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Circulaire relative à la tenue d'un registre des demandes dans le cadre de l'article 58, § 1er, de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'action sociale. - Traduction allemande | Omzendbrief betreffende het houden van een register der aanvragen in het kader van artikel 58, § 1, van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
18 MAI 2005. - Circulaire relative à la tenue d'un registre des | 18 MEI 2005. - Omzendbrief betreffende het houden van een register der |
demandes dans le cadre de l'article 58, § 1er, de la loi du 8 juillet | aanvragen in het kader van artikel 58, § 1, van de organieke wet van 8 |
1976 organique des centres publics d'action sociale. - Traduction | juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. |
allemande | - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intégration sociale du 18 mai 2005 | de Minister van Maatschappelijke Integratie van 18 mei 2005 |
relative à la tenue d'un registre des demandes dans le cadre de | betreffende het houden van een register der aanvragen in het kader van |
l'article 58, § 1er, de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres | artikel 58, § 1, van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de |
openbare centra voor maatschappelijk welzijn (Belgisch Staatsblad van | |
publics d'action sociale (Moniteur belge du 15 juin 2005), établie par | 15 juni 2005), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling |
le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, |
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT | ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT |
18. MAI 2005 - Rundschreiben - Führung eines Antragsregisters im | 18. MAI 2005 - Rundschreiben - Führung eines Antragsregisters im |
Rahmen von Artikel 58 § 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über | Rahmen von Artikel 58 § 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über |
die öffentlichen Sozialhilfezentren | die öffentlichen Sozialhilfezentren |
An die Frauen und Herren Präsidenten der öffentlichen | An die Frauen und Herren Präsidenten der öffentlichen |
Sozialhilfezentren | Sozialhilfezentren |
Sehr geehrte Frau Präsidentin, | Sehr geehrte Frau Präsidentin, |
Sehr geehrter Herr Präsident, | Sehr geehrter Herr Präsident, |
1. Zielsetzung bei der Führung eines Antragsregisters | 1. Zielsetzung bei der Führung eines Antragsregisters |
Laut Artikel 58 § 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die | Laut Artikel 58 § 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
öffentlichen Sozialhilfezentren (1) müssen Anträge auf Sozialhilfe, | öffentlichen Sozialhilfezentren (1) müssen Anträge auf Sozialhilfe, |
für die das Zentrum einen Beschluss fassen muss, am Tag ihres Empfangs | für die das Zentrum einen Beschluss fassen muss, am Tag ihres Empfangs |
in chronologischer Reihenfolge in das vom öffentlichen | in chronologischer Reihenfolge in das vom öffentlichen |
Sozialhilfezentrum dazu geführte Register eingetragen werden. | Sozialhilfezentrum dazu geführte Register eingetragen werden. |
Ein schriftlicher Antrag wird vom Betreffenden selbst oder von der | Ein schriftlicher Antrag wird vom Betreffenden selbst oder von der |
Person, die er schriftlich dazu beauftragt hat, unterzeichnet. Erfolgt | Person, die er schriftlich dazu beauftragt hat, unterzeichnet. Erfolgt |
der Antrag mündlich, unterzeichnet der Betreffende oder die | der Antrag mündlich, unterzeichnet der Betreffende oder die |
schriftlich beauftragte Person in dem dafür vorbehaltenen Feld des | schriftlich beauftragte Person in dem dafür vorbehaltenen Feld des |
besagten Registers. | besagten Registers. |
Paragraph 2 derselben Bestimmung legt darüber hinaus fest, dass das | Paragraph 2 derselben Bestimmung legt darüber hinaus fest, dass das |
Zentrum dem Antragsteller am selben Tag eine Empfangsbescheinigung | Zentrum dem Antragsteller am selben Tag eine Empfangsbescheinigung |
schicken oder aushändigen muss. | schicken oder aushändigen muss. |
Ich möchte noch ein Mal darauf hinweisen, dass diese | Ich möchte noch ein Mal darauf hinweisen, dass diese |
Gesetzesbestimmung - wie in den vorbereitenden Arbeiten zum | Gesetzesbestimmung - wie in den vorbereitenden Arbeiten zum |
vorgenannten Programmgesetz bereits ausdrücklich erwähnt (2) - | vorgenannten Programmgesetz bereits ausdrücklich erwähnt (2) - |
bezweckt, die Rechte der Sozialhilfe beantragenden Personen besser zu | bezweckt, die Rechte der Sozialhilfe beantragenden Personen besser zu |
schützen. Der vorerwähnte Artikel 58 soll vor allem garantieren, dass | schützen. Der vorerwähnte Artikel 58 soll vor allem garantieren, dass |
Anträge auf Sozialhilfe auch tatsächlich behandelt werden. Demnach | Anträge auf Sozialhilfe auch tatsächlich behandelt werden. Demnach |
muss jeder Antrag auf Sozialhilfe, für den ein Zentrum einen Beschluss | muss jeder Antrag auf Sozialhilfe, für den ein Zentrum einen Beschluss |
fassen muss, registriert werden. | fassen muss, registriert werden. |
2. Ist das Register in Papier- oder elektronischer Form zu führen? Wie | 2. Ist das Register in Papier- oder elektronischer Form zu führen? Wie |
ist für die Unterzeichnung durch den Antragsteller vorzugehen? | ist für die Unterzeichnung durch den Antragsteller vorzugehen? |
Die Form des Antragsregisters ist ohne Bedeutung. | Die Form des Antragsregisters ist ohne Bedeutung. |
Wichtig ist jedoch, dass | Wichtig ist jedoch, dass |
- jeder Antrag auf Sozialhilfe chronologisch, also nach Datum | - jeder Antrag auf Sozialhilfe chronologisch, also nach Datum |
registriert wird, | registriert wird, |
- die Registrierung vom Antragsteller unterzeichnet wird, | - die Registrierung vom Antragsteller unterzeichnet wird, |
- die Registrierung nicht gelöscht werden kann (durchlaufende Nummer). | - die Registrierung nicht gelöscht werden kann (durchlaufende Nummer). |
Ausserdem muss der Hilfe beantragenden Person eine | Ausserdem muss der Hilfe beantragenden Person eine |
Empfangsbescheinigung ausgestellt werden, damit sie nachweisen kann, | Empfangsbescheinigung ausgestellt werden, damit sie nachweisen kann, |
dass sie am angegebenen Datum tatsächlich einen Antrag eingereicht | dass sie am angegebenen Datum tatsächlich einen Antrag eingereicht |
hat. Sollte es zu einer Beschwerde vor dem Arbeitsgericht kommen, kann | hat. Sollte es zu einer Beschwerde vor dem Arbeitsgericht kommen, kann |
sie gegebenenfalls auf diese Empfangsbescheinigung zurückgreifen. | sie gegebenenfalls auf diese Empfangsbescheinigung zurückgreifen. |
Die Registrierung des Antrags und die Ausstellung der | Die Registrierung des Antrags und die Ausstellung der |
Empfangsbescheinigung sind zwei deutlich voneinander zu | Empfangsbescheinigung sind zwei deutlich voneinander zu |
unterscheidende Handlungen. | unterscheidende Handlungen. |
Der Antrag muss nicht obligatorischerweise auf Papier registriert | Der Antrag muss nicht obligatorischerweise auf Papier registriert |
werden. In der Praxis werden folgende als korrekt geltende | werden. In der Praxis werden folgende als korrekt geltende |
Registrierungsmethoden gehandhabt: | Registrierungsmethoden gehandhabt: |
- Register in Papierform (ein Buch oder, wenn es mehrere Zweigstellen | - Register in Papierform (ein Buch oder, wenn es mehrere Zweigstellen |
oder Sozialassistenten gibt, mehrere Bücher), | oder Sozialassistenten gibt, mehrere Bücher), |
- elektronisches Register: | - elektronisches Register: |
1) Sobald ein Antrag registriert worden ist, werden ein | 1) Sobald ein Antrag registriert worden ist, werden ein |
Registrierungsformular und eine Empfangsbescheinigung ausgedruckt. Das | Registrierungsformular und eine Empfangsbescheinigung ausgedruckt. Das |
Registrierungsformular wird von der Hilfe beantragenden Person datiert | Registrierungsformular wird von der Hilfe beantragenden Person datiert |
und nach Datum in den Unterlagen des Sozialdienstes klassiert. | und nach Datum in den Unterlagen des Sozialdienstes klassiert. |
2) Sobald ein Antrag registriert worden ist, wird eine | 2) Sobald ein Antrag registriert worden ist, wird eine |
Empfangsbescheinigung in zweifacher Ausfertigung ausgedruckt. Ein | Empfangsbescheinigung in zweifacher Ausfertigung ausgedruckt. Ein |
Exemplar wird vom Sozialarbeiter und vom Antragsteller unterzeichnet | Exemplar wird vom Sozialarbeiter und vom Antragsteller unterzeichnet |
und nach Datum in den Unterlagen des Sozialdienstes klassiert. Das | und nach Datum in den Unterlagen des Sozialdienstes klassiert. Das |
andere Exemplar wird vom Sozialarbeiter unterzeichnet und dem | andere Exemplar wird vom Sozialarbeiter unterzeichnet und dem |
Antragsteller ausgehändigt. | Antragsteller ausgehändigt. |
Anmerkungen zum elektronischen Register: | Anmerkungen zum elektronischen Register: |
- Eine ausschliesslich elektronische Registrierung ist nicht | - Eine ausschliesslich elektronische Registrierung ist nicht |
ausreichend. Es muss ein ausgedrucktes Dokument vorliegen, das vom | ausreichend. Es muss ein ausgedrucktes Dokument vorliegen, das vom |
Antragsteller unterzeichnet und dann klassiert wird. | Antragsteller unterzeichnet und dann klassiert wird. |
- Vorzugsweise sollte ein Programm mit durchlaufender Nummerierung | - Vorzugsweise sollte ein Programm mit durchlaufender Nummerierung |
benutzt werden, anhand dessen überprüft werden kann, wer an welchen | benutzt werden, anhand dessen überprüft werden kann, wer an welchen |
Datum welche Registrierung vorgenommen hat. | Datum welche Registrierung vorgenommen hat. |
- Die Klassierung der von der Hilfe beantragenden Person | - Die Klassierung der von der Hilfe beantragenden Person |
unterzeichneten Dokumente verweist einfachheitshalber auf die | unterzeichneten Dokumente verweist einfachheitshalber auf die |
Nummerierung im Register. Dieser Verweis kommt im Hinblick auf die | Nummerierung im Register. Dieser Verweis kommt im Hinblick auf die |
Kontrolle des Registers, des vom Antragsteller unterzeichneten | Kontrolle des Registers, des vom Antragsteller unterzeichneten |
Dokuments und der Sozialakte durch den Inspektionsdienst ebenfalls in | Dokuments und der Sozialakte durch den Inspektionsdienst ebenfalls in |
der Sozialakte vor. | der Sozialakte vor. |
3. Welche Anträge auf Hilfe müssen ins Register eingetragen werden? | 3. Welche Anträge auf Hilfe müssen ins Register eingetragen werden? |
Gemäss Artikel 58 § 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die | Gemäss Artikel 58 § 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
öffentlichen Sozialhilfezentren muss jeder Antrag auf Sozialhilfe, für | öffentlichen Sozialhilfezentren muss jeder Antrag auf Sozialhilfe, für |
den das Zentrum einen Beschluss fassen muss, am Tag seines Empfangs in | den das Zentrum einen Beschluss fassen muss, am Tag seines Empfangs in |
chronologischer Reihenfolge in das dazu vorgesehene Register | chronologischer Reihenfolge in das dazu vorgesehene Register |
eingetragen werden. | eingetragen werden. |
In den vorbereitenden Arbeiten zum Programmgesetz ist darauf | In den vorbereitenden Arbeiten zum Programmgesetz ist darauf |
hingewiesen worden, dass die Registrierungspflicht alle individuellen | hingewiesen worden, dass die Registrierungspflicht alle individuellen |
Anträge auf Sozialhilfe betrifft, für die ein Beschluss des | Anträge auf Sozialhilfe betrifft, für die ein Beschluss des |
öffentlichen Zentrums erforderlich ist. | öffentlichen Zentrums erforderlich ist. |
Erfordert ein Antrag auf Sozialhilfe einen Beschluss des ÖSHZ, muss er | Erfordert ein Antrag auf Sozialhilfe einen Beschluss des ÖSHZ, muss er |
also ins Register eingetragen werden. | also ins Register eingetragen werden. |
Dahingegen müssen Anträge, die keinen Beschluss des ÖSHZ erfordern, | Dahingegen müssen Anträge, die keinen Beschluss des ÖSHZ erfordern, |
wie zum Beispiel allgemeine Auskunftsanfragen, Bitten um ein Gespräch | wie zum Beispiel allgemeine Auskunftsanfragen, Bitten um ein Gespräch |
mit einem Sozialassistenten oder um Verweis an den zuständige Dienst, | mit einem Sozialassistenten oder um Verweis an den zuständige Dienst, |
nicht ins Register eingetragen werden. | nicht ins Register eingetragen werden. |
Wenn ein Antrag auf Aufnahme in ein Altenheim oder auf Familien- oder | Wenn ein Antrag auf Aufnahme in ein Altenheim oder auf Familien- oder |
Haushaltshilfe mit einem Antrag auf Sozialhilfe, für den das Zentrum | Haushaltshilfe mit einem Antrag auf Sozialhilfe, für den das Zentrum |
einen Beschluss fassen muss, einhergeht, muss der erstgenannte Antrag | einen Beschluss fassen muss, einhergeht, muss der erstgenannte Antrag |
vom ÖSHZ ins Register eingetragen werden. Ohne gleichzeitigen Antrag | vom ÖSHZ ins Register eingetragen werden. Ohne gleichzeitigen Antrag |
auf Sozialhilfe, für den das ÖSHZ einen Beschluss fassen muss, ist | auf Sozialhilfe, für den das ÖSHZ einen Beschluss fassen muss, ist |
Artikel 58 § 1 Absatz 1 jedoch nicht anwendbar auf einfache Anträge | Artikel 58 § 1 Absatz 1 jedoch nicht anwendbar auf einfache Anträge |
auf Aufnahme in ein Altenheim oder einfache Anträge auf Familien- oder | auf Aufnahme in ein Altenheim oder einfache Anträge auf Familien- oder |
Haushaltshilfe oder auf eine vom ÖSHZ organisierte Dienstleistung, die | Haushaltshilfe oder auf eine vom ÖSHZ organisierte Dienstleistung, die |
nicht zu den Pflichtaufträgen des ÖSHZ gehört (zum Beispiel die | nicht zu den Pflichtaufträgen des ÖSHZ gehört (zum Beispiel die |
Aufnahme von Kindern, usw.). | Aufnahme von Kindern, usw.). |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
Ch. DUPONT | Ch. DUPONT |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Eingefügt durch Artikel 486 des Programmgesetzes vom 22. Dezember | (1) Eingefügt durch Artikel 486 des Programmgesetzes vom 22. Dezember |
2003 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2003). | 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2003). |
(2) Parl. Dok. Kammer, Dok. 51, 2003-2004, Nr. 0473/001, S. 226 ff. | (2) Parl. Dok. Kammer, Dok. 51, 2003-2004, Nr. 0473/001, S. 226 ff. |