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Circulaire du 29 mai 1998
publié le 17 octobre 1998

Circulaire POL 37ter modifiant la circulaire POL 37 du 28 janvier 1993 relative au statut de l'agent auxiliaire de police Port d'un spray au gaz lacrymogène ou de tout autre produit neutralisant. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
1998000443
pub.
17/10/1998
prom.
29/05/1998
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


29 MAI 1998. - Circulaire POL 37ter modifiant la circulaire POL 37 du 28 janvier 1993 relative au statut de l'agent auxiliaire de police Port d'un spray au gaz lacrymogène ou de tout autre produit neutralisant. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire POL 37ter du Ministre de l'Intérieur du 29 mai 1998 modifiant la circulaire POL 37 du 28 janvier 1993 relative au statut de l'agent auxiliaire de police.- Port d'un spray au gaz lacrymogène ou de tout autre produit neutralisant (Moniteur belge du 26 juin 1998), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 29. MAI 1998 - Rundschreiben POL 37ter zur Abänderung des Rundschreibens POL 37 vom 28.Januar 1993 über das Statut des Polizeihilfsbediensteten Mitführen von Tränengas oder anderen kampfunfähig machenden Stoffe An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Zur Information: An die Frauen und Herren Ständigen Abgeordneten, An die Frauen und Herren Bezirkskommissare, An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, durch den Königlichen Erlass vom 23. April 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 12. Mai 1998) ist der Königliche Erlass vom 10. April 1995 zur Regelung der Bewaffnung der Gemeindepolizei leicht abgeändert worden, damit Polizeihilfsbedienstete über Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe verfügen können.

Daher muss auch der Punkt II in bezug auf das Verbot, Waffen zu tragen, des Rundschreibens POL 37 vom 28. Januar 1993 über das Statut des Polizeihilfsbediensteten angepasst werden.

Dieser Punkt wird durch folgenden Text ersetzt: « II. Verbot, Waffen zu tragen In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. April 1998 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Regelung der Bewaffnung der Gemeindepolizei ist vorgesehen, dass Polizeihilfsbedienstete über Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe verfügen dürfen. Es muss mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit und nicht um eine Verpflichtung handelt. Die Entscheidung darüber obliegt folglich dem Urteil des Korpschefs.

Dies ist die einzige Art Waffe, die Polizeihilfsbedienstete unter der Verantwortung des Korpschefs und nach vorheriger theoretischer und praktischer Ausbildung gegebenenfalls mitführen dürfen. Diese Ausbildung muss der Ausbildung entsprechen, die Polizeibedienstete für diese Art Bewaffnung erhalten; sie wird den vom Korpschef bestimmten Polizeihilfsbediensteten in Form einer von den Polizeischulen veranstalteten Weiterbildung erteilt werden.

Es versteht sich von selbst, dass die Vorschriften des Rundschreibens POL 26bis vom 3. Mai 1995 über die Bewaffnung der Gemeindepolizei einzuhalten sind. Dies gilt insbesondere für Kapitel II: Bewaffnung, Punkt E: Tränengas und andere kampfunfähig machende Stoffe und für Kapitel III: Grundausbildung und Weiterbildung, Punkt E: Ausbildung und Training mit Tränengas und anderen kampfunfähig machenden Stoffen.

Andererseits halte ich es aber für unerlässlich, dass Polizeihilfsbedienstete mit einem tragbaren Funkgerät ausgestattet werden.

Ich möchte jedoch betonen, dass die Möglichkeit für Polizeihilfsbedienstete, Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe unter Einhaltung der oben aufgeführten Bedingungen mitzuführen, nicht ausschliesst, dass nach wie vor auf ihre Sicherheit geachtet werden sollte und dass die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung ihrer Sicherheit je nach den ihnen anvertrauten Aufgaben, den Orten und/oder den Umständen, an beziehungsweise unter denen sie sie erfüllen, und den Erfordernissen des Dienstes getroffen werden müssen. Es kann in manchen Fällen angebracht sein, dass ein Polizeihilfsbediensteter, selbst wenn er Tränengas mitführt, seine Aufträge in Begleitung eines anderen Polizeihilfsbediensteten ausführt oder dass er aus Sicherheitsgründen an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten nicht eingesetzt wird.

Der Bürgermeister ist für die strikte Anwendung des Voranstehenden verantwortlich. Das Einsetzen von Polizeihilfsbediensteten zur Erfüllung von Aufgaben, für die ihnen die Befugnis fehlt, sowie die Nichteinhaltung der Bedingungen für den Gebrauch von Tränengas durch Hilfsbedienstete und des Verbots, andere Waffen als Tränengas mitzuführen, können gegebenenfalls schwerwiegende Folgen auf Ebene der zivilrechtlichen Haftung der Gemeinde haben. » Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister L. Tobback.

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