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Vue multilingue de Loi du 01/12/2016
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Loi portant des dispositions fiscales. - Traduction allemande Wet houdende fiscale bepalingen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er DECEMBRE 2016. - Loi portant des dispositions fiscales. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 1er décembre 2016 portant des dispositions fiscales (Moniteur belge du 8 décembre 2016). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 DECEMBER 2016. - Wet houdende fiscale bepalingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 december 2016 houdende fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 8 december 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
1. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher 1. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher
Bestimmungen Bestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Umsetzung der Richtlinien zur Abänderung der KAPITEL 2 - Umsetzung der Richtlinien zur Abänderung der
Mutter-Tochter-Richtlinie Mutter-Tochter-Richtlinie
Art. 2 - Vorliegendes Kapitel dient der Umsetzung der Richtlinie Art. 2 - Vorliegendes Kapitel dient der Umsetzung der Richtlinie
2014/86/EU des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2014/86/EU des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie
2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und
Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten und der Richtlinie Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten und der Richtlinie
(EU) 2015/121 des Rates vom 27. Januar 2015 zur Änderung der (EU) 2015/121 des Rates vom 27. Januar 2015 zur Änderung der
Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und
Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten. Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten.
Art. 3 - Artikel 203 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt Art. 3 - Artikel 203 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 2016, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 2016, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Paragraph 1 Absatz 1 wird durch Nummern 6 und 7 mit folgendem a) Paragraph 1 Absatz 1 wird durch Nummern 6 und 7 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"6. einer Gesellschaft in dem Maße, wie sie diese Einkünfte von ihren "6. einer Gesellschaft in dem Maße, wie sie diese Einkünfte von ihren
Gewinnen abgezogen hat oder abziehen kann, Gewinnen abgezogen hat oder abziehen kann,
7. einer Gesellschaft, die Einkünfte ausschüttet, die mit einer 7. einer Gesellschaft, die Einkünfte ausschüttet, die mit einer
Rechtshandlung oder einer Gesamtheit von Rechtshandlungen verbunden Rechtshandlung oder einer Gesamtheit von Rechtshandlungen verbunden
sind, wenn die Verwaltung unter Berücksichtigung aller relevanten sind, wenn die Verwaltung unter Berücksichtigung aller relevanten
Fakten und Umstände außer bei Beweis des Gegenteils nachgewiesen hat, Fakten und Umstände außer bei Beweis des Gegenteils nachgewiesen hat,
dass diese Handlung oder diese Gesamtheit von Handlungen unangemessen dass diese Handlung oder diese Gesamtheit von Handlungen unangemessen
ist und dass ihr wesentlicher Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke ist und dass ihr wesentlicher Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke
darin besteht, den Abzug der in Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten darin besteht, den Abzug der in Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten
Einkünfte, den in Artikel 266 Absatz 1 erwähnten Verzicht in Bezug auf Einkünfte, den in Artikel 266 Absatz 1 erwähnten Verzicht in Bezug auf
diese Einkünfte oder einen der Vorteile der Richtlinie 2011/96/EU in diese Einkünfte oder einen der Vorteile der Richtlinie 2011/96/EU in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erlangen." einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erlangen."
b) Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: b) Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 7 gilt eine Rechtshandlung "Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 7 gilt eine Rechtshandlung
oder eine Gesamtheit von Rechtshandlungen in dem Umfang als oder eine Gesamtheit von Rechtshandlungen in dem Umfang als
unangemessen, wie diese Handlung oder diese Gesamtheit von Handlungen unangemessen, wie diese Handlung oder diese Gesamtheit von Handlungen
nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurde, die nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurde, die
die wirtschaftliche Realität widerspiegeln." die wirtschaftliche Realität widerspiegeln."
Art. 4 - Artikel 266 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 4 - Artikel 266 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird durch einen Absatz mit das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der in Absatz 1 erwähnte Verzicht auf die Erhebung des "Der in Absatz 1 erwähnte Verzicht auf die Erhebung des
Mobiliensteuervorabzugs kann nicht wirksam werden in Bezug auf Mobiliensteuervorabzugs kann nicht wirksam werden in Bezug auf
Dividenden, die mit einer Rechtshandlung oder einer Gesamtheit von Dividenden, die mit einer Rechtshandlung oder einer Gesamtheit von
Rechtshandlungen verbunden sind, wenn die Verwaltung unter Rechtshandlungen verbunden sind, wenn die Verwaltung unter
Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände außer bei Beweis Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände außer bei Beweis
des Gegenteils nachgewiesen hat, dass diese Handlung oder diese des Gegenteils nachgewiesen hat, dass diese Handlung oder diese
Gesamtheit von Handlungen unangemessen ist und dass ihr wesentlicher Gesamtheit von Handlungen unangemessen ist und dass ihr wesentlicher
Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, den Abzug der Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, den Abzug der
in Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Einkünfte, den in Absatz 1 in Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Einkünfte, den in Absatz 1
erwähnten Verzicht in Bezug auf diese Einkünfte oder einen der erwähnten Verzicht in Bezug auf diese Einkünfte oder einen der
Vorteile der Richtlinie 2011/96/EU in einem anderen Mitgliedstaat der Vorteile der Richtlinie 2011/96/EU in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union zu erlangen. Eine Rechtshandlung oder eine Europäischen Union zu erlangen. Eine Rechtshandlung oder eine
Gesamtheit von Rechtshandlungen gilt in dem Umfang als unangemessen, Gesamtheit von Rechtshandlungen gilt in dem Umfang als unangemessen,
wie diese Handlung oder diese Gesamtheit von Handlungen nicht aus wie diese Handlung oder diese Gesamtheit von Handlungen nicht aus
triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurde, die die triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurde, die die
wirtschaftliche Realität widerspiegeln." wirtschaftliche Realität widerspiegeln."
Art. 5 - Artikel 3 ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gewährten oder Art. 5 - Artikel 3 ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gewährten oder
zuerkannten Einkünfte anwendbar. zuerkannten Einkünfte anwendbar.
In Abweichung von vorhergehendem Absatz ist Artikel 3 nicht auf In Abweichung von vorhergehendem Absatz ist Artikel 3 nicht auf
Einkünfte anwendbar, die im Laufe eines Besteuerungszeitraums gewährt Einkünfte anwendbar, die im Laufe eines Besteuerungszeitraums gewährt
oder zuerkannt werden, der vor dem ersten Tag des Monats nach dem oder zuerkannt werden, der vor dem ersten Tag des Monats nach dem
Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt abgeschlossen wird. Staatsblatt abgeschlossen wird.
Artikel 4 ist auf Einkünfte anwendbar, die ab dem ersten Tag des Artikel 4 ist auf Einkünfte anwendbar, die ab dem ersten Tag des
Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt zuerkannt oder ausgeschüttet werden. Staatsblatt zuerkannt oder ausgeschüttet werden.
KAPITEL 3 - Einführung der Wahl zwischen der sofortigen Zahlung und KAPITEL 3 - Einführung der Wahl zwischen der sofortigen Zahlung und
der gestaffelten Zahlung der Übertragungs- beziehungsweise der gestaffelten Zahlung der Übertragungs- beziehungsweise
Wegzugsteuer in Bezug auf Einkommensteuern Wegzugsteuer in Bezug auf Einkommensteuern
Art. 6 - Vorliegendes Kapitel dient der Teilumsetzung der Richtlinie Art. 6 - Vorliegendes Kapitel dient der Teilumsetzung der Richtlinie
(EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur
Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren
Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts. Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts.
Art. 7 - In Artikel 218 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches Art. 7 - In Artikel 218 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches
1992, umnummeriert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und 1992, umnummeriert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden zwischen den abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden zwischen den
Wörtern "die in Artikel 219ter erwähnte getrennte Steuer" und den Wörtern "die in Artikel 219ter erwähnte getrennte Steuer" und den
Wörtern "werden bei ausbleibenden oder unzureichenden Vorauszahlungen" Wörtern "werden bei ausbleibenden oder unzureichenden Vorauszahlungen"
die Wörter ", ausschließlich des in Artikel 413/1 § 1 erwähnten die Wörter ", ausschließlich des in Artikel 413/1 § 1 erwähnten
Anteils der Steuer," eingefügt. Anteils der Steuer," eingefügt.
Art. 8 - In Titel VII Kapitel 8 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches Art. 8 - In Titel VII Kapitel 8 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches
wird ein Artikel 413/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 413/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 413/1 - § 1 - Die in § 2 erwähnte Wahl zwischen der sofortigen "Art. 413/1 - § 1 - Die in § 2 erwähnte Wahl zwischen der sofortigen
Zahlung und der gestaffelten Zahlung ist nur anwendbar auf den noch Zahlung und der gestaffelten Zahlung ist nur anwendbar auf den noch
geschuldeten Anteil der Einkommensteuer, der auf der Grundlage geschuldeten Anteil der Einkommensteuer, der auf der Grundlage
folgender Einkünfte festgelegt wird: folgender Einkünfte festgelegt wird:
1. der in Artikel 28 Absatz 1 Nr. 1 und Artikel 228 § 2 Nr. 5 1. der in Artikel 28 Absatz 1 Nr. 1 und Artikel 228 § 2 Nr. 5
erwähnten Einstellungsmehrwerte, insofern die in Artikel 46 § 1 Absatz erwähnten Einstellungsmehrwerte, insofern die in Artikel 46 § 1 Absatz
1 Nr. 2 und Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die 1 Nr. 2 und Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die
eingebrachten Güter weiterhin am Gesellschaftssitz einer eingebrachten Güter weiterhin am Gesellschaftssitz einer
innereuropäischen Gesellschaft oder in einer ausländischen innereuropäischen Gesellschaft oder in einer ausländischen
Niederlassung einer innereuropäischen Gesellschaft genutzt werden, die Niederlassung einer innereuropäischen Gesellschaft genutzt werden, die
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist,
mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei
der Beitreibung geschlossen hat, der Beitreibung geschlossen hat,
2. des Teils des Gesellschaftsvermögens, der als ausgeschüttete 2. des Teils des Gesellschaftsvermögens, der als ausgeschüttete
Dividende gilt infolge der in Artikel 210 § 1 Nr. 4 erwähnten Dividende gilt infolge der in Artikel 210 § 1 Nr. 4 erwähnten
Verlegung des Gesellschaftssitzes, der Hauptniederlassung oder des Verlegung des Gesellschaftssitzes, der Hauptniederlassung oder des
Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitzes in einen anderen Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitzes in einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, mit dem Belgien ein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, mit dem Belgien ein
anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der Beitreibung anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der Beitreibung
geschlossen hat, in dem Maße, wie diese Dividende aus Mehrwerten auf geschlossen hat, in dem Maße, wie diese Dividende aus Mehrwerten auf
die infolge des Vorgangs übertragenen Bestandteile hervorgeht, die am die infolge des Vorgangs übertragenen Bestandteile hervorgeht, die am
Gesellschaftssitz, in der Hauptniederlassung oder am Gesellschaftssitz, in der Hauptniederlassung oder am
Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz der Gesellschaft oder in einer Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz der Gesellschaft oder in einer
ausländischen Niederlassung genutzt und belassen werden, die in einem ausländischen Niederlassung genutzt und belassen werden, die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, mit dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, mit dem
Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der
Beitreibung geschlossen hat, Beitreibung geschlossen hat,
3. des Teils des Gesellschaftsvermögens, der als ausgeschüttete 3. des Teils des Gesellschaftsvermögens, der als ausgeschüttete
Dividende gilt infolge einer Fusion, einer Aufspaltung, eines mit Dividende gilt infolge einer Fusion, einer Aufspaltung, eines mit
einer Fusion durch Übernahme gleichgesetzten Vorgangs oder eines mit einer Fusion durch Übernahme gleichgesetzten Vorgangs oder eines mit
einer Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs und auf den die einer Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs und auf den die
Bestimmungen von Artikel 211 anwendbar sind, in dem Maße, wie diese Bestimmungen von Artikel 211 anwendbar sind, in dem Maße, wie diese
Dividende aus Mehrwerten auf die infolge des Vorgangs übertragenen Dividende aus Mehrwerten auf die infolge des Vorgangs übertragenen
Bestandteile hervorgeht, die am Gesellschaftssitz einer Gesellschaft Bestandteile hervorgeht, die am Gesellschaftssitz einer Gesellschaft
oder in einer ausländischen Niederlassung genutzt und belassen werden, oder in einer ausländischen Niederlassung genutzt und belassen werden,
die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig
sind, mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe sind, mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe
bei der Beitreibung geschlossen hat, bei der Beitreibung geschlossen hat,
4. des in Artikel 228 § 2 Nr. 3 erwähnten Mehrwerts, der anlässlich 4. des in Artikel 228 § 2 Nr. 3 erwähnten Mehrwerts, der anlässlich
eines im einleitenden Satz von Artikel 231 § 2 Absatz 1 erwähnten eines im einleitenden Satz von Artikel 231 § 2 Absatz 1 erwähnten
Vorgangs durch eine in Artikel 229 erwähnte belgische Niederlassung Vorgangs durch eine in Artikel 229 erwähnte belgische Niederlassung
festgestellt oder verwirklicht wird, in dem Maße, wie es sich um einen festgestellt oder verwirklicht wird, in dem Maße, wie es sich um einen
Mehrwert auf die infolge des Vorgangs übertragenen Bestandteile Mehrwert auf die infolge des Vorgangs übertragenen Bestandteile
handelt, die am Gesellschaftssitz einer Gesellschaft oder in einer handelt, die am Gesellschaftssitz einer Gesellschaft oder in einer
ausländischen Niederlassung genutzt und belassen werden, die in einem ausländischen Niederlassung genutzt und belassen werden, die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, mit dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, mit dem
Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der
Beitreibung geschlossen hat, Beitreibung geschlossen hat,
5. des in Artikel 228 § 2 Nr. 3bis erwähnten Mehrwerts, der durch eine 5. des in Artikel 228 § 2 Nr. 3bis erwähnten Mehrwerts, der durch eine
in Artikel 229 erwähnte belgische Niederlassung verwirklicht wird und in Artikel 229 erwähnte belgische Niederlassung verwirklicht wird und
der anlässlich der Entnahme von Bestandteilen zugunsten des der anlässlich der Entnahme von Bestandteilen zugunsten des
Gesellschaftssitzes einer Gesellschaft oder zugunsten einer Gesellschaftssitzes einer Gesellschaft oder zugunsten einer
ausländischen Niederlassung dieser Gesellschaft festgelegt wird, die ausländischen Niederlassung dieser Gesellschaft festgelegt wird, die
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind,
mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei
der Beitreibung geschlossen hat. der Beitreibung geschlossen hat.
Für die Anwendung von Absatz 1 wird der noch geschuldete Anteil der Für die Anwendung von Absatz 1 wird der noch geschuldete Anteil der
Einkommensteuer wie folgt festgelegt: Einkommensteuer wie folgt festgelegt:
- in Bezug auf die in Artikel 3 erwähnten Steuerpflichtigen, Betrag, - in Bezug auf die in Artikel 3 erwähnten Steuerpflichtigen, Betrag,
der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444 erwähnten der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444 erwähnten
Steuerzuschläge und der in Artikel 466 erwähnten Zuschlagsteuern und Steuerzuschläge und der in Artikel 466 erwähnten Zuschlagsteuern und
nach Anrechnung der in den Artikeln 175 bis 177 erwähnten Vergütung, nach Anrechnung der in den Artikeln 175 bis 177 erwähnten Vergütung,
der in den Artikeln 157 bis 168 und 175 bis 177 erwähnten der in den Artikeln 157 bis 168 und 175 bis 177 erwähnten
Vorauszahlungen, des Pauschalanteils ausländischer Steuer, des Vorauszahlungen, des Pauschalanteils ausländischer Steuer, des
Mobilien- und Berufssteuervorabzugs, der in den Artikeln 134 § 3, Mobilien- und Berufssteuervorabzugs, der in den Artikeln 134 § 3,
289bis, 289ter und 289ter/1 erwähnten Steuergutschriften und der 289bis, 289ter und 289ter/1 erwähnten Steuergutschriften und der
regionalen Steuergutschriften, multipliziert mit dem Verhältnis regionalen Steuergutschriften, multipliziert mit dem Verhältnis
zwischen der Staatssteuer in Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten zwischen der Staatssteuer in Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten
Einkünfte einerseits und der Summe der Staatssteuer und der Steuer in Einkünfte einerseits und der Summe der Staatssteuer und der Steuer in
Bezug auf die in den Artikeln 17 § 1 Nr. 1 bis 3 und 90 Absatz 1 Nr. Bezug auf die in den Artikeln 17 § 1 Nr. 1 bis 3 und 90 Absatz 1 Nr.
6, 9 und 13 erwähnten Einkünfte und auf die aufgrund von Artikel 90 6, 9 und 13 erwähnten Einkünfte und auf die aufgrund von Artikel 90
Absatz 1 Nr. 1 steuerpflichtigen Mehrwerte auf Wertpapiere und Absatz 1 Nr. 1 steuerpflichtigen Mehrwerte auf Wertpapiere und
Effekten. Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung werden der noch Effekten. Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung werden der noch
geschuldete Betrag und das vorerwähnte Verhältnis für beide Ehepartner geschuldete Betrag und das vorerwähnte Verhältnis für beide Ehepartner
zusammen bestimmt, zusammen bestimmt,
- in Bezug auf die in Artikel 179 erwähnten Steuerpflichtigen, Betrag, - in Bezug auf die in Artikel 179 erwähnten Steuerpflichtigen, Betrag,
der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444 erwähnten der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444 erwähnten
Steuerzuschläge und nach Anrechnung der in den Artikeln 276 bis 289 Steuerzuschläge und nach Anrechnung der in den Artikeln 276 bis 289
und 289quater bis 295 erwähnten Vorauszahlungen, Vorabzüge und anderen und 289quater bis 295 erwähnten Vorauszahlungen, Vorabzüge und anderen
Bestandteile und der dem Teil der gemäß den Artikeln 215, 216 und 218 Bestandteile und der dem Teil der gemäß den Artikeln 215, 216 und 218
berechneten Steuer nach Verhältnis des proportionalen Teils der in berechneten Steuer nach Verhältnis des proportionalen Teils der in
Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Einkünfte im Verhältnis zur Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Einkünfte im Verhältnis zur
Gesamtheit der in den Artikeln 215 und 216 erwähnten Einkünfte Gesamtheit der in den Artikeln 215 und 216 erwähnten Einkünfte
entspricht, entspricht,
- in Bezug auf die in Artikel 227 Nr. 1 erwähnten Steuerpflichtigen, - in Bezug auf die in Artikel 227 Nr. 1 erwähnten Steuerpflichtigen,
Betrag, der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444 Betrag, der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444
erwähnten Steuerzuschläge und der in Artikel 245 erwähnten erwähnten Steuerzuschläge und der in Artikel 245 erwähnten
Zuschlaghundertstel und nach Anrechnung der in den Artikeln 175 bis Zuschlaghundertstel und nach Anrechnung der in den Artikeln 175 bis
177 erwähnten Vergütung, der in den Artikeln 157 bis 168 und 175 bis 177 erwähnten Vergütung, der in den Artikeln 157 bis 168 und 175 bis
177 erwähnten Vorauszahlungen, des Pauschalanteils ausländischer 177 erwähnten Vorauszahlungen, des Pauschalanteils ausländischer
Steuer, des Mobilien- und Berufssteuervorabzugs, der in den Artikeln Steuer, des Mobilien- und Berufssteuervorabzugs, der in den Artikeln
134 § 3, 289bis, 289ter und 289ter/1 erwähnten Steuergutschriften und 134 § 3, 289bis, 289ter und 289ter/1 erwähnten Steuergutschriften und
gegebenenfalls der regionalen Steuergutschriften, multipliziert mit gegebenenfalls der regionalen Steuergutschriften, multipliziert mit
dem Verhältnis zwischen der gemäß den Artikeln 130 bis 144 und 171 dem Verhältnis zwischen der gemäß den Artikeln 130 bis 144 und 171
berechneten Steuer in Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten berechneten Steuer in Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten
Einkünfte einerseits und der gemäß denselben Artikeln berechneten Einkünfte einerseits und der gemäß denselben Artikeln berechneten
Steuer in Bezug auf alle Einkünfte, die gemäß den Artikeln 232 Absatz Steuer in Bezug auf alle Einkünfte, die gemäß den Artikeln 232 Absatz
1 Nr. 2 und 248 §§ 2 und 3 der Steuer unterliegen. Im Falle einer 1 Nr. 2 und 248 §§ 2 und 3 der Steuer unterliegen. Im Falle einer
gemeinsamen Veranlagung werden der noch geschuldete Betrag und das gemeinsamen Veranlagung werden der noch geschuldete Betrag und das
vorerwähnte Verhältnis für beide Ehepartner zusammen bestimmt, vorerwähnte Verhältnis für beide Ehepartner zusammen bestimmt,
- in Bezug auf die in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, - in Bezug auf die in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen,
Betrag, der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444 Betrag, der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444
erwähnten Steuerzuschläge und nach Anrechnung der in den Artikeln 276 erwähnten Steuerzuschläge und nach Anrechnung der in den Artikeln 276
bis 289 und 289quater bis 296 erwähnten Vorauszahlungen, Vorabzüge und bis 289 und 289quater bis 296 erwähnten Vorauszahlungen, Vorabzüge und
anderen Bestandteile und der dem Teil der gemäß Artikel 246 Absatz 1 anderen Bestandteile und der dem Teil der gemäß Artikel 246 Absatz 1
Nr. 1 berechneten Steuer nach Verhältnis des proportionalen Teils der Nr. 1 berechneten Steuer nach Verhältnis des proportionalen Teils der
in Absatz 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Einkünfte im Verhältnis zur in Absatz 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Einkünfte im Verhältnis zur
Gesamtheit der in Artikel 246 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Einkünfte Gesamtheit der in Artikel 246 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Einkünfte
entspricht. entspricht.
§ 2 - Der noch geschuldete Anteil der Einkommensteuer, der auf der § 2 - Der noch geschuldete Anteil der Einkommensteuer, der auf der
Grundlage der in § 1 erwähnten Einkünfte festgelegt wird, muss Grundlage der in § 1 erwähnten Einkünfte festgelegt wird, muss
innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Versendung des innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Versendung des
Steuerbescheids gezahlt werden: Steuerbescheids gezahlt werden:
1. entweder in Höhe des gesamten Betrags 1. entweder in Höhe des gesamten Betrags
2. oder in Höhe eines Fünftel des Betrags, auf ausdrücklichen Antrag 2. oder in Höhe eines Fünftel des Betrags, auf ausdrücklichen Antrag
des Steuerschuldners, der innerhalb derselben Frist anhand des in § 4 des Steuerschuldners, der innerhalb derselben Frist anhand des in § 4
erwähnten Formulars an den zuständigen Einnehmer gerichtet wird. Der erwähnten Formulars an den zuständigen Einnehmer gerichtet wird. Der
Restbetrag wird im Laufe der vier folgenden Jahre in gleichen Raten Restbetrag wird im Laufe der vier folgenden Jahre in gleichen Raten
spätestens an jedem Jahrestag des Fälligkeitstermins der ersten spätestens an jedem Jahrestag des Fälligkeitstermins der ersten
Zahlung entrichtet. Der Restbetrag des Anteils der Steuer kann Zahlung entrichtet. Der Restbetrag des Anteils der Steuer kann
jederzeit auf einmal gezahlt werden. jederzeit auf einmal gezahlt werden.
Wählt der Steuerschuldner die in Absatz 1 erwähnte gestaffelte Wählt der Steuerschuldner die in Absatz 1 erwähnte gestaffelte
Zahlung, kann er keine andere Maßnahme in Anspruch nehmen, durch die Zahlung, kann er keine andere Maßnahme in Anspruch nehmen, durch die
ein Aufschub der Zahlungen des noch geschuldeten Anteils gewährt wird. ein Aufschub der Zahlungen des noch geschuldeten Anteils gewährt wird.
§ 3 - Der in § 2 erwähnte Restbetrag des noch geschuldeten Anteils der § 3 - Der in § 2 erwähnte Restbetrag des noch geschuldeten Anteils der
Steuer muss spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat, in Steuer muss spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat, in
dem einer der folgenden Fälle eintritt, vollständig gezahlt werden: dem einer der folgenden Fälle eintritt, vollständig gezahlt werden:
1. Verlegung des Gesellschaftssitzes, der Hauptniederlassung oder des 1. Verlegung des Gesellschaftssitzes, der Hauptniederlassung oder des
Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitzes des Steuerpflichtigen in Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitzes des Steuerpflichtigen in
einen ausländischen Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen einen ausländischen Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen
Union und kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, Union und kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist,
mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei
der Beitreibung geschlossen hat, der Beitreibung geschlossen hat,
2. Gesamt- oder Teilveräußerung der Aktiva, 2. Gesamt- oder Teilveräußerung der Aktiva,
3. Gesamt- oder Teilübertragung der Aktiva in einen ausländischen 3. Gesamt- oder Teilübertragung der Aktiva in einen ausländischen
Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und kein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und kein
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, mit dem Belgien Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, mit dem Belgien
ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der Beitreibung ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der Beitreibung
geschlossen hat, geschlossen hat,
4. Auflösung der Gesellschaft, mit Ausnahme der Auflösung ohne 4. Auflösung der Gesellschaft, mit Ausnahme der Auflösung ohne
Liquidation im Rahmen eines Vorgangs nach ausländischem Recht, der mit Liquidation im Rahmen eines Vorgangs nach ausländischem Recht, der mit
einer Fusion, einem mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgang oder einer Fusion, einem mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgang oder
einer Aufspaltung erwähnt in den Artikeln 671 bis 677 des einer Aufspaltung erwähnt in den Artikeln 671 bis 677 des
Gesellschaftsgesetzbuches vergleichbar ist, es sei denn, dieser Gesellschaftsgesetzbuches vergleichbar ist, es sei denn, dieser
Vorgang hat eine in Nr. 3 erwähnte Übertragung zur Folge, Vorgang hat eine in Nr. 3 erwähnte Übertragung zur Folge,
5. Tod des in Artikel 28 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Empfängers, der eine 5. Tod des in Artikel 28 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Empfängers, der eine
natürliche Person ist, natürliche Person ist,
6. Verlegung des Wohnsitzes durch den in Artikel 28 Absatz 1 Nr. 1 6. Verlegung des Wohnsitzes durch den in Artikel 28 Absatz 1 Nr. 1
erwähnten Empfänger, der eine natürliche Person ist, in einen erwähnten Empfänger, der eine natürliche Person ist, in einen
ausländischen Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und ausländischen Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und
kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, mit dem kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, mit dem
Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der
Beitreibung geschlossen hat, Beitreibung geschlossen hat,
7. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Person, die die 7. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Person, die die
gestaffelte Zahlung in Anspruch nimmt, gestaffelte Zahlung in Anspruch nimmt,
8. Nicht-Einhaltung eines der Fälligkeitstermine der in § 2 Nr. 2 8. Nicht-Einhaltung eines der Fälligkeitstermine der in § 2 Nr. 2
erwähnten gestaffelten Zahlung, erwähnten gestaffelten Zahlung,
9. nicht erfolgter Versand innerhalb der gesetzlichen Fristen des in § 9. nicht erfolgter Versand innerhalb der gesetzlichen Fristen des in §
4 erwähnten ausgefüllten, datierten, unterzeichneten und für 4 erwähnten ausgefüllten, datierten, unterzeichneten und für
vollständig und richtig bescheinigten Formulars, vollständig und richtig bescheinigten Formulars,
10. Nichtleistung der Sicherheit, die in Ausführung des gemäß § 5 10. Nichtleistung der Sicherheit, die in Ausführung des gemäß § 5
getroffenen Beschlusses des Generalberaters der mit der Einnahme und getroffenen Beschlusses des Generalberaters der mit der Einnahme und
Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung festgelegt Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung festgelegt
wird. wird.
§ 4 - Ein Steuerschuldner, der die gestaffelte Zahlung wählt, § 4 - Ein Steuerschuldner, der die gestaffelte Zahlung wählt,
übermittelt dem zuständigen Einnehmer jährlich spätestens am Datum des übermittelt dem zuständigen Einnehmer jährlich spätestens am Datum des
Ablaufs der Zahlungsfrist ein ausgefülltes, datiertes, unterzeichnetes Ablaufs der Zahlungsfrist ein ausgefülltes, datiertes, unterzeichnetes
und für vollständig und richtig bescheinigtes Formular, aus dem die und für vollständig und richtig bescheinigtes Formular, aus dem die
Auskünfte in Bezug auf die übertragenen Aktiva, auf deren Grundlage Auskünfte in Bezug auf die übertragenen Aktiva, auf deren Grundlage
der noch geschuldete Anteil der Einkommensteuer festgelegt worden ist der noch geschuldete Anteil der Einkommensteuer festgelegt worden ist
und für die gemäß § 1 die gestaffelte Zahlung gewählt worden ist, und und für die gemäß § 1 die gestaffelte Zahlung gewählt worden ist, und
das Eintreten oder Nichtbestehen eines Verfallsgrundes hervorgehen. das Eintreten oder Nichtbestehen eines Verfallsgrundes hervorgehen.
Der Versand des in Absatz 1 erwähnten Formulars bringt von Rechts Der Versand des in Absatz 1 erwähnten Formulars bringt von Rechts
wegen den Verzicht auf die bereits verstrichene Verjährungszeit mit wegen den Verzicht auf die bereits verstrichene Verjährungszeit mit
sich. sich.
Zahlt der Steuerschuldner den Restbetrag des noch geschuldeten Anteils Zahlt der Steuerschuldner den Restbetrag des noch geschuldeten Anteils
der Steuer auf einmal, übermittelt er ein letztes Formular. der Steuer auf einmal, übermittelt er ein letztes Formular.
§ 5 - Bei tatsächlichem Risiko, dass die Steuer nicht beigetrieben § 5 - Bei tatsächlichem Risiko, dass die Steuer nicht beigetrieben
werden kann, kann der Generalberater der mit der Einnahme und werden kann, kann der Generalberater der mit der Einnahme und
Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung die in § 2 Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung die in § 2
Nr. 2 erwähnte Wahl der gestaffelten Zahlung jederzeit durch einen mit Nr. 2 erwähnte Wahl der gestaffelten Zahlung jederzeit durch einen mit
Gründen versehenen Beschluss von der Leistung einer dinglichen Gründen versehenen Beschluss von der Leistung einer dinglichen
Sicherheit oder einer persönlichen Bürgschaft abhängig machen. Sicherheit oder einer persönlichen Bürgschaft abhängig machen.
Im Monat nach Notifizierung des in Absatz 1 erwähnten Beschlusses kann Im Monat nach Notifizierung des in Absatz 1 erwähnten Beschlusses kann
der Steuerschuldner eine Beschwerde vor dem Pfändungsrichter des Ortes der Steuerschuldner eine Beschwerde vor dem Pfändungsrichter des Ortes
einreichen, wo sich das Büro des Einnehmers befindet, der mit der einreichen, wo sich das Büro des Einnehmers befindet, der mit der
Beitreibung des gesamten noch geschuldeten Anteils oder eines Teils Beitreibung des gesamten noch geschuldeten Anteils oder eines Teils
davon beauftragt ist, für den die Sicherheit verlangt wird. davon beauftragt ist, für den die Sicherheit verlangt wird.
Als Verfahren gilt das Eilverfahren." Als Verfahren gilt das Eilverfahren."
Art. 9 - In Artikel 414 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 9 - In Artikel 414 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden die Wörter
"412 und 413" durch die Wörter "412, 413 und 413/1" ersetzt. "412 und 413" durch die Wörter "412, 413 und 413/1" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 443bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 10 - In Artikel 443bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter
"Artikel 413" durch die Wörter "den Artikeln 413 und 413/1" ersetzt. "Artikel 413" durch die Wörter "den Artikeln 413 und 413/1" ersetzt.
Art. 11 - Die Artikel 7 bis 10 sind ab dem Steuerjahr 2017 auf Art. 11 - Die Artikel 7 bis 10 sind ab dem Steuerjahr 2017 auf
Vorgänge anwendbar, die ab dem Datum der Veröffentlichung des Vorgänge anwendbar, die ab dem Datum der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt stattfinden. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt stattfinden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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