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Vue multilingue de Circulaire du 29/05/1998
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Circulaire POL 37ter modifiant la circulaire POL 37 du 28 janvier 1993 relative au statut de l'agent auxiliaire de police Port d'un spray au gaz lacrymogène ou de tout autre produit neutralisant. - Traduction allemande Omzendbrief POL 37ter tot wijziging van de omzendbrief POL 37 van 28 januari 1993 betreffende het statuut van de hulpagent van politie. - Het dragen van een spuitbus met traangas of enig ander neutraliserend produkt. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR 29 MAI 1998. - Circulaire POL 37ter modifiant la circulaire POL 37 du 28 janvier 1993 relative au statut de l'agent auxiliaire de police Port d'un spray au gaz lacrymogène ou de tout autre produit neutralisant. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 29 MEI 1998. - Omzendbrief POL 37ter tot wijziging van de omzendbrief POL 37 van 28 januari 1993 betreffende het statuut van de hulpagent van politie. - Het dragen van een spuitbus met traangas of enig ander neutraliserend produkt. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief POL
circulaire POL 37ter du Ministre de l'Intérieur du 29 mai 1998 37ter van de Minister van Binnenlandse Zaken van 29 mei 1998 tot
modifiant la circulaire POL 37 du 28 janvier 1993 relative au statut wijziging van de omzendbrief POL 37 van 28 januari 1993 betreffende
de l'agent auxiliaire de police.- Port d'un spray au gaz lacrymogène het statuut van de hulpagent van politie.- Het dragen van een spuitbus
met traangas of enig ander neutraliserend produkt (Belgisch Staatsblad
ou de tout autre produit neutralisant (Moniteur belge du 26 juin van 26 juni 1998), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
1998), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
29. MAI 1998 - Rundschreiben POL 37ter zur Abänderung des 29. MAI 1998 - Rundschreiben POL 37ter zur Abänderung des
Rundschreibens Rundschreibens
POL 37 vom 28. Januar 1993 über das Statut des POL 37 vom 28. Januar 1993 über das Statut des
Polizeihilfsbediensteten Polizeihilfsbediensteten
Mitführen von Tränengas oder anderen kampfunfähig machenden Stoffe Mitführen von Tränengas oder anderen kampfunfähig machenden Stoffe
An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
Zur Information: An die Frauen und Herren Ständigen Abgeordneten, Zur Information: An die Frauen und Herren Ständigen Abgeordneten,
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare, An die Frauen und Herren Bezirkskommissare,
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrte Frau Gouverneurin,
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
durch den Königlichen Erlass vom 23. April 1998 (Belgisches durch den Königlichen Erlass vom 23. April 1998 (Belgisches
Staatsblatt vom 12. Mai 1998) ist der Königliche Erlass vom 10. April Staatsblatt vom 12. Mai 1998) ist der Königliche Erlass vom 10. April
1995 zur Regelung der Bewaffnung der Gemeindepolizei leicht abgeändert 1995 zur Regelung der Bewaffnung der Gemeindepolizei leicht abgeändert
worden, damit Polizeihilfsbedienstete über Tränengas oder andere worden, damit Polizeihilfsbedienstete über Tränengas oder andere
kampfunfähig machende Stoffe verfügen können. kampfunfähig machende Stoffe verfügen können.
Daher muss auch der Punkt II in bezug auf das Verbot, Waffen zu Daher muss auch der Punkt II in bezug auf das Verbot, Waffen zu
tragen, des Rundschreibens POL 37 vom 28. Januar 1993 über das Statut tragen, des Rundschreibens POL 37 vom 28. Januar 1993 über das Statut
des Polizeihilfsbediensteten angepasst werden. des Polizeihilfsbediensteten angepasst werden.
Dieser Punkt wird durch folgenden Text ersetzt: Dieser Punkt wird durch folgenden Text ersetzt:
« II. Verbot, Waffen zu tragen « II. Verbot, Waffen zu tragen
In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. April 1998 zur In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. April 1998 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Regelung Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Regelung
der Bewaffnung der Gemeindepolizei ist vorgesehen, dass der Bewaffnung der Gemeindepolizei ist vorgesehen, dass
Polizeihilfsbedienstete über Tränengas oder andere kampfunfähig Polizeihilfsbedienstete über Tränengas oder andere kampfunfähig
machende Stoffe verfügen dürfen. Es muss mit Nachdruck darauf machende Stoffe verfügen dürfen. Es muss mit Nachdruck darauf
hingewiesen werden, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit und nicht hingewiesen werden, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit und nicht
um eine Verpflichtung handelt. Die Entscheidung darüber obliegt um eine Verpflichtung handelt. Die Entscheidung darüber obliegt
folglich dem Urteil des Korpschefs. folglich dem Urteil des Korpschefs.
Dies ist die einzige Art Waffe, die Polizeihilfsbedienstete unter der Dies ist die einzige Art Waffe, die Polizeihilfsbedienstete unter der
Verantwortung des Korpschefs und nach vorheriger theoretischer und Verantwortung des Korpschefs und nach vorheriger theoretischer und
praktischer Ausbildung gegebenenfalls mitführen dürfen. Diese praktischer Ausbildung gegebenenfalls mitführen dürfen. Diese
Ausbildung muss der Ausbildung entsprechen, die Polizeibedienstete für Ausbildung muss der Ausbildung entsprechen, die Polizeibedienstete für
diese Art Bewaffnung erhalten; sie wird den vom Korpschef bestimmten diese Art Bewaffnung erhalten; sie wird den vom Korpschef bestimmten
Polizeihilfsbediensteten in Form einer von den Polizeischulen Polizeihilfsbediensteten in Form einer von den Polizeischulen
veranstalteten Weiterbildung erteilt werden. veranstalteten Weiterbildung erteilt werden.
Es versteht sich von selbst, dass die Vorschriften des Rundschreibens Es versteht sich von selbst, dass die Vorschriften des Rundschreibens
POL 26bis vom 3. Mai 1995 über die Bewaffnung der Gemeindepolizei POL 26bis vom 3. Mai 1995 über die Bewaffnung der Gemeindepolizei
einzuhalten sind. Dies gilt insbesondere für Kapitel II: Bewaffnung, einzuhalten sind. Dies gilt insbesondere für Kapitel II: Bewaffnung,
Punkt E: Tränengas und andere kampfunfähig machende Stoffe und für Punkt E: Tränengas und andere kampfunfähig machende Stoffe und für
Kapitel III: Grundausbildung und Weiterbildung, Punkt E: Ausbildung Kapitel III: Grundausbildung und Weiterbildung, Punkt E: Ausbildung
und Training mit Tränengas und anderen kampfunfähig machenden Stoffen. und Training mit Tränengas und anderen kampfunfähig machenden Stoffen.
Andererseits halte ich es aber für unerlässlich, dass Andererseits halte ich es aber für unerlässlich, dass
Polizeihilfsbedienstete mit einem tragbaren Funkgerät ausgestattet Polizeihilfsbedienstete mit einem tragbaren Funkgerät ausgestattet
werden. werden.
Ich möchte jedoch betonen, dass die Möglichkeit für Ich möchte jedoch betonen, dass die Möglichkeit für
Polizeihilfsbedienstete, Tränengas oder andere kampfunfähig machende Polizeihilfsbedienstete, Tränengas oder andere kampfunfähig machende
Stoffe unter Einhaltung der oben aufgeführten Bedingungen mitzuführen, Stoffe unter Einhaltung der oben aufgeführten Bedingungen mitzuführen,
nicht ausschliesst, dass nach wie vor auf ihre Sicherheit geachtet nicht ausschliesst, dass nach wie vor auf ihre Sicherheit geachtet
werden sollte und dass die erforderlichen Massnahmen zur werden sollte und dass die erforderlichen Massnahmen zur
Gewährleistung ihrer Sicherheit je nach den ihnen anvertrauten Gewährleistung ihrer Sicherheit je nach den ihnen anvertrauten
Aufgaben, den Orten und/oder den Umständen, an beziehungsweise unter Aufgaben, den Orten und/oder den Umständen, an beziehungsweise unter
denen sie sie erfüllen, und den Erfordernissen des Dienstes getroffen denen sie sie erfüllen, und den Erfordernissen des Dienstes getroffen
werden müssen. Es kann in manchen Fällen angebracht sein, dass ein werden müssen. Es kann in manchen Fällen angebracht sein, dass ein
Polizeihilfsbediensteter, selbst wenn er Tränengas mitführt, seine Polizeihilfsbediensteter, selbst wenn er Tränengas mitführt, seine
Aufträge in Begleitung eines anderen Polizeihilfsbediensteten ausführt Aufträge in Begleitung eines anderen Polizeihilfsbediensteten ausführt
oder dass er aus Sicherheitsgründen an bestimmten Orten oder zu oder dass er aus Sicherheitsgründen an bestimmten Orten oder zu
bestimmten Zeiten nicht eingesetzt wird. bestimmten Zeiten nicht eingesetzt wird.
Der Bürgermeister ist für die strikte Anwendung des Voranstehenden Der Bürgermeister ist für die strikte Anwendung des Voranstehenden
verantwortlich. Das Einsetzen von Polizeihilfsbediensteten zur verantwortlich. Das Einsetzen von Polizeihilfsbediensteten zur
Erfüllung von Aufgaben, für die ihnen die Befugnis fehlt, sowie die Erfüllung von Aufgaben, für die ihnen die Befugnis fehlt, sowie die
Nichteinhaltung der Bedingungen für den Gebrauch von Tränengas durch Nichteinhaltung der Bedingungen für den Gebrauch von Tränengas durch
Hilfsbedienstete und des Verbots, andere Waffen als Tränengas Hilfsbedienstete und des Verbots, andere Waffen als Tränengas
mitzuführen, können gegebenenfalls schwerwiegende Folgen auf Ebene der mitzuführen, können gegebenenfalls schwerwiegende Folgen auf Ebene der
zivilrechtlichen Haftung der Gemeinde haben. » zivilrechtlichen Haftung der Gemeinde haben. »
Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im
Verwaltungsblatt zu vermerken. Verwaltungsblatt zu vermerken.
Der Minister Der Minister
L. Tobback. L. Tobback.
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