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Circulaire POL 37ter modifiant la circulaire POL 37 du 28 janvier 1993 relative au statut de l'agent auxiliaire de police Port d'un spray au gaz lacrymogène ou de tout autre produit neutralisant. - Traduction allemande | Omzendbrief POL 37ter tot wijziging van de omzendbrief POL 37 van 28 januari 1993 betreffende het statuut van de hulpagent van politie. - Het dragen van een spuitbus met traangas of enig ander neutraliserend produkt. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 29 MAI 1998. - Circulaire POL 37ter modifiant la circulaire POL 37 du 28 janvier 1993 relative au statut de l'agent auxiliaire de police Port d'un spray au gaz lacrymogène ou de tout autre produit neutralisant. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 29 MEI 1998. - Omzendbrief POL 37ter tot wijziging van de omzendbrief POL 37 van 28 januari 1993 betreffende het statuut van de hulpagent van politie. - Het dragen van een spuitbus met traangas of enig ander neutraliserend produkt. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief POL |
circulaire POL 37ter du Ministre de l'Intérieur du 29 mai 1998 | 37ter van de Minister van Binnenlandse Zaken van 29 mei 1998 tot |
modifiant la circulaire POL 37 du 28 janvier 1993 relative au statut | wijziging van de omzendbrief POL 37 van 28 januari 1993 betreffende |
de l'agent auxiliaire de police.- Port d'un spray au gaz lacrymogène | het statuut van de hulpagent van politie.- Het dragen van een spuitbus |
met traangas of enig ander neutraliserend produkt (Belgisch Staatsblad | |
ou de tout autre produit neutralisant (Moniteur belge du 26 juin | van 26 juni 1998), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
1998), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
29. MAI 1998 - Rundschreiben POL 37ter zur Abänderung des | 29. MAI 1998 - Rundschreiben POL 37ter zur Abänderung des |
Rundschreibens | Rundschreibens |
POL 37 vom 28. Januar 1993 über das Statut des | POL 37 vom 28. Januar 1993 über das Statut des |
Polizeihilfsbediensteten | Polizeihilfsbediensteten |
Mitführen von Tränengas oder anderen kampfunfähig machenden Stoffe | Mitführen von Tränengas oder anderen kampfunfähig machenden Stoffe |
An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure | An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
Zur Information: An die Frauen und Herren Ständigen Abgeordneten, | Zur Information: An die Frauen und Herren Ständigen Abgeordneten, |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare, | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare, |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
durch den Königlichen Erlass vom 23. April 1998 (Belgisches | durch den Königlichen Erlass vom 23. April 1998 (Belgisches |
Staatsblatt vom 12. Mai 1998) ist der Königliche Erlass vom 10. April | Staatsblatt vom 12. Mai 1998) ist der Königliche Erlass vom 10. April |
1995 zur Regelung der Bewaffnung der Gemeindepolizei leicht abgeändert | 1995 zur Regelung der Bewaffnung der Gemeindepolizei leicht abgeändert |
worden, damit Polizeihilfsbedienstete über Tränengas oder andere | worden, damit Polizeihilfsbedienstete über Tränengas oder andere |
kampfunfähig machende Stoffe verfügen können. | kampfunfähig machende Stoffe verfügen können. |
Daher muss auch der Punkt II in bezug auf das Verbot, Waffen zu | Daher muss auch der Punkt II in bezug auf das Verbot, Waffen zu |
tragen, des Rundschreibens POL 37 vom 28. Januar 1993 über das Statut | tragen, des Rundschreibens POL 37 vom 28. Januar 1993 über das Statut |
des Polizeihilfsbediensteten angepasst werden. | des Polizeihilfsbediensteten angepasst werden. |
Dieser Punkt wird durch folgenden Text ersetzt: | Dieser Punkt wird durch folgenden Text ersetzt: |
« II. Verbot, Waffen zu tragen | « II. Verbot, Waffen zu tragen |
In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. April 1998 zur | In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. April 1998 zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Regelung | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Regelung |
der Bewaffnung der Gemeindepolizei ist vorgesehen, dass | der Bewaffnung der Gemeindepolizei ist vorgesehen, dass |
Polizeihilfsbedienstete über Tränengas oder andere kampfunfähig | Polizeihilfsbedienstete über Tränengas oder andere kampfunfähig |
machende Stoffe verfügen dürfen. Es muss mit Nachdruck darauf | machende Stoffe verfügen dürfen. Es muss mit Nachdruck darauf |
hingewiesen werden, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit und nicht | hingewiesen werden, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit und nicht |
um eine Verpflichtung handelt. Die Entscheidung darüber obliegt | um eine Verpflichtung handelt. Die Entscheidung darüber obliegt |
folglich dem Urteil des Korpschefs. | folglich dem Urteil des Korpschefs. |
Dies ist die einzige Art Waffe, die Polizeihilfsbedienstete unter der | Dies ist die einzige Art Waffe, die Polizeihilfsbedienstete unter der |
Verantwortung des Korpschefs und nach vorheriger theoretischer und | Verantwortung des Korpschefs und nach vorheriger theoretischer und |
praktischer Ausbildung gegebenenfalls mitführen dürfen. Diese | praktischer Ausbildung gegebenenfalls mitführen dürfen. Diese |
Ausbildung muss der Ausbildung entsprechen, die Polizeibedienstete für | Ausbildung muss der Ausbildung entsprechen, die Polizeibedienstete für |
diese Art Bewaffnung erhalten; sie wird den vom Korpschef bestimmten | diese Art Bewaffnung erhalten; sie wird den vom Korpschef bestimmten |
Polizeihilfsbediensteten in Form einer von den Polizeischulen | Polizeihilfsbediensteten in Form einer von den Polizeischulen |
veranstalteten Weiterbildung erteilt werden. | veranstalteten Weiterbildung erteilt werden. |
Es versteht sich von selbst, dass die Vorschriften des Rundschreibens | Es versteht sich von selbst, dass die Vorschriften des Rundschreibens |
POL 26bis vom 3. Mai 1995 über die Bewaffnung der Gemeindepolizei | POL 26bis vom 3. Mai 1995 über die Bewaffnung der Gemeindepolizei |
einzuhalten sind. Dies gilt insbesondere für Kapitel II: Bewaffnung, | einzuhalten sind. Dies gilt insbesondere für Kapitel II: Bewaffnung, |
Punkt E: Tränengas und andere kampfunfähig machende Stoffe und für | Punkt E: Tränengas und andere kampfunfähig machende Stoffe und für |
Kapitel III: Grundausbildung und Weiterbildung, Punkt E: Ausbildung | Kapitel III: Grundausbildung und Weiterbildung, Punkt E: Ausbildung |
und Training mit Tränengas und anderen kampfunfähig machenden Stoffen. | und Training mit Tränengas und anderen kampfunfähig machenden Stoffen. |
Andererseits halte ich es aber für unerlässlich, dass | Andererseits halte ich es aber für unerlässlich, dass |
Polizeihilfsbedienstete mit einem tragbaren Funkgerät ausgestattet | Polizeihilfsbedienstete mit einem tragbaren Funkgerät ausgestattet |
werden. | werden. |
Ich möchte jedoch betonen, dass die Möglichkeit für | Ich möchte jedoch betonen, dass die Möglichkeit für |
Polizeihilfsbedienstete, Tränengas oder andere kampfunfähig machende | Polizeihilfsbedienstete, Tränengas oder andere kampfunfähig machende |
Stoffe unter Einhaltung der oben aufgeführten Bedingungen mitzuführen, | Stoffe unter Einhaltung der oben aufgeführten Bedingungen mitzuführen, |
nicht ausschliesst, dass nach wie vor auf ihre Sicherheit geachtet | nicht ausschliesst, dass nach wie vor auf ihre Sicherheit geachtet |
werden sollte und dass die erforderlichen Massnahmen zur | werden sollte und dass die erforderlichen Massnahmen zur |
Gewährleistung ihrer Sicherheit je nach den ihnen anvertrauten | Gewährleistung ihrer Sicherheit je nach den ihnen anvertrauten |
Aufgaben, den Orten und/oder den Umständen, an beziehungsweise unter | Aufgaben, den Orten und/oder den Umständen, an beziehungsweise unter |
denen sie sie erfüllen, und den Erfordernissen des Dienstes getroffen | denen sie sie erfüllen, und den Erfordernissen des Dienstes getroffen |
werden müssen. Es kann in manchen Fällen angebracht sein, dass ein | werden müssen. Es kann in manchen Fällen angebracht sein, dass ein |
Polizeihilfsbediensteter, selbst wenn er Tränengas mitführt, seine | Polizeihilfsbediensteter, selbst wenn er Tränengas mitführt, seine |
Aufträge in Begleitung eines anderen Polizeihilfsbediensteten ausführt | Aufträge in Begleitung eines anderen Polizeihilfsbediensteten ausführt |
oder dass er aus Sicherheitsgründen an bestimmten Orten oder zu | oder dass er aus Sicherheitsgründen an bestimmten Orten oder zu |
bestimmten Zeiten nicht eingesetzt wird. | bestimmten Zeiten nicht eingesetzt wird. |
Der Bürgermeister ist für die strikte Anwendung des Voranstehenden | Der Bürgermeister ist für die strikte Anwendung des Voranstehenden |
verantwortlich. Das Einsetzen von Polizeihilfsbediensteten zur | verantwortlich. Das Einsetzen von Polizeihilfsbediensteten zur |
Erfüllung von Aufgaben, für die ihnen die Befugnis fehlt, sowie die | Erfüllung von Aufgaben, für die ihnen die Befugnis fehlt, sowie die |
Nichteinhaltung der Bedingungen für den Gebrauch von Tränengas durch | Nichteinhaltung der Bedingungen für den Gebrauch von Tränengas durch |
Hilfsbedienstete und des Verbots, andere Waffen als Tränengas | Hilfsbedienstete und des Verbots, andere Waffen als Tränengas |
mitzuführen, können gegebenenfalls schwerwiegende Folgen auf Ebene der | mitzuführen, können gegebenenfalls schwerwiegende Folgen auf Ebene der |
zivilrechtlichen Haftung der Gemeinde haben. » | zivilrechtlichen Haftung der Gemeinde haben. » |
Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben | Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben |
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im |
Verwaltungsblatt zu vermerken. | Verwaltungsblatt zu vermerken. |
Der Minister | Der Minister |
L. Tobback. | L. Tobback. |