publié le 13 août 2007
Articles 348 à 353 du Code pénal, concernant l'avortement Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 348 à 353 du Code pénal, tels qu'ils ont été modifié - la loi du 3 avril 1990 relative à l'interruption de grossesse, modifiant les articles 348, 350, 3(...)
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
Articles 348 à 353 du Code pénal, concernant l'avortement Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 348 à 353 du Code pénal, tels qu'ils ont été modifiés successivement par : - la loi du 3 avril 1990 relative à l'interruption de grossesse, modifiant les articles 348, 350, 351 et 352 du Code pénal et abrogeant l'article 353 du même Code (Moniteur belge du 5 avril 1990); - la
loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
26/06/2000
pub.
29/07/2000
numac
2000003440
source
ministere des finances
Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution
fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); - la
loi du 23 janvier 2003Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
23/01/2003
pub.
13/03/2003
numac
2003009107
source
service public federal justice
Loi relative à la mise en concordance des dispositions légales en vigueur avec la loi du 10 juillet 1996 portant abolition de la peine de mort et modifiant les peines criminelles
fermer relative à la mise en concordance des dispositions légales en vigueur avec la loi du 10 juillet 1996 portant abolition de la peine de mort et modifiant les peines criminelles (Moniteur belge du 13 mars 2003).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.
STRAFGESETZBUCH BUCH II - (...) (...) TITEL VII - (...) KAPITEL I - Abtreibung Art. 348 - [Wer - ob Arzt oder nicht - eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau durch irgendein Mittel vorsätzlich abbricht, wird mit [einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren] bestraft. Haben die verwendeten Mittel ihre Wirkung verfehlt, ist Artikel 52 anwendbar.] [Art. 348 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 3. April 1990 (B.S. vom 5.
April 1990) und abgeändert durch Art. 62 des G. vom 23. Januar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] Art. 349 - Ist die Abtreibung durch Gewalt verursacht worden, die willentlich, aber nicht mit der Absicht, eine Abtreibung herbeizuführen, ausgeübt worden ist, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von sechsundzwanzig [EUR] bis zu dreihundert [EUR] bestraft.
Ist die Gewalt vorsätzlich oder in Kenntnis des Zustands der Frau ausgeübt worden, beträgt die Gefängnisstrafe sechs Monate bis zu drei Jahre und die Geldbusse fünfzig [EUR] bis zu fünfhundert [EUR]. [Art. 349 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 350 - [Wer durch Speisen, Getränke, Arzneimittel oder durch jegliche andere Mittel eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr und zu einer Geldbusse von hundert [EUR] bis zu fünfhundert [EUR] verurteilt.
Es besteht jedoch keine Straftat, wenn die schwangere Frau, die sich aufgrund ihres Zustands in einer Notlage befindet, einen Arzt darum bittet, ihre Schwangerschaft abzubrechen, und wenn dieser Abbruch unter folgenden Bedingungen erfolgt: 1. a) Der Schwangerschaftsabbruch muss vor Ende der zwölften Woche nach der Empfängnis stattfinden, b) er muss unter korrekten medizinischen Bedingungen von einem Arzt vorgenommen werden, und zwar in einer Pflegeeinrichtung, in der ein Informationsdienst besteht, der die schwangere Frau betreut und sie ausführlich informiert, insbesondere über die Rechte, Hilfen und Vorteile, die den Familien, Müttern - ob alleinstehend oder nicht - und ihren Kindern durch Gesetz und Dekret zugestanden werden, sowie über die Möglichkeiten, das ungeborene Kind zur Adoption freizugeben, und der auf Anfrage des Arztes oder der Frau dieser Frau Beistand gewährt und Rat erteilt über die Mittel, auf die sie zurückgreifen kann, um die psychologischen und sozialen Probleme, die durch ihren Zustand entstanden sind, zu lösen.2. Der Arzt, an den eine Frau sich wendet, um ihre Schwangerschaft abbrechen zu lassen, muss: a) die Frau über die unmittelbaren oder künftigen medizinischen Risiken, denen sie sich durch den Schwangerschaftsabbruch aussetzt, informieren, b) auf die verschiedenen Betreuungsmöglichkeiten für das ungeborene Kind hinweisen und gegebenenfalls auf das Personal des unter Nr.1 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels erwähnten Dienstes zurückgreifen, um den dort erwähnten Beistand zu gewähren und Rat zu erteilen, c) sich der Entschlossenheit der Frau vergewissern, ihre Schwangerschaft abbrechen zu lassen. Die Beurteilung der Entschlossenheit und der Notlage der schwangeren Frau, auf deren Grundlage der Arzt akzeptiert, den Eingriff durchzuführen, kann nicht mehr angefochten werden, wenn die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. 3. Der Arzt darf den Schwangerschaftsabbruch frühestens sechs Tage nach der ersten Beratung vornehmen und nachdem die Betreffende - am Tag des Eingriffs - schriftlich erklärt hat, dass sie fest entschlossen ist, sich dem Eingriff zu unterziehen. Diese Erklärung muss der medizinischen Akte beigefügt werden. 4. Nach Ablauf der Frist von zwölf Wochen kann die Schwangerschaft unter den unter Nr.1 Buchstabe b), Nr. 2 und Nr. 3 vorgesehenen Bedingungen nur dann abgebrochen werden, wenn eine Fortsetzung der Schwangerschaft eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit der Frau darstellt oder wenn feststeht, dass das ungeborene Kind an einer äusserst schweren Erkrankung leiden wird, die zum Zeitpunkt der Diagnose als unheilbar anerkannt wird. In diesem Fall muss der Arzt, an den die Frau sich gewandt hat, einen zweiten Arzt zu Rate ziehen; das Gutachten des zweiten Arztes muss der Akte beigefügt werden. 5. Der Arzt oder jegliche andere qualifizierte Person der Pflegeeinrichtung, in der der Eingriff durchgeführt worden ist, muss die Frau über Empfängnisverhütung informieren.6. Kein Arzt, kein Krankenpfleger und keine Krankenpflegerin und keine Pflegehilfskraft kann gezwungen werden, sich an einem Schwangerschaftsabbruch zu beteiligen. Ein Arzt, der sich weigert, einen solchen Eingriff vorzunehmen, ist verpflichtet, die Betreffende bei ihrem ersten Besuch von seiner Weigerung in Kenntnis zu setzen.] [Art. 350 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 3. April 1990 (B.S. vom 5.
April 1990); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 351 - [Eine Frau, die vorsätzlich eine Abtreibung vornehmen lässt, die nicht unter den in Artikel 350 vorgesehenen Bedingungen erfolgt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von fünfzig [EUR] bis zu zweihundert [EUR] bestraft.] [Art. 351 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 3. April 1990 (B.S. vom 5.
April 1990) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 352 - [Wenn die Mittel, die mit der Absicht verwendet worden sind, eine Abtreibung herbeizuführen, den Tod zur Folge haben, wird derjenige, der die Mittel mit der besagten Absicht angewandt oder angewiesen hat, zu einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, wenn die Frau der Abtreibung zugestimmt hat, der Eingriff jedoch nicht unter den in Artikel 350 festgelegten Bedingungen erfolgt ist, und zu einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren verurteilt, wenn die Frau der Abtreibung nicht zugestimmt hat.] [Art. 352 ersetzt durch Art. 63 des G. vom 23. Januar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] Art.353 - [...] [Art. 353 aufgehoben durch Art. 5 des G. vom 3. April 1990 (B.S. vom 5. April 1990)]