Etaamb.openjustice.be
Circulaire du 18 mai 2005
publié le 08 septembre 2005

Circulaire relative à la tenue d'un registre des demandes dans le cadre de l'article 58, § 1er, de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'action sociale. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2005000458
pub.
08/09/2005
prom.
18/05/2005
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 MAI 2005. - Circulaire relative à la tenue d'un registre des demandes dans le cadre de l'article 58, § 1er, de la loi du 8 juillet 1976Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/07/1976 pub. 18/04/2016 numac 2016000231 source service public federal interieur Loi organique des centres publics d'action sociale. - Coordination officieuse en langue allemande de la version applicable aux habitants de la région de langue allemande fermer organique des centres publics d'action sociale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intégration sociale du 18 mai 2005 relative à la tenue d'un registre des demandes dans le cadre de l'article 58, § 1er, de la loi du 8 juillet 1976Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/07/1976 pub. 18/04/2016 numac 2016000231 source service public federal interieur Loi organique des centres publics d'action sociale. - Coordination officieuse en langue allemande de la version applicable aux habitants de la région de langue allemande fermer organique des centres publics d'action sociale (Moniteur belge du 15 juin 2005), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT 18. MAI 2005 - Rundschreiben - Führung eines Antragsregisters im Rahmen von Artikel 58 § 1 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren An die Frauen und Herren Präsidenten der öffentlichen Sozialhilfezentren Sehr geehrte Frau Präsidentin, Sehr geehrter Herr Präsident, 1. Zielsetzung bei der Führung eines Antragsregisters Laut Artikel 58 § 1 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren (1) müssen Anträge auf Sozialhilfe, für die das Zentrum einen Beschluss fassen muss, am Tag ihres Empfangs in chronologischer Reihenfolge in das vom öffentlichen Sozialhilfezentrum dazu geführte Register eingetragen werden.

Ein schriftlicher Antrag wird vom Betreffenden selbst oder von der Person, die er schriftlich dazu beauftragt hat, unterzeichnet. Erfolgt der Antrag mündlich, unterzeichnet der Betreffende oder die schriftlich beauftragte Person in dem dafür vorbehaltenen Feld des besagten Registers.

Paragraph 2 derselben Bestimmung legt darüber hinaus fest, dass das Zentrum dem Antragsteller am selben Tag eine Empfangsbescheinigung schicken oder aushändigen muss.

Ich möchte noch ein Mal darauf hinweisen, dass diese Gesetzesbestimmung - wie in den vorbereitenden Arbeiten zum vorgenannten Programmgesetz bereits ausdrücklich erwähnt (2) - bezweckt, die Rechte der Sozialhilfe beantragenden Personen besser zu schützen. Der vorerwähnte Artikel 58 soll vor allem garantieren, dass Anträge auf Sozialhilfe auch tatsächlich behandelt werden. Demnach muss jeder Antrag auf Sozialhilfe, für den ein Zentrum einen Beschluss fassen muss, registriert werden. 2. Ist das Register in Papier- oder elektronischer Form zu führen? Wie ist für die Unterzeichnung durch den Antragsteller vorzugehen? Die Form des Antragsregisters ist ohne Bedeutung. Wichtig ist jedoch, dass - jeder Antrag auf Sozialhilfe chronologisch, also nach Datum registriert wird, - die Registrierung vom Antragsteller unterzeichnet wird, - die Registrierung nicht gelöscht werden kann (durchlaufende Nummer).

Ausserdem muss der Hilfe beantragenden Person eine Empfangsbescheinigung ausgestellt werden, damit sie nachweisen kann, dass sie am angegebenen Datum tatsächlich einen Antrag eingereicht hat. Sollte es zu einer Beschwerde vor dem Arbeitsgericht kommen, kann sie gegebenenfalls auf diese Empfangsbescheinigung zurückgreifen.

Die Registrierung des Antrags und die Ausstellung der Empfangsbescheinigung sind zwei deutlich voneinander zu unterscheidende Handlungen.

Der Antrag muss nicht obligatorischerweise auf Papier registriert werden. In der Praxis werden folgende als korrekt geltende Registrierungsmethoden gehandhabt: - Register in Papierform (ein Buch oder, wenn es mehrere Zweigstellen oder Sozialassistenten gibt, mehrere Bücher), - elektronisches Register: 1) Sobald ein Antrag registriert worden ist, werden ein Registrierungsformular und eine Empfangsbescheinigung ausgedruckt.Das Registrierungsformular wird von der Hilfe beantragenden Person datiert und nach Datum in den Unterlagen des Sozialdienstes klassiert. 2) Sobald ein Antrag registriert worden ist, wird eine Empfangsbescheinigung in zweifacher Ausfertigung ausgedruckt.Ein Exemplar wird vom Sozialarbeiter und vom Antragsteller unterzeichnet und nach Datum in den Unterlagen des Sozialdienstes klassiert. Das andere Exemplar wird vom Sozialarbeiter unterzeichnet und dem Antragsteller ausgehändigt.

Anmerkungen zum elektronischen Register: - Eine ausschliesslich elektronische Registrierung ist nicht ausreichend. Es muss ein ausgedrucktes Dokument vorliegen, das vom Antragsteller unterzeichnet und dann klassiert wird. - Vorzugsweise sollte ein Programm mit durchlaufender Nummerierung benutzt werden, anhand dessen überprüft werden kann, wer an welchen Datum welche Registrierung vorgenommen hat. - Die Klassierung der von der Hilfe beantragenden Person unterzeichneten Dokumente verweist einfachheitshalber auf die Nummerierung im Register. Dieser Verweis kommt im Hinblick auf die Kontrolle des Registers, des vom Antragsteller unterzeichneten Dokuments und der Sozialakte durch den Inspektionsdienst ebenfalls in der Sozialakte vor. 3. Welche Anträge auf Hilfe müssen ins Register eingetragen werden? Gemäss Artikel 58 § 1 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren muss jeder Antrag auf Sozialhilfe, für den das Zentrum einen Beschluss fassen muss, am Tag seines Empfangs in chronologischer Reihenfolge in das dazu vorgesehene Register eingetragen werden.

In den vorbereitenden Arbeiten zum Programmgesetz ist darauf hingewiesen worden, dass die Registrierungspflicht alle individuellen Anträge auf Sozialhilfe betrifft, für die ein Beschluss des öffentlichen Zentrums erforderlich ist.

Erfordert ein Antrag auf Sozialhilfe einen Beschluss des ÖSHZ, muss er also ins Register eingetragen werden.

Dahingegen müssen Anträge, die keinen Beschluss des ÖSHZ erfordern, wie zum Beispiel allgemeine Auskunftsanfragen, Bitten um ein Gespräch mit einem Sozialassistenten oder um Verweis an den zuständige Dienst, nicht ins Register eingetragen werden.

Wenn ein Antrag auf Aufnahme in ein Altenheim oder auf Familien- oder Haushaltshilfe mit einem Antrag auf Sozialhilfe, für den das Zentrum einen Beschluss fassen muss, einhergeht, muss der erstgenannte Antrag vom ÖSHZ ins Register eingetragen werden. Ohne gleichzeitigen Antrag auf Sozialhilfe, für den das ÖSHZ einen Beschluss fassen muss, ist Artikel 58 § 1 Absatz 1 jedoch nicht anwendbar auf einfache Anträge auf Aufnahme in ein Altenheim oder einfache Anträge auf Familien- oder Haushaltshilfe oder auf eine vom ÖSHZ organisierte Dienstleistung, die nicht zu den Pflichtaufträgen des ÖSHZ gehört (zum Beispiel die Aufnahme von Kindern, usw.).

Der Minister der Sozialen Eingliederung Ch. DUPONT _______ Fussnoten (1) Eingefügt durch Artikel 486 des Programmgesetzes vom 22.Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2003). (2) Parl.Dok. Kammer, Dok. 51, 2003-2004, Nr. 0473/001, S. 226 ff.

^