publié le 17 décembre 2015
Circulaire ministérielle relative à la mise en vente par les zones de secours de matériel subsidié par l'Etat fédéral. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
14 OCTOBRE 2015. - Circulaire ministérielle relative à la mise en vente par les zones de secours de matériel subsidié par l'Etat fédéral. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Sécurité et de l'Intérieur du 14 octobre 2015 relative à la mise en vente par les zones de secours de matériel subsidié par l'Etat fédéral (Moniteur belge du 4 novembre 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 14. OKTOBER 2015 - Ministerielles Rundschreiben über den Verkauf von Material, das vom Föderalstaat bezuschusst worden ist, durch die Hilfeleistungszonen An die Frau Vorsitzende der Zone An den Herrn Vorsitzenden der Zone Sehr geehrte Frau Vorsitzende, Sehr geehrter Herr Vorsitzender, infolge der Integration der Feuerwehrdienste in die Hilfeleistungszonen wird das Material der verschiedenen Dienste, aus denen die Zone besteht, fortan zentral von der Hilfeleistungszone verwaltet. Durch diese zentralisierte Verwaltung werden Einsparungen möglich, die die Zonen im Rahmen ihrer Ankaufspolitik verwirklichen können.
Aufgrund der Zusammenlegung des Materials wurde festgestellt, dass bestimmtes Material in manchen Zonen mehrfach vorhanden sein könnte.
Im Hinblick auf eine Rationalisierung und Einsparungen sollte dieses überschüssige Material verkauft werden.
Angesichts der Tatsache, dass die Gemeinden und die vorläufigen Zonen Material mit Hilfe föderaler Zuschüsse erworben haben, müssen für den Verkauf von bezuschusstem Material durch die Zone Regeln festgelegt werden. Es geht also darum, eine Situation aus der Vergangenheit zu regeln, die durch die Integration der Feuerwehrdienste in die Hilfeleistungszonen entstanden ist. Dies ist Gegenstand des vorliegenden Rundschreibens, das für die Hilfeleistungszonen die Bestimmungen des Rundschreibens vom 17. Februar 1987 über das mit finanzieller Unterstützung des Staates erworbene Feuerwehrmaterial ersetzt.
Anwendungsbereich des Rundschreibens Vorliegendes Rundschreiben ist auf die Güter anwendbar, die den Hilfeleistungszonen übertragen worden sind und die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: - Es handelt sich um fahrendes Material, das zum Zeitpunkt des Verkaufs vor weniger als zehn Jahren erworben worden ist (1). - Dieses fahrende Material ist vom Föderalstaat bezuschusst worden, auf einem der folgenden Wege: o Globalaufträge aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Gemeinden, die über einen Feuerwehrdienst verfügen, eine finanzielle Beihilfe des Staates für den Ankauf von Feuerwehrmaterial erhalten können, o Zuschüsse an die Gemeinden im Rahmen der VOZ-Übereinkommen aufgrund der Königlichen Erlasse vom 12. Oktober 2010 und 28. April 2011 zur Gewährung von Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schließen, o föderale Dotation an die vorläufigen Zonen aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur Gewährung einer föderalen Dotation an die in Artikel 221/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen.
Bedingungen, die für den Verkauf zu erfüllen sind Um Material, das vom Föderalstaat bezuschusst worden ist, verkaufen zu dürfen, muss die Hilfeleistungszone folgende Bedingungen erfüllen: (1) die Notwendigkeit des Verkaufs des betreffenden Materials begründen: Diese Begründung muss aus einem Beschluss des Zonenrats hervorgehen, unter Berücksichtigung der Risikoanalyse sowie der Art und Weise, wie die im Königlichen Erlass vom 10.November 2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel vorgesehenen Mittel eingesetzt werden sollen, (2) die Genehmigung des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit erhalten: Bevor die Zone Material zum Verkauf anbietet, reicht sie bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit (GDZS) einen Antrag auf Genehmigung des Verkaufs ein, und zwar über die E-Mail-Adresse "scvjur@ibz.fgov.be". Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beigefügt: o Beschreibung des Materials, mit vorgeschlagenem Verkaufspreis (siehe Muster in der Anlage) (2), o Beschluss des Zonenrats, mit dem die Notwendigkeit eines Verkaufs des betreffenden Materials begründet wird.
Der Generaldirektor entscheidet binnen dreißig Tagen. Diese Frist läuft ab dem Tag nach Eingang des Antrags und der zugehörigen Unterlagen an vorerwähnter E-Mail-Adresse.
Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Genehmigung erteilt ist, (3) die Ankündigung des Verkaufs auf der Website der GDZS veröffentlichen. Verkauf Sobald die GDZS den Verkauf genehmigt hat, wird die betreffende Ankündigung auf der Website der Direktion, www.securitecivile.be/www.civieleveiligheid.be, auf der Grundlage der von der Zone ausgefüllten vorerwähnten Beschreibung veröffentlicht.
Die Ankündigung ist drei Monate lang auf der Website einsehbar. Diese Frist kann auf Antrag der Zone verlängert werden.
Den Hilfeleistungszonen wird geraten, das von vorliegendem Rundschreiben betroffene Material vorrangig anderen Hilfeleistungszonen und dem Zivilschutz zu verkaufen.
Falls eine Hilfeleistungszone die Bedingungen für den Verkauf nicht einhält, wird der Verkaufspreis des betreffenden Materials vom Föderalstaat eingefordert, im Verhältnis zu dem für dieses Material ausgegebenen Zuschussbetrag.
Haftungsausschluss Die GDZS veröffentlicht die Ankündigung in Bezug auf den Verkauf des Materials durch die Hilfeleistungszone auf der Grundlage der von der betreffenden Zone erhaltenen Informationen. Sie garantiert nicht, dass die Informationen und Unterlagen in Bezug auf das Material, von dem auf der Website die Rede ist, vollständig und richtig sind, und haftet nicht für eventuelle Abnutzungen.
Die GDZS lehnt jegliche Haftung im Fall von Missbrauch oder betrügerischer Verwendung der auf der Website stehenden Daten der Verkaufsankündigungen ab. Sie trägt keinerlei Verantwortung in Bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen der auf der Website einsehbaren Verkaufsankündigungen.
Schlussbestimmung Vorliegendes Rundschreiben ersetzt mit sofortiger Wirkung für die Hilfeleistungszonen die Bestimmungen des Rundschreibens vom 17.
Februar 1987 über das mit finanzieller Unterstützung des Staates erworbene Feuerwehrmaterial und hebt das vorerwähnte Rundschreiben vom 17. Februar 1987 zum 1.Januar 2016 auf.
Mit freundlichen Grüßen J. JAMBON Minister der Sicherheit und des Innern ________ Fußnoten (1) Die Frist von zehn Jahren beginnt am Datum der Lieferung des Materials.(2) Diese Beschreibung dient dazu, die Ankündigung auf der Website zu veröffentlichen. ANLAGE Beschreibung des zu verkaufenden Materials der Zone* Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie fahrendes Material verkaufen möchten, das vor weniger als 10 Jahren mit Zuschüssen des Föderalstaats erworben worden ist (1) Kontaktstelle Kontaktperson: E-Mail-Adresse: Telefon: Zone: Derzeitiger Standort (Feuerwache) des Fahrzeugs: Typ Material (ankreuzen): O Fahrendes Material O Nicht fahrendes Material O Individuelle Schutzausrüstung O Büromaterial O Informatikmaterial O Verschiedenes Foto: Material: Marke/Hersteller: Weiterveräußerungspreis: . . . . . (ohne MWSt.) . . . . . (mit MWSt.) Nur für Fahrzeuge Fahrzeugtyp: Fahrgestellnummer: Kilometerstand: PTO-Zähler: Jahr der Lieferung: Abmessungen: Zubehör, mit dem Material geliefert: Eventuelle Optionen: * Formular per E-Mail zurückzuschicken an: scvjur@ibz.fgov.be. ________ Fußnote (1) Ankreuzen, wenn das zu verkaufende Material unter die Bedingungen des Ministeriellen Rundschreibens vom 14.Oktober 2015 über den Verkauf von Material, das vom Föderalstaat bezuschusst worden ist, durch die Hilfeleistungszonen fällt.