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Vue multilingue de Circulaire du 18/05/2005
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Circulaire relative à la tenue d'un registre des demandes dans le cadre de l'article 58, § 1er, de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'action sociale. - Traduction allemande Omzendbrief betreffende het houden van een register der aanvragen in het kader van artikel 58, § 1, van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. - Duitse vertaling
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18 MAI 2005. - Circulaire relative à la tenue d'un registre des 18 MEI 2005. - Omzendbrief betreffende het houden van een register der
demandes dans le cadre de l'article 58, § 1er, de la loi du 8 juillet aanvragen in het kader van artikel 58, § 1, van de organieke wet van 8
1976 organique des centres publics d'action sociale. - Traduction juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn.
allemande - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Intégration sociale du 18 mai 2005 de Minister van Maatschappelijke Integratie van 18 mei 2005
relative à la tenue d'un registre des demandes dans le cadre de betreffende het houden van een register der aanvragen in het kader van
l'article 58, § 1er, de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres artikel 58, § 1, van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de
openbare centra voor maatschappelijk welzijn (Belgisch Staatsblad van
publics d'action sociale (Moniteur belge du 15 juin 2005), établie par 15 juni 2005), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG,
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT
18. MAI 2005 - Rundschreiben - Führung eines Antragsregisters im 18. MAI 2005 - Rundschreiben - Führung eines Antragsregisters im
Rahmen von Artikel 58 § 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über Rahmen von Artikel 58 § 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über
die öffentlichen Sozialhilfezentren die öffentlichen Sozialhilfezentren
An die Frauen und Herren Präsidenten der öffentlichen An die Frauen und Herren Präsidenten der öffentlichen
Sozialhilfezentren Sozialhilfezentren
Sehr geehrte Frau Präsidentin, Sehr geehrte Frau Präsidentin,
Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrter Herr Präsident,
1. Zielsetzung bei der Führung eines Antragsregisters 1. Zielsetzung bei der Führung eines Antragsregisters
Laut Artikel 58 § 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die Laut Artikel 58 § 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die
öffentlichen Sozialhilfezentren (1) müssen Anträge auf Sozialhilfe, öffentlichen Sozialhilfezentren (1) müssen Anträge auf Sozialhilfe,
für die das Zentrum einen Beschluss fassen muss, am Tag ihres Empfangs für die das Zentrum einen Beschluss fassen muss, am Tag ihres Empfangs
in chronologischer Reihenfolge in das vom öffentlichen in chronologischer Reihenfolge in das vom öffentlichen
Sozialhilfezentrum dazu geführte Register eingetragen werden. Sozialhilfezentrum dazu geführte Register eingetragen werden.
Ein schriftlicher Antrag wird vom Betreffenden selbst oder von der Ein schriftlicher Antrag wird vom Betreffenden selbst oder von der
Person, die er schriftlich dazu beauftragt hat, unterzeichnet. Erfolgt Person, die er schriftlich dazu beauftragt hat, unterzeichnet. Erfolgt
der Antrag mündlich, unterzeichnet der Betreffende oder die der Antrag mündlich, unterzeichnet der Betreffende oder die
schriftlich beauftragte Person in dem dafür vorbehaltenen Feld des schriftlich beauftragte Person in dem dafür vorbehaltenen Feld des
besagten Registers. besagten Registers.
Paragraph 2 derselben Bestimmung legt darüber hinaus fest, dass das Paragraph 2 derselben Bestimmung legt darüber hinaus fest, dass das
Zentrum dem Antragsteller am selben Tag eine Empfangsbescheinigung Zentrum dem Antragsteller am selben Tag eine Empfangsbescheinigung
schicken oder aushändigen muss. schicken oder aushändigen muss.
Ich möchte noch ein Mal darauf hinweisen, dass diese Ich möchte noch ein Mal darauf hinweisen, dass diese
Gesetzesbestimmung - wie in den vorbereitenden Arbeiten zum Gesetzesbestimmung - wie in den vorbereitenden Arbeiten zum
vorgenannten Programmgesetz bereits ausdrücklich erwähnt (2) - vorgenannten Programmgesetz bereits ausdrücklich erwähnt (2) -
bezweckt, die Rechte der Sozialhilfe beantragenden Personen besser zu bezweckt, die Rechte der Sozialhilfe beantragenden Personen besser zu
schützen. Der vorerwähnte Artikel 58 soll vor allem garantieren, dass schützen. Der vorerwähnte Artikel 58 soll vor allem garantieren, dass
Anträge auf Sozialhilfe auch tatsächlich behandelt werden. Demnach Anträge auf Sozialhilfe auch tatsächlich behandelt werden. Demnach
muss jeder Antrag auf Sozialhilfe, für den ein Zentrum einen Beschluss muss jeder Antrag auf Sozialhilfe, für den ein Zentrum einen Beschluss
fassen muss, registriert werden. fassen muss, registriert werden.
2. Ist das Register in Papier- oder elektronischer Form zu führen? Wie 2. Ist das Register in Papier- oder elektronischer Form zu führen? Wie
ist für die Unterzeichnung durch den Antragsteller vorzugehen? ist für die Unterzeichnung durch den Antragsteller vorzugehen?
Die Form des Antragsregisters ist ohne Bedeutung. Die Form des Antragsregisters ist ohne Bedeutung.
Wichtig ist jedoch, dass Wichtig ist jedoch, dass
- jeder Antrag auf Sozialhilfe chronologisch, also nach Datum - jeder Antrag auf Sozialhilfe chronologisch, also nach Datum
registriert wird, registriert wird,
- die Registrierung vom Antragsteller unterzeichnet wird, - die Registrierung vom Antragsteller unterzeichnet wird,
- die Registrierung nicht gelöscht werden kann (durchlaufende Nummer). - die Registrierung nicht gelöscht werden kann (durchlaufende Nummer).
Ausserdem muss der Hilfe beantragenden Person eine Ausserdem muss der Hilfe beantragenden Person eine
Empfangsbescheinigung ausgestellt werden, damit sie nachweisen kann, Empfangsbescheinigung ausgestellt werden, damit sie nachweisen kann,
dass sie am angegebenen Datum tatsächlich einen Antrag eingereicht dass sie am angegebenen Datum tatsächlich einen Antrag eingereicht
hat. Sollte es zu einer Beschwerde vor dem Arbeitsgericht kommen, kann hat. Sollte es zu einer Beschwerde vor dem Arbeitsgericht kommen, kann
sie gegebenenfalls auf diese Empfangsbescheinigung zurückgreifen. sie gegebenenfalls auf diese Empfangsbescheinigung zurückgreifen.
Die Registrierung des Antrags und die Ausstellung der Die Registrierung des Antrags und die Ausstellung der
Empfangsbescheinigung sind zwei deutlich voneinander zu Empfangsbescheinigung sind zwei deutlich voneinander zu
unterscheidende Handlungen. unterscheidende Handlungen.
Der Antrag muss nicht obligatorischerweise auf Papier registriert Der Antrag muss nicht obligatorischerweise auf Papier registriert
werden. In der Praxis werden folgende als korrekt geltende werden. In der Praxis werden folgende als korrekt geltende
Registrierungsmethoden gehandhabt: Registrierungsmethoden gehandhabt:
- Register in Papierform (ein Buch oder, wenn es mehrere Zweigstellen - Register in Papierform (ein Buch oder, wenn es mehrere Zweigstellen
oder Sozialassistenten gibt, mehrere Bücher), oder Sozialassistenten gibt, mehrere Bücher),
- elektronisches Register: - elektronisches Register:
1) Sobald ein Antrag registriert worden ist, werden ein 1) Sobald ein Antrag registriert worden ist, werden ein
Registrierungsformular und eine Empfangsbescheinigung ausgedruckt. Das Registrierungsformular und eine Empfangsbescheinigung ausgedruckt. Das
Registrierungsformular wird von der Hilfe beantragenden Person datiert Registrierungsformular wird von der Hilfe beantragenden Person datiert
und nach Datum in den Unterlagen des Sozialdienstes klassiert. und nach Datum in den Unterlagen des Sozialdienstes klassiert.
2) Sobald ein Antrag registriert worden ist, wird eine 2) Sobald ein Antrag registriert worden ist, wird eine
Empfangsbescheinigung in zweifacher Ausfertigung ausgedruckt. Ein Empfangsbescheinigung in zweifacher Ausfertigung ausgedruckt. Ein
Exemplar wird vom Sozialarbeiter und vom Antragsteller unterzeichnet Exemplar wird vom Sozialarbeiter und vom Antragsteller unterzeichnet
und nach Datum in den Unterlagen des Sozialdienstes klassiert. Das und nach Datum in den Unterlagen des Sozialdienstes klassiert. Das
andere Exemplar wird vom Sozialarbeiter unterzeichnet und dem andere Exemplar wird vom Sozialarbeiter unterzeichnet und dem
Antragsteller ausgehändigt. Antragsteller ausgehändigt.
Anmerkungen zum elektronischen Register: Anmerkungen zum elektronischen Register:
- Eine ausschliesslich elektronische Registrierung ist nicht - Eine ausschliesslich elektronische Registrierung ist nicht
ausreichend. Es muss ein ausgedrucktes Dokument vorliegen, das vom ausreichend. Es muss ein ausgedrucktes Dokument vorliegen, das vom
Antragsteller unterzeichnet und dann klassiert wird. Antragsteller unterzeichnet und dann klassiert wird.
- Vorzugsweise sollte ein Programm mit durchlaufender Nummerierung - Vorzugsweise sollte ein Programm mit durchlaufender Nummerierung
benutzt werden, anhand dessen überprüft werden kann, wer an welchen benutzt werden, anhand dessen überprüft werden kann, wer an welchen
Datum welche Registrierung vorgenommen hat. Datum welche Registrierung vorgenommen hat.
- Die Klassierung der von der Hilfe beantragenden Person - Die Klassierung der von der Hilfe beantragenden Person
unterzeichneten Dokumente verweist einfachheitshalber auf die unterzeichneten Dokumente verweist einfachheitshalber auf die
Nummerierung im Register. Dieser Verweis kommt im Hinblick auf die Nummerierung im Register. Dieser Verweis kommt im Hinblick auf die
Kontrolle des Registers, des vom Antragsteller unterzeichneten Kontrolle des Registers, des vom Antragsteller unterzeichneten
Dokuments und der Sozialakte durch den Inspektionsdienst ebenfalls in Dokuments und der Sozialakte durch den Inspektionsdienst ebenfalls in
der Sozialakte vor. der Sozialakte vor.
3. Welche Anträge auf Hilfe müssen ins Register eingetragen werden? 3. Welche Anträge auf Hilfe müssen ins Register eingetragen werden?
Gemäss Artikel 58 § 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die Gemäss Artikel 58 § 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die
öffentlichen Sozialhilfezentren muss jeder Antrag auf Sozialhilfe, für öffentlichen Sozialhilfezentren muss jeder Antrag auf Sozialhilfe, für
den das Zentrum einen Beschluss fassen muss, am Tag seines Empfangs in den das Zentrum einen Beschluss fassen muss, am Tag seines Empfangs in
chronologischer Reihenfolge in das dazu vorgesehene Register chronologischer Reihenfolge in das dazu vorgesehene Register
eingetragen werden. eingetragen werden.
In den vorbereitenden Arbeiten zum Programmgesetz ist darauf In den vorbereitenden Arbeiten zum Programmgesetz ist darauf
hingewiesen worden, dass die Registrierungspflicht alle individuellen hingewiesen worden, dass die Registrierungspflicht alle individuellen
Anträge auf Sozialhilfe betrifft, für die ein Beschluss des Anträge auf Sozialhilfe betrifft, für die ein Beschluss des
öffentlichen Zentrums erforderlich ist. öffentlichen Zentrums erforderlich ist.
Erfordert ein Antrag auf Sozialhilfe einen Beschluss des ÖSHZ, muss er Erfordert ein Antrag auf Sozialhilfe einen Beschluss des ÖSHZ, muss er
also ins Register eingetragen werden. also ins Register eingetragen werden.
Dahingegen müssen Anträge, die keinen Beschluss des ÖSHZ erfordern, Dahingegen müssen Anträge, die keinen Beschluss des ÖSHZ erfordern,
wie zum Beispiel allgemeine Auskunftsanfragen, Bitten um ein Gespräch wie zum Beispiel allgemeine Auskunftsanfragen, Bitten um ein Gespräch
mit einem Sozialassistenten oder um Verweis an den zuständige Dienst, mit einem Sozialassistenten oder um Verweis an den zuständige Dienst,
nicht ins Register eingetragen werden. nicht ins Register eingetragen werden.
Wenn ein Antrag auf Aufnahme in ein Altenheim oder auf Familien- oder Wenn ein Antrag auf Aufnahme in ein Altenheim oder auf Familien- oder
Haushaltshilfe mit einem Antrag auf Sozialhilfe, für den das Zentrum Haushaltshilfe mit einem Antrag auf Sozialhilfe, für den das Zentrum
einen Beschluss fassen muss, einhergeht, muss der erstgenannte Antrag einen Beschluss fassen muss, einhergeht, muss der erstgenannte Antrag
vom ÖSHZ ins Register eingetragen werden. Ohne gleichzeitigen Antrag vom ÖSHZ ins Register eingetragen werden. Ohne gleichzeitigen Antrag
auf Sozialhilfe, für den das ÖSHZ einen Beschluss fassen muss, ist auf Sozialhilfe, für den das ÖSHZ einen Beschluss fassen muss, ist
Artikel 58 § 1 Absatz 1 jedoch nicht anwendbar auf einfache Anträge Artikel 58 § 1 Absatz 1 jedoch nicht anwendbar auf einfache Anträge
auf Aufnahme in ein Altenheim oder einfache Anträge auf Familien- oder auf Aufnahme in ein Altenheim oder einfache Anträge auf Familien- oder
Haushaltshilfe oder auf eine vom ÖSHZ organisierte Dienstleistung, die Haushaltshilfe oder auf eine vom ÖSHZ organisierte Dienstleistung, die
nicht zu den Pflichtaufträgen des ÖSHZ gehört (zum Beispiel die nicht zu den Pflichtaufträgen des ÖSHZ gehört (zum Beispiel die
Aufnahme von Kindern, usw.). Aufnahme von Kindern, usw.).
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
Ch. DUPONT Ch. DUPONT
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Eingefügt durch Artikel 486 des Programmgesetzes vom 22. Dezember (1) Eingefügt durch Artikel 486 des Programmgesetzes vom 22. Dezember
2003 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2003). 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2003).
(2) Parl. Dok. Kammer, Dok. 51, 2003-2004, Nr. 0473/001, S. 226 ff. (2) Parl. Dok. Kammer, Dok. 51, 2003-2004, Nr. 0473/001, S. 226 ff.
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