt, | § 4 - Ein Steuerschuldner, der die gestaffelte Zahlung wählt, |
übermittelt dem zuständigen Einnehmer jährlich spätestens am Datum des | übermittelt dem zuständigen Einnehmer jährlich spätestens am Datum des |
Ablaufs der Zahlungsfrist ein ausgefülltes, datiertes, unterzeichnetes | Ablaufs der Zahlungsfrist ein ausgefülltes, datiertes, unterzeichnetes |
und für vollständig und richtig bescheinigtes Formular, aus dem die | und für vollständig und richtig bescheinigtes Formular, aus dem die |
Auskünfte in Bezug auf die übertragenen Aktiva, auf deren Grundlage | Auskünfte in Bezug auf die übertragenen Aktiva, auf deren Grundlage |
der noch geschuldete Anteil der Einkommensteuer festgelegt worden ist | der noch geschuldete Anteil der Einkommensteuer festgelegt worden ist |
und für die gemäß § 1 die gestaffelte Zahlung gewählt worden ist, und | und für die gemäß § 1 die gestaffelte Zahlung gewählt worden ist, und |
das Eintreten oder Nichtbestehen eines Verfallsgrundes hervorgehen. | das Eintreten oder Nichtbestehen eines Verfallsgrundes hervorgehen. |
Der Versand des in Absatz 1 erwähnten Formulars bringt von Rechts | Der Versand des in Absatz 1 erwähnten Formulars bringt von Rechts |
wegen den Verzicht auf die bereits verstrichene Verjährungszeit mit | wegen den Verzicht auf die bereits verstrichene Verjährungszeit mit |
sich. | sich. |
Zahlt der Steuerschuldner den Restbetrag des noch geschuldeten Anteils | Zahlt der Steuerschuldner den Restbetrag des noch geschuldeten Anteils |
der Steuer auf einmal, übermittelt er ein letztes Formular. | der Steuer auf einmal, übermittelt er ein letztes Formular. |
§ 5 - Bei tatsächlichem Risiko, dass die Steuer nicht beigetrieben | § 5 - Bei tatsächlichem Risiko, dass die Steuer nicht beigetrieben |
werden kann, kann der Generalberater der mit der Einnahme und | werden kann, kann der Generalberater der mit der Einnahme und |
Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung die in § 2 | Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung die in § 2 |
Nr. 2 erwähnte Wahl der gestaffelten Zahlung jederzeit durch einen mit | Nr. 2 erwähnte Wahl der gestaffelten Zahlung jederzeit durch einen mit |
Gründen versehenen Beschluss von der Leistung einer dinglichen | Gründen versehenen Beschluss von der Leistung einer dinglichen |
Sicherheit oder einer persönlichen Bürgschaft abhängig machen. | Sicherheit oder einer persönlichen Bürgschaft abhängig machen. |
Im Monat nach Notifizierung des in Absatz 1 erwähnten Beschlusses kann | Im Monat nach Notifizierung des in Absatz 1 erwähnten Beschlusses kann |
der Steuerschuldner eine Beschwerde vor dem Pfändungsrichter des Ortes | der Steuerschuldner eine Beschwerde vor dem Pfändungsrichter des Ortes |
einreichen, wo sich das Büro des Einnehmers befindet, der mit der | einreichen, wo sich das Büro des Einnehmers befindet, der mit der |
Beitreibung des gesamten noch geschuldeten Anteils oder eines Teils | Beitreibung des gesamten noch geschuldeten Anteils oder eines Teils |
davon beauftragt ist, für den die Sicherheit verlangt wird. | davon beauftragt ist, für den die Sicherheit verlangt wird. |
Als Verfahren gilt das Eilverfahren." | Als Verfahren gilt das Eilverfahren." |
Art. 9 - In Artikel 414 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 9 - In Artikel 414 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden die Wörter |
"412 und 413" durch die Wörter "412, 413 und 413/1" ersetzt. | "412 und 413" durch die Wörter "412, 413 und 413/1" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 443bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 10 - In Artikel 443bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter | eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter |
"Artikel 413" durch die Wörter "den Artikeln 413 und 413/1" ersetzt. | "Artikel 413" durch die Wörter "den Artikeln 413 und 413/1" ersetzt. |
Art. 11 - Die Artikel 7 bis 10 sind ab dem Steuerjahr 2017 auf | Art. 11 - Die Artikel 7 bis 10 sind ab dem Steuerjahr 2017 auf |
Vorgänge anwendbar, die ab dem Datum der Veröffentlichung des | Vorgänge anwendbar, die ab dem Datum der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt stattfinden. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt stattfinden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |