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| Circulaire GPI 3bis relative à l'exercice du droit de grève au sein de la police locale et à la composition de la délégation de l'autorité au sein du comité de négociation pour les services de police. - Traduction allemande | Omzendbrief GPI 3bis houdende de uitoefening van het stakingsrecht binnen de lokale politie en de samenstelling van de afvaardiging van de overheid in het onderhandelingscomité voor de politiediensten. - Duitse vertaling |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 28 MARS 2002. - Circulaire GPI 3bis relative à l'exercice du droit de | 28 MAART 2002. - Omzendbrief GPI 3bis houdende de uitoefening van het |
| grève au sein de la police locale et à la composition de la délégation | stakingsrecht binnen de lokale politie en de samenstelling van de |
| de l'autorité au sein du comité de négociation pour les services de | afvaardiging van de overheid in het onderhandelingscomité voor de |
| police. - Traduction allemande | politiediensten. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI |
| circulaire GPI 3bis du Ministre de l'Intérieur et du Ministre de la | 3bis van de Minister van Binnenlandse Zaken en van de Minister van |
| Justice du 28 mars 2002 relative à l'exercice du droit de grève au | Justitie van 28 maart 2002 houdende de uitoefening van het |
| sein de la police locale et à la composition de la délégation de | stakingsrecht binnen de lokale politie en de samenstelling van de |
| l'autorité au sein du comité de négociation pour les services de | afvaardiging van de overheid in het onderhandelingscomité voor de |
| police (Moniteur belge du 24 mai 2002), établie par le Service central | politiediensten (Belgisch Staatsblad van 24 mei 2002), opgemaakt door |
| de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
| Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
| MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ |
| 28. MÄRZ 2002 - Rundschreiben GPI 3bis über die Ausübung des | 28. MÄRZ 2002 - Rundschreiben GPI 3bis über die Ausübung des |
| Streikrechts innerhalb der lokalen Polizei und die Zusammensetzung der | Streikrechts innerhalb der lokalen Polizei und die Zusammensetzung der |
| Vertretung der Behörde im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste | Vertretung der Behörde im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste |
| An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
| An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
| An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
| Zur Information: | Zur Information: |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
| An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
| An den Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs | An den Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
| An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
| Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
| Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
| Sehr geehrter Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrter Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
| 1. Einleitung | 1. Einleitung |
| In Artikel 126 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | In Artikel 126 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
| eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes |
| (GIP) wird im Wesentlichen erläutert, dass die Ausübung des | (GIP) wird im Wesentlichen erläutert, dass die Ausübung des |
| Streikrechts durch Polizeibeamte der föderalen Polizei und der lokalen | Streikrechts durch Polizeibeamte der föderalen Polizei und der lokalen |
| Polizei einerseits der vorherigen Ankündigung des Streiks durch eine | Polizei einerseits der vorherigen Ankündigung des Streiks durch eine |
| zugelassene Gewerkschaftsorganisation und andererseits der vorherigen | zugelassene Gewerkschaftsorganisation und andererseits der vorherigen |
| Besprechung der Frage, wegen der gestreikt werden soll, mit der | Besprechung der Frage, wegen der gestreikt werden soll, mit der |
| zuständigen Behörde innerhalb des Verhandlungsausschusses für die | zuständigen Behörde innerhalb des Verhandlungsausschusses für die |
| Polizeidienste unterliegt. | Polizeidienste unterliegt. |
| Vor jedem Streik der Personalmitglieder der Polizeidienste muss also | Vor jedem Streik der Personalmitglieder der Polizeidienste muss also |
| eine gewerkschaftliche Verhandlung stattfinden, bei der die Gründe der | eine gewerkschaftliche Verhandlung stattfinden, bei der die Gründe der |
| Streikankündigung besprochen werden. | Streikankündigung besprochen werden. |
| Wenn besagte Streikankündigung die Personalmitglieder einer lokalen | Wenn besagte Streikankündigung die Personalmitglieder einer lokalen |
| Polizei betrifft, sollte der Bürgermeister oder der Vorsitzende des | Polizei betrifft, sollte der Bürgermeister oder der Vorsitzende des |
| Polizeirats und des Polizeikollegiums der betroffenen Zone zur | Polizeirats und des Polizeikollegiums der betroffenen Zone zur |
| Vertretung der Behörde im Verhandlungsausschuss gehören. | Vertretung der Behörde im Verhandlungsausschuss gehören. |
| Die Erfahrung zeigt, dass die Anwesenheit dieser lokalen Behörden | Die Erfahrung zeigt, dass die Anwesenheit dieser lokalen Behörden |
| nicht immer gewährleistet worden ist, was den guten Verlauf der | nicht immer gewährleistet worden ist, was den guten Verlauf der |
| Verhandlungen beeinträchtigt hat (da nicht alle betroffenen Parteien | Verhandlungen beeinträchtigt hat (da nicht alle betroffenen Parteien |
| anwesend waren). | anwesend waren). |
| 2. Gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Rahmen | 2. Gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Rahmen |
| In Artikel 21 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28. September | In Artikel 21 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28. September |
| 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung | 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung |
| der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den | der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den |
| Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, | Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, |
| wird bestimmt, dass die Mitglieder der Vertretung der Behörde im | wird bestimmt, dass die Mitglieder der Vertretung der Behörde im |
| Verhandlungsausschuss vom Vorsitzenden unter den Personen gewählt | Verhandlungsausschuss vom Vorsitzenden unter den Personen gewählt |
| werden, die - ungeachtet ihrer Eigenschaft - befugt sind, für die | werden, die - ungeachtet ihrer Eigenschaft - befugt sind, für die |
| betreffenden öffentlichen Behörden Verpflichtungen einzugehen. Die | betreffenden öffentlichen Behörden Verpflichtungen einzugehen. Die |
| gewählten Mitglieder können sich durch einen ordnungsgemäss | gewählten Mitglieder können sich durch einen ordnungsgemäss |
| bevollmächtigten Beauftragten ersetzen lassen. | bevollmächtigten Beauftragten ersetzen lassen. |
| In den Artikeln 19 und 20 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 | In den Artikeln 19 und 20 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 |
| zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der | zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der |
| Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den | Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den |
| Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste wird | Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste wird |
| bestimmt, dass der Minister des Innern oder sein ordnungsgemäss | bestimmt, dass der Minister des Innern oder sein ordnungsgemäss |
| bevollmächtigter Beauftragter zusammen mit dem Minister der Justiz | bevollmächtigter Beauftragter zusammen mit dem Minister der Justiz |
| oder dessen ordnungsgemäss bevollmächtigten Beauftragten den Vorsitz | oder dessen ordnungsgemäss bevollmächtigten Beauftragten den Vorsitz |
| des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste gemäss den von | des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste gemäss den von |
| ihnen erlassenen Regeln führt. | ihnen erlassenen Regeln führt. |
| Die Vertretung der Behörde umfasst höchstens zehn Mitglieder, die | Die Vertretung der Behörde umfasst höchstens zehn Mitglieder, die |
| gemeinsam von oben erwähnten Ministern unter den Personen gewählt | gemeinsam von oben erwähnten Ministern unter den Personen gewählt |
| werden, die - ungeachtet ihrer Eigenschaft - befugt sind, für die | werden, die - ungeachtet ihrer Eigenschaft - befugt sind, für die |
| betreffenden öffentlichen Behörden Verpflichtungen einzugehen. | betreffenden öffentlichen Behörden Verpflichtungen einzugehen. |
| 3. Schlussfolgerung | 3. Schlussfolgerung |
| Wenn die Streikankündigung Personalmitglieder einer lokalen Polizei | Wenn die Streikankündigung Personalmitglieder einer lokalen Polizei |
| betrifft, werden folgende Personen von Amts wegen als Mitglieder der | betrifft, werden folgende Personen von Amts wegen als Mitglieder der |
| Vertretung der Behörde bestimmt, da eine effektive Verhandlung während | Vertretung der Behörde bestimmt, da eine effektive Verhandlung während |
| der im Rahmen des Artikels 126 des GIP organisierten Verfahren | der im Rahmen des Artikels 126 des GIP organisierten Verfahren |
| gewährleistet werden muss: | gewährleistet werden muss: |
| a) der Bürgermeister der Eingemeindezone oder sein ordnungsgemäss | a) der Bürgermeister der Eingemeindezone oder sein ordnungsgemäss |
| bevollmächtigter Beauftragter, | bevollmächtigter Beauftragter, |
| b) der Vorsitzende des Polizeirats und des Polizeikollegiums einer | b) der Vorsitzende des Polizeirats und des Polizeikollegiums einer |
| Mehrgemeindezone oder sein ordnungsgemäss bevollmächtigter | Mehrgemeindezone oder sein ordnungsgemäss bevollmächtigter |
| Beauftragter. | Beauftragter. |
| Letztere, die befugt sind, für die betreffenden öffentlichen Behörden | Letztere, die befugt sind, für die betreffenden öffentlichen Behörden |
| Verpflichtungen einzugehen, werden gemäss den Ad-hoc-Verfahren durch | Verpflichtungen einzugehen, werden gemäss den Ad-hoc-Verfahren durch |
| das Sekretariat des Verhandlungsausschusses zu diesem Ausschuss | das Sekretariat des Verhandlungsausschusses zu diesem Ausschuss |
| einberufen. | einberufen. |
| Der ordnungsgemäss bevollmächtigte Beauftragte sollte ein lokaler | Der ordnungsgemäss bevollmächtigte Beauftragte sollte ein lokaler |
| Mandatsträger sein, wobei dieser sich natürlich vom Korpschef der | Mandatsträger sein, wobei dieser sich natürlich vom Korpschef der |
| betroffenen lokalen Polizei begleiten lassen kann, der auf Einladung | betroffenen lokalen Polizei begleiten lassen kann, der auf Einladung |
| des Bürgermeisters oder des Vorsitzenden des Polizeirats und des | des Bürgermeisters oder des Vorsitzenden des Polizeirats und des |
| Polizeikollegiums als Experte auftreten kann. | Polizeikollegiums als Experte auftreten kann. |
| Nur ausnahmsweise kann der Korpschef als ordnungsgemäss | Nur ausnahmsweise kann der Korpschef als ordnungsgemäss |
| bevollmächtigter Beauftragter betrachtet werden, sofern er jedoch über | bevollmächtigter Beauftragter betrachtet werden, sofern er jedoch über |
| eine schriftliche Vollmacht verfügt, anhand deren der Vorsitzende des | eine schriftliche Vollmacht verfügt, anhand deren der Vorsitzende des |
| Verhandlungsausschusses und die Gewerkschaftsvertretungen seine | Verhandlungsausschusses und die Gewerkschaftsvertretungen seine |
| Eigenschaft überprüfen können. | Eigenschaft überprüfen können. |
| Wir bitten Sie, die Polizeizonen Ihrer Provinz unverzüglich über | Wir bitten Sie, die Polizeizonen Ihrer Provinz unverzüglich über |
| Vorhergehendes zu informieren. | Vorhergehendes zu informieren. |
| Wir bitten Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben | Wir bitten Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben |
| im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im |
| Verwaltungsblatt zu vermerken. | Verwaltungsblatt zu vermerken. |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |