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Vue multilingue de Circulaire du 23/10/2015
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Circulaire ministérielle OOP 44 relative au contrôle renforcé sur la base de l'article 34 de la loi sur la fonction de police. - Traduction allemande Ministeriële omzendbrief OOP 44 betreffende de versterkte controle op basis van artikel 34 van de wet op het politieambt. - Duitse vertaling
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23 OCTOBRE 2015. - Circulaire ministérielle OOP 44 relative au 23 OKTOBER 2015. - Ministeriële omzendbrief OOP 44 betreffende de
contrôle renforcé sur la base de l'article 34 de la loi sur la versterkte controle op basis van artikel 34 van de wet op het
fonction de police. - Traduction allemande politieambt. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP
circulaire OOP 44 du Vice-Premier Ministre et Ministre de la Sécurité 44 van de Vice-Eerste Minister en Minister van Veiligheid en
et de l'Intérieur du 23 octobre 2015 relative au contrôle renforcé sur Binnenlandse Zaken van 23 oktober 2015 betreffende de versterkte
la base de l'article 34 de la loi sur la fonction de police (Moniteur controle op basis van artikel 34 van de wet op het politieambt
belge du 3 novembre 2015). (Belgisch Staatsblad van 3 november 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
23. OKTOBER 2015 - Ministerielles Rundschreiben OOP 44 über die 23. OKTOBER 2015 - Ministerielles Rundschreiben OOP 44 über die
verstärkte Kontrolle verstärkte Kontrolle
auf der Grundlage von Artikel 34 des Gesetzes über das Polizeiamt auf der Grundlage von Artikel 34 des Gesetzes über das Polizeiamt
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Provinzgouverneure
An den Herrn Hohen Beamten, beauftragt mit der Ausübung von An den Herrn Hohen Beamten, beauftragt mit der Ausübung von
Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Ausländeramt An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Ausländeramt
An die Frau Generalkommissarin der föderalen Polizei An die Frau Generalkommissarin der föderalen Polizei
An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und
der lokalen Polizei der lokalen Polizei
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle
über die Polizeidienste über die Polizeidienste
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle
über die Nachrichtendienste über die Nachrichtendienste
Zur Information: Zur Information:
An den Herrn Minister der Justiz An den Herrn Minister der Justiz
An die Frau Ministerin der Mobilität An die Frau Ministerin der Mobilität
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale
Polizei Polizei
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrter Herr Hoher Beamter, Sehr geehrter Herr Hoher Beamter,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef,
Sehr geehrter Herr Generaldirektor, Sehr geehrter Herr Generaldirektor,
Sehr geehrte Frau Generalkommissarin, Sehr geehrte Frau Generalkommissarin,
Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrter Herr Generalinspektor,
Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ausschusses P, Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ausschusses P,
Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ausschusses N, Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ausschusses N,
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren,
1. Einleitung 1. Einleitung
Die Erfüllung unserer Verpflichtungen in Sachen Aufnahme und Die Erfüllung unserer Verpflichtungen in Sachen Aufnahme und
Unterstützung der Personen, die aus den von bewaffneten Konflikten Unterstützung der Personen, die aus den von bewaffneten Konflikten
betroffenen Gebieten flüchten, darf nicht zu Lasten der notwendigen betroffenen Gebieten flüchten, darf nicht zu Lasten der notwendigen
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sowohl auf dem Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sowohl auf dem
nationalen Hoheitsgebiet als auch allgemein im Schengen-Raum gehen. nationalen Hoheitsgebiet als auch allgemein im Schengen-Raum gehen.
Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
unter Berücksichtigung der derzeitigen geopolitischen Lage und unter Berücksichtigung der derzeitigen geopolitischen Lage und
Sicherheitslage muss die Bekämpfung von Phänomenen wie "Foreign Sicherheitslage muss die Bekämpfung von Phänomenen wie "Foreign
Terrorist Fighters" oder Menschenhandel und Menschenschmuggel Terrorist Fighters" oder Menschenhandel und Menschenschmuggel
fortgeführt und verstärkt werden. fortgeführt und verstärkt werden.
Der außergewöhnliche Zustrom von Asylsuchenden in das nationale Der außergewöhnliche Zustrom von Asylsuchenden in das nationale
Hoheitsgebiet und die heikle Situation, in der sich diese Personen Hoheitsgebiet und die heikle Situation, in der sich diese Personen
befinden, erfordern geeignete Maßnahmen, damit einerseits die befinden, erfordern geeignete Maßnahmen, damit einerseits die
vorerwähnten polizeilichen Zielsetzungen erfüllt und andererseits die vorerwähnten polizeilichen Zielsetzungen erfüllt und andererseits die
in diesem Rahmen angewandten Kontrollen kohärent und effizient in diesem Rahmen angewandten Kontrollen kohärent und effizient
durchgeführt werden können. durchgeführt werden können.
2. Identitätskontrollen 2. Identitätskontrollen
Aufgrund von Artikel 34 § 3 des Gesetzes über das Polizeiamt können Aufgrund von Artikel 34 § 3 des Gesetzes über das Polizeiamt können
die Behörden der Verwaltungspolizei zur Sicherstellung der Beachtung die Behörden der Verwaltungspolizei zur Sicherstellung der Beachtung
der Gesetzesbestimmungen über die Einreise ins Staatsgebiet, den der Gesetzesbestimmungen über die Einreise ins Staatsgebiet, den
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern sowie Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern sowie
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Rahmen ihrer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Rahmen ihrer
Befugnisse Identitätskontrollen vorschreiben, die von den Befugnisse Identitätskontrollen vorschreiben, die von den
Polizeidiensten unter den von diesen Behörden bestimmten Umständen Polizeidiensten unter den von diesen Behörden bestimmten Umständen
vorzunehmen sind. vorzunehmen sind.
Da die Asylsuchenden über mehrere Zugangswege nach Belgien gelangen, Da die Asylsuchenden über mehrere Zugangswege nach Belgien gelangen,
die nicht unbedingt vorgesehen sind und daher nicht ausgestattet sind, die nicht unbedingt vorgesehen sind und daher nicht ausgestattet sind,
um die Einreisekontrollen an den Außengrenzen des Schengen-Raums um die Einreisekontrollen an den Außengrenzen des Schengen-Raums
auszuführen, halten sich auf belgischem Staatsgebiet zahlreiche auszuführen, halten sich auf belgischem Staatsgebiet zahlreiche
Asylsuchende auf, die nicht identifiziert werden konnten. Asylsuchende auf, die nicht identifiziert werden konnten.
In meiner Eigenschaft als Behörde der Verwaltungspolizei, die für die In meiner Eigenschaft als Behörde der Verwaltungspolizei, die für die
öffentliche Sicherheit zuständig ist, erlaube ich einstweilen den öffentliche Sicherheit zuständig ist, erlaube ich einstweilen den
Personalmitgliedern der föderalen Polizei, die Identität aller Personalmitgliedern der föderalen Polizei, die Identität aller
Asylsuchenden zu kontrollieren, die in den Räumen des Ausländeramts Asylsuchenden zu kontrollieren, die in den Räumen des Ausländeramts
vorstellig werden. vorstellig werden.
Zu diesem Zweck fordere ich das Ausländeramt auf, den Polizeidiensten Zu diesem Zweck fordere ich das Ausländeramt auf, den Polizeidiensten
die im Rahmen seiner Aufträge gesammelten Identifizierungsdaten die im Rahmen seiner Aufträge gesammelten Identifizierungsdaten
mitzuteilen, und zwar auf der Grundlage von Artikel 44/11/9 § 4 des mitzuteilen, und zwar auf der Grundlage von Artikel 44/11/9 § 4 des
Gesetzes über das Polizeiamt. Gesetzes über das Polizeiamt.
3. Informationsaustausch mit der lokalen Polizei 3. Informationsaustausch mit der lokalen Polizei
Zwecks Rationalisierung der Polizeiarbeit einerseits und zur Zwecks Rationalisierung der Polizeiarbeit einerseits und zur
Vermeidung, dass Asylsuchende unnötigen Polizeikontrollen unterzogen Vermeidung, dass Asylsuchende unnötigen Polizeikontrollen unterzogen
werden, andererseits muss die föderale Polizei die lokalen werden, andererseits muss die föderale Polizei die lokalen
Polizeizonen über bereits erfolgte Identitätskontrollen und Polizeizonen über bereits erfolgte Identitätskontrollen und
gegebenenfalls deren Ergebnis informieren. gegebenenfalls deren Ergebnis informieren.
Diese Informationen beeinträchtigen jedoch nicht die Befugnisse der Diese Informationen beeinträchtigen jedoch nicht die Befugnisse der
lokal zuständigen Polizeibehörden und der lokalen Polizeidienste lokal zuständigen Polizeibehörden und der lokalen Polizeidienste
hinsichtlich der Durchführung punktueller Polizeikontrollen auf der hinsichtlich der Durchführung punktueller Polizeikontrollen auf der
Grundlage des Gesetzes über das Polizeiamt. Grundlage des Gesetzes über das Polizeiamt.
Vorliegendes Rundschreiben tritt am 26. Oktober 2015 in Kraft. Vorliegendes Rundschreiben tritt am 26. Oktober 2015 in Kraft.
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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