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Circulaire du 23 octobre 2015
publié le 25 janvier 2016

Circulaire ministérielle OOP 44 relative au contrôle renforcé sur la base de l'article 34 de la loi sur la fonction de police. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000031
pub.
25/01/2016
prom.
23/10/2015
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 OCTOBRE 2015. - Circulaire ministérielle OOP 44 relative au contrôle renforcé sur la base de l'article 34 de la loi sur la fonction de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire OOP 44 du Vice-Premier Ministre et Ministre de la Sécurité et de l'Intérieur du 23 octobre 2015 relative au contrôle renforcé sur la base de l'article 34 de la loi sur la fonction de police (Moniteur belge du 3 novembre 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 23. OKTOBER 2015 - Ministerielles Rundschreiben OOP 44 über die verstärkte Kontrolle auf der Grundlage von Artikel 34 des Gesetzes über das Polizeiamt An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An den Herrn Hohen Beamten, beauftragt mit der Ausübung von Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Ausländeramt An die Frau Generalkommissarin der föderalen Polizei An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und der lokalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Nachrichtendienste Zur Information: An den Herrn Minister der Justiz An die Frau Ministerin der Mobilität An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Hoher Beamter, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generaldirektor, Sehr geehrte Frau Generalkommissarin, Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ausschusses P, Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ausschusses N, Sehr geehrte Damen und Herren, 1.Einleitung Die Erfüllung unserer Verpflichtungen in Sachen Aufnahme und Unterstützung der Personen, die aus den von bewaffneten Konflikten betroffenen Gebieten flüchten, darf nicht zu Lasten der notwendigen Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sowohl auf dem nationalen Hoheitsgebiet als auch allgemein im Schengen-Raum gehen.

Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und unter Berücksichtigung der derzeitigen geopolitischen Lage und Sicherheitslage muss die Bekämpfung von Phänomenen wie "Foreign Terrorist Fighters" oder Menschenhandel und Menschenschmuggel fortgeführt und verstärkt werden.

Der außergewöhnliche Zustrom von Asylsuchenden in das nationale Hoheitsgebiet und die heikle Situation, in der sich diese Personen befinden, erfordern geeignete Maßnahmen, damit einerseits die vorerwähnten polizeilichen Zielsetzungen erfüllt und andererseits die in diesem Rahmen angewandten Kontrollen kohärent und effizient durchgeführt werden können. 2. Identitätskontrollen Aufgrund von Artikel 34 § 3 des Gesetzes über das Polizeiamt können die Behörden der Verwaltungspolizei zur Sicherstellung der Beachtung der Gesetzesbestimmungen über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Rahmen ihrer Befugnisse Identitätskontrollen vorschreiben, die von den Polizeidiensten unter den von diesen Behörden bestimmten Umständen vorzunehmen sind. Da die Asylsuchenden über mehrere Zugangswege nach Belgien gelangen, die nicht unbedingt vorgesehen sind und daher nicht ausgestattet sind, um die Einreisekontrollen an den Außengrenzen des Schengen-Raums auszuführen, halten sich auf belgischem Staatsgebiet zahlreiche Asylsuchende auf, die nicht identifiziert werden konnten.

In meiner Eigenschaft als Behörde der Verwaltungspolizei, die für die öffentliche Sicherheit zuständig ist, erlaube ich einstweilen den Personalmitgliedern der föderalen Polizei, die Identität aller Asylsuchenden zu kontrollieren, die in den Räumen des Ausländeramts vorstellig werden.

Zu diesem Zweck fordere ich das Ausländeramt auf, den Polizeidiensten die im Rahmen seiner Aufträge gesammelten Identifizierungsdaten mitzuteilen, und zwar auf der Grundlage von Artikel 44/11/9 § 4 des Gesetzes über das Polizeiamt. 3. Informationsaustausch mit der lokalen Polizei Zwecks Rationalisierung der Polizeiarbeit einerseits und zur Vermeidung, dass Asylsuchende unnötigen Polizeikontrollen unterzogen werden, andererseits muss die föderale Polizei die lokalen Polizeizonen über bereits erfolgte Identitätskontrollen und gegebenenfalls deren Ergebnis informieren. Diese Informationen beeinträchtigen jedoch nicht die Befugnisse der lokal zuständigen Polizeibehörden und der lokalen Polizeidienste hinsichtlich der Durchführung punktueller Polizeikontrollen auf der Grundlage des Gesetzes über das Polizeiamt.

Vorliegendes Rundschreiben tritt am 26. Oktober 2015 in Kraft.

Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

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