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Circulaire relative aux tâches fédérales exercées par les gouverneurs de province et l'autorité de l'agglomération bruxelloise compétente en vertu de l'article 48 de la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises pour le Service public fédéral Intérieur. - Traduction allemande | Omzendbrief betreffende de federale taken die de provinciegouverneurs en de overheid van de Brusselse agglomeratie bevoegd krachtens artikel 48 van de bijzondere wet van 12 januari 1989 met betrekking tot de Brusselse instellingen, voor de Federale Overheidsdienst Binnenlandse Zaken uitoefenen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
18 JANVIER 2024. - Circulaire relative aux tâches fédérales exercées | 18 JANUARI 2024. - Omzendbrief betreffende de federale taken die de |
par les gouverneurs de province et l'autorité de l'agglomération | provinciegouverneurs en de overheid van de Brusselse agglomeratie |
bruxelloise compétente en vertu de l'article 48 de la loi spéciale du | bevoegd krachtens artikel 48 van de bijzondere wet van 12 januari 1989 |
12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises pour le Service | met betrekking tot de Brusselse instellingen, voor de Federale |
public fédéral Intérieur. - Traduction allemande | Overheidsdienst Binnenlandse Zaken uitoefenen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire de la Ministre de l'Intérieur, des Réformes | de Minister van Binnenlandse Zaken, Institutionele Hervormingen en |
institutionnelles et du Renouveau démocratique du 18 janvier 2024 | Democratische Vernieuwing van 18 januari 2024 betreffende de federale |
relative aux tâches fédérales exercées par les gouverneurs de province | taken die de provinciegouverneurs en de overheid van de Brusselse |
et l'autorité de l'agglomération bruxelloise compétente en vertu de | agglomeratie bevoegd krachtens artikel 48 van de bijzondere wet van 12 |
l'article 48 de la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux | januari 1989 met betrekking tot de Brusselse instellingen, voor de |
Institutions bruxelloises pour le Service public fédéral Intérieur | Federale Overheidsdienst Binnenlandse Zaken uitoefenen (Belgisch |
(Moniteur belge du 5 mars 2024). | Staatsblad van 5 maart 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
18. JANUAR 2024 - Rundschreiben über föderale Aufgaben, die die | 18. JANUAR 2024 - Rundschreiben über föderale Aufgaben, die die |
Provinzgouverneure und die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes | Provinzgouverneure und die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes |
vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige | vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige |
Behörde der Brüsseler Agglomeration für den Föderalen Öffentlichen | Behörde der Brüsseler Agglomeration für den Föderalen Öffentlichen |
Dienst Inneres ausüben | Dienst Inneres ausüben |
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure, | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure, |
An die Frau Hohe Beamtin, beauftragt mit der Ausübung der | An die Frau Hohe Beamtin, beauftragt mit der Ausübung der |
Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration aufgrund von Artikel 48 | Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration aufgrund von Artikel 48 |
des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler | des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler |
Institutionen, | Institutionen, |
Sehr geehrte Frau Provinzgouverneurin, sehr geehrter Herr | Sehr geehrte Frau Provinzgouverneurin, sehr geehrter Herr |
Provinzgouverneur, | Provinzgouverneur, |
Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, | Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, |
aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch VIII des Sondergesetzes vom 8. | aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch VIII des Sondergesetzes vom 8. |
August 1980 zur Reform der Institutionen sind die Regionen für "die | August 1980 zur Reform der Institutionen sind die Regionen für "die |
Zusammensetzung, Organisation, Befugnis und Arbeitsweise der | Zusammensetzung, Organisation, Befugnis und Arbeitsweise der |
provinzialen Einrichtungen" sowie für eine bestimmte Anzahl verwandter | provinzialen Einrichtungen" sowie für eine bestimmte Anzahl verwandter |
Rechtsvorschriften zuständig. | Rechtsvorschriften zuständig. |
Darüber hinaus ist in dieser Bestimmung insbesondere vorgesehen, dass | Darüber hinaus ist in dieser Bestimmung insbesondere vorgesehen, dass |
die Provinzgouverneure aufgrund einer gleichlautenden Stellungnahme | die Provinzgouverneure aufgrund einer gleichlautenden Stellungnahme |
des föderalen Ministerrats von der betreffenden Regionalregierung | des föderalen Ministerrats von der betreffenden Regionalregierung |
ernannt und entlassen werden. | ernannt und entlassen werden. |
Das Statut der vorerwähnten Personen, sowohl in administrativer als | Das Statut der vorerwähnten Personen, sowohl in administrativer als |
auch in finanzieller Hinsicht, fällt folglich in die Zuständigkeit der | auch in finanzieller Hinsicht, fällt folglich in die Zuständigkeit der |
Regionalbehörde. | Regionalbehörde. |
Im letzten Absatz des vorerwähnten Artikels 6 § 1 römisch VIII ist | Im letzten Absatz des vorerwähnten Artikels 6 § 1 römisch VIII ist |
jedoch insbesondere festgelegt, dass die Handlungen, Regelungen und | jedoch insbesondere festgelegt, dass die Handlungen, Regelungen und |
Verordnungen der Behörden der Provinzen nicht gegen die Gesetze und | Verordnungen der Behörden der Provinzen nicht gegen die Gesetze und |
Erlasse der Föderalbehörde verstoßen dürfen, die die provinzialen | Erlasse der Föderalbehörde verstoßen dürfen, die die provinzialen |
Behörden auf jeden Fall mit der Ausführung davon und mit anderen | Behörden auf jeden Fall mit der Ausführung davon und mit anderen |
Aufgaben einschließlich der Abgabe von Stellungnahmen beauftragen | Aufgaben einschließlich der Abgabe von Stellungnahmen beauftragen |
können sowie damit, alle Ausgaben, die sie diesen Behörden auferlegen, | können sowie damit, alle Ausgaben, die sie diesen Behörden auferlegen, |
in den Haushaltsplan einzutragen. | in den Haushaltsplan einzutragen. |
In ihrer Eigenschaft als Kommissar der Föderalregierung haben die | In ihrer Eigenschaft als Kommissar der Föderalregierung haben die |
Provinzgouverneure die hierarchische Gewalt über die föderalen | Provinzgouverneure die hierarchische Gewalt über die föderalen |
Beamten, die ihnen von der Föderalbehörde zur Verfügung gestellt | Beamten, die ihnen von der Föderalbehörde zur Verfügung gestellt |
werden. | werden. |
Als Kommissar der Föderalregierung und aufgrund des Gesetzes führen | Als Kommissar der Föderalregierung und aufgrund des Gesetzes führen |
sie weiterhin eine Reihe von föderalen Aufträgen aus, insbesondere für | sie weiterhin eine Reihe von föderalen Aufträgen aus, insbesondere für |
den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres. | den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres. |
Das Rundschreiben vom 20. Dezember 2002 über Aufgaben, die die | Das Rundschreiben vom 20. Dezember 2002 über Aufgaben, die die |
provinzialen Behörden für den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres | provinzialen Behörden für den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres |
ausüben, diente dazu, dieses Statut zu verdeutlichen und die | ausüben, diente dazu, dieses Statut zu verdeutlichen und die |
verschiedenen Aufgaben, die die Gouverneure für diesen Dienst ausüben, | verschiedenen Aufgaben, die die Gouverneure für diesen Dienst ausüben, |
zu beschreiben. | zu beschreiben. |
Mehr als zwanzig Jahre später und insbesondere infolge der sechsten | Mehr als zwanzig Jahre später und insbesondere infolge der sechsten |
Staatsreform haben sich die institutionelle Landschaft und die | Staatsreform haben sich die institutionelle Landschaft und die |
Vorschriften weiterentwickelt. | Vorschriften weiterentwickelt. |
Die von den Provinzgouverneuren und der aufgrund von Artikel 48 des | Die von den Provinzgouverneuren und der aufgrund von Artikel 48 des |
Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen | Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen |
zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration ausgeübte Rolle ist in | zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration ausgeübte Rolle ist in |
den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeiten des Föderalen | den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeiten des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Inneres fallen, jedoch äußerst wichtig, und die | Öffentlichen Dienstes Inneres fallen, jedoch äußerst wichtig, und die |
Herausforderungen, denen sie sich stellen müssen, sind zahlreich und | Herausforderungen, denen sie sich stellen müssen, sind zahlreich und |
komplex. | komplex. |
Daher scheint es angebracht, ein aktualisiertes Verzeichnis dieser | Daher scheint es angebracht, ein aktualisiertes Verzeichnis dieser |
Aufgaben zu erstellen, das sie in der Anlage finden. | Aufgaben zu erstellen, das sie in der Anlage finden. |
Vorliegendes Rundschreiben bezieht sich auf: | Vorliegendes Rundschreiben bezieht sich auf: |
? verordnungsrechtliche Verpflichtungen - mit Ausnahme | ? verordnungsrechtliche Verpflichtungen - mit Ausnahme |
o der Aufträge, die sich aus der Praxis ergeben (z. B. Vorsitz eines | o der Aufträge, die sich aus der Praxis ergeben (z. B. Vorsitz eines |
Organs, der nicht gesetzlich vorgesehen ist), | Organs, der nicht gesetzlich vorgesehen ist), |
o der praktischen Maßnahmen zur Umsetzung von Verordnungsbefugnissen | o der praktischen Maßnahmen zur Umsetzung von Verordnungsbefugnissen |
(z. B. Arbeitsgruppe, Projekte), | (z. B. Arbeitsgruppe, Projekte), |
o der fakultativen Zuständigkeiten, | o der fakultativen Zuständigkeiten, |
o der Aufträge, die eine Hauptzuständigkeit widerspiegeln (z. B. | o der Aufträge, die eine Hauptzuständigkeit widerspiegeln (z. B. |
Rundschreiben vom 18. Juli 2002 über die Bewältigung von Ereignissen, | Rundschreiben vom 18. Juli 2002 über die Bewältigung von Ereignissen, |
die mit der öffentlichen Ordnung zusammenhängen und auf Autobahnen | die mit der öffentlichen Ordnung zusammenhängen und auf Autobahnen |
stattfinden), | stattfinden), |
? föderale Zuständigkeiten - mit Ausnahme der regionalen und | ? föderale Zuständigkeiten - mit Ausnahme der regionalen und |
provinzialen Zuständigkeiten, | provinzialen Zuständigkeiten, |
? Aufträge, die für den FÖD Inneres ausgeübt werden - mit Ausnahme der | ? Aufträge, die für den FÖD Inneres ausgeübt werden - mit Ausnahme der |
Zuständigkeiten, die für die anderen föderalen Dienste ausgeübt | Zuständigkeiten, die für die anderen föderalen Dienste ausgeübt |
werden. | werden. |
Letztlich beschränkt sich vorliegendes Rundschreiben auf die | Letztlich beschränkt sich vorliegendes Rundschreiben auf die |
Auflistung der Aufgaben, die von den Provinzgouverneuren | Auflistung der Aufgaben, die von den Provinzgouverneuren |
beziehungsweise der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. | beziehungsweise der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. |
Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der | Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der |
Brüsseler Agglomeration für den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres | Brüsseler Agglomeration für den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres |
ausgeübt werden. Das Rundschreiben ersetzt somit Punkt 1 des | ausgeübt werden. Das Rundschreiben ersetzt somit Punkt 1 des |
Rundschreibens vom 20. Dezember 2002 über Aufgaben, die die | Rundschreibens vom 20. Dezember 2002 über Aufgaben, die die |
provinzialen Behörden für den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres | provinzialen Behörden für den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres |
ausüben. | ausüben. |
Hochachtungsvoll | Hochachtungsvoll |
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der | Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der |
Demokratischen Erneuerung | Demokratischen Erneuerung |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |