publié le 04 décembre 2003
Circulaire PLP 31 relative à la correspondance dans certaines matières de gestion policière, à adresser directement au SPF Intérieur, Direction Politique de Securité et de Prévention. - Traduction allemande
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28 JANVIER 2003. - Circulaire PLP 31 relative à la correspondance dans certaines matières de gestion policière, à adresser directement au SPF Intérieur, Direction Politique de Securité et de Prévention. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 31 du Ministre de l'Intérieur du 28 janvier 2003 relative à la correspondance dans certaines matières de gestion policière, à adresser directement au SPF Intérieur, Direction Politique de Securité et de Prévention (Moniteur belge du 26 février 2003), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
28. JANUAR 2003 - Rundschreiben PLP 31 über die Korrespondenz in bestimmten Angelegenheiten der Polizeiverwaltung, die direkt an den FÖD Inneres, Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, gerichtet werden muss An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, der Effizienz halber teile ich Ihnen mit, dass die Briefe, die dem FÖD Inneres in folgenden Angelegenheiten übermittelt werden, direkt an die Generaldirektion "Sicherheits- und Vorbeugungspolitik" (ehemalige APK) (1) gerichtet werden müssen. 1. Bestellung, Erneuerung und vorzeitiges Ende des Mandats (Mandat des Zonenchefs und die anderen in Artikel VII.III.44 RSPol (2) erwähnten Mandate, deren Inhaber vom König bestellt werden), 2. Rücktritt des Polizeihauptkommissars, 3.Disziplinarverfahren, 4. spezifische Verwaltungsaufsicht über die Beschlüsse der Polizeizonen (siehe Rundschreiben PLP 12 vom 8.Oktober 2001 (3) Nr.
II.C.: "Wie in meinem Rundschreiben ZPZ 17 vom 6. April 2001 (4) vorgesehen, muss mir auf Basis der in den Artikeln 85 und 86 des GIP gemachten Unterscheidung entweder eine Liste mit einer kurzen Zusammenfassung der Beschlüsse oder eine Kopie in extenso der Beschlüsse zugeschickt werden. Diese Unterlagen müssen an die Allgemeine Polizei des Königreichs, Direktion der Polizeiverwaltung - Zonale Strukturen - Rue Royale 56 in 1000 Brüssel, gerichtet werden." 5. Rechtfertigungsbeschlüsse und Widersprüche im Rahmen der spezifischen Verwaltungsaufsicht. In Bezug auf den letzten Punkt möchte ich darauf hinweisen, dass die Entscheidung der lokalen Behörde, einen Rechtfertigungsbeschluss einzureichen oder einen Widerspruch einzulegen, unbedingt in einem Beschluss aufgeführt sein muss, der in extenso und in einem getrennten Schreiben übermittelt werden muss.
FÖD Inneres Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik Rue Royale 56 1000 Brüssel Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.
Ich fordere sie insbesondere auf, die Bürgermeister der Gemeinden der Mehrgemeindezonen ihrer Provinz über Voraufgehendes zu informieren.
Der Minister des Innern A. DUQUESNE _______ Fussnoten (1) Ministerieller Erlass vom 29.September 2000 zur Festlegung des administrativen Verfahrens zur Behandlung der im Gesetz vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten. (2) Königlicher Erlass vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste. (3) Rundschreiben PLP 12 vom 8.Oktober 2001 über die Rolle der Gouverneure im Rahmen der durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen allgemeinen spezifischen Aufsicht. (4) Rundschreiben ZPZ 17 vom 6.April 2001 in Bezug auf die weitere Einrichtung der lokalen Polizei.