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Vue multilingue de Circulaire du 28/03/2002
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Circulaire GPI 3bis relative à l'exercice du droit de grève au sein de la police locale et à la composition de la délégation de l'autorité au sein du comité de négociation pour les services de police. - Traduction allemande Omzendbrief GPI 3bis houdende de uitoefening van het stakingsrecht binnen de lokale politie en de samenstelling van de afvaardiging van de overheid in het onderhandelingscomité voor de politiediensten. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
28 MARS 2002. - Circulaire GPI 3bis relative à l'exercice du droit de 28 MAART 2002. - Omzendbrief GPI 3bis houdende de uitoefening van het
grève au sein de la police locale et à la composition de la délégation stakingsrecht binnen de lokale politie en de samenstelling van de
de l'autorité au sein du comité de négociation pour les services de afvaardiging van de overheid in het onderhandelingscomité voor de
police. - Traduction allemande politiediensten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI
circulaire GPI 3bis du Ministre de l'Intérieur et du Ministre de la 3bis van de Minister van Binnenlandse Zaken en van de Minister van
Justice du 28 mars 2002 relative à l'exercice du droit de grève au Justitie van 28 maart 2002 houdende de uitoefening van het
sein de la police locale et à la composition de la délégation de stakingsrecht binnen de lokale politie en de samenstelling van de
l'autorité au sein du comité de négociation pour les services de afvaardiging van de overheid in het onderhandelingscomité voor de
police (Moniteur belge du 24 mai 2002), établie par le Service central politiediensten (Belgisch Staatsblad van 24 mei 2002), opgemaakt door
de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
28. MÄRZ 2002 - Rundschreiben GPI 3bis über die Ausübung des 28. MÄRZ 2002 - Rundschreiben GPI 3bis über die Ausübung des
Streikrechts innerhalb der lokalen Polizei und die Zusammensetzung der Streikrechts innerhalb der lokalen Polizei und die Zusammensetzung der
Vertretung der Behörde im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste Vertretung der Behörde im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei
An den Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die
Gemeindepolizei Gemeindepolizei
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrter Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrter Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
1. Einleitung 1. Einleitung
In Artikel 126 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation In Artikel 126 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes
(GIP) wird im Wesentlichen erläutert, dass die Ausübung des (GIP) wird im Wesentlichen erläutert, dass die Ausübung des
Streikrechts durch Polizeibeamte der föderalen Polizei und der lokalen Streikrechts durch Polizeibeamte der föderalen Polizei und der lokalen
Polizei einerseits der vorherigen Ankündigung des Streiks durch eine Polizei einerseits der vorherigen Ankündigung des Streiks durch eine
zugelassene Gewerkschaftsorganisation und andererseits der vorherigen zugelassene Gewerkschaftsorganisation und andererseits der vorherigen
Besprechung der Frage, wegen der gestreikt werden soll, mit der Besprechung der Frage, wegen der gestreikt werden soll, mit der
zuständigen Behörde innerhalb des Verhandlungsausschusses für die zuständigen Behörde innerhalb des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste unterliegt. Polizeidienste unterliegt.
Vor jedem Streik der Personalmitglieder der Polizeidienste muss also Vor jedem Streik der Personalmitglieder der Polizeidienste muss also
eine gewerkschaftliche Verhandlung stattfinden, bei der die Gründe der eine gewerkschaftliche Verhandlung stattfinden, bei der die Gründe der
Streikankündigung besprochen werden. Streikankündigung besprochen werden.
Wenn besagte Streikankündigung die Personalmitglieder einer lokalen Wenn besagte Streikankündigung die Personalmitglieder einer lokalen
Polizei betrifft, sollte der Bürgermeister oder der Vorsitzende des Polizei betrifft, sollte der Bürgermeister oder der Vorsitzende des
Polizeirats und des Polizeikollegiums der betroffenen Zone zur Polizeirats und des Polizeikollegiums der betroffenen Zone zur
Vertretung der Behörde im Verhandlungsausschuss gehören. Vertretung der Behörde im Verhandlungsausschuss gehören.
Die Erfahrung zeigt, dass die Anwesenheit dieser lokalen Behörden Die Erfahrung zeigt, dass die Anwesenheit dieser lokalen Behörden
nicht immer gewährleistet worden ist, was den guten Verlauf der nicht immer gewährleistet worden ist, was den guten Verlauf der
Verhandlungen beeinträchtigt hat (da nicht alle betroffenen Parteien Verhandlungen beeinträchtigt hat (da nicht alle betroffenen Parteien
anwesend waren). anwesend waren).
2. Gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Rahmen 2. Gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Rahmen
In Artikel 21 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28. September In Artikel 21 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28. September
1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung
der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den
Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen,
wird bestimmt, dass die Mitglieder der Vertretung der Behörde im wird bestimmt, dass die Mitglieder der Vertretung der Behörde im
Verhandlungsausschuss vom Vorsitzenden unter den Personen gewählt Verhandlungsausschuss vom Vorsitzenden unter den Personen gewählt
werden, die - ungeachtet ihrer Eigenschaft - befugt sind, für die werden, die - ungeachtet ihrer Eigenschaft - befugt sind, für die
betreffenden öffentlichen Behörden Verpflichtungen einzugehen. Die betreffenden öffentlichen Behörden Verpflichtungen einzugehen. Die
gewählten Mitglieder können sich durch einen ordnungsgemäss gewählten Mitglieder können sich durch einen ordnungsgemäss
bevollmächtigten Beauftragten ersetzen lassen. bevollmächtigten Beauftragten ersetzen lassen.
In den Artikeln 19 und 20 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 In den Artikeln 19 und 20 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001
zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den
Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste wird Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste wird
bestimmt, dass der Minister des Innern oder sein ordnungsgemäss bestimmt, dass der Minister des Innern oder sein ordnungsgemäss
bevollmächtigter Beauftragter zusammen mit dem Minister der Justiz bevollmächtigter Beauftragter zusammen mit dem Minister der Justiz
oder dessen ordnungsgemäss bevollmächtigten Beauftragten den Vorsitz oder dessen ordnungsgemäss bevollmächtigten Beauftragten den Vorsitz
des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste gemäss den von des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste gemäss den von
ihnen erlassenen Regeln führt. ihnen erlassenen Regeln führt.
Die Vertretung der Behörde umfasst höchstens zehn Mitglieder, die Die Vertretung der Behörde umfasst höchstens zehn Mitglieder, die
gemeinsam von oben erwähnten Ministern unter den Personen gewählt gemeinsam von oben erwähnten Ministern unter den Personen gewählt
werden, die - ungeachtet ihrer Eigenschaft - befugt sind, für die werden, die - ungeachtet ihrer Eigenschaft - befugt sind, für die
betreffenden öffentlichen Behörden Verpflichtungen einzugehen. betreffenden öffentlichen Behörden Verpflichtungen einzugehen.
3. Schlussfolgerung 3. Schlussfolgerung
Wenn die Streikankündigung Personalmitglieder einer lokalen Polizei Wenn die Streikankündigung Personalmitglieder einer lokalen Polizei
betrifft, werden folgende Personen von Amts wegen als Mitglieder der betrifft, werden folgende Personen von Amts wegen als Mitglieder der
Vertretung der Behörde bestimmt, da eine effektive Verhandlung während Vertretung der Behörde bestimmt, da eine effektive Verhandlung während
der im Rahmen des Artikels 126 des GIP organisierten Verfahren der im Rahmen des Artikels 126 des GIP organisierten Verfahren
gewährleistet werden muss: gewährleistet werden muss:
a) der Bürgermeister der Eingemeindezone oder sein ordnungsgemäss a) der Bürgermeister der Eingemeindezone oder sein ordnungsgemäss
bevollmächtigter Beauftragter, bevollmächtigter Beauftragter,
b) der Vorsitzende des Polizeirats und des Polizeikollegiums einer b) der Vorsitzende des Polizeirats und des Polizeikollegiums einer
Mehrgemeindezone oder sein ordnungsgemäss bevollmächtigter Mehrgemeindezone oder sein ordnungsgemäss bevollmächtigter
Beauftragter. Beauftragter.
Letztere, die befugt sind, für die betreffenden öffentlichen Behörden Letztere, die befugt sind, für die betreffenden öffentlichen Behörden
Verpflichtungen einzugehen, werden gemäss den Ad-hoc-Verfahren durch Verpflichtungen einzugehen, werden gemäss den Ad-hoc-Verfahren durch
das Sekretariat des Verhandlungsausschusses zu diesem Ausschuss das Sekretariat des Verhandlungsausschusses zu diesem Ausschuss
einberufen. einberufen.
Der ordnungsgemäss bevollmächtigte Beauftragte sollte ein lokaler Der ordnungsgemäss bevollmächtigte Beauftragte sollte ein lokaler
Mandatsträger sein, wobei dieser sich natürlich vom Korpschef der Mandatsträger sein, wobei dieser sich natürlich vom Korpschef der
betroffenen lokalen Polizei begleiten lassen kann, der auf Einladung betroffenen lokalen Polizei begleiten lassen kann, der auf Einladung
des Bürgermeisters oder des Vorsitzenden des Polizeirats und des des Bürgermeisters oder des Vorsitzenden des Polizeirats und des
Polizeikollegiums als Experte auftreten kann. Polizeikollegiums als Experte auftreten kann.
Nur ausnahmsweise kann der Korpschef als ordnungsgemäss Nur ausnahmsweise kann der Korpschef als ordnungsgemäss
bevollmächtigter Beauftragter betrachtet werden, sofern er jedoch über bevollmächtigter Beauftragter betrachtet werden, sofern er jedoch über
eine schriftliche Vollmacht verfügt, anhand deren der Vorsitzende des eine schriftliche Vollmacht verfügt, anhand deren der Vorsitzende des
Verhandlungsausschusses und die Gewerkschaftsvertretungen seine Verhandlungsausschusses und die Gewerkschaftsvertretungen seine
Eigenschaft überprüfen können. Eigenschaft überprüfen können.
Wir bitten Sie, die Polizeizonen Ihrer Provinz unverzüglich über Wir bitten Sie, die Polizeizonen Ihrer Provinz unverzüglich über
Vorhergehendes zu informieren. Vorhergehendes zu informieren.
Wir bitten Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben Wir bitten Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im
Verwaltungsblatt zu vermerken. Verwaltungsblatt zu vermerken.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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