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Circulaire du 23 janvier 2004
publié le 22 mars 2004

Circulaire remplaçant la circulaire du 8 mai 2003 relative à la loi du 13 février 2003 ouvrant le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines dispositions du Code civil. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2004000114
pub.
22/03/2004
prom.
23/01/2004
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 JANVIER 2004. - Circulaire remplaçant la circulaire du 8 mai 2003Documents pertinents retrouvés type circulaire prom. 08/05/2003 pub. 22/03/2004 numac 2003000922 source service public federal interieur Circulaire relative à la loi du 13 février 2003 ouvrant le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines dispositions du Code civil. - Traduction allemande fermer relative à la loi du 13 février 2003 ouvrant le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines dispositions du Code civil. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Justice du 23 janvier 2004 remplaçant la circulaire du 8 mai 2003Documents pertinents retrouvés type circulaire prom. 08/05/2003 pub. 22/03/2004 numac 2003000922 source service public federal interieur Circulaire relative à la loi du 13 février 2003 ouvrant le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines dispositions du Code civil. - Traduction allemande fermer relative à la loi du 13 février 2003 ouvrant le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines dispositions du Code civil (Moniteur belge du 16 mai 2003), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. JANUAR 2004 - Rundschreiben zur Ersetzung des Rundschreibens vom 8.Mai 2003 über das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen An die Frauen und Herrn Standesbeamten des Königreichs Vorliegendes Rundschreiben zielt darauf ab, das im Belgischen Staatsblatt vom 16. Mai 2003 veröffentlichte Rundschreiben vom 8. Mai 2003 über das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches zu ersetzen.

Das Gesetz vom 13. Februar 2003 ist Ausdruck des Willens, das Familienrecht an die Entwicklung der Rolle und Struktur der modernen Familie anzupassen. Dies geht übrigens bereits aus Punkt 10 der am 14.

Dezember 1994 vom Europäischen Parlament angenommenen Entschliessung zum Schutz der Familie und familienähnlichen Formen des Zusammenlebens zum Abschluss des Internationalen Jahres der Familie hervor (R4-3077/1994 ABl. C 18 vom 23. Januar 1994).

Da das belgische Recht die Ehe für Personen gleichen Geschlechts geöffnet hat, bin ich der Meinung, dass eine Bestimmung des ausländischen Rechts in Bezug auf das Geschlecht der Ehegatten, aufgrund deren eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts verboten ist, als diskriminierend betrachtet werden muss und gegen unsere internationale öffentliche Ordnung verstösst.

Aus diesem Grund bin ich der Ansicht, dass von der Anwendung einer Bestimmung des ausländischen Rechts, die eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts verbietet, abgesehen werden sollte, wenn eine dieser Personen die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt oder ihren gewöhnlichen Wohnort in einem Staat hat, in dem das nationale Recht eine solche Eheschliessung erlaubt.

A. Formalitäten in Bezug auf die Eheschliessung und Bedingungen für die Eingehung einer Ehe 1. Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts Die neuen Gesetzesbestimmungen ordnen sich in die aktuellen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ein. 1.1. Durch Artikel 2 des Gesetzes werden im deutschen Text von Artikel 75 des Zivilgesetzbuches die Wörter « zum Ehemann beziehungsweise zur Ehefrau » durch die Wörter « zum Ehegatten » ersetzt.

Diese Gesetzesänderung zielt darauf ab, diesen Artikel geschlechtsneutral zu formulieren. 1.2. Artikel 3 des Gesetzes fügt einen neuen Artikel 143 in das Zivilgesetzbuch ein: « Artikel 143 Absatz 1 - Zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts können eine Ehe eingehen. » Obwohl nirgendwo im Zivilgesetzbuch festgelegt war, dass nur Personen verschiedenen Geschlechts eine Ehe eingehen können, wurde in der Rechtslehre und in der Rechtsprechung der Geschlechtsunterschied als eine positive Bedingung für die Eingehung einer Ehe betrachtet. Dies gründete auf die Artikel 162 und 163 des Zivilgesetzbuches, weil sie die Eheverbote zwischen Bruder und Schwester, Onkel und Nichte sowie Tante und Neffe enthalten.

Dennoch hat der Gesetzgeber es für zweckdienlich erachtet, ausdrücklich für Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit vorzusehen, eine zivile Ehe einzugehen. Hiermit wird der Ausgangspunkt, das heisst der geschlechtsneutrale Charakter der Ehe, zum Ausdruck gebracht.

Dies hat zur Folge, dass, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts miteinander eine Ehe eingehen, ihr Ehebündnis vollständig mit dem Ehebündnis zweier Personen verschiedenen Geschlechts gleichgesetzt wird, mit Ausnahme der abstammungsrechtlichen Wirkungen der Ehe. 1.3. Abstammung Durch Artikel 3 des Gesetzes wird in Artikel 143 des Zivilgesetzbuches ein Paragraph 2 hinzugefügt: « Wenn die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts eingegangen wurde, ist Artikel 315 nicht anwendbar. » Kindern, die heutzutage während einer Ehe geboren werden, wird durch die alleinige Tatsache der Geburt nicht nur ein Abstammungsverhältnis zwischen ihnen und der Mutter (Artikel 312 des Zivilgesetzbuches), sondern auch ein Abstammungsverhältnis zwischen ihnen und dem Vater (Artikel 315 des Zivilgesetzbuches) zuerkannt.

Wenn Artikel 143 des Zivilgesetzbuches die Anwendung von Artikel 315 desselben Gesetzbuches ausschliesst, können die Artikel 316, 317 und 318 selbstverständlich auch nicht angewandt werden (siehe Senat, Bericht, Dok. Nr. 1173/3, S. 78).

Die Artikel 315 bis 318 des Zivilgesetzbuches, die die Vaterschaftsvermutung betreffen, gründen ausschliesslich auf biologisch mögliche Situationen. In diesen Artikeln werden zumindest nur die Wörter "Vaterschaft" und "Vater" verwendet. Der Gesetzgeber hat geurteilt, dass die Bindung abstammungsrechtlicher Folgen von Rechts wegen an eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts zu einer zu grossen Abstraktion in Bezug auf die Wirklichkeit führen würde. 2. Ankündigung der Eheschliessung Aufgrund von Artikel 63 des Zivilgesetzbuches muss jeder Eheschliessung eine Ankündigung der Eheschliessung vorausgehen. Die Ehe darf nicht vor dem 14. Tag nach dem Datum der Erstellung der Urkunde über diese Ankündigung geschlossen werden (Artikel 165 § 1 desselben Gesetzbuches).

Die zukünftigen Ehegatten müssen die für die Eingehung der Ehe erforderlichen Bedingungen zum Zeitpunkt dieser Ankündigung erfüllen.

Folglich kann der Standesbeamte die Ankündigungen von Eheschliessungen erst entgegennehmen, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist. Dies entspricht übrigens einem allgemeinem Rechtsgrundsatz: Auf ein Gesetz kann man sich nicht vor seinem In-Kraft-Treten berufen.

Vor In-Kraft-Treten des Gesetzes dürfen die Standesbeamten jedoch Informationen über diese Ehe geben und den zukünftigen Ehegatten helfen, ihre Akte zusammenzustellen, ohne jedoch die Ankündigung der Eheschliessung entgegennehmen zu dürfen. 2.1. Staatsangehörigkeit der zukünftigen Ehegatten gleichen Geschlechts Das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches beeinträchtigt nicht die auf die Ehe anwendbaren Grundsätze des internationalen Privatrechts. Aufgrund dieser Grundsätze unterliegen die inhaltlichen Bedingungen für die Eheschliessung dem Personalstatut der Ehegatten (Artikel 3 des Zivilgesetzbuches).

Was zwei zukünftige Ehegatten gleicher Staatsangehörigkeit betrifft, ist ihr gemeinsames nationales Gesetz für die Festlegung der inhaltlichen Bedingungen für die Eheschliessung anwendbar. Wenn die zukünftigen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit sind, muss jeder von ihnen die Bedingungen erfüllen, die durch sein eigenes nationales Gesetz auferlegt werden (Anwendung verschiedener Rechtsordnungen - Was die im Ausland geschlossenen Ehen betrifft, siehe Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches).

Wenn jedoch gemäss einer Bestimmung des nationalen Rechts der Ehegatten oder eines von ihnen die Eheschliessung zwischen Personen gleichen Geschlechts verboten ist, sollte von der Anwendung dieser Bestimmung abgesehen und das belgische Recht angewandt werden, insofern einer dieser zukünftigen Ehegatten Belgier ist oder seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat. Das Verbot der Eheschliessung zwischen Personen gleichen Geschlechts ist in der Tat diskriminierend und verstösst gegen unsere internationale öffentliche Ordnung.

Dieser Verstoss gegen unsere internationale öffentliche Ordnung hat notwendigerweise zur Folge, dass das belgische Ehegesetz auf die geschlechtsbezogene Bedingung Anwendung finden soll, insofern einer dieser zukünftigen Ehegatten Belgier ist oder seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat. 2.2. Für die Ankündigung der Eheschliessung erforderliche Dokumente In Artikel 64 § 1 des Zivilgesetzbuches werden die Dokumente angegeben, die dem Standesbeamten bei der Ankündigung der Eheschliessung vorgelegt werden müssen.

Zur Erinnerung: 1. eine gleich lautende Abschrift der Geburtsurkunde, 2.ein Identitätsnachweis, 3. ein Staatsangehörigkeitsnachweis, 4.ein Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls ein Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen, 5. ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des aktuellen Wohnorts, 6.gegebenenfalls ein legalisierter schriftlicher Nachweis, der von dem bei der Ankündigung der Eheschliessung abwesenden zukünftigen Ehegatten ausgeht und aus dem hervorgeht, dass dieser der Ankündigung zustimmt, 7. jedes andere authentische Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende die durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, um eine Ehe eingehen zu können. Was Punkt 4 betrifft, lenke ich Ihre Aufmerksamkeit darauf, dass die Rechtsvorschriften verschiedener anderer Länder vor kurzem eine Form von registrierter Partnerschaft eingeführt haben, die für die Personen, die durch die registrierte Partnerschaft gebunden sind, ein Ehehindernis entstehen lässt.

Deshalb muss der Standesbeamte prüfen, ob keiner der zukünftigen Ehegatten durch eine im Ausland registrierte Partnerschaft, die ein Ehehindernis bewirkt, gebunden ist.

Was Punkt 7 betrifft, versteht es sich von selbst, dass gemäss dem oben erwähnten Grundsatz eine Bestimmung, die in der normalerweise verlangten Bescheinigung über ein im Ausland geltendes Recht enthalten ist und aufgrund deren eine Eheschliessung nur zwischen Personen verschiedenen Geschlechts möglich ist, nicht berücksichtigt werden muss. 3. Ehehindernisse 1.Artikel 162 des Zivilgesetzbuches verbietet die Eheschliessung zwischen Bruder und Schwester. Das Ehehindernis wird erweitert: Zwei Brüder oder zwei Schwestern dürfen miteinander keine Ehe eingehen. 2. Artikel 163 des Zivilgesetzbuches verbietet die Eheschliessung zwischen Onkel und Nichte und zwischen Tante und Neffe.Das Ehehindernis wird erweitert: Die Eheschliessung zwischen Onkel und Neffe und zwischen Tante und Nichte ist ebenfalls verboten. 3. Ich weise darauf hin, dass das Ehehindernis zwischen Schwägern und Schwägerinnen durch das am 21.Mai 2001 in Kraft getretene Gesetz vom 27. März 2001 zur Abänderung der Artikel 162 und 164 des Zivilgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 11.Mai 2001) abgeschafft und durch das neue Gesetz nicht wieder eingeführt worden ist. Das Ehehindernis ist also weder auf Eheschliessungen zwischen Schwägern, noch auf Eheschliessungen zwischen Schwägerinnen erweitert worden.

Infolgedessen ist die dem König im neuen Artikel 164 gebotene Möglichkeit, das Eheverbot zwischen diesen Personen bei Vorliegen schwerwiegender Gründe aufzuheben, gegenstandslos.

B. Anerkennung der Ehen von Personen gleichen Geschlechts im Ausland Belgien führt, wie oben erwähnt, durch die Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts eine Rechtsfigur ein, die als solche in anderen Ländern noch nicht bekannt ist.

Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Ehen in einigen Ländern nicht anerkannt werden.

Infolgedessen werden Situationen entstehen, in denen Ehen in Belgien vollständig gültig sind, während sie im Ausland als ungültig angesehen werden.

Es ist also äusserst wichtig, dass der Standesbeamte die Betreffenden auf die möglichen nachteiligen Auswirkungen dieser Ehen im Ausland hinweist. Es ist im Interesse der zukünftigen Ehegatten, sich über ihre Rechtsstellung richtig beraten zu lassen, wenn sie sich im Ausland niederlassen oder wenn sie dort Vermögenswerte oder andere Werte bereits haben oder später erwerben.

Dies ist um so wichtiger, als man im Allgemeinen nicht voraussagen kann, wie die ausländische Rechtspraxis auf Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts reagieren wird. Wie bereits erwähnt, ist vor allem nicht sicher, dass derartige Ehen als solche anerkannt werden.

Es ist auch nicht sicher, dass aufgrund der Nicht-Anerkennung einer derartigen Ehe dieser Ehe keinerlei Wirkung anerkannt wird oder dieser Ehe dennoch einige Wirkungen anerkannt wird.

C. Bedingungen für die Anerkennung einer im Ausland eingegangenen Ehe in Belgien Artikel 7 des Gesetzes ersetzt Artikel 170 des Zivilgesetzbuches durch eine neue Bestimmung.

Im Sinne des Gesetzes müssen die Bedingungen, unter denen eine im Ausland geschlossene Ehe in Belgien für gültig betrachtet wird, geschlechtsneutral formuliert werden.

Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches bleibt jedoch anwendbar auf die in Artikel 170 desselben Gesetzbuches erwähnten Eheschliessungen. Im Wesentlichen sind diese Eheschliessungen in Belgien nur gültig, wenn die vertragschliessenden Parteien die Bedingungen erfüllt haben, die bei Strafe der Nichtigkeit durch ihr Personalstatut vorgeschrieben sind, um eine Ehe eingehen zu dürfen.

Gemäss dem in der Einleitung zu diesem Rundschreiben erwähnten Grundsatz findet eine Bestimmung des Personalstatuts in Bezug auf das Geschlecht der Ehegatten, durch die eine Eheschliessung zwischen Personen gleichen Geschlechts verboten wird, jedoch nicht Anwendung, wenn einer der Ehegatten die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt oder seinen gewöhnlichen Wohnort in einem Staat hat, in dem das nationale Recht eine solche Eheschliessung erlaubt, und dies ab In-Kraft-Treten des Gesetzes.

Wenn ein Standesbeamter mit einer wie im vorhergehenden Absatz erwähnten Eheschliessung konfrontiert wird, kann er die Anerkennung dieser Eheschliessung nicht mit der alleinigen Begründung verweigern, dass die Ehegatten oder einer von ihnen die Bedingungen ihres Personalstatuts in Bezug auf das Geschlecht der Ehegatten nicht erfüllen. 2. Artikel 8 des Gesetzes ändert Artikel 171 des Zivilgesetzbuches ab, der bei Rückkehr ins Staatsgebiet des Königsreichs die Übertragung der Urkunde über die Schliessung der im Ausland eingegangenen Ehe in die Personenstandsregister regelt.Im Sinne des Gesetzes musste auch dieser Artikel geschlechtsneutral formuliert werden.

D. Unterhaltspflichten Artikel 9 des Gesetzes ändert Artikel 206 des Zivilgesetzbuches betreffend die Unterhaltspflicht zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern ab. In Nr. 1 dieses Artikels wird bestimmt, dass die Unterhaltspflicht erlischt, wenn der Schwiegervater oder die Schwiegermutter eine zweite Ehe eingegangen ist. Die Abänderung des Artikels 206 des Zivilgesetzbuches zielt darauf ab, der Unterscheidung aufgrund des Geschlechts in dieser Bestimmung eine Ende zu setzen.

E. Feststellung der Abstammung von nichtehelichen Kindern eines Ehegatten (Artikel 10 bis 12 des Gesetzes) Die Artikel 313, 319bis und 322 des Zivilgesetzbuches beziehen sich auf die Fälle, in denen ein Ehegatte über die Feststellung der Abstammung von nichtehelichen Kindern des anderen Ehegatten in Kenntnis gesetzt wird.

Diese Artikel sind angepasst worden, um sie ebenfalls im Falle einer Eheschliessung mit einer Person gleichen Geschlechts anwendbar zu machen.

In jedem der oben genannten Fälle muss also dafür gesorgt werden, dass sowohl der eine als auch der andere Ehegatte davon in Kenntnis gesetzt wird.

F. Adoption (Artikel 13 bis 16 des Gesetzes) Da einer Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts keine abstammungsrechtlichen Wirkungen zuerkannt werden - so wie oben bereits erwähnt -, ist eine Adoption in einer Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht möglich.

Die Artikel 345 Absatz 2, 346 Absätze 1 und 3, 361 § 2 und 368 § 3 des Zivilgesetzbuches mussten also entsprechend angepasst werden.

Eine Anpassung der Artikel 358 §§ 2 und 3 und 370 § 3 desselben Gesetzbuches war jedoch nicht nötig, da die Formulierung dieser Bestimmungen sich nur auf die klassische Mann-Frau-Situation bezieht.

G. Abänderung anderer Bestimmungen des Zivilgesetzbuches Die Artikel 17 bis 20 des Gesetzes ändern jeweils die Artikel 1398, 1676, 1940 und 1941 des Zivilgesetzbuches ab.

Diese Abänderungen zielen darauf ab, den Text geschlechtsneutral zu formulieren.

Artikel 21 des Gesetzes ändert hingegen den Artikel 16 III des Gesetzes vom 30. April 1951 über die Handelsmietverträge ab; dieses Gesetz befindet sich in Buch III, Titel VIII, Abschnitt IIbis des Zivilgesetzbuches.

Schlussendlich ändert Artikel 22 den Artikel 48 von Buch III, Titel XVIII des Zivilgesetzbuches betreffend Vorzugsrechte und Hypotheken ab. Diese beiden letzten Abänderungen zielen ebenfalls darauf ab, den Text geschlechtsneutral zu formulieren.

H. In-Kraft-Treten des Gesetzes Gemäss Artikel 23 des Gesetzes ist Letzteres am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft getreten.

Das Datum des In-Kraft-Tretens ist also auf den 1. Juni 2003 festgelegt worden.

Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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