publié le 28 mai 1999
Circulaire relative au droit de vote des Belges résidant à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales et à l'établissement, en prévision des élections du 13 juin 1999, de la liste de ces électeurs, visée à l'article 11, § 2, du Code électoral, rétabli par la loi du 18 décembre 1998. - Traduction allemande
MINISTERE DE L'INTERIEUR
30 MARS 1999. - Circulaire relative au droit de vote des Belges résidant à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales et à l'établissement, en prévision des élections du 13 juin 1999, de la liste de ces électeurs, visée à l'article 11, § 2, du Code électoral, rétabli par la
loi du 18 décembre 1998Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
18/12/1998
pub.
31/12/1998
numac
1998000797
source
ministere de l'interieur
Loi modifiant le Code électoral en vue d'octroyer le droit de vote aux Belges établis à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales
fermer. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 30 mars 1999 relative au droit de vote des Belges résidant à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales et à l'établissement, en prévision des élections du 13 juin 1999, de la liste de ces électeurs, visée à l'article 11, § 2, du Code électoral, rétabli par la
loi du 18 décembre 1998Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
18/12/1998
pub.
31/12/1998
numac
1998000797
source
ministere de l'interieur
Loi modifiant le Code électoral en vue d'octroyer le droit de vote aux Belges établis à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales
fermer (Moniteur belge du 31 mars 1999), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN 30. MÄRZ 1999 - Rundschreiben über das Stimmrecht der im Ausland ansässigen Belgier für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und über die Erstellung im Hinblick auf die Wahlen vom 13.Juni 1999 der Liste dieser Wähler, die in Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, erwähnt ist An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen Zur Information: An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie aufmerksam machen auf: 1. das Belgische Staatsblatt vom 31.Dezember 1998 (zweite Ausgabe), in dem das Gesetz vom 18. Dezember 1998 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches im Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern an Belgier, die sich im Ausland niedergelassen haben (offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1999), veröffentlicht worden ist, 2. das Belgische Staatsblatt vom 10.Februar 1999, in dem die Königlichen Erlasse vom 5. Februar 1999 zur Ausführung des unter Nr. 1 erwähnten Gesetzes und ein diesbezügliches Rundschreiben desselben Datums veröffentlicht worden sind, 3. das Belgische Staatsblatt vom 31.März 1999, in dem das Gesetz vom 23. März 1999 über die Erstellung der Liste der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern veröffentlicht worden ist. Aufgrund des Artikels 10 § 3 des Wahlgesetzbuches, [*] [**] der durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 zur Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinanderfolgenden Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte (zweite Ausgabe des Belgischen Staatsblattes vom 31.
Dezember 1998) eingefügt worden ist, gilt die für die Wahl des Europäischen Parlaments erstellte Liste der belgischen Wähler als Wählerliste für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, wenn die Wahl für letztere Versammlungen an dem für die Erneuerung des Europäischen Parlaments festgelegten Datum stattfindet, was am 13.
Juni dieses Jahres der Fall sein wird.
Ausserdem verpflichtet Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches, so wie er durch das unter Nr. 1 erwähnte Gesetz vom 18. Dezember 1998 wieder aufgenommen worden ist, das Bürgermeister- und Schöffenkollegium jeder Gemeinde dazu, die Liste der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben und in dem in § 1 dieses Artikels 11 erwähnten Wählerregister eingetragen sind, getrennt - das heisst auf einem separaten Dokument - zu erstellen, wenn es gemäss dem vorerwähnten Artikel 10 desselben Gesetzbuches die Wählerliste für Kammer und Senat abschliesst.
Da im Hinblick auf die Wahlen vom 13. Juni dieses Jahres die Wählerliste für das Europäische Parlament gemäss Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments am 1. April 1999 abgeschlossen werden muss, müsste die Liste für Kammer und Senat der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, im Prinzip ebenfalls am 1. April 1999 abgeschlossen werden.
Das unter Nr. 3 weiter oben erwähnte Gesetz bestimmt jedoch, dass in Abweichung vom vorerwähnten Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches die Liste der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben und in dem in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten Wählerregister eingetragen sind, allein für die ersten Parlamentswahlen nach seinem Inkrafttreten, das heisst ausschliesslich für die Wahl der Kammer und des Senats, die am 13. Juni 1999 stattfinden wird, ausnahmsweise nicht am 1. April 1999, sondern am vierzigsten Tag vor der Wahl, das heisst am Dienstag, dem 4. Mai 1999, abgeschlossen wird.
Wie aus den vorbereitenden Arbeiten ersichtlich ist, zielt diese Abweichungsbestimmung darauf ab, die Teilnahme der im Ausland ansässigen Belgier an den föderalen Parlamentswahlen vom 13. Juni dieses Jahres zu fördern. Belgier, die im Ausland wohnen, dürfen nur in das in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnte Wählerregister eingetragen werden, wenn ihr Antrag auf Zulassung als Wähler ordnungsgemäss ausgefüllt und von ihnen selbst und von dem Wähler, den sie als Bevollmächtigten bestimmt haben, um in ihrem Namen zu wählen, unterzeichnet über das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten und das Ministerium der Justiz bei der Gemeinde, in der sie zuletzt gewohnt haben, bevor sie sich im Ausland niedergelassen haben, oder, falls sie nie in Belgien gewohnt haben, bei der Gemeinde des Wohnortes der Person, die sie als Bevollmächtigten bestimmt haben, um in ihrem Namen zu wählen, eingetroffen ist.
Der Gesetzgeber hat die Erstellung der Liste der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, ausnahmsweise auf den vierzigsten Tag vor der Wahl verschieben wollen, damit am 13. Juni dieses Jahres eine grössere Anzahl dieser Belgier für die Wahl der Abgeordnetenkammer und des Senats ihre Stimme mittels Vollmacht abgeben können.
Dies hat zur Folge, dass Belgier im Ausland, die bis zum 4. Mai statt bis zum 1. April in dem in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten Wählerregister eingetragen werden, am 13. Juni dieses Jahres für die Wahl der erwähnten Versammlungen ihre Stimme tatsächlich auf diese Art und Weise werden abgeben können.
Ich ersuche die Bürgermeister- und Schöffenkollegien, auf diese wichtige Abweichung besonders zu achten und deren Inhalt den Personen, die als Bevollmächtigte bestimmt werden, um im Namen eines im Ausland ansässigen Belgiers zu wählen, mitzuteilen, wenn sie sich mit der Vollmacht bei der Gemeindeverwaltung melden, um zu beantragen, dass das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis mit ihrem im Ausland ansässigen Vollmachtgeber auf der Vollmacht bescheinigt wird.
Ich möchte die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure bitten, in der nächsten Ausgabe des Verwaltungsblattes auf vorliegendes Rundschreiben zu verweisen und das Datum zu vermerken, an dem es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist.
Brüssel, den 30. März 1999 Der Minister L. Van den Bossche