← Retour vers "Circulaire remplaçant la circulaire du 8 mai 2003 relative à la loi du 13 février 2003 ouvrant le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines dispositions du Code civil. - Traduction allemande "
| Circulaire remplaçant la circulaire du 8 mai 2003 relative à la loi du 13 février 2003 ouvrant le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines dispositions du Code civil. - Traduction allemande | Circulaire tot vervanging van de circulaire van 8 mei 2003 betreffende de wet van 13 februari 2003 tot openstelling van het huwelijk voor personen van hetzelfde geslacht en tot wijziging van een aantal bepalingen van het Burgerlijk Wetboek. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 JANVIER 2004. - Circulaire remplaçant la circulaire du 8 mai 2003 relative à la loi du 13 février 2003 ouvrant le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines dispositions du Code civil. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 JANUARI 2004. - Circulaire tot vervanging van de circulaire van 8 mei 2003 betreffende de wet van 13 februari 2003 tot openstelling van het huwelijk voor personen van hetzelfde geslacht en tot wijziging van een aantal bepalingen van het Burgerlijk Wetboek. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de circulaire van |
| circulaire du Ministre de la Justice du 23 janvier 2004 remplaçant la | de Minister van Justitie van 23 januari 2004 tot vervanging van de |
| circulaire du 8 mai 2003 relative à la loi du 13 février 2003 ouvrant | circulaire van 8 mei 2003 betreffende de wet van 13 februari 2003 tot |
| openstelling van het huwelijk voor personen van hetzelfde geslacht en | |
| le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines | tot wijziging van een aantal bepalingen van het Burgerlijk Wetboek |
| dispositions du Code civil (Moniteur belge du 16 mai 2003), établie | (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2003), opgemaakt door de Centrale |
| par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Dienst voor Duitse vertaling bij het |
| d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 23. JANUAR 2004 - Rundschreiben zur Ersetzung des Rundschreibens vom | 23. JANUAR 2004 - Rundschreiben zur Ersetzung des Rundschreibens vom |
| 8. Mai 2003 über das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe | 8. Mai 2003 über das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe |
| für Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger | für Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger |
| Bestimmungen des Zivilgesetzbuches | Bestimmungen des Zivilgesetzbuches |
| An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen | An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen |
| An die Frauen und Herrn Standesbeamten des Königreichs | An die Frauen und Herrn Standesbeamten des Königreichs |
| Vorliegendes Rundschreiben zielt darauf ab, das im Belgischen | Vorliegendes Rundschreiben zielt darauf ab, das im Belgischen |
| Staatsblatt vom 16. Mai 2003 veröffentlichte Rundschreiben vom 8. Mai | Staatsblatt vom 16. Mai 2003 veröffentlichte Rundschreiben vom 8. Mai |
| 2003 über das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für | 2003 über das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für |
| Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen | Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen |
| des Zivilgesetzbuches zu ersetzen. | des Zivilgesetzbuches zu ersetzen. |
| Das Gesetz vom 13. Februar 2003 ist Ausdruck des Willens, das | Das Gesetz vom 13. Februar 2003 ist Ausdruck des Willens, das |
| Familienrecht an die Entwicklung der Rolle und Struktur der modernen | Familienrecht an die Entwicklung der Rolle und Struktur der modernen |
| Familie anzupassen. Dies geht übrigens bereits aus Punkt 10 der am 14. | Familie anzupassen. Dies geht übrigens bereits aus Punkt 10 der am 14. |
| Dezember 1994 vom Europäischen Parlament angenommenen Entschliessung | Dezember 1994 vom Europäischen Parlament angenommenen Entschliessung |
| zum Schutz der Familie und familienähnlichen Formen des Zusammenlebens | zum Schutz der Familie und familienähnlichen Formen des Zusammenlebens |
| zum Abschluss des Internationalen Jahres der Familie hervor | zum Abschluss des Internationalen Jahres der Familie hervor |
| (R4-3077/1994 ABl. C 18 vom 23. Januar 1994). | (R4-3077/1994 ABl. C 18 vom 23. Januar 1994). |
| Da das belgische Recht die Ehe für Personen gleichen Geschlechts | Da das belgische Recht die Ehe für Personen gleichen Geschlechts |
| geöffnet hat, bin ich der Meinung, dass eine Bestimmung des | geöffnet hat, bin ich der Meinung, dass eine Bestimmung des |
| ausländischen Rechts in Bezug auf das Geschlecht der Ehegatten, | ausländischen Rechts in Bezug auf das Geschlecht der Ehegatten, |
| aufgrund deren eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen | aufgrund deren eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen |
| Geschlechts verboten ist, als diskriminierend betrachtet werden muss | Geschlechts verboten ist, als diskriminierend betrachtet werden muss |
| und gegen unsere internationale öffentliche Ordnung verstösst. | und gegen unsere internationale öffentliche Ordnung verstösst. |
| Aus diesem Grund bin ich der Ansicht, dass von der Anwendung einer | Aus diesem Grund bin ich der Ansicht, dass von der Anwendung einer |
| Bestimmung des ausländischen Rechts, die eine Eheschliessung zwischen | Bestimmung des ausländischen Rechts, die eine Eheschliessung zwischen |
| zwei Personen gleichen Geschlechts verbietet, abgesehen werden sollte, | zwei Personen gleichen Geschlechts verbietet, abgesehen werden sollte, |
| wenn eine dieser Personen die Staatsangehörigkeit eines Staates | wenn eine dieser Personen die Staatsangehörigkeit eines Staates |
| besitzt oder ihren gewöhnlichen Wohnort in einem Staat hat, in dem das | besitzt oder ihren gewöhnlichen Wohnort in einem Staat hat, in dem das |
| nationale Recht eine solche Eheschliessung erlaubt. | nationale Recht eine solche Eheschliessung erlaubt. |
| A. Formalitäten in Bezug auf die Eheschliessung und Bedingungen für | A. Formalitäten in Bezug auf die Eheschliessung und Bedingungen für |
| die Eingehung einer Ehe | die Eingehung einer Ehe |
| 1. Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts | 1. Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts |
| Die neuen Gesetzesbestimmungen ordnen sich in die aktuellen | Die neuen Gesetzesbestimmungen ordnen sich in die aktuellen |
| Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ein. | Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ein. |
| 1.1. Durch Artikel 2 des Gesetzes werden im deutschen Text von Artikel | 1.1. Durch Artikel 2 des Gesetzes werden im deutschen Text von Artikel |
| 75 des Zivilgesetzbuches die Wörter « zum Ehemann beziehungsweise zur | 75 des Zivilgesetzbuches die Wörter « zum Ehemann beziehungsweise zur |
| Ehefrau » durch die Wörter « zum Ehegatten » ersetzt. | Ehefrau » durch die Wörter « zum Ehegatten » ersetzt. |
| Diese Gesetzesänderung zielt darauf ab, diesen Artikel | Diese Gesetzesänderung zielt darauf ab, diesen Artikel |
| geschlechtsneutral zu formulieren. | geschlechtsneutral zu formulieren. |
| 1.2. Artikel 3 des Gesetzes fügt einen neuen Artikel 143 in das | 1.2. Artikel 3 des Gesetzes fügt einen neuen Artikel 143 in das |
| Zivilgesetzbuch ein: « Artikel 143 Absatz 1 - Zwei Personen | Zivilgesetzbuch ein: « Artikel 143 Absatz 1 - Zwei Personen |
| verschiedenen oder gleichen Geschlechts können eine Ehe eingehen. » | verschiedenen oder gleichen Geschlechts können eine Ehe eingehen. » |
| Obwohl nirgendwo im Zivilgesetzbuch festgelegt war, dass nur Personen | Obwohl nirgendwo im Zivilgesetzbuch festgelegt war, dass nur Personen |
| verschiedenen Geschlechts eine Ehe eingehen können, wurde in der | verschiedenen Geschlechts eine Ehe eingehen können, wurde in der |
| Rechtslehre und in der Rechtsprechung der Geschlechtsunterschied als | Rechtslehre und in der Rechtsprechung der Geschlechtsunterschied als |
| eine positive Bedingung für die Eingehung einer Ehe betrachtet. Dies | eine positive Bedingung für die Eingehung einer Ehe betrachtet. Dies |
| gründete auf die Artikel 162 und 163 des Zivilgesetzbuches, weil sie | gründete auf die Artikel 162 und 163 des Zivilgesetzbuches, weil sie |
| die Eheverbote zwischen Bruder und Schwester, Onkel und Nichte sowie | die Eheverbote zwischen Bruder und Schwester, Onkel und Nichte sowie |
| Tante und Neffe enthalten. | Tante und Neffe enthalten. |
| Dennoch hat der Gesetzgeber es für zweckdienlich erachtet, | Dennoch hat der Gesetzgeber es für zweckdienlich erachtet, |
| ausdrücklich für Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit | ausdrücklich für Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit |
| vorzusehen, eine zivile Ehe einzugehen. Hiermit wird der | vorzusehen, eine zivile Ehe einzugehen. Hiermit wird der |
| Ausgangspunkt, das heisst der geschlechtsneutrale Charakter der Ehe, | Ausgangspunkt, das heisst der geschlechtsneutrale Charakter der Ehe, |
| zum Ausdruck gebracht. | zum Ausdruck gebracht. |
| Dies hat zur Folge, dass, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts | Dies hat zur Folge, dass, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts |
| miteinander eine Ehe eingehen, ihr Ehebündnis vollständig mit dem | miteinander eine Ehe eingehen, ihr Ehebündnis vollständig mit dem |
| Ehebündnis zweier Personen verschiedenen Geschlechts gleichgesetzt | Ehebündnis zweier Personen verschiedenen Geschlechts gleichgesetzt |
| wird, mit Ausnahme der abstammungsrechtlichen Wirkungen der Ehe. | wird, mit Ausnahme der abstammungsrechtlichen Wirkungen der Ehe. |
| 1.3. Abstammung | 1.3. Abstammung |
| Durch Artikel 3 des Gesetzes wird in Artikel 143 des Zivilgesetzbuches | Durch Artikel 3 des Gesetzes wird in Artikel 143 des Zivilgesetzbuches |
| ein Paragraph 2 hinzugefügt: | ein Paragraph 2 hinzugefügt: |
| « Wenn die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts eingegangen | « Wenn die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts eingegangen |
| wurde, ist Artikel 315 nicht anwendbar. » | wurde, ist Artikel 315 nicht anwendbar. » |
| Kindern, die heutzutage während einer Ehe geboren werden, wird durch | Kindern, die heutzutage während einer Ehe geboren werden, wird durch |
| die alleinige Tatsache der Geburt nicht nur ein Abstammungsverhältnis | die alleinige Tatsache der Geburt nicht nur ein Abstammungsverhältnis |
| zwischen ihnen und der Mutter (Artikel 312 des Zivilgesetzbuches), | zwischen ihnen und der Mutter (Artikel 312 des Zivilgesetzbuches), |
| sondern auch ein Abstammungsverhältnis zwischen ihnen und dem Vater | sondern auch ein Abstammungsverhältnis zwischen ihnen und dem Vater |
| (Artikel 315 des Zivilgesetzbuches) zuerkannt. | (Artikel 315 des Zivilgesetzbuches) zuerkannt. |
| Wenn Artikel 143 des Zivilgesetzbuches die Anwendung von Artikel 315 | Wenn Artikel 143 des Zivilgesetzbuches die Anwendung von Artikel 315 |
| desselben Gesetzbuches ausschliesst, können die Artikel 316, 317 und | desselben Gesetzbuches ausschliesst, können die Artikel 316, 317 und |
| 318 selbstverständlich auch nicht angewandt werden (siehe Senat, | 318 selbstverständlich auch nicht angewandt werden (siehe Senat, |
| Bericht, Dok. Nr. 1173/3, S. 78). | Bericht, Dok. Nr. 1173/3, S. 78). |
| Die Artikel 315 bis 318 des Zivilgesetzbuches, die die | Die Artikel 315 bis 318 des Zivilgesetzbuches, die die |
| Vaterschaftsvermutung betreffen, gründen ausschliesslich auf | Vaterschaftsvermutung betreffen, gründen ausschliesslich auf |
| biologisch mögliche Situationen. In diesen Artikeln werden zumindest | biologisch mögliche Situationen. In diesen Artikeln werden zumindest |
| nur die Wörter "Vaterschaft" und "Vater" verwendet. Der Gesetzgeber | nur die Wörter "Vaterschaft" und "Vater" verwendet. Der Gesetzgeber |
| hat geurteilt, dass die Bindung abstammungsrechtlicher Folgen von | hat geurteilt, dass die Bindung abstammungsrechtlicher Folgen von |
| Rechts wegen an eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen | Rechts wegen an eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen |
| Geschlechts zu einer zu grossen Abstraktion in Bezug auf die | Geschlechts zu einer zu grossen Abstraktion in Bezug auf die |
| Wirklichkeit führen würde. | Wirklichkeit führen würde. |
| 2. Ankündigung der Eheschliessung | 2. Ankündigung der Eheschliessung |
| Aufgrund von Artikel 63 des Zivilgesetzbuches muss jeder | Aufgrund von Artikel 63 des Zivilgesetzbuches muss jeder |
| Eheschliessung eine Ankündigung der Eheschliessung vorausgehen. | Eheschliessung eine Ankündigung der Eheschliessung vorausgehen. |
| Die Ehe darf nicht vor dem 14. Tag nach dem Datum der Erstellung der | Die Ehe darf nicht vor dem 14. Tag nach dem Datum der Erstellung der |
| Urkunde über diese Ankündigung geschlossen werden (Artikel 165 § 1 | Urkunde über diese Ankündigung geschlossen werden (Artikel 165 § 1 |
| desselben Gesetzbuches). | desselben Gesetzbuches). |
| Die zukünftigen Ehegatten müssen die für die Eingehung der Ehe | Die zukünftigen Ehegatten müssen die für die Eingehung der Ehe |
| erforderlichen Bedingungen zum Zeitpunkt dieser Ankündigung erfüllen. | erforderlichen Bedingungen zum Zeitpunkt dieser Ankündigung erfüllen. |
| Folglich kann der Standesbeamte die Ankündigungen von Eheschliessungen | Folglich kann der Standesbeamte die Ankündigungen von Eheschliessungen |
| erst entgegennehmen, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist. Dies | erst entgegennehmen, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist. Dies |
| entspricht übrigens einem allgemeinem Rechtsgrundsatz: Auf ein Gesetz | entspricht übrigens einem allgemeinem Rechtsgrundsatz: Auf ein Gesetz |
| kann man sich nicht vor seinem In-Kraft-Treten berufen. | kann man sich nicht vor seinem In-Kraft-Treten berufen. |
| Vor In-Kraft-Treten des Gesetzes dürfen die Standesbeamten jedoch | Vor In-Kraft-Treten des Gesetzes dürfen die Standesbeamten jedoch |
| Informationen über diese Ehe geben und den zukünftigen Ehegatten | Informationen über diese Ehe geben und den zukünftigen Ehegatten |
| helfen, ihre Akte zusammenzustellen, ohne jedoch die Ankündigung der | helfen, ihre Akte zusammenzustellen, ohne jedoch die Ankündigung der |
| Eheschliessung entgegennehmen zu dürfen. | Eheschliessung entgegennehmen zu dürfen. |
| 2.1. Staatsangehörigkeit der zukünftigen Ehegatten gleichen | 2.1. Staatsangehörigkeit der zukünftigen Ehegatten gleichen |
| Geschlechts | Geschlechts |
| Das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen | Das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen |
| gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen des | gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen des |
| Zivilgesetzbuches beeinträchtigt nicht die auf die Ehe anwendbaren | Zivilgesetzbuches beeinträchtigt nicht die auf die Ehe anwendbaren |
| Grundsätze des internationalen Privatrechts. Aufgrund dieser | Grundsätze des internationalen Privatrechts. Aufgrund dieser |
| Grundsätze unterliegen die inhaltlichen Bedingungen für die | Grundsätze unterliegen die inhaltlichen Bedingungen für die |
| Eheschliessung dem Personalstatut der Ehegatten (Artikel 3 des | Eheschliessung dem Personalstatut der Ehegatten (Artikel 3 des |
| Zivilgesetzbuches). | Zivilgesetzbuches). |
| Was zwei zukünftige Ehegatten gleicher Staatsangehörigkeit betrifft, | Was zwei zukünftige Ehegatten gleicher Staatsangehörigkeit betrifft, |
| ist ihr gemeinsames nationales Gesetz für die Festlegung der | ist ihr gemeinsames nationales Gesetz für die Festlegung der |
| inhaltlichen Bedingungen für die Eheschliessung anwendbar. Wenn die | inhaltlichen Bedingungen für die Eheschliessung anwendbar. Wenn die |
| zukünftigen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit sind, muss | zukünftigen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit sind, muss |
| jeder von ihnen die Bedingungen erfüllen, die durch sein eigenes | jeder von ihnen die Bedingungen erfüllen, die durch sein eigenes |
| nationales Gesetz auferlegt werden (Anwendung verschiedener | nationales Gesetz auferlegt werden (Anwendung verschiedener |
| Rechtsordnungen - Was die im Ausland geschlossenen Ehen betrifft, | Rechtsordnungen - Was die im Ausland geschlossenen Ehen betrifft, |
| siehe Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches). | siehe Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches). |
| Wenn jedoch gemäss einer Bestimmung des nationalen Rechts der | Wenn jedoch gemäss einer Bestimmung des nationalen Rechts der |
| Ehegatten oder eines von ihnen die Eheschliessung zwischen Personen | Ehegatten oder eines von ihnen die Eheschliessung zwischen Personen |
| gleichen Geschlechts verboten ist, sollte von der Anwendung dieser | gleichen Geschlechts verboten ist, sollte von der Anwendung dieser |
| Bestimmung abgesehen und das belgische Recht angewandt werden, | Bestimmung abgesehen und das belgische Recht angewandt werden, |
| insofern einer dieser zukünftigen Ehegatten Belgier ist oder seinen | insofern einer dieser zukünftigen Ehegatten Belgier ist oder seinen |
| gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat. Das Verbot der Eheschliessung | gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat. Das Verbot der Eheschliessung |
| zwischen Personen gleichen Geschlechts ist in der Tat diskriminierend | zwischen Personen gleichen Geschlechts ist in der Tat diskriminierend |
| und verstösst gegen unsere internationale öffentliche Ordnung. | und verstösst gegen unsere internationale öffentliche Ordnung. |
| Dieser Verstoss gegen unsere internationale öffentliche Ordnung hat | Dieser Verstoss gegen unsere internationale öffentliche Ordnung hat |
| notwendigerweise zur Folge, dass das belgische Ehegesetz auf die | notwendigerweise zur Folge, dass das belgische Ehegesetz auf die |
| geschlechtsbezogene Bedingung Anwendung finden soll, insofern einer | geschlechtsbezogene Bedingung Anwendung finden soll, insofern einer |
| dieser zukünftigen Ehegatten Belgier ist oder seinen gewöhnlichen | dieser zukünftigen Ehegatten Belgier ist oder seinen gewöhnlichen |
| Wohnort in Belgien hat. | Wohnort in Belgien hat. |
| 2.2. Für die Ankündigung der Eheschliessung erforderliche Dokumente | 2.2. Für die Ankündigung der Eheschliessung erforderliche Dokumente |
| In Artikel 64 § 1 des Zivilgesetzbuches werden die Dokumente | In Artikel 64 § 1 des Zivilgesetzbuches werden die Dokumente |
| angegeben, die dem Standesbeamten bei der Ankündigung der | angegeben, die dem Standesbeamten bei der Ankündigung der |
| Eheschliessung vorgelegt werden müssen. | Eheschliessung vorgelegt werden müssen. |
| Zur Erinnerung: | Zur Erinnerung: |
| 1. eine gleich lautende Abschrift der Geburtsurkunde, | 1. eine gleich lautende Abschrift der Geburtsurkunde, |
| 2. ein Identitätsnachweis, | 2. ein Identitätsnachweis, |
| 3. ein Staatsangehörigkeitsnachweis, | 3. ein Staatsangehörigkeitsnachweis, |
| 4. ein Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls ein Nachweis der | 4. ein Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls ein Nachweis der |
| Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen, | Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen, |
| 5. ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im | 5. ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im |
| Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des | Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des |
| aktuellen Wohnorts, | aktuellen Wohnorts, |
| 6. gegebenenfalls ein legalisierter schriftlicher Nachweis, der von | 6. gegebenenfalls ein legalisierter schriftlicher Nachweis, der von |
| dem bei der Ankündigung der Eheschliessung abwesenden zukünftigen | dem bei der Ankündigung der Eheschliessung abwesenden zukünftigen |
| Ehegatten ausgeht und aus dem hervorgeht, dass dieser der Ankündigung | Ehegatten ausgeht und aus dem hervorgeht, dass dieser der Ankündigung |
| zustimmt, | zustimmt, |
| 7. jedes andere authentische Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass | 7. jedes andere authentische Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass |
| der Betreffende die durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen | der Betreffende die durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen |
| erfüllt, um eine Ehe eingehen zu können. | erfüllt, um eine Ehe eingehen zu können. |
| Was Punkt 4 betrifft, lenke ich Ihre Aufmerksamkeit darauf, dass die | Was Punkt 4 betrifft, lenke ich Ihre Aufmerksamkeit darauf, dass die |
| Rechtsvorschriften verschiedener anderer Länder vor kurzem eine Form | Rechtsvorschriften verschiedener anderer Länder vor kurzem eine Form |
| von registrierter Partnerschaft eingeführt haben, die für die | von registrierter Partnerschaft eingeführt haben, die für die |
| Personen, die durch die registrierte Partnerschaft gebunden sind, ein | Personen, die durch die registrierte Partnerschaft gebunden sind, ein |
| Ehehindernis entstehen lässt. | Ehehindernis entstehen lässt. |
| Deshalb muss der Standesbeamte prüfen, ob keiner der zukünftigen | Deshalb muss der Standesbeamte prüfen, ob keiner der zukünftigen |
| Ehegatten durch eine im Ausland registrierte Partnerschaft, die ein | Ehegatten durch eine im Ausland registrierte Partnerschaft, die ein |
| Ehehindernis bewirkt, gebunden ist. | Ehehindernis bewirkt, gebunden ist. |
| Was Punkt 7 betrifft, versteht es sich von selbst, dass gemäss dem | Was Punkt 7 betrifft, versteht es sich von selbst, dass gemäss dem |
| oben erwähnten Grundsatz eine Bestimmung, die in der normalerweise | oben erwähnten Grundsatz eine Bestimmung, die in der normalerweise |
| verlangten Bescheinigung über ein im Ausland geltendes Recht enthalten | verlangten Bescheinigung über ein im Ausland geltendes Recht enthalten |
| ist und aufgrund deren eine Eheschliessung nur zwischen Personen | ist und aufgrund deren eine Eheschliessung nur zwischen Personen |
| verschiedenen Geschlechts möglich ist, nicht berücksichtigt werden | verschiedenen Geschlechts möglich ist, nicht berücksichtigt werden |
| muss. | muss. |
| 3. Ehehindernisse | 3. Ehehindernisse |
| 1. Artikel 162 des Zivilgesetzbuches verbietet die Eheschliessung | 1. Artikel 162 des Zivilgesetzbuches verbietet die Eheschliessung |
| zwischen Bruder und Schwester. Das Ehehindernis wird erweitert: Zwei | zwischen Bruder und Schwester. Das Ehehindernis wird erweitert: Zwei |
| Brüder oder zwei Schwestern dürfen miteinander keine Ehe eingehen. | Brüder oder zwei Schwestern dürfen miteinander keine Ehe eingehen. |
| 2. Artikel 163 des Zivilgesetzbuches verbietet die Eheschliessung | 2. Artikel 163 des Zivilgesetzbuches verbietet die Eheschliessung |
| zwischen Onkel und Nichte und zwischen Tante und Neffe. Das | zwischen Onkel und Nichte und zwischen Tante und Neffe. Das |
| Ehehindernis wird erweitert: Die Eheschliessung zwischen Onkel und | Ehehindernis wird erweitert: Die Eheschliessung zwischen Onkel und |
| Neffe und zwischen Tante und Nichte ist ebenfalls verboten. | Neffe und zwischen Tante und Nichte ist ebenfalls verboten. |
| 3. Ich weise darauf hin, dass das Ehehindernis zwischen Schwägern und | 3. Ich weise darauf hin, dass das Ehehindernis zwischen Schwägern und |
| Schwägerinnen durch das am 21. Mai 2001 in Kraft getretene Gesetz vom | Schwägerinnen durch das am 21. Mai 2001 in Kraft getretene Gesetz vom |
| 27. März 2001 zur Abänderung der Artikel 162 und 164 des | 27. März 2001 zur Abänderung der Artikel 162 und 164 des |
| Zivilgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 11. Mai 2001) | Zivilgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 11. Mai 2001) |
| abgeschafft und durch das neue Gesetz nicht wieder eingeführt worden | abgeschafft und durch das neue Gesetz nicht wieder eingeführt worden |
| ist. Das Ehehindernis ist also weder auf Eheschliessungen zwischen | ist. Das Ehehindernis ist also weder auf Eheschliessungen zwischen |
| Schwägern, noch auf Eheschliessungen zwischen Schwägerinnen erweitert | Schwägern, noch auf Eheschliessungen zwischen Schwägerinnen erweitert |
| worden. | worden. |
| Infolgedessen ist die dem König im neuen Artikel 164 gebotene | Infolgedessen ist die dem König im neuen Artikel 164 gebotene |
| Möglichkeit, das Eheverbot zwischen diesen Personen bei Vorliegen | Möglichkeit, das Eheverbot zwischen diesen Personen bei Vorliegen |
| schwerwiegender Gründe aufzuheben, gegenstandslos. | schwerwiegender Gründe aufzuheben, gegenstandslos. |
| B. Anerkennung der Ehen von Personen gleichen Geschlechts im Ausland | B. Anerkennung der Ehen von Personen gleichen Geschlechts im Ausland |
| Belgien führt, wie oben erwähnt, durch die Öffnung der Ehe für | Belgien führt, wie oben erwähnt, durch die Öffnung der Ehe für |
| Personen gleichen Geschlechts eine Rechtsfigur ein, die als solche in | Personen gleichen Geschlechts eine Rechtsfigur ein, die als solche in |
| anderen Ländern noch nicht bekannt ist. | anderen Ländern noch nicht bekannt ist. |
| Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Ehen in | Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Ehen in |
| einigen Ländern nicht anerkannt werden. | einigen Ländern nicht anerkannt werden. |
| Infolgedessen werden Situationen entstehen, in denen Ehen in Belgien | Infolgedessen werden Situationen entstehen, in denen Ehen in Belgien |
| vollständig gültig sind, während sie im Ausland als ungültig angesehen | vollständig gültig sind, während sie im Ausland als ungültig angesehen |
| werden. | werden. |
| Es ist also äusserst wichtig, dass der Standesbeamte die Betreffenden | Es ist also äusserst wichtig, dass der Standesbeamte die Betreffenden |
| auf die möglichen nachteiligen Auswirkungen dieser Ehen im Ausland | auf die möglichen nachteiligen Auswirkungen dieser Ehen im Ausland |
| hinweist. Es ist im Interesse der zukünftigen Ehegatten, sich über | hinweist. Es ist im Interesse der zukünftigen Ehegatten, sich über |
| ihre Rechtsstellung richtig beraten zu lassen, wenn sie sich im | ihre Rechtsstellung richtig beraten zu lassen, wenn sie sich im |
| Ausland niederlassen oder wenn sie dort Vermögenswerte oder andere | Ausland niederlassen oder wenn sie dort Vermögenswerte oder andere |
| Werte bereits haben oder später erwerben. | Werte bereits haben oder später erwerben. |
| Dies ist um so wichtiger, als man im Allgemeinen nicht voraussagen | Dies ist um so wichtiger, als man im Allgemeinen nicht voraussagen |
| kann, wie die ausländische Rechtspraxis auf Ehen zwischen Personen | kann, wie die ausländische Rechtspraxis auf Ehen zwischen Personen |
| gleichen Geschlechts reagieren wird. Wie bereits erwähnt, ist vor | gleichen Geschlechts reagieren wird. Wie bereits erwähnt, ist vor |
| allem nicht sicher, dass derartige Ehen als solche anerkannt werden. | allem nicht sicher, dass derartige Ehen als solche anerkannt werden. |
| Es ist auch nicht sicher, dass aufgrund der Nicht-Anerkennung einer | Es ist auch nicht sicher, dass aufgrund der Nicht-Anerkennung einer |
| derartigen Ehe dieser Ehe keinerlei Wirkung anerkannt wird oder dieser | derartigen Ehe dieser Ehe keinerlei Wirkung anerkannt wird oder dieser |
| Ehe dennoch einige Wirkungen anerkannt wird. | Ehe dennoch einige Wirkungen anerkannt wird. |
| C. Bedingungen für die Anerkennung einer im Ausland eingegangenen Ehe | C. Bedingungen für die Anerkennung einer im Ausland eingegangenen Ehe |
| in Belgien | in Belgien |
| Artikel 7 des Gesetzes ersetzt Artikel 170 des Zivilgesetzbuches durch | Artikel 7 des Gesetzes ersetzt Artikel 170 des Zivilgesetzbuches durch |
| eine neue Bestimmung. | eine neue Bestimmung. |
| Im Sinne des Gesetzes müssen die Bedingungen, unter denen eine im | Im Sinne des Gesetzes müssen die Bedingungen, unter denen eine im |
| Ausland geschlossene Ehe in Belgien für gültig betrachtet wird, | Ausland geschlossene Ehe in Belgien für gültig betrachtet wird, |
| geschlechtsneutral formuliert werden. | geschlechtsneutral formuliert werden. |
| Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches bleibt jedoch anwendbar auf die | Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches bleibt jedoch anwendbar auf die |
| in Artikel 170 desselben Gesetzbuches erwähnten Eheschliessungen. Im | in Artikel 170 desselben Gesetzbuches erwähnten Eheschliessungen. Im |
| Wesentlichen sind diese Eheschliessungen in Belgien nur gültig, wenn | Wesentlichen sind diese Eheschliessungen in Belgien nur gültig, wenn |
| die vertragschliessenden Parteien die Bedingungen erfüllt haben, die | die vertragschliessenden Parteien die Bedingungen erfüllt haben, die |
| bei Strafe der Nichtigkeit durch ihr Personalstatut vorgeschrieben | bei Strafe der Nichtigkeit durch ihr Personalstatut vorgeschrieben |
| sind, um eine Ehe eingehen zu dürfen. | sind, um eine Ehe eingehen zu dürfen. |
| Gemäss dem in der Einleitung zu diesem Rundschreiben erwähnten | Gemäss dem in der Einleitung zu diesem Rundschreiben erwähnten |
| Grundsatz findet eine Bestimmung des Personalstatuts in Bezug auf das | Grundsatz findet eine Bestimmung des Personalstatuts in Bezug auf das |
| Geschlecht der Ehegatten, durch die eine Eheschliessung zwischen | Geschlecht der Ehegatten, durch die eine Eheschliessung zwischen |
| Personen gleichen Geschlechts verboten wird, jedoch nicht Anwendung, | Personen gleichen Geschlechts verboten wird, jedoch nicht Anwendung, |
| wenn einer der Ehegatten die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt | wenn einer der Ehegatten die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt |
| oder seinen gewöhnlichen Wohnort in einem Staat hat, in dem das | oder seinen gewöhnlichen Wohnort in einem Staat hat, in dem das |
| nationale Recht eine solche Eheschliessung erlaubt, und dies ab | nationale Recht eine solche Eheschliessung erlaubt, und dies ab |
| In-Kraft-Treten des Gesetzes. | In-Kraft-Treten des Gesetzes. |
| Wenn ein Standesbeamter mit einer wie im vorhergehenden Absatz | Wenn ein Standesbeamter mit einer wie im vorhergehenden Absatz |
| erwähnten Eheschliessung konfrontiert wird, kann er die Anerkennung | erwähnten Eheschliessung konfrontiert wird, kann er die Anerkennung |
| dieser Eheschliessung nicht mit der alleinigen Begründung verweigern, | dieser Eheschliessung nicht mit der alleinigen Begründung verweigern, |
| dass die Ehegatten oder einer von ihnen die Bedingungen ihres | dass die Ehegatten oder einer von ihnen die Bedingungen ihres |
| Personalstatuts in Bezug auf das Geschlecht der Ehegatten nicht | Personalstatuts in Bezug auf das Geschlecht der Ehegatten nicht |
| erfüllen. | erfüllen. |
| 2. Artikel 8 des Gesetzes ändert Artikel 171 des Zivilgesetzbuches ab, | 2. Artikel 8 des Gesetzes ändert Artikel 171 des Zivilgesetzbuches ab, |
| der bei Rückkehr ins Staatsgebiet des Königsreichs die Übertragung der | der bei Rückkehr ins Staatsgebiet des Königsreichs die Übertragung der |
| Urkunde über die Schliessung der im Ausland eingegangenen Ehe in die | Urkunde über die Schliessung der im Ausland eingegangenen Ehe in die |
| Personenstandsregister regelt. Im Sinne des Gesetzes musste auch | Personenstandsregister regelt. Im Sinne des Gesetzes musste auch |
| dieser Artikel geschlechtsneutral formuliert werden. | dieser Artikel geschlechtsneutral formuliert werden. |
| D. Unterhaltspflichten | D. Unterhaltspflichten |
| Artikel 9 des Gesetzes ändert Artikel 206 des Zivilgesetzbuches | Artikel 9 des Gesetzes ändert Artikel 206 des Zivilgesetzbuches |
| betreffend die Unterhaltspflicht zwischen Schwiegereltern und | betreffend die Unterhaltspflicht zwischen Schwiegereltern und |
| Schwiegerkindern ab. In Nr. 1 dieses Artikels wird bestimmt, dass die | Schwiegerkindern ab. In Nr. 1 dieses Artikels wird bestimmt, dass die |
| Unterhaltspflicht erlischt, wenn der Schwiegervater oder die | Unterhaltspflicht erlischt, wenn der Schwiegervater oder die |
| Schwiegermutter eine zweite Ehe eingegangen ist. Die Abänderung des | Schwiegermutter eine zweite Ehe eingegangen ist. Die Abänderung des |
| Artikels 206 des Zivilgesetzbuches zielt darauf ab, der Unterscheidung | Artikels 206 des Zivilgesetzbuches zielt darauf ab, der Unterscheidung |
| aufgrund des Geschlechts in dieser Bestimmung eine Ende zu setzen. | aufgrund des Geschlechts in dieser Bestimmung eine Ende zu setzen. |
| E. Feststellung der Abstammung von nichtehelichen Kindern eines | E. Feststellung der Abstammung von nichtehelichen Kindern eines |
| Ehegatten (Artikel 10 bis 12 des Gesetzes) | Ehegatten (Artikel 10 bis 12 des Gesetzes) |
| Die Artikel 313, 319bis und 322 des Zivilgesetzbuches beziehen sich | Die Artikel 313, 319bis und 322 des Zivilgesetzbuches beziehen sich |
| auf die Fälle, in denen ein Ehegatte über die Feststellung der | auf die Fälle, in denen ein Ehegatte über die Feststellung der |
| Abstammung von nichtehelichen Kindern des anderen Ehegatten in | Abstammung von nichtehelichen Kindern des anderen Ehegatten in |
| Kenntnis gesetzt wird. | Kenntnis gesetzt wird. |
| Diese Artikel sind angepasst worden, um sie ebenfalls im Falle einer | Diese Artikel sind angepasst worden, um sie ebenfalls im Falle einer |
| Eheschliessung mit einer Person gleichen Geschlechts anwendbar zu | Eheschliessung mit einer Person gleichen Geschlechts anwendbar zu |
| machen. | machen. |
| In jedem der oben genannten Fälle muss also dafür gesorgt werden, dass | In jedem der oben genannten Fälle muss also dafür gesorgt werden, dass |
| sowohl der eine als auch der andere Ehegatte davon in Kenntnis gesetzt | sowohl der eine als auch der andere Ehegatte davon in Kenntnis gesetzt |
| wird. | wird. |
| F. Adoption (Artikel 13 bis 16 des Gesetzes) | F. Adoption (Artikel 13 bis 16 des Gesetzes) |
| Da einer Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts keine | Da einer Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts keine |
| abstammungsrechtlichen Wirkungen zuerkannt werden - so wie oben | abstammungsrechtlichen Wirkungen zuerkannt werden - so wie oben |
| bereits erwähnt -, ist eine Adoption in einer Ehe zwischen Personen | bereits erwähnt -, ist eine Adoption in einer Ehe zwischen Personen |
| gleichen Geschlechts nicht möglich. | gleichen Geschlechts nicht möglich. |
| Die Artikel 345 Absatz 2, 346 Absätze 1 und 3, 361 § 2 und 368 § 3 des | Die Artikel 345 Absatz 2, 346 Absätze 1 und 3, 361 § 2 und 368 § 3 des |
| Zivilgesetzbuches mussten also entsprechend angepasst werden. | Zivilgesetzbuches mussten also entsprechend angepasst werden. |
| Eine Anpassung der Artikel 358 §§ 2 und 3 und 370 § 3 desselben | Eine Anpassung der Artikel 358 §§ 2 und 3 und 370 § 3 desselben |
| Gesetzbuches war jedoch nicht nötig, da die Formulierung dieser | Gesetzbuches war jedoch nicht nötig, da die Formulierung dieser |
| Bestimmungen sich nur auf die klassische Mann-Frau-Situation bezieht. | Bestimmungen sich nur auf die klassische Mann-Frau-Situation bezieht. |
| G. Abänderung anderer Bestimmungen des Zivilgesetzbuches | G. Abänderung anderer Bestimmungen des Zivilgesetzbuches |
| Die Artikel 17 bis 20 des Gesetzes ändern jeweils die Artikel 1398, | Die Artikel 17 bis 20 des Gesetzes ändern jeweils die Artikel 1398, |
| 1676, 1940 und 1941 des Zivilgesetzbuches ab. | 1676, 1940 und 1941 des Zivilgesetzbuches ab. |
| Diese Abänderungen zielen darauf ab, den Text geschlechtsneutral zu | Diese Abänderungen zielen darauf ab, den Text geschlechtsneutral zu |
| formulieren. | formulieren. |
| Artikel 21 des Gesetzes ändert hingegen den Artikel 16 III des | Artikel 21 des Gesetzes ändert hingegen den Artikel 16 III des |
| Gesetzes vom 30. April 1951 über die Handelsmietverträge ab; dieses | Gesetzes vom 30. April 1951 über die Handelsmietverträge ab; dieses |
| Gesetz befindet sich in Buch III, Titel VIII, Abschnitt IIbis des | Gesetz befindet sich in Buch III, Titel VIII, Abschnitt IIbis des |
| Zivilgesetzbuches. | Zivilgesetzbuches. |
| Schlussendlich ändert Artikel 22 den Artikel 48 von Buch III, Titel | Schlussendlich ändert Artikel 22 den Artikel 48 von Buch III, Titel |
| XVIII des Zivilgesetzbuches betreffend Vorzugsrechte und Hypotheken | XVIII des Zivilgesetzbuches betreffend Vorzugsrechte und Hypotheken |
| ab. Diese beiden letzten Abänderungen zielen ebenfalls darauf ab, den | ab. Diese beiden letzten Abänderungen zielen ebenfalls darauf ab, den |
| Text geschlechtsneutral zu formulieren. | Text geschlechtsneutral zu formulieren. |
| H. In-Kraft-Treten des Gesetzes | H. In-Kraft-Treten des Gesetzes |
| Gemäss Artikel 23 des Gesetzes ist Letzteres am ersten Tag des vierten | Gemäss Artikel 23 des Gesetzes ist Letzteres am ersten Tag des vierten |
| Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen | Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen |
| Staatsblatt in Kraft getreten. | Staatsblatt in Kraft getreten. |
| Das Datum des In-Kraft-Tretens ist also auf den 1. Juni 2003 | Das Datum des In-Kraft-Tretens ist also auf den 1. Juni 2003 |
| festgelegt worden. | festgelegt worden. |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |