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Circulaire relative au droit de vote des Belges résidant à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales et à l'établissement, en prévision des élections du 13 juin 1999, de la liste de ces électeurs, visée à l'article 11, § 2, du Code électoral, rétabli par la loi du 18 décembre 1998. - Traduction allemande | Omzendbrief betreffende het stemrecht van de Belgen die in het buitenland verblijven, voor de verkiezing van de Federale Wetgevende Kamers, en betreffende de opstelling, voor de verkiezingen van 13 juni 1999, van de lijst van die kiezers die bedoeld wordt in artikel 11, § 2, van het Kieswetboek, hersteld door de wet van 18 december 1998. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
30 MARS 1999. - Circulaire relative au droit de vote des Belges | 30 MAART 1999. - Omzendbrief betreffende het stemrecht van de Belgen |
résidant à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives | die in het buitenland verblijven, voor de verkiezing van de Federale |
Wetgevende Kamers, en betreffende de opstelling, voor de verkiezingen | |
fédérales et à l'établissement, en prévision des élections du 13 juin | van 13 juni 1999, van de lijst van die kiezers die bedoeld wordt in |
1999, de la liste de ces électeurs, visée à l'article 11, § 2, du Code | |
électoral, rétabli par la loi du 18 décembre 1998. - Traduction | artikel 11, § 2, van het Kieswetboek, hersteld door de wet van 18 |
allemande | december 1998. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 30 mars 1999 relative au | de Minister van Binnenlandse Zaken van 30 maart 1999 betreffende het |
droit de vote des Belges résidant à l'étranger pour l'élection des | stemrecht van de Belgen die in het buitenland verblijven, voor de |
Chambres législatives fédérales et à l'établissement, en prévision des | verkiezing van de Federale Wetgevende Kamers, en betreffende de |
élections du 13 juin 1999, de la liste de ces électeurs, visée à | opstelling, voor de verkiezingen van 13 juni 1999, van de lijst van |
l'article 11, § 2, du Code électoral, rétabli par la loi du 18 | die kiezers die bedoeld wordt in artikel 11, § 2, van het Kieswetboek, |
décembre 1998 (Moniteur belge du 31 mars 1999), établie par le Service | hersteld door de wet van 18 december 1998 (Belgisch Staatsblad van 31 |
central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement | maart 1999), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling |
adjoint à Malmedy. | van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
30. MÄRZ 1999 - Rundschreiben über das Stimmrecht der im Ausland | 30. MÄRZ 1999 - Rundschreiben über das Stimmrecht der im Ausland |
ansässigen Belgier für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern | ansässigen Belgier für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern |
und über die Erstellung im Hinblick auf die Wahlen vom 13. Juni 1999 | und über die Erstellung im Hinblick auf die Wahlen vom 13. Juni 1999 |
der Liste dieser Wähler, die in Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches, | der Liste dieser Wähler, die in Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches, |
wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, erwähnt ist | wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, erwähnt ist |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure | An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
ich möchte Sie aufmerksam machen auf: | ich möchte Sie aufmerksam machen auf: |
1. das Belgische Staatsblatt vom 31. Dezember 1998 (zweite Ausgabe), | 1. das Belgische Staatsblatt vom 31. Dezember 1998 (zweite Ausgabe), |
in dem das Gesetz vom 18. Dezember 1998 zur Abänderung des | in dem das Gesetz vom 18. Dezember 1998 zur Abänderung des |
Wahlgesetzbuches im Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts für die | Wahlgesetzbuches im Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts für die |
Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern an Belgier, die sich im | Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern an Belgier, die sich im |
Ausland niedergelassen haben (offizielle deutsche Übersetzung | Ausland niedergelassen haben (offizielle deutsche Übersetzung |
Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1999), veröffentlicht worden ist, | Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1999), veröffentlicht worden ist, |
2. das Belgische Staatsblatt vom 10. Februar 1999, in dem die | 2. das Belgische Staatsblatt vom 10. Februar 1999, in dem die |
Königlichen Erlasse vom 5. Februar 1999 zur Ausführung des unter Nr. 1 | Königlichen Erlasse vom 5. Februar 1999 zur Ausführung des unter Nr. 1 |
erwähnten Gesetzes und ein diesbezügliches Rundschreiben desselben | erwähnten Gesetzes und ein diesbezügliches Rundschreiben desselben |
Datums veröffentlicht worden sind, | Datums veröffentlicht worden sind, |
3. das Belgische Staatsblatt vom 31. März 1999, in dem das Gesetz vom | 3. das Belgische Staatsblatt vom 31. März 1999, in dem das Gesetz vom |
23. März 1999 über die Erstellung der Liste der belgischen Wähler, die | 23. März 1999 über die Erstellung der Liste der belgischen Wähler, die |
sich im Ausland niedergelassen haben, für die Wahl der Föderalen | sich im Ausland niedergelassen haben, für die Wahl der Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern veröffentlicht worden ist. | Gesetzgebenden Kammern veröffentlicht worden ist. |
Aufgrund des Artikels 10 § 3 des Wahlgesetzbuches, [*] [**] der durch | Aufgrund des Artikels 10 § 3 des Wahlgesetzbuches, [*] [**] der durch |
das Gesetz vom 18. Dezember 1998 zur Regelung der gleichzeitigen oder | das Gesetz vom 18. Dezember 1998 zur Regelung der gleichzeitigen oder |
kurz aufeinanderfolgenden Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden | kurz aufeinanderfolgenden Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden |
Kammern, das Europäische Parlament und die Regional- und | Kammern, das Europäische Parlament und die Regional- und |
Gemeinschaftsräte (zweite Ausgabe des Belgischen Staatsblattes vom 31. | Gemeinschaftsräte (zweite Ausgabe des Belgischen Staatsblattes vom 31. |
Dezember 1998) eingefügt worden ist, gilt die für die Wahl des | Dezember 1998) eingefügt worden ist, gilt die für die Wahl des |
Europäischen Parlaments erstellte Liste der belgischen Wähler als | Europäischen Parlaments erstellte Liste der belgischen Wähler als |
Wählerliste für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, wenn | Wählerliste für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, wenn |
die Wahl für letztere Versammlungen an dem für die Erneuerung des | die Wahl für letztere Versammlungen an dem für die Erneuerung des |
Europäischen Parlaments festgelegten Datum stattfindet, was am 13. | Europäischen Parlaments festgelegten Datum stattfindet, was am 13. |
Juni dieses Jahres der Fall sein wird. | Juni dieses Jahres der Fall sein wird. |
Ausserdem verpflichtet Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches, so wie er | Ausserdem verpflichtet Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches, so wie er |
durch das unter Nr. 1 erwähnte Gesetz vom 18. Dezember 1998 wieder | durch das unter Nr. 1 erwähnte Gesetz vom 18. Dezember 1998 wieder |
aufgenommen worden ist, das Bürgermeister- und Schöffenkollegium jeder | aufgenommen worden ist, das Bürgermeister- und Schöffenkollegium jeder |
Gemeinde dazu, die Liste der belgischen Wähler, die sich im Ausland | Gemeinde dazu, die Liste der belgischen Wähler, die sich im Ausland |
niedergelassen haben und in dem in § 1 dieses Artikels 11 erwähnten | niedergelassen haben und in dem in § 1 dieses Artikels 11 erwähnten |
Wählerregister eingetragen sind, getrennt - das heisst auf einem | Wählerregister eingetragen sind, getrennt - das heisst auf einem |
separaten Dokument - zu erstellen, wenn es gemäss dem vorerwähnten | separaten Dokument - zu erstellen, wenn es gemäss dem vorerwähnten |
Artikel 10 desselben Gesetzbuches die Wählerliste für Kammer und Senat | Artikel 10 desselben Gesetzbuches die Wählerliste für Kammer und Senat |
abschliesst. | abschliesst. |
Da im Hinblick auf die Wahlen vom 13. Juni dieses Jahres die | Da im Hinblick auf die Wahlen vom 13. Juni dieses Jahres die |
Wählerliste für das Europäische Parlament gemäss Artikel 3 des | Wählerliste für das Europäische Parlament gemäss Artikel 3 des |
Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments | Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments |
am 1. April 1999 abgeschlossen werden muss, müsste die Liste für | am 1. April 1999 abgeschlossen werden muss, müsste die Liste für |
Kammer und Senat der belgischen Wähler, die sich im Ausland | Kammer und Senat der belgischen Wähler, die sich im Ausland |
niedergelassen haben, im Prinzip ebenfalls am 1. April 1999 | niedergelassen haben, im Prinzip ebenfalls am 1. April 1999 |
abgeschlossen werden. | abgeschlossen werden. |
Das unter Nr. 3 weiter oben erwähnte Gesetz bestimmt jedoch, dass in | Das unter Nr. 3 weiter oben erwähnte Gesetz bestimmt jedoch, dass in |
Abweichung vom vorerwähnten Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches die | Abweichung vom vorerwähnten Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches die |
Liste der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben | Liste der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben |
und in dem in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten | und in dem in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten |
Wählerregister eingetragen sind, allein für die ersten | Wählerregister eingetragen sind, allein für die ersten |
Parlamentswahlen nach seinem Inkrafttreten, das heisst ausschliesslich | Parlamentswahlen nach seinem Inkrafttreten, das heisst ausschliesslich |
für die Wahl der Kammer und des Senats, die am 13. Juni 1999 | für die Wahl der Kammer und des Senats, die am 13. Juni 1999 |
stattfinden wird, ausnahmsweise nicht am 1. April 1999, sondern am | stattfinden wird, ausnahmsweise nicht am 1. April 1999, sondern am |
vierzigsten Tag vor der Wahl, das heisst am Dienstag, dem 4. Mai 1999, | vierzigsten Tag vor der Wahl, das heisst am Dienstag, dem 4. Mai 1999, |
abgeschlossen wird. | abgeschlossen wird. |
Wie aus den vorbereitenden Arbeiten ersichtlich ist, zielt diese | Wie aus den vorbereitenden Arbeiten ersichtlich ist, zielt diese |
Abweichungsbestimmung darauf ab, die Teilnahme der im Ausland | Abweichungsbestimmung darauf ab, die Teilnahme der im Ausland |
ansässigen Belgier an den föderalen Parlamentswahlen vom 13. Juni | ansässigen Belgier an den föderalen Parlamentswahlen vom 13. Juni |
dieses Jahres zu fördern. Belgier, die im Ausland wohnen, dürfen nur | dieses Jahres zu fördern. Belgier, die im Ausland wohnen, dürfen nur |
in das in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnte Wählerregister | in das in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnte Wählerregister |
eingetragen werden, wenn ihr Antrag auf Zulassung als Wähler | eingetragen werden, wenn ihr Antrag auf Zulassung als Wähler |
ordnungsgemäss ausgefüllt und von ihnen selbst und von dem Wähler, den | ordnungsgemäss ausgefüllt und von ihnen selbst und von dem Wähler, den |
sie als Bevollmächtigten bestimmt haben, um in ihrem Namen zu wählen, | sie als Bevollmächtigten bestimmt haben, um in ihrem Namen zu wählen, |
unterzeichnet über das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten und | unterzeichnet über das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten und |
das Ministerium der Justiz bei der Gemeinde, in der sie zuletzt | das Ministerium der Justiz bei der Gemeinde, in der sie zuletzt |
gewohnt haben, bevor sie sich im Ausland niedergelassen haben, oder, | gewohnt haben, bevor sie sich im Ausland niedergelassen haben, oder, |
falls sie nie in Belgien gewohnt haben, bei der Gemeinde des Wohnortes | falls sie nie in Belgien gewohnt haben, bei der Gemeinde des Wohnortes |
der Person, die sie als Bevollmächtigten bestimmt haben, um in ihrem | der Person, die sie als Bevollmächtigten bestimmt haben, um in ihrem |
Namen zu wählen, eingetroffen ist. | Namen zu wählen, eingetroffen ist. |
Der Gesetzgeber hat die Erstellung der Liste der belgischen Wähler, | Der Gesetzgeber hat die Erstellung der Liste der belgischen Wähler, |
die sich im Ausland niedergelassen haben, ausnahmsweise auf den | die sich im Ausland niedergelassen haben, ausnahmsweise auf den |
vierzigsten Tag vor der Wahl verschieben wollen, damit am 13. Juni | vierzigsten Tag vor der Wahl verschieben wollen, damit am 13. Juni |
dieses Jahres eine grössere Anzahl dieser Belgier für die Wahl der | dieses Jahres eine grössere Anzahl dieser Belgier für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer und des Senats ihre Stimme mittels Vollmacht | Abgeordnetenkammer und des Senats ihre Stimme mittels Vollmacht |
abgeben können. | abgeben können. |
Dies hat zur Folge, dass Belgier im Ausland, die bis zum 4. Mai statt | Dies hat zur Folge, dass Belgier im Ausland, die bis zum 4. Mai statt |
bis zum 1. April in dem in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches | bis zum 1. April in dem in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches |
erwähnten Wählerregister eingetragen werden, am 13. Juni dieses Jahres | erwähnten Wählerregister eingetragen werden, am 13. Juni dieses Jahres |
für die Wahl der erwähnten Versammlungen ihre Stimme tatsächlich auf | für die Wahl der erwähnten Versammlungen ihre Stimme tatsächlich auf |
diese Art und Weise werden abgeben können. | diese Art und Weise werden abgeben können. |
Ich ersuche die Bürgermeister- und Schöffenkollegien, auf diese | Ich ersuche die Bürgermeister- und Schöffenkollegien, auf diese |
wichtige Abweichung besonders zu achten und deren Inhalt den Personen, | wichtige Abweichung besonders zu achten und deren Inhalt den Personen, |
die als Bevollmächtigte bestimmt werden, um im Namen eines im Ausland | die als Bevollmächtigte bestimmt werden, um im Namen eines im Ausland |
ansässigen Belgiers zu wählen, mitzuteilen, wenn sie sich mit der | ansässigen Belgiers zu wählen, mitzuteilen, wenn sie sich mit der |
Vollmacht bei der Gemeindeverwaltung melden, um zu beantragen, dass | Vollmacht bei der Gemeindeverwaltung melden, um zu beantragen, dass |
das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis mit ihrem im | das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis mit ihrem im |
Ausland ansässigen Vollmachtgeber auf der Vollmacht bescheinigt wird. | Ausland ansässigen Vollmachtgeber auf der Vollmacht bescheinigt wird. |
Ich möchte die Frau Provinzgouverneurin und die Herren | Ich möchte die Frau Provinzgouverneurin und die Herren |
Provinzgouverneure bitten, in der nächsten Ausgabe des | Provinzgouverneure bitten, in der nächsten Ausgabe des |
Verwaltungsblattes auf vorliegendes Rundschreiben zu verweisen und das | Verwaltungsblattes auf vorliegendes Rundschreiben zu verweisen und das |
Datum zu vermerken, an dem es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht | Datum zu vermerken, an dem es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht |
worden ist. | worden ist. |
Brüssel, den 30. März 1999 | Brüssel, den 30. März 1999 |
Der Minister | Der Minister |
L. Van den Bossche | L. Van den Bossche |