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Circulaire du 18 janvier 2024
publié le 13 mai 2024

Circulaire relative aux tâches fédérales exercées par les gouverneurs de province et l'autorité de l'agglomération bruxelloise compétente en vertu de l'article 48 de la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises pour le Service public fédéral Intérieur. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2024003965
pub.
13/05/2024
prom.
18/01/2024
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 JANVIER 2024. - Circulaire relative aux tâches fédérales exercées par les gouverneurs de province et l'autorité de l'agglomération bruxelloise compétente en vertu de l'article 48 de la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises pour le Service public fédéral Intérieur. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire de la Ministre de l'Intérieur, des Réformes institutionnelles et du Renouveau démocratique du 18 janvier 2024 relative aux tâches fédérales exercées par les gouverneurs de province et l'autorité de l'agglomération bruxelloise compétente en vertu de l'article 48 de la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises pour le Service public fédéral Intérieur (Moniteur belge du 5 mars 2024).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 18. JANUAR 2024 - Rundschreiben über föderale Aufgaben, die die Provinzgouverneure und die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12.Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration für den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres ausüben An die Frauen und Herren Provinzgouverneure, An die Frau Hohe Beamtin, beauftragt mit der Ausübung der Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, Sehr geehrte Frau Provinzgouverneurin, sehr geehrter Herr Provinzgouverneur, Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch VIII des Sondergesetzes vom 8.

August 1980 zur Reform der Institutionen sind die Regionen für "die Zusammensetzung, Organisation, Befugnis und Arbeitsweise der provinzialen Einrichtungen" sowie für eine bestimmte Anzahl verwandter Rechtsvorschriften zuständig.

Darüber hinaus ist in dieser Bestimmung insbesondere vorgesehen, dass die Provinzgouverneure aufgrund einer gleichlautenden Stellungnahme des föderalen Ministerrats von der betreffenden Regionalregierung ernannt und entlassen werden.

Das Statut der vorerwähnten Personen, sowohl in administrativer als auch in finanzieller Hinsicht, fällt folglich in die Zuständigkeit der Regionalbehörde.

Im letzten Absatz des vorerwähnten Artikels 6 § 1 römisch VIII ist jedoch insbesondere festgelegt, dass die Handlungen, Regelungen und Verordnungen der Behörden der Provinzen nicht gegen die Gesetze und Erlasse der Föderalbehörde verstoßen dürfen, die die provinzialen Behörden auf jeden Fall mit der Ausführung davon und mit anderen Aufgaben einschließlich der Abgabe von Stellungnahmen beauftragen können sowie damit, alle Ausgaben, die sie diesen Behörden auferlegen, in den Haushaltsplan einzutragen.

In ihrer Eigenschaft als Kommissar der Föderalregierung haben die Provinzgouverneure die hierarchische Gewalt über die föderalen Beamten, die ihnen von der Föderalbehörde zur Verfügung gestellt werden.

Als Kommissar der Föderalregierung und aufgrund des Gesetzes führen sie weiterhin eine Reihe von föderalen Aufträgen aus, insbesondere für den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres.

Das Rundschreiben vom 20. Dezember 2002 über Aufgaben, die die provinzialen Behörden für den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres ausüben, diente dazu, dieses Statut zu verdeutlichen und die verschiedenen Aufgaben, die die Gouverneure für diesen Dienst ausüben, zu beschreiben.

Mehr als zwanzig Jahre später und insbesondere infolge der sechsten Staatsreform haben sich die institutionelle Landschaft und die Vorschriften weiterentwickelt.

Die von den Provinzgouverneuren und der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration ausgeübte Rolle ist in den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres fallen, jedoch äußerst wichtig, und die Herausforderungen, denen sie sich stellen müssen, sind zahlreich und komplex.

Daher scheint es angebracht, ein aktualisiertes Verzeichnis dieser Aufgaben zu erstellen, das sie in der Anlage finden.

Vorliegendes Rundschreiben bezieht sich auf: ? verordnungsrechtliche Verpflichtungen - mit Ausnahme o der Aufträge, die sich aus der Praxis ergeben (z. B. Vorsitz eines Organs, der nicht gesetzlich vorgesehen ist), o der praktischen Maßnahmen zur Umsetzung von Verordnungsbefugnissen (z. B.Arbeitsgruppe, Projekte), o der fakultativen Zuständigkeiten, o der Aufträge, die eine Hauptzuständigkeit widerspiegeln (z. B. Rundschreiben vom 18. Juli 2002 über die Bewältigung von Ereignissen, die mit der öffentlichen Ordnung zusammenhängen und auf Autobahnen stattfinden), ? föderale Zuständigkeiten - mit Ausnahme der regionalen und provinzialen Zuständigkeiten, ? Aufträge, die für den FÖD Inneres ausgeübt werden - mit Ausnahme der Zuständigkeiten, die für die anderen föderalen Dienste ausgeübt werden.

Letztlich beschränkt sich vorliegendes Rundschreiben auf die Auflistung der Aufgaben, die von den Provinzgouverneuren beziehungsweise der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12.

Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration für den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres ausgeübt werden. Das Rundschreiben ersetzt somit Punkt 1 des Rundschreibens vom 20. Dezember 2002 über Aufgaben, die die provinzialen Behörden für den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres ausüben.

Hochachtungsvoll Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN

Pour la consultation du tableau, voir image

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