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Circulaire GPI 3bis relative à l'exercice du droit de grève au sein de la police locale et à la composition de la délégation de l'autorité au sein du comité de négociation pour les services de police. - Traduction allemande | Omzendbrief GPI 3bis houdende de uitoefening van het stakingsrecht binnen de lokale politie en de samenstelling van de afvaardiging van de overheid in het onderhandelingscomité voor de politiediensten. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
28 MARS 2002. - Circulaire GPI 3bis relative à l'exercice du droit de | 28 MAART 2002. - Omzendbrief GPI 3bis houdende de uitoefening van het |
grève au sein de la police locale et à la composition de la délégation | stakingsrecht binnen de lokale politie en de samenstelling van de |
de l'autorité au sein du comité de négociation pour les services de | afvaardiging van de overheid in het onderhandelingscomité voor de |
police. - Traduction allemande | politiediensten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI |
circulaire GPI 3bis du Ministre de l'Intérieur et du Ministre de la | 3bis van de Minister van Binnenlandse Zaken en van de Minister van |
Justice du 28 mars 2002 relative à l'exercice du droit de grève au | Justitie van 28 maart 2002 houdende de uitoefening van het |
sein de la police locale et à la composition de la délégation de | stakingsrecht binnen de lokale politie en de samenstelling van de |
l'autorité au sein du comité de négociation pour les services de | afvaardiging van de overheid in het onderhandelingscomité voor de |
police (Moniteur belge du 24 mai 2002), établie par le Service central | politiediensten (Belgisch Staatsblad van 24 mei 2002), opgemaakt door |
de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ |
28. MÄRZ 2002 - Rundschreiben GPI 3bis über die Ausübung des | 28. MÄRZ 2002 - Rundschreiben GPI 3bis über die Ausübung des |
Streikrechts innerhalb der lokalen Polizei und die Zusammensetzung der | Streikrechts innerhalb der lokalen Polizei und die Zusammensetzung der |
Vertretung der Behörde im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste | Vertretung der Behörde im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
An den Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs | An den Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrter Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrter Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
1. Einleitung | 1. Einleitung |
In Artikel 126 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | In Artikel 126 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes |
(GIP) wird im Wesentlichen erläutert, dass die Ausübung des | (GIP) wird im Wesentlichen erläutert, dass die Ausübung des |
Streikrechts durch Polizeibeamte der föderalen Polizei und der lokalen | Streikrechts durch Polizeibeamte der föderalen Polizei und der lokalen |
Polizei einerseits der vorherigen Ankündigung des Streiks durch eine | Polizei einerseits der vorherigen Ankündigung des Streiks durch eine |
zugelassene Gewerkschaftsorganisation und andererseits der vorherigen | zugelassene Gewerkschaftsorganisation und andererseits der vorherigen |
Besprechung der Frage, wegen der gestreikt werden soll, mit der | Besprechung der Frage, wegen der gestreikt werden soll, mit der |
zuständigen Behörde innerhalb des Verhandlungsausschusses für die | zuständigen Behörde innerhalb des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste unterliegt. | Polizeidienste unterliegt. |
Vor jedem Streik der Personalmitglieder der Polizeidienste muss also | Vor jedem Streik der Personalmitglieder der Polizeidienste muss also |
eine gewerkschaftliche Verhandlung stattfinden, bei der die Gründe der | eine gewerkschaftliche Verhandlung stattfinden, bei der die Gründe der |
Streikankündigung besprochen werden. | Streikankündigung besprochen werden. |
Wenn besagte Streikankündigung die Personalmitglieder einer lokalen | Wenn besagte Streikankündigung die Personalmitglieder einer lokalen |
Polizei betrifft, sollte der Bürgermeister oder der Vorsitzende des | Polizei betrifft, sollte der Bürgermeister oder der Vorsitzende des |
Polizeirats und des Polizeikollegiums der betroffenen Zone zur | Polizeirats und des Polizeikollegiums der betroffenen Zone zur |
Vertretung der Behörde im Verhandlungsausschuss gehören. | Vertretung der Behörde im Verhandlungsausschuss gehören. |
Die Erfahrung zeigt, dass die Anwesenheit dieser lokalen Behörden | Die Erfahrung zeigt, dass die Anwesenheit dieser lokalen Behörden |
nicht immer gewährleistet worden ist, was den guten Verlauf der | nicht immer gewährleistet worden ist, was den guten Verlauf der |
Verhandlungen beeinträchtigt hat (da nicht alle betroffenen Parteien | Verhandlungen beeinträchtigt hat (da nicht alle betroffenen Parteien |
anwesend waren). | anwesend waren). |
2. Gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Rahmen | 2. Gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Rahmen |
In Artikel 21 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28. September | In Artikel 21 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28. September |
1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung | 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung |
der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den | der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den |
Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, | Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, |
wird bestimmt, dass die Mitglieder der Vertretung der Behörde im | wird bestimmt, dass die Mitglieder der Vertretung der Behörde im |
Verhandlungsausschuss vom Vorsitzenden unter den Personen gewählt | Verhandlungsausschuss vom Vorsitzenden unter den Personen gewählt |
werden, die - ungeachtet ihrer Eigenschaft - befugt sind, für die | werden, die - ungeachtet ihrer Eigenschaft - befugt sind, für die |
betreffenden öffentlichen Behörden Verpflichtungen einzugehen. Die | betreffenden öffentlichen Behörden Verpflichtungen einzugehen. Die |
gewählten Mitglieder können sich durch einen ordnungsgemäss | gewählten Mitglieder können sich durch einen ordnungsgemäss |
bevollmächtigten Beauftragten ersetzen lassen. | bevollmächtigten Beauftragten ersetzen lassen. |
In den Artikeln 19 und 20 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 | In den Artikeln 19 und 20 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 |
zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der | zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der |
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den | Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den |
Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste wird | Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste wird |
bestimmt, dass der Minister des Innern oder sein ordnungsgemäss | bestimmt, dass der Minister des Innern oder sein ordnungsgemäss |
bevollmächtigter Beauftragter zusammen mit dem Minister der Justiz | bevollmächtigter Beauftragter zusammen mit dem Minister der Justiz |
oder dessen ordnungsgemäss bevollmächtigten Beauftragten den Vorsitz | oder dessen ordnungsgemäss bevollmächtigten Beauftragten den Vorsitz |
des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste gemäss den von | des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste gemäss den von |
ihnen erlassenen Regeln führt. | ihnen erlassenen Regeln führt. |
Die Vertretung der Behörde umfasst höchstens zehn Mitglieder, die | Die Vertretung der Behörde umfasst höchstens zehn Mitglieder, die |
gemeinsam von oben erwähnten Ministern unter den Personen gewählt | gemeinsam von oben erwähnten Ministern unter den Personen gewählt |
werden, die - ungeachtet ihrer Eigenschaft - befugt sind, für die | werden, die - ungeachtet ihrer Eigenschaft - befugt sind, für die |
betreffenden öffentlichen Behörden Verpflichtungen einzugehen. | betreffenden öffentlichen Behörden Verpflichtungen einzugehen. |
3. Schlussfolgerung | 3. Schlussfolgerung |
Wenn die Streikankündigung Personalmitglieder einer lokalen Polizei | Wenn die Streikankündigung Personalmitglieder einer lokalen Polizei |
betrifft, werden folgende Personen von Amts wegen als Mitglieder der | betrifft, werden folgende Personen von Amts wegen als Mitglieder der |
Vertretung der Behörde bestimmt, da eine effektive Verhandlung während | Vertretung der Behörde bestimmt, da eine effektive Verhandlung während |
der im Rahmen des Artikels 126 des GIP organisierten Verfahren | der im Rahmen des Artikels 126 des GIP organisierten Verfahren |
gewährleistet werden muss: | gewährleistet werden muss: |
a) der Bürgermeister der Eingemeindezone oder sein ordnungsgemäss | a) der Bürgermeister der Eingemeindezone oder sein ordnungsgemäss |
bevollmächtigter Beauftragter, | bevollmächtigter Beauftragter, |
b) der Vorsitzende des Polizeirats und des Polizeikollegiums einer | b) der Vorsitzende des Polizeirats und des Polizeikollegiums einer |
Mehrgemeindezone oder sein ordnungsgemäss bevollmächtigter | Mehrgemeindezone oder sein ordnungsgemäss bevollmächtigter |
Beauftragter. | Beauftragter. |
Letztere, die befugt sind, für die betreffenden öffentlichen Behörden | Letztere, die befugt sind, für die betreffenden öffentlichen Behörden |
Verpflichtungen einzugehen, werden gemäss den Ad-hoc-Verfahren durch | Verpflichtungen einzugehen, werden gemäss den Ad-hoc-Verfahren durch |
das Sekretariat des Verhandlungsausschusses zu diesem Ausschuss | das Sekretariat des Verhandlungsausschusses zu diesem Ausschuss |
einberufen. | einberufen. |
Der ordnungsgemäss bevollmächtigte Beauftragte sollte ein lokaler | Der ordnungsgemäss bevollmächtigte Beauftragte sollte ein lokaler |
Mandatsträger sein, wobei dieser sich natürlich vom Korpschef der | Mandatsträger sein, wobei dieser sich natürlich vom Korpschef der |
betroffenen lokalen Polizei begleiten lassen kann, der auf Einladung | betroffenen lokalen Polizei begleiten lassen kann, der auf Einladung |
des Bürgermeisters oder des Vorsitzenden des Polizeirats und des | des Bürgermeisters oder des Vorsitzenden des Polizeirats und des |
Polizeikollegiums als Experte auftreten kann. | Polizeikollegiums als Experte auftreten kann. |
Nur ausnahmsweise kann der Korpschef als ordnungsgemäss | Nur ausnahmsweise kann der Korpschef als ordnungsgemäss |
bevollmächtigter Beauftragter betrachtet werden, sofern er jedoch über | bevollmächtigter Beauftragter betrachtet werden, sofern er jedoch über |
eine schriftliche Vollmacht verfügt, anhand deren der Vorsitzende des | eine schriftliche Vollmacht verfügt, anhand deren der Vorsitzende des |
Verhandlungsausschusses und die Gewerkschaftsvertretungen seine | Verhandlungsausschusses und die Gewerkschaftsvertretungen seine |
Eigenschaft überprüfen können. | Eigenschaft überprüfen können. |
Wir bitten Sie, die Polizeizonen Ihrer Provinz unverzüglich über | Wir bitten Sie, die Polizeizonen Ihrer Provinz unverzüglich über |
Vorhergehendes zu informieren. | Vorhergehendes zu informieren. |
Wir bitten Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben | Wir bitten Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben |
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im |
Verwaltungsblatt zu vermerken. | Verwaltungsblatt zu vermerken. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |