publié le 24 octobre 2024
GPI 104. - Directive commune des Ministres de la Justice et de l'Intérieur relative à l'utilisation visible de caméras individuelles. - Traduction allemande
6 FEVRIER 2024. - GPI 104. - Directive commune des Ministres de la Justice et de l'Intérieur relative à l'utilisation visible de caméras individuelles. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la directive commune GPI 104 du 6 février 2024 des Ministres de la Justice et de l'Intérieur relative à l'utilisation visible de caméras individuelles (Moniteur belge du 23 février 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 6. FEBRUAR 2024 - GPI 104 - Gemeinsame Richtlinie der Minister der Justiz und des Innern über den sichtbaren Einsatz individueller Kameras An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frau Hohe Beamtin, beauftragt mit der Ausübung von Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und der lokalen Polizei, Sehr geehrte Frau Vorsitzende des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste, Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Nachrichtendienste, Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Informationen, Sehr geehrte Damen und Herren, 1.Allgemeiner Rahmen der operative Einsatz von Kameras durch die Polizeidienste wird unter anderem durch das Gesetz über das Polizeiamt (im Folgenden "GPA") geregelt. In verschiedenen Bestimmungen (Artikel 25/1 bis 25/8 GPA) werden die allgemeinen Bedingungen für den sichtbaren Einsatz von Kameras, einschließlich mobiler Kameras, bestimmt.
Im Gesetz vom 19. Oktober 2023 zur Abänderung des Gesetzes über das Polizeiamt in Bezug auf den Einsatz individueller Kameras durch die Polizeidienste wird der Einsatz von Bodycams, die unter den mobilen Kameras in der Unterkategorie der individuellen Kameras eingestuft wurden, geregelt.
Im GPA war bereits vorgesehen, dass die Polizei mobile Kameras einsetzen kann. Da es sich bei Bodycams um ganz besondere mobile Kameras handelt, die nicht nur Personen aus nächster Nähe filmen, sondern auch den Ton aufzeichnen, erwies es sich als notwendig, einen klaren gesetzlichen Rahmen zu schaffen, um die bestehenden Grauzonen zu beseitigen (darf der Ton aufgezeichnet werden, wie dürfen audiovisuelle Aufnahmen verarbeitet werden, ...).
Das neue Gesetz regelt die Einsatzmöglichkeiten, während die vorliegende Richtlinie darauf abzielt, eine Reihe von Modalitäten für den Einsatz von individuellen Kameras für die integrierte Polizei festzulegen. Die vorliegende Richtlinie legt die Mindestanforderungen für den Einsatz fest, die von der integrierten Polizei eingehalten werden müssen.
Der Grundsatz, nach dem die Bestimmungen nicht gelten, wenn der Einsatz von Kameras durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist, findet auch Anwendung auf individuelle Kameras. Zu verweisen ist dabei insbesondere: - auf verkehrsrechtliche Bestimmungen (Artikel 62 des Gesetzes vom 16.
März 1968 über die Straßenverkehrspolizei), - auf besondere Ermittlungsmethoden (genauer gesagt, die Regeln für Observationen gemäß Artikel 47sexies und 47septies der Strafprozessordnung), - die audiovisuelle Vernehmung in Strafsachen (Artikel 91bis bis 101 und 112ter der Strafprozessordnung, Artikel 2bis § 3 des Gesetzes über die Untersuchungshaft).
Beispielsweise ist es in Anwendung dieses Grundsatzes nicht erlaubt, eine Vernehmung mit einer Bodycam zu filmen.
Diese Richtlinie berührt nicht die operative Verantwortung des Korpschefs, des Generalkommissars und des (General-)Direktors gemäß Artikel 25/5 GPA, die ebenfalls operative Richtlinien erlassen können, die auf die spezifische Situation ihres Dienstes zugeschnitten sind.
Unter strikter Einhaltung des gesetzlichen Rahmens und der vorliegenden Richtlinie können die für die Verarbeitung Verantwortlichen somit spezifische, praxisnahe Anweisungen zur Ergänzung der Einsatzmodalitäten erteilen (Bestimmung der Entitäten, die eine individuelle Kamera tragen oder nicht tragen müssen, Bestimmung der Aufträge, bei denen das Tragen der individuellen Kamera vorgeschrieben ist, Erhöhung der Mindestspeicherfrist für die Aufzeichnungen, ...). 2. Zielsetzung Vorliegende Richtlinie dient dazu Mindestvorschriften vorzulegen, die von den Polizeidiensten einzuhalten sind, wenn sie sich für die Anschaffung von individuellen Kameras (Bodycams) entscheiden. Der kürzlich abgeänderte gesetzliche Rahmen führt keine Verpflichtung für die Polizeidienste ein, ihre Mitarbeiter mit individuellen Kameras auszustatten. Es handelt sich also um eine gesetzliche Möglichkeit des Einsatzes von Bodycams und nicht um eine Verpflichtung für die Polizeidienste. 3. Begriff der "individuellen Kamera" Im Hinblick auf eine kohärente und spezifische Regelung für die besondere Kategorie der individuellen Kameras erhält diese Kategorie der mobilen Kameras eine eigene Begriffsbestimmung, sodass auch für diese Kameras besondere Regeln gelten können. Eine individuelle Kamera, besser bekannt als "Bodycam", ist im Gesetz wie folgt bestimmt: "mobile Kamera, die audiovisuelle Aufzeichnungen erstellt und von einem Mitglied des Einsatzkaders getragen wird." Diese besondere Kategorie ist restriktiv dahingehend auszulegen, dass die Sonderregelung nur für "Bodycams" gilt, d.h. für Kameras, die dazu bestimmt sind, an der Ausrüstung des Mitglieds des Einsatzkaders befestigt zu werden. Das bedeutet also, dass das Filmen mit einer Handkamera nicht unter diese Sonderregelung fällt und eine solche Kamera daher weiterhin als "gewöhnliche" mobile Kamera zu betrachten ist (und somit nicht als individuelle Kamera, da sie nicht am Körper oder an der Ausrüstung getragen wird).
Sofern nicht in besonderen Bestimmungen davon abgewichen wird, sind daher alle gesetzlich für mobile Kameras festgelegten Modalitäten in vollem Umfang auf individuelle Kameras anwendbar.
Die allgemeinen Regeln für mobile Kameras (die auch weiterhin für individuelle Kameras gelten) und die spezifischen Regeln für individuelle Kameras sind in einer Übersichtstabelle in der Anlage zu der vorliegenden Richtlinie aufgeführt. 4. Erlaubter Einsatz Im Rahmen der Ausübung ihrer verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge dürfen die Mitglieder des Einsatzkaders somit ihre individuelle Kamera an jedem Ort und während der Dauer ihres Einsatzes in den folgenden Situationen verwenden: 1.bei einem Zwischenfall mit einer gewissen Tragweite, insbesondere wenn es konkrete Hinweise auf die Gefahr des Ausbruchs von Gewalt, der Anwendung von Zwang, der Beeinträchtigung der Unversehrtheit von Mitgliedern der Polizeidienste oder des Hilfesuchenden oder auch von Dritten gibt, 2. wenn es aufgrund des Verhaltens von Personen, materieller Indizien oder zeitlicher und örtlicher Umstände triftige Gründe für die Annahme gibt, dass es sich um Personen handelt, die gesucht werden oder die versucht haben, eine Straftat zu begehen, oder sich auf eine solche vorbereiten oder die eine Straftat begangen haben oder die die öffentliche Ordnung stören könnten oder sie gestört haben, 3.in Fällen, in denen es notwendig ist, materielle Beweise für Verstöße zu sammeln und die beteiligten Personen zu identifizieren, 4. bei der Ausführung von Aufträgen, bei denen die Polizeidienste Unterstützung leisten, wenn sie dazu gesetzmäßig angefordert werden, 5.bei der Ausführung von Aufträgen, bei denen die Polizeidienste für die Notifizierung und Vollstreckung von richterlichen Befehlen angefordert werden. 5. Dringend empfohlener Einsatz Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, eine individuelle Kamera zu tragen.In der Praxis werden der Korpschef, der Generalkommissar oder der (General-)Direktor Richtlinien für das Tragen der Kamera durch die Mitglieder ihrer Dienste festlegen.
Unter Einhaltung dieser vom Korpschef, Generalkommissar oder (General-)Direktor verabschiedeten Richtlinien entscheidet das Mitglied des Einsatzkaders, das eine individuelle Kamera trägt, auf der Grundlage seiner eigenen Einschätzung der Situation, unter strikter Einhaltung des gesetzlichen Rahmens und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Subsidiarität, Zweckmäßigkeit und Effizienz über die Aktivierung und Beendigung der Aufzeichnung.
Im Gesetz über das Polizeiamt ist strikt festgelegt, in welchen Situationen die Aktivierung individueller Kameras erlaubt ist. Diese Regeln sind jederzeit einzuhalten.
Obwohl das Gesetz nur festlegt, in welchen Situationen die Aktivierung der individuellen Kamera erlaubt ist, bleibt es sowohl für den Bürger als auch für das Mitglied des Einsatzkaders wichtig, dass die Aufsichtsminister festlegen, in welchen Fällen der Einsatz dringend empfohlen wird.
Der Einsatz individueller Kameras wird dringend empfohlen, wenn es konkrete Hinweise auf einen möglichen Zwischenfall mit einer gewissen Tragweite gibt. Mitglieder des Einsatzkaders, die eine individuelle Kamera tragen, stützen sich auf die Umstände des Einsatzes oder das Verhalten der betroffenen Personen, die ein Risiko eines ernsten Zwischenfalls darstellen können.
Bei Auftreten/Vorhandensein von Gewalt, Anwendung von Zwang, Gefahr einer chaotischen Situation oder Gefahr für die Unversehrtheit der Mitglieder der Polizeidienste oder von Dritten wird der Einsatz immer dringend empfohlen, es sei denn, es handelt sich um eine der gesetzlichen Ausnahmen (siehe unten).
Dazu gehören die folgenden Fälle, die mit den Umständen des Einsatzes oder dem Verhalten der beteiligten Personen zusammenhängen und in denen der Einsatz der Kamera grundsätzlich erforderlich ist: - potenzielle und/oder unmittelbar bevorstehende Anwendung von Zwang durch die Polizeidienste, - Einsätze, die aufgrund des Verhaltens der Beteiligten potenziell gefährlich sind (verbale Aggressionen, körperlicher Widerstand, aggressives Verhalten, Personen, deren geistiges oder emotionales Gleichgewicht gefährdet scheint, Widerstand gegen die Staatsgewalt, mögliche Eskalation, ...).
Wenn ein Mitglied des Einsatzkaders die Kamera aktiviert und mit der Aufzeichnung beginnt, ist es grundsätzlich Pflicht, den gesamten Einsatz zu filmen, damit die Aufzeichnungen den gesamten Einsatz abdecken und somit das Risiko späterer Beanstandungen verringert wird.
Es wird jedoch nicht immer für jedes Mitglied des Einsatzkaders möglich sein, den gesamten Einsatz zu filmen. Zum Beispiel in Situationen, die aufgrund der ersten verfügbaren Informationen harmlos erscheinen oder auf den ersten Blick kein Eingreifen der Polizei erfordern und/oder bei Einsätzen, die zunächst problemlos verlaufen und bei denen sich das Verhalten der Beteiligten aufgrund der von den Polizeidiensten zu treffenden Maßnahmen und/oder Aktionen ändern kann.
Dasselbe gilt in Situationen, in denen ein Mitglied des Einsatzkaders nicht die Möglichkeit hat, die individuelle Kamera zu aktivieren, weil es sich um Notwehr handelt und/oder ein dringendes Eingreifen erforderlich ist. 6. Schutzbedürftige Personen und Ausnahmefälle In Ausnahmefällen kann die Aufzeichnung unterbrochen werden (Einsatz, bei dem es zu einem bestimmten Zeitpunkt wünschenswert wird, keine Aufzeichnungen von schutzbedürftigen Personen zu machen, oder wenn der Einsatz oder die Untersuchung behindert werden könnte usw.).
Vorzugsweise wird nur die Aufzeichnung des Mitglieds des Einsatzkaders unterbrochen, das sich persönlich in dem Ausnahmefall befindet (z. B. Begleitung einer schutzbedürftigen Person), während die anderen Mitglieder des Einsatzkaders weiterfilmen können.
Im Allgemeinen ist zu berücksichtigen, dass eine Person nur dann nicht über Urteilsvermögen verfügt, wenn ihre Fähigkeit zu vernünftigem Handeln durch junges Alter (das Gesetz legt kein "Vernunftalter" fest), geistige Beeinträchtigung, psychische Störungen (die Rechtsprechung verlangt, dass der Zustand als anormal und schwerwiegend genug angesehen wird, um die Fähigkeit zu vernünftigem Handeln zu beeinträchtigen) und andere ähnliche Ursachen beeinträchtigt ist.
Es gibt keine gesetzlichen Einschränkungen und/oder Verpflichtungen, die mit dem Alter der gefilmten Person zusammenhängen.
Wie der Generalbeauftragte für die Rechte der Kinder jedoch zu Recht betont, muss berücksichtigt werden, dass Kinder und Jugendliche nicht wie Erwachsene denken und handeln, was zur Folge haben kann, dass Polizeieinsätze beeindruckend wirken. Gefilmt zu werden kann in dieser Hinsicht sicherlich als zusätzlicher Druck empfunden werden.
Es ist sehr wichtig zu berücksichtigen, dass sich das Urteilsvermögen von Jugendlichen/Heranwachsenden noch in der Entwicklung befindet und von Person zu Person stark variiert, was sich auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit bestimmter Einsätze und möglicher Aufzeichnungen durch Mitglieder des Einsatzkaders auswirkt. Dies ist ein übergreifendes Anliegen in der polizeilichen Arbeit mit Minderjährigen, das auch hier wiederholt wird.
Folglich dürfen Mitglieder des Einsatzkaders ihre individuelle Kamera bei der Interaktion mit einem Minderjährigen unter Einhaltung der gesetzlich festgelegten Bedingungen verwenden, wobei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität besonders zu beachten sind. Diese Grundsätze sollen somit dazu führen, beim Filmen in Gegenwart von Minderjährigen besondere Vorsicht walten zu lassen und die Aufzeichnungen auf das absolute Minimum zu beschränken.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in jeder individuellen Situation unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Gegenübers und der Umstände des Polizeieinsatzes ein geeigneter Ansatz zu verfolgen ist. Bei Zweifeln in Bezug auf die Minderjährigkeit sollte die betreffende Person als minderjährig betrachtet werden. 7. Von einem Bürger ausgehende Bitte um Aktivierung Mitglieder des Einsatzkaders, die eine Kamera tragen, kommen der Bitte um Aktivierung der individuellen Kamera einer direkt betroffenen Person nach, sofern dies die Ausführung des Auftrags nicht gefährdet, die Aufzeichnung den Situationen entspricht, in denen die Aktivierung der Kamera erlaubt ist, und die Rechte aller direkt betroffenen Personen gewahrt bleiben (z.B.: Verbot, die Intimsphäre von Personen zu verletzen, Modalitäten bezüglich des Filmens von schutzbedürftigen Personen, ...).
Das betreffende Mitglied des Einsatzkaders beurteilt also, ob die gesetzlichen Bedingungen für die Aktivierung der Kamera erfüllt sind.
Bei den direkt Betroffenen kann es sich um Verdächtige, Opfer, Zeugen, Angehörige der oben genannten Gruppen, Arbeitgeber usw. handeln.
Wird die Bitte einer direkt vom Einsatz betroffenen Person zur Aktivierung der individuellen Kamera abgelehnt, vermerkt das Mitglied des Einsatzkaders diese Weigerung im Protokoll oder, falls kein Protokoll erstellt wird, in einem internen Bericht (Informationsbogen, Einsatzmerkblatt, vom Dispatching ausgefülltes CAD-Blatt, ...).
Wird eine individuelle Kamera auf die Bitte eines Bürgers hin aktiviert, gelten alle gesetzlich festgelegten Bestimmungen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Aufzeichnung nicht aus einem anderen Grund als dem Ende des Einsatzes beendet wird, es sei denn, die Aufzeichnung wird aus technischen oder operativen Gründen vorzeitig beendet. 8. Modalitäten für die Erstellung von Protokollen Wie in der Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren zum Gesetzentwurf erwähnt, "wird empfohlen, dass nach dem Einsatz einer individuellen Kamera ein Protokoll erstellt wird, in dem die Umstände festgehalten werden, die das Mitglied der Polizeidienste dazu veranlasst haben, die Kamera zu aktivieren, und in dem die Tatsachen festgehalten werden, die das Mitglied der Polizeidienste persönlich festgestellt hat und die durch das Bildmaterial bestätigt werden können". Um dieser Stellungnahme zu folgen, ist es wichtig, pragmatische Richtlinien für die Registrierung der Aktivierung individueller Kameras festzulegen.
Wenn über den Polizeieinsatz ein Protokoll erstellt wurde, wird der Einsatz einer individuellen Kamera (oder die Nichtaktivierung, wenn der Bitte des Bürgers um Aktivierung nicht entsprochen wird) in diesem Protokoll ausdrücklich erwähnt.
Dies wird es ermöglichen, die Umstände zu beschreiben, die die Mitglieder des Einsatzkaders dazu veranlasst haben, die Kamera zu aktivieren, und die Tatsachen festzuhalten, die von den Mitgliedern des Einsatzkaders persönlich festgestellt wurden und die durch das Bildmaterial bestätigt werden können.
Die Erwähnung des Einsatzes einer individuellen Kamera im Protokoll gilt jedoch nicht bei sofortigen Erhebungen oder beim Verfassen von Verwarnungsprotokollen.
Außerdem wird nicht bei jedem Polizeieinsatz systematisch ein Protokoll erstellt (verwaltungspolizeiliche Aufgaben, keine Straftat usw.). Es ist daher nicht wünschenswert, die systematische Erstellung eines Protokolls beim Einsatz einer individuellen Kamera vorzuschreiben.
Wenn eine individuelle Kamera verwendet wurde und kein Protokoll erstellt wurde, wird der Einsatz der Kamera systematisch in einem internen Bericht erwähnt (Informationsbogen, Einsatzmerkblatt, vom Dispatching oder dem KIZ ausgefülltes CAD-Blatt, ...).
Auf DRI-Ebene werden Initiativen ergriffen, um eine strukturierte Registrierung in Polizeidatenbanken zu ermöglichen.
Darüber hinaus ist es aufgrund der Abänderungen des GPA nunmehr erforderlich, dass jeder für die Verarbeitung Verantwortliche die erforderlichen Maßnahmen ergreift, damit die folgenden über individuelle Kameras verarbeiteten Daten automatisch oder so schnell wie möglich nach ihrer Aufzeichnung in einem Register gespeichert werden: - audiovisuelle Aufzeichnungen, - Zeitpunkt oder Zeitraum des Einsatzes, - Kenndaten des Mitglieds des Einsatzkaders, das die individuelle Kamera benutzt hat, - Ort oder Strecke, für die die Daten gespeichert wurden.
Konkret wird es somit für jeden für die Verarbeitung Verantwortlichen möglich sein, z.B. im Falle einer Beschwerde im Zusammenhang mit einem Einsatz leicht festzustellen, ob eine individuelle Kamera aktiviert wurde, auch wenn kein Protokoll erstellt wurde.
Diese Bedingung der Nachvollziehbarkeit (im Protokoll und/oder im Register) ist notwendig, damit die relevanten Aufzeichnungen bei Bedarf gefunden werden können.
Wenn das Mitglied des Einsatzkaders die Aufzeichnungen für die Erstellung seines Protokolls oder eines Teils davon eingesehen hat, wird diese Einsichtnahme ebenfalls in dem Protokoll erwähnt, das sich auf den Sachverhalt bezieht, für die die Aufzeichnungen eingesehen werden mussten.
Das Mitglied des Einsatzkaders erwähnt im Protokoll die persönlich festgestellten Tatsachen gesondert.
Es ist nicht zweckmäßig, laufenden Gerichtsverfahren systematisch alle Einsatzaufzeichnungen beizufügen. Diese werden nämlich von den Polizeidiensten nach den im Gesetz beschriebenen Modalitäten aufbewahrt und der Gerichtsbehörde zur Verfügung gehalten.
Das Mitglied des Einsatzkaders wird hingegen darauf achten, in den erstellten Protokollen den Sachverhalt vollständig und genau widerzugeben. Es kann auf eigene Initiative und/oder durch zweckdienlichen Ratschlag seines direkten Vorgesetzten der Gerichtsbehörde eine Kopie der verfügbaren relevanten Aufzeichnungen übermitteln, wenn diese einen spezifischen und/oder ergänzenden Einblick in den in seinem Protokoll wiedergegebenen Sachverhalt geben, und zwar in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften (Hinterlegung bei der Kanzlei).
Sobald die Aufzeichnungen beschlagnahmt und bei der Kanzlei hinterlegt sind, werden die Regeln für den Zugang und die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen gemäß den im Strafprozessgesetzbuch vorgeschriebenen Modalitäten und somit nicht mehr über die Polizeidienste erfolgen. 9. Bedingungen für die Aufzeichnung von Polizeieinsätzen durch Dritte und Haltung der Polizeidienste Vor Ort wird die Polizei regelmäßig mit Bürgern konfrontiert, die einen Einsatz filmen oder von anderen Bürgern filmen lassen. Hierbei sind drei Aspekte von Bedeutung: - die Frage, ob Polizeieinsätze gefilmt/fotografiert werden (dürfen), - die Frage, ob Videos und/oder Bilder veröffentlicht werden (dürfen), - die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Filmens/Fotografierens oder der Veröffentlichung.
DARF EIN POLIZEIEINSATZ GEFILMT ODER FOTOGRAFIERT WERDEN? Jeder Bürger hat die Möglichkeit, einen Polizeieinsatz auf der öffentlichen Straße zu filmen und/oder zu fotografieren und somit Bilder zu erstellen, auf denen Polizeibedienstete zu sehen sind. Dabei ist jedoch wesentlich, dass es sich um einen ausdrücklich polizeilichen Kontext handelt.
Dies ist kein absolutes Recht. Der Bürger muss sich immer an das Gesetz halten, in dem diese Möglichkeit weder vorgesehen noch verboten ist. Der Gesetzgeber überlässt die Beurteilung dieses "Rechts" zu filmen dem Tatsachenrichter.
Der Bürger darf den Einsatz bei der Aufnahme von Bildern nicht behindern und muss die rechtmäßigen Befehle der Polizei befolgen.
Außerdem kann ein Richter später darüber urteilen, ob das Filmen oder Fotografieren gesetzmäßig war oder nicht. Es ist wichtig, an dieser Stelle daran zu erinnern, dass man vor Ort ad hoc niemals eindeutig beurteilen kann, ob das Filmen oder Fotografieren gesetzmäßig ist, da es sich um eine Frage der tatsächlichen Begebenheiten handelt, die vom Richter von Fall zu Fall, d.h. nach den Ereignissen und dem Einsatz, beurteilt werden muss.
Konkret bedeutet dies, dass Mitglieder des Einsatzkaders Dritten, Berufsjournalisten oder einfachen Bürgern, grundsätzlich nicht verbieten können, einen Polizeieinsatz zu filmen, solange dadurch der reibungslose Ablauf des Einsatzes nicht gestört wird. Mitglieder des Einsatzkaders können hingegen z.B. eine Person, die einen Einsatz filmt, auffordern, zurückzutreten, um einen Sicherheitsabstand einzuhalten und so eine Beeinträchtigung des Polizeieinsatzes zu vermeiden.
Die tatsächliche Bewertung der Situation wird jedoch später von einem Richter vorgenommen, wenn eine entsprechende Klage eingereicht wird.
Aus der vorliegenden Richtlinie geht also sicherlich nicht hervor, dass Bürger automatisch das Recht haben, Mitglieder des Einsatzkaders zu filmen, sondern den Mitgliedern des Einsatzkaders soll deutlich gemacht werden, dass eine neutrale Haltung gegenüber filmenden Bürgern die beste Verhaltensweise ist, da das Gesetz das Filmen zwar nicht verbietet, aber auch nicht ausdrücklich erlaubt.
DÜRFEN BILDER UND/ODER VIDEOS VERÖFFENTLICHT WERDEN? Mitglieder des Einsatzkaders haben wie jeder Bürger das Recht auf Schutz ihres Privatlebens und damit auch das Recht am eigenen Bild.
Daher ist die Verbreitung von Bildern eines Polizeieinsatzes nur insoweit zulässig, als sie dem Informationsbedarf entspricht, für den sie erstellt wurden, und unter Umständen, die in direktem Zusammenhang mit den für die öffentliche Meinung relevanten Ereignissen stehen.
Auch hier handelt es sich um eine Frage der tatsächlichen Begebenheiten, für deren Beurteilung allein der Richter zuständig ist.
Wenn Mitglieder des Einsatzkaders in öffentlichen Foren erkennbar abgebildet sind, haben die Korpsführung, der Generalkommissar, der Direktor oder der Betroffene das Recht, selbst die üblichen Schritte zur Durchsetzung des Rechts am eigenen Bild zu unternehmen.
In einem Entscheid von Mai 2023 bestätigte der Appellationshof von Gent die Verurteilung einer Person durch das Korrektionalgericht von Gent, die einen Polizeieinsatz, von dem sie betroffen war, gefilmt und in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht hatte. Der Appellationshof urteilte in diesem Fall, dass der Bürger die öffentliche Verbreitung dieser Bilder nicht mit einem rechtmäßigen Ziel, nämlich insbesondere der Information der Öffentlichkeit, rechtfertigen konnte. Diese Rechtsprechungsorgane waren der Ansicht, dass die Polizeibeamten keinen besonderen Bekanntheitsgrad besaßen, dass die gerichtliche Untersuchung nicht bewiesen hatte, dass die Bekanntmachung des Polizeieinsatzes zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beigetragen hatte, und dass die Bilder kein mögliches Fehlverhalten der Polizeibeamten belegten.
BEURTEILUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT DES FILMENS/FOTOGRAFIERENS ODER DER VERÖFFENTLICHUNG Wie bereits erwähnt, kann die Zulässigkeit erst im Nachhinein von einem Richter, der mit einem Fall befasst wird, beurteilt werden. Der Richter stützt sich auf die folgenden verschiedenen Rechtsgrundsätze und kann von Fall zu Fall konkret entscheiden: - Das Bild einer Person gehört gemäß der DSGVO zu den personenbezogenen Daten, da es die Identifizierung der Person ermöglicht. - Die Aufzeichnung und Verbreitung eines solchen Bildes ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten. - Das Recht am eigenen Bild, das sich aus dem in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Recht auf Achtung des Privatlebens ableitet, ist das Recht einer Person, in die Verwendung ihres Bildes (Aufzeichnung, Verbreitung, ...) einzuwilligen oder nicht einzuwilligen. Um sich auf ihr Recht am eigenen Bild zu berufen, muss die abgebildete Person individualisiert und erkennbar (nicht nur identifizierbar) sein. - Das Recht auf Information ist das Recht eines jeden, Informationen zu erhalten und über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informiert zu werden. 10. Information der Mitglieder des Einsatzkaders Die Mitglieder des Einsatzkaders, die bei der Ausführung ihrer Aufträge individuelle Kameras verwenden sollen, müssen vorab über den geltenden Rechtsrahmen sowie über die vorliegende Richtlinie informiert werden. Die schrittweise Integration des Einsatzes individueller Kameras in Schulungen und/oder Übungen zur Gewaltkontrolle (GPI 48, ...) ist darüber hinaus eine bewährte Praxis, um den Mitgliedern des Einsatzkaders die Möglichkeit zu geben, sich mit dem Einsatz der Kamera in einem Übungskontext vertraut zu machen. 11. Datenverarbeitung und Richtlinien der für die Verarbeitung Verantwortlichen In Ausführung der Abänderungen des GPA zur Regelung des Einsatzes von individuellen Kameras obliegt es den einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen, je nach Organisation ihres Polizeikorps und der verwendeten Ausrüstung in einer internen Richtlinie insbesondere die konkreten Modalitäten (einschließlich der befugten Personen und der damit verbundenen Profile) festzulegen: - für die Speicherung der Daten, - für den Zugriff auf die Daten, - für die Datenentnahme und -übertragung, - für die Löschung der Daten (je nach maximaler Aufbewahrungsfrist). Wir fordern die Behörden der lokalen Polizei auf, die oben genannten Grundsätze und Modalitäten für den Einsatz von individuellen Kameras zu berücksichtigen und so weit wie möglich zu verbreiten.
Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN