publié le 07 novembre 2002
Circulaire GPI 3bis relative à l'exercice du droit de grève au sein de la police locale et à la composition de la délégation de l'autorité au sein du comité de négociation pour les services de police. - Traduction allemande
MINISTERE DE L'INTERIEUR
28 MARS 2002. - Circulaire GPI 3bis relative à l'exercice du droit de grève au sein de la police locale et à la composition de la délégation de l'autorité au sein du comité de négociation pour les services de police. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 3bis du Ministre de l'Intérieur et du Ministre de la Justice du 28 mars 2002 relative à l'exercice du droit de grève au sein de la police locale et à la composition de la délégation de l'autorité au sein du comité de négociation pour les services de police (Moniteur belge du 24 mai 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 28. MÄRZ 2002 - Rundschreiben GPI 3bis über die Ausübung des Streikrechts innerhalb der lokalen Polizei und die Zusammensetzung der Vertretung der Behörde im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Zur Information: An die Frauen und Herren Bürgermeister An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, 1.Einleitung In Artikel 126 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (GIP) wird im Wesentlichen erläutert, dass die Ausübung des Streikrechts durch Polizeibeamte der föderalen Polizei und der lokalen Polizei einerseits der vorherigen Ankündigung des Streiks durch eine zugelassene Gewerkschaftsorganisation und andererseits der vorherigen Besprechung der Frage, wegen der gestreikt werden soll, mit der zuständigen Behörde innerhalb des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste unterliegt.
Vor jedem Streik der Personalmitglieder der Polizeidienste muss also eine gewerkschaftliche Verhandlung stattfinden, bei der die Gründe der Streikankündigung besprochen werden.
Wenn besagte Streikankündigung die Personalmitglieder einer lokalen Polizei betrifft, sollte der Bürgermeister oder der Vorsitzende des Polizeirats und des Polizeikollegiums der betroffenen Zone zur Vertretung der Behörde im Verhandlungsausschuss gehören.
Die Erfahrung zeigt, dass die Anwesenheit dieser lokalen Behörden nicht immer gewährleistet worden ist, was den guten Verlauf der Verhandlungen beeinträchtigt hat (da nicht alle betroffenen Parteien anwesend waren). 2. Gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Rahmen In Artikel 21 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28.September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, wird bestimmt, dass die Mitglieder der Vertretung der Behörde im Verhandlungsausschuss vom Vorsitzenden unter den Personen gewählt werden, die - ungeachtet ihrer Eigenschaft - befugt sind, für die betreffenden öffentlichen Behörden Verpflichtungen einzugehen. Die gewählten Mitglieder können sich durch einen ordnungsgemäss bevollmächtigten Beauftragten ersetzen lassen.
In den Artikeln 19 und 20 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste wird bestimmt, dass der Minister des Innern oder sein ordnungsgemäss bevollmächtigter Beauftragter zusammen mit dem Minister der Justiz oder dessen ordnungsgemäss bevollmächtigten Beauftragten den Vorsitz des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste gemäss den von ihnen erlassenen Regeln führt.
Die Vertretung der Behörde umfasst höchstens zehn Mitglieder, die gemeinsam von oben erwähnten Ministern unter den Personen gewählt werden, die - ungeachtet ihrer Eigenschaft - befugt sind, für die betreffenden öffentlichen Behörden Verpflichtungen einzugehen. 3. Schlussfolgerung Wenn die Streikankündigung Personalmitglieder einer lokalen Polizei betrifft, werden folgende Personen von Amts wegen als Mitglieder der Vertretung der Behörde bestimmt, da eine effektive Verhandlung während der im Rahmen des Artikels 126 des GIP organisierten Verfahren gewährleistet werden muss: a) der Bürgermeister der Eingemeindezone oder sein ordnungsgemäss bevollmächtigter Beauftragter, b) der Vorsitzende des Polizeirats und des Polizeikollegiums einer Mehrgemeindezone oder sein ordnungsgemäss bevollmächtigter Beauftragter. Letztere, die befugt sind, für die betreffenden öffentlichen Behörden Verpflichtungen einzugehen, werden gemäss den Ad-hoc-Verfahren durch das Sekretariat des Verhandlungsausschusses zu diesem Ausschuss einberufen.
Der ordnungsgemäss bevollmächtigte Beauftragte sollte ein lokaler Mandatsträger sein, wobei dieser sich natürlich vom Korpschef der betroffenen lokalen Polizei begleiten lassen kann, der auf Einladung des Bürgermeisters oder des Vorsitzenden des Polizeirats und des Polizeikollegiums als Experte auftreten kann.
Nur ausnahmsweise kann der Korpschef als ordnungsgemäss bevollmächtigter Beauftragter betrachtet werden, sofern er jedoch über eine schriftliche Vollmacht verfügt, anhand deren der Vorsitzende des Verhandlungsausschusses und die Gewerkschaftsvertretungen seine Eigenschaft überprüfen können.
Wir bitten Sie, die Polizeizonen Ihrer Provinz unverzüglich über Vorhergehendes zu informieren.
Wir bitten Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.
Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN